Bau- und Zonenordnung alt/neu - Gemeinde Dinhard
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0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 1 / 10<br />
Kanton Zürich, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dinhard</strong><br />
Version 6.3<br />
Nutzungsplanung, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> (BZO)<br />
Exemplar: Öffentliche Auflage<br />
Legende:<br />
schwarz = gegenüber der <strong>alt</strong>en Fassung unveränderte Texte/Textteile<br />
rot = <strong>neu</strong>e/geänderte Artikel<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
1. <strong>Zonenordnung</strong> 1. 1. <strong>Zonenordnung</strong><br />
1 Zoneneinteilung Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt <strong>und</strong> nicht<br />
kantonalen <strong>und</strong> regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende<br />
Zonen eingeteilt:<br />
1 Zoneneinteilung Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt <strong>und</strong> nicht<br />
kantonalen <strong>und</strong> regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende<br />
Zonen mit den entsprechenden Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss<br />
Lärmschutzverordnung eingeteilt :<br />
1. <strong>Bau</strong>zonen 1. <strong>Bau</strong>zonen ES<br />
- Kernzonen - Kernzone K III<br />
- Wohnzonen - Wohnzonen<br />
• Wohnzone, 1-geschossig .Wohnzone, 1-geschossig W1 II<br />
• Wohnzone, 2-geschossig .Wohnzone, 2-geschossig W2 II<br />
• Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone, 2-geschossig .Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone, 2-geschossig WG2 III<br />
- Gewerbezone G III<br />
- Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen - Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen Oe II<br />
Verbindung von <strong>alt</strong> Art. 1 + 3<br />
2. Freih<strong>alt</strong>ezone 2. Freih<strong>alt</strong>ezone<br />
2 Zonenplan Für die Abgrenzung der Zonen <strong>und</strong> für Anordnungen innerhalb der Zonen<br />
ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.<br />
2 Zonenplan, Ergänzungspläne 1 Für die Abgrenzung der Zonen <strong>und</strong> für Anordnungen innerhalb der Zonen<br />
ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.<br />
2 Für die Kernzonen werden die folgenden Ergänzungspläne 1:1'750<br />
festgesetzt:<br />
- Welsikon<br />
- Eschlikon<br />
- Ausser-<strong>Dinhard</strong><br />
- Kirch-<strong>Dinhard</strong><br />
- Rietmüli<br />
- Vordergrüt<br />
3 Empfindlichkeitsstufen Für die Nutzungszonen gelten gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) die<br />
folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES):<br />
<strong>alt</strong> Art. 3 in <strong>neu</strong> Art. 1 enth<strong>alt</strong>en<br />
Zone<br />
Kernzone K<br />
Wohnzone W1<br />
Wohnzone W2<br />
Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2<br />
Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen OE<br />
ES<br />
III<br />
II<br />
II<br />
III<br />
II<br />
2. <strong>Bau</strong>zonen 2. <strong>Bau</strong>zonen<br />
2.1 Kernzone 2.1 Kernzone<br />
2.1.1 Gr<strong>und</strong>masse 2.1.1 Allgemeine Bestimmungen<br />
3 Zweck 1 Die Kernzonenvorschriften bezwecken die Erh<strong>alt</strong>ung <strong>und</strong> Er<strong>neu</strong>erung der<br />
verschiedenen Ortskerne in <strong>Dinhard</strong>. Sie sollen ortsbildgerechte Um-,<br />
Ersatz- <strong>und</strong> Neubauten ermöglichen <strong>und</strong> eine Weiterentwicklung der<br />
bestehenden Nutzungsstrukturen gewährleisten.<br />
2 In der Kernzone werden an die architektonische <strong>und</strong> ortsbauliche<br />
Gest<strong>alt</strong>ung besondere Anforderungen gestellt. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung bezüglich Massstäblichkeit,<br />
Volumen <strong>und</strong> Lage einfügen als auch in einzelnen Aspekten wie<br />
Gliederung <strong>und</strong> Dachform, Materialien <strong>und</strong> Farbgebung, Terrain- <strong>und</strong><br />
Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung gut in die Umgebung einordnen.<br />
4 Nutzung In der Kernzone sind Wohnungen <strong>und</strong> mässig störende Betriebe zulässig. <strong>alt</strong> Art. 24<br />
5 Abweichungen für besonders gute<br />
Projekte<br />
1 Bei besonders guten Projekten mit zeitgemässer Architektur, die das<br />
Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, oder bei Projekten, welche grosse<br />
Auswirkungen auf das Ortsbild erwarten lassen, können Abweichungen<br />
von den Bestimmungen für die Kernzone bewilligt oder angeordnet werden.<br />
2 Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch ein<br />
Fachgremium oder einen Fachberater voraus.<br />
3 Die Kosten der Beurteilung gehen zulasten der <strong>Bau</strong>herrschaft.<br />
Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />
F. Preisig AG<br />
<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 2 / 10<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
6 Fachberatung 1 <strong>Bau</strong>herren <strong>und</strong> Architekten wird seitens der <strong>Bau</strong>behörde eine<br />
Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der<br />
Grobplanung mit der <strong>Bau</strong>behörde in Verbindung zu treten.<br />
<strong>alt</strong> Art. 26<br />
2 Das Fachgremium oder der Fachberater wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
bestimmt <strong>und</strong> eingesetzt.<br />
4 Um- <strong>und</strong> Ersatzbauten Bestehende Gebäude können unter Beibeh<strong>alt</strong>ung von Gr<strong>und</strong>riss, Gebäude<strong>und</strong><br />
Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt<br />
werden.<br />
<strong>neu</strong> Art. 12<br />
Kleinere Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, sofern<br />
sie mit den Interessen des Ortsbildschutzes vereinbar sind.<br />
Bei Nutzungsänderungen kann im Rahmen der Gest<strong>alt</strong>ungsvorschriften für<br />
