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Leseprobe Bankbetriebslehre - Europa-Lehrmittel

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Inhaltsverzeichnis<br />

A Kreditinstitute in der Gesamtwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

1 Wert- und Informationsströme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

1.1 Güter- und Geldströme im Wirtschaftskreislauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

1.2 Informationsströme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

1.3 Die Funktionen der Kreditinstitute in der Volkswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

2 System der deutschen Kreditwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

2.1 Aufgaben der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

2.2 Das deutsche Bankensystem als Teil des europäischen Bankensystems . . . . . . . 24<br />

2.3 Begriff des Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

2.4 Finanzdienstleistungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

3 Zielsysteme der Kreditinstitute. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

3.1 Zielbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

3.2 Aufgaben von Zielen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

3.3 Zielarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

3.4 Zielbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

3.5 Formulierung operationalisierter Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

4 Marketing der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

4.1 Grundzüge des Bankmarketings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

4.2 Marketingziele der Kreditinstitute. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

4.3 Marketingstrategien der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

4.4 Aufgaben des Marketing-Managements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

4.5. Marktforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

4.6 Marketinginstrumente der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

4.6.1 Produktpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />

4.6.2 Preis- und Konditionenpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

4.6.3 Kommunikationspolitik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

4.6.4 Distributionspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

4.7 Marketing-Mix . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am<br />

rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten . . . . . . . . . . . . 45<br />

1 Rechtliche Grundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

1.1 Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

1.2 Aufbau der Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

1.3 Privates und öffentliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

1.4 Rechtsgeschäfte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

1.4.1 Zustandekommen und Arten von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

1.4.2 Formen von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

1.4.3 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

1.5 Eigentum und Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

1.6 Rechtsgeschäfte am Beispiel von Kauf-, Miet- und<br />

Geschäftsbesorgungsverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

1.6.1 Überblick über die Vertragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

1.6.2 Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

4


1.6.2.1 Vertragsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

1.6.2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

1.6.3 Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

1.6.3.1 Anfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

1.6.3.2 Angebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

1.6.3.3 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

1.6.3.4 Bestellungsannahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

1.6.3.5 Zustandekommen des Kaufvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

1.6.3.6 Pflichten der Vertragspartner und Erfüllung des Kaufvertrags. . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

1.6.3.7 Inhalte des Kaufvertrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

1.6.3.8 Unterscheidung der Vertragsarten nach der rechtlichen Stellung der<br />

Vertragspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

1.6.4 Fernabsatzvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

1.6.4.1 Merkmale des Fernabsatzvertrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

1.6.4.2 Besondere Rechtsvorschriften im Fernabsatzgeschäft für Verbraucher . . . . . . . . 66<br />

1.6.5 Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

1.6.6 Übersicht über die Kaufvertragsstörungen (Leistungsstörungen). . . . . . . . . . . . . 68<br />

1.6.6.1 Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />

1.6.6.2 Nicht-Rechtzeitig-Lieferung (Lieferungsverzug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

1.6.6.3 Nicht-Rechtzeitig-Zahlung (Zahlungsverzug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

1.6.6.4 Nicht-Rechtzeitig-Annahme (Annahmeverzug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

1.6.7 Mietvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

1.6.8 Geschäftsbesorgungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

2 Rechtssubjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

2.1 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

2.2 Natürliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

2.3 Juristische Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

2.4 Kaufmannseigenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

2.5 Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />

2.6 Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

2.7 Rechtsformen von Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

2.7.1 Überblick über die Rechtsformen von Unternehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

2.7.2 Einzelunternehmung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />

2.7.3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />

2.7.4 Offene Handelsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />

2.7.5 Kommanditgesellschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />

2.7.6 Partnerschaftsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />

2.7.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102<br />

2.7.8 Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />

2.7.9 Aktiengesellschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />

2.7.10 Europäische Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />

2.7.11 Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116<br />

2.7.12 Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119<br />

2.7.13 Zusammenfassung der wichtigsten Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . . . . 120<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121<br />

5


Inhaltsverzeichnis<br />

C Lernfeld 2: Konten führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />

1 Kontoführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />

1.1 Kontenarten im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />

1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

1.2.1 Zustandekommen des Kontovertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

1.2.2 Bestandteile des Kontoeröffnungsantrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

1.2.3 Pflichten der Beteiligten aus dem Kontovertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130<br />

1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen . . . . . . . . 130<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

1.3 Kontoinhaber und Kontobezeichnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />

1.3.1 Privatkunden und Firmenkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />

1.3.2 Einzelkonten und Gemeinschaftskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />

1.3.3 Kontobezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135<br />

1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />

1.4.1 Legitimationsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />

1.4.1.1 Legitimationsprüfung nach § 154 Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />

1.4.1.2 Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137<br />

1.4.1.3 Legitimationsprüfung nach der devisenrechtlichen Stellung . . . . . . . . . . . . . . . 141<br />

1.4.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143<br />

1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung. . . . . . . . . . . . . . . 144<br />

1.5.1 Kontoverfügung durch den Kontoinhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144<br />

1.5.2 Gesetzliche Vertreter bei Privatkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />

1.5.2.1 Eltern als gesetzliche Vertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />

1.5.2.2 Vormund als gesetzlicher Vertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146<br />

1.5.2.3 Vertretung von Volljährigen durch einen Betreuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146<br />

1.5.2.4 Verfügungen durch einen Pfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147<br />

1.5.3 Gesetzliche Vertreter bei Firmenkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147<br />

1.5.4 Vertragliche Vertreter bei Privatkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149<br />

1.5.5 Vertragliche Vertreter bei Firmenkunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150<br />

1.5.6 Treuhänder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151<br />

1.5.6.1 Arten von Treuhandkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />

1.5.6.2 Anderkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />

1.5.6.3 Gesetzliche Treuhänder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />

1.5.6.4 Private Treuhänder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153<br />

1.5.7 Kontovertrag zugunsten Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156<br />

1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159<br />

1.6.1 Kontoführung und Verfügungsmöglichkeiten bei Tod des Kontoinhabers . . . . 159<br />

1.6.1.1 Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159<br />

1.6.1.2 Maßnahmen des Kreditinstituts beim Tod des Kontoinhabers . . . . . . . . . . . . . . 159<br />

1.6.1.3 Verfügungsmöglichkeiten über ein Nachlasskonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />

1.6.2 Verfügungsmöglichkeiten bei einem Pfändungs- und<br />

Überweisungsbeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />

1.6.2.1 Pfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />

1.6.2.2 Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />

6


1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164<br />

1.7.1 Wesen des Bankgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164<br />

1.7.2 Begrenzung des Bankgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165<br />

1.7.2.1 Gesetzliche Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165<br />

1.7.2.2 Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167<br />

1.7.3 Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172<br />

1.8 Abrechnung von Giro- und Kontokorrentkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177<br />

2 Zahlungsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

2.1 Zahlungsmittel und Zahlungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

2.1.1 Zahlungsmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

2.1.2 Zahlungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

2.2 Kassengeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

2.2.1 Grundlagen des Kassengeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

2.2.2 Einzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

2.2.3 Umgang mit gefälschten Banknoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181<br />

2.2.4 Beschädigte Banknoten und Bankmünzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181<br />

2.2.5 Auszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />

2.3 Bargeldlose Zahlungsinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />

2.3.1 Organisatorische Grundlagen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. . . . . . . . . . 182<br />

2.3.1.1 Bank- und Kontokennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />

2.3.1.2 Einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184<br />

2.3.1.3 Gironetze und Clearingsysteme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184<br />

2.3.1.4 Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum für <strong>Europa</strong> (SEPA) . . . . . . . . . . . 185<br />

2.3.2 Überweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />

2.3.2.1 Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />

2.3.2.2 Erteilung und Widerruf von Überweisungsaufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />

2.3.2.3 Ausführung und Ausführungsfristen von Überweisungsaufträgen . . . . . . . . . . 190<br />

2.3.2.4 Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit des Überweisungsbetrags . . . . . . . . . . 191<br />

2.3.2.5 Haftung des überweisenden Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

2.3.2.6 Sonderformen der Überweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192<br />

2.3.2.7 SEPA-Überweisung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193<br />

2.3.3 Lastschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />

2.3.3.1 Wesen und Bedeutung des Lastschriftverfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />

2.3.3.2 Rechtliche Grundlagen und Zahlungsabwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />

2.3.3.3 Lastschriftinkasso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

2.3.3.4 Rückgabe von Lastschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

2.3.3.5 SEPA-Lastschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

2.3.4 Scheck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />

2.3.4.1 Wesen des Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />

2.3.4.2 Voraussetzungen zur Teilnahme am Scheckverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203<br />

2.3.4.3 Bestandteile der Scheckurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />

2.3.4.4 Arten des Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206<br />

7


Inhaltsverzeichnis<br />

2.3.4.5 Vorlegungsfristen für Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208<br />

2.3.4.6 Einlösung und Nichteinlösung von Schecks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

2.3.4.7 Widerruf von Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

2.3.4.8 Einzug von Schecks (Scheckinkasso) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />

2.3.4.9 Rückgabe nicht eingelöster Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213<br />

2.3.5 Kartenzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />

2.3.5.1 Kartenzahlungen und Einsatzmöglichkeiten im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />

2.3.5.2 Service am Geldautomaten und SB-Terminal. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />

2.3.5.3 GeldKarte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216<br />

2.4.5.4 Electronic cash (girocard-System) und maestro/V PAY . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217<br />

2.3.5.5 Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />

2.3.5.6 Kreditkarte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221<br />

2.3.5.7 Haftungsregelung der Kartenzahlungssysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />

2.4 Reisezahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />

2.4.1 Arten von Reisezahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />

2.4.1.1 Sorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />

2.4.1.2 Reiseschecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223<br />

2.4.1.3 Kreditkarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224<br />

2.4.2 Anmeldepflicht von Reisezahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225<br />

2.5 Elektronische Verfügungsmöglichkeiten des Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226<br />

2.5.1 Klassische und neue Wege der Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226<br />

2.5.2 Identifikationsverfahren beim Electronic Banking. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227<br />

2.5.3 Funktionen beim Electronic Banking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230<br />

2.5.4 Zahlungen im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230<br />

D Lernfeld 4: Geld- und Vermögensanlagen anbieten . . . . . . . . . 233<br />

1 Geld- und Vermögensanlagen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233<br />

2 Anlagen bei Kreditinstituten auf Konten und in Sparbriefen . . . . 233<br />

2.1 Überblick über die Einlagen auf Konten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233<br />

2.2 Einlagensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235<br />

2.3 Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238<br />

2.4 Termineinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239<br />

2.5 Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242<br />

2.5.1 Bedeutung des Sparens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242<br />

2.5.2 Rechtsgrundlage und Merkmale von Spareinlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243<br />

2.5.3 Sparvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244<br />

2.5.4 Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245<br />

2.5.4.1 Formen der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245<br />

2.5.4.2 Rechtsnatur der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245<br />

2.5.4.3 Vorlage der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247<br />

2.5.4.4 Verlust der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247<br />

2.5.5 Abrechnung von Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248<br />

2.5.5.1 Verzinsung von Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248<br />

2.5.5.2 Zinsberechnung nach der progressiven Postenmethode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249<br />

2.5.6 Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250<br />

8


2.5.7 Vorzeitige Verfügungen bei Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251<br />

2.5.8 Sondersparformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253<br />

2.6 Sparbriefe und Sparschuldverschreibungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257<br />

3 Anlagen in Bausparverträgen, Lebensversicherungen<br />

und staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. . . . . . . . . . . . . 262<br />

3.1 Anlage nach dem Vermögensbildungsgesetz und<br />

Wohnungsbauprämiengesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262<br />

3.1.1 Staatliche Förderung des Sparens im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262<br />

3.1.2 Bausparen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264<br />

3.1.2.1 Grundgedanke des Bausparens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264<br />

3.1.2.2 Phasen des Bausparens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265<br />

3.1.2.3 Inanspruchnahme des Bausparvertrags nach Zuteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266<br />

3.1.3 Lebensversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266<br />

3.1.3.1 Wesen und Formen der Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266<br />

3.1.3.2 Versicherungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267<br />

3.1.3.3 Besondere Vertragsformen kapitalbildender Lebensversicherungen. . . . . . . . . 268<br />

3.2 Drei-Schichten-Modell der privaten Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275<br />

4 Anlagen in Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277<br />

4.1 Grundlagen der Anlage in Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277<br />

4.1.1 Begriff und Wesen von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277<br />

4.1.2 Einteilung von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />

4.1.2.1 Überblick über die Einteilung von Wertpapieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />

4.1.2.2 Einteilung nach der Art der Übertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />

4.1.2.3 Einteilung nach der Art des verbrieften Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />

4.1.2.4 Einteilung nach der Art des verbrieften Vermögenswertes. . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />

4.1.2.5 Einteilung nach der Art der verbrieften Kapitalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />

4.2 Effekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />

4.2.1 Wesen von Effekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />

4.2.2 Äußere Gestalt von Effekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />

4.2.3 Wertrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280<br />

4.2.4 Bedeutung von Effekten für den Anleger und den Emittenten. . . . . . . . . . . . . . 281<br />

4.3 Gläubigerpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />

4.3.1 Anleihen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />

4.3.1.1 Wesen von Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />

4.3.1.2 Ausstattungsmerkmale von Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />

4.3.1.3 Laufende Verzinsung und Rendite (Effektivverzinsung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284<br />

4.3.1.4 Stückzinsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285<br />

4.3.1.5 Risiken und Sicherheitsmerkmale bei der Geldanlage in Anleihen . . . . . . . . . . 286<br />

4.3.2 Bundeswertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />

4.3.2.1 Arten von Bundeswertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />

4.3.2.2 Neuemission von Bundeswertpapieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290<br />

4.3.2.3 Stripping. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292<br />

4.3.3 Pfandbriefe und Hypothekenpfandbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293<br />

4.4 Teilhaberpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />

4.4.1 Begriff und Rechtsnatur der Aktie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />

9


Inhaltsverzeichnis<br />

4.4.2 Rechte der Aktionäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296<br />

4.4.3 Aktienarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296<br />

4.4.4 Emission und Handel von Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300<br />

4.4.4.1 Emission von Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300<br />

4.4.4.2 Handel von Aktien und Bezugsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />

4.4.5 Vergleich von Aktie und Gläubigereffekten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />

4.4.6 Motive und Risiken der Geldanlage in Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />

4.4.7 Beurteilung von Aktienanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />

4.4.8 Rendite von Aktienanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309<br />

4.5 Investmentzertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312<br />

4.5.1 Begriff des Investmentzertifikats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312<br />

4.5.2 Grundprinzip des Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313<br />

4.5.3 Vorteile der Anlage in Investmentzertifikaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313<br />

4.5.4 Arten von Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />

4.5.4.1 Überblick über die Arten von Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />

4.5.4.2 Offene und geschlossene Fonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />

4.5.4.3 Spezial- und Publikumsfonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />

4.5.4.4 Richtlinienkonforme Fonds und sonstige Fonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />

4.5.5 Ausgabe, Handel und Preisermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />

4.5.5.1 Ausgabe, Rücknahme und Börsenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />

4.5.5.2 Preisermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320<br />

4.5.5.3 Ausschüttungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321<br />

4.5.5.4 Splitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321<br />

4.5.5.5 Investment-Anlagekonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321<br />

4.5.5.6 Cost-Averaging . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322<br />

4.5.6 Risiken der Investmentanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322<br />

4.5.7 Anlegerschutzbestimmungen nach dem Investmentgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 323<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324<br />

4.6 Handel von Effekten an Effektenbörsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326<br />

4.6.1 Wesen und Funktionen von Effektenbörsen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326<br />

4.6.2 Rechtsgrundlagen und Organisation der deutschen Wertpapierbörsen. . . . . . . 328<br />

4.6.2.1 Börsengesetz und Börsenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328<br />

4.6.2.2 Börsenaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328<br />

4.6.2.3 Träger und Organe der Börse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330<br />

4.6.2.4 Handelsteilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331<br />

4.6.2.5 Struktur der Deutschen Börse AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332<br />

4.6.3 Wertpapierhandelsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332<br />

4.6.3.1 Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332<br />

4.6.3.2 Insiderüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333<br />

4.6.3.3 Ad-hoc-Publizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334<br />

4.6.4 Marktsegmente im Börsenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334<br />

4.6.4.1 Gesetzliche Marktsegmente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334<br />

4.6.4.2 Marktsegmente und Transparenzstandards der Frankfurter Wertpapierbörse 336<br />

4.6.5 Ermittlung von Börsenpreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338<br />

4.6.5.1 Grundlagen der Preisermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338<br />

4.6.5.2 Preisermittlung im elektronischen XETRA-Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340<br />

4.6.5.3 Preisermittlung im Präsenzhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347<br />

4.6.6 Aktienindizes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348<br />

4.6.7 Einflussfaktoren auf den Preis von Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350<br />

10


Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352<br />

4.7 Wertpapierdienstleistungen: Pflichten von Kreditinstituten nach dem<br />

Wertpapierhandelsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354<br />

4.7.1 Geschäftsarten des Wertpapiergeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354<br />

4.7.1.1 Anlageberatung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354<br />

4.7.1.2 Beratungsfreies Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356<br />

4.7.1.3 Reines Ausführungsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />

4.7.2 Kundengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />

4.7.3 Klassifizierung von Risikogruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />

4.7.4 Anforderung an den Anlageberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358<br />

4.7.5 Schadensersatz bei Falschberatung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358<br />

4.7.6 Abwicklung von Wertpapieraufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358<br />

4.7.7 Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360<br />

4.7.7.1 Geschlossenes und offenes Depot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360<br />

4.7.7.2 Verwahrarten im offenen Depot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361<br />

4.7.7.3 Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen der Verwahrung . . . . . . . . . . . 363<br />

4.7.7.4 Stimmrechtsvollmachten aus Kundendepots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364<br />

E Lernfeld 5: Besondere Finanzinstrumente anbieten<br />

und über Steuern informieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365<br />

1 Wertpapiersonderformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365<br />

1.1 Genussscheine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365<br />

1.2 Wandelanleihen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369<br />

1.2.1 Wesen von Wandelanleihen und Rechte der Inhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369<br />

1.2.2 Ausstattungsmerkmale von Wandelanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370<br />

1.2.3 Chancen und Risiken von Wandelanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />

1.3 Optionsanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />

1.3.1 Wesen von Optionsanleihen und Rechte der Inhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />

1.3.2 Ausstattungsmerkmale von Optionsanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375<br />

1.3.3 Chancen und Risiken von Optionsanleihen für den Emittenten<br />

und den Anleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378<br />

1.4 Optionsscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380<br />

1.4.1 Grundlagen und Funktionsweise von Optionsscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380<br />

1.4.2 Formen von Optionsscheinen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381<br />

1.4.3 Bewertungskriterien und Preisbildungsfaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382<br />

1.4.3.1 Hebel (Leverage). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382<br />

1.4.3.2 Innerer Wert des Optionsscheins (Parität). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383<br />

1.4.3.3 Aufgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384<br />

1.4.3.4 Zeitwert des Optionsscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385<br />

1.4.4 Gewinn- und Verlustpotential im Optionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386<br />

1.4.5 Handlungsalternativen im Optionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387<br />

1.5 Anlage in strukturierte Finanzprodukte (Zertifikate). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388<br />

1.5.1 Grundlagen strukturierter Finanzprodukte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388<br />

1.5.2 Aktienanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389<br />

1.5.3 Discountzertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392<br />

11


Inhaltsverzeichnis<br />

1.5.4 Indexzertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393<br />

1.5.5 Bonuszertifikate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394<br />

1.5.6 Outperformancezertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395<br />

1.5.7 Garantiezertifikate (Zertifikate mit Kapitalschutz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396<br />

1.5.8 Hebelzertifikate (Turbo- oder Knock-Out-Zertifikate) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398<br />

2 Finanzderivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399<br />

2.1 Begriff und Arten der Finanzderivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399<br />

2.2 Aktienoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400<br />

2.2.1 Merkmale von Aktienoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400<br />

2.2.2 Preisbestimmende Faktoren beim Aktien-Optionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . 403<br />

2.2.3 Anlagemotive der Vertragspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403<br />

2.3 Futures (Financial Future) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />

2.3.1 Merkmale von Futures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />

2.3.2 Future-Kontrakte am Beispiel des DAX-Futures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405<br />

2.3.3 Future-Kontrakte am Beispiel des Euro-Bund-Futures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405<br />

2.3.4 Anlagemotive, Chancen und Risiken bei der Anlage in Futures . . . . . . . . . . . . 406<br />

2.3.5 Handel von Terminkontrakten an der EUREX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408<br />

3 Steuern in der Anlageberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408<br />

3.1 Übersicht über die Steuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408<br />

3.2 Grundlagen der Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />

3.2.1 Einkommensteuerpflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />

3.2.2 Steuererhebung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />

3.2.3 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410<br />

3.2.4 Steuerschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414<br />

3.3 Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . 415<br />

3.4 Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416<br />

3.4.1 Grundlagen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. . . . . . . . . 416<br />

3.4.2 Behandlung der Einkünfte im Kreditinstitut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416<br />

3.4.3 Zinserträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418<br />

3.4.4 Zinsähnliche Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418<br />

3.4.5 Dividenden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419<br />

3.4.6 Ausländische Quellensteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419<br />

3.4.7 Investmenterträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420<br />

3.4.8 Gewinne aus Termingeschäften und Stillhalterprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420<br />

3.4.9 Veräußerungsgewinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420<br />

3.4.10 Behandlung von Verlusten (Verrechnungstöpfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421<br />

3.4.11 Depotübertragung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425<br />

3.4.12 Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425<br />

3.5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425<br />

3.6 Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426<br />

3.7 Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428<br />

3.8 Weitere Steuerarten im Rahmen der Geld- und Vermögensanlage . . . . . . . . . . 429<br />

3.8.1 Erbschafts- und Schenkungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429<br />

3.8.2 Grundsteuer und Grunderwerbsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432<br />

3.8.3 Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433<br />

12


4 Gläubigerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436<br />

4.1 Gläubigerschutz nach dem Kreditwesengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436<br />

4.2 Gläubigerschutz nach Solvabilitätsverordnung, Basel III und<br />

Liquiditätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437<br />

F Lernfeld 7: Privatkredite bearbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />

1 Grundlagen des Kreditgeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />

1.1 Begriff des Kredits. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />

1.2 Kreditnehmer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />

1.3 Kreditarten des standardisierten Privatkreditgeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440<br />

1.4 Voraussetzungen für den Kreditvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441<br />

1.4.1 Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441<br />

1.4.2 Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit (Haushaltsrechnung). . . . . . . . . . . . . . . . 442<br />

1.4.3 Kreditscoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442<br />

1.4.4 Score-System der SCHUFA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445<br />

2 Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />

2.1 Rechtsvorschriften für Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />

2.2 Abschluss des Kreditvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />

2.3 Rechtsfolgen bei Formmängel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448<br />

2.4 Informationen während des Vertragsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />

2.4.1 Informationen während des Vertragsverhältnisses bei Verbraucherdarlehen<br />

mit festem Zinssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />

2.4.2 Informationen während des Vertragsverhältnisses bei Verbraucherdarlehen<br />

mit variablem Zinssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />

2.5 Kündigung des Kreditvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />

2.5.1 Übersicht über die Kündigungsmöglichkeiten von Kreditverträgen . . . . . . . . . 449<br />

2.5.2 Ordentliches Kündigungsrecht mit fester Laufzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450<br />

2.5.3 Ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehen ohne feste Laufzeit . . . . . . . . . . . 450<br />

