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Bau- und Zonenordnung alt/neu - Gemeinde Dinhard

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0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 1 / 10<br />

Kanton Zürich, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dinhard</strong><br />

Version 6.3<br />

Nutzungsplanung, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> (BZO)<br />

Exemplar: Öffentliche Auflage<br />

Legende:<br />

schwarz = gegenüber der <strong>alt</strong>en Fassung unveränderte Texte/Textteile<br />

rot = <strong>neu</strong>e/geänderte Artikel<br />

Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />

Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

1. <strong>Zonenordnung</strong> 1. 1. <strong>Zonenordnung</strong><br />

1 Zoneneinteilung Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt <strong>und</strong> nicht<br />

kantonalen <strong>und</strong> regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende<br />

Zonen eingeteilt:<br />

1 Zoneneinteilung Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt <strong>und</strong> nicht<br />

kantonalen <strong>und</strong> regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende<br />

Zonen mit den entsprechenden Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss<br />

Lärmschutzverordnung eingeteilt :<br />

1. <strong>Bau</strong>zonen 1. <strong>Bau</strong>zonen ES<br />

- Kernzonen - Kernzone K III<br />

- Wohnzonen - Wohnzonen<br />

• Wohnzone, 1-geschossig .Wohnzone, 1-geschossig W1 II<br />

• Wohnzone, 2-geschossig .Wohnzone, 2-geschossig W2 II<br />

• Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone, 2-geschossig .Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone, 2-geschossig WG2 III<br />

- Gewerbezone G III<br />

- Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen - Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen Oe II<br />

Verbindung von <strong>alt</strong> Art. 1 + 3<br />

2. Freih<strong>alt</strong>ezone 2. Freih<strong>alt</strong>ezone<br />

2 Zonenplan Für die Abgrenzung der Zonen <strong>und</strong> für Anordnungen innerhalb der Zonen<br />

ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.<br />

2 Zonenplan, Ergänzungspläne 1 Für die Abgrenzung der Zonen <strong>und</strong> für Anordnungen innerhalb der Zonen<br />

ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.<br />

2 Für die Kernzonen werden die folgenden Ergänzungspläne 1:1'750<br />

festgesetzt:<br />

- Welsikon<br />

- Eschlikon<br />

- Ausser-<strong>Dinhard</strong><br />

- Kirch-<strong>Dinhard</strong><br />

- Rietmüli<br />

- Vordergrüt<br />

3 Empfindlichkeitsstufen Für die Nutzungszonen gelten gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) die<br />

folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES):<br />

<strong>alt</strong> Art. 3 in <strong>neu</strong> Art. 1 enth<strong>alt</strong>en<br />

Zone<br />

Kernzone K<br />

Wohnzone W1<br />

Wohnzone W2<br />

Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2<br />

Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen OE<br />

ES<br />

III<br />

II<br />

II<br />

III<br />

II<br />

2. <strong>Bau</strong>zonen 2. <strong>Bau</strong>zonen<br />

2.1 Kernzone 2.1 Kernzone<br />

2.1.1 Gr<strong>und</strong>masse 2.1.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

3 Zweck 1 Die Kernzonenvorschriften bezwecken die Erh<strong>alt</strong>ung <strong>und</strong> Er<strong>neu</strong>erung der<br />

verschiedenen Ortskerne in <strong>Dinhard</strong>. Sie sollen ortsbildgerechte Um-,<br />

Ersatz- <strong>und</strong> Neubauten ermöglichen <strong>und</strong> eine Weiterentwicklung der<br />

bestehenden Nutzungsstrukturen gewährleisten.<br />

2 In der Kernzone werden an die architektonische <strong>und</strong> ortsbauliche<br />

Gest<strong>alt</strong>ung besondere Anforderungen gestellt. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung bezüglich Massstäblichkeit,<br />

Volumen <strong>und</strong> Lage einfügen als auch in einzelnen Aspekten wie<br />

Gliederung <strong>und</strong> Dachform, Materialien <strong>und</strong> Farbgebung, Terrain- <strong>und</strong><br />

Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung gut in die Umgebung einordnen.<br />

4 Nutzung In der Kernzone sind Wohnungen <strong>und</strong> mässig störende Betriebe zulässig. <strong>alt</strong> Art. 24<br />

5 Abweichungen für besonders gute<br />

Projekte<br />

1 Bei besonders guten Projekten mit zeitgemässer Architektur, die das<br />

Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, oder bei Projekten, welche grosse<br />

Auswirkungen auf das Ortsbild erwarten lassen, können Abweichungen<br />

von den Bestimmungen für die Kernzone bewilligt oder angeordnet werden.<br />

2 Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch ein<br />

Fachgremium oder einen Fachberater voraus.<br />

3 Die Kosten der Beurteilung gehen zulasten der <strong>Bau</strong>herrschaft.<br />

Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />

F. Preisig AG<br />

<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC


0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 2 / 10<br />

Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />

Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

6 Fachberatung 1 <strong>Bau</strong>herren <strong>und</strong> Architekten wird seitens der <strong>Bau</strong>behörde eine<br />

Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der<br />

Grobplanung mit der <strong>Bau</strong>behörde in Verbindung zu treten.<br />

<strong>alt</strong> Art. 26<br />

2 Das Fachgremium oder der Fachberater wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

bestimmt <strong>und</strong> eingesetzt.<br />

4 Um- <strong>und</strong> Ersatzbauten Bestehende Gebäude können unter Beibeh<strong>alt</strong>ung von Gr<strong>und</strong>riss, Gebäude<strong>und</strong><br />

Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt<br />

werden.<br />

<strong>neu</strong> Art. 12<br />

Kleinere Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, sofern<br />

sie mit den Interessen des Ortsbildschutzes vereinbar sind.<br />

Bei Nutzungsänderungen kann im Rahmen der Gest<strong>alt</strong>ungsvorschriften für<br />