Neubauten abgewichen werden.<br />
5 Neubauten Für Neubauten gelten folgende Überbauungsvorschriften <strong>neu</strong> Art. 15<br />
a) Vollgeschosse max. 2<br />
b) Anrechenbare Dachgeschosse max. 2<br />
c) Gebäudelänge max. 30 m<br />
d) Gebäudebreite max. 15 m<br />
e) grosser Gr<strong>und</strong>abstand mind. 8 m<br />
f) kleiner Gr<strong>und</strong>abstand mind. 5 m<br />
Das zweite anrechenbare Dachgeschoss in der Kernzone ist nur zulässig,<br />
soweit die gesetzlich geregelte Belichtung <strong>und</strong> Belüftung ab der<br />
Giebelseite erfolgt.<br />
Die Hauptfirstrichtung hat parallel zur längeren Gebäudeseite zu verlaufen.<br />
Für landwirtschaftliche Oekonomiebauten findet die max. Gebäudelänge<br />
keine Anwendung <strong>und</strong> es gilt ein allseitiger Grenzabstand von mind. 5 m.<br />
Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit<br />
brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.<br />
2.1.2 <strong>Bau</strong>weise 2.1.2 Bezeichnete Objekte<br />
7 Bezeichnete Gebäude 1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Gebäude sind wegen<br />
- ihrer Stellung <strong>und</strong> ihrer äusseren Erscheinung oder<br />
- als Zeuge einer bestimmten Epoche<br />
von ortsbildprägender Bedeutung.<br />
betrifft nur sog. "Bezeichnete Gebäude" (grau)<br />
2 Bei allen bezeichneten Gebäuden ist vor grösseren Umbauten,<br />
Renovationen oder Ersatzbauvorhaben eine Schutzwürdigkeitsprüfung<br />
durch eine anerkannte Fachperson vornehmen zu lassen. Ein<br />
entsprechendes Gutachten hat aufzuzeigen, ob <strong>und</strong> allenfalls welche<br />
<strong>Bau</strong>teile zu erh<strong>alt</strong>en sind.<br />
3 Umbauten, Renovationen <strong>und</strong> Ersatzbauten müssen das Gebäudeprofil<br />
<strong>und</strong> das Erscheinungsbild wahren sowie die historische <strong>Bau</strong>substanz<br />
erh<strong>alt</strong>en. Neue Nutzungen sind unter diesen Voraussetzungen <strong>und</strong><br />
ungeachtet vorhandener Nutzungsüberschreitungen <strong>und</strong><br />
Abstandsvorschriften zulässig. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben Unterschutzstellungen.<br />
8 Bezeichnete Fassaden,<br />
<strong>Bau</strong>fluchten <strong>und</strong> Firstlinien<br />
1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Fassaden oder <strong>Bau</strong>fluchten <strong>und</strong><br />
Firstlinien sind wegen ihrer raumbildenden Stellung von ortsbildprägender<br />
Bedeutung.<br />
2 Um- <strong>und</strong> Ersatzbauten haben die bezeichneten Fassaden oder<br />
<strong>Bau</strong>fluchten <strong>und</strong> Firstlinien bezüglich Massstäblichkeit, Volumen <strong>und</strong> Lage<br />
einzuh<strong>alt</strong>en.<br />
3 Abweichungen können im Interesse des Ortsbildes oder der<br />
Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet werden.<br />
9 Bezeichnete Einzelobjekte 1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Einzelobjekte wie z.B. Bäume,<br />
Gärten, Brunnen usw. sind zu erh<strong>alt</strong>en respektive ihrer Bedeutung <strong>und</strong><br />
Funktion entsprechend zur Geltung zu bringen oder zu ersetzen.<br />
Veränderungen sind bewilligungspflichtig.<br />
2 Die bezeichneten Bäume sind bezüglich ihrer Stellung oder ihrer<br />
markanten Erscheinung besonders wichtig für das Orts- <strong>und</strong>/oder<br />
Landschaftsbild. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Zu fällende Bäume<br />
sind zu ersetzen.<br />
Fassadengest<strong>alt</strong>ung<br />
6 Fassadenflächen Die Aussenmauern sind zu verputzen, in Holz zu verschalen oder in<br />
Fachwerkkonstruktion zu erstellen. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben andere<br />
Fassadenmaterialien (steinsichtiges Mauerwerk, Wetterschirm etc.).<br />
entfällt<br />
Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />
F. Preisig AG<br />
<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 3 / 10<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
7 Farbgebung Die Fassaden sind in unauffälliger Farbe zu h<strong>alt</strong>en. in <strong>neu</strong> Art. 24 enth<strong>alt</strong>en<br />
8 Fenster Die Fenster haben nach Möglichkeit die Form eines stehenden Rechtecks<br />
aufzuweisen. Sie sind 2-flügelig auszugest<strong>alt</strong>en <strong>und</strong> ca. 15 cm breit in<br />
Holz, Stein oder Putz einzufassen. Die Fenster sind mit Sprossenteilung zu<br />
versehen. Hievon ausgenommen sind Kleinfenster von Nebenräumen.<br />
<strong>neu</strong> Art. 24<br />
9 Schaufenster Die Schaufenster haben sich im Massstab <strong>und</strong> in der Gliederung dem<br />
herkömmlichen Bild anzupassen. Die einzelnen Fenster sind klein zu<br />
h<strong>alt</strong>en.<br />
10 Fensterläden Die Fenster sind mit Läden zu versehen, ausgenommen Kleinfenster von<br />
Nebenräumen.<br />
Bei Reihenfenstern <strong>und</strong> Dachaufbauten kann auf Läden verzichtet werden<br />
oder es sind Rollläden gestattet.<br />
11 Türen <strong>und</strong> Tore Die Haustüren sind in Holz <strong>und</strong> in herkömmlicher Art <strong>und</strong> Weise zu<br />
gest<strong>alt</strong>en.<br />
Die Garagentore sind mit Holzfüllungen zu versehen.<br />
<strong>neu</strong> Art 24<br />
<strong>neu</strong> Art. 25<br />
<strong>neu</strong> Art. 24<br />
12 Lauben, Balkon Lauben <strong>und</strong> Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung auskragen. <strong>neu</strong> Art. 26<br />
13 Reklamen Freistehende Reklameanlagen sind untersagt. <strong>neu</strong> Art. 34<br />
Die Werbeformen haben sich auf die Eigenreklame zu beschränken <strong>und</strong><br />
sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Reklamen haben dem Ortsbild<br />
Rechnung zu tragen <strong>und</strong> dürfen nur indirekt beleuchtet werden.<br />
Die Reklametafeln dürfen nicht mehr als 1.5 m2 gross <strong>und</strong> die einzelnen<br />
Zeichen nicht mehr als 40 cm hoch sein.<br />
