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Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für den ...

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S I T Z U N G S V O R L A G E<br />

Öffentliche Gemeinderatssitzung am 23.07.2013<br />

Bauverwaltung<br />

Herbert Jakob<br />

Aktenzeichen: 30-621.21 JA/ Sp<br />

<strong>§</strong> 6<br />

<strong>Ergänzendes</strong> <strong>Verfahren</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>214</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>BauGB</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bebauungsplan<br />

„ Nord-West - 3. Änderung“<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1. Der Gemeinderat beschließt ein ergänzendes <strong>Verfahren</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>214</strong> <strong>Abs</strong>. 4<br />

<strong>BauGB</strong> (Heilungsverfahren) <strong>für</strong> die Heilung gerügter Verstösse durchzuführen<br />

und <strong>den</strong> Bebauungsplan erneut öffentlich <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BauGB</strong> auszulegen.<br />

2. Der Gemeinderat stellt <strong>den</strong> Lageplan vom 24.06.2013, die überarbeitete<br />

Begründung, textliche Festsetzung zum Bebauungsplan, jeweils vom<br />

24.06.2013, aufgestellt durch das Ingenieurbüro <strong>für</strong> Kommunalplanung<br />

Lysiak-Schmidt-Leiblein, Eisenbahnstraße 24, 74821 Mosbach, fest.<br />

3. Die Verwaltung wird beauftragt, <strong>den</strong> Plan vom 24.06.2013 öffentlich<br />

auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu unterrichten.<br />

Finanzielle Auswirkungen:<br />

Der Beschlussvorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.<br />

Sachdarstellung und Begründung<br />

Mit Datum vom 28. April 2009 hat der Gemeinderat <strong>den</strong> Aufstellungsbeschluss <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Bebauungsplan „Nord-West – 3. Änderung“ Gemarkung Pfedelbach gefasst.<br />

Gegenstand der Änderung ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit<br />

zentrenrelevanten Sortimenten im Bereich der GEE1 und Mischgebietsflächen mit<br />

Ausnahme von Gewerbe- und Handwerksbetrieben mit ergänzen<strong>den</strong> Handelsangeboten,<br />

z.B. Handwerksbetriebe mit zugeordneten Verkaufsflächen. Anlass der<br />

Bebauungsplanänderung waren 2 alternative Ansiedlungsbegehren der Firma Lidl in<br />

dezentraler Standortlage am Ortsrand von Pfedelbach (Hohenloher Allee/<br />

Dieselstraße) vor. Die Alternative I beinhaltet die Erweiterung des bestehen<strong>den</strong><br />

Lebensmitteldiscounters von ca. 800 auf 1.000 qm Verkaufsfläche. Die Alternative II<br />

beinhaltet die Ansiedlung eines Drogeriemarktes, einer Apotheke und einer Bäckerei<br />

mit Kaffee im Standortverbund mit dem bestehen<strong>den</strong> Lidl Markt.


Die Gemeinde hat vor diesem Hintergrund das Einzelhandelskonzept von 2004<br />

durch die GMA-Gesellschaft <strong>für</strong> Markt und <strong>Abs</strong>atzforschung mbH-aktualisieren und<br />

fortschreiben lassen. Dem Bebauungsplanverfahren lag dann das Einzelhandelskonzept<br />

der GMA-Gesellschaft <strong>für</strong> Markt und <strong>Abs</strong>atzforschung mbH, Ludwigsburg,<br />

Hohenzollernstraße 14, zugrunde.<br />

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes vom 12.04-12.05.2010<br />

und vom 16.08.-27.09.2010 kamen von privater Seite jeweils nur Anregungen und<br />

zwar von Herrn Werner Jakob und der IWJ Immobilien GmbH & Co.KG, vertreten<br />

durch die Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner , Stuttgart.<br />

Der Gemeinderat hat am 14.12.2010 unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes<br />

der GMA das Bebauungsplanverfahren <strong>für</strong> die 3. Änderung des<br />

Bebauungsplanes „Nord-West“ als Satzung beschlossen.<br />

Nachdem die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nord-West“ hinsichtlich des<br />

ausgewiesenen Sondergebietes nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt<br />

wurde, war eine Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Baurechtsbehörde<br />

des Landratsamtes erforderlich. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Öhringen-Pfedelbach-Zweiflingen wird im Parallelverfahren geändert.<br />