Neubauten abgewichen werden.<br />

5 Neubauten Für Neubauten gelten folgende Überbauungsvorschriften <strong>neu</strong> Art. 15<br />

a) Vollgeschosse max. 2<br />

b) Anrechenbare Dachgeschosse max. 2<br />

c) Gebäudelänge max. 30 m<br />

d) Gebäudebreite max. 15 m<br />

e) grosser Gr<strong>und</strong>abstand mind. 8 m<br />

f) kleiner Gr<strong>und</strong>abstand mind. 5 m<br />

Das zweite anrechenbare Dachgeschoss in der Kernzone ist nur zulässig,<br />

soweit die gesetzlich geregelte Belichtung <strong>und</strong> Belüftung ab der<br />

Giebelseite erfolgt.<br />

Die Hauptfirstrichtung hat parallel zur längeren Gebäudeseite zu verlaufen.<br />

Für landwirtschaftliche Oekonomiebauten findet die max. Gebäudelänge<br />

keine Anwendung <strong>und</strong> es gilt ein allseitiger Grenzabstand von mind. 5 m.<br />

Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit<br />

brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.<br />

2.1.2 <strong>Bau</strong>weise 2.1.2 Bezeichnete Objekte<br />

7 Bezeichnete Gebäude 1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Gebäude sind wegen<br />

- ihrer Stellung <strong>und</strong> ihrer äusseren Erscheinung oder<br />

- als Zeuge einer bestimmten Epoche<br />

von ortsbildprägender Bedeutung.<br />

betrifft nur sog. "Bezeichnete Gebäude" (grau)<br />

2 Bei allen bezeichneten Gebäuden ist vor grösseren Umbauten,<br />

Renovationen oder Ersatzbauvorhaben eine Schutzwürdigkeitsprüfung<br />

durch eine anerkannte Fachperson vornehmen zu lassen. Ein<br />

entsprechendes Gutachten hat aufzuzeigen, ob <strong>und</strong> allenfalls welche<br />

<strong>Bau</strong>teile zu erh<strong>alt</strong>en sind.<br />

3 Umbauten, Renovationen <strong>und</strong> Ersatzbauten müssen das Gebäudeprofil<br />

<strong>und</strong> das Erscheinungsbild wahren sowie die historische <strong>Bau</strong>substanz<br />

erh<strong>alt</strong>en. Neue Nutzungen sind unter diesen Voraussetzungen <strong>und</strong><br />

ungeachtet vorhandener Nutzungsüberschreitungen <strong>und</strong><br />

Abstandsvorschriften zulässig. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben Unterschutzstellungen.<br />

8 Bezeichnete Fassaden,<br />

<strong>Bau</strong>fluchten <strong>und</strong> Firstlinien<br />

1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Fassaden oder <strong>Bau</strong>fluchten <strong>und</strong><br />

Firstlinien sind wegen ihrer raumbildenden Stellung von ortsbildprägender<br />

Bedeutung.<br />

2 Um- <strong>und</strong> Ersatzbauten haben die bezeichneten Fassaden oder<br />

<strong>Bau</strong>fluchten <strong>und</strong> Firstlinien bezüglich Massstäblichkeit, Volumen <strong>und</strong> Lage<br />

einzuh<strong>alt</strong>en.<br />

3 Abweichungen können im Interesse des Ortsbildes oder der<br />

Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet werden.<br />

9 Bezeichnete Einzelobjekte 1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Einzelobjekte wie z.B. Bäume,<br />

Gärten, Brunnen usw. sind zu erh<strong>alt</strong>en respektive ihrer Bedeutung <strong>und</strong><br />

Funktion entsprechend zur Geltung zu bringen oder zu ersetzen.<br />

Veränderungen sind bewilligungspflichtig.<br />

2 Die bezeichneten Bäume sind bezüglich ihrer Stellung oder ihrer<br />

markanten Erscheinung besonders wichtig für das Orts- <strong>und</strong>/oder<br />

Landschaftsbild. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Zu fällende Bäume<br />

sind zu ersetzen.<br />

Fassadengest<strong>alt</strong>ung<br />

6 Fassadenflächen Die Aussenmauern sind zu verputzen, in Holz zu verschalen oder in<br />

Fachwerkkonstruktion zu erstellen. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben andere<br />

Fassadenmaterialien (steinsichtiges Mauerwerk, Wetterschirm etc.).<br />

entfällt<br />

Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />

F. Preisig AG<br />

<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC


0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 3 / 10<br />

Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />

Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

7 Farbgebung Die Fassaden sind in unauffälliger Farbe zu h<strong>alt</strong>en. in <strong>neu</strong> Art. 24 enth<strong>alt</strong>en<br />

8 Fenster Die Fenster haben nach Möglichkeit die Form eines stehenden Rechtecks<br />

aufzuweisen. Sie sind 2-flügelig auszugest<strong>alt</strong>en <strong>und</strong> ca. 15 cm breit in<br />

Holz, Stein oder Putz einzufassen. Die Fenster sind mit Sprossenteilung zu<br />

versehen. Hievon ausgenommen sind Kleinfenster von Nebenräumen.<br />

<strong>neu</strong> Art. 24<br />

9 Schaufenster Die Schaufenster haben sich im Massstab <strong>und</strong> in der Gliederung dem<br />

herkömmlichen Bild anzupassen. Die einzelnen Fenster sind klein zu<br />

h<strong>alt</strong>en.<br />

10 Fensterläden Die Fenster sind mit Läden zu versehen, ausgenommen Kleinfenster von<br />

Nebenräumen.<br />

Bei Reihenfenstern <strong>und</strong> Dachaufbauten kann auf Läden verzichtet werden<br />

oder es sind Rollläden gestattet.<br />

11 Türen <strong>und</strong> Tore Die Haustüren sind in Holz <strong>und</strong> in herkömmlicher Art <strong>und</strong> Weise zu<br />

gest<strong>alt</strong>en.<br />

Die Garagentore sind mit Holzfüllungen zu versehen.<br />

<strong>neu</strong> Art 24<br />

<strong>neu</strong> Art. 25<br />

<strong>neu</strong> Art. 24<br />

12 Lauben, Balkon Lauben <strong>und</strong> Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung auskragen. <strong>neu</strong> Art. 26<br />

13 Reklamen Freistehende Reklameanlagen sind untersagt. <strong>neu</strong> Art. 34<br />

Die Werbeformen haben sich auf die Eigenreklame zu beschränken <strong>und</strong><br />

sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Reklamen haben dem Ortsbild<br />

