Einschreibeordnung der Universität zu Köln
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§ 7 Rückmeldung<br />
(1) Eingeschriebene Studierende, die ihr Studium nach Ablauf des jeweiligen Semesters an <strong>der</strong><br />
Universität <strong>zu</strong> Köln fortsetzen wollen, müssen sich innerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Universität gesetzten<br />
Frist <strong>zu</strong>rückmelden. Die jeweilige Rückmeldefrist wird in geeigneter Form bekanntgegeben (u.a.<br />
im Semesterformularbogen, Aushang, Internetseiten <strong>der</strong> Universität, usw.). Die Universität kann<br />
verlangen, dass Zahlungen nachgewiesen werden.<br />
(2) Die Rückmeldung wird von <strong>der</strong> Universität <strong>zu</strong> Köln vollzogen, wenn <strong>der</strong> Semesterbeitrag und<br />
<strong>der</strong> Studienbeitrag aufgrund <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen ordnungsgemäß auf dem Konto<br />
<strong>der</strong> Universitätskasse eingegangen sind.<br />
(3) Bei einer verspäteten Rückmeldung wird von <strong>der</strong> Universität <strong>zu</strong> Köln aufgrund ihrer<br />
Studienbeitragssat<strong>zu</strong>ng eine <strong>zu</strong>sätzliche Gebühr erhoben.<br />
§ 8 Beurlaubung<br />
(1) Studierende können auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen<br />
wird. Wichtige Gründe sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) die Ableistung des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, eines freiwilligen sozialen o<strong>der</strong><br />
ökologischen Jahres,<br />
b) eine Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich macht (<strong>zu</strong>m Nachweis<br />
ist hierüber eine ärztliche Bescheinigung vor<strong>zu</strong>legen),<br />
c) eine Abwesenheit im Interesse <strong>der</strong> Universität, insbeson<strong>der</strong>e wegen Mitarbeit<br />
an einem Forschungsvorhaben (z.B. im Rahmen einer experimentellen Dissertation) o<strong>der</strong> wegen<br />
eines Auslandsstudiums,<br />
d) ein Praktikum o<strong>der</strong> die Teilnahme an einer praktikumsäquivalenten Veranstaltung, soweit dies<br />
nach <strong>der</strong> Prüfungsordnung o<strong>der</strong> Studienordnung vorgeschrieben bzw. empfohlen ist,<br />
e) das Vorliegen einer Schwangerschaft,<br />
f) Mutterschutz,<br />
g) Wahrnehmung des Erziehungsrechts von im Haushalt lebenden Kin<strong>der</strong>n in einem Alter von<br />
bis <strong>zu</strong> 8 Jahren im Umfang von bis <strong>zu</strong> sechs Semestern je Kind,<br />
h) die Pflege o<strong>der</strong> die Versorgung <strong>der</strong> Ehegattin, des Ehegatten, einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerin, eines eingetragenen Lebenspartners o<strong>der</strong> eines in gera<strong>der</strong> Linie Verwandten o<strong>der</strong><br />
im ersten Grad Verschwägerten, wenn diese Person pflege- o<strong>der</strong> versorgungsbedürftig ist,<br />
(2) Dem Antrag auf Beurlaubung sind bei<strong>zu</strong>fügen:<br />
1. <strong>der</strong> Studierendenausweis des folgenden Semesters (sofern dieser bereits vorliegt),<br />
2. die Nachweise für das Bestehen eines wichtigen Grundes (ggf. mit ergänzen<strong>der</strong> schriftlicher<br />
Begründung).<br />
(3) Die Beurlaubung erfolgt in <strong>der</strong> Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung