Philologen-Verband informiert - PhV NW
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<strong>Philologen</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>informiert</strong><br />
<strong>PhV</strong> im NRWL und in dbb und dbb tarifunion<br />
www.phv-nw.de, info@phv-nw.de<br />
phv<br />
der <strong>Verband</strong> der Schule macht<br />
Verbund von Schulen - Schulgesetz - 3. Lesung Ende Januar<br />
Wiedergegeben wird hier der Originaltext der entsprechenden Landtagsdrucksachen,<br />
nachzulesen unter http://www.landtag.nrw.de<br />
Tagesordnung<br />
55. Sitzung (öffentlich) des Ausschusses für Schule und Weiterbildung<br />
am Freitag, dem 10. Dezember 2004<br />
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)<br />
Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/5394<br />
in Verbindung damit<br />
Organisatorischer Verbund von Schulen<br />
Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 13/6038<br />
abschließende Beratung und Abstimmung gemäß Vereinbarung der Fraktionen<br />
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)<br />
Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/5394 vom 5.5.2004<br />
Auszug aus Drucksache 13/5394<br />
§ 83 Organisatorischer Verbund von Schulen<br />
(1) Der Schulträger kann in der Sekundarstufe I Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe<br />
I oder mit Sekundarstufe I organisatorisch zu einer Schule zusammenfassen. Die Schule ist dabei<br />
entsprechend den Schulformen in Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in schulformübergreifenden<br />
Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss hierbei der schulformspezifische<br />
Unterricht überwiegen.<br />
(2) Hauptschulen und Realschulen, die miteinander verbunden sind, müssen mindestens drei Parallelklassen<br />
pro Jahrgang haben. Umfasst ein Verbund auch eine Schule mit Sekundarstufe II, müssen in<br />
der Regel mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang geführt werden. Ein Unterschreiten der Mindestgröße<br />
ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass<br />
dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg<br />
zu einer anderen Schule des von ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann.<br />
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an Λ P hilologen h elfen v erlässlich !<br />
<strong>PhV</strong> - Personalräte für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bei der Bezirksregierung Köln<br />
Vorsitzender: Rolf T. LINDNER, 0228-462750<br />
Jürgen BAUES, 02234-932960 Sigrid KOPPELMANN, 0221-8886709 Gisela NEUMANN, 0221-743350<br />
Winfried BLUM, 02233-922122 Sabine KÜFER, 0221- 2790415 Petra SCHINKER, 02262-701093<br />
Dirk BRENIG, 02405-14807 Dorothea MARX, 0221- 9862381 Ulf M. SCHMITZ, 02223-909309<br />
Erika BUSCH-SCHULTEN, 02253-180424 Jörg MÜLHAUSEN, 0241- 64290 Eckhardt SCHÖNFELD, 02451-66107<br />
Nilgül KARABULUT, 0241-4465128 Sabine MISTLER, 02266-463882 Anne-Gret SCHRÖER, 02241-2340037<br />
Cornelia KOLF, 0221-68089393 Vertrauensfrau für Schwerbehinderte in Köln: Elisabeth REICH, 02203-81577
.w.<br />
zu § 83:<br />
Diese neue Vorschrift erweitert die Befugnisse der Schulträger, ihr Schulangebot flexibel und ortsnah zu<br />
organisieren, erheblich. Auch beim Rückgang der Schülerzahlen soll unter Berücksichtigung der örtlichen<br />
Verhältnisse ein wohnortnahes Bildungsangebot erhalten bleiben, ohne dass dies zu unvertretbar hohen<br />
Personalkosten für das Land führt. Die demographische Entwicklung in den nächsten Jahren wird vor allem<br />
Folgen für die Sekundarstufe I haben.<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass alle Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I (Hauptschule,<br />
Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) Zweig eines organisatorischen Verbunds von Schulen<br />
sein können. Der organisatorische Verbund kann aus bereits bestehenden Schulen gebildet werden; de<br />