Rechnung zu tragen <strong>und</strong> dürfen nur indirekt beleuchtet werden.<br />

Die Reklametafeln dürfen nicht mehr als 1.5 m2 gross <strong>und</strong> die einzelnen<br />

Zeichen nicht mehr als 40 cm hoch sein.<br />

Dachgest<strong>alt</strong>ung<br />

14 Dachform <strong>und</strong> Dachneigung Es sind nur Satteldächer mit beidseitiger gleicher Neigung von 30°- 45°<br />

zulässig.<br />

In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis<br />

auf wenigstens 25° erlaubt.<br />

Für besondere Gebäude im Sinne des PBG sind auch Pult- <strong>und</strong><br />

Schleppdächer mit geringer Neigung gestattet.<br />

15 Dachvorsprünge Das Dach ist allseitig vorspringend auszugest<strong>alt</strong>en. Die Dachvorsprünge<br />

haben traufseits mind. 60 cm <strong>und</strong> giebelseits mind. 30 cm zu betragen. Die<br />

Trauf- <strong>und</strong> Ortsgesimse sind schmal auszubilden.<br />

16 Dachaufbauten Bei <strong>Bau</strong>ten über 12 m Fassadenlänge sind Dachaufbau- ten zur Belichtung<br />

<strong>und</strong> Belüftung des 1. Dachgeschosses in Form von Schleppgauben oder<br />

Giebellukarnen zulässig. Sie sind wenn möglich nach den darunter<br />

liegenden Fenstern auszurichten. Auf derselben Dachfläche ist nur eine Art<br />

von Dachaufbauten gestattet.<br />

Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/4 der Fassadenlänge<br />

nicht überschreiten. Schleppgauben haben eine Dachneigung von mind.<br />

20° aufzuweisen, die Fronthöhe (OK Dachfläche bis OK Dachfläche) darf<br />

1.20 m <strong>und</strong> die Frontfläche 2.0 m2 nicht übersteigen. Aufbauten mit<br />

höheren Fenstern sind als Giebellukarnen zu gest<strong>alt</strong>en mit max 3.0 m2<br />

Frontfläche. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mind. 1 m unterhalb<br />

des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den Dachaufbauten<br />

durchlaufen.<br />

Die Dachaufbauten sind in Form, Grösse, Farbe <strong>und</strong> Material auf das Dach<br />

abzustimmen. Es ist dieselbe Eindeckung zu verwenden wie für das<br />

Hauptdach.<br />

17 Dachflächenfenster Einzelne Dachflächenfenster oder Ochsenaugen von max. 0.30 m2<br />

Lichtfläche sind zugelassen.<br />

<strong>neu</strong> Art. 17<br />

<strong>neu</strong> Art. 18<br />

<strong>neu</strong> Art. 19<br />

<strong>neu</strong> Art. 20<br />

18 Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind nicht gestattet. <strong>neu</strong> Art. 19<br />

19 Bedachungsmaterial Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Bei landwirtschaftlichen<br />

Oekonomiebauten sind auch andere, ähnlich wirkende <strong>und</strong> sich gut ins<br />

Ortsbild einfügende Bedachungsmaterialien zugelassen.<br />

Für die besonderen Gebäude gemäss PBG sind auch andere braun oder<br />

rot eingefärbte <strong>und</strong> ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zulässig.<br />

<strong>neu</strong> Art. 21<br />

Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung<br />

20 Vorgärten Die bestehenden Vorgärten sind nach Möglichkeit zu erh<strong>alt</strong>en. Neuanlagen<br />

sind in der herkömmlichen Gest<strong>alt</strong>ung anzulegen. Ebenso haben sich die<br />

Einfassungen nach den herkömmlichen Formen zu richten.<br />

<strong>neu</strong> Art. 29<br />

21 Bepflanzung Die Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung hat unter Berücksichtigung des <strong>alt</strong>en<br />

<strong>Bau</strong>mbestandes zu erfolgen. Wo die Verhältnisse es zulassen sind <strong>neu</strong>e<br />

Bäume, einige davon als hochstämmige, sowie Sträucher zu pflanzen. Es<br />

sind vorwiegend einheimische <strong>und</strong> standortgerechte Pflanzen zu<br />

verwenden.<br />

<strong>neu</strong> Art. 30<br />

Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />

F. Preisig AG<br />

<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC


0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 4 / 10<br />

Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />

Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

22 Terrainveränderungen Aufschüttungen <strong>und</strong> Abgrabungen von mehr als 1 .00 m gegenüber dem<br />

gewachsenen Boden sind untersagt. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben grössere<br />

Abgrabungen bei <strong>Bau</strong>ten in Hanglagen.<br />

23 Garagen / Abstellplätze Bei Um- <strong>und</strong> Neubauten ist die Parkierung wenn möglich im Gebäude zu<br />

lösen.<br />

Eine Schmälerung der Hausgärten zur Schaffung von Abstellplätzen ist zu<br />

vermeiden.<br />

2.1.3 Nutzweise 2.1.3 Umbauten, Renovationen, Ersatzbauten<br />

10 Umbauten, Renovationen 1 Umbauten, Renovationen <strong>und</strong> Umgebungsveränderungen bedürfen einer<br />

baurechtlichen Bewilligung.<br />

<strong>neu</strong> Art. 31<br />

<strong>neu</strong> Art. 32<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 27<br />

2 Die Gest<strong>alt</strong>ungsvorschriften gelten auch für Er<strong>neu</strong>erungsarbeiten aller Art<br />

an Dächern, Fassaden, Fenstern, Türen, Einfriedungen, Vorgärten <strong>und</strong><br />

Parkplätzen. Dies gilt sinngemäss auch für nicht bewilligungspflichtige<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben.<br />

11 Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden <strong>und</strong> Gebäudeteilen sowie von baulichen<br />

Bestandteilen der Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung (Mauern, Treppen, Einfriedungen,<br />

Brunnen usw.) ist bewilligungspflichtig <strong>und</strong> nur zulässig, wenn das Ortsbild<br />

nicht beeinträchtigt wird, oder wenn für die entstehende <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong><br />

