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Amtsblatt - Landkreis Straubing-Bogen

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§ 16<br />

Zusammensetzung und Wahl des Verbandsvorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus einem Vorsteher, einem Kassier, einem Schriftführer und weiteren<br />

2 ordentlichen und 2 stellvertretenden als solche nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern<br />

(Beisitzern). Die Reihenfolge, in der die Stellvertreter eintreten (erster, zweiter usw. Stellvertreter)<br />

ist zu bestimmen. Ein ordentlicher Beisitzer wird zum Stellvertreter des Vorstehers berufen.<br />

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung gewählt. Das Ergebnis der<br />

Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Verbandsvorstand<br />

seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.<br />

§ 17<br />

Amtszeit<br />

(5) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.<br />

(6) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit<br />

nach § 15 Abs. 5 ein Ersatzmitglied zu wählen.<br />

(7) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder<br />

im Amt.<br />

(8) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit<br />

abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Widerspricht<br />

die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen,<br />

so ist die Abberufung unwirksam.<br />

§ 18<br />

Aufgaben des Verbandsvorstandes<br />

(3) Der Verbandsvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch<br />

das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher<br />

vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:<br />

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,<br />

2. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,<br />

3. die Ermittlung der Grundsätze für die Beitragsmessung,<br />

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von im Haushaltsplan enthaltenen und unter<br />

Rechtsaufsicht genehmigten Darlehen und über sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung<br />

oder Verfügung zu Lasten des Wasser- und Bodenverbandes im Werte von<br />

2.000 Euro oder mehr enthalten.<br />

5. die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung, der Verbandsaufgabe, des<br />

Unternehmens und des Plans.<br />

(4) Der Verbandsvorstand leitet den Wasser- und Bodenverband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes<br />

und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen<br />

Grundsätzen.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Straubing</strong>-<strong>Bogen</strong> Seite - 155 -

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