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Dr. Christoph Maisack - Ministerium für Ländlichen Raum und ...

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Berlin, 15.3.2013<br />

Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht<br />

Auswirkungen auf Pferdesport <strong>und</strong> Pferdehaltung<br />

Anwaltliche Strategien im tierschutzrechtlichen Mandat<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Maisack</strong><br />

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V.<br />

Stellvertretender Landestierschutzbeauftragter,<br />

<strong>Ministerium</strong> für Ländlichen <strong>Raum</strong> <strong>und</strong><br />

Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Stuttgart


Berlin, 15.3.2013<br />

Themen-Übersicht:<br />

1. Die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen<br />

- Rechtsnatur als sog. antizipierte Sachverständigengutachten<br />

- einzelne Aussagen zur Einzelhaltung von Pferden in Boxen<br />

- Aussagen zur Frage "Witterungsschutz bei Weidehaltung“<br />

2. Das Urteil des Amtsgerichts Starnberg<br />

vom 06.02.2012


Berlin, 15.3.2013<br />

3. Schlachten <strong>und</strong> Töten von Pferden<br />

4. Doping im Sinne von § 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz<br />

5. Schenkelbrand<br />

Foto: Wikipedia


Berlin, 15.3.2013<br />

Leitlinien als sog. antizipierte<br />

Sachverständigengutachten<br />

§ 2 Tierschutzgesetz:<br />

Foto: Wikipedia<br />

"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,<br />

1. muss das Tier seiner Art <strong>und</strong> seinen Bedürfnissen<br />

entsprechend angemessen ernähren, pflegen <strong>und</strong><br />

verhaltensgerecht unterbringen,<br />

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer<br />

Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen<br />

oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt<br />

werden …"


Berlin, 15.3.2013<br />

Antizipierte Sachverständigengutachten = allgemeine, für eine<br />

Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen<br />

von (zumeist) Gremien von Sachverständigen, die sich mit den<br />

spezifischen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter<br />

bestimmten Haltungsbedingungen oder bei bestimmten<br />

Nutzungs- <strong>und</strong> Umgangsformen <strong>und</strong> den daraus resultierenden<br />

Anforderungen beschäftigen.


Berlin, 15.3.2013<br />

Leitlinien als sog. antizipierte<br />

Sachverständigengutachten<br />

VGH München:<br />

Foto: Wikipedia<br />

Die Leitlinien sind "eine sachverständige Zusammenfassung<br />

dessen, was insoweit als verlässlicher <strong>und</strong><br />

gesicherter wissenschaftlicher<br />

Kenntnisstand gelten kann."<br />

OVG Münster:<br />

Die Leitlinien enthalten "aussagekräftige Anhaltspunkte für die<br />

tierschutzgerechte Ausgestaltung der<br />

Haltung von Pferden."


Berlin, 15.3.2013<br />

Leitlinien zum Sozialverhalten:<br />

"Die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Pferden dürfen<br />

durch die Haltungsform <strong>und</strong> ihre konkrete Ausgestaltung nur<br />

so wenig wie möglich behindert werden."<br />

Foto: Wikipedia


Berlin, 15.3.2013<br />

Leitlinien zum Bewegungsverhalten:<br />

"Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich Pferde im<br />

Sozialverband bis zu 16 St<strong>und</strong>en täglich …<br />

Mangelnde Bewegung kann die Ursache von<br />

Verhaltensstörungen sein <strong>und</strong> bedingt Schäden,<br />

insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus<br />

beeinträchtigt Bewegungsmangel auch die<br />

Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie den<br />

gesamten Stoffwechsel …<br />

Kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) kann die freie<br />

Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden,<br />

insbesondere Zuchtstuten, Fohlen <strong>und</strong> Jungpferden muss so<br />

oft wie möglich Weidegang <strong>und</strong>/oder Auslauf angeboten<br />

werden.“


Nationaler Bewertungsrahmen<br />

Tierhaltungsverfahren:<br />

Berlin, 15.3.2013<br />

"Auch bei kontrollierter Bewegung (Training, Arbeit) ist freie<br />

Bewegung täglich erforderlich; bei nicht täglicher Bewegung<br />

anderes Haltungsverfahren wählen."<br />

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2006,<br />

23 K 4059/05:<br />

"Die Anordnung, allen gehaltenen Pferden täglich eine mindestens<br />

3-4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten, betrifft<br />

sowohl die verhaltensgerechte Unterbringung wie auch die<br />

Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung (vgl. § 2 Nr. 1 u. Nr. 2<br />

TierSchG) <strong>und</strong> ist zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen<br />

erforderlich."


