Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines ... - Neu-Isenburg
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<strong>Planfeststellungsverfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>eines</strong> Rahmenbetriebsplans für die<br />
Südosterweiterung des Quarzsand- und kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma<br />
Sehring Sand und Kies GmbH & Co. KG in der Gemarkung Langen der Stadt Langen<br />
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen gemäß § 74 Abs. 4<br />
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)<br />
Am 15.08.2013 wurde der o.a. Rahmenbetriebsplan vom Regierungspräsidium Darmstadt<br />
planfestgestellt. Das planfestgestellte Vorhaben umfasst im Einzelnen folgende<br />
Maßnahmen:<br />
- Die Ablehnung der Erweiterung und Rodung in der Waldabteilung 37 und im Bereich der<br />
Altholzinsel in der südlichen Waldabteilung 24 auf 19 ha,<br />
- Aufhebung des Bannwaldschutzes auf 63,7 ha,<br />
- die Erweiterung des Tagebaus um rund 63,7 ha unter abschnittsweiser Rodung des<br />
dortigen Waldes,<br />
- Entscheidung über den forstrechtlichen Ausgleich (Ersatzaufforstung)<br />
- der weitere Betrieb der Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen für 25 Jahre,<br />
- die teilweise Verfüllung auf niedrigerem Geländeniveau unter Schaffung von Offenland,<br />
Wald und die dauerhafte Herstellung von Wasserfläche in mehreren kleineren<br />
Gewässern auf der genehmigten Antragsfläche,<br />
Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen<br />
- Die Planfeststellung schließt unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb<br />
der Westgrube vom 7. Juni 1991, zuletzt geändert mit Bescheid vom 4. März 2009, gemäß § 57a<br />
Abs. 4 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. mit§ 75 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(HVwVfG) Entscheidungen über folgende für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche<br />
<strong>Zulassung</strong>en mit ein:<br />
- Rahmenbetriebsplanzulassung nach den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a BBergG ,<br />
- Wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den<br />
Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG (Bestandteile des Gewässerausbaus sind hier der Abbau<br />
des Rohstoffes und die Wiederverfüllung des entstehenden Abgrabungsgewässers.<br />
Maßnahmen, die dem Gewässerausbau dienen sind keine Benutzungen gemäß § 9 Abs. 3 S. 1<br />
WHG),<br />
- Befristete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch<br />
die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 3 Ziffer 1. Buchstabe u) der<br />
Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt <strong>Neu</strong>-<br />
<strong>Isenburg</strong>/Stadtteil Zeppelinheim, Landkreis Offenbach vom 29. März 1978 (StAnz 17/1978, S.<br />
831), geändert durch Verordnung vom 12. März 1982 (StAnz 17/1982, S. 869).<br />
- Ablehnung der Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen,<br />
durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden,<br />
Planfeststellungsbeschluss <strong>zur</strong> Südosterweiterung des Langener Waldsees (Az. IV/Wi 44 – 622 - 76d<br />
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nach § 5 Nr.11 der Wasserschutzgebietsverordnung der Gewinnungsanlagen des Stadtteils<br />
Walldorf der Stadt Mörfelden-Walldorf vom 9. Januar 1986 (StAnz 6/1989, S. 430),<br />
- teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald nach § 13 Abs. 2 S. 3 Hessisches Waldgesetz<br />
(HWaldG), hier „Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Stadt Langen,<br />
Egelsbach, Gemeinde Egelsbach, Zeppelinheim, Stadt <strong>Neu</strong>-<strong>Isenburg</strong> und Buchschlag, Stadt<br />
Dreieich, Landkreis Offenbach, und den Gemarkungen Mörfelden und Walldorf, Stadt<br />
Mörfelden-Walldorf, Landkreis Groß-Gerau, zu Bannwald“ vom 15. Oktober 1996<br />
(Bannwalderklärung/ StAnz 45/1996, S. 3633)<br />
- Umwandlungs- und Rodungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 2 HWaldG,<br />
