Arbeitsmarkt und Wirtschaft
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Franz Wolf-Maier, Margit Kreuzhuber. Schlüsselfaktor Beschäftigung<br />
- Dauer der Beschäftigung<br />
- Nutzung des Humankapitals entsprechend der<br />
vorhandenen Qualifikation<br />
- Integration in hoch qualifizierte Beschäftigung<br />
- Gleiche Rechte <strong>und</strong> Chancen am <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />
Diese Kriterien der <strong>Arbeitsmarkt</strong>integration haben<br />
selbstverständlich nicht nur für Personen mit<br />
Migrationshintergr<strong>und</strong> Gültigkeit, sondern für<br />
alle Arbeitnehmer.<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen der Ausländerbeschäftigung<br />
- Ausländer in öffentlichen <strong>und</strong> privaten Einrichtungen<br />
<strong>und</strong> Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen<br />
Tätigkeit in der Forschung <strong>und</strong><br />
Lehre, in der Entwicklung <strong>und</strong> der Erschließung<br />
der Künste sowie in der Lehre der Kunst <strong>und</strong> deren<br />
Ehegatten <strong>und</strong> Kinder<br />
- Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen<br />
von Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsprogrammen<br />
der Europäischen Union (z.B. Leonardo oder Sokrates)<br />
Weitere Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 AuslBG sowie<br />
in § 1 AuslBVO geregelt.<br />
Bevor die spezifische Situation von Ausländern am<br />
österreichischen <strong>Arbeitsmarkt</strong> dargestellt wird,<br />
soll ein allgemeiner Überblick über die rechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Ausländerbeschäftigung erfolgen.<br />
Es handelt sich dabei um keine abschließende Behandlung<br />
der verschiedenen Voraussetzungen <strong>und</strong><br />
Möglichkeiten für die Beschäftigung von Ausländern,<br />
vielmehr beschränkt es sich auf wesentliche<br />
Kernpunkte. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz<br />
(AuslBG) regelt die unselbstständige Beschäftigung<br />
von Ausländern. Folgende Personengruppen sind<br />
vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen<br />
<strong>und</strong> benötigen keine spezielle Berechtigung zur<br />
Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung 4 :<br />
- (Freizügigkeitsberechtigte) EWR-Bürger <strong>und</strong><br />
Schweizer Bürger <strong>und</strong> deren Familienangehörige<br />
- bestimmte Familienangehörige von österreichischen<br />
Staatsbürgern<br />
- Asylberechtigte <strong>und</strong> subsidiär Schutzberechtigte<br />
- Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit in diplomatischen<br />
oder berufskonsularischen Vertretungen<br />
oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten<br />
zwischenstaatlichen Organisationen oder<br />
hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Bedienstete solcher<br />
Länder<br />
- Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten<br />
im Rahmen von gesetzlich anerkannten<br />
Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften<br />
- Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Berichterstatter<br />
für ausländische Medien für die Dauer der<br />
Akkreditierung als Auslandskorrespondent beim<br />
B<strong>und</strong>eskanzleramt<br />
4 Bichl, Schmid, Szymanski: Das neue Recht der Arbeitsmigration,<br />
2006.<br />
Voraussetzung für die Beschäftigung von Ausländern<br />
ist – sofern es sich nicht um Personengruppen<br />
handelt, die vom AuslBG ausgenommen<br />
sind bzw. die einen unbeschränkten Zugang zum<br />
<strong>Arbeitsmarkt</strong> haben – das Vorliegen einer Bewilligung<br />
nach dem AuslBG.<br />
Beschäftigungsbewilligung: Der Ausländer muss<br />
über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs-<br />
<strong>und</strong> Aufenthaltsgesetz (NAG) oder dem<br />
Fremdenpolizeigesetz (FPG) verfügen, das die<br />
Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt<br />
bzw. einen Asylantrag eingebracht haben, über<br />
den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen<br />
wurde. Zentraler Punkt für die Erteilung<br />
einer Beschäftigungsbewilligung ist die Prüfung<br />
der <strong>Arbeitsmarkt</strong>lage: das AMS hat dabei zu prüfen,<br />
ob für die Stelle, die der beantragte Ausländer<br />
besetzen soll, weder ein geeigneter Inländer<br />
noch ein geeigneter arbeitsberechtigter Ausländer<br />
zur Verfügung steht (Ersatzkraftverfahren). Eine<br />
weitere Voraussetzung ist, dass die Lohn- <strong>und</strong><br />
Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorschriften eingehalten<br />
werden. Alle sonstigen Voraussetzungen sind in<br />
§§ 4 ff AuslBG geregelt.<br />
Die Beschäftigungsbewilligung ist auf maximal<br />
ein Jahr befristet <strong>und</strong> an einen Arbeitsplatz in<br />
einem bestimmten politischen Bezirk geb<strong>und</strong>en.<br />
Arbeitserlaubnis: Einem Ausländer ist auf Antrag<br />
eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den<br />
letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen erlaubt<br />
beschäftigt war <strong>und</strong> rechtmäßig niedergelassen<br />
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