Der gemeinsame Ausschuss hat zum 22. Juni 2010 <strong>den</strong> Änderungsbeschluss <strong>für</strong><br />

eine 3. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst . Diese Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes berücksichtigt unter anderem die geplante Sonderbaufläche<br />

an der Dieselstraße in Pfedelbach, in dem eine Gewerbefläche in eine<br />

Sonderbaufläche umgewandelt wurde. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

über diese Änderung ist bereits in der Zeit vom 20.12.2010 bis 20.01.2011 erfolgt.<br />

Da die Änderung des Flächennutzungsplanes bis zum Satzungsbeschluss des<br />

Bebauungsplanes nicht abgeschlossen wer<strong>den</strong> konnte, war die Genehmigung des<br />

Bebauungsplanes durch das Landratsamt Hohenlohekreis, Umwelt- und<br />

Baurechtsamt erforderlich.<br />

Die Genehmigung des Bebauungsplanes „Nord-West - 3. Änderung“ wurde am<br />

12. Mai 2011 durch das Landratsamt Hohenlohekreis erteilt<br />

Mit Schreiben vom 24. Mai 2012, eingegangen am 25. Mai 2012 hat die Anwaltskanzlei<br />

Dolde Mayen & Partner in Vertretung der Fa. IWJ Immobilien GmbH &<br />

Co.KG, Jahnstraße 6, 74629 Pfedelbach und Herrn Werner Jakob, Jahnstraße 6,<br />

74629 Pfedelbach namens und im Auftrag ihrer Mandanten folgende Rüge gegen<br />

<strong>den</strong> Bebauungsplan „Nord-West – 3. Änderung“ vor:<br />

1. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BauGB</strong> wäre<br />

fehlerhaft, in dem in der Auslegungsbekanntmachung der Bebauungsplan nur mit<br />

dem Titel „Nord-West - 3. Änderung“ bezeichnet ist und auf eine Darstellung des<br />

räumlichen Geltungsbereichs oder einen Hinweis auf die geographische Lage des<br />

Plangebiets verzichtet wurde. Dies verstoße gegen <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BauGB</strong>. Die<br />

öffentliche Bekanntmachung der Auslegung muss eine „Anstoßwirkung“ auslösen.<br />

Der Bekanntmachung muss deshalb in einer Weise erfolgen, die geeignet ist,<br />

dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgers seine Interesse<br />

an Informationen und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu<br />

machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bürger


sollen dazu ermuntert wer<strong>den</strong>, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu<br />

informieren und gegebenenfalls mit Anregung und Be<strong>den</strong>ken zu einer optimalen<br />

Planung beizutragen. Die Bekanntmachung muss erkennen lassen, welches<br />

Planungs-vorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage<br />

versetzt wer<strong>den</strong>, das Vorhaben in einen bestehen<strong>den</strong> Raum zuzuordnen. Der<br />

räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es<br />

durch eine Planbezeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des<br />

überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken,<br />

Straßen ect. hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet wer<strong>den</strong>. In<br />

Einzelfällen kann es ausreichen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung<br />

des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft,<br />

sofern diese auch <strong>den</strong> Umfang des Plangebiets <strong>für</strong> sich gesehen schon<br />

ausreichend kennzeichnen. Die bloße Namensbezeichnung eines<br />

Bebauungsplanes reiche <strong>für</strong> die Kennzeichnung des Plangebiets und die<br />

notwendige Anstoßwirkung nicht aus. Außerdem fehle in der<br />

Auslegungsbekanntmachung jeglicher Hinweis, welche umweltbezogenen<br />

Stellungsnahmen und Informationen verfügbar sind und Gegenstand der<br />

öffentlichen Auslegung sein wer<strong>den</strong>. Desweiteren muss die öffentliche<br />

Bekanntmachung auch <strong>den</strong> Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme<br />

während der Auslegung enthalten. Der Hinweis darf keine Zusätze oder<br />

Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten auch nur einzelne an der<br />

Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Be<strong>den</strong>ken und<br />

Anregungen abzuhalten.<br />

Auch diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung nicht gerecht, in ihr heißt<br />

es nur, dass während der üblichen Dienststun<strong>den</strong> der Bebauungsplan zu<br />

jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Anregungen und Stellungnahmen können<br />

während dieser Zeit bei zwei Personen in zwei eigens benannten Zimmern<br />

abgegeben wer<strong>den</strong>. Es fehlt ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit,<br />