Anlagelücke die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 25<br />

12 Ersatzbauten 1 Bestehende Gebäude können unter Beibeh<strong>alt</strong>ung von Gr<strong>und</strong>riss,<br />

Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder<br />

ersetzt werden.<br />

<strong>alt</strong> Art. 4<br />

2 Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im<br />

Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit<br />

oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind <strong>und</strong> in<br />

Bezug auf die äusseren Abmessungen die schützenswerten nachbarlichen<br />

Interessen gewahrt bleiben.<br />

24 Nutzung In der Kernzone sind Wohnungen <strong>und</strong> höchstens mässig störende Betriebe<br />

zulässig.<br />

<strong>neu</strong> Art. 4<br />

2.1.4 Weitere Bestimmungen 2.1.4 Neubauten<br />

13 Freiraum 1 Die in den Kernzonenplänen eingetragenen "Freiraumflächen" bezwecken<br />

die Erh<strong>alt</strong>ung der charakteristischen Freiraumstruktur. Neubauten<br />

(Hauptbauten) sind nur ausserhalb der bezeichneten Fläche zulässig.<br />

2 Besondere <strong>und</strong> abstandsfreie Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG <strong>und</strong> §<br />

269 PBG sind auch innerhalb der bezeichneten Freiräume zulässig, sofern<br />

sie das Ortsbild nicht negativ beeinflussen.<br />

14 Grenzabstand Sind in den Kernzonenplänen keine anderen Masse oder keine<br />

bezeichneten Fassaden oder <strong>Bau</strong>fluchten respektive Begrenzungslinien<br />

"Freiraum" eingetragen, gilt für Neubauten allseitig ein minimaler<br />

Grenzabstand von 3.50 m.<br />

15 Gr<strong>und</strong>masse 1 Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: <strong>alt</strong> Art. 5<br />

a) Vollgeschosse max. 2<br />

b) Anrechenbare Dachgeschosse max. 2<br />

c) Gebäudelänge max.<br />

30.00 m<br />

d) Gebäudehöhe max. 8.10 m<br />

2 In Hanglagen können bei guter Einordnung Ausnahmen von der<br />

Gebäudehöhe bewilligt werden.<br />

3 Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit<br />

brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.<br />

25 Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden <strong>und</strong> Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er<br />

darf nur bewilligt werden, wenn die <strong>Bau</strong>lücke das Ortsbild nicht<br />

beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.<br />

<strong>neu</strong> Art. 11<br />

26 Fachberatung <strong>Bau</strong>herren <strong>und</strong> Architekten wird seitens der <strong>Bau</strong>behörde eine<br />

Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der<br />

Grobplanung mit der <strong>Bau</strong>behörde in Verbindung zu treten.<br />

27 Renovation Renovationen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Die<br />

vorstehenden Gest<strong>alt</strong>ungsvorschriften gelten auch für alle<br />

Aussenrenovationen.<br />

<strong>neu</strong> Art. 6<br />

<strong>neu</strong> Art. 10<br />

Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />

F. Preisig AG<br />

<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC


0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 5 / 10<br />

Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />

Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

2.1.5 <strong>Bau</strong>weise<br />

16 Gr<strong>und</strong>sätze Die Gliederung der herkömmlichen Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen<br />

Nutzungsstruktur ist beizubeh<strong>alt</strong>en. Dabei sind je nach <strong>Bau</strong>typ oder<br />

Nutzweise - vorbehältlich der Bestimmungen zu den bezeichneten<br />

Objekten - die Aspekte in der nachfolgenden Tabelle massgebend:<br />

Gemäss Leitfaden für die Ausgest<strong>alt</strong>ung von<br />

Kernzonenvorschriften (skw vom 09.11.2010)<br />

Legende:<br />

dunkelrot = kein Spielraum<br />

hellrot = wenig Spielraum<br />

rosa = mittlerer Spielraum<br />

weiss = viel Spielraum<br />

2.1.6 Dächer<br />

17 Dachform <strong>und</strong> Dachneigung 1 Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung<br />

von 35° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten<br />

<strong>und</strong> besondere Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen<br />

bewilligt werden.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 14<br />

--> Muster-Kernzonenvorschriften, S. 23<br />

--> vgl. Fritsche/Bösch<br />

2 In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis<br />

auf mindestens 25° erlaubt.<br />

3 Kreuzfirste sind nicht zugelassen. Quergiebel können bei guter<br />

Einordnung <strong>und</strong> nach zustimmender Beurteilung des Fachgremiums oder<br />

Fachberaters gemäss Art. 5 BZO zugelassen werden. Der Querfirst soll die<br />

Höhe des Hauptfirstes deutlich unterschreiten. Fassaden unter<br />

Quergiebeln müssen gegenüber der dahinterliegenden Fassadenflucht<br />

deutlich vorspringen.<br />

18 Dachvorsprünge Das Dach ist allseitig vorspringend auszugest<strong>alt</strong>en. Die Dachvorsprünge<br />

haben traufseitig mindestens 60 cm <strong>und</strong> giebelseitig mindestens 20 cm zu<br />

betragen. Die Trauf- <strong>und</strong> Ortsgesimse sind schlank zu gest<strong>alt</strong>en.<br />

<strong>alt</strong> Art. 15<br />

19 Dachaufbauten 1 Dachaufbauten sind nur zur Belichtung <strong>und</strong> Belüftung des ersten<br />

Dachgeschosses <strong>und</strong> nur in der Form von Gauben <strong>und</strong> Lukarnen zulässig.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 16<br />

2 Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.<br />

3 Abmessungen, Material, Farbe, Anordnung von Dachaufbauten, müssen<br />

auf das Gebäude abgestimmt werden. Es sind die Einordnung in die<br />

Dachfläche <strong>und</strong> die Abstimmung auf die zugehörigen Fassaden<br />

massgebend.<br />

4 Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/3 der Fassadenlänge<br />

nicht überschreiten. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mindestens<br />

1.00 m unterhalb des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den<br />

Dachaufbauten durchlaufen.<br />

20 Dachflächenfenster, Glasziegel,<br />

Lichtbänder<br />

1 Einzelne, sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster von<br />

höchstens 0.60 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder <strong>und</strong><br />

Glasziegelbereiche sind bei guter Gest<strong>alt</strong>ung zulässig.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 17<br />

