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Bebauungsplan Gaukler IV - Obersontheim

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GEMEINDE OBERSONTHEIM<br />

KREIS SCHWÄBISCH HALL<br />

BEBAUUNGSPLAN<br />

MIT<br />

SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

„ G A U K L E R I V “<br />

TEXTLICHE<br />

FESTSETZUNGEN<br />

Stand 11.11.2008<br />

A<br />

PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Baugesetzbuch (BauGB 2004) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.09.2004 (BGBI. IS. 2414)<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBI. IS. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 das<br />

Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBI. IS.<br />

466)<br />

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 01.04.1991 (BGBI. 1991 IS. 58)<br />

In Ergänzung der Planeinschriebe und Planzeichen wird Folgendes festgesetzt:


1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO<br />

1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO<br />

Ausnahmen i. S. v. § 4 (3) BauNVO sind gemäß § 1 (6) 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

1.2 Mischgebiet (MI) § 6 BauNVO<br />

Das Mischgebiet wird gemäß § 1 (4) i. V. mit § 1 (5) BauNVO nach Art der<br />

zulässigen Nutzungen gegliedert.<br />

Es sind in den einzelnen Teilgebieten folgende Nutzungen und Anlagen zulässig:<br />

- MI 1:<br />

alle allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 6 (2) BauNVO<br />

- MI 2:<br />

alle allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 6 (2) BauNVO außer<br />

Wohngebäuden<br />

Ausnahmen i. S. v. § 6 (3) BauNVO sind gemäß § 1 (6) 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

1.3 Grünflächen § 9 (1) 15 BauGB<br />

1.3.1 Öffentliche Grünflächen<br />

Zweckbestimmung: - Ökologische Ausgleichsfläche -<br />

Bauliche Anlagen und Einfriedigungen sowie Befestigungen sind nicht zulässig,<br />

ausgenommen einer Wegverbindung zwischen WA- und MI-Gebiet.<br />

Zweckbestimmung: - Spielplatz und Spielwiese -<br />

Bauliche Anlagen, die dem Nutzungszweck dienen sind zulässig.<br />

1.3.2 Private Grünflächen<br />

Zweckbestimmung: - Garten -<br />

Bauliche Anlagen und Befestigungen sind nicht zulässig, ausgenommen<br />

Einfriedigungen.<br />

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB und §§ 16 – 21a BauNVO<br />

Zulässig sind Grundflächenzahl (GRZ) und Geschoßflächenzahl (GFZ)<br />

entsprechend den Einschrieben im Plan.<br />

3. Bauweise § 9 (1) Nr.2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO<br />

Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt.<br />

ED = offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig<br />

4. Zahl der Vollgeschosse § 16 und § 20 BauNVO<br />

Zahl der Vollgeschosse entsprechend Planeinschrieb.


5. Höhe baulicher Anlagen, Höhenlage § 9 (3) BauGB<br />

5.1 Höhe baulicher Anlagen § 18 BauNVO<br />

Die im Plan festgesetzte max. Firsthöhe (FH) bezieht sich auf das Maß zwischen<br />

der Oberkante Erdgeschoß-Rohfußbodenhöhe und dem höchsten Punkt der<br />

baulichen Anlage (z.B. Oberkante Firstabdeckung oder Oberkante Attika).<br />

FH = 8,20 m<br />

5.2 Höhenlage der baulichen Anlagen § 18 BauNVO und § 9 (2) BauGB<br />

Die Erdgeschoß-Rohfußbodenhöhe darf nicht mehr als 0,25 m über dem<br />

angrenzenden Straßenniveau liegen, gemessen in Verlängerung des Hausgrunds,<br />

an der höchsten Stelle der Straße.<br />

6. Beschränkung der Zahl der Wohnungen § 9 (1) 6 BauGB<br />

Im allgemeinen Wohngebiet ist die Zahl der Wohnungen je Einzelhaus auf<br />

maximal 2 Wohnungen und bei Doppelhäusern je Hausteil auf maximal 1<br />

Wohnung beschränkt.<br />

7. Nebenanlagen § 9 (1) 4 BauGB<br />

7.1 Stellplätze, Garagen und Carports § 12 (6) BauNVO<br />

Sämtliche Stellplatzflächen und Zufahrtswege sind auch auf den nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

