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Sonderinformation des Personalrates - Personalrat der LMU

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Der entscheidende Unterschied gegenüber einer Kündigung ist, dass beim<br />

Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet<br />

wird. Diese Auflösungsvereinbarung, für die we<strong>der</strong> Form noch Frist noch die<br />

Einhaltung eines bestimmten Datums vorschrieben ist, kommt durch<br />

übereinstimmende Willenserklärung bei<strong>der</strong> Vertragspartner zustande (zweiseitiges<br />

Rechtsgeschäft). Er unterliegt den Vorschriften <strong>des</strong> BGB über Nichtigkeit und<br />

Anfechtung.<br />

Der Auflösungsvertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden, doch muss<br />

das Verhalten bei<strong>der</strong> Parteien klar zum Ausdruck bringen, dass sie das<br />

Arbeitsverhältnis aufheben wollen.<br />

Im Auflösungsvertrag ist <strong>der</strong> Zeitpunkt zu vereinbaren, zu dem das Arbeitsverhältnis<br />

enden soll:<br />

⇒<br />

⇒<br />

⇒<br />

Mit sofortiger Wirkung o<strong>der</strong> zu<br />

einem kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmten Zeitpunkt, <strong>der</strong> im allgemeinen in <strong>der</strong><br />

Zukunft liegen wird,<br />

in Ausnahmefällen (z.B. wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bereits längere Zeit nicht<br />

mehr gearbeitet hat, bei einem zu spät ergangenen Rentenbescheid o<strong>der</strong><br />

wenn <strong>der</strong> Streit über die Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses durch<br />

gerichtlichen o<strong>der</strong> außergerichtlichen Vergleich beigelegt wird) aber auch<br />

rückwirkend.<br />

Ein min<strong>der</strong>jähriger Angestellter, <strong>der</strong> nach § 113 Bun<strong>des</strong>gesetzbuch zum Eingehen<br />

eines Arbeitsverhältnisses ermächtigt ist, kann einen Auflösungsvertrag ohne<br />

gesetzlichen Vertreter selbstständig vereinbaren.<br />

Der Auflösungsvertrag ist auch während <strong>der</strong> Probezeit möglich.<br />

Vor Abschluss eines Auflösungsvertrages muss sich je<strong>der</strong><br />

selbst über die rechtlichen Folgen dieses<br />

Schrittes Klarheit verschaffen!<br />

Sperrfristen bei dem Bezug bzw. Verlust von Arbeitslosengeld wären mögliche<br />

Konsequenzen.<br />

Wenn Sie erwägen einen Auflösungsvertrag abzuschließen, lassen Sie sich vom<br />

<strong>Personalrat</strong> beraten, bevor Sie ihn abschließen.<br />

Form<br />

Seit Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 623 BGB ab dem 01.05.2000 durch das<br />

„Arbeitsbeschleunigungsgesetz“ bedarf auch die<br />

Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer<br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> Schriftform.<br />

(siehe Formblatt F 15 C015 08/09 <strong>LMU</strong>)<br />

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