Anlage 3 a - Stadt Rastatt
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STADT RASTATT<br />
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN<br />
„ALDI-FILIALE LÜTZOWERSTRASSE“<br />
STÄDTEBAULICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE<br />
UND BEGRÜNDUNG<br />
SEPTEMBER 2011
Planungsbüro PISKE <strong>Stadt</strong>planer, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> – Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung zum<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
INHALT<br />
1. INHALT 2<br />
2. Rechtsgrundlagen 4<br />
3. Städtebauliche Festsetzungen 4<br />
3.1 Geltungsbereich und zeichnerische Festsetzungen 4<br />
3.2 Textliche Festsetzungen 5<br />
4. Hinweise 7<br />
5. Begründung 9<br />
5.1 Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der<br />
Bebauungsplanung 9<br />
5.2 Verfahren 10<br />
5.3 Übergeordnete Planungen 10<br />
5.3.1 Landesentwicklungsplan 10<br />
5.3.2 Regionalplan 11<br />
5.3.4 Flächennutzungsplan 12<br />
5.4 Bisheriges Planungsrecht 12<br />
5.5 Planungskonzeption des Vorhabenträgers 13<br />
5.5.1 Zielsetzungen der Fa. ALDI 13<br />
5.5.2 Umfang der Erweiterung 13<br />
5.5.3 Sortimentsstruktur 14<br />
5.6 Umsetzung der Planungskonzeption im vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan 14<br />
5.6.1 Art der baulichen Nutzung 14<br />
5.6.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare<br />
Grundstücksfläche 15<br />
5.6.3 Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise 16<br />
5.6.4 Flächen für Stellplätze mit ihren Einfahrten, Flächen für<br />
Nebenanlagen 17<br />
5.6.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 17<br />
5.6.5 Verkehrserschließung 17<br />
5.6.6 Erwartetes Verkehrsaufkommen 18<br />
5.6.7 Grünordnung, Eingriffe in Natur und Landschaft 19<br />
5.6.8 Ver- und Entsorgung 19<br />
5.7 Auswirkungen auf den Einzelhandel 19<br />
5.7.1 Räumlicher Einzugsbereich und Kaufkraft 20<br />
5.7.2 Bestehende Einzelhandelsversorgung im räumlichen<br />
Einzugsbereich 20<br />
5.7.3 Umsatzerwartung und Kaufkraftbindung im räumlichen<br />
Einzugsbereich 21<br />
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5.7.4 Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche 22<br />
5.7.5 Verhältnis zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und<br />
Landesplanung 22<br />
5.8 Schallschutz 23<br />
5.9 Bodenschutz 24<br />
5.10 Umsetzung der Planung 25<br />
5.10.1 Bodenordnung 25<br />
5.10.2 Durchführungsvertrag 25<br />
6. Verfahren 26<br />
<strong>Anlage</strong>:<br />
Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die Erweiterung eines<br />
Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, erstellt von der Gesellschaft für Markt- und<br />
Absatzforschung, August 2011<br />
Bestandteile des Bebauungsplanes:<br />
Der Bebauungsplan besteht aus:<br />
• dem zeichnerischen Teil vom 27.09.2011<br />
• dem Textteil vom 27.09.2011. Im Textteil sind die textlichen Festsetzungen, die<br />
Hinweise sowie die Begründung enthalten. Dem Textteil ist die „Kurzstellungnahme<br />
zu möglichen Auswirkungen durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in<br />
<strong>Rastatt</strong>“ erstellt von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, August 2011,<br />
als <strong>Anlage</strong> beigefügt.<br />
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2. Rechtsgrundlagen<br />
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl I S.<br />
1059)<br />
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur<br />
Erleichterung von Investitionen und Ausweisung und Bereitstellung von<br />
Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />
• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und Darstellung des<br />
Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990<br />
(BGBl. 1991 I S. 58) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl I<br />
S. 1059)<br />
• Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März<br />
2010 (GBl. S. 357)<br />
• Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)<br />
in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
09.11.2010 (GBl. S. 793) m.W.v. 01.01.2011<br />
3. Städtebauliche Festsetzungen<br />
3.1 Geltungsbereich und zeichnerische Festsetzungen<br />
Das Planungsgebiet befindet sich im Südosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> in einem<br />
Übergangsbereich zwischen der städtischen Wohnbebauung und einer<br />
gewerblichen Bebauung nördlich angrenzend an die Lützowerstraße. Die<br />
Lützowerstraße stellt eine wichtige Einfallsstraße nach <strong>Rastatt</strong> aus südöstlicher<br />
Richtung dar.<br />
Der Geltungsbereich wird begrenzt<br />
- im Norden: durch die südliche Grenze der Flurstücke 838/5 und 838<br />
- im Osten: durch die westliche Grenze des Flurstücks 5316/5<br />
- im Süden: durch die nördliche Grenze der Lützowerstraße<br />
- im Westen: durch die östliche Grenze der Ludwigstraße<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 838 (teilweise)<br />
und 839 und hat eine Größe von ca. 7.060 m².<br />
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich abschließend aus der<br />
Planzeichnung.<br />
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Hinsichtlich der zeichnerischen Festsetzungen gilt die Planzeichnung vom<br />
15.09.2011.<br />
Lage im Raum<br />
3.2 Textliche Festsetzungen<br />
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)<br />
1.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig,<br />
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in einem<br />
Durchführungsvertrag verpflichtet hat.<br />
1.2 Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines der Nahversorgung<br />
dienenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs einschließlich der für den<br />
Betrieb notwendigen Nebenanlagen. Zulässig sind<br />
- im Erdgeschoss ein Einzelhandelsgeschäft (Lebensmittelmarkt<br />
einschließlich sonstige nahversorgungsrelevante Waren und Sortimente<br />
sowie Aktionsartikel) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m²<br />
- in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die das<br />
Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören, Räume für<br />
freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sowie <strong>Anlage</strong>n für soziale,<br />
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gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />
- die für die zulässigen Nutzungen notwendigen Nebenanlagen, Stellplätze<br />
und ihre Zufahrten.<br />
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)<br />
2.1 Die festgesetzte Grundfläche darf gemäß §19 Abs. 4 BauNVO für Stellplätze<br />
mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf eine<br />
Gesamtversiegelung von insgesamt 0,9 überschritten werden.<br />
