28.04.2014 Aufrufe

Merkblatt „Ambulante Kur am Toten Meer“

Merkblatt „Ambulante Kur am Toten Meer“

Merkblatt „Ambulante Kur am Toten Meer“

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Merkblatt</strong> <strong>„Ambulante</strong> <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> <strong>Meer“</strong><br />

1. Allgemeine Hinweise<br />

Durch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für eine <strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong><br />

Meer (Vorwegentscheidung) wird ein Anspruch auf Beihilfe in einer bestimmten Höhe noch<br />

nicht begründet. In welcher Höhe eine Beihilfe nach der Sächsischen Beihilfeverordnung<br />

(SächsBhVO) zu gewähren ist, kann erst nach Stellung des Beihilfeantrages und nach<br />

beihilferechtlicher Prüfung der einzelnen Belege festgestellt werden. Zudem sollte sich vor<br />

Beginn der Behandlung ebenfalls bei der privaten Krankenversicherung zur<br />

Kostenübernahme erkundigt werden, da deren Leistungen erheblich von den Leistungen der<br />

Beihilfe abweichen können.<br />

Beihilfen werden nur zu planmäßig durchgeführten <strong>Kur</strong>en gewährt, die nach einem ärztlich<br />

erstellten <strong>Kur</strong>plan (Untersuchung bei <strong>Kur</strong>beginn, festlegen von Art und Ausmaß der Heilmittel<br />

etc.) durchgeführt werden.<br />

Im Gegensatz zur stationären Rehabilitationsbehandlung findet die Unterbringung bei einer<br />

<strong>Kur</strong> nicht stationär, sondern <strong>am</strong>bulant in einem <strong>Kur</strong>ort statt.<br />

Hinweis für aktive Be<strong>am</strong>te:<br />

Die Beantragung von Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge (§ 14 SächsUrlVO) ist von Ihnen<br />

in eigener Zuständigkeit bei der für Sie zuständigen Personalstelle vorzunehmen. Für Sie,<br />

und ggf. auch für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, besteht für den Zeitraum der<br />

Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu einem Monat ebenso ein Anspruch auf Beihilfe.<br />

2. Personenkreis<br />

Die Aufwendungen für eine <strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer sind unter den unter 3.)<br />

genannten Voraussetzungen für den privat versicherten Beihilfeberechtigten selbst (auch<br />

Versorgungsempfänger) und für seine privat versicherten berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen beihilfefähig.<br />

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und deren f<strong>am</strong>ilienversicherte Angehörige<br />

sind <strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong>en <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer nicht beihilfefähig.<br />

Begleitperson:<br />

Die Aufwendungen für eine im Einzelfall durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch<br />

notwendig anerkannte Begleitperson oder Pflegekraft sind beihilfefähig. Sie werden dem<br />

Begleiteten zum jeweiligen Beihilfebemessungssatz zugerechnet.<br />

Der behandelnde Arzt muss vor der beihilferechtlichen Anerkennung bestätigen, dass die<br />

Anwesenheit einer Begleitperson für den Erfolg der Behandlung zwingend erforderlich ist.<br />

Dies kann notwendig sein wenn:<br />

‣ wegen schwerwiegender psychologischer Gründe eine Trennung des minderjährigen<br />

Kindes von der Bezugsperson eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme<br />

gefährden würde, oder<br />

‣ Betroffene wegen einer schweren Behinderung, z. B. Blindheit, einer ständigen Hilfe<br />

bedürfen, die von der Einrichtung nicht erbracht werden kann, oder<br />

‣ während der Maßnahme eine Einübung der Begleitperson in therapeutische<br />

Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig ist.<br />

<strong>Merkblatt</strong> des LSF Stand 07/2013


3. Voraussetzungen<br />

Die Aufwendungen für eine <strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer sind beihilfefähig wenn:<br />

‣ eine Erkrankung an Neurodermitis oder Psoriasis vorliegt,<br />

‣ die <strong>Kur</strong> in einem anerkannten <strong>Kur</strong>ort (Anlage 4 zur SächsBhVO) durchgeführt wird,<br />

