Bebauungsplan Gaukler IV - Obersontheim
Bebauungsplan Gaukler IV - Obersontheim
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GEMEINDE OBERSONTHEIM<br />
KREIS SCHWÄBISCH HALL<br />
BEBAUUNGSPLAN<br />
MIT<br />
SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
„ G A U K L E R I V “<br />
TEXTLICHE<br />
FESTSETZUNGEN<br />
Stand 11.11.2008<br />
A<br />
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Baugesetzbuch (BauGB 2004) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.09.2004 (BGBI. IS. 2414)<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBI. IS. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 das<br />
Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBI. IS.<br />
466)<br />
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 01.04.1991 (BGBI. 1991 IS. 58)<br />
In Ergänzung der Planeinschriebe und Planzeichen wird Folgendes festgesetzt:
1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO<br />
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO<br />
Ausnahmen i. S. v. § 4 (3) BauNVO sind gemäß § 1 (6) 1 BauNVO nicht zulässig.<br />
1.2 Mischgebiet (MI) § 6 BauNVO<br />
Das Mischgebiet wird gemäß § 1 (4) i. V. mit § 1 (5) BauNVO nach Art der<br />
zulässigen Nutzungen gegliedert.<br />
Es sind in den einzelnen Teilgebieten folgende Nutzungen und Anlagen zulässig:<br />
- MI 1:<br />
alle allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 6 (2) BauNVO<br />
- MI 2:<br />
alle allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 6 (2) BauNVO außer<br />
Wohngebäuden<br />
Ausnahmen i. S. v. § 6 (3) BauNVO sind gemäß § 1 (6) 1 BauNVO nicht zulässig.<br />
1.3 Grünflächen § 9 (1) 15 BauGB<br />
1.3.1 Öffentliche Grünflächen<br />
Zweckbestimmung: - Ökologische Ausgleichsfläche -<br />
Bauliche Anlagen und Einfriedigungen sowie Befestigungen sind nicht zulässig,<br />
ausgenommen einer Wegverbindung zwischen WA- und MI-Gebiet.<br />
Zweckbestimmung: - Spielplatz und Spielwiese -<br />
Bauliche Anlagen, die dem Nutzungszweck dienen sind zulässig.<br />
1.3.2 Private Grünflächen<br />
Zweckbestimmung: - Garten -<br />
Bauliche Anlagen und Befestigungen sind nicht zulässig, ausgenommen<br />
Einfriedigungen.<br />
2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB und §§ 16 – 21a BauNVO<br />
Zulässig sind Grundflächenzahl (GRZ) und Geschoßflächenzahl (GFZ)<br />
entsprechend den Einschrieben im Plan.<br />
3. Bauweise § 9 (1) Nr.2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO<br />
Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt.<br />
ED = offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig<br />
4. Zahl der Vollgeschosse § 16 und § 20 BauNVO<br />
Zahl der Vollgeschosse entsprechend Planeinschrieb.
5. Höhe baulicher Anlagen, Höhenlage § 9 (3) BauGB<br />
5.1 Höhe baulicher Anlagen § 18 BauNVO<br />
Die im Plan festgesetzte max. Firsthöhe (FH) bezieht sich auf das Maß zwischen<br />
der Oberkante Erdgeschoß-Rohfußbodenhöhe und dem höchsten Punkt der<br />
baulichen Anlage (z.B. Oberkante Firstabdeckung oder Oberkante Attika).<br />
FH = 8,20 m<br />
5.2 Höhenlage der baulichen Anlagen § 18 BauNVO und § 9 (2) BauGB<br />
Die Erdgeschoß-Rohfußbodenhöhe darf nicht mehr als 0,25 m über dem<br />
angrenzenden Straßenniveau liegen, gemessen in Verlängerung des Hausgrunds,<br />
an der höchsten Stelle der Straße.<br />
6. Beschränkung der Zahl der Wohnungen § 9 (1) 6 BauGB<br />
Im allgemeinen Wohngebiet ist die Zahl der Wohnungen je Einzelhaus auf<br />
maximal 2 Wohnungen und bei Doppelhäusern je Hausteil auf maximal 1<br />
Wohnung beschränkt.<br />