2.2 Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 14,00 m. Sie ermittelt sich aus<br />
dem Abstand der Höhe der Hinterkante Gehweg an der Ecke<br />
Lützowerstraße/Ludwigstraße bis zum höchsten Punkt der Dachhaut.<br />
2.3 Bis zu einem Abstand von 12 m zur Grundstücksgrenze der Lützowerstraße<br />
sowie der Ludwigstraße ist eine Wandhöhe im Sinne von § 5 Abs. 4<br />
Landesbauordnung von 7,50m einzuhalten.<br />
3. Flächen für Stellplätze mit ihren Einfahrten, Flächen für Nebenanlagen (§<br />
9 (1) 3 BauGB)<br />
Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14<br />
BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />
4. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
sowie Bindungen für Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 BauGB)<br />
4.1 Je 4 ebenerdiger Stellplätze ist mindestens je ein großkroniger Laubbaum<br />
erster Ordnung in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen<br />
(Stammumfang zum Zeitpunkt des Pflanzens in 1 m Höhe gemessen 20-25<br />
cm).<br />
4.2 Vorhandene Bäume und Gehölze sind auf die Pflanzverpflichtung<br />
anzurechnen.<br />
5. Dächer (§ 12 BauGB)<br />
5.1 Bis zu einem Abstand von 12 m zur Grundstücksgrenze der Lützowerstraße<br />
sowie der Ludwigstraße sind nur Sattel-und Walmdächer mit einer<br />
Dachneigung von 45° bis 55° zulässig. Die Festsetzung ist nicht auf<br />
untergeordnete Dachflächen (insbesondere Vordächer und<br />
Eingangsüberdachungen) anzuwenden.<br />
5.2 Bei mehr als 12 m Abstand zu den genannten Straßen sind für Gebäudeteile<br />
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mit einer Wandhöhe von bis zu 7,50 m auch Flachdächer und flach geneigte<br />
Dächer bis 15° Neigung zulässig.<br />
4. Hinweise<br />
Denkmalpflege<br />
Sollten bei Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder<br />
Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend dem Regierungspräsidium,<br />
Referat 25 – Denkmalpflege – oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu<br />
melden. Der Fund und die Fundstelle sind bis zu vier Werktage nach der Anzeige<br />
unberührt zu lassen, sofern nicht das Regierungspräsidium, Referat 25 einer<br />
Verkürzung dieser Frist zustimmt (§ 20 DSchG).<br />
Grundwasserabsenkung<br />
Notwendige Grundwasserabsenkungen während der Bauzeit sind in einem<br />
gesonderten Wasserrechtsverfahren zu beantragen.<br />
Baugrunduntersuchungen<br />
Aufgrund möglicher organischer Einlagerungen in dem bis zu größerer Tiefe<br />
anstehenden Kiessand, sowie möglicher Auffüllungen und bereichsweise hoher<br />
Grundwasserstände zwischen 1,0 und 4,0 m unter Gelände werden bei<br />
Neubaumaßnahmen objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.<br />
Bodenschutz<br />
Für die Flächen des Bebauungsplangebiets ist nicht auszuschließen, dass<br />
schädliche Bodenveränderungen bzw. Altlasten im Sinne des<br />
Bundesbodenschutzgesetzes (BbodSchG) vorhanden sind. Bei allen Maßnahmen,<br />
die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu<br />
achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das<br />
Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend<br />
die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren.<br />
Versickerung von Niederschlagswasser<br />
Es wird empfohlen, bei der Ausgestaltung der Versickerungs- und Stellplatzflächen<br />
die „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ des<br />
Landesamtes für Umweltschutz heranzuziehen.<br />
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Artenliste<br />
Die Gehölze für Pflanzungen sind vorzugsweise aus nachstehender Pflanzenliste<br />
auszuwählen:<br />
Bäume I. Ordnung<br />
Spitzahorn Stieleiche Sommerlinde<br />
Kaiserlinde<br />
Platane<br />
Bäume II. Ordnung<br />
Feldahorn Hainbuche Eberesche<br />
Felsenbirne<br />
Sträucher<br />
Hartriegel Hasel Kornelkirsche<br />
Heckenkirsche Liguster Pfaffenhütchen<br />
Schneeball Schwarzer Holunder Wasserschneeball<br />
Wildrosenarten<br />
Salweide<br />
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5. Begründung<br />
5.1 Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der Bebauungsplanung<br />
Die Fa. ALDI betreibt auf dem Grundstück Lützowerstraße einen Einkaufsmarkt.<br />
Dieser Markt wird in hohem Maße frequentiert und stößt schon seit geraumer Zeit<br />
an seine Leistungsgrenzen. Die hohe Frequenz des Marktes hat nachteilige<br />
Auswirkungen auf die Kundenfreundlichkeit, insbesondere durch die entstehende<br />
räumliche Enge sowie durch die Wartezeiten an den Kassen.<br />
Der vorhandene Markt soll daher erweitert werden. Durch die Vergrößerung der<br />
Verkaufsfläche von bislang ca. 723 m² auf bis zu 1.100 m² soll die<br />
Kundenfreundlichkeit insbesondere durch breitere Gänge sowie durch eine<br />
veränderte Warenpräsentation verbessert werden. Zugleich dient der Neubau der<br />
Verbesserung der innerbetrieblichen Abläufe und der baulichen Anpassung an die<br />
veränderten gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Rücknahme von<br />
Pfandflaschen. Eine Ausweitung des Warenangebotes in Folge der Erweiterung<br />
ergibt sich nicht.<br />
Zielsetzung der Fa. ALDI ist es, den vorhandenen Lebensmittelmarkt an die<br />
betrieblichen Anforderungen sowie an die veränderten Anforderungen der Kunden<br />
anzupassen. Die Planung dient damit der Sicherung der wirtschaftlichen<br />
Grundlagen für den vorhandenen Betrieb.<br />
Das Planungsvorhaben der Fa. ALDI befindet sich planungsrechtlich aktuell in<br />
einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich mit Mischgebiets- bzw.<br />
Gewerbegebietscharakter. In Misch- und Gewerbegebieten sind regelmäßig<br />
großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Da mit der geplanten<br />
Erweiterung des Einzelhandelsmarkts auf eine Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m²<br />
die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird, wird eine planungsrechtliche<br />
Absicherung des Vorhabens durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />
erforderlich. Im Rahmen des Planungsverfahrens wird eine Auseinandersetzung<br />
mit den Bestimmungen des § 11 BauNVO über die raumordnerischen<br />
Auswirkungen der beabsichtigten Einzelhandelserweiterung erforderlich.<br />
Der Bebauungsplan wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Die<br />
Planungskosten trägt der Vorhabenträger.<br />
Planerische Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> für die Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes ist insbesondere<br />
• die planungsrechtliche Absicherung der geplanten Einzelhandelserweiterung<br />
• die langfristige Sicherung der örtlichen Nahversorgung in den angrenzenden<br />
Wohnbereichen.<br />
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5.2 Verfahren<br />
Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zeigt aufgrund einer überschlägigen<br />
Prüfung unter Berücksichtigung der in der <strong>Anlage</strong> 2 zum<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) aufgeführten Kriterien, dass durch<br />
das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten<br />
sind. Durch den Bebauungsplan wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben zugelassen.<br />
Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der<br />
Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor.<br />
Da das Vorhaben der Innenentwicklung dient, kann somit für den Bebauungsplan<br />
das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen. Der<br />
Schwellenwert der zulässigen Versiegelung von 20.000 m² wird deutlich<br />
unterschritten.<br />
Entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten wird anstelle einer frühzeitigen<br />
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß<br />
§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchgeführt.<br />
Auf eine Umweltprüfung wird verzichtet. Ungeachtet des Verzichts auf einen<br />
förmlichen Umweltbericht sind in der Begründung die relevanten<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens dargelegt.<br />
5.3 Übergeordnete Planungen<br />
5.3.1 Landesentwicklungsplan<br />
Gemäß Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002) ist<br />
<strong>Rastatt</strong> Bestandteil der Randzone um den Verdichtungsraum Karlsruhe. Die<br />
Randzonen um die Verdichtungsräume sind so zu entwickeln, dass eine<br />
Zersiedelung der Landschaft und Beeinträchtigungen der Wohn- und<br />
Umweltqualität vermieden, Freiräume und Freiraumfunktionen gesichert,<br />
Entlastungsaufgaben für Verdichtungsräume wahrgenommen und<br />
Entwicklungsimpulse in den Ländlichen Raum vermittelt werden.<br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> kommt im zentralörtlichen System die Funktion eines<br />
Mittelzentrums zu.<br />
Des Weiteren sind gemäß LEP 2002 hinsichtlich Einzelhandel die folgenden Ziele<br />
zu beachten:<br />
• Die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten soll so bemessen sein,<br />
dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht<br />
wesentlich überschreitet.<br />
• Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage noch durch ihre<br />
Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der <strong>Stadt</strong>- und<br />
Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen.<br />
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Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten<br />
Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Integrationsgebot)<br />
• Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden,<br />
wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen<br />
werden können.<br />
5.3.2 Regionalplan<br />
Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein aus dem Jahr 2003 ist <strong>Rastatt</strong> als<br />
Mittelzentrum dargestellt. Als Ziel ist formuliert, dass die zentralörtliche<br />
Ausstattung der Mittelzentren für<br />
− die Deckung des Grundbedarfs ihrer Nahbereiche,<br />
− die Deckung des gehobenen Bedarfs der ihnen zugeordneten<br />
Mittelbereiche<br />
zu sichern und weiter auszubauen ist.<br />
Zur Einzelhandelsentwicklung werden folgende Zielaussagen getroffen:<br />
• Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von regionalbedeutsamen<br />
Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen<br />
großflächigen Handelsbetrieben für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte)<br />
ist so zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsgefüge und das<br />
zentralörtliche Versorgungssystem der Region sowie benachbarter Räume<br />
einfügen.<br />
• Konzentrationsgebot<br />
Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sind nur in Ober-, Mittel- und<br />
Unterzentren zulässig. Ausnahmsweise kommen auch Standorte in<br />
Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn<br />
dies zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.<br />
• Beeinträchtigungsverbot und Kongruenzgebot<br />
Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die städtebauliche Entwicklung und<br />
Ordnung und die Funktionsfähigkeit der <strong>Stadt</strong>- und Ortskerne sowie die<br />
verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht<br />
wesentlich beeinträchtigen. Ihre Verkaufsfläche ist auf die Einwohnerzahl<br />
des zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen.<br />
• Integrationsgebot<br />
Einzelhandelsgroßprojekte sind in den in der Raumnutzungskarte<br />
ausgewiesenen Vorranggebieten (Integrierten Lagen) anzusiedeln.<br />
Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in<br />
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diesen Standorten ausgewiesen, errichtet und erweitert werden.<br />
Ausnahmsweise sind bestandsorientierte Erweiterungen außerhalb der<br />
Integrierten Lagen zulässig, sofern sie entsprechend den sonstigen<br />
raumordnerischen Zielsetzungen zum Einzelhandel regionalplanerisch<br />
verträglich sind.<br />
• Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten<br />
Hauptsortimenten gelten das Konzentrationsgebot, das Integrationsgebot,<br />
das Beeinträchtigungsverbot und das Kongruenzgebot. Die Verträglichkeit<br />
der Einzelhandelsgroßprojekte ist nachzuweisen.<br />
• Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen<br />
Zusammenhangs (Agglomeration) negative raumordnerische und<br />
städtebauliche Folgeeffekte auslösen können, sind wie ein einheitliches<br />
Vorhaben zu beurteilen.<br />
In seiner Stellungnahme zum geplanten Vorhaben vom 21.07.2009 hat der<br />
Regionalverband Mittlerer Oberrhein mitgeteilt, dass der Markt innerhalb von<br />
Wohngebieten und damit als Nahversorgungsmarkt nach den Kritierien des<br />
Regionalplans integriert liegt. Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung<br />
(GMA) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Beeinträchtigung der Innenstadt<br />
oder anderer Nahversorgungslagen nicht zu erwarten sind. Somit ist das<br />
Beeinträchtigungsverbot eingehalten. Eine Verletzung des Kongruenzgebotes ist<br />
bei einem Nahversorgungsmarkt in dieser Standortlage ohnehin nicht zu erwarten.<br />
5.3.4 Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Rastatt</strong> sieht in der<br />
Fassung seiner 3. Änderung für das Planungsgebiet eine gemischte Baufläche<br />
vor.<br />
Nachdem die geplante Erweiterung des Einzelhandelsmarkts die Schwelle zur<br />
Großflächigkeit überschreitet und der Markt somit sondergebietspflichtig wird,<br />
kann der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.<br />
Allerdings wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im<br />