Berlin, 15.3.2013<br />

Was bedeuten Aussagen wie "so oft wie möglich„?<br />

Bestehende Paddocks <strong>und</strong> Koppeln müssen genutzt werden<br />

(Ausnahme: Krankheit, Unverträglichkeit, dauernde Nicht-<br />

Integrierbarkeit);<br />

neue Ställe müssen mit Auslauf- <strong>und</strong> Weideflächen<br />

ausgestattet sein;<br />

sieht ein älterer Stall keine Möglichkeiten vor, evtl. Stallwechsel.


Berlin, 15.3.2013<br />

Ökonomische Gründe<br />

sind zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs "vernünftiger Gr<strong>und</strong>"<br />

nicht ausreichend, weil bei Anlegung eines allein<br />

ökonomischen Maßstabes die Gr<strong>und</strong>konzeption des<br />

Tierschutzgesetzes als eines ethisch ausgerichteten<br />

Tierschutzes aus den Angeln gehoben würde(OLG Frankfurt a.<br />

M., NStZ 1985, 130).<br />

Auch das Interesse, Kosten einzusparen (z. B. durch Haltung<br />

des Pferdes in einem billigen Stall ohne Ausläufe) ist ein<br />

solcher ökonomischer Gr<strong>und</strong>.


Berlin, 15.3.2013<br />

Witterungsschutz bei Weidehaltung:<br />

Zwecke:<br />

Schutz vor anhaltendem Niederschlag<br />

Schutz vor niedrigen Temperaturen, verb<strong>und</strong>en mit<br />

starkem Wind<br />

Schutz vor intensiver Sonneneinstrahlung bei hohen<br />

Temperaturen<br />

Stechmückenplage<br />

Foto: Wikipedia


Berlin, 15.3.2013<br />

Wann erforderlich?<br />

bei ganzjähriger Weidehaltung<br />

bei ganztägiger Weidehaltung über einen längeren Zeitraum<br />

hinweg<br />

auch "in anderen Fällen" (Leitlinien S. 19). Was bedeutet<br />

das?<br />

Foto: Wikipedia


Rechtsprechung zu Witterungsschutz<br />

Berlin, 15.3.2013<br />

VGH München:<br />

"künstlicher Witterungsschutz, der auf drei Seiten<br />

geschlossen <strong>und</strong> mit einem Dach versehen sein muss, der<br />

mit der geöffneten Seite von der Hauptwindrichtung<br />

abgewandt ist <strong>und</strong> der den Pferden bei durchschnittlicher<br />

Widerristhöhe von 1,67 m einen geschützten, trockenen<br />

Platz von 7 m² pro Pferd bietet".<br />

Foto: Wikipedia


Berlin, 15.3.2013<br />

VG Aachen:<br />

bei Weidehaltung von November bis Mai ist ein geeigneter<br />

künstlicher Witterungsschutz erforderlich; bei Weidehaltung<br />

von Juni bis Oktober genügt ein geeigneter künstlicher<br />

Schutz vor intensiver Sonnenbestrahlung <strong>und</strong> Insektenplage<br />

VG Gießen:<br />

Witterungsschutz auch<br />

bei sog. Robustpferderassen<br />

Foto: Wikipedia (Robustpferde auf der Weide)


Berlin, 15.3.2013<br />

Pferdeführanlagen mit elektrisierenden<br />

Treibhilfen?<br />

§ 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz:<br />

"Es ist verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte<br />

Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,<br />

insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es<br />

zur Bewegung zwingt <strong>und</strong> dem Tier dadurch nicht unerhebliche<br />

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht<br />

nach b<strong>und</strong>es- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist."


B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht (mit Bezug auf<br />

H<strong>und</strong>e):<br />

Berlin, 15.3.2013<br />

Es kommt nicht auf die konkrete Handhabung des Gerätes im<br />

Einzelfall an, sondern allein darauf, dass das Gerät nach<br />

seiner Bauart <strong>und</strong> Funktionsweise generell geeignet ist, die<br />

untersagten Folgen herbeizuführen. Das ist auch bei sog.<br />

Niederstromgeräten der Fall.<br />

Siehe auch Leitlinien "Tierschutz im Pferdesport" S. 11:<br />

Elektroführmaschinen mit stromführenden Treibhilfen<br />

"unerlaubt <strong>und</strong> tierschutzwidrig."


Berlin, 15.3.2013<br />

2. Amtsgericht Starnberg, Urt. v. 6. 2. 2012<br />

Pferdehalterin wird wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b<br />

Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu<br />

je 150 EUR verurteilt.<br />

§ 17 Nr. 2 b:<br />

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird<br />

bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich<br />

wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."


Berlin, 15.3.2013<br />

Zu Amtsgericht Starnberg: Haltung in Einzelboxen ohne freie<br />

Bewegungsmöglichkeit =<br />

Zufügung von erheblichen Leiden?<br />

"erheblich" dient der Ausgrenzung von Bagatellfällen (vgl. z. B.<br />

Pfohl, Münchener Kommentar zum StGB Bd. 5, § 17<br />

TierSchG Rn 147: "strafrechtliches Bagatellprinzip").


Berlin, 15.3.2013<br />

für "erheblich" benötigt man in der Regel<br />

"Verhaltensstörungen, Funktionsstörungen oder andere<br />

Indikatoren im Verhalten der Tiere" (BGH, NJW 1987, 1833,<br />

1834).<br />

Festgestellt wurden u. a.:<br />

schmerzvermeidende Abwehrreaktionen beim Abtasten<br />

des Rückens<br />

Stehen in sog. "Sägebockstellung"<br />

Stehen mit Anlehnen des Hinterteils an die Boxenwände


Berlin, 15.3.2013<br />

Bedeutung des Urteils des Amtsgerichts Starnberg auch<br />

für andere Tierarten?<br />

Das Gericht sagt sinngemäß: Unabhängig davon, ob<br />

Verhaltens- oder Funktionsstörungen feststellbar sind, kann sich<br />

die Erheblichkeit von Leiden auch daraus ergeben,<br />

in welchem Ausmaß ein Bedürfnis unterdrückt ist,<br />

aus der Zahl unterdrückter oder zurückgedrängter<br />

Bedürfnisse,<br />

aus der Wesentlichkeit einzelner Bedürfnisse für das<br />

Wohlbefinden,<br />

aus der Entwicklungshöhe des Tieres.


Berlin, 15.3.2013<br />

Gr<strong>und</strong>:<br />

Die EU-Kommission sagt (Legehennenmitteilung 1998):<br />

"Ist ein Tier nicht in der Lage, ein Bedürfnis zu befriedigen,<br />

so wird sein Befinden früher oder später darunter leiden."<br />

Wenn also bereits die Unterdrückung eines einzelnen<br />

Bedürfnisses zu Leiden führt, …<br />

Kein Widerspruch zu BGH aaO


Berlin, 15.3.2013<br />

Weitere, von dem Amtsgericht Starnberg abgeurteilte Verstöße:<br />

- Sporeneinsatz so, dass die Pferde wiederholt offene,<br />

blutende W<strong>und</strong>en hatten.<br />

- Reiten in Hyperflexionsstellung, dadurch<br />

schmerzhafte Muskelverspannungen,<br />

beidseitige Vergrößerung der Genickschleimbeutel,<br />

zeitweise Atemnot (laute Geräusche beim Einatmen),<br />

ständiges nervöses Schweifschlagen <strong>und</strong> Zurücklegen der Ohren


Berlin, 15.3.2013<br />

Tötung eines Pferdes, wenn im Equidenpass steht "nicht zur<br />

Schlachtung bestimmt":<br />

§ 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz:<br />

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong><br />

tötet …"<br />

"Gewinnung eines Nahrungsmittels" scheidet als vernünftiger<br />

Gr<strong>und</strong> aus.