2.5.4 Erweiterte Kündigungsmöglichkeit bei Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . . . 450<br />

2.5.5 Außerordentliches Kündigungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451<br />

2.5.6 Vorfälligkeitsentschädigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452<br />

3 Abrechnung von Privatkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452<br />

3.1 Abrechnung von Kontokorrentkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452<br />

3.2 Abrechnung von Ratenkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453<br />

3.2.1 Kreditrückzahlung bei Anwendung eines Monatszinssatzes . . . . . . . . . . . . . . . 453<br />

3.2.2 Kreditrückzahlung bei Anwendung eines festen Jahreszinssatzes . . . . . . . . . . 454<br />

3.3 Exkurs: Näherungsformel zur Berechnung der Effektivverzinsung<br />

(Uniformmethode) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456<br />

4 Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />

4.1 Kreditsicherheiten und deren Auswahlkriterien im Überblick . . . . . . . . . . . . . . 458<br />

4.2 Wesen der Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />

4.2.1 Personensicherheiten und Sachsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />

4.2.2 Akzessorische und abstrakte Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460<br />

4.3 Zweckerklärung mit engem und weitem Sicherungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . 462<br />

13


Inhaltsverzeichnis<br />

4.4 Kreditsicherheiten im kurz- und mittelfristigen Kreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . 462<br />

4.4.1 Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462<br />

4.4.1.1 Rechtliche Grundlagen der Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462<br />

4.4.1.2 Merkmale der Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463<br />

4.4.1.3 Beendigung des Bürgschaftsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463<br />

4.4.1.4 Bürgschaftsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464<br />

4.4.1.5 Mögliche Vertragsgestaltungen bei Bürgschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465<br />

4.4.1.6 Besondere Arten der Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466<br />

4.4.1.7 Voraussetzungen für den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages . . . . . . . . . . . . 466<br />

4.4.1.8 Bürgschaftsähnliche Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468<br />

4.4.2 Sicherungsabtretung (Zession). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470<br />

4.4.2.1 Rechtliche Grundlagen und Merkmale der Sicherungsabtretung . . . . . . . . . . . 470<br />

4.4.2.2 Abtretbare und nicht abtretbare Forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471<br />

4.4.2.3 Arten der Zession . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472<br />

4.4.2.4 Risiken der Sicherungsabtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474<br />

4.4.3 Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475<br />

4.4.3.1 Rechtliche Grundlagen und Merkmale des Pfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475<br />

4.4.3.2 Arten des Pfandrechts nach der Entstehung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475<br />

4.4.3.3 Pfandrecht an beweglichen Sachen (Mobiliarspfandrecht). . . . . . . . . . . . . . . . . 476<br />

4.4.3.4 Pfandrecht an Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478<br />

4.4.3.5 Pfandrecht in der Kreditsicherungspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479<br />

4.4.3.6 AGB-Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479<br />

4.4.3.7 Verwertung und Erlöschen des Pfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481<br />

4.4.4 Sicherungsübereignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483<br />

4.4.4.1 Wesen der Sicherungsübereignung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483<br />

4.4.4.2 Arten der Sicherungsübereignung und mögliche Sicherungsgüter . . . . . . . . . . 485<br />

4.4.4.3 Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486<br />

4.4.4.4 Verwertung und Erlöschen des Sicherungseigentums. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487<br />

4.5 Restschuldversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488<br />

5 Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />

5.1 Ablauf und Wesen des Leasings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />

5.2 Leasingformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />

5.3 Ausgestaltung von Leasing-Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />

5.4 Vor- und Nachteile des Leasings für den Leasingnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />

5.5 PKW-Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />

5.6 PKW-Leasing und Kreditfinanzierung im Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494<br />

6 Kreditüberwachung, Kreditfälligstellung, Kreditabwicklung . . . . 495<br />

6.1 Kreditüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495<br />

6.2 Abwicklung Not leidender Kredite und Kreditfälligstellung. . . . . . . . . . . . . . . . 496<br />

6.3 Gerichtliches Mahn- und Klageverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497<br />

6.3.1 Wesen des gerichtlichen Mahn- und Klageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497<br />

6.3.2 Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498<br />

6.3.3 Ablauf des gerichtlichen Klageverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498<br />

14


6.4 Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499<br />

6.5 Vermögensauskunft des Schuldners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499<br />

6.6 Verbraucherinsolvenzverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502<br />

G Lernfeld 10: Auslandsgeschäfte abwickeln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />

1 Grundlagen des Außenwirtschaftsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />

1.1 Notwendigkeit des Außenhandels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />

1.2. Rechtsgrundlagen für den Außenwirtschaftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />

1.3 Felder des Außenwirtschaftsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504<br />

1.4 Statistische Erfassung des Außenwirtschaftsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505<br />

2 Risiken im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508<br />

3 Incoterms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508<br />

4 Internationale Zahlungsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512<br />

5 Außenwirtschaftsdokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513<br />

5.1 Bedeutung der Dokumente im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513<br />

5.2 Transportdokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514<br />

5.2.1 Aufgabe der Transportdokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514<br />

5.2.2 Konnossement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514<br />

5.2.3 Ladeschein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515<br />

5.2.4 Lagerschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515<br />

5.2.5 Frachtbrief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516<br />

5.2.6 Internationale Spediteurübernahmebescheinigung (FCR-Dokument). . . . . . . . 517<br />

5.2.7 Post- und Kurierversanddokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

5.3 Versicherungsdokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

5.3.1 Überblick über die Versicherungsdokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

5.3.2 Versicherungspolice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

5.3.3 Versicherungszertifikat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

5.4 Handels- und Zolldokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518<br />

5.4.1 Handelsrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518<br />

5.4.2 Konsulatsfaktura und Zollfaktura . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518<br />

5.4.3 Ursprungszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519<br />

5.4.4 Sonstige Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520<br />

6 Devisengeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522<br />

6.1 Devisen und Wechselkurssysteme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522<br />

6.2 Kursnotierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523<br />

6.3 Abwicklung von Devisenhandelsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525<br />

6.3.1 Übersicht über Devisenhandelsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525<br />

6.3.2 Devisenkassageschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525<br />

6.3.3 Devisentermingeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />

6.3.3.1 Begriff des Devisentermingeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />

6.3.3.2 Terminkurs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />

6.3.3.3 Outright- oder Sologeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529<br />

15


Inhaltsverzeichnis<br />

6.3.3.4 Swapgeschäft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530<br />

6.3.3.5 Devisenoptionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />

6.3.3.6 Arbitragegeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533<br />

7 Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534<br />

7.1 Voraussetzungen für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . 534<br />

7.2 Nichtdokumentärer Zahlungsverkehr (clean payment). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537<br />

7.2.1 Zahlungen an das Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537<br />

7.2.1.1 Überweisungen an das Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537<br />

7.2.1.2 Einzug von Forderungen aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538<br />

7.2.1.3 Zahlungen mit Scheck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539<br />

7.2.2 Zahlungen aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540<br />

7.2.2.1 Eingang des Zahlungsauftrages. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540<br />

7.2.2.2 Eingang des Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541<br />

7.2.3 Entgeltregelung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541<br />

7.3 Dokumentärer Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />

7.3.1 Zug-um-Zug-Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />

7.3.2 Dokumenteninkasso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />

7.3.2.1 Begriff und Arten des Dokumenteninkassos. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />

7.3.2.2 Rechtsbeziehungen beim Dokumenteninkasso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543<br />

7.3.2.3 Inkassoauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543<br />

7.3.2.4 Documents against payment-Inkasso (D/P-Inkasso) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />

7.3.2.5 Documents against Acceptance-Inkasso (D/A-Inkasso) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />

7.3.3 Dokumentenakkreditiv. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />

7.3.3.1 Begriff des Dokumentenakkreditivs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />

7.3.3.2 Rechtsbeziehungen beim Dokumentenakkreditiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547<br />

7.3.3.3 Arten des Dokumentenakkreditivs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549<br />

7.3.3.4 Abwicklung des Dokumentenakkreditvs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550<br />

7.3.4 Vergleich Dokumenteninkasso – Dokumentenakkreditiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554<br />

8 Finanzierungsgeschäfte der Kreditinstitute im Auslandsgeschäft . . 556<br />

8.1 Überblick über die Finanzierungsleistungen der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . 556<br />

8.2 Exportkredite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556<br />

8.2.1 Wesen der Exportkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556<br />

8.2.2 Formen von Exportkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556<br />

8.3 Importkredite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />

8.3.1 Wesen des Importkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />

8.3.2 Arten von Importkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />

8.4 Kredite zwischen Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />

8.5 Garantien im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />

H Lernfeld 11: Baufinanzierung und Firmenkredite bearbeiten. . 559<br />

1 Baufinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559<br />

1.1 Grundstück und grundstücksgleiche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559<br />

1.1.1 Grundpfandrechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten . . . . . 559<br />

1.1.2 Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559<br />

16


1.1.3 Grundstücksgleiche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561<br />

1.2 Grundstückserwerb durch einen Grundstückskaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . 562<br />

1.2.1 Eigentumsübergang bei Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562<br />

1.2.2 Abwicklung eines Grundstückskaufs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564<br />

1.3 Grundbuch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565<br />

1.3.1 Wesen des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565<br />

1.3.2 Aufbau und Inhalt des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565<br />

1.3.3 Voraussetzungen zur Vornahme von Grundbucheintragungen . . . . . . . . . . . . . 569<br />

1.4 Grundbucheintragungen in den drei Abteilungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570<br />

1.4.1 Grundbucheintragungen in Abteilung I: Eigentumsverhältnisse . . . . . . . . . . . . 570<br />

1.4.2 Grundbucheintragungen in Abteilung II: Lasten und Beschränkungen . . . . . . 570<br />

1.4.3 Grundbucheintragungen in Abteilung III: Grundpfandrechte . . . . . . . . . . . . . . 574<br />

1.4.3.1 Wesen von Grundpfandrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574<br />

1.4.3.2 Arten von Grundpfandrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575<br />

1.4.3.3 Beurteilung von Grundpfandrechten als Sicherungsinstrument. . . . . . . . . . . . . 579<br />

1.5 Rangordnung in Abteilung II und III des Grundbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581<br />

1.6 Ermittlung des Gesamtfinanzierungsbedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585<br />

1.7 Einzureichende Unterlagen für eine Immobilienfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . 586<br />

1.8 Beleihungswertermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586<br />

1.8.1 Grundsatz der Beleihungswertermittlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586<br />

1.8.2 Verfahren der Beleihungswertermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588<br />

1.8.2.1 Überblick über die Verfahren zur Beleihungswertermittlung. . . . . . . . . . . . . . . 588<br />

1.8.2.2 Sachwertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589<br />

1.8.2.3 Ertragswertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591<br />

1.8.2.4 Vergleichswertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593<br />

1.9 Arten von Baufinanzierungskrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />

1.9.1 Realkredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />

1.9.1.1 Merkmale von Realkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />

1.9.1.2 Zinssatz und Auszahlungskurs bei Realkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596<br />

1.9.1.3 Zinsvereinbarungen bei Realkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597<br />

1.9.1.4 Vorzeitige Rückzahlung von Realkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598<br />

1.9.1.5 Tilgung und Tilgungsverrechnung bei Realkrediten (Darlehensarten) . . . . . . . 598<br />

1.9.2 Bauspardarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604<br />

1.9.3 Verbundfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605<br />

1.9.4 Forward-Darlehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605<br />

1.9.5 Inverse Hypothek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605<br />

Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606<br />

2 Firmenkredite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609<br />

2.1 Wesen des Firmenkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609<br />

2.2 Arten der Finanzierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609<br />

2.3 Vorteile und Nachteile der Eigen- bzw. Fremdfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . 610<br />

2.4 Kreditarten im Firmenkundengeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />

2.4.1 Kreditarten im Firmenkundengeschäft im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />

2.4.2 Kontokorrentkredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />

2.4.2.1 Wesen des Kontokorrentkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />

2.4.2.2 Vorteile des Kontokorrentkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />

17


Inhaltsverzeichnis<br />

2.4.2.3 Arten des Kontokorrentkredits. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612<br />

2.4.3 Investitionskredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612<br />

2.4.4 Avalkredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />

2.4.4.1 Wesen des Avalkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />

2.4.4.2 Vertragliche Beziehungen beim Avalkredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />

2.4.4.3 Avalkredit durch Übernahme einer Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />

2.4.4.4 Avalkredit durch Stellung einer Garantie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />

2.4.4.5 Ablauf des Antragsverfahrens für einen Avalkredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614<br />

2.4.4.6 Vorteile des Avalkredits für den Kreditnehmer und das Kreditinstitut. . . . . . . . 614<br />

2.4.4.7 Avalarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614<br />

2.4.5 Factoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615<br />

2.4.5.1 Wesen des Factorings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615<br />

2.4.5.2 Funktionen des Factorings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615<br />

2.4.5.3 Vergleich Factoring und Sicherungsabtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616<br />

2.4.5.4 Beurteilung des Factorings. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617<br />

2.5 Kreditfähigkeits- und Kreditwürdigkeitsprüfung im Firmenkreditgeschäft . . . 617<br />

2.5.1 Kreditfähigkeitsprüfung im Firmenkreditgeschäft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617<br />

2.5.2 Kreditwürdigkeitsprüfung im Firmenkreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617<br />

2.5.3 Kreditrating im Firmenkreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618<br />

2.5.4 Ermittlung von Bilanzkennziffern zur Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Kreditwürdigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618<br />

2.6 Kreditsicherheiten bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620<br />

2.6.1 Kreditsicherheiten bei Firmenkrediten im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620<br />

2.6.2 Bürgschaft bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620<br />

2.6.3 Sicherungsabtretung (Zession) bei Firmenkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621<br />

2.6.4 Pfandrecht bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622<br />

2.6.5 Sicherungsübereignung bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623<br />

2.7 Not leidende Kredite – Unternehmensinsolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625<br />

2.7.1 Wesen des Regelinsolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625<br />

2.7.2 Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625<br />

2.7.3 Berechnung der Insolvenzquote für nicht bevorrechtigte Insolvenzgläubiger . 627<br />

2.8 Rechtsvorschriften für das Firmenkundenkreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628<br />

2.8.1 Rechtsvorschriften für das Firmenkundenkreditgeschäft im Überblick . . . . . . . 628<br />

2.8.2 Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628<br />

2.8.3 Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) . . . . . . . . . . . . . . . 629<br />

Sachwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630<br />

18


2.6 Handelsregister<br />

Firmenbeständigkeit: Auch nach einer Namensänderung des Inhabers, z. B. durch Heirat,<br />

einer Übertragung des Unternehmens durch Kauf oder Erbschaft, darf die bisherige Firma<br />

beibehalten werden. Hierzu muss das Einverständnis des Voreigentümers vorliegen.<br />

Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann muss seine Firma in das Handelsregister eintragen<br />

lassen. Die vollständige und genaue Firma muss in jedem Geschäftsbrief genannt<br />

werden.<br />

Firmeneinheit: Für ein- und dasselbe Unternehmen darf der Kaufmann nur eine Firma<br />

führen.<br />

Firmenschutz<br />

Wenn eine Firma unzulässig verwendet wird, kann das Registergericht von Amts wegen<br />

die Weiterverwendung verbieten und gegebenenfalls auch ein Ordnungsgeld verhängen.<br />

Der in seinen Rechten Verletzte hat zudem die Möglichkeit, privatrechtliche Unterlassungsansprüche<br />

geltend zu machen und auch Schadenersatz zu verlangen.<br />

2.6 Handelsregister<br />

Das Handelsregister ist das amtliche Verzeichnis der Kaufleute eines oder mehrerer Amtsgerichtsbezirke.<br />

Das Register wird beim zuständigen Registergericht elektronisch geführt.<br />

Inhalt und Aufbau<br />

Je nach Rechtsform werden die Kaufleute in verschiedene Abteilungen eingetragen.<br />

Abteilung A<br />

Abteilung B<br />

HGB<br />

§ 21<br />

HGB<br />

§ 29<br />

HGB<br />

§ 37<br />

HGB<br />

§ 8<br />

HGB<br />

§§ 8, 10, 12<br />

Einzelkaufleute<br />

Personengesellschaften<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Handelsregister B des Amtsgerichts<br />

Stuttgart<br />

– Ausdruck – Seite 1 von 1<br />

Abteilung B<br />

Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts<br />

Abruf vom 22.01. 20..<br />

Nummer der Firma<br />

HRB 8856<br />

1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: 3<br />

2. a) Firma<br />

Frantz Druckguss GmbHb<br />

b) Sitz der Niederlassung, Zweigniederlassung Heilbronn<br />

c) Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von Aluminiumdruckgussteilen<br />

3. Grund- oder Stammkapital: 50.000,00 EUR<br />

4. a) Allgemeine Vertretungsregelung<br />

Die Gesellschaft hat zumindest zwei Geschäftsführer.<br />

Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.<br />

b) Vorstand, Leitungsorgane, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter; Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte<br />

und besondere Vertretungsbefugnis:<br />

Geschäftsführer: Frantz, Günther, Heilbronn, *26.09.1962; Geschäftsführer: Lauser, Björn, Neckarsulm, *03.03.1965<br />

5. Prokura<br />

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen:<br />

Waller, Martin, Schwaigern, *13.04.1968; Künzel, Barbara, Ludwigsburg, *30.07.1972<br />

6. a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Gesellschaftsvertrag vom 20.07.1997 mit Nachtrag vom 14.04.2009<br />

b) Sonstige Rechtsverhältnisse<br />

7. Tag der letzten Eintragung: 17. 06. 20..<br />

85


B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />

HGB<br />

§§ 12, 8a<br />

Insbesondere folgende Inhalte werden in das Handelsregister aufgenommen:<br />

Fima<br />

Sitz der Niederlassung bzw. der Gesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Grund- oder Stammkapital bei Kapitalgesellschaften<br />

Geschäftsinhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Vorstand<br />

Vertretungsregelung für die Leitungsorgane<br />

Prokura<br />

Rechtsverhältnisse (Rechtsform, Satzung / Gesellschaftsvertrag).<br />

Anträge zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter<br />

Form einzureichen. Die Beglaubigung geschieht mit elektronischer Signatur. Mit Aufnahme<br />

in den Datenspeicher ist die Eintragung wirksam.<br />

Löschung von Eintragungen<br />

Die Löschung von Handelsregistereintragungen erfolgt durch rotes Unterstreichen. Dadurch<br />

bleiben alte Eintragungen weiterhin lesbar. Alte Rechtsverhältnisse bleiben dadurch nachvollziehbar.<br />

Eintragung oder Löschung<br />

auf Antrag<br />

durch<br />

den Kaufmann bei Einzelunternehmen<br />

alle vollhaftenden Gesellschafter bei der<br />

OHG und KG<br />

den Vorstand einer AG bzw. durch die<br />

Geschäftsführer einer GmbH<br />

elektronisch, in öffentlich-beglaubigter Form<br />

von Amts wegen<br />

durch das Registergericht bei Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens<br />

Wirkung der Eintragungen<br />

Die Eintragungen können konstitutive oder deklaratorische Wirkung haben.<br />

konstitutive Wirkung<br />

(rechtserzeugend)<br />

Rechtszustand wird erst mit Eintragung in das<br />

Register erzeugt<br />

Beispiel:<br />

Kaufmannseigenschaft bei Kann-kaufleuten<br />

Erlangen der Rechtsfähigkeit bei einer AG<br />

oder GmbH<br />

deklaratorische Wirkung<br />

(rechtsbezeugend)<br />

Rechtszustand wird durch den Registereintrag<br />

lediglich beurkundet, der Rechtszustand ist auch<br />

ohne Eintragung bereits gültig<br />

Beispiele:<br />

Kaufmannseigenschaft eines Istkaufmanns<br />

Erteilung und Widerruf einer Prokura<br />

86


2.6 Handelsregister<br />

Einsicht in das Handelsregister<br />

Handelsregistereinträge, -änderungen und -löschungen werden öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die elektronische Bekanntmachung kann im Internet (www.unternehmensregister.de,<br />

www.handelsregister.de, www.bundesanzeiger.de) abgerufen werden. Die Einsichtnahme<br />

ist zu jedem Informationszweck gestattet.<br />

Öffentlicher Glaube<br />

Das Handelsregister soll auch den gutgläubigen Rechtsverkehr schützen. Alle Auskunftssuchenden<br />

müssen auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen können.<br />

öffentlicher Glaube der Registereintragung<br />

HGB<br />

§§ 9, 10<br />

HGB<br />

§ 15<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 12 und 13<br />

positive Publizität<br />

Eingetragene und bekannt gemachte Tat sachen<br />

muss ein Dritter gegen sich gelten lassen. Ausgenommen<br />

sind Rechtshand lungen, die innerhalb<br />

von 15 Tagen nach Bekanntmachung vorgenommen<br />

werden, falls der Dritte beweisen kann, dass<br />

er die Tatsache nicht kannte oder sie kennen<br />

musste.<br />

Z. B.: Die Firma wurde geändert, ein Liefe rant reicht<br />

Klage unter der alten Firma ein.<br />

negative Publizität<br />

Wenn einzutragende Tatsachen nicht eingetragen<br />

und bekannt gemacht wurden, können sie einem<br />

Dritten gegenüber nicht entgegengebracht werden.<br />

Ein Dritter kann sich auf unrichtig eingetragene<br />

Tatsachen berufen, wenn er gutgläubig war, also<br />

die Unrichtigkeit nicht kannte.<br />

Z. B.: Einem Prokuristen wurde die Prokura entzogen.<br />

Er schließt vor Veröffentlichung der Löschung<br />

einen Vertrag ab.<br />

Die Kreditinstitute sehen allerdings in ihren AGB vor, dass Änderungen bei der Verfügungsberechtigung<br />

gegenüber den Kreditinstituten schriftlich widerrufen werden müssen,<br />

unabhängig von den Handelsregistereinträgen.<br />

Genossenschafts- und Partnerschaftsregister<br />

Für Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften gibt es selbstständige elektronische<br />

Register. Sie enthalten analog zum Handelsregister wesentliche Angaben zu diesen Unternehmen.<br />

Unternehmensregister<br />

Über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) werden alle wichtigen<br />

Unternehmensdaten online zur Verfügung gestellt. Es fasst die Einzelregister zusammen.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 1<br />

Die Witwe Beate Klein hat in ihrem Testament ihren treuen Dackel Waldi zu ihrem Erben<br />

gemacht. Kann Waldi nach ihrem Tod das Erbe antreten?<br />

Aufgabe 2<br />

Die Universität Tübingen möchte zur jährlichen Diplomierungsfeier einen Festsaal im<br />

Tübinger Schloss anmieten. Kann die Universität einen Mietvertrag abschließen?<br />

87


Organe<br />

2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />

Die KG ist keine juristische Person und hat deshalb keine Organe. Allerdings benötigt die<br />

GmbH als Vollhafter die Organe Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer und eventuell<br />

Aufsichtsrat.<br />

Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

Die Gewinnverteilung und die Beteiligung am Verlust erfolgen nach den Vorschriften zur<br />

KG oder sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />

Besteuerung des Gewinns<br />

Eine GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft. Die Gewinnanteile der einzelnen<br />

Gesellschafter gehören bei jedem Gesellschafter einkommensteuerrechtlich zu den „Einkünften<br />

aus Gewerbetrieb“.<br />

HGB<br />

§ 168<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 4<br />

2.7.9 Aktiengesellschaft<br />

Wesen<br />

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die<br />

über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (gezeichnetes Kapital) verfügt. Das Mindestgrundkapital<br />

beträgt 50.000 Euro. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den<br />

Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Die Firma der Gesellschaft muss<br />

den Zusatz Aktiengesellschaft oder AG enthalten. Die AG übt unabhängig vom Geschäftszweig,<br />

in dem sie tätig ist, ein Handelsgewerbe aus und erhält ihre Kaufmannseigenschaft<br />

kraft Rechtsform (Formkaufmann).<br />

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der sich gegebenenfalls viele Aktionäre<br />

auch mit Kleinbeträgen als Eigenkapitalgeber beteiligen können. Im Gegensatz zu<br />

den Personengesellschaften besteht bei Kapitalgesellschaften kein Recht zur Geschäftsführung<br />

oder Vertretung für die Eigenkapitalgeber. Grundsätzlich können die Aktionäre<br />

ihre Beteiligungen in Form von Aktien jederzeit, meist über die Börse, verkaufen.<br />

Gründung und Kapital der Aktiengesellschaft<br />

Ein oder mehrere Gründer beschließen eine Satzung und bringen das Grundkapital der<br />

