12.05.2014 Aufrufe

Arbeitsmarkt und Wirtschaft

Arbeitsmarkt und Wirtschaft

Arbeitsmarkt und Wirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

03<br />

Franz Wolf-Maier, Margit Kreuzhuber. Schlüsselfaktor Beschäftigung<br />

- Dauer der Beschäftigung<br />

- Nutzung des Humankapitals entsprechend der<br />

vorhandenen Qualifikation<br />

- Integration in hoch qualifizierte Beschäftigung<br />

- Gleiche Rechte <strong>und</strong> Chancen am <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />

Diese Kriterien der <strong>Arbeitsmarkt</strong>integration haben<br />

selbstverständlich nicht nur für Personen mit<br />

Migrationshintergr<strong>und</strong> Gültigkeit, sondern für<br />

alle Arbeitnehmer.<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen der Ausländerbeschäftigung<br />

- Ausländer in öffentlichen <strong>und</strong> privaten Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen<br />

Tätigkeit in der Forschung <strong>und</strong><br />

Lehre, in der Entwicklung <strong>und</strong> der Erschließung<br />

der Künste sowie in der Lehre der Kunst <strong>und</strong> deren<br />

Ehegatten <strong>und</strong> Kinder<br />

- Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen<br />

von Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsprogrammen<br />

der Europäischen Union (z.B. Leonardo oder Sokrates)<br />

Weitere Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 AuslBG sowie<br />

in § 1 AuslBVO geregelt.<br />

Bevor die spezifische Situation von Ausländern am<br />

österreichischen <strong>Arbeitsmarkt</strong> dargestellt wird,<br />

soll ein allgemeiner Überblick über die rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Ausländerbeschäftigung erfolgen.<br />

Es handelt sich dabei um keine abschließende Behandlung<br />

der verschiedenen Voraussetzungen <strong>und</strong><br />

Möglichkeiten für die Beschäftigung von Ausländern,<br />

vielmehr beschränkt es sich auf wesentliche<br />

Kernpunkte. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz<br />

(AuslBG) regelt die unselbstständige Beschäftigung<br />

von Ausländern. Folgende Personengruppen sind<br />

vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen<br />

<strong>und</strong> benötigen keine spezielle Berechtigung zur<br />

Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung 4 :<br />

- (Freizügigkeitsberechtigte) EWR-Bürger <strong>und</strong><br />

Schweizer Bürger <strong>und</strong> deren Familienangehörige<br />

- bestimmte Familienangehörige von österreichischen<br />

Staatsbürgern<br />

- Asylberechtigte <strong>und</strong> subsidiär Schutzberechtigte<br />

- Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit in diplomatischen<br />

oder berufskonsularischen Vertretungen<br />

oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten<br />

zwischenstaatlichen Organisationen oder<br />

hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Bedienstete solcher<br />

Länder<br />

- Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten<br />

im Rahmen von gesetzlich anerkannten<br />

Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften<br />

- Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Berichterstatter<br />

für ausländische Medien für die Dauer der<br />

Akkreditierung als Auslandskorrespondent beim<br />

B<strong>und</strong>eskanzleramt<br />

4 Bichl, Schmid, Szymanski: Das neue Recht der Arbeitsmigration,<br />

2006.<br />

Voraussetzung für die Beschäftigung von Ausländern<br />

ist – sofern es sich nicht um Personengruppen<br />

handelt, die vom AuslBG ausgenommen<br />

sind bzw. die einen unbeschränkten Zugang zum<br />

<strong>Arbeitsmarkt</strong> haben – das Vorliegen einer Bewilligung<br />

nach dem AuslBG.<br />

Beschäftigungsbewilligung: Der Ausländer muss<br />

über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs-<br />

<strong>und</strong> Aufenthaltsgesetz (NAG) oder dem<br />

Fremdenpolizeigesetz (FPG) verfügen, das die<br />

Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt<br />

bzw. einen Asylantrag eingebracht haben, über<br />

den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen<br />

wurde. Zentraler Punkt für die Erteilung<br />

einer Beschäftigungsbewilligung ist die Prüfung<br />

der <strong>Arbeitsmarkt</strong>lage: das AMS hat dabei zu prüfen,<br />

ob für die Stelle, die der beantragte Ausländer<br />

besetzen soll, weder ein geeigneter Inländer<br />

noch ein geeigneter arbeitsberechtigter Ausländer<br />

zur Verfügung steht (Ersatzkraftverfahren). Eine<br />

weitere Voraussetzung ist, dass die Lohn- <strong>und</strong><br />

Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften eingehalten<br />

werden. Alle sonstigen Voraussetzungen sind in<br />

§§ 4 ff AuslBG geregelt.<br />

Die Beschäftigungsbewilligung ist auf maximal<br />

ein Jahr befristet <strong>und</strong> an einen Arbeitsplatz in<br />

einem bestimmten politischen Bezirk geb<strong>und</strong>en.<br />

Arbeitserlaubnis: Einem Ausländer ist auf Antrag<br />

eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den<br />

letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen erlaubt<br />

beschäftigt war <strong>und</strong> rechtmäßig niedergelassen<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!