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Sonderinformation des Personalrates - Personalrat der LMU

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<strong>Son<strong>der</strong>information</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Personalrat</strong>es</strong><br />

Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

durch Vereinbarung<br />

(Auflösungsvertrag)<br />

gemäß § 33 TV-L<br />

Um ein Beschäftigungsverhältnis zu beenden, besteht neben einer Kündigung auch<br />

die Möglichkeit, einen Auflösungsvertrag abzuschließen.<br />

Das Gesetz spricht entgegen <strong>der</strong> üblichen Terminologie nicht vom Aufhebungs-,<br />

son<strong>der</strong>n vom Auflösungsvertrag. Dies ist jedoch im Ergebnis unbeachtlich. Erfasst<br />

ist jede einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Der Auflösungsvertrag hat unter an<strong>der</strong>em den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis<br />

für beide Seiten unter Umständen zufrieden stellen<strong>der</strong> gelöst werden kann als<br />

durch eine Kündigung.<br />

Bedeutungslos ist, ob es sich um einen zeit– o<strong>der</strong> zweckbefristeten Arbeitsvertrag,<br />

<strong>der</strong> mit Erreichung von Zeit und Zweck ohne weiteres endet, o<strong>der</strong> um ein Probe–<br />

o<strong>der</strong> Dauerarbeitsverhältnis eines kündbaren o<strong>der</strong> unkündbaren Angestellten<br />

handelt.<br />

Die Schutzvorschriften <strong>des</strong> Kündigungsschutzgesetzes, Schwerbehin<strong>der</strong>tengesetzes,<br />

Mutterschutzgesetzes usw. finden keine Anwendung.<br />

" Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer, <strong>Personalrat</strong> Universität München<br />

Schellingstraße 10, 80799 München,<br />

Redaktion: Ausschuss f. Kommunikation <strong>des</strong> <strong><strong>Personalrat</strong>es</strong>,<br />

Eigendruck im Selbstverlag<br />

10/2009<br />

Tel. Nr. 089/2180-2978<br />

http:// www.lmu.de/personalrat


Der entscheidende Unterschied gegenüber einer Kündigung ist, dass beim<br />

Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet<br />

wird. Diese Auflösungsvereinbarung, für die we<strong>der</strong> Form noch Frist noch die<br />

Einhaltung eines bestimmten Datums vorschrieben ist, kommt durch<br />

übereinstimmende Willenserklärung bei<strong>der</strong> Vertragspartner zustande (zweiseitiges<br />

Rechtsgeschäft). Er unterliegt den Vorschriften <strong>des</strong> BGB über Nichtigkeit und<br />

Anfechtung.<br />

Der Auflösungsvertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden, doch muss<br />

das Verhalten bei<strong>der</strong> Parteien klar zum Ausdruck bringen, dass sie das<br />

Arbeitsverhältnis aufheben wollen.<br />

Im Auflösungsvertrag ist <strong>der</strong> Zeitpunkt zu vereinbaren, zu dem das Arbeitsverhältnis<br />

enden soll:<br />

⇒<br />

⇒<br />

⇒<br />

Mit sofortiger Wirkung o<strong>der</strong> zu<br />

einem kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmten Zeitpunkt, <strong>der</strong> im allgemeinen in <strong>der</strong><br />

Zukunft liegen wird,<br />

in Ausnahmefällen (z.B. wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bereits längere Zeit nicht<br />

mehr gearbeitet hat, bei einem zu spät ergangenen Rentenbescheid o<strong>der</strong><br />

wenn <strong>der</strong> Streit über die Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses durch<br />

gerichtlichen o<strong>der</strong> außergerichtlichen Vergleich beigelegt wird) aber auch<br />

rückwirkend.<br />

Ein min<strong>der</strong>jähriger Angestellter, <strong>der</strong> nach § 113 Bun<strong>des</strong>gesetzbuch zum Eingehen<br />

eines Arbeitsverhältnisses ermächtigt ist, kann einen Auflösungsvertrag ohne<br />

gesetzlichen Vertreter selbstständig vereinbaren.<br />

Der Auflösungsvertrag ist auch während <strong>der</strong> Probezeit möglich.<br />

Vor Abschluss eines Auflösungsvertrages muss sich je<strong>der</strong><br />

selbst über die rechtlichen Folgen dieses<br />

Schrittes Klarheit verschaffen!<br />

Sperrfristen bei dem Bezug bzw. Verlust von Arbeitslosengeld wären mögliche<br />

Konsequenzen.<br />

Wenn Sie erwägen einen Auflösungsvertrag abzuschließen, lassen Sie sich vom<br />

<strong>Personalrat</strong> beraten, bevor Sie ihn abschließen.<br />

Form<br />

Seit Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 623 BGB ab dem 01.05.2000 durch das<br />

„Arbeitsbeschleunigungsgesetz“ bedarf auch die<br />

Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer<br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> Schriftform.<br />