AG auf. Die Satzung muss notariell beurkundet sein und bestimmt die Höhe des Grundkapitals.<br />

Es wird auch festgelegt, wie dieses Grundkapital in Aktien zerlegt werden soll.<br />

Eine Aktie ist ein vertretbares Kapitalwertpapier, das ein Anteilsrecht an einer AG verbrieft<br />

( Teilhaberpapier).<br />

Es gibt die Möglichkeit, die Aktien als Nennbetragsaktien (Nennwertaktien) mit feststehendem<br />

Euro-Wert oder als Stückaktien (nennwertlose Aktien) mit feststehender Aktienzahl<br />

in die Satzung aufzunehmen. Dabei muss der vorgesehene oder der rechnerische Nennwert<br />

einer Aktie mindestens einen Euro betragen.<br />

AktG<br />

§§ 1– 6<br />

AktG<br />

§§ 7, 8<br />

107


B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />

Beispiel:<br />

Eine AG legt in ihrer Satzung ein Grundkapital in Höhe von 100.000 Euro fest. Die<br />

Satzung bestimmt entweder die Ausgabe von Nennbetragsaktien oder Stückaktien.<br />

Satzung legt<br />

fest:<br />

rechnerisch<br />

ermittelbar<br />

Nennbetragsaktien<br />

Grundkapital: 100.000 Euro<br />

Nennwert pro Aktie: z. B. 2 Euro<br />

Anzahl der auszugebenen Aktien:<br />

Grundkapital<br />

Nennwert je Aktie<br />

Im Beispiel:<br />

100.000<br />

= 50.000<br />

2<br />

Stückaktien<br />

Grundkapital: 100.000 Euro<br />

Anzahl der Aktien: z. B. 50.000 Stück<br />

Rechnerische Nennwert je Aktie:<br />

Grundkapital<br />

Aktienzahl<br />

Im Beispiel:<br />

100.000<br />

50.000 = 2<br />

AktG<br />

§§ 27– 48<br />

Nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung) sowie der Aktienübernahme<br />

durch den oder die Gründer, müssen die notwendigen Organe gewählt und die Einlagen<br />

erbracht werden. Danach erfolgt die Anmeldung in das Handelsregister, wodurch die AG<br />

als juristische Person entsteht (konstitutive Wirkung).<br />

Aufbau und Organe<br />

Juristische Personen benötigen zum Handeln Organe. Die Organe der AG entsprechen<br />

denen der GmbH und sind im Gesetz zwingend geregelt. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats<br />

ist anders als bei der GmbH zwingend. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats<br />

gelten verschiedene Mitbestimmungsvorschriften. Dadurch sind die Arbeitnehmer in unterschiedlicher<br />

Weise an der Wahl des Aufsichtsrats beteiligt.<br />

Organe der AG<br />

Leitung der AG<br />

Vorstand<br />

Überwachung<br />

Beschlussfassung<br />

Bestellung<br />

Aufsichtsrat<br />

(Vertreter der Aktionäre und<br />

Vertreter der Arbeitnehmer)<br />

Wahl<br />

Hauptversammlung<br />

Wahl<br />

Arbeitnehmer<br />

108


2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />

Vorstand – leitendes Organ<br />

Der Vorstand als geschäftsführendes Organ leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung.<br />

Er wird vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt, wobei eine wiederholte Bestellung<br />

möglich ist. Das Leitungsorgan besteht aus einer oder mehreren Personen, die keine<br />

Aktionäre sein müssen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder<br />

dieser AG sein. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Satzung bestimmt.<br />

Bei Aktiengesellschaften mit mehr als 3 Millionen Euro Grundkapital sind mindestens zwei<br />

Personen vorgeschrieben.<br />

AktG<br />

§ 76 ff.<br />

Der Vorstand hat grundsätzlich Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis.<br />

Abweichungen müssen in der Satzung vereinbart und in das Handelsregister eingetragen<br />

werden. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat regelmäßig über den Stand<br />

und die Entwicklung der Unternehmung zu unterrichten. Er erstellt den Jahresabschluss<br />

(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht. Den Abschluss muss<br />

der Vorstand vom Aufsichtsrat und von den Abschlussprüfern prüfen lassen.<br />

Der Vorstand beruft die jährlich vorgeschriebene ordentliche Hauptversammlung ein. Er<br />

muss seine Aufgaben sorgfältig erfüllen und unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Damit<br />

dürfen Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe<br />

betreiben, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung<br />

Geschäfte machen. Außerdem dürfen sie ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands,<br />

Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft<br />

sein. Für ihre Tätigkeit erhalten die Vorstandmitglieder eine Vergütung.<br />

AktG<br />

§ 88<br />

Meist setzt sich die Vergütung aus Gehalt, Gewinnbeteiligung (Tantieme) und Aufwandsentschädigung<br />

zusammen.<br />

Aufsichtsrat – überwachendes Organ<br />

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist aufgrund verschiedener Mitbestimmungsvorschriften<br />

unterschiedlich geregelt.<br />

bis zu 500 Arbeitnehmer<br />

( Drittelbeteiligungsgesetz)<br />

mehr als 500 Arbeitnehmer<br />

(Drittelbeteiligungsgesetz)<br />

mehr als 2.000 Arbeitnehmer<br />

( Mitbestimmungsgesetz)<br />

DrittlbG<br />

MitbestG<br />

Der Aufsichtsrat besteht nur<br />

aus Vertretern der Anteilseigner<br />

(Aktionäre). Die Arbeitnehmer<br />

haben kein Mitbestimmungsrecht<br />

im Aufsichtsrat.<br />

Der Aufsichtsrat wird zu zwei<br />

Dritteln durch die Aktionäre gewählt.<br />

Ein Drittel der Mitglieder<br />

wählen die Arbeitnehmer auf<br />

Grundlage von Wahlvorschlägen<br />

der Betriebsräte.<br />

Bei den Großunternehmen setzt<br />

sich der Aufsichtsrat paritätisch<br />

zusammen. Er besteht zu gleichen<br />

Teilen aus Vertretern der<br />

Anteilseigner und der Arbeitnehmer.<br />

Bei Stimmengleichheit<br />

hat der Vorsitzende (i. d. R. ein<br />

Vertreter der Aktionäre) eine<br />

zweite Stimme.<br />

Besonderheit der Montanmitbestimmung<br />

Für Unternehmen im Bereich der Montanindustrie (Bergbau, eisen- und stahlerzeugende Industrie) mit<br />

mehr als 1.000 Arbeitnehmern wird der Aufsichtsrat durch paritätische Besetzung der Anteilseigner- und<br />

der Arbeitnehmerseite besetzt. Auf der Arbeitnehmerseite sind zwingend Gewerkschaftsvertreter vorgesehen.<br />

Anders als beim Mitbestimmungsgesetz ist hier der Vorsitzende eine neutrale Person.<br />

MontanMitbestG<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 9<br />

109


B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />

Der Aufsichtsrat wird für höchstens vier Jahre gewählt. Ein Aufsichtsratsmitglied darf nicht<br />

gleichzeitig im Vorstand dieser AG sein. Allerdings kann er Vorstand einer anderen AG<br />

sein. Die Zahl der möglichen Aufsichtsratssitze für jede Person ist auf zehn Unternehmen<br />

beschränkt. Ist eine AG einer anderen AG untergeordnet (Mutter-/Tochtergesellschaft),<br />

darf ein Vorstandsmitglied der Tochtergesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats der<br />

Muttergesellschaft sein. Um keine Interessenkonflikte entstehen zu lassen, darf auch keine<br />

Überkreuzverflechtung entstehen.<br />

Überkreuzverflechtung<br />

Aktiengesellschaft A<br />

Aktiengesellschaft B<br />

Vorstandsmitglied<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

verboten<br />

Vorstandsmitglied<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind:<br />

Überwachung der Tätigkeit des Vorstands<br />

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts<br />

Prüfung des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands<br />

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung<br />

Bestellung und Abberufung des Vorstands<br />

AktG<br />

§ 118 ff.<br />

AktG<br />

§§ 17, 103<br />

AktG<br />

§ 135<br />

Hauptversammlung – beschließendes Organ<br />

Die Versammlung der Aktionäre findet in der Regel einmal jährlich statt. Hier üben die<br />

Aktionäre als Kapitaleigner ihre Rechte aus. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand<br />

innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres einberufen. Die Beschlüsse börsennotierter<br />

Aktiengesellschaften müssen notariell beurkundet werden.<br />

Wesentliche Rechte in der Hauptversammlung sind:<br />

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Kapitaleigner<br />

Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />

Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />

Bestellung der Abschlussprüfer<br />

Beschlüsse über Satzungsänderungen<br />

Jede Aktie mit gleichem Nennwert gewährt das gleiche Stimmengewicht. Die Beschlüsse<br />

in der Hauptversammlung können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit des anwesenden<br />

Kapitals gefasst werden. Für Satzungsänderungen muss die Beschlussfassung mit einer<br />

qualifizierten Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals erfolgen. Auch für die Abberufung<br />

von Aufsichtsratsmitgliedern wird die qualifizierte Mehrheit (¾-Mehrheit) benötigt.<br />

Das Stimmrecht kann übertragen werden. Wenn ein Kreditinstitut, bei dem der Aktionär<br />

ein Depot unterhält, durch diesen zur Stimmabgabe bevollmächtigt wird, spricht man vom<br />

Depotstimmrecht. Diese Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und kann von Fall zu<br />

Fall oder auf Dauer erteilt werden. Der Kunde kann seinem Kreditinstitut Weisungen bezüglich<br />

der Stimmabgabe erteilen. Dann ist das Kreditinstitut daran gebunden.<br />

110


2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />

Aus der Beteiligung an einer AG erwachsen dem Aktionär neben dem Stimmrecht in der<br />

Hauptversammlung folgenden Rechte:<br />

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung<br />

Recht auf Gewinnanteil (Dividende)<br />

Recht auf Anteil am Liquidationserlös<br />

Bezugsrecht für junge Aktien<br />

Eigenkapital der Aktiengesellschaft<br />

Die Summe der Aktiennennwerte entspricht dem Grundkapital, das in der Bilanz als gezeichnetes<br />

Kapital bezeichnet wird. Das Grundkapital ist eine feste, satzungsmäßig festgelegte<br />

Größe. Der Wert des Grundkapitals ändert sich nur, wenn eine Kapitalerhöhung<br />

vollzogen wird, durch die sich das Grundkapital und die Anzahl der Aktien verändern.<br />

Bei Gründung und bei jeder späteren Kapitalerhöhung kann beschlossen werden, dass die<br />

Aktien über dem Nennbetrag ausgegeben werden. Die Differenz zwischen dem (rechnerischen)<br />

Nennbetrag und dem Ausgabepreis ( Emissionskurs) wird als Aufgeld oder Agio<br />

bezeichnet. Bilanztechnisch bildet die Summe der Nennwerte das Grundkapital, das Agio<br />

wird in eine Rücklage eingestellt. Aktien dürfen also zum Nennwert (pari) oder mit Aufgeld<br />

(über pari) ausgegeben werden. Eine Ausgabe unter dem Nennwert (unter pari) ist verboten.<br />

Da auch das Aufgeld von den Aktionären (Eigentümern der AG) aufgebracht wird,<br />

stellt es Eigenkapital dar.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 5, 7 u. 8<br />

AktG<br />

§§ 150, 58<br />

AktG<br />

§ 9<br />

Eigenkapital einer AG = Grundkapital (gezeichnetes Kapital) + Summe aller Rücklagen<br />

Eine AG wird mit einem Grundkapital in Höhe von 100.000 Euro gegründet. Die Satzung legt die Zahl<br />

der Aktien (Stückaktien) auf 25.000 Stück fest. Es wird beschlossen, die Aktien mit einem Aufschlag von<br />

50 % auszugeben.<br />

rechnerischer Nennwert einer Aktie:<br />

100.000<br />

25.000 = 4 Euro<br />

Ausgabepreis je Aktie: Nennwert 4 Euro<br />

+ Agio 50 % 2 Euro<br />

Emissionskurs 6 Euro<br />

Zufluss an flüssigen Mitteln: Grundkapital: 4 Euro x 25.000 Stück = 100.000 Euro<br />

Rücklagen: 2 Euro x 25.000 Stück = 50.000 Euro<br />

gesamtes Eigenkapital:<br />

150.000 Euro<br />

Aktiva Eröffnungsbilanz AG Passiva<br />

Flüssige Mittel 150.000,00 Euro Gezeichnetes Kapital 100.000,00 Euro<br />

(Grundkapital)<br />

Kapitalrücklagen<br />

50.000,00 Euro<br />

150.000,00 Euro 150.000,00 Euro<br />

Die AG kann beantragen, dass die Aktien an der Börse gehandelt werden. Dadurch hat<br />

der Aktionär die Möglichkeit, Aktien jederzeit zu kaufen oder zu verkaufen. An der Börse<br />

bildet sich der Preis aufgrund von Angebot und Nachfrage. Der Börsenkurs einer Aktie<br />

weicht daher i. d. R. vom (rechnerischen) Nennbetrag der Aktie ab.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 6<br />

111


B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />

Kapitalerhöhungen<br />

Jede Änderung des Grundkapitals muss durch eine Satzungsänderung von den Gesellschaftern<br />

in der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit (¾ des anwesenden Kapitals)<br />

beschlossen werden. Eine Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von neuen Aktien<br />

( jungen Aktien) und wird in das Handelsregister eingetragen. Die bisherigen Aktionäre<br />

haben ein Recht, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen (Bezugsrecht). Das Aktiengesetz<br />

erlaubt mehrere Formen der Kapitalerhöhung.<br />

Ordentliche Kapitalerhöhung<br />

AktG<br />

§§ 182, 186, 188<br />

Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Einlagen. Es werden Aktien ausgegeben und der AG<br />

fließt Geld zu. Die bisherigen Aktionäre haben ein Recht auf Bezug junger Aktien (Vorkaufsrecht).<br />

Beispiel: Die Kupfer AG erhöht ihr Eigenkapital durch Ausgabe von 10.000 jungen<br />

Aktien zum Nennbetrag von je 10 Euro. Bei der Aktienemission wird ein Agio von<br />

20 % erhoben.<br />

Aktiva Bilanz vor Kapitalerhöhung Passiva<br />

Anlagevermögen 1.200.000,00 Euro Grundkapital 1.000.000,00 Euro<br />

Umlaufvermögen 300.000,00 Euro Kapitalrücklagen 500.000,00 Euro<br />

1.500.000,00 Euro 1.500.000,00 Euro<br />

Die Kapitalerhöhung führt zur Veränderung des Grundkapitals durch die Aktiennennbeträge<br />

um 10.000 Aktien x 10 Euro<br />

= 100.000 Euro<br />

Das Agio führt zu einer Erhöhung der Kapitalrücklagen um 10.000 Aktien x 2 Euro<br />

(20 % von 10 Euro) = 20.000 Euro.<br />

Der AG fließen durch diese Kapitalerhöhung flüssige Mittel (Umlaufvermögen) in<br />

Höhe der Grundkapitalerhöhung und des Agios zu: = 120.000 Euro.<br />

Aktiva Bilanz nach Kapitalerhöhung Passiva<br />

Anlagevermögen 1.200.000,00 Euro Grundkapital 1.100.000,00 Euro<br />

Umlaufvermögen 420.000,00 Euro Kapitalrücklagen 520.000,00 Euro<br />

1.620.000,00 Euro 1.620.000,00 Euro<br />

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln<br />

AktG<br />

§§ 207<br />

Eine AG kann bereits gebildete Rücklagen in Grundkapital umwandeln. Häufig führen<br />

zu hohe Rücklagen zu einem hohen Börsenkurs, da das Unternehmen dadurch über ein<br />

großes Eigenkapital verfügt. Um künftige Kapitalerhöhungen zu erleichtern, kann die<br />

AG den Börsenkurs durch Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital senken. Die<br />

steigende Aktienanzahl führt zu einer Kurssenkung. Da bei dieser Art von Kapitalerhöhung<br />

das Eigenkapital gleich bleibt, die Aktienanzahl aber steigt, sinkt der Börsenkurs.<br />

Da Rücklagen aber bereits durch die Aktionäre bei früheren Kapitalerhöhungen ( Kapitalrücklagen<br />

durch Agio) aufgebracht wurden oder durch nicht ausgeschüttete Gewinne<br />

entstanden sind ( Gewinnrücklagen), werden die neuen Aktien gratis ausgegeben<br />

( Gratisaktien). Bilanztechnisch werden nur Eigenkapitalpositionen getauscht. Es fließen<br />

keine Geldmittel zu. Die jungen Gratisaktien stehen den bisherigen Aktionären zu.<br />

112


2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />

Beispiel: Die Kupfer AG möchte den sehr hohen Aktienkurs durch Ausgabe von 100.000<br />

Stück Gratisaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von je 10 Euro senken.<br />

Aktiva Bilanz vor Kapitalerhöhung Passiva<br />

Anlagevermögen 4.500.000,00 Euro Grundkapital 3.000.000,00 Euro<br />

Umlaufvermögen 500.000,00 Euro Kapitalrücklagen 2.000.000,00 Euro<br />

5.000.000,00 Euro 5.000.000,00 Euro<br />

Die Rücklagen werden um 1.000.000 Euro gesenkt. Dafür erhöhen die neuen Aktien<br />

das Grundkapital um 100.000 Aktien x 10 Euro = 1.000.000 Euro.<br />

Der AG fließt kein Geld zu. Die Altaktionäre erhalten Gratisaktion im Verhältnis 3:1,<br />

d. h. wer 3 alte Aktien besitzt, bekommt eine junge Aktie gratis.<br />

Die Erhöhung der Aktienzahl senkt den Aktienkurs an der Börse.<br />

Aktiva Bilanz nach Kapitalerhöhung Passiva<br />

Anlagevermögen 4.500.000,00 Euro Grundkapital 4.000.000,00 Euro<br />

Umlaufvermögen 500.000,00 Euro Kapitalrücklagen 1.000.000,00 Euro<br />

5.000.000,00 Euro 5.000.000,00 Euro<br />

Sonderformen der Kapitalerhöhung<br />

Das Aktiengesetz sieht zudem besondere Formen der Kapitalerhöhung vor.<br />

Genehmigtes Kapital<br />

Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb von 5 Jahren eine<br />

Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage durchzuführen (maximal<br />

50 % des bisherigen Grundkapitals). Der Vorstand kann die Kapitalerhöhung zu einem<br />

für die Gesellschaft günstigen Zeitpunkt ausführen.<br />

Bedingte Kapitalerhöhung<br />

Die Aktionäre können eine Kapitalerhöhung für den Zweck beschließen, dass die<br />

Gläubiger von Wandelanleihen oder von Optionsanleihen ihr Recht auf späteren Bezug<br />

von Aktien geltend machen können. Bei einer Wandelanleihe kann die festverzinsliche<br />

Anleihe in Aktien umgetauscht werden. Die Optionsanleihe ist eine Schuldverschreibung,<br />

die neben dem Gläubigerrecht noch ein Bezugsrecht auf Aktien verbrieft. Bei<br />

beiden Papieren können die Gläubiger entscheiden, ob sie Aktien der Gesellschaft<br />

haben wollen. Nur in diesem Fall findet eine Kapitalerhöhung statt.<br />

Das Eigenkapital der Aktiengesellschaft besteht neben dem Grundkapital auch aus Rücklagen.<br />

Die Rücklagen werden getrennt ausgewiesen und entstehen bei Aktienausgabe und<br />

durch nicht ausgeschüttete Gewinne.<br />

Kapitalrücklage<br />

Entstehen durch Agio:<br />

bei Ausgabe von jungen Aktien<br />

bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung<br />

beim Umtausch von Wandelanleihen<br />

bei Wahrnehmung des Optionsrechts bei<br />

Optionsanleihen<br />

Gewinnrücklagen<br />

Entstehen durch Einbehaltung von Gewinnen als:<br />

gesetzliche Rücklagen<br />

satzungsmäßige Rücklagen<br />

andere Gewinnrücklagen<br />

113


B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />

Gewinnverwendung<br />

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Der Bilanzgewinn<br />

ist nicht identisch mit dem Jahresüberschuss, der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

(Erträge minus Aufwand) ergibt. Der Jahresüberschuss wird um einen eventuell<br />

aus dem Vorjahr übertragenen Verlustvortrag vermindert. Zudem müssen gesetzliche<br />

oder laut Satzung festgelegte Rücklagen gebildet werden. Der Aufsichtsrat kann freiwillige<br />

Rücklagen bilden. Der danach übrig bleibende Bilanzgewinn kann auf Beschluss der<br />

Hauptversammlung<br />

zur Dividendenausschüttung,<br />

für weitere Rücklagen und<br />

eventuell für einen Gewinnvortrag<br />

verwendet werden.<br />

Beispiel: Gewinnverwendung nach AktG (Beispielrechnung)<br />

Jahresüberschuss aus der GuV<br />

100.000 Euro<br />

– evtl. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 0 Euro Der Verlust des Vorjahres (Aktivseite der Bilanz)<br />

muss zunächst ausgeglichen werden.<br />

= bereinigter Jahresüberschuss 100.000 Euro<br />

davon evtl. 5 % für gesetzliche<br />

Rücklagen<br />

5.000 Euro Die Rücklage muss so lange gefüllt werden, bis die<br />

Summe aus gesetzlicher Rücklage und Kapitalrücklage<br />

10 % des Grundkapitals beträgt (oder einen in<br />

der Satzung bestimmten höheren Satz).<br />

= Restbetrag 95.000 Euro<br />

davon maximal 50 % für andere<br />

Gewinnrücklagen<br />

47.500 Euro Vorstand und Aufsichtsrat können bis zu 50 % des<br />

Restbetrages ohne Mitwirkung der Aktionäre in die<br />

Gewinnrücklage einstellen.<br />

= Restbetrag 47.500 Euro<br />

+ evtl. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 1.000 Euro Der Restgewinn des Vorjahres steht erneut zur Ausschüttung<br />

bereit.<br />

= Bilanzgewinn 48.500 Euro Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet<br />

die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.<br />

evtl. davon weitere Beträge in die<br />

anderen Gewinnrücklagen<br />

0 Die Hauptversammlung kann weitere Gewinnrücklagen<br />

beschließen.<br />

Annahme: die Hauptversammlung stimmt nicht für<br />

weitere Rücklagen<br />

= Betrag für Dividendenausschüttung 48.500 Euro<br />

– tatsächliche Ausschüttung 47.000 Euro Annahme: Die Hauptversammlung beschließt eine<br />

Ausschüttung eines „runden“ Betrags pro Aktie,<br />

wodurch ein Rest bleibt.<br />

= Gewinnvortrag 1.500 Euro Der Rest steht im nächsten Jahr zur Ausschüttung<br />

zur Verfügung.<br />

114


Publizitäts- und Prüfungspflicht<br />

2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />

Zum Schutz der Gesellschafter und Gläubiger der Aktiengesellschaft muss der Jahresabschluss<br />

und der Lagebericht durch Abschlussprüfer geprüft werden. Darüber hinaus müssen<br />

folgende Unterlagen offengelegt werden:<br />

Jahresabschuss und Lagebericht<br />

Bericht des Aufsichtsrates<br />

Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer<br />

Vorschlag und Beschluss zur Gewinnverwendung<br />

Die Offenlegung erfolgt nach Einreichung der Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger.<br />

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Unternehmensgröße.<br />

Besteuerung des Gewinns<br />

Die Gewinne der Aktiengesellschaft unterliegen auf der Ebene der AG der Körperschaftsteuer.<br />

Die ausgeschütteten Dividenden der Aktionäre müssen von jedem Aktionär unter<br />

der Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ einkommensteuerrechtlich versteuert<br />

werden. Es gelten die Vorschriften über die Abgeltungssteuer. Bei Dividendengutschrift<br />

über ein Kreditinstitut kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden.<br />

2.7.10 Europäische Gesellschaft<br />

Bei der Europäischen Gesellschaft handelt es sich um eine Rechtsform der Aktiengesellschaft.<br />