Berlin, 15.3.2013<br />

Einsparung weiterer Ernährungs-, Pflege <strong>und</strong><br />

Unterbringungskosten kein vernünftiger Gr<strong>und</strong>, denn<br />

- s. OLG Frankfurt aaO: ökonomische Gründe zur<br />

Ausfüllung des Rechstbegriffs 'vernünftiger Gr<strong>und</strong>' nicht<br />

ausreichend;<br />

- s. auch § 9 Abs. 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz: Verbot, Tieren<br />

Schmerzen, Leiden oder Schäden aus Gründen der Arbeits-,<br />

Zeit- oder Kostenersparnis zuzufügen (allgemeiner, nicht auf<br />

das Recht der Tierversuche beschränkter Rechtsgedanke;<br />

Tod = größter Schaden, der einem Lebewesen zugefügt<br />

werden kann).


3. Tötung eines nicht zur Schlachtung<br />

bestimmten Pferdes bei Krankheit oder<br />

Verletzung?<br />

Berlin, 15.3.2013<br />

Nottötung erlaubt, wenn nach tierärztlichem Urteil als nicht<br />

behebbar eingeschätzte Schmerzen oder Leiden<br />

vorliegen, die erheblich sind, also keine bloße Bagatelle<br />

darstellen, sondern als hinreichend gewichtig eingestuft<br />

werden können.


Berlin, 15.3.2013<br />

Zumutbarkeitsgrenze bei besonders hohen<br />

Therapiekosten?<br />

Binder: Behandlungskosten insoweit zumutbar, "als ein<br />

verständiger, mit den Werten des Tierschutzgesetzes<br />

verb<strong>und</strong>ener Tierhalter in der Lage des Betroffenen noch<br />

bereit wäre, die Aufwendungen zu tätigen".<br />

Foto: Wikipedia


Berlin, 15.3.2013<br />

Tötung eines ges<strong>und</strong>en Pferdes, das lt. Equidenpass "zur<br />

Schlachtung bestimmt" ist, unproblematisch?<br />

- Scheinbar ist hier die Gewinnung eines Nahrungsmittels<br />

ein vernünftiger Gr<strong>und</strong>.<br />

- Aber Rechtsprechung (z. B. KG Berlin): Werden mit<br />

einem Eingriff mehrere Zwecke verfolgt, so ist für die<br />

Rechtfertigung allein der Hauptzweck maßgeblich.<br />

- Hauptzweck ist in der Regel: Einsparung weiterer<br />

Ernährungs-, Pflege <strong>und</strong> Unterbringungskosten.<br />

- Fehlen eines vernünftigen Gr<strong>und</strong>es, weil rein<br />

ökonomische Erwägungen?


Berlin, 15.3.2013<br />

Fazit:<br />

Der Rat, ein Pferd im Zweifel als "zur Schlachtung bestimmt"<br />

einzutragen, ist kein guter, denn<br />

er löst das Problem des Tötens untauglich gewordener<br />

Sport- <strong>und</strong> Freizeitpferde (außer in den Fällen einer<br />

medizinisch indizierten Nottötung) nicht,<br />

außerdem lassen sich ges<strong>und</strong>heitlicher Verbraucherschutz<br />

für Lebensmittel liefernde Tiere <strong>und</strong> moderne<br />

Pferdesportmedizin nicht in Einklang bringen.


Berlin, 15.3.2013<br />

4. Verbotenes Doping<br />

§ 3 Nr. 1 b Tierschutzgesetz:<br />

"Es ist verboten … an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen<br />

oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden."


Berlin, 15.3.2013<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz, Nr.<br />

2.1.1: zwei Fallgruppen des Dopings<br />

Fallgruppe 1:<br />

Verabreichung einer pharmakologisch wirksamen Substanz,<br />

damit die absolute Leistungsgrenze überschritten wird<br />

Fallgruppe 2:<br />

Tier hat ein "Ges<strong>und</strong>heitsproblem", das seine<br />

Leistungsfähigkeit mindert; Verabreichung einer<br />

pharmakologisch wirksamen Substanz mit dem Ziel, die<br />

normale Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, trotz Fortdauer<br />

des Ges<strong>und</strong>heitsproblems.


