Sonderinformation des Personalrates - Personalrat der LMU
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Der entscheidende Unterschied gegenüber einer Kündigung ist, dass beim<br />
Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet<br />
wird. Diese Auflösungsvereinbarung, für die we<strong>der</strong> Form noch Frist noch die<br />
Einhaltung eines bestimmten Datums vorschrieben ist, kommt durch<br />
übereinstimmende Willenserklärung bei<strong>der</strong> Vertragspartner zustande (zweiseitiges<br />
Rechtsgeschäft). Er unterliegt den Vorschriften <strong>des</strong> BGB über Nichtigkeit und<br />
Anfechtung.<br />
Der Auflösungsvertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden, doch muss<br />
das Verhalten bei<strong>der</strong> Parteien klar zum Ausdruck bringen, dass sie das<br />
Arbeitsverhältnis aufheben wollen.<br />
Im Auflösungsvertrag ist <strong>der</strong> Zeitpunkt zu vereinbaren, zu dem das Arbeitsverhältnis<br />
enden soll:<br />
⇒<br />
⇒<br />
⇒<br />
Mit sofortiger Wirkung o<strong>der</strong> zu<br />
einem kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmten Zeitpunkt, <strong>der</strong> im allgemeinen in <strong>der</strong><br />
Zukunft liegen wird,<br />
in Ausnahmefällen (z.B. wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bereits längere Zeit nicht<br />
mehr gearbeitet hat, bei einem zu spät ergangenen Rentenbescheid o<strong>der</strong><br />
wenn <strong>der</strong> Streit über die Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses durch<br />
gerichtlichen o<strong>der</strong> außergerichtlichen Vergleich beigelegt wird) aber auch<br />
rückwirkend.<br />
Ein min<strong>der</strong>jähriger Angestellter, <strong>der</strong> nach § 113 Bun<strong>des</strong>gesetzbuch zum Eingehen<br />
eines Arbeitsverhältnisses ermächtigt ist, kann einen Auflösungsvertrag ohne<br />
gesetzlichen Vertreter selbstständig vereinbaren.<br />
Der Auflösungsvertrag ist auch während <strong>der</strong> Probezeit möglich.<br />
Vor Abschluss eines Auflösungsvertrages muss sich je<strong>der</strong><br />
selbst über die rechtlichen Folgen dieses<br />
Schrittes Klarheit verschaffen!<br />
Sperrfristen bei dem Bezug bzw. Verlust von Arbeitslosengeld wären mögliche<br />
Konsequenzen.<br />
Wenn Sie erwägen einen Auflösungsvertrag abzuschließen, lassen Sie sich vom<br />
<strong>Personalrat</strong> beraten, bevor Sie ihn abschließen.<br />
Form<br />
Seit Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 623 BGB ab dem 01.05.2000 durch das<br />
„Arbeitsbeschleunigungsgesetz“ bedarf auch die<br />
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer<br />
Wirksamkeit <strong>der</strong> Schriftform.<br />
(siehe Formblatt F 15 C015 08/09 <strong>LMU</strong>)<br />
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