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Der<br />
Flächennutzungsplan kann somit nach Rechtskraft des Bebauungsplans berichtigt<br />
werden.<br />
5.4 Bisheriges Planungsrecht<br />
Das Planungsgebiet befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34<br />
BauGB.<br />
Ein Bauvorhaben ist im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art<br />
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die<br />
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überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die<br />
Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf dabei nicht beeinträchtigt werden.<br />
Die Eigenart der baulichen Umgebung ist durch die unmittelbar angrenzenden<br />
Diana-Werke sowie durch die gemischt genutzte Bebauung westlich der<br />
Ludwigstraße bzw. südlich der Lützowerstraße geprägt. Der vorhandene<br />
Gebietstypus entspricht somit dem eines Mischgebiets im Übergang zu einem<br />
Gewerbegebiet.<br />
Innerhalb eines Mischgebiets sind gemäß § 11 BauNVO großflächige<br />
Einzelhandelsmärkte regelmäßig nicht zulässig. Das Vorhaben bedarf daher der<br />
planungsrechtlichen Absicherung durch Aufstellung eines Bebauungsplans.<br />
5.5 Planungskonzeption des Vorhabenträgers<br />
5.5.1 Zielsetzungen der Fa. ALDI<br />
Der von der Fa. ALDI betriebene Einkaufsmarkt an der Lützowerstraße soll<br />
erweitert werden. Mit der Erweiterung des Marktes sind insbesondere folgende<br />
Zielsetzungen verbunden:<br />
• Verbesserung der Kundenfreundlichkeit durch breitere Gänge und verbesserte<br />
Warenpräsentation.<br />
• Verbesserung der innerbetrieblichen logistischen Abwicklung, insbesondere<br />
mit dem Ziel, die Häufigkeit der Warenbeschickung zu reduzieren. Mit der<br />
Minderung des Aufwands für die Warenbeschickung soll zumindest zum Teil<br />
ein Ausgleich für den durch die aus Wettbewerbsgründen erforderlichen<br />
verlängerten Ladenöffnungszeiten erhöhten Personalaufwand erreicht<br />
werden.<br />
• Anpassung des Marktes an die sich seit der Eröffnung veränderten rechtlichen<br />
Bedingungen hinsichtlich der Rücknahme von Pfandflachen durch die<br />
Ergänzung eines gesonderten Pfandraumes. Die bisherige Lösung mit einem<br />
in den Verkaufsraum integrierten Pfandrückgabeautomaten führt immer<br />
wieder aufgrund der in den Flaschen verbliebenen Getränkereste zu<br />
geruchlichen und hygienischen Beeinträchtigungen.<br />
Mit der Erweiterung am gegebenen Standort soll der Lebensmittelmarkt somit an<br />
die aktuellen betrieblichen Anforderungen sowie an die veränderten<br />
Anforderungen der Kunden angepasst werden. Die Planung dient damit der<br />
Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für den vorhandenen Betrieb im<br />
Interesse einer Sicherung der örtlichen Nahversorgung in <strong>Rastatt</strong>.<br />
5.5.2 Umfang der Erweiterung<br />
Die derzeitige Verkaufsfläche des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße beträgt<br />
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Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
723m² und soll auf bis zu 1.100 m² (inkl. Kassen- und Packzone) erweitert werden.<br />
Die Grundfläche erhöht sich von derzeit 1.180 m² auf künftig bis zu 2.000 m².<br />
Bestand Planung Veränderung<br />
Verkaufsfläche 723 m² 1.100 m² + 377 m²<br />
Grundfläche 1.180 m² 2.000 m² + 820 m²<br />
5.5.3 Sortimentsstruktur<br />
Bei dem Aldi-Markt handelt es sich einen Lebensmittel-Discountmarkt. Discounter<br />
zeichnen sich gegenüber einem Vollsortiment-Markt durch eine in der Regel stark<br />
eingeschränkte Artikelanzahl aus. Das Grundsortiment umfasst vorrangig Artikel<br />
des täglichen bzw. periodischen Bedarfs, die nahversorgungsrelevant und somit<br />
dem Grundversorgungsbereich zuzuordnen sind.<br />
Hinzu kommen wechselnde Randsortimente, sog. „Aktionsware“, die nur über<br />
einen kurzen Zeitraum angeboten werden. Bei der Aktionsware handelt es sich<br />
zum Teil um Angebote außerhalb des täglichen bzw. periodischen Bedarfs, wobei<br />
jedoch aufgrund der veränderten Wettbewerbslage verstärkt Produkte aus dem<br />
Lebensmittelsektor (z.B. Spezialitäten aus bestimmten Regionen) angeboten<br />
werden.<br />
Seitens der Fa. ALDI <strong>Rastatt</strong> wird in allen Märkten unabhängig von der zur<br />
Verfügung stehenden Verkaufsfläche grundsätzlich das gleiche Warenangebot<br />
vorgehalten. Mit der geplanten Erweiterung des bestehenden Marktes ist damit<br />
keine Ausweitung der Sortimente verbunden. Soweit sich im Zuge der allgemeinen<br />
betrieblichen Entwicklung bei ALDI eine Veränderung der Angebotspalette ergibt,<br />
betrifft dies grundsätzlich alle Märkte und ist somit unabhängig von der geplanten<br />
Erweiterung zu sehen.<br />
5.6 Umsetzung der Planungskonzeption im vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
5.6.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />
erfolgt hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung eine Festsetzung als<br />
Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2<br />
BauNVO auf Grundlage des Bestandes bzw. der bestehenden Planungsabsicht<br />
des Vorhabenträgers. Zugelassen wird ein der Nahversorgung dienendes<br />
Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche incl. Kassenzone von bis zu 1.100<br />
m² in Form eines Lebensmittelmarktes, der auch sonstige<br />
nahversorgungsrelevante Waren und Sortimenten sowie Aktionsartikel anbietet,<br />
sowie die zugehörigen Stellplätze und ihre Zufahrten.<br />
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Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
Die Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung sowie insbesondere der<br />
maximalen Verkaufsflächen erfolgte auf Grundlage einer Auseinandersetzung mit<br />
den relevanten raumordnerischen und städtebaulichen Belangen. Hierzu wird auf<br />
Kapitel 5.7 verwiesen.<br />
Städtebauliche Zielsetzung ist eine zumindest zweigeschossige Bebauung entlang<br />
der Ludwigstraße und der Lützowerstraße. Somit wird die Zulassung ergänzender<br />
Nutzungen in den Obergeschossen erforderlich. Für die Obergeschossnutzung<br />
werden daher Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die das Wohnen im Sinne<br />
von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören, Räume für freie Berufe im Sinne des §<br />
13 BauNVO sowie <strong>Anlage</strong>n für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />
zugelassen. Damit steht ein ausreichender Katalog zulässiger Nutzungen zur<br />
Verfügung, der einen wirtschaftlichen Betrieb der städtebaulich geforderten<br />
Obergeschosse grundsätzlich ermöglicht.<br />
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind<br />
entsprechend § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur<br />