2 Sofern Dachflächenfenster in Solaranlagen, Lichtbänder oder<br />

Glasziegelflächen integriert werden, sind auch grössere Glaslichtflächen<br />

möglich.<br />

3 Alle diese Elemente sind dachflächenbündig einzubauen.<br />

21 Bedachungsmaterial Für die Bedachung von Hauptbauten sind feingliedrige, farblich dezente,<br />

ortsübliche Materialien zu verwenden. Auf Dachaufbauten, Anbauten <strong>und</strong><br />

besonderen Gebäuden im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG sind auch<br />

zeitgemässe, farblich dezente, Materialien gestattet.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 19<br />

Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />

F. Preisig AG<br />

<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC


0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 6 / 10<br />

Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />

Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

22 Technische Aufbauten 1 Nach aussen stark in Erscheinung tretende technische Aufbauten sind auf<br />

den Dächern nicht zulässig.<br />

2 Übliche Lüftungen <strong>und</strong> dergleichen müssen architektonisch sowie<br />

konstruktiv gut auf die Struktur des Gebäudes <strong>und</strong> des Daches abgestimmt<br />

sein.<br />

2.1.7 Fassaden<br />

23 Fassadengest<strong>alt</strong>ung 1 Bei herkömmlichen, traditionell gest<strong>alt</strong>eten Fassaden (z.B. von zu<br />

erh<strong>alt</strong>enden Gebäudeteilen) sind für Verputzflächen, Riegelwerk,<br />

Wetterschirme <strong>und</strong> Bretterverschalungen ortsübliche Materialien,<br />

Oberflächen <strong>und</strong> Farben anzuwenden. Farbgebungen zur Rekonstruktion<br />

ursprünglicher Zustände bleiben vorbeh<strong>alt</strong>en.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 7<br />

2 Bei Neu- <strong>und</strong> Ersatzbauten sind feingliedrig strukturierte Materialien zu<br />

verwenden. Reflektierende Materialien <strong>und</strong> grelle Farben sind nicht<br />

zulässig.<br />

24 Fenster, Türen, Tore 1 Grösse <strong>und</strong> Proportionen haben in einem guten Verhältnis zur<br />

Fassadenfläche zu stehen <strong>und</strong> müssen in ihrer Gest<strong>alt</strong>ung <strong>und</strong><br />

Gesamtwirkung zur herkömmlichen Erscheinung <strong>und</strong> zur näheren<br />

baulichen Umgebung Bezug nehmen.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 8, <strong>alt</strong> Art. 9 + <strong>alt</strong> Art. 11<br />

2 Grössere Verglasungen in Verbindung mit einer Bretter- oder<br />

Lattenschalung, Lichtschlitze, Schiebeläden <strong>und</strong> dgl. sind zulässig, wenn<br />

sie gut gest<strong>alt</strong>et sind.<br />

3 Schaufensteranlagen sowie verglaste Vorbauten, wie Wintergärten,<br />

Windfänge <strong>und</strong> dgl. sind gut auf das Gebäude abzustimmen.<br />

25 Beschattungen Herkömmliche, traditionell gest<strong>alt</strong>ete Fenster (z.B. von zu erh<strong>alt</strong>enden oder<br />

zu ersetzenden Gebäudeteilen) sind mit Klapp- oder Schiebeläden<br />

auszustatten. Bei zeitgemäss gest<strong>alt</strong>eten Fensterflächen sind auch andere,<br />

gut integrierte Beschattungen möglich.<br />

<strong>alt</strong> Art. 10<br />

26 Lauben, Balkone, Loggias Lauben, Balkone <strong>und</strong> Loggias können, soweit sie mit dem Charakter des<br />

Gebäudes vereinbar sind, auf der Trauf- als auch Giebelseite zugelassen<br />

werden. Sie dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 12<br />

27 Terrassen Auf Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten <strong>und</strong> besonderen Gebäuden<br />

mit Flachdächern dürfen Terrassen erstellt werden.<br />

28 Wintergärten Wintergärten sind zulässig, sofern sie besonders gut gest<strong>alt</strong>et <strong>und</strong> auf die<br />

Gebäudestruktur <strong>und</strong> -umgebung abgestimmt sind. Vollflächige<br />

Dachverglasungen sind nicht zulässig.<br />

2.1.8 Umgebung<br />

29 Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung 1 Die Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung hat auf die ortsübliche, dörfliche<br />

Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen <strong>und</strong> sie möglichst weiterzuführen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass chaussierte, gepflästerte <strong>und</strong> eventuell<br />

asph<strong>alt</strong>ierte Vorplätze mit Vorgärten abwechseln.<br />

In Anlehnung an Leitfaden für die Ausgest<strong>alt</strong>ung von<br />

Kernzonenvorschriften, Kapitel 3.4.4 (skw vom<br />

09.11.2010)<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 20<br />

2 Bestehende Sockelmauern, ortsübliche Einzäunungen, eingefasste<br />

Vorgärten (z.B. <strong>Bau</strong>erngärten) sind zu erh<strong>alt</strong>en oder in derselben Art <strong>neu</strong><br />

zu schaffen.<br />

30 Bepflanzung 1 Die Bepflanzung hat unter Berücksichtigung des bestehenden<br />

ortsüblichen Bestandes zu erfolgen. Es müssen einheimische <strong>und</strong><br />

standortgerechte <strong>Bau</strong>marten <strong>und</strong> Pflanzungen verwendet werden.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 21<br />

2 Vor der Ausführung ist ein entsprechender Bepflanzungsplan<br />

einzureichen, worin die Bäume <strong>und</strong> grösseren Hecken <strong>und</strong> Stauden<br />

ersichtlich sind.<br />

31 Terrainveränderungen Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen<br />

vorzunehmen. Terrainveränderungen ab 0.50 m sind bewilligungspflichtig.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 22<br />

32 Garagen, Abstellplätze Garagen <strong>und</strong> Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Zufahrten zu Unter-<br />

Terraingaragen sind möglichst unauffällig einzugliedern. Wo möglich sind<br />

Abstellplätze in Gebäuden bzw. Sammelgaragen zu erstellen.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 23<br />