‣ die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ohne hinreichenden Heilerfolg<br />

ausgeschöpft sind,<br />

‣ durch ein Amts- oder vertrauensärztliches 1 Gutachten nachgewiesen wird, dass die<br />

Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,<br />

‣ die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach vorher anerkannt hat<br />

und die Behandlung innerhalb von 4 Monaten nach der Anerkennung begonnen wird,<br />

und<br />

‣ im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig<br />

anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-<br />

Rehabilitationsmaßnahme oder eine <strong>Kur</strong> nach Maßgabe der Beihilfevorschriften<br />

durchgeführt wurde.<br />

4. Beihilfefähige Aufwendungen<br />

Im Rahmen einer <strong>am</strong>bulanten <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer können folgende Aufwendungen als<br />

beihilfefähig anerkannt werden:<br />

‣ Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 21 Tage zuzüglich des<br />

An- und Abreisetages bis zu einem Betrag von 20 EUR täglich; für eine als<br />

medizinisch notwendig anerkannte Begleitperson oder Pflegekraft ebenfalls für<br />

höchstens 21 Tage zuzüglich des An- und Abreisetages bis zu einer Höhe von<br />

15 EUR täglich<br />

‣ Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen eines Heilpraktikers<br />

‣ Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen<br />

‣ Aufwendungen für verbrauchte oder schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />

oder Medizinprodukte nach Maßgabe der Beihilfevorschriften<br />

‣ Aufwendungen für vom Arzt angewandte oder schriftlich verordnete Hilfsmittel nach<br />

Maßgabe der Beihilfevorschriften<br />

‣ Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilmittel wie Bäder, Massagen<br />

und dergleichen – jedoch nur bis zur Höhe der im Leistungsverzeichnis aufgeführten<br />

Höchstbeträge (Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 und 5 SächsBhVO - steht im Internet unter<br />

www.lsf.sachsen.de zur Verfügung)<br />

‣ Aufwendungen für <strong>Kur</strong>taxe (auch für anerkannte Begleitperson)<br />

‣ Aufwendungen für den ärztlichen Schlussbericht (siehe 6.)<br />

‣ Fahrtkosten (siehe 5.)<br />

<strong>Merkblatt</strong> des LSF Stand 07/2013


Ist die Einrichtung als stationäre Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Abs. 2 SGB V<br />

anerkannt und hat diese eine pauschale Vergütungsvereinbarung mit<br />

Sozialversicherungsträgern abgeschlossen, in der Aufwendungen für Flug, Transfer,<br />

Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung enthalten sind, sind die Aufwendungen<br />

insges<strong>am</strong>t bis zur Höhe der vereinbarten Pauschale beihilfefähig.<br />

Im Rahmen einer <strong>am</strong>bulanten <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer entstehende Aufwendungen für ärztliche<br />

und psychotherapeutische Leistungen, Leistungen eines Heilpraktikers, schriftlich verordnete<br />

bzw. verbrauchte Arznei- und Verbandsmittel, Hilfsmittel und Medizinprodukte sowie<br />

Heilmittel (Bäder, Massagen etc.) sind ggf. auch ohne Rücksicht auf die unter 3. genannten<br />

Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach beihilfefähig.<br />

5. Fahrtkosten<br />

Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich Flug- und Fährkosten für An- und Abreise sind<br />

bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR je Ges<strong>am</strong>tmaßnahme beihilfefähig. Eine<br />

Eigenbeteiligung fällt nicht an.<br />

Bitte teilen Sie der Festsetzungsstelle mit, wie die Fahrt tatsächlich durchgeführt wurde. Bei<br />

Benutzung des privaten PKW sind die gefahrenen Kilometer für die einfache Entfernung<br />

anzugeben (für die Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug<br />

gilt das Sächsische Reisekostengesetz).<br />

Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln legen Sie<br />

bitte Fahrkarten/-scheine, Gepäckkostenscheine und/oder Flugtickets vor.<br />

6. Ärztlicher Schlussbericht<br />

Der von Ihnen vorzulegende ärztliche Schlussbericht soll bestätigen, dass die <strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Darüber hinausgehende<br />

medizinische Angaben sind nicht erforderlich.<br />

7. Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung)<br />

Die Beihilfe ist gegenüber Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder<br />

anderen gesetzlichen Vorschriften nachrangig.<br />

Bei der Beantragung einer <strong>am</strong>bulanten <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer ist deshalb ein Nachweis<br />

beizufügen, dass z.B. die Deutsche Rentenversicherung keine Leistungen erbringt.<br />

