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Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines ... - Neu-Isenburg

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nach § 5 Nr.11 der Wasserschutzgebietsverordnung der Gewinnungsanlagen des Stadtteils<br />

Walldorf der Stadt Mörfelden-Walldorf vom 9. Januar 1986 (StAnz 6/1989, S. 430),<br />

- teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald nach § 13 Abs. 2 S. 3 Hessisches Waldgesetz<br />

(HWaldG), hier „Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Stadt Langen,<br />

Egelsbach, Gemeinde Egelsbach, Zeppelinheim, Stadt <strong>Neu</strong>-<strong>Isenburg</strong> und Buchschlag, Stadt<br />

Dreieich, Landkreis Offenbach, und den Gemarkungen Mörfelden und Walldorf, Stadt<br />

Mörfelden-Walldorf, Landkreis Groß-Gerau, zu Bannwald“ vom 15. Oktober 1996<br />

(Bannwalderklärung/ StAnz 45/1996, S. 3633)<br />

- Umwandlungs- und Rodungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 2 HWaldG,<br />

- <strong>Zulassung</strong> des naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG),<br />

- landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über das<br />

Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach“ vom 13. März 2000 (StAnz. 14/2000, S. 1123),<br />

zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013 (StAnz. 17/2013, S. 548),<br />

- Einziehung von Waldwegen nach § 6 Hess. Straßengesetz,<br />

- Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />

Nrn. 1 und 3 für die nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten Springfrosch und<br />

Zauneidechse.<br />

Nebenentscheidungen<br />

1. Entscheidungen über Einwendungen und Anträge<br />

Anträge, die den Inhalt und Umfang der Planfeststellungsunterlagen sowie die Art und Weise<br />

des <strong>Planfeststellungsverfahren</strong>s betreffen, werden <strong>zur</strong>ückgewiesen, soweit über sie nicht schon<br />

im Laufe des Verfahrens entschieden wurde.<br />

Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung selbst werden <strong>zur</strong>ückgewiesen,<br />

soweit ihnen nicht durch teilweise Antragsablehnung, Grüneintragung, Planänderung und<br />

Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist oder soweit sie sich nicht im Laufe des<br />

<strong>Planfeststellungsverfahren</strong>s erledigt haben.<br />

2. Kosten<br />

Die Antragstellerin hat die Kosten des <strong>Planfeststellungsverfahren</strong>s zu tragen. Über die Höhe der<br />

Verwaltungskosten ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />

unter Inanspruchnahme folgender Grundstücke:<br />

Stadt Gemarkung Flur Flurstück(e)<br />

Aufbereitung<br />

Langen Langen 39 1 tw<br />

Langen Langen 40 1/4 tw<br />

Langen Langen 41 1/2 tw<br />

Erweiterungsfläche<br />

Langen Langen 33 1 tw<br />

Langen Langen 34 1/1 tw, 4 tw<br />

Langen Langen 38 1 tw, 2 tw<br />

Langen Langen 39 1

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