33 Mauern 1 Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen<br />

vorzunehmen. Böschungen sind gegenüber Stützmauern gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

vorzuziehen.<br />

2 Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe, Gliederung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen.<br />

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Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

34 Reklamen, Beschriftungen,<br />

Medienempfangsanlagen<br />

1 Sende- <strong>und</strong> Empfangsanlagen, Reklamen <strong>und</strong> Beschriftungen sind<br />

bewilligungspflichtig.<br />

teilweise <strong>alt</strong> Art. 13<br />

2 Werbeflächen <strong>und</strong> Beschriftungen sind zurückh<strong>alt</strong>end einzusetzen. Diese<br />

müssen sich gut ins Strassen- <strong>und</strong> Fassadenbild einordnen. An<br />

selbstleuchtende Werbeflächen <strong>und</strong> freistehende Reklameanlagen werden<br />

erhöhte Anforderungen gestellt.<br />

2.2 Wohnzonen 2.2 Wohnzonen<br />

2.2.1 Gr<strong>und</strong>masse 2.2.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

35 Nutzweise 1 In den Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 sind Wohnungen <strong>und</strong> nicht störende<br />

Betriebe zugelassen, sofern sie nicht unverhältnismässigen Verkehr<br />

auslösen.<br />

<strong>alt</strong> Art. 30<br />

2 In der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende<br />

Betriebe zugelassen.<br />

28 Gr<strong>und</strong>masse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: 36 Gr<strong>und</strong>masse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:<br />

W1 W2 WG2 W1 W2 WG2<br />

a) Überbauungsziffer % max. 25 25 25 a) Überbauungsziffer % max. 30% 30% 30%<br />

b) Vollgeschoss max. 1 2 2 b) Vollgeschoss max. 1 2 2<br />

c) Anrechenbare Dachgeschosse 1 1 1 c) Anrechenbare Dachgeschosse 2 2 2<br />

d) Anrechenbare Untergeschosse 1 --- 1 d) Anrechenbare Untergeschosse 1 1 1<br />

e) Gebäudelänge max. 20 m 30 m 30 m e) Gebäudelänge max. 25.00 m 30.00 m 30.00 m<br />

f) grosser Gr<strong>und</strong>abstand mind. 8 m 8 m 8 m f) grosser Gr<strong>und</strong>abstand mind. 7.00 m 7.00 m 7.00 m<br />

g) kleiner Gr<strong>und</strong>abstand mind. 5 m 5 m 5 m g) kleiner Gr<strong>und</strong>abstand mind. 4.00 m 4.00 m 4.00 m<br />

2.2.2 <strong>Bau</strong>weise 2.2.2 Dächer<br />

29 Dachform Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für<br />

besondere Gebäude im Sinne des PBG.<br />

Dacheinschnitte sind nicht gestattet.<br />

37 Dachform, Dachneigung Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig möglichst gleicher<br />

Neigung von 25° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von<br />

Hauptbauten <strong>und</strong> besondere Gebäude können bei guter Einordnung<br />

Abweichungen bewilligt werden.<br />

38 Dachaufbauten 1 Dachaufbauten sind nur zur Belichtung <strong>und</strong> Belüftung des ersten<br />

Dachgeschosses zulässig.<br />

2 Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.<br />

3 Abmessungen, Material, Farbe <strong>und</strong> Anordnung von Dachaufbauten,<br />

müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Es sind die Einordnung in<br />

die Dachfläche <strong>und</strong> die zugehörigen Fassaden massgebend.<br />

39 Dachflächenfenster, Lichtbänder Einzelne sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster von<br />

höchstens 1.00 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder sind zulässig.<br />

40 Bedachungsmaterial Für die Bedachung sind farblich dezente, ortsübliche Materialien zu<br />

verwenden.<br />

2.2.3. Nutzweise 2.2.3 Umgebung<br />

41 Terrainveränderungen 1 Terrainveränderungen von mehr als 1.50 m gegenüber dem gewachsenen<br />

Terrain sind nicht gestattet. Ausnahme bilden einzelne funktionell<br />

erforderliche Zufahrten, Zugänge <strong>und</strong> Belichtungen von Räumen.<br />

2 Böschungen sind gegenüber Stützmauern gr<strong>und</strong>sätzlich vorzuziehen.<br />

42 Mauern 1 Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe <strong>und</strong> Bepflanzung<br />

besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen. Sie sind wenn möglich<br />

dauerhaft zu begrünen.<br />

2 Sie dürfen eine maximale Höhe von 1.50 m pro Stufe nicht überschreiten.<br />

Gestufte Stützmauern sind pro Stufe um mindestens<br />

1.50 m zurück zu setzen.<br />

30 Nutzung In den Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 ist nicht störendes Gewerbe zugelassen,<br />

wobei der Anteil der gewerblich genutzten Fläche höchsten 1/3 der<br />

gesamten Geschossflächen betragen darf.<br />

In der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende Betriebe<br />

zulässig.<br />

<strong>neu</strong> Art. 35<br />

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Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

2.3 Gewerbezone<br />

2.3.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

43 Nutzweise In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe, sofern sie nicht<br />

unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sowie Wohnraum für<br />

standortgeb<strong>und</strong>ene Betriebsangehörige zugelassen.<br />

44 Gr<strong>und</strong>masse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:<br />

a) Überbauungsziffer max. 55%<br />

b) Gebäudehöhe max. 10.00 m<br />

c) Firsthöhe max. 5.00 m<br />

d) Gebäudelänge max. 60.00 m<br />

e) Grenzabstände 3.50 m<br />

2.3.2 Dächer<br />

45 Dachform Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten <strong>und</strong> besondere<br />

Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden.<br />

2.3 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 2.4 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

2.3.1 Gr<strong>und</strong>masse 2.4.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

31 Gr<strong>und</strong>masse Zulässig sind 2 Vollgeschosse <strong>und</strong> 1 anrechenbares Dachgeschoss.<br />

Gegenüber privaten Nachbargr<strong>und</strong>- stücken sind die Grenz- <strong>und</strong><br />

Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuh<strong>alt</strong>en. Im<br />

übrigen gelten die kantonalrechtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften.<br />