Dachgest<strong>alt</strong>ung<br />
14 Dachform <strong>und</strong> Dachneigung Es sind nur Satteldächer mit beidseitiger gleicher Neigung von 30°- 45°<br />
zulässig.<br />
In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis<br />
auf wenigstens 25° erlaubt.<br />
Für besondere Gebäude im Sinne des PBG sind auch Pult- <strong>und</strong><br />
Schleppdächer mit geringer Neigung gestattet.<br />
15 Dachvorsprünge Das Dach ist allseitig vorspringend auszugest<strong>alt</strong>en. Die Dachvorsprünge<br />
haben traufseits mind. 60 cm <strong>und</strong> giebelseits mind. 30 cm zu betragen. Die<br />
Trauf- <strong>und</strong> Ortsgesimse sind schmal auszubilden.<br />
16 Dachaufbauten Bei <strong>Bau</strong>ten über 12 m Fassadenlänge sind Dachaufbau- ten zur Belichtung<br />
<strong>und</strong> Belüftung des 1. Dachgeschosses in Form von Schleppgauben oder<br />
Giebellukarnen zulässig. Sie sind wenn möglich nach den darunter<br />
liegenden Fenstern auszurichten. Auf derselben Dachfläche ist nur eine Art<br />
von Dachaufbauten gestattet.<br />
Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/4 der Fassadenlänge<br />
nicht überschreiten. Schleppgauben haben eine Dachneigung von mind.<br />
20° aufzuweisen, die Fronthöhe (OK Dachfläche bis OK Dachfläche) darf<br />
1.20 m <strong>und</strong> die Frontfläche 2.0 m2 nicht übersteigen. Aufbauten mit<br />
höheren Fenstern sind als Giebellukarnen zu gest<strong>alt</strong>en mit max 3.0 m2<br />
Frontfläche. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mind. 1 m unterhalb<br />
des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den Dachaufbauten<br />
durchlaufen.<br />
Die Dachaufbauten sind in Form, Grösse, Farbe <strong>und</strong> Material auf das Dach<br />
abzustimmen. Es ist dieselbe Eindeckung zu verwenden wie für das<br />
Hauptdach.<br />
17 Dachflächenfenster Einzelne Dachflächenfenster oder Ochsenaugen von max. 0.30 m2<br />
Lichtfläche sind zugelassen.<br />
<strong>neu</strong> Art. 17<br />
<strong>neu</strong> Art. 18<br />
<strong>neu</strong> Art. 19<br />
<strong>neu</strong> Art. 20<br />
18 Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind nicht gestattet. <strong>neu</strong> Art. 19<br />
19 Bedachungsmaterial Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Bei landwirtschaftlichen<br />
Oekonomiebauten sind auch andere, ähnlich wirkende <strong>und</strong> sich gut ins<br />
Ortsbild einfügende Bedachungsmaterialien zugelassen.<br />
Für die besonderen Gebäude gemäss PBG sind auch andere braun oder<br />
rot eingefärbte <strong>und</strong> ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zulässig.<br />
<strong>neu</strong> Art. 21<br />
Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung<br />
20 Vorgärten Die bestehenden Vorgärten sind nach Möglichkeit zu erh<strong>alt</strong>en. Neuanlagen<br />
sind in der herkömmlichen Gest<strong>alt</strong>ung anzulegen. Ebenso haben sich die<br />
Einfassungen nach den herkömmlichen Formen zu richten.<br />
<strong>neu</strong> Art. 29<br />
21 Bepflanzung Die Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung hat unter Berücksichtigung des <strong>alt</strong>en<br />
<strong>Bau</strong>mbestandes zu erfolgen. Wo die Verhältnisse es zulassen sind <strong>neu</strong>e<br />
Bäume, einige davon als hochstämmige, sowie Sträucher zu pflanzen. Es<br />
sind vorwiegend einheimische <strong>und</strong> standortgerechte Pflanzen zu<br />
verwenden.<br />
<strong>neu</strong> Art. 30<br />
Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />
F. Preisig AG<br />
<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 4 / 10<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
22 Terrainveränderungen Aufschüttungen <strong>und</strong> Abgrabungen von mehr als 1 .00 m gegenüber dem<br />
gewachsenen Boden sind untersagt. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben grössere<br />
Abgrabungen bei <strong>Bau</strong>ten in Hanglagen.<br />
23 Garagen / Abstellplätze Bei Um- <strong>und</strong> Neubauten ist die Parkierung wenn möglich im Gebäude zu<br />
lösen.<br />
Eine Schmälerung der Hausgärten zur Schaffung von Abstellplätzen ist zu<br />
vermeiden.<br />
2.1.3 Nutzweise 2.1.3 Umbauten, Renovationen, Ersatzbauten<br />
10 Umbauten, Renovationen 1 Umbauten, Renovationen <strong>und</strong> Umgebungsveränderungen bedürfen einer<br />
baurechtlichen Bewilligung.<br />
<strong>neu</strong> Art. 31<br />
<strong>neu</strong> Art. 32<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 27<br />
2 Die Gest<strong>alt</strong>ungsvorschriften gelten auch für Er<strong>neu</strong>erungsarbeiten aller Art<br />
an Dächern, Fassaden, Fenstern, Türen, Einfriedungen, Vorgärten <strong>und</strong><br />
Parkplätzen. Dies gilt sinngemäss auch für nicht bewilligungspflichtige<br />
<strong>Bau</strong>vorhaben.<br />
11 Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden <strong>und</strong> Gebäudeteilen sowie von baulichen<br />
Bestandteilen der Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung (Mauern, Treppen, Einfriedungen,<br />
Brunnen usw.) ist bewilligungspflichtig <strong>und</strong> nur zulässig, wenn das Ortsbild<br />
nicht beeinträchtigt wird, oder wenn für die entstehende <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong><br />
Anlagelücke die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 25<br />
12 Ersatzbauten 1 Bestehende Gebäude können unter Beibeh<strong>alt</strong>ung von Gr<strong>und</strong>riss,<br />
Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder<br />
ersetzt werden.<br />
<strong>alt</strong> Art. 4<br />
2 Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im<br />
Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit<br />
oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind <strong>und</strong> in<br />
Bezug auf die äusseren Abmessungen die schützenswerten nachbarlichen<br />
Interessen gewahrt bleiben.<br />