Garagen und Carports sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und<br />

der mit „Ga“ bezeichneten Flächen sowie auch auf den nicht überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zulässig.<br />

7.2 Sonstige Nebenanlagen § 14 (1) BauNVO<br />

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sind im Bereich von der<br />

Baugrenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen baurechtlich verfahrensfreie<br />

Vorhaben im Sinne des § 50 LBO nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind<br />

Einfriedigungen.<br />

8. Pflanzgebote § 9 (1) 25a BauGB<br />

8.1 Pflanzgebot entlang der Erschließungsstraße<br />

An den im Plan dargestellten Stellen ist ein standortgerechter Laubbaum-<br />

Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Die Baumstandorte<br />

können auf Grund der realisierten Grundstückserschließung (Garagenzufahrt,<br />

Stellplätze) geringfügig verschoben werden, soweit die der Ausweisung zu Grunde<br />

liegende Gestaltungsidee erhalten bleibt (geeignete Baumarten siehe Pflanzliste<br />

Hinweise, Ziffer 4).<br />

8.2 Pflanzgebot auf den privaten Grundstücken<br />

Je angefangene 200 qm Grundstücksfläche des WA- und MI-Gebietes ist ein<br />

standortgerechter, Obst- und/oder Laubbaum-Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen<br />

und zu unterhalten. Die Eintragungen im Plan stellen einen unverbindlichen<br />

Gestaltungsvorschlag dar (geeignete Baumarten siehe Pflanzliste Hinweise, Ziffer<br />

4).<br />

8.3 Pflanzgebot auf den privaten Grünflächen<br />

Innerhalb der „privaten Grünflächen“ sind ca. 20% der Fläche mit<br />

standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, zu<br />

pflegen und dauerhaft zu unterhalten (geeignete Baum- und Straucharten siehe<br />

Pflanzliste Hinweise, Ziffer 4).


8.4 Pflanzgebot auf den öffentlichen Grünflächen<br />

Ca. 20% der im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten Pflanzfläche „Pb 1“ und „Pb 2“ sind<br />

mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern in Gruppen zu<br />

bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Der Baumanteil soll 10% der<br />

Bepflanzung nicht überschreiten.<br />

Die restliche Fläche ist als Streuobstwiese auszubilden, wobei pro angefangene<br />

100 m² ein Obstbaum-Hochstamm zu pflanzen ist. Der Stammumfang für die zu<br />

pflanzenden Obstbäume muss in 1 m Höhe über Gelände mind. 8-10 cm betragen.<br />

Die Eintragungen im Plan stellen einen unverbindlichen Gestaltungsvorschlag dar<br />

(geeignete Baum- und Straucharten siehe Pflanzliste Hinweise, Ziffer 4).<br />

Auf den nicht bepflanzten Grünflächen ist ein kräuterreicher Landschaftsrasen<br />

anzusäen, die Flächen sind extensiv zu pflegen (keine Düngung, 1-2 -malige<br />

Mahd/Jahr).<br />

Die festgesetzte Pflanzfläche „Pb 3“ ist als Streuobstwiese auszubilden, wobei pro<br />

angefangene 100 m² ein Obstbaum-Hochstamm zu pflanzen ist. Der<br />

Stammumfang für die zu pflanzenden Obstbäume muss in 1 m Höhe über<br />

Gelände mind. 8-10 cm betragen. Die Eintragungen im Plan stellen einen<br />

unverbindlichen Gestaltungsvorschlag dar (geeignete Baum- und Straucharten<br />

siehe Pflanzliste Hinweise, Ziffer 4). Auf den nicht bepflanzten Grünflächen ist ein<br />

kräuterreicher Landschaftsrasen anzusäen, die Flächen sind extensiv zu pflegen<br />

(keine Düngung, 1-2 -malige Mahd/Jahr).<br />

Ca. 15% der im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten Pflanzfläche „Spielplatz und<br />

Spielwiese“ sind mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern in<br />

Gruppen zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Der Baumanteil<br />

soll 10% der Bepflanzung nicht überschreiten.<br />

Ca. 50% der Fläche sind mit einzelnen Laubbaum- und Obstbaum-Hochstämmen<br />

zu überstellen. Die Eintragungen im Plan stellen einen unverbindlichen<br />

Gestaltungsvorschlag dar (geeignete Baum- und Straucharten siehe Pflanzliste<br />