46 Gr<strong>und</strong>masse Gegenüber privaten Nachbargr<strong>und</strong>stücken sind die Grenz- <strong>und</strong><br />

Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuh<strong>alt</strong>en. Im<br />

Übrigen gelten die kantonalrechtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften.<br />

2.3.2 <strong>Bau</strong>weise 2.4.2 Dächer<br />

32 Dachform Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für<br />

besondere Gebäude im Sinne des PBG.<br />

Dacheinschnitte sind nicht gestattet.<br />

47 Dachform Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten <strong>und</strong> besondere<br />

Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden.<br />

3. Ergänzende Vorschriften 3. Ergänzende Vorschriften<br />

3.1 Abstandsvorschriften 3.1 Abstandsvorschriften<br />

33 Grosser <strong>und</strong> kleiner<br />

Gr<strong>und</strong>abstand<br />

Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand ist vor der längeren gegen Süden gerichteten<br />

Fassade, bei genauer Nord-/Süd-Richtung des Gebäudes vor der<br />

Hauptwohnseite, einzuh<strong>alt</strong>en. Der kleine Gr<strong>und</strong>abstand ist vor den übrigen<br />

Gebäudeseiten einzuh<strong>alt</strong>en.<br />

48 Grosser <strong>und</strong> kleiner<br />

Gr<strong>und</strong>abstand<br />

1 Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor<br />

der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. Der<br />

kleine Gr<strong>und</strong>abstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuh<strong>alt</strong>en. In<br />

begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.<br />

2 Der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand für besondere Gebäude gem. § 49 Abs.<br />

3 PBG beträgt 2.00 m.<br />

3 <strong>Bau</strong>en auf die Grenze ist für besondere <strong>Bau</strong>ten auf maximal 1/3 der<br />

Grenzlänge ohne Einwilligung des Nachbarn zulässig. Bei<br />

Fassadenöffnungen gegenüber dem Nachbargr<strong>und</strong>stück ist die<br />

Einwilligung des Nachbarn notwendig.<br />

49 Strassen- <strong>und</strong> Wegabstand Vorbehältlich der Vorschrift von § 266 PBG sowie der Festlegungen<br />

gemäss den Kernzonenplänen wird der Strassenabstand auf 5.00 m<br />

reduziert. Für Wege gilt der Grenzabstand von 3.50 m. Unterirdische<br />

Gebäude haben gegenüber allen Strassen <strong>und</strong> Wegen einen<br />

Minimalabstand von 3.50 m einzuh<strong>alt</strong>en.<br />

34 Mehrlängenzuschlag In den Wohnzonen sowie in der Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

sind bei Fassadenlängen von mehr als 16 m Länge die betreffenden<br />

Gr<strong>und</strong>abstände um 1/5 der Mehrlänge heraufzusetzen.<br />

Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von<br />

benachbarten Hauptgebäuden in den Zonen W1 <strong>und</strong> W2 werden<br />

zusammengerechnet, sofern der Gebäudeabstand 7.0 m unterschreitet.<br />

entfällt<br />

35 Geschlossene <strong>Bau</strong>weise In allen <strong>Bau</strong>zonen ist mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn die<br />

geschlossene <strong>Bau</strong>weise gestattet. Die zulässige Gesamtlänge beträgt 40<br />

m.<br />

50 Geschlossene <strong>Bau</strong>weise Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist im Rahmen der zonengemässen<br />

Höchstlänge gestattet, wobei besondere Gebäude bei der<br />

Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen sind.<br />

51 Abstand gegenüber<br />

Nichtbauzonen<br />

1 Oberirdische Hauptbauten haben gegenüber der Zonengrenze zu<br />

Nichtbauzonen (Landwirtschafts-, Freih<strong>alt</strong>ezonen) einen Abstand von 3.50<br />

m einzuh<strong>alt</strong>en. Besondere (§ 273 PGB) <strong>und</strong> unterirdische (§ 269 PBG)<br />

Gebäude haben eine Abstand von mindestens 1.00 m einzuh<strong>alt</strong>en.<br />

Um Rechtsicherheit zu gewährleisten trotz <strong>neu</strong>en<br />

Erkenntnissen BD betr. fehlender<br />

Gesetzesgr<strong>und</strong>lage (nicht genehmigungsfähig!)<br />

festlegen<br />

2 Ein Näherbaurecht ist nicht zugelassen.<br />

3 Bei Parzellierungen hat die Parzellengrenze der <strong>Bau</strong>zonengrenze zu<br />

entsprechen.<br />

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Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />

Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

3.2 Abstellplätze 3.2 Abstellplätze<br />

36 Personenwagen Je ein Abstellplatz in Garagen oder/<strong>und</strong> im Freien ist zu schaffen:<br />

52 Personenwagen 1 Abstellplätze in Garagen oder im Freien sind zu schaffen:<br />

'- pro 100 m2 Gewerbefläche<br />

- bei Mehrfamilienhäusern: 1 Platz pro 60 m 2 Wohnfläche je Wohnung,<br />

'- pro 80 m2 Wohnfläche, jedoch mind. 1 pro Wohnung<br />

jedoch mindestens 1 pro Wohnung, Bruchteile von > 0.5 Abstellplätzen<br />

'- pro 80 m2 Bürofläche<br />

'- pro 40 m2 reine Verkaufsfläche<br />

sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />

- bei Einfamilienhäusern: 2 Parkplätze<br />

'-pro 6 Sitzplätze in Gaststätten<br />

2 Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 4 Wohneinheiten ein Besucherparkplatz<br />

zur Verfügung zu stellen. Bruchteile werden aufger<strong>und</strong>et.<br />

Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />

Garageeinfahrten gelten nicht als Flächen für<br />

Personenwagenabstellplätze.<br />

Bei anderen Nutzungen wird die nötige Anzahl Abstellplätze entsprechend<br />

den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner<br />

festgesetzt.<br />

3 Bei anderen Nutzungen, im speziellen für Büros, Läden, Gaststätten <strong>und</strong><br />

Gewerbebauten oder bei besonderen örtlichen <strong>und</strong> betrieblichen<br />

Verhältnissen, wird die Zahl der Abstellplätze <strong>und</strong> der Besucherparkplätze<br />

nach dem erwarteten Verkehrsaufkommen <strong>und</strong> nach der "Wegleitung zur<br />