24 Nutzung In der Kernzone sind Wohnungen <strong>und</strong> höchstens mässig störende Betriebe<br />
zulässig.<br />
<strong>neu</strong> Art. 4<br />
2.1.4 Weitere Bestimmungen 2.1.4 Neubauten<br />
13 Freiraum 1 Die in den Kernzonenplänen eingetragenen "Freiraumflächen" bezwecken<br />
die Erh<strong>alt</strong>ung der charakteristischen Freiraumstruktur. Neubauten<br />
(Hauptbauten) sind nur ausserhalb der bezeichneten Fläche zulässig.<br />
2 Besondere <strong>und</strong> abstandsfreie Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG <strong>und</strong> §<br />
269 PBG sind auch innerhalb der bezeichneten Freiräume zulässig, sofern<br />
sie das Ortsbild nicht negativ beeinflussen.<br />
14 Grenzabstand Sind in den Kernzonenplänen keine anderen Masse oder keine<br />
bezeichneten Fassaden oder <strong>Bau</strong>fluchten respektive Begrenzungslinien<br />
"Freiraum" eingetragen, gilt für Neubauten allseitig ein minimaler<br />
Grenzabstand von 3.50 m.<br />
15 Gr<strong>und</strong>masse 1 Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: <strong>alt</strong> Art. 5<br />
a) Vollgeschosse max. 2<br />
b) Anrechenbare Dachgeschosse max. 2<br />
c) Gebäudelänge max.<br />
30.00 m<br />
d) Gebäudehöhe max. 8.10 m<br />
2 In Hanglagen können bei guter Einordnung Ausnahmen von der<br />
Gebäudehöhe bewilligt werden.<br />
3 Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit<br />
brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.<br />
25 Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden <strong>und</strong> Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er<br />
darf nur bewilligt werden, wenn die <strong>Bau</strong>lücke das Ortsbild nicht<br />
beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.<br />
<strong>neu</strong> Art. 11<br />
26 Fachberatung <strong>Bau</strong>herren <strong>und</strong> Architekten wird seitens der <strong>Bau</strong>behörde eine<br />
Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der<br />
Grobplanung mit der <strong>Bau</strong>behörde in Verbindung zu treten.<br />
27 Renovation Renovationen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Die<br />
vorstehenden Gest<strong>alt</strong>ungsvorschriften gelten auch für alle<br />
Aussenrenovationen.<br />
<strong>neu</strong> Art. 6<br />
<strong>neu</strong> Art. 10<br />
Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />
F. Preisig AG<br />
<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 5 / 10<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
2.1.5 <strong>Bau</strong>weise<br />
16 Gr<strong>und</strong>sätze Die Gliederung der herkömmlichen Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen<br />
Nutzungsstruktur ist beizubeh<strong>alt</strong>en. Dabei sind je nach <strong>Bau</strong>typ oder<br />
Nutzweise - vorbehältlich der Bestimmungen zu den bezeichneten<br />
Objekten - die Aspekte in der nachfolgenden Tabelle massgebend:<br />
Gemäss Leitfaden für die Ausgest<strong>alt</strong>ung von<br />
Kernzonenvorschriften (skw vom 09.11.2010)<br />
Legende:<br />
dunkelrot = kein Spielraum<br />
hellrot = wenig Spielraum<br />
rosa = mittlerer Spielraum<br />
weiss = viel Spielraum<br />
2.1.6 Dächer<br />
17 Dachform <strong>und</strong> Dachneigung 1 Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung<br />
von 35° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten<br />
<strong>und</strong> besondere Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen<br />
bewilligt werden.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 14<br />
--> Muster-Kernzonenvorschriften, S. 23<br />
--> vgl. Fritsche/Bösch<br />
2 In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis<br />
auf mindestens 25° erlaubt.<br />
3 Kreuzfirste sind nicht zugelassen. Quergiebel können bei guter<br />
Einordnung <strong>und</strong> nach zustimmender Beurteilung des Fachgremiums oder<br />
Fachberaters gemäss Art. 5 BZO zugelassen werden. Der Querfirst soll die<br />
Höhe des Hauptfirstes deutlich unterschreiten. Fassaden unter<br />
Quergiebeln müssen gegenüber der dahinterliegenden Fassadenflucht<br />
deutlich vorspringen.<br />
18 Dachvorsprünge Das Dach ist allseitig vorspringend auszugest<strong>alt</strong>en. Die Dachvorsprünge<br />
haben traufseitig mindestens 60 cm <strong>und</strong> giebelseitig mindestens 20 cm zu<br />
betragen. Die Trauf- <strong>und</strong> Ortsgesimse sind schlank zu gest<strong>alt</strong>en.<br />
<strong>alt</strong> Art. 15<br />
19 Dachaufbauten 1 Dachaufbauten sind nur zur Belichtung <strong>und</strong> Belüftung des ersten<br />
Dachgeschosses <strong>und</strong> nur in der Form von Gauben <strong>und</strong> Lukarnen zulässig.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 16<br />
2 Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.<br />
3 Abmessungen, Material, Farbe, Anordnung von Dachaufbauten, müssen<br />
auf das Gebäude abgestimmt werden. Es sind die Einordnung in die<br />
Dachfläche <strong>und</strong> die Abstimmung auf die zugehörigen Fassaden<br />
massgebend.<br />
4 Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/3 der Fassadenlänge<br />
nicht überschreiten. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mindestens<br />
1.00 m unterhalb des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den<br />
Dachaufbauten durchlaufen.<br />
20 Dachflächenfenster, Glasziegel,<br />
Lichtbänder<br />
1 Einzelne, sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster von<br />
höchstens 0.60 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder <strong>und</strong><br />
Glasziegelbereiche sind bei guter Gest<strong>alt</strong>ung zulässig.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 17<br />
2 Sofern Dachflächenfenster in Solaranlagen, Lichtbänder oder<br />
Glasziegelflächen integriert werden, sind auch grössere Glaslichtflächen<br />
möglich.<br />
3 Alle diese Elemente sind dachflächenbündig einzubauen.<br />
21 Bedachungsmaterial Für die Bedachung von Hauptbauten sind feingliedrige, farblich dezente,<br />