International wird sie auch als Societas <strong>Europa</strong>ea (SE) bezeichnet. Die umgangssprachliche<br />

Bezeichnung ist auch Europäische Aktiengesellschaft (<strong>Europa</strong>-AG). Die Gesellschaftsform<br />

ist nach europäischem Recht geregelt. Das Ziel war die Schaffung einer<br />

Gesellschaftsform, die es Unternehmen erleichtert, innerhalb der Mitgliedsstaaten der<br />

Europäischen Union tätig zu werden. Ein Vorteil einer einheitlichen europäischen Unternehmensform<br />

besteht auch in der Möglichkeit der einfachen Sitzverlegung der Gesellschaft<br />

in ein anderes Mitgliedsland. Die Europäische Gesellschaft soll neben den in den jeweiligen<br />

Mitgliedsländern bestehenden Gesellschaftsformen eine eigene Gesellschaftsform<br />

darstellen.<br />

Gründung<br />

Die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft ist auf verschiedenen Wegen möglich:<br />

Verschmelzung von Aktiengesellschaften<br />

Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften<br />

Aufnahme einer Tochter-SE als Gemeinschaftsunternehmen<br />

Umwandlung einer Aktiengesellschaft<br />

Gründung einer Tochtergesellschaft durch eine Europäische Gesellschaft<br />

Die Europäische Gesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.<br />

Fima<br />

Die Abkürzung „SE“ muss Firmenbestandteil sein.<br />

115


1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />

1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />

1.2.1 Zustandekommen des Kontovertrags<br />

Der Kontovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem die Kreditinstitute<br />

Zahlungsdienste erbringen müssen. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das<br />

durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Kreditinstitut ( Zahlungsdienstleister)<br />

und Kunde ( Zahlungsdienstnutzer) zustande kommt.<br />

Geschäfts be sor gungs verträge werden unterschieden in<br />

Einzelzahlungsverträge, z. B. Überweisungen, Barabhebungen<br />

Zahlungsdiensterahmenverträge für mehrere Zahlungsdienstleistungen im Rahmen der<br />

Kontoführung<br />

BGB § 675c<br />

i.V. m. §§ 663,<br />

665 – 670, 672– 674<br />

Kreditinstitut<br />

1. Antrag auf Kontoeröffnung<br />

2. Annahme des Antrags<br />

Kunde<br />

Die beiden Willenserklärungen sind der Antrag des Kunden auf Kontoeröffnung und die<br />

Annahme dieses Antrags durch das Kreditinstitut. Dabei kann die Annahme entweder<br />

ausdrücklich, z. B. durch ein Anschreiben an den Kunden, oder auch durch konkludentes<br />

(schlüssiges) Handeln, wie z. B. der Vergabe einer Kontonummer, der Annahme einer Einzahlung<br />

auf das neue Konto, erfolgen. Für das Zustandekommen des Kontovertrags ist<br />

keine Form vorgeschrieben. Dennoch werden Kreditinstitute wegen eventueller Beweispflichten<br />

auf schriftliche Kontoeröffnungsanträge bestehen.<br />

127


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

1.2.2 Bestandteile des Kontoeröffnungsantrags<br />

Den Kontoeröffnungsantrag füllen Kunde und Bankmitarbeiter gewöhnlich gemeinsam<br />

aus. Auf den standardisierten Vordrucken des Kreditinstituts werden folgende Angaben<br />

festgehalten:<br />

128


1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />

129


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

1.2.3 Pflichten der Beteiligten aus dem Kontovertrag<br />

Mit Abschluss des Kontovertrages ergeben sich für beide Beteiligten – Kunde und Kreditinstitut<br />

– vielfältige Sorgfaltspflichten, die Grundlage für eine geregelte Geschäftsbeziehung<br />

darstellen:<br />

Pflichten für den Kunden<br />

wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über<br />

persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse<br />

machen<br />

Aufträge (z. B. Überweisungsträger) deutlich erteilen<br />

Rechnungsabschlüsse auf Richtigkeit prüfen<br />

überlassene Vordrucke verwenden und sorgfältig<br />

aufbewahren<br />

Pflichten für das Kreditinstitut<br />

vereinbarte Konten eröffnen und entsprechend den<br />

Kundenwünsche führen<br />

Kontobelastungen und Gutschriften entsprechend<br />

den Aufträgen des Kunden ausführen<br />

Kunden auf mögliche rechtliche Bedenken<br />

hinweisen<br />

1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen<br />

BGB<br />

§ 305<br />

BGB<br />

§ 310 Abs. 1<br />

Die nähere Ausgestaltung des Kontovertrages bestimmen die Allgemeinen Ge schäftsbedingungen<br />

(AGB) der Kreditinstitute sowie verschiedene Sonder bedingungen, wie z. B.<br />

für den Überweisungsverkehr oder für das Onlinebanking. Die AGB erkennt der Privatkunde<br />

mit seiner Unterschrift bei der Kontoeröffnung an. Bei Ver trags verhältnissen zwischen<br />

Kreditinstituten und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten<br />

die AGB auch ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung.<br />

Zur schnelleren und rationelleren Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut<br />

und Kunde haben Banken und Sparkassen für die Vielzahl ihrer Verträge weitgehend<br />

identische AGB vorformuliert. Diese gelten für die gesamte Ge schäfts verbindung zwischen<br />

dem Kunden und seinem Kreditinstitut. Dem Kunden werden die AGB entweder ausgehändigt<br />

oder er kann sie jederzeit in den Geschäftsräumen der Kreditinstitute einsehen. Viele<br />

Kreditinstitute veröffentlichen die AGB auch auf ihrer Internetseite.<br />

Einfluss auf den Inhalt der Geschäftsbedingungen haben auch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie<br />

und die EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Die wichtigsten Regelungen der<br />

AGBs:<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 2 und 3<br />

Geltungsbereich<br />

Änderungsmöglichkeiten<br />

Bankgeheimnis<br />

Bankauskunft<br />

für die gesamte Geschäftsverbindung<br />

Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden<br />

bekannt gegeben<br />

gelten durch Stillschweigen als angenommen<br />

über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen<br />

Weitergabe von Informationen nur, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten<br />

oder der Kunde eingewilligt hat<br />

über juristische Personen immer, es sei denn es liegt eine anderslautende<br />

Weisung vor<br />

über natürliche Personen nur bei Zustimmung<br />

130


1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />

Haftung der Bank<br />

und Mitverschulden<br />

des Kunden<br />

Rechnungsabschlüsse<br />

bei<br />

Kontokorrentkonten<br />

Mitwirkungspflichten<br />

des Kunden<br />

Kosten der Bankdienstleistungen<br />

Kündigungsrechte<br />

des Kunden<br />

Kündigungsrechte<br />

der Bank<br />

Sicherungseinrichtung<br />

Haftung des Kreditinstituts bei Verschulden<br />

bei schuldhaftem Verhalten des Kunden eventuell Mitverschulden<br />

Erstellung zum Ende des Quartals, wenn nichts anderes vereinbart wurde<br />

Kundeneinwände spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang<br />

Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung verlangen, muss dann aber die<br />

Unrichtigkeit der Buchung beweisen<br />

unverzügliche Mitteilung über Änderungen des Namens, der Anschrift, erteilte<br />

Vollmachten<br />

Aufträge klar erteilen<br />

erteilte Aufträge prüfen und Einwände unverzüglich erheben<br />

ergeben sich aus dem Preisaushang und dem Preis- und Leistungsverzeichnis<br />

gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen jederzeit ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist, falls keine Laufzeit oder abweichende Kündigungsregelung<br />

vereinbart; fristlose Kündigung auch aus wichtigem Grund möglich<br />

gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen jederzeit ohne<br />

Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist (falls keine Laufzeit oder abweichende<br />

Kündigungsregelung vereinbart wurde)<br />

fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich<br />

Angabe, welcher Sicherungseinrichtung die Bank angeschlossen ist<br />

Für verschiedene Produkte gelten darüber hinaus spezielle Sonderbedingungen, die jedoch<br />

für den einzelnen Kunden erst dann Gültigkeit erlangen, wenn auch das dazu gehörige<br />

Produkt in Anspruch genommen wird. Sonderbedingungen gibt es z. B. für:<br />

Online-Banking<br />

Überweisungsverkehr<br />

Lastschriftverkehr<br />

Nutzung des Nachttresors<br />

Anderkonten<br />

Datenträgeraustausch<br />

131


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 1<br />

Entscheiden Sie, welche Kontoart in den folgenden Situationen günstig wäre:<br />

a) Ihre Kunden, die Eheleute Sandra und Peter Schneider, möchten sich den Traum vom<br />

eigenen Haus erfüllen. In einem Beratungsgespräch beantragen sie einen Kredit in Höhe<br />

von 250.000 Euro.<br />

b) Lukas Schneider, der Sohn von Sandra und Peter Schneider, beginnt am 1. August seine<br />

Berufsausbildung. Zur Auszahlung der Ausbildungsvergütung benötigt er ein Konto.<br />

c) Lukas möchte einen Teil seiner Ausbildungsvergütung jeden Monat auf die Seite legen,<br />

um in drei Jahren den Führerschein bezahlen zu können.<br />

d) Sandra Schneider ist bei der Genuss AG, einer börsennotierten Aktiengesellschaft,<br />

beschäftigt und hat von ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, Vorzugsaktien<br />

ihres Unternehmens zu beziehen.<br />

e) Herr Schneider hat von seinen Eltern 10.000 Euro zum Kauf einer neuen Küche geschenkt<br />

bekommen. Das Geld wurde auf das Girokonto überwiesen. Die Küche wird<br />

erst in drei Monaten geliefert und muss auch erst dann bezahlt werden.<br />

f) Die Eheleute Schneider führen gemeinsam die Fahrschule Schneider GmbH. In sechs<br />

Monaten soll ein neuer Fahrschulwagen angeschafft werden. Die hierfür benötigten<br />

30.000 Euro möchten sie bis dahin zinsbringend anlegen.<br />

g) Durch den Verkauf eines Betriebsgrundstücks der Fahrschule Schneider GmbH sind<br />

70.000 Euro auf das Geschäftskonto eingegangen. Das Geld wird erst in ca. einem Jahr<br />

wieder für die Modernisierung der Schulungsräume benötigt.<br />

h) Lukas Schneider ist zum Klassensprecher seiner Berufsschulklasse gewählt worden und<br />

soll nun ein Konto für die Klassenkasse eröffnen. Hierauf sollen die Mitschüler das Geld<br />

für die Klassenfahrt im 2. Ausbildungsjahr überweisen.<br />

Aufgabe 2<br />

Besorgen Sie sich die AGB Ihres Ausbildungsunternehmens.<br />

a) Wann gelten schriftlich bekannt gegebene Änderungen der Geschäftsbedingungen und<br />

Sonderbedingungen als genehmigt?<br />

b) Wie ist die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch den Kunden bzw. das Kündigungsrecht<br />

durch Ihre Bank geregelt?<br />

c) Wie haftet das Kreditinstitut bei Verschulden seiner Mitarbeiter laut AGB und wie ist<br />

die Regelung bei Mitverschulden des Kunden?<br />

d) Bis wann muss der Kunde spätestens Einwendungen wegen fehlerhafter Rechnungsabschlüsse<br />

bei seinem Kreditinstitut erheben?<br />

Aufgabe 3<br />

Ein Kunde kommt zu Ihnen an den Schalter, weil ein von ihm erteilter Über weisungsauftrag<br />

nicht ausgeführt wurde. Auf dem Überweisungsauftrag fehlt die Kontonummer des Zahlungsempfängers,<br />

nur der Name wurde vermerkt. Welche Auskunft können Sie dem Kunden<br />

bezüglich der Klarheit von Aufträgen machen? Begründen Sie Ihre Meinung mithilfe<br />

der entsprechenden Hinweise aus den AGB Ihres Ausbildungsunternehmens.<br />

132


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />

1.4.1 Legitimationsprüfung<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 1<br />

AO<br />

§ 154 Abs. 1<br />

AO<br />

§ 154 Abs. 2<br />

Satz 1<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 2<br />

1.4.1.1 Legitimationsprüfung nach § 154 Abgabenordnung<br />

Durch § 154 Abgabenordnung (AO) sind Kreditinstitute aus steuerrechtlichen Gründen<br />

verpflichtet, bei Neukunden die Legitimation des Antragsstellers zu prüfen.<br />

Der Grundsatz der Kontenwahrheit besagt, dass niemand auf einen falschen oder erdichteten<br />

Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen<br />

lassen darf. Gleiches gilt für die Verwahrung von Wertsachen (Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten)<br />

und die Überlassung eines Schließfaches. Dadurch soll unter anderem verhindert<br />

werden, dass Kunden Steuern hinterziehen.<br />

Dieser Zielsetzung soll ferner die Vorschrift beitragen, dass sich Kreditinstitute Gewissheit<br />

über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschaffen müssen. Insbesondere<br />

gilt, dass nicht nur die Identität des Konto- bzw. Depotinhabers festzustellen ist, sondern<br />

auch die der gesetzlichen Vertreter sowie sämtlicher Kontobevollmächtigter.<br />

Gewissheit über die Person besteht nur, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum<br />

sowie der Geburtsort, die Wohnanschrift und die Nationalität bekannt sind. Zusätzlich hält<br />

das Kreditinstitut auch die Art und die Nummer des Legitimationspapiers sowie die ausstellende<br />

Behörde fest.<br />

Als geeignete Legitimationspapiere gelten nur gültige amtliche Lichtbildausweise. Hierzu<br />

zählen der Personalausweis sowie der Reisepass unter Vorlage einer Meldebestätigung,<br />

da der Reisepass keine Anschrift enthält. Bei Kontoeröffnungen für Minderjährige genügt<br />

neben der Legitimation der gesetzlichen Vertreter die Vorlage der Geburtsurkunde.<br />

Sind die Kunden wie etwa bei Direktbanken nicht persönlich anwesend, kann die Legitimation<br />

durch Notare oder Drittbanken festgestellt werden. Möglich ist die Legitimationsprüfung<br />

von natürlichen Personen auch auf dem Weg des Postident-Service der Deutschen<br />

Post AG. Dabei sind zwei Verfahrensweisen der Identitätsfeststellung möglich.<br />

Postident-Service<br />

in der Postfiliale<br />

Die Direktbank sendet dem Kunden ein spezielles Postident-Formular zu, mit<br />

dem er sich an eine beliebige Filiale der Deutschen Post wenden kann. Dort<br />

erfolgt die Legitimationsprüfung durch einen Postmitarbeiter, der auch die<br />

notwendigen Angaben in das Postident-Formular überträgt. Die Bestätigung<br />

der Legitimation sendet die Postfiliale direkt an die jeweilige Direktbank.<br />

durch den Postzusteller<br />

Hierbei erfolgt die Identitätsfeststellung<br />

im Gegensatz zum Verfahren<br />

in der Postfiliale durch einen<br />

Postzusteller beim Kunden.<br />

Unternehmen und juristische Personen legitimieren sich anhand eines aktuellen Auszugs<br />

aus dem jeweiligen öffentlichen Register (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister).<br />

Darin finden sich die zur Kontoeröffnung notwendigen Daten wie der vollständige<br />

Name der juristischen Person bzw. des Unternehmens, der Firmensitz und die Namen<br />

aller vertretungsberechtigten Personen. Letztere sind bei einer Kontoeröffnung ebenfalls<br />

zu legitimieren.<br />

136


1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />

Hat ein Antragssteller keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich, kann das Konto dennoch<br />

beispielsweise zwecks Einzahlungen eröffnet werden. Verfügungen können allerdings erst<br />

nach erfolgter Legitimation zugelassen werden, die unverzüglich nachgeholt werden muss.<br />

Bei Kontoeröffnung prüft das Kreditinstitut insbesondere, ob<br />

das Legitimationspapier formgerecht ausgestellt und gültig ist.<br />

der Antragssteller mit der Person auf dem Lichtbild des Legitimationspapiers identisch<br />

ist.<br />

die bei Kontoeröffnung angegebenen Daten mit denen des Legitimationspapiers übereinstimmen.<br />

sich die Unterschriften auf dem Kontoeröffnungsantrag und dem Legitimationspapier<br />

decken.<br />

Neben der Legitimationsprüfung verlangen die Vorschriften des § 154 AO auch die<br />

Herstellung der Auskunftsbereitschaft. Im Anwendungserlass zur AO heißt es, dass das<br />

Kreditinstitut verpflichtet ist, ein besonderes alphabetisch geführtes Namensverzeichnis<br />

( Alphadatei) der Verfügungsberechtigten zu führen, um jederzeit über die Konten und<br />

Schließ fächer eines Verfügungsberechtigten Auskunft geben zu können. Diese Verpflichtung<br />

besteht noch sechs Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.<br />

Verstößt ein Kreditinstitut gegen die Vorschrift der Kontenwahrheit gemäß § 154 Absatz 1<br />

AO, so ist das Konto bzw. das Depot zu sperren. Guthaben, Wertsachen und der Inhalt<br />

eines Schließfachs dürfen nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer<br />

des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden. Kommt<br />

es trotz Kontosperre dennoch zu Verfügungen, haftet das Kreditinstitut bei resultierenden<br />

Steuerausfällen.<br />

AO<br />

§ 154 Abs. 2<br />

Satz 2<br />

AO<br />

§ 154 Abs. 3<br />

1.4.1.2 Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz<br />

Geldwäsche ist die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz-<br />

und Wirtschaftskreislauf. Dies geschieht durch geschickte Verschleierung bzw.<br />

Tarnung der wahren Herkunft der Vermögenswerte mittels finanzieller Transaktionen. Wer<br />

sich dieser Straftat schuldig macht, wird gemäß § 261 StGB (Strafgesetzbuch) mit einer<br />

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

StGB<br />

§ 261<br />

Phasen der Geldwäsche<br />

1. Placement<br />

(Einspeisung)<br />

2. Layering<br />

(Verschleierung)<br />

3. Investition<br />

(Integration)<br />

„Geldwäscher“ tauschen oft unter Einschaltung von „Strohmännern“ das Bargeld in Buchgeld<br />

oder andere Vermögenswerte (Wertpapiere, Luxusartikel etc.).<br />

Beim „Smurfing“ werden mehrere kleine Beträge eingezahlt, um keine Aufmerksamkeit zu<br />

erregen.<br />

Durch zahlreiche Finanztransaktionen soll die wirkliche Herkunft des Geldes verschleiert<br />

werden, sodass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen ist.<br />

Mittel zur Verschleierung sind z. B. Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung<br />

von Scheinfirmen und „Strohmännern“.<br />

Die Herkunft des Geldes ist nun nicht mehr nachvollziehbar.<br />

Es folgt die Investition des „gewaschenen“ Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf.<br />

Kriminelle verfügen nun über legale Vermögensanlagen.<br />

137


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz<br />

– GwG) verpflichtet Kreditinstitute zur Mitwirkung bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität,<br />

der Terrorismusfinanzierung sowie der Anlage von Gewinnen aus sonstigen<br />

kriminellen Geschäften. Ziel ist es, für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und<br />

Finanztransaktionen zu sorgen. Die Legitimationsprüfung dient hierbei der Umsetzung<br />

dieses „Know-Your-Customer-Grundsatzes“.<br />

GwG<br />

§ 1 Abs. 1<br />

GwG<br />

§ 2<br />

GwG<br />

§ 4 Abs. 1<br />

KWG<br />

§ 25e<br />

Kreditinstitute sind daher nach § 1 Abs. 1 GwG verpflichtet, Angaben zur Person zu erheben<br />

und die Identität zu überprüfen. Diese Identifizierungspflicht gilt jedoch nicht ausschließlich<br />

für Kreditinstitute.<br />

Zur Identifizierung ihrer Kunden im Sinne des § 2 GwG sind verpflichtet:<br />

Kreditinstitute<br />

Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Versicherungen<br />

Versicherungsvermittler<br />

Investmentgesellschaften<br />

Rechtsanwälte<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Immobilienmakler<br />

Spielbanken<br />

Personen, die gewerblich Güter handeln<br />

Die zu identifizierenden Vertragspartner und die wirtschaftlich Berechtigten sind dabei<br />

grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung aber spätestens vor der ersten<br />

Verfügung zu legitimieren. Der Mitarbeiter des Kreditinstituts sollte sich dabei grundsätzlich<br />

Kopien der erforderlichen Unterlagen machen und diese zu den Kontounterlagen legen.<br />

Ein Einverständnis des Kunden zur Erstellung der Kopien ist nicht notwendig.<br />

Das Geldwäschegesetz nennt ausdrücklich die Angaben, die zur Feststellung der Identität<br />

des Kunden erhoben werden müssen und legt fest, welche Dokumente zur Überprüfung<br />

dieser Angaben heranzuziehen sind. Die Regelungen entsprechen denen der Legitimationsprüfung<br />

nach § 154 AO.<br />

GwG<br />

§ 4 Abs. 3, 4<br />

Identifizierung natürlicher Personen<br />

Prüfung anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit<br />

Lichtbild<br />

Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit,<br />

Anschrift<br />

Ausweisdaten (Art, Nr., ausstellende Behörde)<br />

Identifizierung juristischer Personen oder<br />

Personenhandelsgesellschaften<br />

Prüfung anhand eines Registerauszugs oder von<br />

Gründungsdokumenten<br />

Firma, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des<br />

Sitzes<br />

Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder<br />

der gesetzlichen Vertreter<br />

Ebenso legt das Geldwäschegesetz in § 3 Abs. 2 GwG genau fest, in welchen Fällen eine<br />

Identifizierungspflicht besteht:<br />

GwG<br />

§ 3 Abs. 2<br />

Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung (z. B. Kontoeröffnung)<br />

Durchführung von Transaktionen im Wert von 15.000 Euro oder mehr durch Nichtkunden<br />

Beispiel:<br />

Ein Nichtkunde zahlt bei der Euro Bank AG 16.000 Euro bar auf ein Kundenkonto der<br />

Euro Bank AG ein.<br />

138


1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />

Bareinzahlung auf ein fremdes Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut von 1.000<br />

Euro oder mehr durch Nichtkunden<br />

Beispiel:<br />

Ein Nichtkunde zahlt bei der Euro Bank AG 1.500 Euro auf ein Kundenkonto bei der<br />

Cent Bank AG bar ein.<br />

Durchführung von mehreren Finanztransaktionen, die zusammen einen Betrag von<br />

15.000 Euro oder mehr ausmachen, wenn zwischen ihnen eine Verbindung besteht<br />

(Smurfing)<br />

Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unabhängig vom Betrag<br />

Sortengeschäfte im Wert von 2.500 Euro oder mehr, wenn die Transaktion bar durchgeführt<br />

wird<br />

Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Kunde bereits bei früheren<br />

Geschäften identifiziert wurde und die erhobenen Angaben aufgezeichnet wurden.<br />

GwG<br />

§ 4 Abs. 2<br />

Kreditinstitute müssen über ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verfügen.<br />

Um Geldwäsche frühzeitig erkennen und bewerten zu können, sind für verschiedene<br />

Kundengruppen und Transaktionsarten Risikogewichtungen vorzunehmen. In Abhängigkeit<br />

vom Geldwäscherisiko müssen dann gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflichten<br />

beachtet werden.<br />

Sorgfaltspflichten<br />

Allgemeine<br />

Sorgfaltspflichten<br />

§ 3 GwG<br />

gelten bei Geschäften mit<br />

allen Kunden<br />

Vereinfachte<br />

Sorgfaltspflichten<br />

§ 5 GwG<br />

gelten bei Geschäften mit<br />

geringem Geldwäscherisiko<br />

Verstärkte<br />

Sorgfaltspflichten<br />

§ 6 GwG<br />

gelten bei Geschäften mit<br />

erhöhtem Geldwäscherisiko<br />

Allgemeine Sorgfaltspflichten<br />

Identifizierung des Vertragspartners<br />

Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung<br />

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten:<br />

Wird nicht für eigene Rechnung gehandelt, muss der wirtschaftlich Berechtigte mit<br />

