Amtsblatt - Landkreis Straubing-Bogen
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§ 16<br />
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsvorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus einem Vorsteher, einem Kassier, einem Schriftführer und weiteren<br />
2 ordentlichen und 2 stellvertretenden als solche nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern<br />
(Beisitzern). Die Reihenfolge, in der die Stellvertreter eintreten (erster, zweiter usw. Stellvertreter)<br />
ist zu bestimmen. Ein ordentlicher Beisitzer wird zum Stellvertreter des Vorstehers berufen.<br />
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung gewählt. Das Ergebnis der<br />
Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Verbandsvorstand<br />
seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.<br />
§ 17<br />
Amtszeit<br />
(5) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.<br />
(6) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit<br />
nach § 15 Abs. 5 ein Ersatzmitglied zu wählen.<br />
(7) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder<br />
im Amt.<br />
(8) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit<br />
abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Widerspricht<br />
die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen,<br />
so ist die Abberufung unwirksam.<br />
§ 18<br />
Aufgaben des Verbandsvorstandes<br />
(3) Der Verbandsvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch<br />
das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher<br />
vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:<br />
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,<br />
2. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,<br />
3. die Ermittlung der Grundsätze für die Beitragsmessung,<br />
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von im Haushaltsplan enthaltenen und unter<br />
Rechtsaufsicht genehmigten Darlehen und über sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung<br />
oder Verfügung zu Lasten des Wasser- und Bodenverbandes im Werte von<br />
2.000 Euro oder mehr enthalten.<br />
5. die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung, der Verbandsaufgabe, des<br />
Unternehmens und des Plans.<br />
(4) Der Verbandsvorstand leitet den Wasser- und Bodenverband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes<br />
und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen<br />
Grundsätzen.<br />
<strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Straubing</strong>-<strong>Bogen</strong> Seite - 155 -