Errichtung eines neuen Zweigs im Zusammenhang mit der Bildung des Verbunds ist aber nicht ausgeschlossen.<br />
Der Verbund bedarf der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (§ 81 Absatz 3).<br />
Absatz 1 Satz 2 regelt die Gliederung des Verbunds in Zweige. Der Verbund ist rechtlich eine Schule mit<br />
einer Leitung, einem Kollegium und einer Schulkonferenz. Es handelt sich aber nicht um eine neue Schulform.<br />
Dies wird dadurch gesichert, dass ab Klasse 7 der schulformspezifische Unterricht überwiegen.<br />
Die nach Absatz 2 erforderliche Mindestgröße für den organisatorischen Verbund gewährleistet, dass dem<br />
Differenzierungsbedarf Rechnung getragen werden kann und dass kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf<br />
entsteht. Ein Verbund, der auch eine Schule mit Sekundarstufe II umfasst, muss nach Absatz 2 Satz 2 in<br />
der Regel fünfzügig sein. Vier Parallelklassen pro Jahrgang reichen als Mindestgröße ausnahmsweise<br />
dann aus, wenn der Verbund nur zwei Schulen umfasst und kein zusätzlicher Personalbedarf entsteht.<br />
Die Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde für alle Zweige des organisatorischen Verbunds folgt<br />
aus § 88 Abs. 2.<br />
Antrag<br />
der Fraktion der FDP<br />
Drucksache 13/6038<br />
Organisatorischer Verbund von Schulen<br />
I. Der Landtag NRW beschließt:<br />
1.Hauptschulen mit Bildungsgangdifferenzierung, die mit abschlussorientierten Klassen<br />
gezielt auf den Realschulabschluss der Fachoberschulreife vorbereiten, dürfen<br />
zukünftig die Namensbezeichnung „Haupt- und Realschule" führen.<br />
2. § 83 Schulgesetz <strong>NW</strong> ist dahingehend zu präzisieren.<br />
II.Begründung<br />
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sieht in § 83 vor, dass Schulen unterschiedlicher<br />
Schulformen im organisatorischen Verbund geführt werden können. Die Erteilung des Unterrichtes kann<br />
sowohl schulformübergreifend als auch schulformspezifisch nach den neuen Bestimmungen organisiert<br />
werden. Für die Außendarstellung dieser Schulen ist es sehr wichtig, dass bereits in dem Namen der<br />
Schule diese Differenzierung benannt wird.<br />
An einigen Schulen, die als Hauptschule geführt werden, ist es auch jetzt schon möglich, in abschlussorientierten<br />
Klassen gezielt auf einen Realschulabschluss vorbereitet zu werden und diesen als Regelabschluss<br />
der betroffenen Klasse zu erwerben. Hier sei beispielhaft die Heinz-Sielmann-Schule in Oerlinghausen<br />
genannt. Seit 1995 betreibt diese Hauptschule eine vollständige äußere Differenzierung in den<br />
Jahrgangstufen 7-10. Die Schule ist entsprechend den Schulformen in Zweige gegliedert und hat mindestens<br />
drei Parallelklassen pro Jahrgang. Sie erfüllt demnach die in § 83 genannten Bedingungen.
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phv<br />
der <strong>Verband</strong> der Schule macht<br />
Es muss dieser und anderen Schulen, die diese genannten Bedingungen erfüllen, erlaubt werden, das Parallelangebot<br />
von Haupt- und Realschulzweig auch nach außen durch Namenszusatz zu dokumentieren.<br />
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an Λ P hilologen h elfen v erlässlich !<br />
<strong>PhV</strong> - Personalräte für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bei der Bezirksregierung Köln<br />
Vorsitzender: Rolf T. LINDNER, 0228-462750<br />
Jürgen BAUES, 02234-932960 Sigrid KOPPELMANN, 0221-8886709 Gisela NEUMANN, 0221-743350<br />
Winfried BLUM, 02233-922122 Sabine KÜFER, 0221- 2790415 Petra SCHINKER, 02262-701093<br />
Dirk BRENIG, 02405-14807 Dorothea MARX, 0221- 9862381 Ulf M. SCHMITZ, 02223-909309<br />
Erika BUSCH-SCHULTEN, 02253-180424 Jörg MÜLHAUSEN, 0241- 64290 Eckhardt SCHÖNFELD, 02451-66107<br />
Nilgül KARABULUT, 0241-4465128 Sabine MISTLER, 02266-463882 Anne-Gret SCHRÖER, 02241-2340037<br />
Cornelia KOLF, 0221-68089393 Vertrauensfrau für Schwerbehinderte in Köln: Elisabeth REICH, 02203-81577