Leistungen der Deutschen Rentenversicherung kommen z.B. in Betracht, wenn die Wartezeit<br />

von 15 Jahren in der Deutschen Rentenversicherung erfüllt ist oder das Be<strong>am</strong>tenverhältnis<br />

noch keine 5 Jahre besteht.<br />

8. Anerkennungsverfahren und Abrechnung der Maßnahme<br />

• Der behandelnde Arzt rät zu einer <strong>am</strong>bulanten <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer, bescheinigt das<br />

Erfordernis und macht ggf. einen Vorschlag zu Ort und/oder Einrichtung.<br />

• Der Beihilfeberechtigte setzt sich mit der Beihilfestelle in Verbindung und erhält die<br />

erforderlichen Antragsunterlagen.<br />

• Die <strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer wird beantragt. Dafür sind folgende Unterlagen an die<br />

Beihilfestelle zu senden:<br />

− Antrag auf Anerkennung der <strong>Kur</strong> (Original) mit Angabe des zuständigen<br />

Gesundheits<strong>am</strong>tes (zustellfähige Anschrift),<br />

− ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit der <strong>am</strong>bulanten <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong><br />

Meer<br />

<strong>Merkblatt</strong> des LSF Stand 07/2013


− ggf. Nachweis der Einrichtung, dass diese als stationäre<br />

Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Abs. 2 SGB V anerkannt ist und eine<br />

pauschale Vergütungsvereinbarung mit Sozialversicherungsträgern<br />

abgeschlossen hat, in der Aufwendungen für Flug, Transfer, Unterkunft,<br />

Verpflegung und ärztliche Behandlung enthalten sind.<br />

• Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhält der zuständige Amtsarzt von der<br />

Beihilfestelle einen Untersuchungsauftrag.<br />

• Das Gesundheits<strong>am</strong>t (der Amtsarzt) setzt sich mit Ihnen bezüglich eines evtl.Termins in<br />

Verbindung (Absprachen/Änderungen zum Termin sprechen Sie bitte direkt mit dem<br />

Gesundheits<strong>am</strong>t ab).<br />

• Der Termin beim Amtsarzt wird wahrgenommen. Bei dieser <strong>am</strong>tsärztlichen Untersuchung<br />

wird der Ort für die <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer festgelegt.<br />

• Nachdem das <strong>am</strong>tsärztliche Gutachten der Beihilfestelle vorliegt, wird der Antrag<br />

abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die beantragte<br />

<strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer als beihilfefähig anerkannt werden.<br />

• Die Suche nach einer Unterkunft im anerkannten <strong>Kur</strong>ort und die Buchung eines Hin- und<br />

Rückfluges etc. erfolgt in eigener Zuständigkeit von der behandlungsbedürftigen Person.<br />

• Die <strong>am</strong>bulante <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer wird durchgeführt.<br />

• Nach Abschluss der <strong>am</strong>bulanten <strong>Kur</strong> <strong>am</strong> <strong>Toten</strong> Meer wird von der Einrichtung eine<br />

Rechnung über die Behandlung ausgestellt. Auch für Unterkunft und Verpflegung wird<br />

eine Rechnung ausgestellt. Diese werden vom Beihilfeberechtigten, zus<strong>am</strong>men mit dem<br />

Schlussbericht (siehe 6.) und allen anderen, den Aufenthalt betreffenden Rechnungen<br />

(inkl. Kosten der An- und Abreise), mit einem formgerechten Antrag auf Beihilfe bei der<br />

Festsetzungsstelle eingereicht.<br />

1<br />

Vertrauensarzt = von der Festsetzungsstelle beauftragter Arzt<br />

<strong>Merkblatt</strong> des LSF Stand 07/2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!