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in<br />
einem Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Änderungen des<br />
Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags<br />
sind zulässig (vgl. Kapitel 5.10.2).<br />
5.6.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />
Als Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend der konkreten<br />
Gebäudeplanung eine maximal zulässige Grundfläche von 2.000 m² festgesetzt.<br />
Für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14<br />
BauNVO wird gemäß § 19 Abs. 4 eine Überschreitung der festgesetzten<br />
Grundflächenzahl auf insgesamt 0,9 zugelassen. Zwar sieht § 19 Abs. 4 an sich<br />
eine Begrenzung auf eine Gesamtversiegelung von höchstens 0,8 vor; allerdings<br />
ist in der BauNVO ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass in einem<br />
Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden können.<br />
Bestand<br />
Planung<br />
Fläche Anteil Fläche Anteil<br />
Gebäudefläche 2.100 m² 30 % 2.000 m² 28 %<br />
Zufahrten 2.850 m² 40 % 2.710 m² 38 %<br />
Stellplätze 1.430 m² 20 % 1.430 m² 20 %<br />
Unversiegelte Flächen 680 m² 10 % 920 m² 13 %<br />
Summe 7.060 m² 100 % 7.060 m² 100 %<br />
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Diese Möglichkeit der Festsetzung abweichender Bestimmungen wird vorliegend<br />
in Anspruch genommen, da das Grundstück bereits heute zu einem erheblichen<br />
Teil versiegelt und der Schwellenwert von 0,8 überschritten ist. Die tatsächliche<br />
Versiegelung im Planungsgebiet beträgt derzeit ca. 6.380 m² (ca. 90 %). Die<br />
Zulassung einer über den Schwellenwert von 0,8 hinausgehenden zulässigen<br />
Gesamtversiegelung ist daher geboten, zumal die Versiegelung gemäß der<br />
konkreten Planung nicht weiter erhöht, sondern sogar geringfügig verringert<br />
werden soll.<br />
Zur Sicherung einer ausreichenden Fassung der Straßenräume wird zur<br />
Ludwigstraße und zur Lützowerstraße hin eine Wandhöhe von mindestens 7,50 m<br />
gefordert. Die Definition der Wandhöhe ergibt sich aus § 5 Abs. 4 LBO als das<br />
Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt<br />
der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die<br />
Mindestwandhöhe ist allerdings nur bis zu einer Tiefe von 12 m ab Straßenkante<br />
zu gewährleisten; dahinter liegende Bauteile können – da sie nicht mehr in<br />
besonderem Maße stadträumlich wirksam werden, niedriger ausgebildet werden.<br />
Um überdimensionierte Baukörper zu vermeiden, wird neben einer<br />
Mindestwandhöhe zugleich die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 14 m<br />
begrenzt.<br />
Sowohl die Mindestwandhöhe als auch die maximal zulässige Gebäudehöhe<br />
orientieren sich am gegebenen Bestand. In Verbindung mit den Regelungen zur<br />
Dachform und –neigung wird damit sichergestellt, dass die bisherige<br />
Gebäudekubatur auch im Bereich der geplanten Erweiterung fortgeführt werden<br />
muss. Nähere Details der Ausgestaltung ergeben sich aus dem Vorhaben- und<br />
Erschließungsplan, der über den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan<br />
verbindlich wird.<br />
Festsetzungen zur Geschossigkeit und zur Geschossfläche werden nicht<br />
getroffen, da diesen Regelungen im vorliegenden Fall keine ausreichende<br />
Steuerungswirkung zukommt. Es ist davon auszugehen, dass das in Folge der<br />
Festsetzungen zur Wandhöhe auszubildende Obergeschoss bauordnungsrechtlich<br />
nicht als Vollgeschoss zu betrachten ist.<br />
5.6.3 Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung der konkret<br />
vorliegenden Planung festgesetzt. Gegenüber dem Bestand ergibt sich eine<br />
Erweiterung der Bebaubarkeit Richtung Norden. Die überbaubare<br />
Grundstücksfläche ist größer abgegrenzt als gemäß der festgesetzten maximal<br />
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zulässigen Grundfläche erforderlich. Damit wird die Möglichkeit eingeräumt, den<br />
geplanten Baukörper hinsichtlich seiner genauen Außenkanten noch in geringem<br />
Maße zu verändern.<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche ist überwiegend durch Baugrenzen<br />
abgegrenzt. Im unmittelbaren Grenzbereich zum nordöstlich angrenzenden<br />
Flurstück 838 sind jedoch Baulinien festgesetzt, da hier für eine sinnvolle bauliche<br />
Anordnung des Gebäudes unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen<br />
verkehrlichen Belange der DIANA-Werke ein Grenzanbau erforderlich wird.<br />
Entbehrlich ist eine Regelung zur Bauweise, da die überbaubare<br />
Grundstücksfläche auf das konkrete Bauvorhaben abgestimmt ist. Die partielle<br />
Verpflichtung zu einem Grenzanbau ergibt sich aus den festgesetzten Baulinien.<br />
5.6.4 Flächen für Stellplätze mit ihren Einfahrten, Flächen für Nebenanlagen<br />
Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />
werden entsprechend dem bislang gültigen Planungsrecht auch außerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Die abschließende Regelung der<br />
Zulässigkeit erfolgt über den Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil<br />
des Durchführungsvertrages wird (vgl. Kapitel 5.8.2).<br />
5.6.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
Bauordnungsrechtlich werden nur die Dachform und –neigung für den an die<br />
Ludwigstraße und die Lützowerstraße angrenzenden Bereich festgesetzt.<br />
Maßgebend sind die bereits in Kapitel 5.6.3 dargestellten städtebaulichen Gründe<br />
zur Fassung der Straßenräume. Klarstellend ist geregelt, dass die Festsetzung<br />
nicht auf untergeordnete Dachflächen (insbesondere Vordächer und<br />
Eingangsüberdachungen) anzuwenden ist.<br />
In den sonstigen Grundstücksbereichen werden ergänzend Flachdächer und flach<br />
geneigte Dächer zugelassen. Von den bisherigen Festsetzungen sind jedoch<br />
einzig die Regelungen zur Dachform und -neigung relevant. Diese werden –<br />
aufbauend auf dem konkreten Vorhaben – übernommen.<br />
5.6.5 Verkehrserschließung<br />
Die Verkehrserschließung bleibt gegenüber den bisherigen örtlichen<br />
Gegebenheiten unverändert. Das bestehende Erschließungsstraßennetz ist für<br />
den vorhandenen wie auch für den künftig erweiterten Markt ausreichend<br />
ausgebaut. Negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz in Folge der<br />
Markerweiterung sind nicht zu erwarten. Dementsprechend entsteht auch für die<br />
<strong>Stadt</strong> kein Erschließungsaufwand.<br />
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Auch die bisherige Stellplatzzufahrt bleibt wie die Stellplatzanlage unverändert.<br />
Grundlegend verändert wird allerdings die Anlieferung. Während diese bislang<br />
über die Stellplatzanlage geschah, erfolgt diese künftig über die Ludwigstraße.<br />
Angesichts der mäßigen Verkehrsbelastung der Ludwigstraße sind hierdurch keine<br />