Hinweise, Ziffer 4).<br />

9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20 BauGB<br />

9.1 Befestigte Flächen<br />

Die befestigten Flächen, wie Stellplätze, Zufahrten, Fußwege sind<br />

wasserdurchlässig herzustellen. Das überschüssige Oberflächenwasser ist an den<br />

Regenwasserkanal abzuleiten. Ein Anschluss dieser Flächen an den öffentlichen<br />

Abwasserkanal ist nicht zulässig.<br />

9.2 Dränung<br />

Das Bodenschichtenwasser, das in die Dränleitungen aufgenommen wird, ist in<br />

den Regenwasserkanal einzuleiten. Ein Anschluss an den öffentlichen<br />

Abwasserkanal ist nicht zulässig.<br />

9.3 Dachflächen<br />

Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist in den Regenwasserkanal<br />

einzuleiten. Ein Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ist nicht zulässig.<br />

10. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur<br />

Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind § 9 (1) 26 BauGB<br />

Die bei der Anlage der öffentlichen Straßen und Wege entstehenden Böschungen<br />

sowie die erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke in einer Breite von bis zu 20<br />

cm ab Hinterkante Bordstein und einer Tiefe von ca. 50 cm ab Oberkante<br />

Bordstein sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.


B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBI. S. 617), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBI. S. 760)<br />

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 IS. 58)<br />

Zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlässt die Gemeinde durch<br />

Satzung folgende örtliche Bauvorschriften:<br />

1. Dachgestaltung § 74 (1) 1 LBO<br />

1.1 Dachdeckung<br />

Es sind alle Arten der Dachdeckung zulässig.<br />

Glänzende Materialien sind nicht zugelassen.<br />

Ausnahmen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zulässig.<br />

2. Einfriedigungen § 74 (1) 3 LBO<br />

Für Einfriedigungen sind Mauern, Zäune oder einreihige Hecken zulässig.<br />

Maschendrahtzäune sind nur mit vorgepflanzter Hecke zulässig.<br />

Die Einfriedigungen dürfen entlang der Straßenbegrenzungslinie und zwischen<br />

den einzelnen Grundstücksgrenzen von der Baugrenze bis zur öffentlichen<br />

Verkehrsfläche die Höhe von 0,8 m, gemessen ab Oberkante Bordstein, nicht<br />

überschreiten und sind 0,5 m von der Straßenbegrenzung zurückzusetzen<br />

(maßgebend ist die Hinterkante Bordstein bis Vorderkante Einfriedigung).<br />

3. Stellplätze/Garagen § 74 (2) LBO<br />

Pro Wohnung sind mindestens 2 Stellplätze und/oder Garagen nachzuweisen.<br />

4. Abgrabungen und Aufschüttungen § 1a (2) u. § 9 (2) BauGB , §18 BauNVO<br />

Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Im<br />

Übrigen wird auf die Bestimmungen des Baden-Württembergischen<br />

Nachbarrechtes in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.<br />

5. Ordnungswidrigkeiten § 75 (3) 2 LBO<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs.3 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften<br />

(Abschnitt B) zuwiderhandelt.


C. HINWEISE<br />

1. Hinweis des Landesdenkmalamtes<br />

Beim Vollzug der Planung könnten bisher unbekannte Funde entdeckt werden.<br />

Diese sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Gemeindeverwaltung<br />

anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis Ablauf des vierten<br />

Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht<br />

die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20<br />

DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 DSchG wird<br />

verwiesen.<br />

2. Hinweise auf Pflichten der Eigentümer gemäß § 126 BauGB<br />

Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für<br />

Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der<br />

Beleuchtungskörper und dem Zubehör, sowie Kennzeichnungen und<br />

Hinweisschilder für Erschließungsanlagen, Straßennamen- und Verkehrsschilder<br />

auf seinem Grundstück zu dulden.<br />

3. Nachweis über Altlasten, Munitionsreste etc.<br />

Beim Auffinden von Altlasten, Munitionsresten etc. im Rahmen der Erschließungsund<br />