ortsübliche Materialien zu verwenden. Auf Dachaufbauten, Anbauten <strong>und</strong><br />
besonderen Gebäuden im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG sind auch<br />
zeitgemässe, farblich dezente, Materialien gestattet.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 19<br />
Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />
F. Preisig AG<br />
<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 6 / 10<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
22 Technische Aufbauten 1 Nach aussen stark in Erscheinung tretende technische Aufbauten sind auf<br />
den Dächern nicht zulässig.<br />
2 Übliche Lüftungen <strong>und</strong> dergleichen müssen architektonisch sowie<br />
konstruktiv gut auf die Struktur des Gebäudes <strong>und</strong> des Daches abgestimmt<br />
sein.<br />
2.1.7 Fassaden<br />
23 Fassadengest<strong>alt</strong>ung 1 Bei herkömmlichen, traditionell gest<strong>alt</strong>eten Fassaden (z.B. von zu<br />
erh<strong>alt</strong>enden Gebäudeteilen) sind für Verputzflächen, Riegelwerk,<br />
Wetterschirme <strong>und</strong> Bretterverschalungen ortsübliche Materialien,<br />
Oberflächen <strong>und</strong> Farben anzuwenden. Farbgebungen zur Rekonstruktion<br />
ursprünglicher Zustände bleiben vorbeh<strong>alt</strong>en.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 7<br />
2 Bei Neu- <strong>und</strong> Ersatzbauten sind feingliedrig strukturierte Materialien zu<br />
verwenden. Reflektierende Materialien <strong>und</strong> grelle Farben sind nicht<br />
zulässig.<br />
24 Fenster, Türen, Tore 1 Grösse <strong>und</strong> Proportionen haben in einem guten Verhältnis zur<br />
Fassadenfläche zu stehen <strong>und</strong> müssen in ihrer Gest<strong>alt</strong>ung <strong>und</strong><br />
Gesamtwirkung zur herkömmlichen Erscheinung <strong>und</strong> zur näheren<br />
baulichen Umgebung Bezug nehmen.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 8, <strong>alt</strong> Art. 9 + <strong>alt</strong> Art. 11<br />
2 Grössere Verglasungen in Verbindung mit einer Bretter- oder<br />
Lattenschalung, Lichtschlitze, Schiebeläden <strong>und</strong> dgl. sind zulässig, wenn<br />
sie gut gest<strong>alt</strong>et sind.<br />
3 Schaufensteranlagen sowie verglaste Vorbauten, wie Wintergärten,<br />
Windfänge <strong>und</strong> dgl. sind gut auf das Gebäude abzustimmen.<br />
25 Beschattungen Herkömmliche, traditionell gest<strong>alt</strong>ete Fenster (z.B. von zu erh<strong>alt</strong>enden oder<br />
zu ersetzenden Gebäudeteilen) sind mit Klapp- oder Schiebeläden<br />
auszustatten. Bei zeitgemäss gest<strong>alt</strong>eten Fensterflächen sind auch andere,<br />
gut integrierte Beschattungen möglich.<br />
<strong>alt</strong> Art. 10<br />
26 Lauben, Balkone, Loggias Lauben, Balkone <strong>und</strong> Loggias können, soweit sie mit dem Charakter des<br />
Gebäudes vereinbar sind, auf der Trauf- als auch Giebelseite zugelassen<br />
werden. Sie dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 12<br />
27 Terrassen Auf Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten <strong>und</strong> besonderen Gebäuden<br />
mit Flachdächern dürfen Terrassen erstellt werden.<br />
28 Wintergärten Wintergärten sind zulässig, sofern sie besonders gut gest<strong>alt</strong>et <strong>und</strong> auf die<br />
Gebäudestruktur <strong>und</strong> -umgebung abgestimmt sind. Vollflächige<br />
Dachverglasungen sind nicht zulässig.<br />
2.1.8 Umgebung<br />
29 Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung 1 Die Umgebungsgest<strong>alt</strong>ung hat auf die ortsübliche, dörfliche<br />
Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen <strong>und</strong> sie möglichst weiterzuführen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass chaussierte, gepflästerte <strong>und</strong> eventuell<br />
asph<strong>alt</strong>ierte Vorplätze mit Vorgärten abwechseln.<br />
In Anlehnung an Leitfaden für die Ausgest<strong>alt</strong>ung von<br />
Kernzonenvorschriften, Kapitel 3.4.4 (skw vom<br />
09.11.2010)<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 20<br />
2 Bestehende Sockelmauern, ortsübliche Einzäunungen, eingefasste<br />
Vorgärten (z.B. <strong>Bau</strong>erngärten) sind zu erh<strong>alt</strong>en oder in derselben Art <strong>neu</strong><br />
zu schaffen.<br />
30 Bepflanzung 1 Die Bepflanzung hat unter Berücksichtigung des bestehenden<br />
ortsüblichen Bestandes zu erfolgen. Es müssen einheimische <strong>und</strong><br />
standortgerechte <strong>Bau</strong>marten <strong>und</strong> Pflanzungen verwendet werden.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 21<br />
2 Vor der Ausführung ist ein entsprechender Bepflanzungsplan<br />
einzureichen, worin die Bäume <strong>und</strong> grösseren Hecken <strong>und</strong> Stauden<br />
ersichtlich sind.<br />
31 Terrainveränderungen Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen<br />
vorzunehmen. Terrainveränderungen ab 0.50 m sind bewilligungspflichtig.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 22<br />
32 Garagen, Abstellplätze Garagen <strong>und</strong> Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Zufahrten zu Unter-<br />
Terraingaragen sind möglichst unauffällig einzugliedern. Wo möglich sind<br />
Abstellplätze in Gebäuden bzw. Sammelgaragen zu erstellen.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 23<br />
33 Mauern 1 Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen<br />
vorzunehmen. Böschungen sind gegenüber Stützmauern gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
vorzuziehen.<br />
2 Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe, Gliederung <strong>und</strong><br />
Bepflanzung besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen.<br />
Zürich, 24.01.2014 / P. Gasser<br />
F. Preisig AG<br />
<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 7 / 10<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