Anregungen auch schriftlich vorzubringen. Dies kann <strong>den</strong> Anschein erwecken, ein<br />

Bürger könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsste dort persönlich<br />

erscheinen. Darin liegt eine unzulässige Beschränkung, in das jedermann<br />

zuständige Recht auf Abgabe von Stellungsnahmen vor.<br />

2. Der Bebauungsplan verstößt außerdem gegen <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BauGB</strong> wo<strong>nach</strong> die<br />

Gemein<strong>den</strong> Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es <strong>für</strong> die<br />

städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgebend <strong>für</strong> die<br />

Erforderlichkeit ist dabei das planerische Konzept der Gemeinde.<br />

In diesem Rahmen trifft die Gemeinde auch die Entscheidung, ob und in welchem<br />

Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben<br />

zur Verfügung stellt. Wenn sie in einem bestimmten Standort keine<br />

Einzelhandelsbetriebe so ist es ihr unter dem Blickwinkel des <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BauGB</strong><br />

grundsätzlich nicht verwehrt auf der Grundlage von <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 5, in Verbindung mit<br />

<strong>Abs</strong>. 9 Baunutzungsverordnung ein Gewerbe oder Industriegebiet unter<br />

Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzten. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass sie<br />

eine städtebauliche Begründung da<strong>für</strong> anführen kann, die sich aus der jeweiligen<br />

Planungssituation ergibt und die Abweichungen von <strong>den</strong> in der<br />

Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend<br />

gewichtige städtebauliche Allgemeinewohlbelange in <strong>nach</strong>vollzieherweise


echtfertigt.<br />

An einem solchen schlüssigen und <strong>nach</strong>vollziehbaren Konzept fehle es. Soweit in<br />

der Behandlung der Anregungen ihrer Mandanten geltend gemacht wird, der<br />

Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel diene insbesondere der<br />

Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in der Ortsmitte<br />

sowie der Vorhaltung und Sicherung des Gewerbebetriebes „Nord-West“ <strong>für</strong> das<br />

produzierende Handwerk und Gewerbe , ist dies bezogen auf <strong>den</strong> 2.<br />

Gesichtspunkt von vornherein unschlüssig. Eine Vorhaltung und Sicherung <strong>für</strong><br />

produzierendes Handwerk und Gewerke ist durch die Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans gerade nicht sichergestellt. Vielmehr wer<strong>den</strong> auch nicht<br />

zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe zugelassen, die der Vorhaltung und<br />

Sicherung <strong>für</strong> produzierendes Handwerk und Gewerbe entgegenstehen. Dieser<br />

Gesichtspunkt rechtfertigt die getroffenen Festsetzungen daher nicht. Gleiches<br />

gilt <strong>für</strong> <strong>den</strong> Gesichtspunkt der Haltung und Entwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs in der Ortsmitte.<br />

Die zentrenrelevanten Sortimente wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> textlichen Festsetzungen<br />

definiert, dazu zählen auch Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren.<br />

Einzelhandelsbetriebe mit diesen Sortimenten sind im Plangebiet grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet das gleichseitig festgesetzte<br />

Sondergebiet <strong>für</strong> Einzelhandelsbetriebe mit <strong>den</strong> Hauptsortimenten Lebensmittel<br />

und Getränke. Sie wer<strong>den</strong> bis zur Größe von 1.000 qm Verkaufsfläche<br />

zugelassen. Damit wird eine Erweiterung des bestehen<strong>den</strong> Lebensmittelmarktes<br />

zugelassen, obwohl es sich um ein zentrenrelevantes Sortiment handelt.<br />

Gerechtfertigt wird dies damit, dass von der Erweiterung des bestehen<strong>den</strong><br />

Lebensmittelmarktes keine negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit<br />

des zentralen Versorgungsbereichs in der Nahversorgung Pfedelbach bzw.<br />

Öhringen ausgehen wür<strong>den</strong>.<br />

In diesem Fall ist der Ausschluss von Einzelhandelbetrieben mit diesem Sortiment<br />

im übrigen Plangebiet nicht ohne weiteres mit dem Ziel der Erhaltung und<br />

Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs zu rechtfertigen. Wird er durch<br />

die Erweiterung des Lebensmittelmarktes im Sondergebiet nicht beeinträchtigt,<br />

muss gleiches <strong>für</strong> die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesem<br />