7. Nebenanlagen § 9 (1) 4 BauGB<br />
7.1 Stellplätze, Garagen und Carports § 12 (6) BauNVO<br />
Sämtliche Stellplatzflächen und Zufahrtswege sind auch auf den nicht<br />
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
Garagen und Carports sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und<br />
der mit „Ga“ bezeichneten Flächen sowie auch auf den nicht überbaubaren<br />
Grundstücksflächen zulässig.<br />
7.2 Sonstige Nebenanlagen § 14 (1) BauNVO<br />
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sind im Bereich von der<br />
Baugrenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen baurechtlich verfahrensfreie<br />
Vorhaben im Sinne des § 50 LBO nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind<br />
Einfriedigungen.<br />
8. Pflanzgebote § 9 (1) 25a BauGB<br />
8.1 Pflanzgebot entlang der Erschließungsstraße<br />
An den im Plan dargestellten Stellen ist ein standortgerechter Laubbaum-<br />
Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Die Baumstandorte<br />
können auf Grund der realisierten Grundstückserschließung (Garagenzufahrt,<br />
Stellplätze) geringfügig verschoben werden, soweit die der Ausweisung zu Grunde<br />
liegende Gestaltungsidee erhalten bleibt (geeignete Baumarten siehe Pflanzliste<br />
Hinweise, Ziffer 4).<br />
8.2 Pflanzgebot auf den privaten Grundstücken<br />
Je angefangene 200 qm Grundstücksfläche des WA- und MI-Gebietes ist ein<br />
standortgerechter, Obst- und/oder Laubbaum-Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen<br />
und zu unterhalten. Die Eintragungen im Plan stellen einen unverbindlichen<br />
Gestaltungsvorschlag dar (geeignete Baumarten siehe Pflanzliste Hinweise, Ziffer<br />
4).<br />
8.3 Pflanzgebot auf den privaten Grünflächen<br />
Innerhalb der „privaten Grünflächen“ sind ca. 20% der Fläche mit<br />
standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, zu<br />
pflegen und dauerhaft zu unterhalten (geeignete Baum- und Straucharten siehe<br />
Pflanzliste Hinweise, Ziffer 4).
8.4 Pflanzgebot auf den öffentlichen Grünflächen<br />
Ca. 20% der im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten Pflanzfläche „Pb 1“ und „Pb 2“ sind<br />
mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern in Gruppen zu<br />
bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Der Baumanteil soll 10% der<br />
Bepflanzung nicht überschreiten.<br />
Die restliche Fläche ist als Streuobstwiese auszubilden, wobei pro angefangene<br />
100 m² ein Obstbaum-Hochstamm zu pflanzen ist. Der Stammumfang für die zu<br />
pflanzenden Obstbäume muss in 1 m Höhe über Gelände mind. 8-10 cm betragen.<br />
Die Eintragungen im Plan stellen einen unverbindlichen Gestaltungsvorschlag dar<br />
(geeignete Baum- und Straucharten siehe Pflanzliste Hinweise, Ziffer 4).<br />
Auf den nicht bepflanzten Grünflächen ist ein kräuterreicher Landschaftsrasen<br />
anzusäen, die Flächen sind extensiv zu pflegen (keine Düngung, 1-2 -malige<br />
Mahd/Jahr).<br />
Die festgesetzte Pflanzfläche „Pb 3“ ist als Streuobstwiese auszubilden, wobei pro<br />
angefangene 100 m² ein Obstbaum-Hochstamm zu pflanzen ist. Der<br />
Stammumfang für die zu pflanzenden Obstbäume muss in 1 m Höhe über<br />
Gelände mind. 8-10 cm betragen. Die Eintragungen im Plan stellen einen<br />
unverbindlichen Gestaltungsvorschlag dar (geeignete Baum- und Straucharten<br />
siehe Pflanzliste Hinweise, Ziffer 4). Auf den nicht bepflanzten Grünflächen ist ein<br />
kräuterreicher Landschaftsrasen anzusäen, die Flächen sind extensiv zu pflegen<br />
(keine Düngung, 1-2 -malige Mahd/Jahr).<br />
