(Seite 1) - Ornithologenverband Sachsen-Anhalt eV
(Seite 1) - Ornithologenverband Sachsen-Anhalt eV
(Seite 1) - Ornithologenverband Sachsen-Anhalt eV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Abstimmung über Satzungsänderung (§ 17 (2))<br />
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit<br />
erforderlich, in der Vereinssatzung eine konkrete Körperschaft zu benennen,<br />
der im Falle einer Auflösung des Vereins eventuell vorhandenes Vermögen<br />
zufließt. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, schlägt der Vorstand<br />
folgende Änderung der Vereinssatzung des OSA (§ 17 (2)) vor, die auf der<br />
Mitgliederversammlung am 6. 11. 2010 zur Abstimmung gebracht wird. Die<br />
Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden<br />
Mitglieder.<br />
bisheriger Wortlaut:<br />
§ 17<br />
Auflösung des Vereins<br />
(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der von<br />
mindestens einem Drittel der Mitglieder abgegebenen Stimmen.<br />
(2) Das bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Auflösung des Vereins<br />
nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen vorhandene Vermögen<br />
wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung steuerbegünstigten<br />
gemeinnützigen und der Ornithologie und dem Vogelschutz dienlichen<br />
Zwecken zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des<br />
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt<br />
werden.<br />
Vorschlag zur Änderung:<br />
§ 17<br />
Auflösung des Vereins<br />
(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der von<br />
mindestens einem Drittel der Mitglieder abgegebenen Stimmen.<br />
(2) Das bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Auflösung des Vereins<br />
nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen vorhandene Vermögen<br />
fällt an den Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA) mit der<br />
Auflage, es unmittelbar für die ornithologische Forschung und den<br />
Vogelschutz in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu verwenden.<br />
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst<br />
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.