(siehe Formblatt F 15 C015 08/09 <strong>LMU</strong>)<br />

Seite 2 von 5


Auch spätere Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen <strong>des</strong> Aufhebungsvertrages unterliegen<br />

dem Formzwang. Ein schriftlich geschlossener Aufhebungsvertrag kann jedoch<br />

formlos wie<strong>der</strong> aufgehoben werden.<br />

Die Nichteinhaltung <strong>der</strong> Schriftform führt zur Unwirksamkeit <strong>des</strong><br />

Auflösungsvertrages und damit zum<br />

Fortbestehen <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses.<br />

Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung <strong>der</strong> Schriftform den eigenhändig<br />

geschriebenen Namen <strong>des</strong> Unterzeichners unter seiner Erklärung. Leserlichkeit<br />

wird bei <strong>der</strong> Unterschrift nicht verlangt.<br />

Der Name muss jedoch vollständig sein, eine Buchstabenfolge erkennen lassen und<br />

zumin<strong>des</strong>t den Familiennamen wie<strong>der</strong>geben. Die Rechtsprechung verlangt insoweit<br />

einen die Identität <strong>des</strong> Unterschreibenden kennzeichnenden individuellen<br />

Schriftzug, <strong>der</strong> einmalig ist, für die Person charakteristische Merkmale aufweist<br />

und sich als Wie<strong>der</strong>gabe <strong>des</strong> Namens darstellt. Ein bloßes Namenskürzel (Paraphe)<br />

o<strong>der</strong> ein durch Fax übermitteltes Schreiben einer Kopie <strong>der</strong> Unterschrift reichen<br />

nicht aus. Gleiches gilt erst recht für eine E-mail. Der Aufhebungsvertrag muss<br />

gem. § 126 Abs. 2 BGB auf <strong>der</strong>selben Urkunde vereinbart worden sein und <strong>der</strong><br />

gesamte Vertragsinhalt durch die Unterschrift bei<strong>der</strong> Parteien gedeckt werden.<br />

Beseitigung <strong>des</strong> Auflösungsvertrages<br />

Anfechtung eines Auflösungsvertrages durch den Arbeitnehmer<br />

Die Annahme <strong>des</strong> Angebots auf Abschluss eines Auflösungsvertrages kann nach<br />

allgemeinen Grundsätzen gemäß § 119 BGB, § 123 BGB angefochten werden.<br />

Namentlich kommen hier in Betracht:<br />

Inhaltsirrtum, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften sowie arglistige<br />

Täuschung und wi<strong>der</strong>rechtliche Drohung.<br />

Klassischer Fall <strong>der</strong> Anfechtung <strong>des</strong> Auslösungsvertrages ist <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Drohung durch unbegründetes Inaussichtstellen einer Kündigung für den Fall <strong>der</strong><br />

Nichteinwilligung in das Auflösungsvertragsangebot. Grundsätzlich gilt für alle<br />

Arten möglicher Anfechtung: Die Beweislast für das Vorliegen <strong>des</strong><br />

Anfechtungstatbestan<strong>des</strong> trägt <strong>der</strong> Anfechtende. Daher treten oft<br />

Beweisprobleme auf.<br />

Es soll manchmal vorkommen, dass ein Mitarbeiter in einem Gespräch mit dem Dienstgebervertreter<br />

einen Auflösungsvertrag unterschreibt, nachdem ihm wegen eines angeblichen o<strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Fehlverhaltens angedroht wurde, ansonsten würde man kündigen. Grundsätzlich kann ein<br />

Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag anfechten, wenn er durch arglistige Täuschung o<strong>der</strong> Drohung<br />

zum Abschluss eines Auflösungsvertrages veranlasst wurde. Die Anfechtung wegen Täuschung o<strong>der</strong><br />

Drohung (§ 123 BGB) ist gemäß § 124 BGB binnen Jahresfrist ab Entdeckung <strong>der</strong> Täuschung bzw.<br />

dem Ende <strong>der</strong> durch die Drohung bewirkten Zwangslage zu erklären. Da immer alle Umstände <strong>des</strong><br />

gesamten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, nachfolgend einige Sachverhaltskonstellationen, wo<br />

die Anfechtung Erfolg haben könnte:<br />

Seite 3 von 5


wi<strong>der</strong>rechtliche Drohung:<br />

Drohung ist das in Aussichtstellen eines empfindlichen Übels o<strong>der</strong> Nachteils. Aus Sicht <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters ist die Androhung einer Kündigung, von Schadensersatzansprüchen, einer Strafanzeige<br />

durch den Dienstgeber, falls kein Auflösungsvertrag geschlossen wird, immer ein "empfindliches<br />

Übel".<br />

Die Anfechtung <strong>des</strong> Auflösungsvertrages setzt weiter voraus, dass diese Drohung <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich war. Bei angedrohten Kündigungen liegt Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit vor, wenn ein "verständiger<br />

Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte" (BAG, Urteil v.30.09.93, NZA<br />

94, 209,210).<br />

Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber dem Mitarbeiter, <strong>der</strong> eine Kollegin nachhaltig sexuell belästigt hat, bei <strong>der</strong><br />