Ermittlung des Parkplatzbedarfes" der <strong>Bau</strong>direktion ermittelt.<br />

37 Fahrräder, Kinderwagen Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, ebenerdig zugängliche<br />

Abstellplätze für Fahrräder <strong>und</strong> Kinderwagen bereitzustellen.<br />

4 In der Kernzone kann die Zahl der erforderlichen Abstellplätze tiefer<br />

angesetzt <strong>und</strong> die Gesamtzahl begrenzt werden.<br />

53 Ersatzabgaben Für nicht realisierbare Parkplätze kann der <strong>Gemeinde</strong>rat basierend auf §§<br />

246 ff PBG eine Ersatzabgabe verlangen oder es sind Plätze in einer<br />

Parkierungsanlage einzukaufen.<br />

54 Fahrräder, Kinderwagen Es ist genügend Abstellplatz für Fahrräder <strong>und</strong> Kinderwagen zur Verfügung<br />

zu stellen. Erforderliche Abstellplätze für Fahrrräder <strong>und</strong> Kinderwagen sind<br />

in der Regel auf dem Gr<strong>und</strong>stück selbst zu erstellen. Sie müssen gut<br />

zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden.<br />

Regelung der Merkblätter AFV übernehmen<br />

3.3 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie<br />

55 Zulässigkeit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind in allen Zonen zulässig,<br />

sofern keine überwiegenden Schutzziele oder Interessen entgegenstehen.<br />

auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt<br />

56 Einordnung 1 Solaranlagen sind in allen Zonen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

- gut in die Umgebung einzuordnen<br />

- bezüglich Farbgebung, insbesondere für Kollektorrahmen, Armaturen <strong>und</strong><br />

Leitungen auf das Dach <strong>und</strong> die Fassade abzustimmen<br />

auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt<br />

2 Auf Schrägdächern sind sie<br />

- möglichst dachbündig einzubauen<br />

- in einem Feld zusammenzufassen<br />

- parallel zu den Dachflächen/Dachlinien zu gest<strong>alt</strong>en<br />

- so anzuordnen, dass sie die Firstlinien nicht überschreiten<br />

3 Auf Flachdächern sind sie<br />

- seitlich einzurücken<br />

3.3 Diverses 3.4 Diverses<br />

57 Arealüberbauung 1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche<br />

muss mindestens 2’000 m 2 umfassen.<br />

2 Die Nutzungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal<br />

10% erhöht werden.<br />

3 Gegenüber den benachbarten Parzellen sind die zonengemässen<br />

Grenzabstände einzuh<strong>alt</strong>en.<br />

4 Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäudelänge kann<br />

abgewichen werden.<br />

5 Voraussetzung zur Erreichung des Arealüberbauungsbonus ist die<br />

Einh<strong>alt</strong>ung folgender Kriterien:<br />

- Anforderung <strong>und</strong> Beurteilung durch das Fachgremium im Sinne von<br />

Art. 5 BZO<br />

- Die Energiebilanz muss erheblich besser als die aktuell gültigen<br />

Vorschriften sein.<br />

58 Antennenanlagen Antennenanlagen sind unauffällig zu gest<strong>alt</strong>en. Auf B<strong>und</strong>es- resp. kantonaler Ebene geregelt; Nur<br />

Minimalanforderungen vorsehen<br />

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Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />

38 Besondere Gebäude Besondere Gebäude bis 10 % der massgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche sind<br />

für die Überbauungsziffer nicht anrechenbar. Hinsichtlich Abstände gelten<br />

die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen.<br />

39 Kompostierung Bei der Erstellung von Wohnbauten sowie Wohn- <strong>und</strong> Gewerbebauten ist<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück ein Standort für die Kompostierung von Gartenabraum<br />

<strong>und</strong> kompostierbaren Küchenabfällen einzurichten.<br />

59 Besondere Gebäude Besondere Gebäude bis 10% der massgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche sind<br />

nicht an die Überbauungsziffer anzurechnen.<br />

60 Kehricht <strong>und</strong> Grüngutlager Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Überbauungen ab 4 Einheiten sind<br />

geeignete, eingewandete, gut zugängliche Plätze für das Abfuhrgut<br />

vorzusehen.<br />

61 Spiel- <strong>und</strong> Ruheflächen 1 Bei Mehrfamilienhäusern ab 5 Wohnungen sind mindestens 5% der<br />

massgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche als zusammenhängende Spiel- <strong>und</strong><br />

Ruheflächen (§ 248 PBG) an verkehrssicherer Lage zu gest<strong>alt</strong>en.<br />

2 Sie sind den Bedürfnissen entsprechend auszurüsten <strong>und</strong> dauernd ihrem<br />

Zweck entsprechend zu unterh<strong>alt</strong>en.<br />

62 Modell oder Visualisierung<br />

bei <strong>Bau</strong>eingabe<br />

In den Kernzonen, sowie an exponierten Lagen in allen Zonen, kann der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat für die Beurteilung von Anbauten, Ersatzbauten <strong>und</strong><br />

Neubauten ein Modell in geeignetem Massstab oder aussagekräftige<br />

Visualisierungen verlangen.<br />

63 Farb- <strong>und</strong> Materialwahl In allen Zonen ist ein Material- <strong>und</strong> Farbkonzept einzureichen.<br />

40 Energiegewinnungsanlagen Nach aussen in Erscheinung tretende Energiegewinnungsanlagen sind<br />

statthaft, wenn sie sich ins Ortsbild einfügen. Reflektierende oder<br />

grellfarbene Materialien sind nicht gestattet.<br />

4. Schlussbestimmungen 4. Schlussbestimmungen<br />

41 Inkrafttreten Diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.<br />

Mit dem Inkrafttreten wird die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 29. Januar<br />

1986 aufgehoben.<br />

64 Inkrafttreten Diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

der kantonalen Genehmigung in Kraft.<br />

65 Aufhebung bisherigen Rechts Diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> ersetzt die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Dinhard</strong> vom 3. Mai 1994.<br />

<strong>neu</strong> Art. 55 + 56<br />

<strong>alt</strong> Art. 41<br />

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