Namen und Anschrift notiert werden.<br />

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, der die Vermögenswerte eigentlich<br />

gehören.<br />

kontinuierliche Überwachung der Konten und Transaktionen:<br />

Es erfolgt eine fortlaufende Kontrolle, ob die Geschäfte zum Kundenprofil passen<br />

und mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte<br />

übereinstimmen.<br />

Bei Verdachtsmomenten ist der Geldwäschebeauftragte des Kreditinstituts zu informieren.<br />

GwG<br />

§ 3<br />

139


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

GwG<br />

§ 5<br />

GwG<br />

§ 6<br />

GwG<br />

§ 8<br />

GwG<br />

§ 9<br />

Vereinfachte Sorgfaltspflichten<br />

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit<br />

Kreditinstituten (in Ländern mit gleichwertiger Aufsicht)<br />

börsennotierten Gesellschaften<br />

Freiberuflern, die Anderkonten führen (Notare, Rechtsanwälte etc.)<br />

inländischen Behörden<br />

Verstärkte Sorgfaltspflichten<br />

Personen, die nicht im Inland ansässig sind und ein politisch wichtiges Amt ausüben<br />

bzw. ausgeübt haben, sowie dessen Familienmitglieder<br />

Natürliche Personen, die bei der Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend<br />

waren<br />

Transaktionen mit Banken in Drittstaaten ohne anerkannte Bankenaufsicht bzw. Regeln<br />

zur Geldwäschebekämpfung<br />

Sortenbarumtausch ab 2.500 Euro<br />

Das Geldwäschegesetz schreibt eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbeziehungen<br />

und Transaktionen von Kreditinstituten vor. Dies gilt für sämtliche<br />

erhobene Angaben und eingeholte Informationen über Vertragspartner und wirtschaftlich<br />

Berechtigte. Die Aufzeichnungen müssen innerhalb von kurzer Zeit verfügbar sein und<br />

dürfen beispielsweise auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert sein. Sie müssen<br />

für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, wobei die Aufbewahrungsfrist mit dem<br />

Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Geschäftsbeziehung endet.<br />

Kreditinstitute müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass<br />

sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Es<br />

müssen Datenverarbeitungssysteme verwendet werden, welche die Geschäftsbeziehungen<br />

der Kunden kontinuierlich überwachen. Sie müssen in der Lage sein, verdächtige Transaktionen<br />

zu erkennen. Zusätzlich ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestimmen, der direkt<br />

dem Vorstand unterstellt ist. Er ist unter anderem Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden<br />

und hat Sorge dafür zu tragen, dass fortlaufende Schulungen der Mitarbeiter ein<br />

hohes Maß an Ausbildung hinsichtlich der Geldwäscheproblematik sicherstellen.<br />

GwG<br />

§ 11<br />

Vorgehen bei der Anzeige von Verdachtsfällen:<br />

Verdachtsfall<br />

Identifikation<br />

Geldwäschebeauftragter<br />

Strafverfolgungsbehörde<br />

Ausführung/Nicht-<br />

Ausführung der Transaktion<br />

durch KI<br />

Liegt ein Verdachtsfall bezüglich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, ist der<br />

Kunde zu identifizieren. Daraufhin ist der Geldwäschebeauftragte unverzüglich zu informieren.<br />

Dieser leitet die Verdachtsanzeige umgehend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde<br />

(Staatsanwaltschaft) weiter. Ferner wird die Anzeige an das Landes- und das<br />

Bundeskriminalamt gemeldet. Die verdächtige Transaktion ist grundsätzlich bis zur Zustimmung<br />

der zuständigen Staatsanwaltschaft zu sperren. Eine Ausnahme gilt bei Eilgeschäften,<br />

bei denen die Transaktion durchgeführt werden kann, die Verdachtsanzeige<br />

allerdings unverzüglich nachzuholen ist. Der Kunde wird über die Verdachtsanzeige nicht<br />

informiert. Das Bankgeheimnis wird durch die Verdachtsanzeige nicht verletzt. Stimmt die<br />

Staatsanwaltschaft der Transaktion zu oder liegt zwei Bankgeschäftstage nach Abgang der<br />

140


1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />

Verdachtsanzeige keine Reaktion der Staatsanwaltschaft vor, darf die Transaktion durchgeführt<br />

werden.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 5<br />

1.4.1.3 Legitimationsprüfung nach der devisenrechtlichen Stellung<br />

Nach den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV) haben Kreditinstitute die devisenrechtliche und damit auch die steuerrechtliche<br />

Stellung des Kontoinhabers zu prüfen. Diese Prüfung bezieht sich auf die Feststellung,<br />

ob der Kontoinhaber Gebietsansässiger oder Gebietsfremder und Steuerinländer<br />

oder Steuerausländer ist.<br />

Als Gebietsfremde und Steuerausländer gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten (Ausland) haben. Bei juristischen<br />

Personen oder Personenhandelsgesellschaften hängt die Stellung von ihrem Sitz<br />

oder Ort der Geschäftsleitung ab.<br />

Für Gebietsfremde können im gesamtwirtschaftlichen Interesse Sonderregelungen für<br />

Kontoführung, Verzinsung und Verwendung von Kontoguthaben erlassen werden. Steuerausländer<br />

sind von der Abgeltungssteuer befreit.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 2<br />

1.4.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit<br />

Das Kreditinstitut prüft im Zusammenhang mit der Legitimation auch die Rechts- und<br />

Geschäftsfähigkeit des Antragsstellers. Rechts- und Geschäftsfähigkeit sind wichtig für die<br />

Gültigkeit des Kontovertrags und damit für die Rechtswirksamkeit späterer Verfügungen.<br />

Kreditinstitute verschaffen sich durch die Prüfung somit Rechtssicherheit.<br />

Rechtsfähigkeit<br />

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von natürlichen und juristischen Personen, Träger von<br />

Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähige Personen können beispielsweise Eigentum<br />

erwerben, erben sowie zur Zahlung von Steuern verpflichtet werden. Konten dürfen nur<br />

auf rechtsfähige Personen eröffnet werden.<br />

Rechtsfähigkeit<br />

Beginn der Rechtsfähigkeit<br />

Ende der Rechtsfähigkeit<br />

natürliche Personen mit Vollendung der Geburt mit Eintritt des Todes<br />

juristische Personen<br />

mit Eintragung in das jeweilige öffentliche<br />

Register<br />

(z. B. Handels- oder Vereinsregister)<br />

mit Löschung aus dem jeweiligen<br />

öffentlichen Register<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abgeben zu können.<br />

Dadurch können Rechtsgeschäfte zustande kommen. Die Willenserklärung ist grundsätzlich<br />

eine ausdrückliche Äußerung oder absichtliche Handlung einer Person, um eine rechtliche<br />

Wirkung herbeizuführen.<br />

Bei natürlichen Personen werden drei Arten der Geschäftsfähigkeit unterschieden, wobei<br />

sich diese nach dem Lebensalter richten.<br />

141


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Arten der Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen<br />

Geschäftsunfähigkeit<br />

§§ 104, 105 BGB<br />

Kinder unter 7 Jahren<br />

Personen mit dauerhafter krankhafter<br />

Störung der Geistes tätigkeit<br />

Personen mit vorübergehender<br />

Störung der Geistestätigkeit oder<br />

im Zustand der Bewusstlosigkeit<br />

beschränkte<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

§§ 106 ff. BGB<br />

Personen von 7 bis<br />

unter 18 Jahren<br />

unter Betreuung stehende<br />

Personen mit<br />

Anordnung des Einwilligungsvorbehalts<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

Personen ab 18 Jahren<br />

Juristische Personen erlangen mit Erwerb der Rechtsfähigkeit gleichzeitig auch die<br />

Geschäftsfähigkeit.<br />

Geschäftsunfähige können keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben. Ihre<br />

Willenserklärungen sind nichtig, das bedeutet von Beginn an ungültig. Ein Kontovertrag<br />

mit einem Geschäftsunfähigen ist somit nicht möglich. Die Kontoeröffnung muss durch den<br />

gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) im Namen des Geschäftsunfähigen erfolgen.<br />

Willenserklärungen beschränkt geschäftsfähiger Personen sind schwebend unwirksam.<br />

Die Willenserklärungen sind dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung<br />

erteilt. Eine vorherige Zustimmung wird als Einwilligung bezeichnet und eine<br />

nachträgliche Zustimmung als Genehmigung. Die Genehmigung muss innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Aufforderung erteilt werden, sonst ist die Willenserklärung des beschränkt<br />

Geschäftsfähigen nichtig.<br />

Allerdings nennt das Gesetz auch einige Ausnahmen von Rechtsgeschäften, die ein<br />

beschränkt Geschäftsfähiger allein rechtswirksam schließen kann:<br />

BGB<br />

§ 107<br />

BGB<br />

§ 110<br />

BGB<br />

§ 112<br />

BGB<br />

§ 113<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 3 und 4<br />

rechtlicher Vorteil: Der Minderjährige erlangt aus dem Rechtsgeschäft ausschließlich<br />

einen rechtlichen Vorteil (z. B. Schenkung ohne Pflicht zur Gegenleistung).<br />

Taschengeldparagraph: Der Minderjährige bewirkt die vertragsgemäßen Leistungen<br />

mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.<br />

Dies gilt immer nur für eine einzelne Taschengeldzahlung, nicht für angesparte Beträge.<br />

erweiterte Geschäftsfähigkeit<br />

selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: Die Rechtsgeschäfte beschränken<br />

sich auf das Betreiben eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts, zu dem der Minderjährige<br />

durch den gesetzlichen Vertreter und das Vormundschaftsgericht ermächtigt<br />

wurde, z. B. Kontoeröffnung für das Unternehmen.<br />

Dienst- oder Arbeitsverhältnis: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen<br />

ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis anzutreten (bezieht sich nicht auf<br />

Ausbildungs verhältnisse), so ist er für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang des Dienstoder<br />

Arbeitsverhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig, z. B. Eröffnung eines<br />

Gehaltskontos.<br />

Geschäftsfähige können unbeschränkt rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.<br />

Beispielsweise ist eine selbstständige Kontoeröffnung möglich.<br />

142


1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 1<br />

Die 19-jährige Neukundin Sabine Schneider beginnt am 01. August eine Berufsausbildung<br />

als Industriekauffrau. Zum Zwecke der Überweisung ihrer Ausbildungsvergütung spricht<br />

sie bei der Eurobank AG vor und möchte ein Girokonto eröffnen.<br />

a) Im Zuge der Kontoeröffnung muss sich Frau Schneider legitimieren. Beschreiben Sie<br />

die Gründe, warum die Eurobank AG die Legitimationsprüfung vornehmen muss.<br />

b) Erläutern Sie die Durchführung der Legitimationsprüfung.<br />

c) Frau Schneider kann die erforderlichen Legitimationspapiere allerdings erst am nächsten<br />

Tag vorlegen. Dennoch möchte sie gerne 500 Euro auf ihr Konto einzahlen und<br />

damit ihre längst fällige Ebay-Rechnung in Höhe von 70 Euro per Überweisung begleichen.<br />

Wie beurteilen Sie die Situation?<br />

d) Bei der Legitimationsprüfung am folgenden Tag stellt sich heraus, dass Frau Schneider<br />

US-amerikanische Staatsbürgerin ist und erst seit zwei Jahren in Köln lebt. Hat diese<br />

Tatsache devisen- bzw. steuerrechtliche Folgen für die Kontoeröffnung?<br />

Aufgabe 2<br />

„Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach<br />

überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten<br />

zu verschaffen ...“. Diese Forderung wird in § 154 AO formuliert. Beschreiben Sie,<br />

wie Direktbanken dieser Anforderung Rechnung tragen.<br />

Aufgabe 3<br />

Der 17-jährige Schüler Edwin Polanski erhält von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld<br />

in Höhe von 100 Euro und bessert sich dieses durch gelegentliche Rasenmäharbeiten<br />

auf. Erwin möchte nun auf Anraten seiner Eltern hin ein Girokonto eröffnen, um sich das<br />

Taschengeld überweisen zu lassen sowie die gelegentlichen Einnahmen einzuzahlen.<br />

Prüfen Sie, ob Edwin die zur Kontoeröffnung erforderlichen Willenserklärungen rechtsgültig<br />

selbstständig abgeben kann.<br />

Aufgabe 4<br />

Nehmen Sie Stellung zu den folgenden Aussagen:<br />

a) Ein 6-jähriges Kind ist weder rechts- noch geschäftsfähig.<br />

b) Ein Minderjähriger kann niemals ein Konto ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />

eröffnen.<br />

c) Grundsätzlich ist bei jeder Kontoeröffnung die Legitimation des künftigen Kontoinhabers<br />

zu prüfen.<br />

d) Das Geldwäschegesetz ist geschaffen worden, um Steuerhinterziehung auszuschließen.<br />

e) Weicht der wirtschaftlich Berechtigte vom Kontoinhaber ab, so muss das Kreditinstitut<br />

auch die Legitimation des wirtschaftlich Berechtigten prüfen.<br />

143


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Aufgabe 5<br />

In der Eurobank AG werden folgende Transaktionen durchgeführt. Erläutern Sie jeweils,<br />

welche Pflichten der Eurobank AG im Rahmen des Geldwäschegesetzes entstehen.<br />

a) Ein Kunde eröffnet ein Girokonto und zahlt umgehend 22.000 Euro bar ein.<br />

b) Ein Nichtkunde zahlt 2.000 Euro in schmutzigen und zerknitterten 5-Euro-Scheinen ein<br />

und möchte das Geld auf ein Konto einer Bank auf den Seychellen einzahlen.<br />

c) Ein Kunde hebt 30.000 Euro bar ab. Er möchte sich ein neues Auto kaufen.<br />

d) Ein Angestellter eines Supermarktes zahlt über den Nachttresor 25.000 Euro ein.<br />

e) Ein Scheck über 18.500 Euro wird eingereicht, der zur Verrechnung auf einem Konto<br />

gutgeschrieben werden soll.<br />

1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

1.5.1 Kontoverfügung durch den Kontoinhaber<br />

Über ein Konto darf grundsätzlich der Gläubiger der Forderung verfügen. Kontoinhaber<br />

und Gläubiger sind im Normalfall identisch. Wenn der Gläubiger sich selbst vertreten darf,<br />

ist er Verfügungsberechtigter. Sollte der Kontoinhaber nicht geschäftsfähig sein, wird nach<br />

einem Gesetz ein Vertreter bestimmt. Ein geschäftsfähiger Kontoinhaber kann selbst einen<br />

Vertreter ernennen.<br />

Kontoverfügung<br />

Gläubiger der Forderung<br />

Vertreter<br />

gesetzliche Vertreter kraft Gesetz<br />

vertragliche Vertreter kraft Rechtsgeschäft<br />

AGB Banken<br />

AGB Sparkassen<br />

Der Name des Verfügungsberechtigten wird zusammen mit seiner Unterschriftsprobe in<br />

den Kontounterlagen festgehalten. Der Verfügungsberechtigte muss bei Erteilung der<br />

Vollmacht oder spätestens bei der ersten Verfügung legitimiert werden.<br />

Der Kontoinhaber muss aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinem Kreditinstitut<br />

jede Änderung der Vertretungsregelung unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung<br />

muss schriftlich oder durch elektronische Kommunikationswege erfolgen. Diese Mitteilungspflicht<br />

des Kontoinhabers besteht auch, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches<br />

Register eingetragen wird (z. B. Handelsregister) und das Kreditinstitut sich über die Vertretungsmacht<br />

informieren könnte.<br />

gesetzliche Vertreter<br />

von natürlichen Personen<br />

Eltern Vormund<br />

Betreuer Pfl eger<br />

von juristischen Personen<br />

Vorstand<br />

Geschäftsführer<br />

von Personenhandelsgesellschaften<br />

und<br />

Personengesellschaften<br />

Vollhafter<br />

Partner<br />

144


Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung<br />

1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

Minderjährige oder Personen unter Pflegschaft werden aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit<br />

von den Eltern, einem Vormund oder einem Betreuer vertreten. In besonderen<br />

Fällen wird auch ein Pfleger eingesetzt. Bei juristischen Personen übernimmt die Vertretung<br />

ein Organ, das zur Vertretung befugt ist, also der Vorstand oder die Geschäftsführer.<br />

1.5.2 Gesetzliche Vertreter bei Privatkunden<br />

1.5.2.1 Eltern als gesetzliche Vertreter<br />

Eltern können als Vertreter ihrer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen<br />

Kinder auftreten.<br />

Vertretung von Geschäftsunfähigen durch die Eltern<br />

Da Willenserklärungen Minderjähriger unter sieben Jahren nichtig sind, können alle<br />

Rechtshandlungen im Bankengeschäftsverkehr (Kontoeröffnung, Kontoverfügung und<br />

Kontoauflösung) nur durch die Eltern oder durch einen Bevollmächtigten des gesetzlichen<br />

Vertreters rechtsverbindlich erfolgen. Die elterliche Sorge umfasst u. a. die Vertretung<br />

des Minderjährigen und die Verwaltung seines Vermögens. Die Eltern können also unbeschränkt<br />

über das Vermögen des Kindes verfügen, das Kind ist aber Nutznießer seines<br />

Vermögens. Grundsätzlich sind beide Eltern gemeinsam gesetzlicher Vertreter. Ausnahmen<br />

gibt es, wenn bei einer Scheidung einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen<br />

wurde oder ein Elternteil den anderen Elternteil bevollmächtigt.<br />

Vertretung von beschränkt Geschäftsfähigen durch die Eltern<br />

Zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind natürliche Personen beschränkt geschäftsfähig.<br />

Die Rechtswirksamkeit ihrer Willenserklärungen ist im Regelfall von der Zustimmung<br />

der gesetzlichen Vertreter abhängig.<br />

Kontoeröffnung<br />

Regelung der Führung von Konten und Depots beschränkt Geschäftsfähiger<br />

rechtsverbindliche Willenserklärung durch<br />

die Eltern<br />

den Bevollmächtigten der Eltern<br />

den Minderjährigen selbst, mit Zustimmung der Eltern<br />

den Minderjährigen allein im Rahmen der erweiterten Geschäftsfähigkeit<br />

BGB<br />

§ 164<br />

Verlaut barung<br />

zum Thema<br />

„Bankge schäfte<br />

mit Minderjährigen“<br />

der<br />

BaFin<br />

Kontoverfügung<br />

Kontoauflösung<br />

verfügungsberechtigt können sein<br />

die Eltern<br />

der Bevollmächtigte der Eltern<br />

der Minderjährige selbst, mit Zustimmung der Eltern<br />

der Minderjährige allein im Rahmen der erweiterten Geschäftsfähigkeit<br />

Ausnahmen: Rechtsgeschäfte, bei denen zusätzlich das Vormundschaftsgericht<br />

zustimmen muss<br />

den Kontovertrag können kündigen<br />

die Eltern<br />

der Minderjährige, aber nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Eltern,<br />

da einseitige Rechtsgeschäfte nicht nachträglich durch Genehmigung rechtsgültig<br />

werden<br />

145


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 1 und 3<br />

In den Fällen einer Kreditaufnahme, Bürgschaftsübernahme und der Belastung und Veräußerung<br />

von Grundstücken muss neben der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter auch<br />

noch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.<br />

BGB<br />

§ 1773<br />

BGB<br />

§ 1791<br />

1.5.2.2 Vormund als gesetzlicher Vertreter<br />

Ein Vormund vertritt eine minderjährige Person, die nicht unter elterlicher Sorge steht<br />

(Mündel), weil z. B. beide Elternteile verstorben sind oder den Eltern das elterliche Sorgerecht<br />

entzogen wurde. Der Vormund wird vom Vormundschaftsgericht (Familiengericht)<br />

bestellt. Er legitimiert sich gegenüber dem Kreditinstitut durch eine Bestallungsurkunde<br />

und durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Dem Vormund obliegt die Vertretung des<br />

Mündels. Er übernimmt die Personensorge und die Vermögenssorge. Dabei müssen Vermögenswerte<br />

des Minderjährigen durch den Vormund mündelsicher und verzinslich angelegt<br />

werden, soweit sie nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten sind. Zu den<br />

mündelsicheren Anlagen gehören solche, bei denen Wertverluste praktisch ausgeschlossen<br />

sind, z. B. Bundeswertpapiere, Pfandbriefe oder Spareinlagen bei öffentlichen Sparkassen<br />

und Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung.<br />

Für bestimmte Geschäfte benötigt der Vormund die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />

BGB<br />

§ 1806 f<br />

§ 1821 f<br />

§ 1813<br />

genehmigungspflichtige Geschäfte<br />

z. B.<br />

Grundstücksgeschäfte<br />

Verfügung über das Vermögen im Ganzen<br />

Kreditaufnahme für das Mündel<br />

Bürgschaftsübernahme<br />

genehmigungsfreie Geschäfte<br />

z. B.<br />

Verfügungen über Giro- oder Kontokorrentkonto<br />

bei anderen Konten, wenn der Anspruch nicht mehr als<br />

3.000 Euro beträgt<br />

Verfügungen über Zinsen<br />

1.5.2.3 Vertretung von Volljährigen durch einen Betreuer<br />

Das Vormundschaftsgericht (Familiengericht) bestellt für Volljährige, die psychisch krank<br />

sind oder körperlich, geistig oder seelisch behindert, von Amts wegen oder auf Antrag der<br />

zu betreuenden Person einen Betreuer, wenn diese ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />

nicht selbst besorgen können. Der Betreuer vertritt die Person in den durch das<br />

Vormundschaftsgericht genau festgelegten Bereichen, z. B. für die Erledigung von Geldgeschäften<br />

(Vermögenssorge). Der Volljährige verliert dadurch seine Geschäftsfähigkeit<br />

nicht.<br />

Verfügungen über Konten können daher vom geschäftsfähigen Betreuten als auch vom<br />

Betreuer, falls dieses Rechtgeschäft in den in der gerichtlichen Bestallungsurkunde festgelegten<br />

Bereich fällt, rechtsverbindlich durchgeführt werden. Sollten sich die Verfügungen<br />

widersprechen, gilt grundsätzlich die zuerst abgegebene Willenserklärung. Falls es zur<br />

Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten notwendig<br />

ist, kann das Gericht anordnen, dass für festgelegte Willenserklärungen durch den<br />

Betreuten zusätzlich die Einwilligung des Betreuers notwendig ist ( Einwilligungsvorbehalt).<br />

In diesen Fällen werden Willenserklärungen des Betreuten so behandelt, als wäre er beschränkt<br />

geschäftsfähig.<br />

146


1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

Da Kontoverfügungen durch den Betreuer möglich sind, müssen sich die Kreditinstitute<br />

über den zugewiesenen Aufgabenbereich des Betreuers Klarheit verschaffen. Der Betreuer<br />

kann sich zwar mithilfe eines Betreuerausweises legitimieren, dieser genießt jedoch<br />

keinen öffentlichen Glauben. Die Kreditinstitute müssen sich daher im Zweifel auch Klarheit<br />

über den Umfang der Betreuung beim Vormundschaftsgericht verschaffen.<br />

Der Betreuer muss dem Kreditinstitut vor jeder Verfügung eine Genehmigung des Gerichts<br />

vorlegen. Es gelten hier die gleichen Ausnahmen für genehmigungsfreie Geschäfte wie<br />

beim Vormund.<br />

Bei Verfügungen durch befreite Betreuer (Familienbetreuer: Elternteile, Ehegatte, eingetragener<br />

Lebenspartner, Kinder sowie Vereins- und Behördenbetreuer) entfällt ebenfalls<br />

die Genehmigungspflicht.<br />

BGB<br />

§ 1908 i<br />

1.5.2.4 Verfügungen durch einen Pfleger<br />

Der Pfleger vertritt eine Person, wenn ein Fürsorge- oder Schutzbedürfnis besteht. Er wird<br />

vom Vormundschaftsgericht (Ergänzungs- und Abwesenheitspflegschaft) bzw. Nachlassgericht<br />

(Nachlasspflegschaft) bestellt und legitimiert sich anhand einer Bestallungsurkunde.<br />