grundlegenden verkehrlichen Probleme zu erwarten.<br />
5.6.6 Erwartetes Verkehrsaufkommen<br />
Die Größenordnung des zu erwartenden Verkehraufkommens kann nur<br />
abgeschätzt werden. Einen Anhaltpunkt für die Ermittlung gibt die<br />
Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (2007), nach<br />
der die mittlere Zahl der Bewegungen auf einem Parkplatz – differenziert nach<br />
Nutzungsarten – ermittelt werden kann.<br />
Nutzungsart<br />
Markt - aktuell<br />
Grundlage der<br />
Schätzung<br />
0,17 Bewegungen/h<br />
je m² Verkaufsfläche<br />
Bezugsgröße<br />
723 m²<br />
Verkaufsfläche<br />
Markt - geplant 1.100 m²<br />
Verkaufsfläche<br />
Stundenwert<br />
119<br />
Bewegungen/h<br />
187<br />
Bewegungen/h<br />
Summe<br />
Tag (Einzelwert<br />
* 16 h)<br />
1.967 Bewegungen/<br />
Tag<br />
2.992<br />
Bewegungen/<br />
Tag<br />
Demnach ergibt sich gerundet ein Verkehrsaufkommen von ca. 3.000<br />
Bewegungen/Tag bzw. von ca. 1.500 Kfz/Tag (Zu- und Abfahrt). Gegenüber dem<br />
Ist-Zustand ergibt sich eine rein rechnerische Erhöhung um ca. 500 Kfz/Tag. Da<br />
die Standortqualitäten des bestehenden Marktes durch die Neuerrichtung nicht<br />
geändert werden, ist jedoch nicht anzunehmen, dass das Verkehrsaufkommen<br />
tatsächlich im berechneten Maß ansteigen wird. Vielmehr stellt die rechnerische<br />
Erhöhung den maximal denkbaren Spitzenwert dar, der mit höchster<br />
Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden wird. Selbst eine Verkehrzunahme um<br />
ca. 500 Kfz/Tag führt jedoch angesichts der gegebenen Verkehrsbelastung der<br />
Lützowerstraße sowie angesichts der durch die gegebene Verkehrsbelastung<br />
bestimmten Immissionssituation weder zu Problemen in der Verkehrsbelastung<br />
noch zu städtebaulich relevanten Immissionserhöhungen.<br />
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der bestehende Markt bereits heute einen<br />
erheblichen Anteil an Kunden hat, die zu Fuß oder per Fahrrad den Markt<br />
aufsuchen.<br />
Ein nächtliches Pkw-Verkehrsaufkommen ist bei Einzelhandelsgeschäften nicht zu<br />
erwarten.<br />
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Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
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Bezüglich des Schwerverkehrs ist mit einem Lkw-Aufkommen von maximal 3 Lkw<br />
pro Tag zu rechnen, da bei der Anlieferung unterschieden wird zwischen<br />
Frischware, Trockenware und Kühlware. Die Frischware wird täglich angeliefert,<br />
Trockenware und Kühlware je nach Bedarf. Veränderungen gegenüber der<br />
heutigen Situation ergeben sich nicht.<br />
5.6.7 Grünordnung, Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
Gemäß § 1a BauGB ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung über die<br />
Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft zu entscheiden. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist<br />
jedoch nur erforderlich für Eingriffe, die vor der Änderung des Bebauungsplanes<br />
nicht zulässig waren.<br />
Wie in Kapitel 5.6.2 dargestellt, ergibt sich durch den Bebauungsplan gegenüber<br />
dem bisherigen Bestand keine relevante Erhöhung des Versiegelungsgrads. Somit<br />
sind keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten.<br />
Aus stadtgestalterischen Gründen wurde eine Überstellung der Stellplatzanlagen<br />
mit Bäumen – wie sie bereits im Bestand gegeben ist – vorgegeben.<br />
5.6.8 Ver- und Entsorgung<br />
An der ver- und entsorgungstechnischen Erschließung des Planungsgebietes<br />
ergeben sich in Folge der Bebauungsplanaufstellung keine<br />
Änderungserfordernisse.<br />
Hinsichtlich der Niederschlagswasserableitung kommt es in Folge der Planung<br />
aufgrund der verringerten Gesamtversiegelung zu einer – geringfügigen –<br />
Entlastung des bestehenden Kanalnetzes. Weitergehende Maßnahmen sind nicht<br />
erforderlich.<br />
5.7 Auswirkungen auf den Einzelhandel<br />
Grundlage der Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Einzelhandel<br />
ist die vom Vorhabenträger beauftragte Kurzstellungnahme zu möglichen<br />
Auswirkungen durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, die<br />
durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH Ludwigsburg (GMA)<br />
im August 2011 erstellt wurde. Die Kurzstellungnahme baut dabei auf die<br />
bestehende GMA-Nahversorgungsuntersuchung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> aus dem Jahr<br />
2009 auf.<br />
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Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
5.7.1 Räumlicher Einzugsbereich und Kaufkraft<br />
Das Einzugsgebiet des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße lässt sich anhand der<br />
GMA-Wirkungsanalyse in 2 Zonen unterteilen:<br />
Einwohner im Einzugsgebiet des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße<br />
Einzugsgebiet nach Zonen Einwohner Kaufkraft Nahrungsund<br />
Genussmittel<br />
Zone I <strong>Stadt</strong>teil Süd ca. 4.500 9,6 Mio €<br />
Zone II <strong>Stadt</strong>teile Münchfeld/Niederbühl /<br />
Förch<br />
ca. 5.830 12,3 Mio €<br />
Gesamt ca. 10.380 21,9 Mio €<br />
Quelle: nach GMA, Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die<br />
Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, August 2011, S. 5, gerundet<br />
5.7.2 Bestehende Einzelhandelsversorgung im räumlichen Einzugsbereich<br />
Zur Bewertung der Angebotssituation im Untersuchungsraum wurde von der GMA<br />
eine Erhebung des Einzelhandelsbestandes im Lebensmittelsektor durchgeführt.<br />
Folgende Betriebe sind als Hauptwettbewerber des ALDI-Marktes an der<br />
Lützowerstraße zu betrachten (die Bezeichnung der Versorgungsbereiche ergibt<br />
sich aus der gesamtstädtischen Nahversorgungsuntersuchung der GMA):<br />
Betreiber Lage Größe der<br />
Verkaufsfläche<br />
Treff 3000, Schlackenwerther Straße 8 <strong>Stadt</strong>teil Süd, integriert < 800 m²<br />
EDEKA, Baden-Badener Straße 16a Münchfeld, teilintegriert 1.000 m²<br />
Quelle: nach GMA, Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die<br />
Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, August 2011, S. 6<br />
Mit ca. 575 m² Verkaufsfläche je 1.000 Einwohner ist aus Sicht der GMA die<br />
quantitative Versorgung mit Nahrungs- und Genussmitteln der Gesamtstadt<br />
<strong>Rastatt</strong> auf einem sehr guten Niveau. Auch im Vergleich zur Region Oberrhein<br />
liegt die <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> auf einem überdurchschnittlichen Niveau. Allerdings wird in<br />
diesem Zusammenhang von der GMA angeführt, dass bereits die beiden<br />
überregional bedeutenden Anbieter real und Marktkauf ca. 30 % der<br />
Gesamtverkaufsfläche bereit stellen.<br />
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Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