Ca. 15% der im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten Pflanzfläche „Spielplatz und<br />
Spielwiese“ sind mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern in<br />
Gruppen zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Der Baumanteil<br />
soll 10% der Bepflanzung nicht überschreiten.<br />
Ca. 50% der Fläche sind mit einzelnen Laubbaum- und Obstbaum-Hochstämmen<br />
zu überstellen. Die Eintragungen im Plan stellen einen unverbindlichen<br />
Gestaltungsvorschlag dar (geeignete Baum- und Straucharten siehe Pflanzliste<br />
Hinweise, Ziffer 4).<br />
9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20 BauGB<br />
9.1 Befestigte Flächen<br />
Die befestigten Flächen, wie Stellplätze, Zufahrten, Fußwege sind<br />
wasserdurchlässig herzustellen. Das überschüssige Oberflächenwasser ist an den<br />
Regenwasserkanal abzuleiten. Ein Anschluss dieser Flächen an den öffentlichen<br />
Abwasserkanal ist nicht zulässig.<br />
9.2 Dränung<br />
Das Bodenschichtenwasser, das in die Dränleitungen aufgenommen wird, ist in<br />
den Regenwasserkanal einzuleiten. Ein Anschluss an den öffentlichen<br />
Abwasserkanal ist nicht zulässig.<br />
9.3 Dachflächen<br />
Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist in den Regenwasserkanal<br />
einzuleiten. Ein Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ist nicht zulässig.<br />
10. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur<br />
Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind § 9 (1) 26 BauGB<br />
Die bei der Anlage der öffentlichen Straßen und Wege entstehenden Böschungen<br />
sowie die erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke in einer Breite von bis zu 20<br />
cm ab Hinterkante Bordstein und einer Tiefe von ca. 50 cm ab Oberkante<br />
Bordstein sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBI. S. 617), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBI. S. 760)<br />
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 IS. 58)<br />
Zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlässt die Gemeinde durch<br />
Satzung folgende örtliche Bauvorschriften:<br />
1. Dachgestaltung § 74 (1) 1 LBO<br />
1.1 Dachdeckung<br />
Es sind alle Arten der Dachdeckung zulässig.<br />
Glänzende Materialien sind nicht zugelassen.<br />
Ausnahmen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zulässig.<br />
2. Einfriedigungen § 74 (1) 3 LBO<br />
Für Einfriedigungen sind Mauern, Zäune oder einreihige Hecken zulässig.<br />
Maschendrahtzäune sind nur mit vorgepflanzter Hecke zulässig.<br />
Die Einfriedigungen dürfen entlang der Straßenbegrenzungslinie und zwischen<br />
den einzelnen Grundstücksgrenzen von der Baugrenze bis zur öffentlichen<br />
Verkehrsfläche die Höhe von 0,8 m, gemessen ab Oberkante Bordstein, nicht<br />
überschreiten und sind 0,5 m von der Straßenbegrenzung zurückzusetzen<br />
(maßgebend ist die Hinterkante Bordstein bis Vorderkante Einfriedigung).<br />
3. Stellplätze/Garagen § 74 (2) LBO<br />
Pro Wohnung sind mindestens 2 Stellplätze und/oder Garagen nachzuweisen.<br />
4. Abgrabungen und Aufschüttungen § 1a (2) u. § 9 (2) BauGB , §18 BauNVO<br />
Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Im<br />
Übrigen wird auf die Bestimmungen des Baden-Württembergischen<br />
Nachbarrechtes in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.<br />
5. Ordnungswidrigkeiten § 75 (3) 2 LBO<br />
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs.3 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder<br />
fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften<br />
(Abschnitt B) zuwiderhandelt.