Verhandlung über einen Auflösungsvertrag erklärt, an<strong>der</strong>nfalls werde er fristlos kündigen, ist <strong>der</strong><br />

daraufhin geschlossene Auflösungsvertrag nicht anfechtbar, weil die Drohung nicht wi<strong>der</strong>rechtlich ist,<br />

ein verständiger Arbeitgeber kann bei einem solchen Sachverhalt durchaus eine Kündigung<br />

erwägen.<br />

An<strong>der</strong>s, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter, <strong>der</strong> erstmalig eine halbe Stunde zu spät kam,<br />

einen Auflösungsvertrag schließen will und androht, an<strong>der</strong>nfalls werde wegen <strong>des</strong> Zuspätkommens<br />

die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Kein verständiger Arbeitgeber wird einem Mitarbeiter<br />

wegen eines einzigen Verstoßes im Leistungsbereich ohne vorherige Abmahnung kündigen, hier ist<br />

die Drohung mit <strong>der</strong> Kündigung wi<strong>der</strong>rechtlich.<br />

Selbstverständlich setzen all diese schönen rechtlichen Möglichkeiten voraus, dass <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

im "Ernstfall" beweisen kann, was in dem Gespräch, das zu dem Auflösungsvertrag führte, gesagt<br />

worden ist. Deshalb sollte man, wenn irgend möglich, darauf bestehen, dass ein Mitglied <strong>des</strong><br />

<strong><strong>Personalrat</strong>es</strong> hinzugezogen wird.<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

Schließt ein Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag, ohne dass ein wichtiger Grund<br />

vorliegt, gilt dies als versicherungswidriges Verhalten. Ein wichtiger Grund liegt<br />

z.B. in den Fällen vor, in denen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.<br />

Liegt kein wichtiger Grund vor, wird von <strong>der</strong> Agentur für Arbeit eine Sperrzeit<br />

verhängt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die Sperrzeit dauert in <strong>der</strong> Regel zwölf<br />

Wochen.<br />

Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Sperrzeit ruht das Arbeitslosengeld und wird nicht gezahlt<br />

(aufschiebende Wirkung). Darüber hinaus vermin<strong>der</strong>t sich die Anspruchsdauer um<br />

die Dauer <strong>der</strong> Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe<br />

(auch durch Auflösungsvertrag) min<strong>des</strong>tens aber um ein Viertel <strong>der</strong><br />

Anspruchsdauer (§ 128 SGB III).<br />

Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> einen Auflösungsvertrag mit seinem<br />

Arbeitgeber schließt und grundsätzlich Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld<br />

hätte, nur noch Anspruch auf 13,5 Monate (4,5 Monate weniger) Arbeitslosengeld<br />

hat. Die Auszahlung beginnt zudem um zwölf Wochen verzögert.<br />

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Ausscheiden vor Eintritt ins Rentenalter<br />

Folgen für die Zusatzversorgung<br />

Nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst<br />

wurde die Pflichtversicherung bei <strong>der</strong> VBL automatisch in eine beitragsfreie<br />

Versicherung umgewandelt (§3 ATV). Die erworbene Anwartschaft bzw. die<br />

gutgeschriebenen Versorgungspunkte bleiben in <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>des</strong> Ausscheidens<br />

aus dem öffentlichen Dienst erreichten Höhe als Anwartschaft bestehen. Die<br />

Anwartschaft wird allerdings nur dann dynamisiert, wenn die Wartezeit von 120<br />

Umlagemonaten erreicht ist.<br />

Im Zeitpunkt <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls — Beginn <strong>der</strong> Rente aus <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Rentenversicherung – wird eine Betriebsrente gezahlt, wenn die<br />

allgemeine Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt ist.<br />

Das Bestehen <strong>der</strong> Pflichtversicherung bis unmittelbar zum Eintritt <strong>des</strong><br />

Versicherungsfalls — wie im früher in <strong>der</strong> Zusatzversorgung <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes geltenden Gesamtversorgungssystems — ist nicht notwendig.<br />

Besteht im Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses eine<br />

freiwillige Versicherung (§26 ATV) bei <strong>der</strong> VBL, so kann diese auch nach diesem<br />

Zeitpunkt fortgeführt werden.<br />

Hatte <strong>der</strong> Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong><br />

Beschäftigungsverhältnisses Entgeltumwandlung vereinbart, kann er diese<br />

freiwillige Versicherung auch nach <strong>der</strong> Beendigung seines<br />

Beschäftigungsverhältnisses fortführen und die Beiträge selbst - aus seinen<br />

Nettobezügen - entrichten.<br />

Da keine Entgeltumwandlung mehr vorliegt, können auch die Vorteile <strong>der</strong><br />

Entgeltumwandlung Steuerbefreiung und Sozialversicherungsfreiheit — nicht mehr<br />

in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus die<br />

Möglichkeit, die Versicherung beitragsfrei zu stellen; die erworbenen Ansprüche<br />

bleiben erhalten und bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

eine entsprechende Rentenzahlung. Bei einem Wechsel zu einem an<strong>der</strong>en<br />

Arbeitgeber kann die erworbene Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen<br />

übertragen werden (Portabilität nach § 4 Abs. 3 BetrAVG).<br />

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