Seine Aufgaben werden durch das Gericht festgelegt.<br />

Der Pfleger kann stets nur im Rahmen der ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgaben und<br />

unter Beachtung der ihm auferlegten Grenzen tätig werden.<br />

Arten der Pflegschaft<br />

Ergänzungspflegschaft<br />

Abwesenheitspflegschaft<br />

Nachlasspflegschaft<br />

Der Pfl eger wird für den Fall eingesetzt, dass für eine unter elterlicher Sorge oder<br />

unter Vormundschaft stehende Person, Rechtsgeschäfte vorzunehmen sind, an deren<br />

Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, z. B. wenn den Eltern das<br />

Sorgerecht teilweise entzogen wurde.<br />

Ist der Aufenthalt eines abwesenden Volljährigen unbekannt, erhält er für seine<br />

Vermögensangelegenheiten einen Abwesenheitspfleger, falls er der Fürsorge bedarf.<br />

Dies gilt auch für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber<br />

an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist,<br />

z. B. wenn ein Tourist wegen einer Naturkatastrophe nicht nach Hause fl iegen kann.<br />

Um den Nachlass zu sichern, wird ein Pfleger für einen Erben durch das Nachlassgericht<br />

bestellt, bis die Erbschaft angenommen wird, falls hierzu eine Notwendigkeit<br />

besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erbe unbekannt ist oder wenn nicht sicher<br />

ist, ob er die Erbschaft annimmt, z. B. wenn eine ausgewanderte Person erbt.<br />

BGB<br />

§ 1909<br />

BGB<br />

§ 1911<br />

BGB<br />

§ 1960<br />

1.5.3 Gesetzliche Vertreter bei Firmenkunden<br />

Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen führen ihre Rechtshandlungen<br />

durch ihre Gesellschafter oder ein gesetzlich festgelegtes Organ ( organschaftliche Vertreter)<br />

durch.<br />

147


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Arten der organschaftlichen Vertretung<br />

Einzelvertretung<br />

Gesamtvertretung<br />

unechte Gesamtvertretung<br />

Alle vertretungsberechtigten Personen können allein rechtsverbindliche Willenserklärungen<br />

abgeben.<br />

Alle oder mehrere vertretungsberechtigten Personen sind nur gemeinschaftlich zur<br />

Vertretung berechtigt.<br />

Vertretungsberechtigte Personen benötigen zur Vertretung noch einen vertraglichen<br />

Vertreter (Prokurist).<br />

Wer gesetzlicher Vertreter ist, hängt von der Rechtsform der Unternehmung ab. Die Vertretungsorgane<br />

sind in den jeweils geltenden Vorschriften des BGB, des HGB oder z. B.<br />

ergänzend im Aktien- oder GmbH-Gesetz zu finden. Daneben können auch abweichende<br />

Vertretungsregelungen in den Gesellschaftsverträgen vereinbart und in das Handelsregister<br />

eingetragen werden.<br />

Rechtsform<br />

gesetzliche<br />

Vertreter<br />

Art der Vertretung<br />

rechtliche<br />

Grundlage<br />

BGB-Gesellschaft Gesellschafter Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§§ 709, 710,<br />

714 BGB<br />

Eingetragener Verein<br />

(e.V.)<br />

Vorstand<br />

Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§ 26 BGB<br />

Offene Handelsgesellschaft<br />

(OHG)<br />

Gesellschafter<br />

Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§ 125 HGB<br />

Kommanditgesell schaft<br />

(KG)<br />

Komplementär<br />

Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§ §161, 125 HGB<br />

Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung<br />

(GmbH)<br />

Geschäftsführer<br />

Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§ 35 GmbHG<br />

Aktiengesellschaft (AG) Vorstand Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§ 78 AktG<br />

Kommanditgesell schaft<br />

auf Aktien (KGaA)<br />

Komplementär<br />

Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§ 278 AktG<br />

GmbH & Co. KG<br />

Geschäftsführer<br />

der GmbH<br />

Anwendung des GmbH-Gesetzes<br />

§ 35 GmbHG<br />

Partnerschaftsgesellschaft<br />

Partner<br />

Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§§ 5, 6 PartGG<br />

Eingetragene<br />

Genossenschaft (eG)<br />

Vorstand<br />

Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />

Gesellschaftsvertrag möglich)<br />

§ 25 GenG<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 6<br />

Rechtsfähige Stiftung Vorstand Gesamtvertretung (Anwendung des Vereinsrechts)<br />

§§ 86, 26 BGB<br />

148


1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

1.5.4 Vertragliche Vertreter bei Privatkunden<br />

Jede Person, die voll geschäftsfähig ist, kann bestimmen, dass sie sich von einer anderen<br />

Person vertreten lassen will. Der Vertreter ist dann berechtigt, im Rahmen seiner erhaltenen<br />

Vollmacht im Namen des Vertretenen Willenserklärungen abzugeben. Diese wirken für<br />

und gegen den Vertretenen. Für Privatpersonen sind die Vollmachten im BGB geregelt.<br />

Vom Bevollmächtigten abzugrenzen ist der Bote, der nur eine fremde Willenserklärung<br />

übermittelt, also keine eigene Willenserklärung abgibt.<br />

BGB<br />

§160<br />

BGB<br />

§164 ff.<br />

BGB-Vollmachten nach dem Umfang der Vertretung<br />

Einzelvollmacht<br />

(Spezialvollmacht)<br />

Artvollmacht<br />

(Gattungsvollmacht)<br />

Generalvollmacht<br />

für ein einzelnes Rechtsgeschäft<br />

z. B. für eine Auszahlung<br />

für gleichartige Rechtsgeschäfte<br />

z. B. Bankvollmacht oder<br />

Kontovollmacht<br />

für alle Rechts geschäfte,<br />

bei denen eine Vertretung<br />

zulässig ist<br />

z. B. Vorsorgevoll macht<br />

Die Bankvollmacht befugt zu allen Geschäften, die der Vollmachtgeber mit dem Kreditinstitut<br />

tätigt. Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:<br />

Bankvollmachten<br />

ermächtigen den Vertreter<br />

über alle Guthaben und Vermögenswerte des Vollmachtgebers<br />

bei diesem Kreditinstitut zu verfügen<br />

eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen zu können<br />

Wertpapiere, Devisen, Sorten und Edelmetalle<br />

anzukaufen<br />

Vollmachten zu erteilen (Untervollmachten)<br />

Salden anzuerkennen<br />

Kaufabrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-,<br />

De pot- und Erträgnisaufstellungen entgegenzunehmen<br />

ermächtigen den Vertreter nicht<br />

zur Eröffnung weiterer Konten<br />

zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen<br />

zum Abschluss von Termingeschäften<br />

zum Abschluss von Schrank- und Verwahrverträgen<br />

zum Abschluss von Verträgen zu Gunsten Dritter<br />

zur Beantragung von Kreditkarten<br />

zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten<br />

zur Entgegennahme von Kreditkündigungen<br />

Kontovollmachten berechtigen zur Vornahme aller Geschäfte, die im Zusammenhang mit<br />

der Kontoführung für ein Konto stehen, jedoch nicht zur Kontoauflösung. Sie stellt eine<br />

einge schränkte Artvollmacht dar.<br />

Die Kreditinstitute regeln in ihren AGB, dass die Erteilung, Änderung und der Widerruf<br />

der Vollmachten unverzüglich und ausdrücklich erfolgen muss. Die Vollmachten gegenüber<br />

dem Kreditinstitut gelten bis zu ihrem Widerruf, bei Privatkunden grundsätzlich auch über<br />

den Tod des Kontoinhabers hinaus. Es ist aber auch möglich, die Gültigkeit anders zu<br />

regeln.<br />

AGB Banken und<br />

AGB Sparkassen<br />

149


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

mögliche Regelungen der Gültigkeitsdauer<br />

über den Tod hinaus bis zum Todesfall für den Todesfall<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 5<br />

Privatleute erteilen häufig Personen ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht. Diese ermächtigt<br />

eine Vertrauensperson für den Vollmachtgeber zu handeln, wenn dieser gesundheitlich<br />

nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu äußern. Dies geschieht meist in<br />

der Form einer notariellen Generalvollmacht. Diese Vollmacht erlischt mit dem Tod des<br />

Vollmachtgebers.<br />

1.5.5 Vertragliche Vertreter bei Firmenkunden<br />

Neben den BGB-Vollmachten können Firmenkunden, die Kaufleute sind, noch Vollmachten<br />

nach dem HGB erteilen. Im Gegensatz zu den BGB-Vollmachten sind die HBG-Vollmachten<br />

gesetzlich festgelegt.<br />

Vollmachten der Firmenkunden nach HGB<br />

Prokura<br />

Handlungsvollmacht<br />

Einzelprokura<br />

Gesamtprokura<br />

Filialprokura<br />

allgemeine Handlungsvollmacht<br />

Artvollmacht<br />

Einzelvollmacht<br />

Prokura<br />

Die Prokura stellt eine sehr weitreichende Vollmacht dar und ermächtigt zu allen Arten<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb<br />

irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie kann nur von Kaufleuten erteilt<br />

werden. Prokuristen können nur ausdrücklich ernannt werden. Prokura wird mit deklaratorischer<br />

(rechtsbezeugender) Wirkung ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der<br />

Prokura ist gesetzlich geregelt, Einschränkungen im Außenverhältnis sind unwirksam. Im<br />

Innenverhältnis kann die Prokura eingeschränkt werden. Verstößt der Prokurist gegen<br />

diese Einschränkungen aus dem Innenverhältnis, kann das Unternehmen Schadensersatzansprüche<br />

gegen ihn geltend machen.<br />

Die Art der Vertretung wird ins Handelsregister eingetragen:<br />

Einzelprokura<br />

Bei der Einzelprokura ist der Prokurist alleine vertretungsbefugt.<br />

Gesamtprokura<br />

Erfolgt die Erteilung der Prokura gemeinschaftlich an zwei oder mehrere Personen, so<br />

spricht man von einer Gesamtprokura. Gesamtprokuristen vertreten das Unternehmen<br />

gemeinsam.<br />

Filialprokura<br />

Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte einer bestimmten Filiale oder<br />

Geschäftsstelle eines Unternehmens.<br />

150


1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

Die Prokura erlischt<br />

bei Widerruf durch den Vollmachtgeber.<br />

mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

mit dem Tod des Prokuristen.<br />

bei Insolvenzeröffnung.<br />

Der Prokurist unterschreibt mit dem Zusatz „ppa.“ – per Prokura. Mit der Prokura sind fast<br />

alle Rechtsgeschäfte abgedeckt, die eine Vertretung erlauben. Für die Veräußerung und<br />

Belastung von Grundstücken braucht der Prokurist eine besondere Befugnis.<br />

In der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten kann der Prokurist über Konten und Depots<br />

eines Unternehmens uneingeschränkt verfügen. Er kann alle Bankgeschäfte eingehen,<br />

insbesondere auch Kredite im Namen des Unternehmens aufnehmen, jedoch ohne Grundpfandbestellung.<br />

Er kann hierfür alle möglichen Sicherheiten stellen. Kreditinstitute müssen<br />

eine Prokura laut AGB erst dann für bzw. gegen sich gelten lassen, wenn sie ihnen<br />

angezeigt wurde.<br />

Handlungsvollmacht<br />

Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht nicht nur ausdrücklich (schriftlich,<br />

mündlich) sondern auch stillschweigend (Duldung) erteilt werden. Die Handlungsvollmacht<br />

wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Die allgemeine Handlungsvollmacht kann<br />

mit und ohne Sonderrechte, die im HGB geregelt sind, erteilt werden. Sonstige Beschränkungen<br />

sind im Außenverhältnis unwirksam, es sei denn Dritte, z. B. Kreditinstitute, kannten<br />

sie oder hätte sie kennen müssen.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 2 und 4<br />

HGB<br />

§ 54 ff.<br />

Handlungsvollmacht ohne Sonderbefugnisse<br />

Berechtigung, alle gewöhnlichen Rechts handlungen<br />

eines derartigen Handelsgewerbes durchzuführen<br />

Rechtshandlungen im Geschäftsverkehr mit der Bank sind<br />

insbesondere:<br />

Verfügungen über Kontoguthaben<br />

Verfügungen über bewilligte Kredite<br />

Ankauf und Verkauf von Wertpapieren<br />

Vornahme von Kündigungen<br />

Anerkennung von Salden und Abrech nungen<br />

Handlungsvollmacht mit Sonderbefugnissen<br />

Zusätzliche Berechtigung zur Vornahme der<br />

Aus nahmegeschäfte nach HGB 54 Abs. 2<br />

zusätzliche Rechtsgeschäfte:<br />

Eingehen von Wechselverbindlichkeiten<br />

Aufnahme von Krediten und Darlehen<br />

Belastung oder Veräußerung von Grundstücken<br />

Die allgemeine Handlungsvollmacht kann im Umfang und in der Anzahl der Rechtsgeschäfte<br />

durch die Art der Vollmacht beschränkt werden:<br />

Einzelvollmacht: Diese berechtigt zur Vornahme eines einzelnen Rechtsgeschäfts.<br />

Artvollmacht: Der Bevollmächtigte darf eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften<br />

wiederholt durchführen.<br />

Der Handlungsbevollmächtigte unterzeichnet mit dem Zusatz „i. V.“ (in Vertretung) oder<br />

mit „i. A.“ (im Auftrag).<br />

151


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Die Handlungsvollmacht erlischt<br />

bei Widerruf durch den Vollmachtgeber.<br />

mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

mit dem Tod des Bevollmächtigten.<br />

bei Insolvenzeröffnung.<br />

bei Einzelvollmachten zusätzlich nach Ausübung der Tätigkeiten.<br />

1.5.6 Treuhänder<br />

1.5.6.1 Arten von Treuhandkonten<br />

Das Treuhandkonto dient der Erfassung von Vermögenswerten, die nicht dem Kontoinhaber<br />

( Treuhänder), sondern einer dritten Person ( Treugeber) zuzurechnen sind. Der Treuhänder<br />

handelt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung. Treugeber ist der wirtschaftlich<br />

Berechtigte. Dieser muss bei der Kontoeröffnung angegeben werden.<br />

Arten<br />

verdeckte Treuhandkonten<br />

offene Treuhandkonten<br />

Anderkonten gesetzliche Treuhänder private Treuhänder<br />

Verdeckte Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders, ohne dass das Treuhandverhältnis<br />

durch einen Zusatz in der Kontobezeichnung sichtbar wird.<br />

Offene Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders mit einem Zusatz, der das<br />

Treuhandverhältnis anzeigt.<br />

Anderkontenbedingungen<br />

1.5.6.2 Anderkonten<br />

Diese Konten dürfen nur von bestimmten Berufsgruppen (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Patentanwälte) eröffnet werden. Die Anderkonten können als<br />

Kontokorrent-, Spar-, Termingeld- und Depotkonen geführt werden. Zum Schutz des Treugebers,<br />

also des Mandanten bzw. Klienten, gelten besondere Anderkontenbedingungen.<br />

Dazu zählen:<br />

Legitimation wird ausschließlich vom Treuhänder benötigt, nicht vom Treugeber. Beispiel<br />

für einen Kontonamen: Notar Hans Hansen, Notar-Anderkonto 1.<br />

Name und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten (Treugeber) müssen angegeben<br />

werden (§ 8 GwG).<br />

Guthaben sind weder abtretbar noch verpfändbar.<br />

Gläubiger des Treuhänders und des Treugebers können grundsätzlich nicht in das<br />

Anderkonto vollstrecken.<br />

AGB-Pfandrecht findet keine Anwendung, d. h. das Kreditinstitut hat in keinem Fall<br />

einen Aufrechnungsanspruch von Verbindlichkeiten des Anderkontoinhabers mit Guthaben<br />

auf den Anderkonten.<br />

152


1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

Der Treugeber hat weder ein Verfügungsrecht noch ein Auskunftsrecht über das Anderkonto.<br />

Vollmacht kann nur derjenige erhalten, der selbst zur Führung eines Anderkontos<br />

berechtigt ist.<br />

Verfügungen des Treuhänders werden nicht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft.<br />

Zinsen unterliegen der Abgeltungsteuer; sie werden steuerlich dem Treugeber zugerechnet<br />

und müssen von ihm versteuert werden.<br />

Erteilung eines Freistellungsauftrags ist nicht möglich.<br />

Das Treuhandvermögen geht bei Tod des Treuhänders nicht auf Erben über, sondern auf<br />

einen von der jeweils zuständigen Kammer oder vom zuständigen Amt bestellten Abwickler<br />

bzw. Verwalter, z. B. Notarassessor.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 10<br />

1.5.6.3 Gesetzliche Treuhänder<br />

Gesetzliche Treuhänder werden von Behörden bei besonderen Anlässen eingesetzt, auch<br />

sie verwalten auf den Konten Gelder von Dritten, z. B.:<br />

Insolvenzverwalter<br />

Er wird vom Insolvenzgericht eingesetzt, um das Insolvenzverfahren abzuwickeln.<br />

Testamentsvollstrecker<br />

Das Nachlassgericht ernennt ihn, wenn er im Testament des Erblassers benannt wurde,<br />

um die Erbabwicklung im Sinne des Testaments durchzuführen.<br />

Nachlassverwalter<br />

Um die Erbschaft zu verwalten, zu sichern oder aufzulösen wird vom Nachlassgericht<br />

ein Nachlassverwalter ernannt, wenn die Erben oder der Aufenthalt der Erben unbekannt<br />

sind.<br />

Vormund<br />

Er wird bestellt, um die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige<br />

Person (Mündel) und deren Vermögen wahrzunehmen.<br />

Die Kontobezeichnung für Treuhandkonto zur Nachlassverwaltung könnte zum Beispiel<br />

„Manfred Meier, Nachlassverwaltung Nora Hansen“ lauten.<br />

1.5.6.4 Private Treuhänder<br />

Jeder kann, falls er vom jeweils wirtschaftlich Berechtigten dazu ermächtigt wurde, für<br />

besondere Zwecke Vermögen von Dritten verwalten. In der Praxis kommen solche Konten<br />

insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern vor. In der Regel<br />

werden diese Konten auf den Namen des Treuhänders mit Zusatz eröffnet (z. B. Wohnbauverwaltung<br />

GmbH, Eigentümergemeinschaft Neckarufer 3).<br />

Mietkautionskonto<br />

Beim Mietkautionskonto gibt es zwei Varianten. Entweder es wird auf den Namen des<br />

Vermieters mit dem Zusatz Mietkautionskonto (z. B. Dietmar Huber, Mietkautionskonto<br />

Norbert Neumann) oder auf den Namen des Mieters mit Zusatz Mietkaution eröffnet. Im<br />

letzten Fall wird das Sparkonto meist als Sparkonto mit Verpfändungserklärung eröffnet<br />

und das Sparbuch dem Vermieter übergeben. Die jeweilige Art des Mietkautionskontos<br />

hat Auswirkungen auf die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrags für die<br />

Abgeltungssteuer.<br />

153


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 7 und 8<br />

Mietkautionskonto<br />

auf den Namen des Mieters mit Zusatz<br />

z. B. Manfred Maurer, Mietkaution<br />

Sparbuch bleibt beim Vermieter<br />

Freistellung ist möglich<br />

auf den Namen des Vermieters mit Zusatz<br />

z. B. Joachim Braun, Mietkaution Manfred Mauer<br />

Freistellung ist nicht möglich<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 9<br />

Treuhandkonten nichtrechtsfähiger Vereine<br />

BGB-Gesellschaften (z. B. Lottospielgemeinschaft) oder nicht eingetragene Vereine, wie<br />

z. B. ein Kegelklub, eröffnen häufig Konten auf den Namen eines Mitglieds (Herbert Stark,<br />

Sonderkonto Kegelklub „Einer fällt immer“). Es reicht in diesen Fällen, nur die Person des<br />

Kontoinhabers zu legitimieren. Werden Zinseinahmen erwartet ist es vorteilhaft, ein solches<br />

Konto auf den Namen des nichtrechtsfähigen Vereins zu eröffnen, wenn er eine Satzung<br />

hat und darin die Organe festgelegt sind. In diesem Fall kann der nichtrechtsfähige Verein<br />

einen Freistellungsauftrag für Zinsen in Höhe von 10 Euro pro Person, maximal 300 Euro,<br />

stellen.<br />

BGB<br />

§ 328<br />

1.5.7 Kontovertrag zugunsten Dritter<br />

Nach BGB ist es möglich, Konten auf den Namen dritter Personen zu eröffnen. Der Antragsteller<br />

schließt dabei mit dem Kreditinstitut einen speziellen Vertrag zugunsten eines<br />

Dritten ab. Darin wird vereinbart, dass eine dritte Person Begünstigter der Einlage wird.<br />

Das Kreditinstitut verpflichtet sich dabei sofort oder später, an den Begünstigten zu leisten.<br />

Im zweiten Fall wird auch eine Vereinbarung über den Zeitpunkt oder das Ereignis getroffen,<br />

an bzw. zu dem das Forderungsrecht an den Begünstigten übergehen soll.<br />

Vertrag zugunsten Dritter<br />

Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem<br />

Gläubigerwechsel (Rechtserwerb)<br />

(§ 328 Abs. 1 BGB)<br />

Der Begünstigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter<br />

wird/werden sofort Gläubiger.<br />

Vertrag zugunsten Dritter mit späterem<br />

Gläubigerwechsel (Rechtserwerb)<br />

(§ 328 Abs. 2 BGB)<br />

Der Begünstigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter<br />

wird/werden erst bei Eintritt eines bestimmten<br />

Ereignisses oder Zeitpunkts Gläubiger.<br />

mit Widerrufsvorbehalt<br />

Der Kontoinhaber kann den Vertrag jederzeit<br />

widerrufen.<br />

ohne Widerrufsvorbehalt<br />

Ein Widerruf des Vertrages durch den Kontoinhaber<br />

ist ausgeschlossen.<br />

154


1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel<br />

Im Regelfall erfolgt mittels eines Schenkungsvertrags zwischen Sparer und dem Begünstigten<br />

ein sofortiger Gläubigerwechsel. Dies geschieht dadurch, dass der Begünstigte bzw.<br />

sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag unterschreibt und dadurch die Schenkung sofort<br />

annimmt.<br />

Kontovertrag zugunsten eines Dritten<br />

Gläubiger<br />

(Kontoinhaber bis<br />

zur Umschreibung)<br />

Einzahlung<br />

Forderung<br />

sofortiger<br />

For derungs übergang<br />

Kreditinstitut<br />

BGB<br />

§ 516<br />

Schenkungsvertrag<br />

(§ 516 BGB)<br />

Dritter<br />

(Begünstigter)<br />

Forderung<br />

Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerübergang<br />

Möchte der Kontoinhaber nicht, dass der Forderungsübergang sofort erfolgt, kann der<br />

Forderungsübergang auch an eine Bedingung geknüpft werden, wie z. B.<br />

BGB<br />

§§ 328, 331<br />

Tod des Sparers,<br />

Volljährigkeit des Begünstigten oder<br />

Heirat des Begünstigten.<br />

Der Vertrag kann zudem widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Bei einem<br />

Vertrag mit Widerrufsvorbehalt kann der Kontoinhaber den Vertrag bis zur Annahme der<br />

Schenkung und dem Eintritt der Bedingung (Rechtserwerb durch den Dritten) jederzeit<br />

rückgängig machen. Beim Verzicht auf den Widerruf kann der Vertrag vom Kontoinhaber<br />

nicht mehr aufgelöst werden. Dabei ist aber von der Verfügungsmöglichkeit zu unterscheiden.<br />

Diese behält der Kontoinhaber bis zum endgültigen Rechtserwerb durch den Dritten<br />

(Umschreibung). Er kann also auch Abhebungen vom Konto vornehmen.<br />

Kontovertrag zugunsten eines Dritten<br />

Gläubiger<br />

(Kontoinhaber bis<br />

zur Umschreibung)<br />

Einzahlung<br />

Forderung<br />

Forderungsübergang<br />

nach Schenkungsannahme<br />

und Eintritt der Bedingung<br />

Kreditinstitut<br />

BGB<br />

§ 516<br />

Schenkungsvertrag<br />

(§ 516 BGB)<br />

Dritter<br />

(Begünstigter)<br />

Forderung<br />

155


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

BGB<br />

§§ 328, 331, 812<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 11<br />

Ein besonderes Problem bei der Todesfallbegünstigung kann entstehen, wenn der Begünstigte<br />

erst nach dem Ableben des Kontoinhabers von der Begünstigung erfährt. In diesem<br />