34 Reklamen, Beschriftungen,<br />
Medienempfangsanlagen<br />
1 Sende- <strong>und</strong> Empfangsanlagen, Reklamen <strong>und</strong> Beschriftungen sind<br />
bewilligungspflichtig.<br />
teilweise <strong>alt</strong> Art. 13<br />
2 Werbeflächen <strong>und</strong> Beschriftungen sind zurückh<strong>alt</strong>end einzusetzen. Diese<br />
müssen sich gut ins Strassen- <strong>und</strong> Fassadenbild einordnen. An<br />
selbstleuchtende Werbeflächen <strong>und</strong> freistehende Reklameanlagen werden<br />
erhöhte Anforderungen gestellt.<br />
2.2 Wohnzonen 2.2 Wohnzonen<br />
2.2.1 Gr<strong>und</strong>masse 2.2.1 Allgemeine Bestimmungen<br />
35 Nutzweise 1 In den Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 sind Wohnungen <strong>und</strong> nicht störende<br />
Betriebe zugelassen, sofern sie nicht unverhältnismässigen Verkehr<br />
auslösen.<br />
<strong>alt</strong> Art. 30<br />
2 In der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende<br />
Betriebe zugelassen.<br />
28 Gr<strong>und</strong>masse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: 36 Gr<strong>und</strong>masse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:<br />
W1 W2 WG2 W1 W2 WG2<br />
a) Überbauungsziffer % max. 25 25 25 a) Überbauungsziffer % max. 30% 30% 30%<br />
b) Vollgeschoss max. 1 2 2 b) Vollgeschoss max. 1 2 2<br />
c) Anrechenbare Dachgeschosse 1 1 1 c) Anrechenbare Dachgeschosse 2 2 2<br />
d) Anrechenbare Untergeschosse 1 --- 1 d) Anrechenbare Untergeschosse 1 1 1<br />
e) Gebäudelänge max. 20 m 30 m 30 m e) Gebäudelänge max. 25.00 m 30.00 m 30.00 m<br />
f) grosser Gr<strong>und</strong>abstand mind. 8 m 8 m 8 m f) grosser Gr<strong>und</strong>abstand mind. 7.00 m 7.00 m 7.00 m<br />
g) kleiner Gr<strong>und</strong>abstand mind. 5 m 5 m 5 m g) kleiner Gr<strong>und</strong>abstand mind. 4.00 m 4.00 m 4.00 m<br />
2.2.2 <strong>Bau</strong>weise 2.2.2 Dächer<br />
29 Dachform Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für<br />
besondere Gebäude im Sinne des PBG.<br />
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.<br />
37 Dachform, Dachneigung Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig möglichst gleicher<br />
Neigung von 25° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von<br />
Hauptbauten <strong>und</strong> besondere Gebäude können bei guter Einordnung<br />
Abweichungen bewilligt werden.<br />
38 Dachaufbauten 1 Dachaufbauten sind nur zur Belichtung <strong>und</strong> Belüftung des ersten<br />
Dachgeschosses zulässig.<br />
2 Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.<br />
3 Abmessungen, Material, Farbe <strong>und</strong> Anordnung von Dachaufbauten,<br />
müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Es sind die Einordnung in<br />
die Dachfläche <strong>und</strong> die zugehörigen Fassaden massgebend.<br />
39 Dachflächenfenster, Lichtbänder Einzelne sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster von<br />
höchstens 1.00 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder sind zulässig.<br />
40 Bedachungsmaterial Für die Bedachung sind farblich dezente, ortsübliche Materialien zu<br />
verwenden.<br />
2.2.3. Nutzweise 2.2.3 Umgebung<br />
41 Terrainveränderungen 1 Terrainveränderungen von mehr als 1.50 m gegenüber dem gewachsenen<br />
Terrain sind nicht gestattet. Ausnahme bilden einzelne funktionell<br />
erforderliche Zufahrten, Zugänge <strong>und</strong> Belichtungen von Räumen.<br />
2 Böschungen sind gegenüber Stützmauern gr<strong>und</strong>sätzlich vorzuziehen.<br />
42 Mauern 1 Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe <strong>und</strong> Bepflanzung<br />
besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen. Sie sind wenn möglich<br />
dauerhaft zu begrünen.<br />
2 Sie dürfen eine maximale Höhe von 1.50 m pro Stufe nicht überschreiten.<br />
Gestufte Stützmauern sind pro Stufe um mindestens<br />
1.50 m zurück zu setzen.<br />
30 Nutzung In den Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 ist nicht störendes Gewerbe zugelassen,<br />
wobei der Anteil der gewerblich genutzten Fläche höchsten 1/3 der<br />
gesamten Geschossflächen betragen darf.<br />
In der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende Betriebe<br />
zulässig.<br />
<strong>neu</strong> Art. 35<br />
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F. Preisig AG<br />
<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision <strong>Dinhard</strong> 8 / 10<br />
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
2.3 Gewerbezone<br />
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen<br />
43 Nutzweise In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe, sofern sie nicht<br />
unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sowie Wohnraum für<br />
standortgeb<strong>und</strong>ene Betriebsangehörige zugelassen.<br />
44 Gr<strong>und</strong>masse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:<br />
a) Überbauungsziffer max. 55%<br />
b) Gebäudehöhe max. 10.00 m<br />
c) Firsthöhe max. 5.00 m<br />
d) Gebäudelänge max. 60.00 m<br />
e) Grenzabstände 3.50 m<br />
2.3.2 Dächer<br />
45 Dachform Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten <strong>und</strong> besondere<br />
Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden.<br />
2.3 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 2.4 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
2.3.1 Gr<strong>und</strong>masse 2.4.1 Allgemeine Bestimmungen<br />
31 Gr<strong>und</strong>masse Zulässig sind 2 Vollgeschosse <strong>und</strong> 1 anrechenbares Dachgeschoss.<br />
Gegenüber privaten Nachbargr<strong>und</strong>- stücken sind die Grenz- <strong>und</strong><br />
Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuh<strong>alt</strong>en. Im<br />
übrigen gelten die kantonalrechtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften.<br />