Sortiment im übrigen Plangebiet gelten.<br />

3. Gleiches gilt <strong>für</strong> die Beschränkung des erweitern<strong>den</strong> Bestandschutzes <strong>nach</strong><br />

<strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 10 Baunutzungsverordnung <strong>für</strong> Bestandsbetriebe auf Erneuerungen<br />

und Änderungen. Erweiterungen wer<strong>den</strong> dagegen nicht zugelassen.<br />

Auch dieses Konzept ist im Hinblick darauf nicht schlüssig, dass solche<br />

Erweiterungen mit dem Lebensmittelmarkt im Sondergebiet mit einem ebenfalls<br />

zentrenrelevanten Sortiment mit der Begründung zugelassen wer<strong>den</strong>, es handle<br />

sich um eine überschaubare Erweiterung zur langfristigen Bestandssicherung.<br />

Aus solchen überschaubaren Erweiterungen zur langfristigen Bestandssicherung<br />

sind auch die übrigen Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet angewiesen.<br />

Die aufgezeichneten Mängel bei der Erforderlichkeit im Sinne von <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 3<br />

<strong>BauGB</strong> stellen gleichzeitig Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des<br />

Abwägungsmaterials dar.


So fehlt es an Ermittlungen dazu ob und in welchem Umfang die Ansiedlung<br />

weiterer Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet zur <strong>nach</strong>teiligen Auswirkung auf<br />

<strong>den</strong> zentralen Versorgungsbereich von Pfedelbach führen. Zudem liegt ein<br />

Bewertungsfehler vor, weil eigens ein Sondergebiet <strong>für</strong> die Erweiterung eines<br />

Lebensmittelmarktes mit zentrenrelevantem Sortiment zugelassen wurde,<br />

andererseits aber Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelvantenen Sortimenten im<br />

übrigen Plangebiet ausgeschlossen wur<strong>den</strong>.<br />

4. Auch der eingeschränkte erweiterte Bestandschutz <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 10 BauNVO<br />

leitet an Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.<br />

Es fehlt bereits an Ermittlungen dazu, ob Erweiterungen der vorhan<strong>den</strong>en<br />

Einzelhandelsbetriebe – insbesondere H & D shoes and more und NKD zu<br />

Beeinträchtigungen des zentralen Versorgungsbereichs führen können. Ein<br />

Bewertungsfehler liegt zudem darin, dass dem Lebensmittelmarkt mit<br />

zentrenrelevantem Sortiment eine Erweiterung zugestan<strong>den</strong> wird. Weil sie im<br />

Interesse der langfristigen Bestandsicherung notwendig ist. Diese jedoch bei <strong>den</strong><br />

Einzelhandelsbetrieben H&D shoes and more und NKD versagt wird.<br />

Nach einer Stellungnahme der Anwaltskanzlei Eisenmann Wahle - Birk &<br />

Weidner, Herrn Dr. Schuster können die vorgebrachten Rügen im Rahmen eines<br />

ergänzen<strong>den</strong> <strong>Verfahren</strong>s zur Behebung der Fehler geheilt und der Bebauungsplan<br />

auch rückwirkend in Kraft gesetzt wer<strong>den</strong> (vergleiche <strong>§</strong> <strong>214</strong>, <strong>Abs</strong>. 4 <strong>BauGB</strong>).<br />

Die Planunterlagen wur<strong>den</strong> vom Ingenieurbüro IFK Leitlein, Glaser Lysiak<br />

nochmals überarbeitet, ebenfalls das Einzelhandelskonzept durch die GMA –<br />

Gesellschaft <strong>für</strong> Markt und <strong>Abs</strong>atzforschung MbH Ludwigsburg.<br />

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, der Einleitung des ergänzen<strong>den</strong><br />

<strong>Verfahren</strong>s <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>214</strong>, <strong>Abs</strong>. 4 <strong>BauGB</strong> (Heilungsverfahren) einzuleiten und die<br />

Verwaltung zu beauftragen, die öffentliche Auslegung vorzunehmen und die Träger<br />

öffentlicher Belange zu unterrichten.<br />

Anlagen:<br />

Lageplan (Aushang in der Sitzung)<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan

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