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6.2.0.1 Landpachtvertrag - Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe

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<strong>Landpachtvertrag</strong> <strong>6.2.0.1</strong><br />

_____________________________________________________________________________________________________________________<br />

(1) Der Verpächter trägt alle öffentlichen Abgaben und Lasten, die auf den Pachtgrundstücken ruhen<br />

oder ihnen künftig auferlegt werden, mit Ausnahme der vom Pächter zu tragenden ...........................<br />

........................................<br />

(2) Der Pächter trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie sonstige mit<br />

dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Lasten.<br />

(3) Erhöht oder ermäßigt sich während der Pachtzeit der Gesamtbetrag der bei Pachtbeginn auf den<br />

Pachtgrundstücken ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten gemäß Absatz 1 um mehr als 10 %,<br />

so können die Vertragsparteien eine angemessene Änderung der Pacht verlangen.<br />

§ 6<br />

(1) Der Verpächter überlässt die Pachtgrundstücke dem Pächter in dem Zustand, in dem sie sich zur<br />

Zeit des Vertragsabschlusses befinden. Dem Pächter sind die Lage, die Grenzen und die<br />

Beschaffenheit der Pachtgrundstücke bekannt.<br />

Der Verpächter versichert, dass ihm versteckte Mängel an den Pachtgrundstücken nicht bekannt<br />

sind.<br />

Eine Garantie für die angegebene Größe, Güte, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit der Grundstücke<br />

wird nicht abgegeben.<br />

Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln an den Pachtgrundstücken werden hiermit<br />

ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche des Pächters auf Schadensersatz. Hiervon<br />

ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />

wenn der Verpächter die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer<br />

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verpächters beruhen. Einer<br />

Pflichtverletzung des Verpächters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen<br />

gleich.<br />

(2) Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, mit denen die<br />

Pachtgrundstücke belastet sind, muss der Pächter dulden. Gleiches gilt auch für nicht im Grundbuch<br />

eingetragene Wegerechte. Die mit Leitungsrechten verbundenen Verpflichtungen sind vom Pächter zu<br />

übernehmen, wobei unerheblich ist, ob die Leitungsrechte im Grundbuch eingetragen sind oder nicht.<br />

Der Verpächter unterrichtet den Pächter über Leitungsrechte. Beschädigt der Pächter die Leitungen,<br />

so stellt er den Verpächter von Schadensersatzansprüchen frei.<br />

(3) Zeigt sich im Laufe der Pachtzeit ein Mangel oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht<br />

vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich Anzeige zu<br />

machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt der Pächter die Anzeige, so<br />

ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.<br />

(4) Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung verbundenen Gefahren. Soweit nicht die<br />

Voraussetzungen des § 593 BGB vorliegen, verzichtet er auf jeden Pachtnachlass, insbesondere<br />

wegen etwaigen Uferabbruchs, wegen Verschlechterung des Bestandes oder Nutzungsstörung durch<br />

Naturereignisse (z.B. Hochwasser oder Seuchen) oder durch Manöverschäden.<br />

(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtgrundstücke nicht ändern.<br />

§ 7<br />

(2) Der Pächter darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters die bisherige<br />

Nutzung der Pachtgrundstücke ändern (z.B. Umbruch von Grünland in Acker, Umbruch von Grünland<br />

mit dem Ziel der Neuansaat, Anpflanzung von Bäumen). Humusboden darf nicht entfernt werden.<br />

(3) Der Pächter darf Gebäude nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung und mit<br />

kirchenaufsichtlicher Genehmigung errichten.<br />

§ 8<br />

*) Nichtzutreffendes streichen<br />

- 3 -<br />

Erg.Lief. 1/2009

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