Berlin, 15.3.2013<br />

Beispiel für Fallgruppe 1:<br />

Stimulantien, die dazu führen sollen, dass die aktuelle<br />

Leistungsgrenze eines Pferdes in Ausdauerdisziplinen<br />

überschritten wird.<br />

Beispiel: für Fallgruppe 2:<br />

Analgetika, um die zur Lahmheit führenden Schmerzen<br />

zeitweise auszuschalten. Evtl. auch Altrenogest an stark<br />

rossende Stuten oder Stuten mit Dauerrosse (hier<br />

möglicherweise auch Verstoß gegen § 3 Nr. 1 a<br />

Tierschutzgesetz).


Berlin, 15.3.2013<br />

Verhältnis zwischen § 3 Nr. 1 b Tierschutzgesetz <strong>und</strong> den<br />

Dopinglisten von Verbänden?<br />

Ist in der Dopingliste eine Substanz aufgenommen, so<br />

stellt ihre Verabreichung in jedem Fall ein nach<br />

§ 3 Nr. 1 b verbotenes Doping dar.<br />

Ist das nicht der Fall, liegt aber eine der beiden<br />

Fallgruppen nach Nr. 2.1.1 Allgemeine<br />

Verwaltungsvorschrift vor, so handelt es sich ebenfalls um<br />

einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1 b.


Berlin, 15.3.2013<br />

5. Schenkelbrand bei Fohlen<br />

Bisherige gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 3<br />

Nr. 7 Tierschutzgesetz:<br />

"Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich … für die<br />

Kennzeichnung … durch Schenkelbrand beim Pferd."<br />

Hannoveraner-/Holsteiner-/Oldenburger-/Deutsches Sportpferd-Brandzeichen<br />

Fotos: Wikipedia


Berlin, 15.3.2013<br />

Neue Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 b<br />

Tierschutzgesetz:<br />

"Das Verbot gilt nicht, wenn…<br />

eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand<br />

vorgenommen wird."


Berlin, 15.3.2013<br />

Zulässigkeit der Kennzeichnung durch Schenkelbrand<br />

anstelle der Transponderkennzeichnung?<br />

Voraussetzungen nach Art. 11 <strong>und</strong> 12 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 504/2008:<br />

- Genehmigung durch die zuständige deutsche Behörde<br />

- gleichwertige Garantie zur Verhinderung der mehrfachen<br />

Ausstellung von Identifizierungsdokumenten<br />

- Sicherstellung, dass die Mehrheit der Equiden in D durch<br />

Transponder gekennzeichnet ist<br />

Nein, denn<br />

- meines Wissens keine Genehmigungen, auf den<br />

Transponder zugunsten des Heißbrands zu verzichten.


Berlin, 15.3.2013<br />

Zulässigkeit der Kennzeichnung durch Schenkelbrand<br />

zusätzlich zur Transponderkennzeichnung?<br />

- Nach EU-Recht: ja<br />

- Nach deutschem Recht: scheinbar ja<br />

- Es gibt aber Fragen:


Berlin, 15.3.2013<br />

Muss § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 b - im Licht der<br />

Staatszielbestimmung Tierschutz - nicht folgendermaßen<br />

ausgelegt werden: "… wenn es zur Kennzeichnung des<br />

Pferdes erforderlich ist …"?<br />

Fehlt es nicht an einer solchen Erforderlichkeit, wenn das<br />

Pferd bereits durch Transponder gekennzeichnet ist?<br />

Foto: Wikipedia


Berlin, 15.3.2013<br />

Dieselbe Frage stellt sich, wenn das Pferd (weil es eine<br />

behördliche Genehmigung, zugunsten des<br />

Schenkelbrands auf die Transponderkennzeichnung zu<br />

verzichten, in D nicht gibt) noch mit Transponder<br />

gekennzeichnet werden muss?<br />

Wäre also ein behördliches Verbot des Schenkelbrands<br />

angebracht, wenn erkennbar ist, dass der Brand nicht "zur<br />

Kennzeichnung erforderlich" ist, sondern überwiegend<br />

Werbezwecken dient?


Berlin, 15.3.2013<br />

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