Für den Versorgungsbereich IV (Süd, Münchfeld) ist gemäß GMA mit knapp 400<br />
m² VK / 1.000 Einwohner im Nahrungs- und Genussmittelbereich zunächst kein<br />
akuter Handlungsbedarf abzuleiten.<br />
Allerdings ist diese Aussage im Hinblick auf einen Erhalt und adäquate<br />
Weiterentwicklung der bestehenden Anbieter zu relativieren Dabei sind die<br />
entsprechenden Rahmenbedingungen (ggf. Verkaufsflächenerweiterungen /<br />
Standortverlagerungen) den heutigen Anforderungen anzupassen. Hierzu wird<br />
seitens der GMA auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der<br />
Nahversorgungsuntersuchung <strong>Rastatt</strong>, GMA, 2009 verwiesen.<br />
5.7.3 Umsatzerwartung und Kaufkraftbindung im räumlichen Einzugsbereich<br />
Grundlage der Beurteilung möglicher versorgungsstruktureller, städtebaulicher und<br />
raumordnerischer Auswirkungen des Vorhabens sind die wirtschaftlichen<br />
Wirkungen. Dazu hat die GMA zunächst die Marktanteile, die im abgegrenzten<br />
Einzugsgebiet voraussichtlich erzielt werden können, bestimmt.<br />
Für die Ermittlung des zu erwartenden Umsatzes wurde das Marktanteilkonzept<br />
zugrunde gelegt, das von einer Gegenüberstellung des geplanten Angebotes mit<br />
der für das Einzugsgebiet ermittelten Nachfrage (= Kaufkraft) ausgeht. Für das<br />
Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel werden somit folgende Marktanteile<br />
und Umsätze prognostiziert:<br />
Umsatzleistung des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße (Nahrungs- und<br />
Genussmittel)<br />
Einzugsgebiet Kaufkraft in Mio. € Marktanteil in % Umsatz in Mio. €<br />
Zone I 9,6 25 2,4<br />
Zone II 12,3 20 2,5<br />
Zonen I - II 21,9 4,9<br />
Streuumsatz 0,5<br />
Gesamt Food 5,4<br />
Nonfood 1,1<br />
Gesamt 6,5<br />
Quelle: nach GMA, Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die<br />
Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, August 2011, S. 9<br />
Inklusive der zu erwartenden Streuumsätze von außerhalb des Einzugsgebietes<br />
ergibt sich im Nahrungs- und Genussmittelsektor eine Umsatzleistung von ca. 5,4<br />
Mio. €. Unter Berücksichtigung der Umsätze aus dem Nichtlebensmittelsektor<br />
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Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
errechnet sich eine Gesamtumsatzleistung von ca. 6,5 Mio. €. Dies entspricht<br />
einer Flächenproduktivität von ca. 5.900 € / m² und ist bezogen auf das Planobjekt<br />
als durchschnittlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Erweiterung wird<br />
der damit erzielbare Mehrumsatz theoretisch bei max. 2,2 Mio. € liegen.<br />
Durch die geplante Erweiterung von aktuell ca. 723 m² VK auf 1.100 m² VK<br />
können laut GMA keine raumordnerisch und städtebaulich relevanten Wirkungen<br />
ermittelt werden. Dabei wird von der GMA zunächst festgehalten, dass mit der<br />
vorgesehenen Ausbaumaßnahme und die damit verbundene Erweiterung des<br />
Untersuchungsobjektes keine erhöhte Marktbedeutung des Standortes abgleitet<br />
werden kann. Vielmehr wird es sich um eine Anpassung an die veränderten<br />
Rahmenbedingungen im Lebensmitteleinzelhandel insgesamt handeln.<br />
Entscheidend für den erhöhten Flächenanspruch bei Lebensmitteldiscountern<br />
(unabhängig vom Betreiber) sind Fragen der Logistik. Hierzu ist eine Optimierung<br />
der Logistik durch grundsätzlich größere Standortplätze innerhalb der Ladenräume<br />
für die Sortimente erforderlich (mehr Ware kann im Laden gelagert werden).<br />
Dadurch können sowohl Lieferungen eingespart werden als auch kostenintensives<br />
Personal zum Nachfüllen der Regalplätze. Derzeit arbeiten alle<br />
Lebensmitteldiscountmärkte intensiv an einer Optimierung dieser logistischen<br />
Themen. Letztlich dient diese Strategie der Kostenreduzierung. Insofern wird die<br />
Verkaufsflächenerweiterung nur deutlich unterproportionale Umsatzerweiterungen<br />
erwarten lassen.<br />
5.7.4 Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche<br />
Die GMA kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Erweiterung der<br />
Aldi-Filiale an der Lützowerstraße grundsätzlich als<br />
Standortsicherungsmaßnahmen in Form von bereits seit Langem fälligen<br />
Erweiterungsbedarf interpretiert werden kann. Städtebauliche Negativeffekte auf<br />
bestehende Nahversorgungslagen oder auf das <strong>Rastatt</strong>er <strong>Stadt</strong>zentrum konnten<br />
von der GMA nicht nachgewiesen werden. Vielmehr führt das<br />
Erweiterungsvorhaben aus Sicht der GMA ganz wesentlich zu einer nachhaltigen<br />
Sicherung des dortigen Nahversorgungsbereiches.<br />
5.7.5 Verhältnis zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und<br />
Landesplanung<br />
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass durch die geplante Erweiterung des<br />
vorhandenen Markts weder die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte in ihrer<br />
regionalen Aufgabenstellung noch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und<br />
innerörtliche Versorgung nennenswert beeinträchtigt werden wird. Insofern wird<br />
nicht gegen die grundsätzlichen Zielsetzungen des Regionalplans verstoßen.<br />
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Konzentrationsgebot<br />
Nachdem <strong>Rastatt</strong> ein Mittelzentrum ist, ist dem Konzentrationsgebot, wonach<br />
großflächige Märkte nur in zentralen Orten vorgesehen werden sollen, Rechnung<br />
getragen.<br />
Integrationsgebot<br />
Der Standort befindet sich im Übergangsbereich zwischen einem Gewerbegebiet<br />
und der durch Wohnbebauung geprägten Ortslage von <strong>Rastatt</strong> und verfügt damit<br />
trotz seiner Lage außerhalb des zentralen Einkaufsbereichs von <strong>Rastatt</strong> über eine<br />
Nahversorgungsfunktion für die umgebenden Wohngebiete.<br />
Beeinträchtigungsverbot und Kongruenzgebot<br />
Nachdem städtebauliche Negativeffekte auf bestehende Nahversorgungslagen<br />
oder auf das <strong>Rastatt</strong>er <strong>Stadt</strong>zentrum von der GMA nicht nachgewiesen werden<br />
konnten, wird auch das Beeinträchtigungsverbot eingehalten.<br />
Durch die geplante Markterweiterung wird weder die Funktionsfähigkeit von<br />
<strong>Rastatt</strong> als Mittelzentrum im Ergänzungsnetz noch die örtliche Nahversorgung<br />
beeinträchtigt.<br />
Aufgrund der Lage des Marktes kann in Verbindung mit den Aussagen zu den<br />
Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungslagen oder auf das <strong>Rastatt</strong>er<br />
<strong>Stadt</strong>zentrum geschlossen werden, dass auch Nachbarkommunen nicht nachteilig<br />
betroffen sein werden.<br />
5.8 Schallschutz<br />
Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (Ingenieurbüro für Bauphysik,<br />