Fall leitet das Kreditinstitut im Auftrag des Kontoinhabers dann dem Begünstigten das<br />

Schenkungsangebot zu. Dabei besteht die Gefahr, dass die Erben vor Schenkungsannahme<br />

durch den Dritten diese unter Berufung auf die Vorschriften zur ungerechtfertigten<br />

Bereicherung widerrufen. Ein solcher Vertrag wird in der Praxis kaum abgeschlossen.<br />

Die steuerliche Behandlung des Kontos zugunsten Dritter ist so geregelt, dass der Antragsteller<br />

bis zum Eintritt der Bedingung, unabhängig von der Schenkungsannahme, Kontoinhaber<br />

bleibt und daher die eventuell auf das Kontoguthaben anfallende Abgeltungs steuer trägt.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 1<br />

Herr Müller kommt zu Ihnen an den Schalter und beschwert sich, dass Sie es abgelehnt<br />

haben, einen Dauerauftrag, den seine Tochter erteilen wollte, anzulegen. Im Gespräch und<br />

aufgrund der Kontounterlagen erfahren Sie, dass die Tochter Sonja, 15 Jahre alt, vor einigen<br />

Monaten zusammen mit ihren Eltern rechtkräftig ein Konto eröffnet hat. Für dieses<br />

Konto wollte Sonja einen Dauerauftrag einrichten lassen.<br />

Aufgabe 2<br />

Für das Kontokorrentkonto der Breuer KG liegen folgende Informationen aus dem Handelsregister<br />

vor:<br />

Komplementäre:<br />

Kommanditist:<br />

Prokuristen:<br />

Jürgen Breuer<br />

Barbara Breuer<br />

Nils Breuer<br />

Elisabeth Greiner und Josef Straub, gemeinschaftliche Vertretung<br />

Frau Barbara Breuer hat wenig betriebswirtschaftliche und juristische Erfahrung und<br />

möchte deshalb von Ihnen über folgende Punkte aufgeklärt werden:<br />

a) Welche der im Handelsregister eingetragenen Personen können ein neues Konto für<br />

die KG eröffnen?<br />

b) Könnte auch der Einkäufer der Firma, Herr Florian Schmieder, ein Konto für die KG<br />

eröffnen?<br />

c) Welche Bankgeschäfte dürfen die Prokuristen Greiner und Straub durchführen?<br />

d) Können die gesetzlich geregelten Verfügungsmöglichkeiten von Florian Schmieder<br />

eingeschränkt oder erweitert werden? Falls dies möglich ist, wie kann das Kreditinstitut<br />

dies berücksichtigen?<br />

e) Was wäre, wenn den Prokuristen die Vollmacht entzogen würde und sie trotzdem über<br />

das Konto verfügen würden?<br />

Aufgabe 3<br />

Die 17-jährige Auszubildende Maria Schneider eröffnet bei Ihrem Kreditinstitut zusammen<br />

mit ihren Eltern ein Girokonto für die Zahlung ihrer Ausbildungsvergütung.<br />

156


1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />

a) Maria legt dem Kreditinstitut ihren Ausbildungsvertrag vor, den die Eltern mit unterschrieben<br />

haben. Hätte die Kontoeröffnung ohne die Eltern durchgeführt werden<br />

können?<br />

b) Maria möchte wissen, ob die Eltern noch Zugriff auf das Konto haben.<br />

c) Maria möchte eine Bankkarte (girocard, MaestroCard). Die Eltern sind einverstanden.<br />

Händigen Sie Maria eine solche Karte aus?<br />

d) Nach einigen Monaten will Maria das Konto kündigen. Nehmen Sie dazu Stellung.<br />

e) Marias kleiner Bruder Michael, 5 Jahre alt, möchte ein Sparkonto haben. Wie ist in<br />

diesem Fall die Kontoeröffnung und Verfügung geregelt?<br />

Aufgabe 4<br />

Bei einem Auslandsaufenthalt verunglückt der Geschäftsführer der Heilbronner Teigwaren<br />

GmbH so schwer, dass er nicht mehr bei Bewusstsein ist. Der Prokurist Detlev Kühner, der<br />

bisher nicht zeichnungsberechtigt auf dem Firmenkonto ist, bittet Sie deshalb, ihn sofort<br />

als zeich nungsberechtigt einzutragen, damit die Firmengeschäfte weiter geführt werden<br />

können.<br />

Aufgabe 5<br />

Der Kunde Gerald Böllinger möchte seinem Sohn Klaus eine Vollmacht über sein Girokonto<br />

erteilen.<br />

a) Erklären Sie Herrn Böllinger das Wesen und die möglichen Arten einer solchen Vollmacht.<br />

b) Klaus Böllinger ist zurzeit im Ausland. Sein Vater ist der Meinung, dass seine Willenserklärung<br />

ja wohl ausreichen wird, um die Vollmacht rechtsgültig zu machen.<br />

c) Herr Böllinger möchte auch darüber informiert werden, wie er eventuell die Vollmacht<br />

wieder zurücknehmen kann.<br />

Aufgabe 6<br />

Die beiden Gesellschafter der Schreiber Metallbau OHG haben den Wunsch, ein Konto bei<br />

Ihrem Kreditinstitut zu eröffnen. Die notwendigen Unterlagen haben sie mitgebracht.<br />

a) Begründen Sie warum das Konto auf den Namen der OHG eröffnet wird, obwohl die<br />

OHG keine juristische Person ist.<br />

b) Kann einer der beiden Gesellschafter allein mit dem Kreditinstitut eine Erhöhung des<br />

Kontokorrentlimits vereinbaren?<br />

Aufgabe 7<br />

Herr Breitner vermietet erstmals eine ihm gehörende Wohnung. Er benötigt dazu ein Mietkautionskonto.<br />

Klären Sie Herrn Breitner über die Kontoart und die Möglichkeit der Abwicklung<br />

auf. Berücksichtigen Sie dabei auch die steuerlichen Konsequenzen.<br />

Aufgabe 8<br />

Klären Sie mithilfe des § 551 BGB folgende Fragen:<br />

a) Wie hoch darf die Mietkaution bei einer Kaltmiete von 600 Euro sein?<br />

b) Wem stehen die Zinsen aus dem Mietkautionskonto zu?<br />

157


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Aufgabe 9<br />

Jürgen Müller, Vorstand des Skat-Clubs „Drei Asse“, möchte für den Skat-Club ein Konto<br />

eröffnen. Der Skat-Club ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Wie kann die Kontobezeichnung<br />

lauten?<br />

Aufgabe 10<br />

Der Notar Dr. Brecht will den Grundstückskauf für seine Mandanten abwickeln. Heinrich<br />

Schiller beabsichtigt, ein Grundstück für 180.000 Euro an Paul Walzer zu verkaufen. Hierzu<br />

soll ein Anderkonto eingerichtet werden.<br />

a) Welches Interesse haben die beiden Vertragsparteien, die Abwicklung über einen Notar<br />

durchzuführen?<br />

b) Wie könnte die Kontobezeichnung des Anderkontos lauten?<br />

c) Nach einigen Tagen spricht Herr Paul Walzer bei Ihnen vor und bittet Sie die 180.000<br />

Euro vorläufig auf ein zinsgünstigeres Tagesgeldkonto umzubuchen, da sich die Umschreibung<br />

des Grundstücks im Grundbuch etwas verzögere.<br />

d) Dr. Brecht ist wegen seiner bisher nicht öffentlich bekannt gewordenen Spielsucht<br />

zahlungsunfähig geworden. Es liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über<br />

die bestehenden Konten des Herrn Dr. Brecht vor. Paul Walzer, der von den Schwierigkeiten<br />

des Notars erfahren hat, fürchtet um sein Geld für den Grundstückskauf.<br />

e) Nach drei Wochen möchte Herr Walzer den Betrag vom Anderkonto ausbezahlt bekommen,<br />

da der Grundstückskauf endgültig geplatzt sei.<br />

f) Dr. Brecht ist im Urlaub. In dieser Zeit sollte eine wichtige Überweisung von einem anderen<br />

Anderkonto durchgeführt werden. Wer könnte diese Verfügung für Dr. Brecht<br />

vornehmen?<br />

Aufgabe 11<br />

Der Großvater Walter Müller möchte seinem Enkel Sven Müller (19 Jahre) Geld in Form<br />

eines Sparguthabens zukommen lassen. Er eröffnet daher ein Sparkonto zugunsten Dritter<br />

bei der Volksbank Heilbronn. Im Formular heißt es u. a.:<br />

1. Die Rechte aus diesem Konto sollen dem Begünstigten gemäß §§ 338 ff. BGB mit<br />

Eintritt meines Todes zustehen.<br />

2. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ich ohne Zustimmung des Begünstigten über das Konto<br />

verfügen.<br />

3. Ich verzichte auf mein Recht zum Widerruf dieses Schenkungsangebotes… An den<br />

Widerrufsverzicht sind auch meine Erben gebunden… Ich erteile der Volksbank Heilbronn<br />

den Auftrag, dem Begünstigten nach meinem Ableben dieses Angebot zu<br />

übermitteln…<br />

a) Erläutern Sie den Formulartext und die daraus resultierenden Rechtsfolgen.<br />

b) Wer ist Gläubiger der Einlagen?<br />

c) Ein Jahr später stirbt der Großvater. Nach seinem Tod wird Sven von der Bank benachrichtigt.<br />

Er nimmt die Schenkung sofort an. Tage später kommen die Erben mit dem<br />

Sparbuch zur Volksbank und bitten um Auflösung des Sparkontos. Alle Erben sind<br />

anwesend und haben den Erbschein dabei. Wie verhält sich das Kreditinstitut?<br />

158


1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />

1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />

1.6.1 Kontoführung und Verfügungsmöglichkeiten bei Tod des<br />

Konto inhabers<br />

1.6.1.1 Erbrecht<br />

Mit dem Tod eines Menschen geht das Vermögen als Ganzes auf seine Erben über. Die<br />

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger und erben neben dem Vermögen daher auch die<br />

Verbindlichkeiten des Erblassers (z. B. ein Darlehen). Außerdem treten sie in alle Verträge<br />

des Verstorbenen ein, wie z. B. Kaufvertrag oder Mietvertrag. Erben können bis zu sechs<br />

Wochen nach Kenntnis der Erbschaft das Erbe ausschlagen.<br />

Wer Erbe wird, bestimmt der Erblasser durch ein Testament. Ohne Testament gilt die gesetzliche<br />

Erbfolge. Diese sieht eine Reihenfolge, bestimmt durch den Verwandtschaftsgrad,<br />

vor. Zunächst erben die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Erben der höheren<br />

Ordnung vorhanden, so erben die Verwandten der nächsten Ordnung.<br />

BGB<br />

§ 1922<br />

BGB<br />

§ 1944<br />

1. Ordnung Kinder des Erblassers (ggf. deren Kinder, also die Enkel des Erblassers<br />

oder Urenkel)<br />

Erbfolge<br />

2. Ordnung Eltern des Erblassers (ggf. deren Kinder, also die Geschwister des<br />

Erblassers)<br />

3. Ordnung Großeltern des Erblassers (ggf. deren Kinder, also Onkel und Tanten<br />

des Erblassers)<br />

4. Ordnung Urgroßeltern (ggf. deren Kinder, also Großonkel und Großtanten)<br />

5. Ordnung entfernte Verwandte und deren Abkömmlinge<br />

Regelung für Ehegatten<br />

Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte des Verstorbenen. Wie hoch sein Anteil<br />

am Nachlass ist, hängt davon ab, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind und<br />

welcher Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) zum<br />

Zeitpunkt des Todes galt. So erhält z. B. bei der Zugewinngemeinschaft neben Erben der<br />

ersten Ordnung der Ehegatte die Hälfte des Erbes, bei Gütergemeinschaft ein Viertel des<br />

Nachlasses. Der Anteil des Ehegatten erhöht sich mit der Abnahme des Verwandtschaftsgrades<br />

der Erben.<br />

Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt analoges Recht wie für<br />

Ehegatten.<br />

Werden Kinder, Eltern oder Ehegatten von der Erbfolge ausgenommen, erhalten sie einen<br />

Pflichtanteil in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils.<br />

1.6.1.2 Maßnahmen des Kreditinstituts beim Tod des Kontoinhabers<br />

Wenn das Kreditinstitut durch Vorlage einer Sterbeurkunde vom Tod des Kontoinhabers<br />

Kenntnis erlangt, müssen verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden.<br />

159


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Umstellung auf ein Nachlasskonto<br />

Alle Konten des Verstorbenen werden mit dem Vermerk „Nachlasskonto“ versehen. Es<br />

werden zudem die Bankkarten und Kreditkarten gesperrt und eingezogen. Alle Erben<br />

müssen festgestellt und legitimiert werden. Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger<br />

bestellt, müssen auch diese legitimiert werden.<br />

Verfügungsberechtigt<br />

Erbe bzw.<br />

Erbengemeinschaft<br />

Testamentsvollstecker<br />

Nachlasspfleger<br />

Legitimation durch:<br />

Erbschein<br />

amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das Angaben zum Erblasser,<br />

zu den Erbteilen und möglichen Beschränkungen enthält<br />

oder<br />

beglaubigtes Testament mit Eröffnungsprotokoll<br />

Bestätigung, dass das vorgelegte Testament der neuesten Fassung<br />

entspricht, meist bei Alleinerben üblich<br />

Testamentsvollstreckungszeugnis<br />

Bestallungsurkunde<br />

Zusätzlich müssen sich alle Verfügungsberechtigten persönlich legitimieren.<br />

Meldung an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts<br />

ErbStG<br />

§ 33<br />

ErbStDV<br />

§ 1<br />

Kreditinstitute müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls dem<br />

Finanzamt das Vermögen des Erblassers melden.<br />

Konten- und Depotguthaben, wenn der Gesamtwert über 5.000 Euro liegt.<br />

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, alle Guthabenstände zu Beginn des Todestags<br />

(Tagesendsaldo Vortag) zu ermitteln.<br />

Dabei darf keine Saldierung mit Schulden stattfinden.<br />

Auch Gemeinschaftskonten sind in die Berechnung mit einzubeziehen. Dabei wird<br />

der komplette Kontostand gemeldet.<br />

Die Zinsen der Guthabenkonten sind ebenfalls zu ermitteln und den Guthaben zuzurechnen.<br />

Die Zinsen werden vom letzten Zinstermin bis zum Tag vor dem Tod (Todestag<br />

zählt nicht mehr mit) berechnet.<br />

Wertpapiere werden zum Kurswert des Todestages bewertet. Für festverzinsliche<br />

Wertpapiere werden auch Stückzinsen ermittelt.<br />

Konten- und Depotguthaben, wenn der Gesamtwert unter 5.000 Euro liegt und<br />

Kontoverträge zugunsten Dritter (Name und Anschrift des Begünstigten) bestehen<br />

oder<br />

ein Schließfach bzw. ein Verwahrstück vorhanden ist. Hierbei wird nur die Existenz<br />

nicht aber der Inhalt oder der Wert des Schließfachs bzw. Verwahrstücks gemeldet.<br />

Bei der Meldung an das Finanzamt werden Treuhandkonten nicht berücksichtigt.<br />

Umschreibung<br />

Wenn alle Erben legitimiert sind, werden die Konten des Erblassers auf die Erbengemeinschaft<br />

als Gemeinschaftskonto (gesetzliches Und-Konto) umgeschrieben.<br />

160


Änderung des Freistellungsauftrages<br />

1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />

Beim Tod eines Ehegatten verlieren alle gemeinsam erteilten Freistellungsaufträge für<br />

Gemeinschaftskonten auf den Namen der Eheleute und Konten, die nur auf den Namen<br />

des Verstorbenen lauten, ihre Gültigkeit. Nur gemeinsam erteilte Freistellungsaufträge für<br />

Konten, die allein auf den Überlebenden lauten, bleiben bis zum Jahresende bestehen.<br />

1.6.1.3 Verfügungsmöglichkeiten über ein Nachlasskonto<br />

Sollten Testamtsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt sein, können diese im Rahmen<br />

ihrer Aufgaben über das Nachlasskonto verfügen. Wenn alle Erben legitimiert sind, können<br />

sie nur gemeinschaftlich verfügen.<br />

Vollmachten gelten<br />

grundsätzlich über den Tod hinaus bzw.<br />

ausdrücklich für den Todesfall.<br />

Allerdings können die Erben gemeinsam die Vollmachten widerrufen. Der Widerruf durch<br />

einzelne Erben bewirkt, dass der Bevollmächtigte diesen Erben nicht mehr vertreten kann,<br />

die anderen aber weiterhin. Jede Verfügung des Bevollmächtigten bedarf dann noch der<br />

Zustimmung des Erben, der die Vollmacht widerrufen hat.<br />

Ohne besondere Vollmacht können Verfügungen durchgeführt werden, die durch den<br />

Todesfall verursacht werden, insbesondere die Zahlung der Beerdigungskosten und der<br />

Erbschaftsteuer gegen Vorlage der Originalrechnung. Allerdings muss sich der Auftraggeber<br />

als Erbe legitimieren oder eine Haftungserklärung unterschreiben.<br />

Zahlungsverpflichtungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten getroffen hat (Schecks,<br />

Daueraufträge, Lastschriften), werden weiterhin durchgeführt, sofern sie nicht offensichtlich<br />

gegen den Willen des Erblassers sind (z. B. Beiträge zur Lebensversicherung, Krankenversicherung).<br />

Wenn der Verstorbene Unterhaltszahlungen an bedürftige Familienangehörige leistet, die<br />

in seinem Haushalt leben, können diese Zahlungen in den ersten 30 Tagen nach dem<br />

Erbfall noch von den Konten des Erblassers erfolgen.<br />

Bei klaren Familienverhältnissen und geringem Kontoguthaben, können Kontoumschreibung<br />

und -verfügung auch ohne Vorlage von Urkunden durchgeführt werden. In diesem<br />

Fall wird das Kreditinstitut eine Haftungserklärung des Erben verlangen. Darin wird bestätigt,<br />

dass bei möglichen Erbstreitigkeiten das Kreditinstitut von allen Forderungen<br />

aufgrund der Auszahlung oder Übertragung freigestellt ist.<br />

Verfügungen ins Ausland dürfen vom Kreditinstitut nur dann durchgeführt werden, wenn<br />

eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, die bestätigt, dass der<br />

Erbschaftsteuerpflicht nachgekommen wurde.<br />

BGB<br />

§ 1969<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 2<br />

1.6.2 Verfügungsmöglichkeiten bei einem Pfändungs- und<br />

Überweisungsbeschluss<br />

1.6.2.1 Pfändung<br />

Gläubiger können auf gerichtlichem Weg beim Amtsgericht beantragen, dass Kontoguthaben<br />

säumiger Schuldner gepfändet werden. Dazu muss der Gläubiger ein vollstreckba-<br />

161


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

res Urteil oder einen Vollsteckungsbescheid erwirkt haben. Das Gericht erlässt daraufhin<br />

einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellt diesen dem Kreditinstitut des<br />

Schuldners zu. Dabei bewirkt der Pfändungsbeschluss, dass keine Verfügungen mehr durch<br />

den Kontoinhaber durchgeführt werden dürfen. Das Konto muss gesperrt werden. Der<br />

Überweisungsbeschluss fordert das Kreditinstitut zur Zahlung an den Gläubiger auf.<br />

Die Pfändung ist zu unterscheiden von der Verpfändung eines Guthabens. Eine Verpfändung<br />

wird durch Willenserklärung des Kontoinhabers zur Kreditabsicherung herbeigeführt.<br />

Pfändungstabelle<br />

Anlage zu<br />

§ 850c Abs. 3 ZPO<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 1 und 3<br />

1.6.2.2 Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto<br />

Da die Zivilprozessordnung (ZPO) für jeden Schuldner bestimmte pfändungsfreie Beträge<br />

vorsieht, kann sich jeder Bankkunde davor schützen, dass diese Freibeträge gepfändet<br />

werden können und er über sein Konto in dieser Höhe trotz Pfändung weiter verfügen<br />

kann. Der Kunde muss hierfür allerdings sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto<br />

(P-Konto) umschreiben. Es ist kein Antrag auf Pfändungsschutz notwendig.<br />

Das P-Konto weißt folgende Merkmale auf:<br />

Jede natürliche Person hat Anspruch, lediglich ein P-Konto zu errichten. Der Antragsteller<br />

muss versichern, dass kein weiteres P-Konto besteht.<br />

Als P-Konten können nur Girokonten geführt werden.<br />

P-Konten werden nur als Einzelkonten errichtet.<br />

Es besteht ein Pfändungsschutz bis zur Höhe des Basispfändungsfreibetrags der ZPO.<br />

Über dieses Guthaben kann auch bei Pfändung frei verfügt werden. Die Höhe des Freibetrags<br />

ist in der Anlage zur ZPO geregelt. Der aktuelle Satz beträgt 1.045,04 Euro (Stand<br />

Juli 2013).<br />

Auf Nachweis (Bescheinigung einer Behörde) kann dieser Betrag erhöht werden, wenn<br />

der Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und/oder Kinder hat. Der<br />

Basisfreibetrag erhöht sich dann für die erste Person um 393,30 Euro und für die zweite<br />

bis fünfte Person jeweils um 219,12 Euro (Stand Juli 2013).<br />

Da auch noch weitere Leistungen wie Kindergeld pfändungsfrei sind, kann der Basisfreibetrag<br />

noch um weitere pfändungsfreie Beträge erhöht werden. Dies muss dem<br />

Kreditinstitut durch eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde nachgewiesen<br />

werden, z. B. durch einen Sozialhilfebescheid.<br />

Wird der pfändungsfreie Anteil eines Kontoguthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft,<br />

wird der Restbetrag einmalig auf den Folgemonat übertragen. Damit hat der Schuldner<br />

die Möglichkeit Geld für größere Ausgaben anzusparen.<br />

Der Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird vom Kreditinstitut<br />

an die SCHUFA weiter gemeldet und kann zu einer Überprüfung der Bonität des Kunden<br />

führen. Daraus kann eine Kündigung oder die Geltendmachung des AGB-Pfandrechts<br />

des Kreditinstituts resultieren.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 1<br />

Ihr Bankkunde Rudi Bauer hat seit kurzer Zeit ein P-Konto bei Ihrem Kreditinstitut errichtet.<br />

Herr Bauer hat nachgewiesen, dass er gegenüber seiner Frau und seinem Sohn Max<br />

unterhaltsver pflichtet ist. Auf das P-Konto geht jeden Monat das Kindergeld in Höhe von<br />

184 Euro ein.<br />

162


1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />

a) Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag auf seinem P-Konto einzurichten, wenn alle notwendigen<br />

Nachweise vorliegen?<br />

b) Kurz vor Monatsende zeigt sich, dass in diesem Monat über den Pfändungsfreibetrag<br />

nicht voll ständig verfügt wird. Es bleiben 256 Euro übrig. Muss Rudi Bauer den Betrag<br />

schnell vor Monatsende abheben um zu verhindern, dass der Betrag im nächsten Monat<br />

gepfändet wird?<br />

Aufgabe 2<br />

Am 28. August ist Ihr Kunde Franz Willensberg verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau<br />

Maria und die beiden Kinder Bernd und Frauke. Am 3. September wird von der Witwe<br />

eine Sterbeurkunde vorgelegt. Bei ihrem Kreditinstitut werden folgende Konten geführt:<br />