Bauarbeiten ist die Baustelle sofort einzustellen und entsprechend der Gefahr<br />

abzusichern.<br />

Die zuständige Fachbehörde (Landratsamt) und die Gemeindeverwaltung ist sofort<br />

zu unterrichten. Aufgebrachte Abfälle dürfen ohne Genehmigung der Fachbehörde<br />

nicht entfernt und anderweitig deponiert werden. Die Beseitigung aller Altlasten<br />

gehen zu Lasten der Grundstücksbesitzer und deren Rechtsnachfolger.<br />

Sollten Verunreinigungen des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen bei der<br />

weiteren Planung bekannt oder bei der späteren Ausführung aufgefunden werden,<br />

ist das Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Umweltschutz umgehend zu<br />

informieren.<br />

4. Hinweis auf Freiflächengestaltung<br />

Geeignete Gehölzarten für die Umsetzung der Pflanzgebote und sonstiger<br />

Bepflanzungen:<br />

Pflanzliste Straucharten<br />

Cornus sanguinea<br />

Corylus avellana<br />

Crataegus monogyna<br />

Ligustrum vulgare<br />

Lonicera xylosteum<br />

Prunus spinosa<br />

Rosa canina<br />

Viburnum lantana<br />

Blut-Hartriegel<br />

Hasel<br />

Weißdorn<br />

Liguster<br />

Heckenkirsche<br />

Schlehe<br />

Hunds-Rose<br />

Wolliger Schneeball<br />

Pflanzliste Baumarten<br />

Acer campestre<br />

Carpinus betulus<br />

Pyrus communis<br />

Prunus avium<br />

Sorbus aria<br />

Sorbus torminalis<br />

Tilia cordata<br />

Feld-Ahorn<br />

Hainbuche<br />

Wild-Birne<br />

Vogel-Kirsche<br />

Mehlbeere<br />

Elsbeere<br />

Winter-Linde


Pflanzliste Obstbäume<br />

Bittenfelder<br />

Brettacher<br />

Gewürzluiken<br />

Jakob Fischer<br />

Maunzenapfel<br />

Rheinischer Bohnapfel<br />

Gelbmöstler<br />

Gellerts Butterbirne<br />

Öberösterreicher Wasserbirne<br />

5. Hinweis auf Baugrunduntersuchung<br />

Das Plangebiet befindet sich nach Geologischer Karte innerhalb der Verbreitung<br />

von Gesteinen des Unterkeupers und der Gipskeuper-Formation des<br />

Mittelkeupers. Das Regierungspräsidium Freiburg weist darauf hin, dass<br />

Verkarstungserscheinungen, wie Erdfälle oder uneinheitliche<br />

Baugrundverhältnisse, im gesamten Planungsgebiet nicht gänzlich auszuschließen<br />

sind. Eventuelles Grundwasser könnte durch erhöhte Sulfatgehalte betonaggressiv<br />

wirken. Auch mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei<br />

Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonig/tonig-schluffigen<br />

Verwitterungsbodens muss gerechnet werden.<br />

Aus den vorab genannten Gründen wird die Durchführung von objektbezogenen<br />

Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 dringend empfohlen.<br />

6. Hinweis auf Geruchsimmissionen von landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

Die von der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

ausgehenden Belästigungen wie Lärm, Staub oder Geruch, insbesondere von dem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb südlich des Ebbachweges, sind zu dulden.<br />

7. Hinweis über Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es „<strong>Gaukler</strong> <strong>IV</strong>“ ersetzt teilweise den<br />

rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Gaukler</strong> II“ (rechtsverbindlich seit 02.11.2006)<br />

und teilweise den rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Gaukler</strong> III“ (rechtsverbindlich<br />

seit 30.06.2005).<br />

8. Hinweis zu den Höhenangaben<br />

Sämtliche Höhen beziehen sich auf das neue System über NN.<br />

Die Höhenlinien basieren auf tachymetrisch aufgenommenen Höhen des<br />

ursprünglichen Geländes. Nach Realisierung der Erschließung kann es zu einem<br />

veränderten Verlauf des Geländes kommen. Es wird den Bauherren dringend<br />

empfohlen, vor der Planung des Bauvorhabens eine Höhenaufnahme<br />

durchzuführen.<br />

Die Geländeaufnahme wurde vom Ingenieurbüro GEO DATA mit Sitz in 73463<br />

Westhausen, Dr.Rudolf-Schieber-Straße 2 durchgeführt.<br />

Gefertigt: Adelmannsfelden, den 11.11.2008<br />

Dipl.-Ing. Barbara Machon, Freie Architektin<br />

Arbeitsgemeinschaft: AB Machon + LA Haag

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