- <strong>Zulassung</strong> des naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG),<br />
- landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über das<br />
Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach“ vom 13. März 2000 (StAnz. 14/2000, S. 1123),<br />
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013 (StAnz. 17/2013, S. 548),<br />
- Einziehung von Waldwegen nach § 6 Hess. Straßengesetz,<br />
- Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />
Nrn. 1 und 3 für die nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten Springfrosch und<br />
Zauneidechse.<br />
Nebenentscheidungen<br />
1. Entscheidungen über Einwendungen und Anträge<br />
Anträge, die den Inhalt und Umfang der Planfeststellungsunterlagen sowie die Art und Weise<br />
des <strong>Planfeststellungsverfahren</strong>s betreffen, werden <strong>zur</strong>ückgewiesen, soweit über sie nicht schon<br />
im Laufe des Verfahrens entschieden wurde.<br />
Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung selbst werden <strong>zur</strong>ückgewiesen,<br />
soweit ihnen nicht durch teilweise Antragsablehnung, Grüneintragung, Planänderung und<br />
Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist oder soweit sie sich nicht im Laufe des<br />
<strong>Planfeststellungsverfahren</strong>s erledigt haben.<br />
2. Kosten<br />
Die Antragstellerin hat die Kosten des <strong>Planfeststellungsverfahren</strong>s zu tragen. Über die Höhe der<br />
Verwaltungskosten ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />
unter Inanspruchnahme folgender Grundstücke:<br />
Stadt Gemarkung Flur Flurstück(e)<br />
Aufbereitung<br />
Langen Langen 39 1 tw<br />
Langen Langen 40 1/4 tw<br />
Langen Langen 41 1/2 tw<br />
Erweiterungsfläche<br />
Langen Langen 33 1 tw<br />
Langen Langen 34 1/1 tw, 4 tw<br />
Langen Langen 38 1 tw, 2 tw<br />
Langen Langen 39 1
Neben der Planfeststellung sind für das Vorhaben gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) andere behördliche Entscheidungen nicht<br />
erforderlich.<br />
Der Beschluss enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden<br />
Rechtsbehelfsbelehrung versehen:<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb <strong>eines</strong> Monats nach Bekanntgabe Klage beim<br />
Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, erhoben<br />
werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die <strong>zur</strong> Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.<br />
Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16-18, 65189 Wiesbaden, zu<br />
richten.<br />
Der Beschluss einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und die festgestellten Planunterlagen<br />
liegen gemäß § 74 Abs. 4 HVwVfG in der Zeit vom 09. September 2013 bis 23. September<br />
2013 beim Magistrat der Stadt <strong>Neu</strong>-<strong>Isenburg</strong>, Rathaus Hugenottenallee 53, 63263 <strong>Neu</strong>-<br />
<strong>Isenburg</strong>, 1. Stock, Zimmer A.1.35, während der Dienststunden MO bis Do von 08:00 bis<br />
15:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr <strong>zur</strong> Einsicht aus.<br />
Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen<br />
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.<br />
Hinweis für Dritte:<br />
Die Klagefrist beginnt am Tage nach Ende der Auslegungsfrist am<br />
24. September 2013 und läuft bis 23. Oktober 2013.<br />
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf<br />
der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben<br />
haben, schriftlich beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und<br />
Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16-18, 65189 Wiesbaden angefordert werden.<br />
Er kann im Übrigen auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt<br />
(www.rp-darmstadt.hessen.de) unter öffentlichen Bekanntmachungen eingesehen werden.<br />
………………………………..<br />
<strong>Neu</strong>-<strong>Isenburg</strong>, 09.09.2013<br />
Magistrat der Stadt <strong>Neu</strong>-<strong>Isenburg</strong><br />
Stefan Schmitt<br />
Erster Stadtrat