46 Gr<strong>und</strong>masse Gegenüber privaten Nachbargr<strong>und</strong>stücken sind die Grenz- <strong>und</strong><br />
Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuh<strong>alt</strong>en. Im<br />
Übrigen gelten die kantonalrechtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften.<br />
2.3.2 <strong>Bau</strong>weise 2.4.2 Dächer<br />
32 Dachform Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für<br />
besondere Gebäude im Sinne des PBG.<br />
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.<br />
47 Dachform Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten <strong>und</strong> besondere<br />
Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden.<br />
3. Ergänzende Vorschriften 3. Ergänzende Vorschriften<br />
3.1 Abstandsvorschriften 3.1 Abstandsvorschriften<br />
33 Grosser <strong>und</strong> kleiner<br />
Gr<strong>und</strong>abstand<br />
Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand ist vor der längeren gegen Süden gerichteten<br />
Fassade, bei genauer Nord-/Süd-Richtung des Gebäudes vor der<br />
Hauptwohnseite, einzuh<strong>alt</strong>en. Der kleine Gr<strong>und</strong>abstand ist vor den übrigen<br />
Gebäudeseiten einzuh<strong>alt</strong>en.<br />
48 Grosser <strong>und</strong> kleiner<br />
Gr<strong>und</strong>abstand<br />
1 Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor<br />
der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. Der<br />
kleine Gr<strong>und</strong>abstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuh<strong>alt</strong>en. In<br />
begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.<br />
2 Der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand für besondere Gebäude gem. § 49 Abs.<br />
3 PBG beträgt 2.00 m.<br />
3 <strong>Bau</strong>en auf die Grenze ist für besondere <strong>Bau</strong>ten auf maximal 1/3 der<br />
Grenzlänge ohne Einwilligung des Nachbarn zulässig. Bei<br />
Fassadenöffnungen gegenüber dem Nachbargr<strong>und</strong>stück ist die<br />
Einwilligung des Nachbarn notwendig.<br />
49 Strassen- <strong>und</strong> Wegabstand Vorbehältlich der Vorschrift von § 266 PBG sowie der Festlegungen<br />
gemäss den Kernzonenplänen wird der Strassenabstand auf 5.00 m<br />
reduziert. Für Wege gilt der Grenzabstand von 3.50 m. Unterirdische<br />
Gebäude haben gegenüber allen Strassen <strong>und</strong> Wegen einen<br />
Minimalabstand von 3.50 m einzuh<strong>alt</strong>en.<br />
34 Mehrlängenzuschlag In den Wohnzonen sowie in der Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
sind bei Fassadenlängen von mehr als 16 m Länge die betreffenden<br />
Gr<strong>und</strong>abstände um 1/5 der Mehrlänge heraufzusetzen.<br />
Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von<br />
benachbarten Hauptgebäuden in den Zonen W1 <strong>und</strong> W2 werden<br />
zusammengerechnet, sofern der Gebäudeabstand 7.0 m unterschreitet.<br />
entfällt<br />
35 Geschlossene <strong>Bau</strong>weise In allen <strong>Bau</strong>zonen ist mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn die<br />
geschlossene <strong>Bau</strong>weise gestattet. Die zulässige Gesamtlänge beträgt 40<br />
m.<br />
50 Geschlossene <strong>Bau</strong>weise Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist im Rahmen der zonengemässen<br />
Höchstlänge gestattet, wobei besondere Gebäude bei der<br />
Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen sind.<br />
51 Abstand gegenüber<br />
Nichtbauzonen<br />
1 Oberirdische Hauptbauten haben gegenüber der Zonengrenze zu<br />
Nichtbauzonen (Landwirtschafts-, Freih<strong>alt</strong>ezonen) einen Abstand von 3.50<br />
m einzuh<strong>alt</strong>en. Besondere (§ 273 PGB) <strong>und</strong> unterirdische (§ 269 PBG)<br />
Gebäude haben eine Abstand von mindestens 1.00 m einzuh<strong>alt</strong>en.<br />
Um Rechtsicherheit zu gewährleisten trotz <strong>neu</strong>en<br />
Erkenntnissen BD betr. fehlender<br />
Gesetzesgr<strong>und</strong>lage (nicht genehmigungsfähig!)<br />
festlegen<br />
2 Ein Näherbaurecht ist nicht zugelassen.<br />
3 Bei Parzellierungen hat die Parzellengrenze der <strong>Bau</strong>zonengrenze zu<br />
entsprechen.<br />
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Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
3.2 Abstellplätze 3.2 Abstellplätze<br />
36 Personenwagen Je ein Abstellplatz in Garagen oder/<strong>und</strong> im Freien ist zu schaffen:<br />
52 Personenwagen 1 Abstellplätze in Garagen oder im Freien sind zu schaffen:<br />
'- pro 100 m2 Gewerbefläche<br />
- bei Mehrfamilienhäusern: 1 Platz pro 60 m 2 Wohnfläche je Wohnung,<br />
'- pro 80 m2 Wohnfläche, jedoch mind. 1 pro Wohnung<br />
jedoch mindestens 1 pro Wohnung, Bruchteile von > 0.5 Abstellplätzen<br />
'- pro 80 m2 Bürofläche<br />
'- pro 40 m2 reine Verkaufsfläche<br />
sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />
- bei Einfamilienhäusern: 2 Parkplätze<br />
'-pro 6 Sitzplätze in Gaststätten<br />
2 Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 4 Wohneinheiten ein Besucherparkplatz<br />
zur Verfügung zu stellen. Bruchteile werden aufger<strong>und</strong>et.<br />
Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />
Garageeinfahrten gelten nicht als Flächen für<br />
Personenwagenabstellplätze.<br />
Bei anderen Nutzungen wird die nötige Anzahl Abstellplätze entsprechend<br />
den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner<br />
festgesetzt.<br />
3 Bei anderen Nutzungen, im speziellen für Büros, Läden, Gaststätten <strong>und</strong><br />
Gewerbebauten oder bei besonderen örtlichen <strong>und</strong> betrieblichen<br />
Verhältnissen, wird die Zahl der Abstellplätze <strong>und</strong> der Besucherparkplätze<br />
nach dem erwarteten Verkehrsaufkommen <strong>und</strong> nach der "Wegleitung zur<br />
Ermittlung des Parkplatzbedarfes" der <strong>Bau</strong>direktion ermittelt.<br />
37 Fahrräder, Kinderwagen Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, ebenerdig zugängliche<br />