C. HINWEISE<br />
1. Hinweis des Landesdenkmalamtes<br />
Beim Vollzug der Planung könnten bisher unbekannte Funde entdeckt werden.<br />
Diese sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Gemeindeverwaltung<br />
anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis Ablauf des vierten<br />
Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht<br />
die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20<br />
DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 DSchG wird<br />
verwiesen.<br />
2. Hinweise auf Pflichten der Eigentümer gemäß § 126 BauGB<br />
Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für<br />
Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der<br />
Beleuchtungskörper und dem Zubehör, sowie Kennzeichnungen und<br />
Hinweisschilder für Erschließungsanlagen, Straßennamen- und Verkehrsschilder<br />
auf seinem Grundstück zu dulden.<br />
3. Nachweis über Altlasten, Munitionsreste etc.<br />
Beim Auffinden von Altlasten, Munitionsresten etc. im Rahmen der Erschließungsund<br />
Bauarbeiten ist die Baustelle sofort einzustellen und entsprechend der Gefahr<br />
abzusichern.<br />
Die zuständige Fachbehörde (Landratsamt) und die Gemeindeverwaltung ist sofort<br />
zu unterrichten. Aufgebrachte Abfälle dürfen ohne Genehmigung der Fachbehörde<br />
nicht entfernt und anderweitig deponiert werden. Die Beseitigung aller Altlasten<br />
gehen zu Lasten der Grundstücksbesitzer und deren Rechtsnachfolger.<br />
Sollten Verunreinigungen des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen bei der<br />
weiteren Planung bekannt oder bei der späteren Ausführung aufgefunden werden,<br />
ist das Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Umweltschutz umgehend zu<br />
informieren.<br />
4. Hinweis auf Freiflächengestaltung<br />
Geeignete Gehölzarten für die Umsetzung der Pflanzgebote und sonstiger<br />
Bepflanzungen:<br />
Pflanzliste Straucharten<br />
Cornus sanguinea<br />
Corylus avellana<br />
Crataegus monogyna<br />
Ligustrum vulgare<br />
Lonicera xylosteum<br />
Prunus spinosa<br />
Rosa canina<br />
Viburnum lantana<br />
Blut-Hartriegel<br />
Hasel<br />
Weißdorn<br />
Liguster<br />
Heckenkirsche<br />
Schlehe<br />
Hunds-Rose<br />
Wolliger Schneeball<br />
Pflanzliste Baumarten<br />
Acer campestre<br />
Carpinus betulus<br />
Pyrus communis<br />
Prunus avium<br />
Sorbus aria<br />
Sorbus torminalis<br />
Tilia cordata<br />
Feld-Ahorn<br />
Hainbuche<br />
Wild-Birne<br />
Vogel-Kirsche<br />
Mehlbeere<br />
Elsbeere<br />
Winter-Linde
Pflanzliste Obstbäume<br />
Bittenfelder<br />
Brettacher<br />
Gewürzluiken<br />
Jakob Fischer<br />
Maunzenapfel<br />
Rheinischer Bohnapfel<br />
Gelbmöstler<br />
Gellerts Butterbirne<br />
Öberösterreicher Wasserbirne<br />
5. Hinweis auf Baugrunduntersuchung<br />
Das Plangebiet befindet sich nach Geologischer Karte innerhalb der Verbreitung<br />
von Gesteinen des Unterkeupers und der Gipskeuper-Formation des<br />
Mittelkeupers. Das Regierungspräsidium Freiburg weist darauf hin, dass<br />
Verkarstungserscheinungen, wie Erdfälle oder uneinheitliche<br />
Baugrundverhältnisse, im gesamten Planungsgebiet nicht gänzlich auszuschließen<br />
sind. Eventuelles Grundwasser könnte durch erhöhte Sulfatgehalte betonaggressiv<br />
wirken. Auch mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei<br />
Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonig/tonig-schluffigen<br />
Verwitterungsbodens muss gerechnet werden.<br />
Aus den vorab genannten Gründen wird die Durchführung von objektbezogenen<br />
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 dringend empfohlen.<br />
6. Hinweis auf Geruchsimmissionen von landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />
Die von der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />
ausgehenden Belästigungen wie Lärm, Staub oder Geruch, insbesondere von dem<br />
landwirtschaftlichen Betrieb südlich des Ebbachweges, sind zu dulden.<br />
7. Hinweis über Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es „<strong>Gaukler</strong> <strong>IV</strong>“ ersetzt teilweise den<br />
rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Gaukler</strong> II“ (rechtsverbindlich seit 02.11.2006)<br />
und teilweise den rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Gaukler</strong> III“ (rechtsverbindlich<br />
seit 30.06.2005).<br />
8. Hinweis zu den Höhenangaben<br />
Sämtliche Höhen beziehen sich auf das neue System über NN.<br />
Die Höhenlinien basieren auf tachymetrisch aufgenommenen Höhen des<br />
ursprünglichen Geländes. Nach Realisierung der Erschließung kann es zu einem<br />
veränderten Verlauf des Geländes kommen. Es wird den Bauherren dringend<br />
empfohlen, vor der Planung des Bauvorhabens eine Höhenaufnahme<br />
durchzuführen.<br />
Die Geländeaufnahme wurde vom Ingenieurbüro GEO DATA mit Sitz in 73463<br />
Westhausen, Dr.Rudolf-Schieber-Straße 2 durchgeführt.<br />
Gefertigt: Adelmannsfelden, den 11.11.2008<br />
Dipl.-Ing. Barbara Machon, Freie Architektin<br />
Arbeitsgemeinschaft: AB Machon + LA Haag