Amtsblatt Oberes Sprottental vom September 2013 - in Nöbdenitz!
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VG „<strong>Oberes</strong> <strong>Sprottental</strong>“ | 05.09.<strong>2013</strong> | Seite <br />
a) Reihengrab 350,00 Euro<br />
b) doppeltes Reihengrab 380,00 Euro<br />
c) Urnengrab je Urne 300,00 Euro<br />
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 14 Abs. 5<br />
und 16 Abs. 3) werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Reihengrab 18,00 Euro/Jahr<br />
b) doppeltes Reihengrab 19,00 Euro/Jahr<br />
c) Urnengrab 15,00 Euro/Jahr<br />
E<strong>in</strong>e Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte<br />
möglich.<br />
(3) Für die Beisetzung e<strong>in</strong>er Asche auf der Stillen Ecke<br />
wird e<strong>in</strong>e Gebühr <strong>in</strong> Höhe von 300,00 Euro erhoben.<br />
Im § 8 Absatz 1 und 2 Erwerb von Nutzungsrechten an<br />
Wahlgrabstätten werden die Gebühren wie folgt erhöht:<br />
(1) Für die Überlassung e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte für die<br />
Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit gem. § 11 der Friedhofssatzung)<br />
werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) e<strong>in</strong>faches Wahlgrab 450,00 Euro<br />
b) zweistelliges Wahlgrab 600,00 Euro<br />
c) mehrstelliges Wahlgrab 800,00 Euro.<br />
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 15 Abs. 2<br />
der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) e<strong>in</strong>faches Wahlgrab 22,00 Euro/Jahr<br />
b) zweistelliges Wahlgrab 30,00 Euro/Jahr<br />
c) mehrstelliges Wahlgrab 40,00 Euro/Jahr.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung<br />
<strong>in</strong> Kraft.<br />
Thonhausen, 19. August <strong>2013</strong><br />
Hupfer, Bürgermeister<br />
H<strong>in</strong>weis: ThürKO § 21 Abs. 4 Satz 1 - 3<br />
Ist e<strong>in</strong>e Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften, die <strong>in</strong> diesem Gesetz enthalten oder<br />
aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden s<strong>in</strong>d, zustande<br />
gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach Bekanntmachung der<br />
Satzung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de unter Bezeichnung des<br />
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
s<strong>in</strong>d. Wurde e<strong>in</strong>e Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht,<br />
so kann auch nach Ablauf der im Satz 1 genannten Frist<br />
jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
Hupfer, Bürgermeister<br />
Geme<strong>in</strong>de Wildenbörten<br />
Bekanntmachung<br />
Der Geme<strong>in</strong>derat der Geme<strong>in</strong>de Wildenbörten hat <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>er Sitzung am 4. Juni <strong>2013</strong> folgende Beschlüsse gefasst:<br />
20/V/<strong>2013</strong>: Bestätigung der Niederschrift der Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 22. Mai <strong>2013</strong>, öffentlicher Teil<br />
20a/V/<strong>2013</strong>: Bestätigung der Niederschrift der Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 22. Mai <strong>2013</strong>, nicht öffentlicher Teil<br />
21/V/<strong>2013</strong>: Beschluss zur ersten Nachtragshaushaltssatzung<br />
<strong>2013</strong><br />
22/V/<strong>2013</strong>: Beschluss der Änderung des F<strong>in</strong>anzplanes<br />
2012 – 2016<br />
H<strong>in</strong>weis auf Veröffentlichung<br />
Wir weisen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 Thür<strong>in</strong>ger Gesetz<br />
über die kommunale Geme<strong>in</strong>schaftsarbeit (ThürKGG)<br />
auf die amtliche Bekanntmachung der zweiten Änderungszweckvere<strong>in</strong>barung<br />
zur Zweckvere<strong>in</strong>barung<br />
über die Aufnahme von K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de Löbichau h<strong>in</strong>. Diese wurde<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> des Landkreises Altenburger Land <strong>vom</strong> 3.<br />
August <strong>2013</strong> (Nr. 10) öffentlich bekannt gemacht.<br />
Ende amtlicher Teil<br />
Nichtamtlicher Teil<br />
36. K<strong>in</strong>dersachenbörse <strong>in</strong> Gößnitz<br />
Anmeldungen <strong>vom</strong> 16.09.<strong>2013</strong> bis 20.09.<strong>2013</strong> nur<br />
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<strong>2013</strong>, von 09:00 bis 12:00 Uhr, <strong>in</strong> Gößnitz <strong>in</strong> der Stadthalle,<br />
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Uhr e<strong>in</strong>kaufen. Kaffee und Kuchen werden angeboten.<br />
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für Herbst und W<strong>in</strong>ter, Spielsachen, Schwangerenbekleidung,<br />
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bitte <strong>vom</strong> 16.09.<strong>2013</strong> bis zum 20.09.<strong>2013</strong> <strong>in</strong> der Zeit<br />
von 18:00 bis 20:00 Uhr unter 034493 31768 an.<br />
Alle notwendigen Informationen sehen Sie auch unter:<br />
www.goessnitz.de/Veranstaltungen. Dort haben Sie die<br />
Möglichkeit, Etiketten, Listen und das Informationsblatt<br />
herunterzuladen. Die Verkäufernummern s<strong>in</strong>d wegen<br />
der Kapazität begrenzt! Zeiten unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>halten!<br />
Initiativgruppe Gößnitz