Girokonto auf den Namen Franz und Maria Willensberg (Oder-Konto)<br />

Kontostand am 27. August: 2.900,00 Euro<br />

Zinssatz: 0 %<br />

Sparkonto auf den Namen Franz und Maria Willensberg<br />

Kontostand am 27. August: 6.000,00 Euro (unverändert seit 1.1.)<br />

Zinssatz: 2 %<br />

Wertpapierdepot auf den Namen Franz Willensberg<br />

Stand am 27. August:<br />

3 % Pfandbrief der Zentral-Hypo<br />

nominal 10.000,00 Euro<br />

Kurs 101 %<br />

Zinstermin: 25. Juni gzj. (act/act)<br />

50 Stück Aktien der Bitzer AG<br />

Kurs 6,00 Euro<br />

Darlehenskonto auf den Namen Franz und Maria Willensberg<br />

Kontostand am 27. August: 22.000,00 Euro<br />

Schließfach<br />

Die Eheleute haben einen Freistellungsauftrag in Höhe von 900 Euro erteilt.<br />

Herr Willensberg hatte eine Bankkarte und eine Visa-Kreditkarte.<br />

Frau Berta Willensbach, die Schwester von Franz Willensbach, hat eine Vollmacht für<br />

sämtliche Konten über den Tod hinaus.<br />

a) Beschreiben Sie die Maßnahmen, die das Kreditinstitut ergreifen muss und welche<br />

Unterlagen hierbei eventuell eingefordert werden müssen. Klären Sie die Hinterbliebenen<br />

über die Verfügungsmöglichkeiten der einzelnen Personen auf.<br />

b) Berechnen Sie den Betrag, der an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts zu melden<br />

ist und ob noch weitere Angaben zu machen sind. Legen Sie den letztmöglichen Meldetermin<br />

fest.<br />

c) Frau Maria Willensberg erscheint am 3. September in Ihrer Bank und möchte folgende<br />

Verfügungen treffen:<br />

Durchführung einer Überweisung mit einem von Maria unterschriebenen Überweisungsvordruck<br />

Abhebung von 500 Euro vom Girokonto<br />

d) Der Sohn Bernd will ebenfalls am 3. September die Vollmacht von Berta Willensbach<br />

wider rufen. Klären Sie Bernd über die rechtliche Situation auf.<br />

e) Bernd legt einen Erbschein vor, aus dem hervorgeht, dass seine Mutter Maria ½, seine<br />

Schwester Frauke und er jeweils ¼ des Vermögens erben. Bernd möchte deshalb:<br />

¼ des Wertpapierbestandes auf sein Depot übertragen,<br />

163


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

200 Euro vom Girokonto abheben und<br />

Beerdigungskosten unter Vorlage der Originalrechnung des Beerdigungsunternehmens<br />

überweisen.<br />

Aufgabe 3<br />

Herr Alfred Müller befürchtet, dass sein Girokonto gepfändet werden könnte, da er erhebliche<br />

Verbindlichkeiten hat. Er fragt, ob er ein P-Konto bei Ihrer Bank einrichten kann.<br />

Allerdings meint er, dass der gesetzliche Basisfreibetrag nicht ausreicht. Auf seinem Konto<br />

geht auch das Kindergeld für zwei Kinder ein. Er befürchtet, dass dieses Geld gepfändet<br />

wird. Er überlegt auch, ob es nicht besser sei, auf das P-Konto zu verzichten. Überzeugen<br />

Sie Herrn Müller von der Eröffnung eines P-Kontos.<br />

1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

BGB<br />

§§ 675, 676<br />

AGB<br />

Banken und<br />

Sparkassen<br />

1.7.1 Wesen des Bankgeheimnisses<br />

Da der Kunde seinem Kreditinstitut Vermögenswerte anvertraut, Darlehen in Anspruch<br />

nimmt oder sonstige Dienstleistungen nutzt und dabei wichtige Daten preisgibt, besteht<br />

ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank. Er muss sicher sein, dass<br />

Angaben über ihn und seine Vermögensverhältnisse diskret behandelt werden. In der<br />

Bundesrepublik Deutschland gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Bankgeheimnisses.<br />

Das Bankgeheimnis begründet sich hauptsächlich aus den Verträgen mit<br />

dem Kunden, den damit verbundenen Vorschriften des BGB und dem Gewohnheitsrecht.<br />

Daraus ergibt sich, dass Bankdaten geheim bleiben müssen.<br />

Die Kreditinstitute verpflichten sich in ihren AGB ausdrücklich zur Verschwiegenheit über<br />

kundenbezogene Tatsachen und Wertungen. Die Weitergabe wird in den AGB auf die<br />

Fälle beschränkt, in denen eine gesetzliche Vorschrift dies vorsieht (z. B. Erbschaftsteuermeldung)<br />

oder der Kunde der Weitergabe einwilligt (z. B. SCHUFA-Klausel, Bankauskunft).<br />

Bei einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis räumen die Kreditinstitute ihren Kunden ein<br />

außerordentliches Kündigungsrecht ein. Zudem hat der Kunde in diesem Fall eventuell<br />

auch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kreditinstitut. Dem Mitarbeiter des<br />

Kreditinstituts, der das Bankgeheimnis verletzt, kann gekündigt werden. Er ist dem Kreditinstitut<br />

gegenüber schadenersatzpflichtig, falls ein Schaden entstanden ist. Das Bankgeheimnis<br />

besteht über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus weiter.<br />

Da eine Datenweitergabe aktiv durch das Kreditinstitut oder aufgrund einer Anforderung<br />

der Daten durch Dritte veranlasst werden kann, sind bezüglich des Bankgeheimnisses zwei<br />

Gesichtspunkte zu beachten:<br />

Bankgeheimnis<br />

Geheimhaltungspflicht<br />

Pflicht des Kreditinstituts, Kundendaten vertraulich<br />

zu behandeln und Verbot der Weitergabe an Dritte<br />

Auskunftsverweigerungsrecht<br />

Recht des Kreditinstituts, Auskünfte über persönliche<br />

Verhältnisse zu verweigern (z. B. im Zivilprozess)<br />

Die Wahrung des Bankgeheimnisses kann durch den Gesetzgeber oder durch Weisung des<br />

Kunden aufgehoben oder eingeschränkt werden.<br />

164


1.7.2 Begrenzung des Bankgeheimnisses<br />

1.7.2.1 Gesetzliche Vorschriften<br />

1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

Das Bankgeheimnis, als elementares Schutzrecht der Privatsphäre des Menschen, steht oft<br />

im Konflikt mit dem Anspruch des Staates und aller Steuerzahler auf Steuergerechtigkeit.<br />

Auch zwischen dem Bankgeheimnis und den Schutzrechten verschiedener Dritter besteht<br />

eine solche Kontroverse (z. B. Berechtigter bei Zwangsvollstreckungen, Empfänger von<br />

Sozialleistungen). Daher gibt es eine Vielzahl von Begrenzungen des Bankgeheimnisses.<br />

Auskunftspflicht gegenüber Finanzbehörden<br />

Die Abgabenordnung schränkt die Auskunftspflicht der Kreditinstitute gegenüber den<br />

Finanzbehörden stark ein. Weiterhin legt sie fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen<br />

Kunde und Kreditinstitut zu beachten ist. Die Finanzbehörden dürfen deshalb nicht:<br />

von den Kreditinstituten einmalige oder periodische Auskünfte über Konten verlangen,<br />

bei Außenprüfungen (Betriebsprüfung) eines Kreditinstituts Nachprüfungen in Steuersachen<br />

von Kunden vornehmen,<br />

in den Steuererklärungen der Kunden Angaben über Nummern von Konten sowie Depots<br />

verlangen und<br />

Auskunft von Kreditinstituten verlangen, wenn sie die Auskunft vorher nicht erfolglos<br />

beim Kunden angefordert hat. Dies gilt allerdings nicht in Strafverfahren.<br />

Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt jedoch in den folgenden Fällen:<br />

an die Finanzbehörden<br />

aufgrund eines Einzelauskunftsersuchens des Finanzamts, wenn die Auskunft beim<br />

Steuerpflichtigen nicht eingeholt werden konnte,<br />

aufgrund eines Sammelauskunftsersuchens, das darauf begründet ist, dass aufgrund<br />

allgemein zugänglicher Informationen, z. B. bei einer Betriebsprüfung, der Verdacht<br />

der Steuerverkürzung durch eine bestimmte Personengruppe vorliegt.<br />

an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts<br />

Beim Tod eines Kunden muss das Kreditinstitut der zuständigen Erbschaftssteuerstelle<br />

die verwalteten Vermögenswerte anzeigen, falls die Vermögenswerte 5.000 Euro<br />

übersteigen.<br />

In bestimmten Sonderfällen, wenn z. B. ein Konto zugunsten Dritter vorliegt, ist ebenfalls<br />

eine Meldung abzugeben.<br />

an die Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren<br />

Im Steuerstrafverfahren haben die Finanzbehörden die gleichen Rechte, die die Staatsanwaltschaft<br />

im Strafermittlungsverfahren hat; es besteht Auskunftspflicht für die<br />

Mitarbeiter des Kreditinstitute.<br />

Aufgrund eines richterlichen Befehls können die Ermittlungsbehörden Durchsuchungen<br />

beim Kreditinstitut und Beschlagnahmungen von Kundendaten durchführen.<br />

an das Bundeszentralamt für Steuern<br />

aufgrund der Nutzung des automatischen Kontoabrufsystems, zur Ermittlung der<br />

Existenz eines Kontos und die damit verbundenen Stammdaten (keine Auskunft über<br />

Kontostände und -bewegungen),<br />

Meldung sämtlicher beim Kreditinstitut vorliegender Freistellungsaufträge (Name,<br />

Vorname, Geburtsdatum jedes Auftraggebers),<br />

Meldung der Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsbetrags zur<br />

Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrags.<br />

AO<br />

§ 30 a<br />

KWG<br />

§ 24 c<br />

165


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

Auskunftspflicht in Strafsachen<br />

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) im Strafverfolgungsverfahren<br />

ein uneingeschränktes Auskunftsrecht hat. Die Strafverfolgungsbehörde<br />

kann auch auf das Kontoabrufsystem zugreifen. Mitarbeiter von Kreditinstituten können<br />

als Zeugen vorgeladen werden und müssen im Strafprozess aussagen. Dies gilt nicht für<br />

Zivilprozesse. Kontroll- und Meldepflichten bestehen für die Kreditinstitute aufgrund des<br />

Geldwäschegesetztes und des Wertpapierhandelsgesetzes (Verdacht auf Insidergeschäfte).<br />

Auskunftspflicht gegenüber Sozialbehörden<br />

SGB<br />

Eine Reihe von Sozialbehörden haben aufgrund von Vorschriften der Sozialgesetzbücher<br />

Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten.<br />

Behörde<br />

(Beispiele)<br />

Rechtsgrundlage<br />

Arbeitsagentur<br />

Sozialhilfeträger<br />

Rentenund<br />

Unfallversicherungsträger<br />

Auskunftsgründe und Umfang der Auskunft<br />

Zweck: Überprüfung der Bedürftigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II<br />

Auskunftserteilung über den Arbeitslosen, dessen Ehegatte oder Partner<br />

Zugriffsmöglichkeit der Arbeitsagentur auf die Kontoabrufdatei im<br />

Rahmen des automatisierten Kontoabrufs<br />

Zweck: Überprüfung der Sozialhilfeberechtigung<br />

Umfang entspricht dem der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von<br />

Arbeitslosengeld II<br />

Zweck: Feststellung von Rückforderungen der Versicherungsträger für zu<br />

viel bezahlte Renten, besonders im Todesfall<br />

Auskunftsumfang erstreckt sich auf die Namen und Anschriften der<br />

Personen, die Geldleistungen empfangen haben oder die verfügt haben<br />

§ 315 Abs. 2<br />

SGB III<br />

§ 117 Abs. 3<br />

SGB XII<br />

§ 118 Abs. 4<br />

SGB VI<br />

§ 96 Abs. 4<br />

SGB VII<br />

Auskunftspflicht gegenüber der Bankenaufsicht<br />

KWG<br />

§ 44<br />

KWG<br />

§§ 13 –14<br />

Gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben die Kreditinstitute<br />

eine generelle Auskunftspflicht – ohne besonderen Anlass – über alle Geschäftsangelegenheiten.<br />

Im Rahmen des Kreditgeschäftes besteht Meldepflicht für Groß- und<br />

Millionenkredite.<br />

Auskunftspflicht bei Zwangsvollstreckung<br />

ZPO<br />

§ 840<br />

Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss ein Kreditinstitut nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses<br />

eine Drittschuldnererklärung abgeben. Der Gläubiger hat ein Recht zu<br />

erfahren, ob die vollstreckte Forderung beim Kunden vorhanden ist.<br />

Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren<br />

InsO<br />

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, geht das Recht auf Auskunft auf den Insolvenzverwalter<br />

über. Das Auskunftsrecht geht allerdings nur in dem Rahmen über, der zur Erfüllung<br />

der Aufgaben erforderlich ist. Dem Insolvenzverwalter muss angezeigt werden, wer<br />

zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände in Besitz hat bzw. dem Unternehmen etwas<br />

schuldet.<br />

166


1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

1.7.2.2 Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kunden<br />

In einigen Fällen kann das Kreditinstitut auch ausdrücklich durch den Kunden von der<br />

Schweigepflicht befreit werden.<br />

Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kunden<br />

im Zivilprozess Bankauskunft SCHUFA-Klausel<br />

Entbindung im Zivilprozess<br />

Der Zivilprozess ist ein gerichtliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten. Er dient der Feststellung, Durchsetzung und Sicherung privater<br />

Rechte. Anders als beim Strafprozess hat das Kreditinstitut wie alle Zeugen im Zivilprozess<br />

ein Aussageverweigerungsrecht, um das Bankgeheimnis nach den AGB zu wahren.<br />

Wenn der Kunde jedoch eine Aussage wünscht, muss er das Kreditinstitut von der Schweigepflicht<br />

entbinden.<br />

Entbindung im Rahmen einer Bankauskunft<br />

Eine Bankauskunft ist eine allgemein gehaltene Mitteilung eines Kreditinstituts über die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines Kunden.<br />

Betragsmäßige Angaben werden nicht gemacht. Die Kreditinstitute verwenden hierfür<br />

institutseigene Formulare.<br />

Bankauskünfte über Privatpersonen werden z. B. von Wohnungsvermietern oder Kreditkartenherausgebern<br />

verlangt. Bei Firmenkunden werden solche Auskünfte von verschiedenen<br />

Vertragspartnern, wie z. B. Lieferanten, angefordert.<br />

Da die Kreditinstitute das Bankgeheimnis zu wahren haben, sind Regelungen für Bankauskünfte<br />

in den AGB getroffen. Diese Regeln gelten im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut<br />

und dem Kunden.<br />

AGB<br />

Banken und<br />

Sparkassen<br />

AGB-Regelungen zur Bankauskunft<br />

juristische Personen und im Handelsregister<br />

eingetragene Kaufleute<br />

Auskünfte werden grundsätzlich erteilt, wenn der<br />

Kunde der Erteilung nicht allgemein oder im Einzelfall<br />

widersprochen hat.<br />

andere Kunden<br />

(Privatkunden, Kleingewerbetreibende, Personenvereinigungen<br />

und Freiberufler)<br />

Auskünfte werden nur erteilt, wenn der Kunde allgemein<br />

oder im Einzelfall eingewilligt hat.<br />

Bankauskünfte können nur von eigenen Kunden oder Kreditinstituten angefordert werden. Sollten Nicht-<br />

Kunden des Kreditinstituts eine solche Auskunft wünschen, müssen sie diese über ihr eigenes Kreditinstitut<br />

anfordern.<br />

Die Zulässigkeit, der Umfang und der Inhalt von Bankauskünften im Verhältnis zwischen<br />

Kreditinstitut und Kunde richten sich nach den AGB. Für die Rechts beziehung zwischen<br />

den Kredit instituten gelten Grund sätze der Deutschen Kredit wirtschaft.<br />

167


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

168


1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

Wesentliche Regelungen des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten<br />

Auskunftsanfragen<br />

sollten schriftlich erfolgen, nur in Ausnahmefällen soll davon abgewichen werden,<br />

der Anfragegrund, mit dem das berechtigte Interesse an der Bankauskunft glaubhaft<br />

gemacht wird, ist anzugeben.<br />

AGB<br />

Banken und<br />

Sparkassen<br />

Auskunftserteilungen<br />

Auskunftsverweigerung<br />

Weitergabe der<br />

Auskunft an den<br />

Kunden<br />

sollen allgemein gehalten sein und schriftlich erteilt werden,<br />

sind zu dokumentieren und in der Regel schriftlich zu bestätigen,<br />

werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftsgebenden Stelle<br />

vorliegen; es werden keine Recherchen angestellt.<br />

soll allgemein gehalten sein,<br />

soll so formuliert sein, dass sie nicht als negative Auskunft verstanden werden kann,<br />

wenn juristische Personen und eingetragene Kaufleute die Erteilung einer Auskunft<br />

untersagt haben oder bei anderen Kunden eine Einwilligung nicht vorliegt,<br />

hat die angefragte Stelle keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Kunden, ist dies in der Antwort deutlich zum Ausdruck zu bringen.<br />

Eingeholte Bankauskünfte werden inhaltlich unverändert weitergegeben.<br />

Der Kunde ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er empfangene Informationen<br />

nur für den angegebenen Zweck verwenden und nicht an Dritte weitergeben darf.<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgaben 1– 6 u. 8<br />

Entbindung durch die SCHUFA-Klausel<br />

Als Vertragspartner der SCHUFA (SCHUFA Holding AG, Schutzgemeinschaft für allgemeine<br />

Kreditsicherung) lassen sich Kreditinstitute z. B. bei der Kontoeröffnung durch eine<br />

gesonderte Einverständniserklärung vom Bankgeheimnis befreien. Die Bankkunden müssen<br />

zu diesem Zweck die sogenannte SCHUFA-Klausel unterschreiben. Das Auskunftsverfahren<br />

erfolgt nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Alle Vertragspartner erhalten<br />

Auskünfte über die dort registrierten Daten über natürliche Personen (Verbraucher, Einzelkaufleute,<br />

Freiberufler). Die Kreditinstitute informieren im Gegenzug die SCHUFA über<br />

den weiteren Verlauf des Geschäfts (z. B. Kontoeröffnung und anschließende Kontoführung).<br />

Den Vertragspartnern soll durch diese Daten die Einschätzung der Bonität von neuen<br />

Kunden und Bestandskunden ermöglicht werden.<br />

Vertragspartner der SCHUFA sind neben den Kreditinstituten auch andere Unternehmen.<br />

Auskunft über Positiv- und Negativmerkmale<br />

Kreditinstitute und sonstige Finanzdienstleister,<br />

z. B. Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Bausparkassen:<br />

erhalten Auskünfte über gespeicherte Positiv- und Negativmerkmale<br />

Nicht-Finanzdienstleister,<br />

z. B. Telekommunikationsunternehmen, Handelsunternehmen, Inkassounternehmen, Versicherungen:<br />

erhalten nur Auskunft über gespeicherte Negativmerkmale<br />

169


C Lernfeld 2: Konten führen<br />

SCHUFA-Klausel<br />

Kontoeröffnungsanträge<br />

Kreditanträge<br />

EUROPA-Bank Baden-Württemberg AG<br />

Stuttgart<br />

Ich/Wir willige(n) ein, dass die EUROPA-Bank Baden-Württemberg AG der SCHUFA<br />

HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die<br />

Aufnahme und Beendigung dieser Kontoverbindung sowie über die Beantragung, die<br />

Aufnahme (Kreditnehmer, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) dieses Kredits übermittelt.<br />

Unabhängig davon wird die EUROPA-Bank Baden-Württemberg eG der SCHUFA auch<br />

Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung,<br />

Konten- und Kreditkartenmissbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen<br />

nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller<br />

betroffenen Interessen zulässig ist.<br />

Insoweit befreie(n) ich/wir die EUROPA-Bank Baden-Württemberg AG zugleich vom<br />

Bankgeheimnis.<br />

Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt,<br />

um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen<br />

Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie<br />

Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte<br />

an Handels-, Telekommunikations- und sonstigen Unternehmen, die Leistungen und<br />

Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur<br />

zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt<br />

wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung<br />

von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus<br />

ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos<br />

mitteilen (Score-Verfahren)<br />

Ich kann/Wir können Auskunft bei der SCHUFA über die mich/uns betreffenden gespeicherten<br />

Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und<br />

Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die<br />

Anschrift der SCHUFA lautet: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach<br />

5640, 30056 Hannover.<br />

Ich/Wir willige(n) ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die vorgenannte SCHUFA<br />

die Daten an die dann dafür zuständige SCHUFA übermittelt.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Kontoinhabers<br />

Unterschrift des weiteren Kontoinhabers<br />

170


1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

Die SCHUFA-Klausel umfasst drei Aspekte und entspricht in dieser Form auch den Datenschutzvorschriften:<br />

1. Der Kunde willigt ein, dass Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung der<br />

Kontoverbindung an die SCHUFA übermittelt werden (Positivmerkmale).<br />

2. Das Kreditinstitut darf der SCHUFA auch Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten<br />

des Kunden übermitteln (Negativmerkmale). Dies ist nur möglich, soweit es zur Wahrung<br />

berechtigter Interessen erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des Kunden<br />

nicht beeinträchtigt werden. Es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.<br />

3. Soweit die SCHUFA-Klausel eine Datenübermittlung zulässt, befreit der Kunde die<br />

Bank zugleich auch vom Bankgeheimnis.<br />

Die SCHUFA speichert jeweils den Personenstammsatz eines Kunden. Dieser besteht aus<br />

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie der Anschrift (aktuelle und frühere).<br />

Daneben werden zusätzlich Positiv- und Negativmerkmale gemeldet und gespeichert.<br />

Beispiele gespeicherter SCHUFA-Merkmale bei Giro- und Kreditkartenkonten<br />

Positivmerkmale Negativmerkmale<br />

Kontoantrag<br />

Kontoeröffnung<br />

vereinbarungsgemäße Beendigung der Kontoverbindung<br />

Kündigung wegen Bankkartenmissbrauchs durch den<br />

rechtmäßigen Inhaber<br />

Kündigung wegen Verzug bei Zahlungsunfähigkeit oder<br />

-willigkeit<br />

Saldo aller fälligen Forderungen (Gesamtfälligstellung)<br />

Verbraucher haben laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Recht, jederzeit die zu ihrer<br />

Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten einzusehen (Eigenauskunft). Der Antrag<br />

kann direkt über das Verbraucherportal www.meineSchufa.de online beantragt werden<br />

und ist einmal jährlich kostenfrei. Falls die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, kann<br />

der Verbraucher widersprechen und Berichtigung verlangen. Für die Aufbewahrung personenbezogener<br />

Daten gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Fristen. Um<br />

die Belange des Verbrauchers zu berücksichtigen, werden die SCHUFA-Merkmale nach<br />

einer angemessenen Zeit gelöscht.<br />

Wenn ein Kunde eines Kreditinstituts keinen SCHUFA-Eintrag möchte, kann er die Unterschrift<br />

unter die SCHUFA-Klausel verweigern oder seine bereits erteile Einwilligung widerrufen.<br />

Das Kreditinstitut wird dann wahrscheinlich die Kontoeröffnung verweigern bzw.<br />

auflösen oder sein Konto nur noch auf Guthabenbasis führen.<br />

Zur Prognose über das künftige Verhalten von Personengruppen hat die SCHUFA ein<br />

Scoring-Verfahren entwickelt. Die Vorhersage erfolgt auf Basis der bei der SCHUFA gespeicherten<br />

Daten mittels mathematisch-statistischer Methoden. Der Score-Wert zeigt die<br />

Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines bestimmten künftigen Zahlungsverhaltens.<br />

BDSG<br />

§34<br />

Lernkontrolle<br />

Aufgabe 7<br />

1.7.3 Datenschutz<br />

Kreditinstitute unterliegen wie alle nicht öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten<br />

automatisiert verarbeiten, dem BDSG. Dieses hat zum Ziel, den Einzelnen in seinen Persönlichkeitsrechten<br />

zu schützen, indem der Umgang mit personenbezogenen Daten geregelt<br />

wird. Diese Daten sind Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhält-<br />

BDSG<br />

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