Sicherheitshandbuch - Putzmeister Akademie
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<strong>Sicherheitshandbuch</strong><br />
Förder– und Verteilmaschinen für Beton<br />
1.5 Personal<br />
1.5.1 Anforderungen<br />
Der Betreiber muss sicherstellen, dass an/mit der Maschine nur<br />
Personen arbeiten, die geschult oder unterwiesen sind. Er muss<br />
die Zuständigkeiten der Personen für das Bedienen und Instandhalten<br />
klar festlegen. Er muss sicherstellen, dass nur dazu beauftragte<br />
Personen an der Maschine tätig werden.<br />
An Personen für das Bedienen und Instandhalten werden nachfolgende<br />
Anforderungen gestellt:<br />
– Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
– Sie müssen körperlich und geistig geeignet sein.<br />
– Sie müssen gesundheitlich tauglich sein (ausgeruht und unbelastet<br />
durch Alkohol, Drogen und Medikamente).<br />
– Sie müssen im Bedienen und Instandhalten der Maschine unterwiesen<br />
sein.<br />
– Sie müssen ihre Befähigung dem Betreiber gegenüber nachgewiesen<br />
haben.<br />
– Von ihnen muss zu erwarten sein, dass sie die ihnen übertragenen<br />
Aufgaben zuverlässig erfüllen.<br />
Das Personal darf keine lose Kleidung oder Schmuck (einschließlich<br />
Ringe) tragen. Offene lange Haare müssen unter einem Haarnetz<br />
getragen werden. Es besteht Verletzungsgefahr, z. B. durch<br />
Hängenbleiben oder Einziehen.<br />
1.5.2 Qualifizierung<br />
Personen, die an der Maschine geschult, angelernt, eingewiesen<br />
oder ausgebildet werden, dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer<br />
erfahrenen Person an der Maschine tätig werden.<br />
Verfügen Sie nicht über qualifiziertes Personal, geeignete Werkstattausrüstung<br />
usw., beauftragen Sie den Kundendienst des Herstellers<br />
mit der Instandhaltung Ihrer Maschine.<br />
1.5.3 Verantwortung des<br />
Maschinisten<br />
Der Betreiber muss die Verantwortung des Maschinisten festlegen<br />
(auch im Hinblick auf nationale Vorschriften zur Teilnahme am öffentlichen<br />
Straßenverkehr) und ihm ermöglichen, sicherheitswidrige<br />
Anweisungen Dritter abzulehnen. Der Maschinist muss den Aufstellort<br />
ablehnen dürfen, wenn sicherheitstechnische Bedenken bestehen.<br />
24 03/2013 Rev11 DE