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(Seite 1) - Ornithologenverband Sachsen-Anhalt eV

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Abstimmung über Satzungsänderung (§ 17 (2))<br />

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit<br />

erforderlich, in der Vereinssatzung eine konkrete Körperschaft zu benennen,<br />

der im Falle einer Auflösung des Vereins eventuell vorhandenes Vermögen<br />

zufließt. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, schlägt der Vorstand<br />

folgende Änderung der Vereinssatzung des OSA (§ 17 (2)) vor, die auf der<br />

Mitgliederversammlung am 6. 11. 2010 zur Abstimmung gebracht wird. Die<br />

Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden<br />

Mitglieder.<br />

bisheriger Wortlaut:<br />

§ 17<br />

Auflösung des Vereins<br />

(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />

Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der von<br />

mindestens einem Drittel der Mitglieder abgegebenen Stimmen.<br />

(2) Das bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Auflösung des Vereins<br />

nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen vorhandene Vermögen<br />

wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung steuerbegünstigten<br />

gemeinnützigen und der Ornithologie und dem Vogelschutz dienlichen<br />

Zwecken zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des<br />

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt<br />

werden.<br />

Vorschlag zur Änderung:<br />

§ 17<br />

Auflösung des Vereins<br />

(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />

Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der von<br />

mindestens einem Drittel der Mitglieder abgegebenen Stimmen.<br />

(2) Das bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Auflösung des Vereins<br />

nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen vorhandene Vermögen<br />

fällt an den Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA) mit der<br />

Auflage, es unmittelbar für die ornithologische Forschung und den<br />

Vogelschutz in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu verwenden.<br />

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst<br />

nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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