Abstellplätze für Fahrräder <strong>und</strong> Kinderwagen bereitzustellen.<br />
4 In der Kernzone kann die Zahl der erforderlichen Abstellplätze tiefer<br />
angesetzt <strong>und</strong> die Gesamtzahl begrenzt werden.<br />
53 Ersatzabgaben Für nicht realisierbare Parkplätze kann der <strong>Gemeinde</strong>rat basierend auf §§<br />
246 ff PBG eine Ersatzabgabe verlangen oder es sind Plätze in einer<br />
Parkierungsanlage einzukaufen.<br />
54 Fahrräder, Kinderwagen Es ist genügend Abstellplatz für Fahrräder <strong>und</strong> Kinderwagen zur Verfügung<br />
zu stellen. Erforderliche Abstellplätze für Fahrrräder <strong>und</strong> Kinderwagen sind<br />
in der Regel auf dem Gr<strong>und</strong>stück selbst zu erstellen. Sie müssen gut<br />
zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden.<br />
Regelung der Merkblätter AFV übernehmen<br />
3.3 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie<br />
55 Zulässigkeit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind in allen Zonen zulässig,<br />
sofern keine überwiegenden Schutzziele oder Interessen entgegenstehen.<br />
auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt<br />
56 Einordnung 1 Solaranlagen sind in allen Zonen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
- gut in die Umgebung einzuordnen<br />
- bezüglich Farbgebung, insbesondere für Kollektorrahmen, Armaturen <strong>und</strong><br />
Leitungen auf das Dach <strong>und</strong> die Fassade abzustimmen<br />
auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt<br />
2 Auf Schrägdächern sind sie<br />
- möglichst dachbündig einzubauen<br />
- in einem Feld zusammenzufassen<br />
- parallel zu den Dachflächen/Dachlinien zu gest<strong>alt</strong>en<br />
- so anzuordnen, dass sie die Firstlinien nicht überschreiten<br />
3 Auf Flachdächern sind sie<br />
- seitlich einzurücken<br />
3.3 Diverses 3.4 Diverses<br />
57 Arealüberbauung 1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche<br />
muss mindestens 2’000 m 2 umfassen.<br />
2 Die Nutzungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal<br />
10% erhöht werden.<br />
3 Gegenüber den benachbarten Parzellen sind die zonengemässen<br />
Grenzabstände einzuh<strong>alt</strong>en.<br />
4 Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäudelänge kann<br />
abgewichen werden.<br />
5 Voraussetzung zur Erreichung des Arealüberbauungsbonus ist die<br />
Einh<strong>alt</strong>ung folgender Kriterien:<br />
- Anforderung <strong>und</strong> Beurteilung durch das Fachgremium im Sinne von<br />
Art. 5 BZO<br />
- Die Energiebilanz muss erheblich besser als die aktuell gültigen<br />
Vorschriften sein.<br />
58 Antennenanlagen Antennenanlagen sind unauffällig zu gest<strong>alt</strong>en. Auf B<strong>und</strong>es- resp. kantonaler Ebene geregelt; Nur<br />
Minimalanforderungen vorsehen<br />
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Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Bemerkungen / Erläuterungen<br />
Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text<br />
38 Besondere Gebäude Besondere Gebäude bis 10 % der massgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche sind<br />
für die Überbauungsziffer nicht anrechenbar. Hinsichtlich Abstände gelten<br />
die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen.<br />
39 Kompostierung Bei der Erstellung von Wohnbauten sowie Wohn- <strong>und</strong> Gewerbebauten ist<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück ein Standort für die Kompostierung von Gartenabraum<br />
<strong>und</strong> kompostierbaren Küchenabfällen einzurichten.<br />
59 Besondere Gebäude Besondere Gebäude bis 10% der massgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche sind<br />
nicht an die Überbauungsziffer anzurechnen.<br />
60 Kehricht <strong>und</strong> Grüngutlager Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Überbauungen ab 4 Einheiten sind<br />
geeignete, eingewandete, gut zugängliche Plätze für das Abfuhrgut<br />
vorzusehen.<br />
61 Spiel- <strong>und</strong> Ruheflächen 1 Bei Mehrfamilienhäusern ab 5 Wohnungen sind mindestens 5% der<br />
massgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche als zusammenhängende Spiel- <strong>und</strong><br />
Ruheflächen (§ 248 PBG) an verkehrssicherer Lage zu gest<strong>alt</strong>en.<br />
2 Sie sind den Bedürfnissen entsprechend auszurüsten <strong>und</strong> dauernd ihrem<br />
Zweck entsprechend zu unterh<strong>alt</strong>en.<br />
62 Modell oder Visualisierung<br />
bei <strong>Bau</strong>eingabe<br />
In den Kernzonen, sowie an exponierten Lagen in allen Zonen, kann der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat für die Beurteilung von Anbauten, Ersatzbauten <strong>und</strong><br />
Neubauten ein Modell in geeignetem Massstab oder aussagekräftige<br />
Visualisierungen verlangen.<br />
63 Farb- <strong>und</strong> Materialwahl In allen Zonen ist ein Material- <strong>und</strong> Farbkonzept einzureichen.<br />
40 Energiegewinnungsanlagen Nach aussen in Erscheinung tretende Energiegewinnungsanlagen sind<br />
statthaft, wenn sie sich ins Ortsbild einfügen. Reflektierende oder<br />
grellfarbene Materialien sind nicht gestattet.<br />
4. Schlussbestimmungen 4. Schlussbestimmungen<br />
41 Inkrafttreten Diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.<br />
Mit dem Inkrafttreten wird die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 29. Januar<br />
1986 aufgehoben.<br />
64 Inkrafttreten Diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
der kantonalen Genehmigung in Kraft.<br />
65 Aufhebung bisherigen Rechts Diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> ersetzt die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Dinhard</strong> vom 3. Mai 1994.<br />
<strong>neu</strong> Art. 55 + 56<br />
<strong>alt</strong> Art. 41<br />
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<strong>Bau</strong>ingenieure <strong>und</strong> Planer SIA/USIC