Mannheim, September 2011) wurde ermittelt, welche Lärmimmissionswerte an<br />
den benachbart gelegenen schützenswerten Immissionsorten zu erwarten sind.<br />
Grundlage der Untersuchung sind einerseits die Emissionen, die vom künftig<br />
erweiterten Einzelhandelsmarkt ausgehen, und der Grad der Schutzwürdigkeit der<br />
umgebenden Nutzungen.<br />
Gemäß Schallgutachten kommt den benachbart gelegenen Immissionsorten unter<br />
Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen jeweils die Schutzwürdigkeit<br />
entsprechend der eines Mischgebietes zu (Immissionsrichtwert nach TA Lärm tags<br />
IRW = 60 dB(A), nachts IRW = 45 dB(A)). Die bestehende Wohnbebauung<br />
entlang der Markgrafenstraße kann auch als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach<br />
§4 BauNVO eingestuft werden. (Immissionsrichtwert nach TA Lärm tags IRW = 55<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> – Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung zum<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
dB(A), nachts IRW = 40 dB(A)).<br />
Die Emissionen des Betriebs ergeben sich aus der Anlieferung, den lüftungs- und<br />
kühltechnischen Einrichtungen, dem Abfallpresscontainer sowie dem<br />
Kundenverkehr mit Kfz auf der Stellplatzanlage. Als wesentliche Annahmen<br />
wurden dabei zugrunde gelegt:<br />
• Ladenöffnungszeiten von maximal 6:00 bis 22:00 Uhr<br />
• Anlieferung an einer eingehausten Andockstation mit einer Torabdichtung und<br />
stationärer Laderampe<br />
• Lkw-Anlieferungen pro Tag, davon ein Lkw mit Kühlaggregat den Markt in der<br />
Ruhezeit von 6.00 Uhr bis 7. 00 Uhr oder von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr<br />
Gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen werden die<br />
geltenden Immissionsrichtwerte der TALärm für Mischgebiete an den gewählten<br />
Immissionsorten in der Nachbarschaft der ALDI -Filiale im Tag- und Nachtzeitraum<br />
unterschritten.<br />
An den Immissionsorten Ludwigstraße 2 und Markgrafenstraße 18 werden auch<br />
die geltenden Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten.<br />
Das Schallgutachten kommt abschließend zu der Beurteilung, dass das<br />
Bauvorhaben aus schalltechnischer Sicht die immissionsschutzrechtlichen<br />
Anforderungen erfüllt.<br />
5.9 Bodenschutz<br />
Der Vorhabenträger hat durch eine umwelttechnische Erkundung die<br />
Bausubstanz, den Boden und die Bodenluft der geplanten Erweiterungsfläche auf<br />
Verunreinigungen untersuchen lassen (Altlastenerkundung,<br />
Bausubstanzuntersuchung, DIANA Werke, Teilfläche von Flurstück Nr. 838,<br />
Karlstraße 34, 76437 <strong>Rastatt</strong>; erstellt durch das Ingenieur- und<br />
Sachverständigenbüro Dr. Pfirrmann, September 2011).<br />
Das Planungsgebiet ist, da es sich bei den DIANA-Werken um einen laufenden<br />
Betrieb handelt, ist der Standort nach Auskunft des Umweltamts des Landkreises<br />
<strong>Rastatt</strong> bisher nicht im Bodenschutz- und Altlastenkataster erhoben. Dem Amt<br />
liegen derzeit auch keine Unterlagen zum Standort vor.<br />
Gemäß den durchgeführten Rammkernsondierungen sind die natürlichen Böden<br />
durch Auffüllungen, überwiegend bis ca. 1,7 m bis ca. 2,1 m Tiefe, örtlich im<br />
Bereich von Arbeitsraumrückverfüllungen von Kellerbauwerken bis 3,6 m Tiefe,<br />
überlagert. Die Auffüllungen bestehen aus erdfeuchten bis feuchten, braunen bis<br />
graubraunen Sanden mit variablen Schluff- und Kiesanteilen. Zum Teil weisen die<br />
Auffüllungen auch Bauschutt-Beimengungen auf.<br />
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Planungsbüro PISKE <strong>Stadt</strong>planer, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> – Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung zum<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
Die Untersuchungen der aufgeschlossenen Auffüllungen ergaben auf Teilflächen<br />
infolge eines Blei-Gehalts im Feststoff von 400 mg/kg eine abfallrechtliche<br />
Einstufung in die Zuordnung Z 2 nach VwV Baden-Württemberg sowie – auf einer<br />
anderen Teilfläche - infolge eines PAK-Gehalts im Feststoff von 8,7 mg/kg eine<br />
abfallrechtliche Einstufung in die Zuordnung Z 1.2. Diese Auffüllungen werden im<br />
Zuge der geplanten Errichtung des ALDI-Erweiterungsbaus komplett ausgebaut,<br />
da die Bodenplatte der Erweiterung auf dem Niveau der ca. 1,5 m tiefer liegenden<br />
Ludwigstraße zu liegen kommen wird. Aufgrund des kompletten Ausbaus dieser<br />
Auffüllungen ergeben sich laut Gutachten in bodenschutzrechtlicher Hinsicht keine<br />
weiteren Eingriffserfordernisse.<br />
Aufgrund der Befunde sind laut Gutachten keine bodenschutzrechtlich relevanten<br />
Belastungen der untersuchten Medien Bausubstanz, Boden und Bodenluft<br />
erkennbar. Die festgestellten Belastungen von Bausubstanz und Boden sind<br />
lediglich in abfallrechtlicher Hinsicht relevant.<br />
.<br />
5.10 Umsetzung der Planung<br />
5.10.1Bodenordnung<br />
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden keine bodenordnenden<br />
Maßnahmen erforderlich.<br />
5.10.2Durchführungsvertrag<br />
Ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zwischen der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Rastatt</strong> und dem Vorhabenträger entsprechend § 12 BauGB ein<br />
Durchführungsvertrag geschlossen.<br />
Inhalt des Vertrages ist unter anderem die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur<br />
Durchführung des Vorhabens. Er wird spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einen genehmigungsfähigen Bauantrag für<br />
das Vorhaben einreichen. Er wird spätestens 6 Monate nach Wirksamkeit der<br />
Genehmigung des Bauvorhabens mit der Herstellung der baulichen <strong>Anlage</strong>n<br />
beginnen und diese innerhalb von 24 Monaten fertig stellen und in Betrieb<br />
nehmen.<br />
Für den Fall, dass die Nutzung des Geschäftsstandortes durch ein der örtlichen<br />
Nahversorgung dienendes Einzelhandelsgeschäft aufgegeben wird, ist die <strong>Stadt</strong><br />
berechtigt, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne Entschädigung<br />
aufzuheben.<br />
Ein Wechsel des Betreibers des Einzelhandelsgeschäfts bedarf der schriftlichen<br />
Zustimmung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong>. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn mit<br />
dem Wechsel des Betreibers eine wesentliche Veränderung der<br />
Sortimentsstruktur bzw. des beabsichtigten Kundenkreises und räumlichen<br />
Einzugsgebiets verbunden ist.<br />
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Planungsbüro PISKE <strong>Stadt</strong>planer, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> – Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung zum<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />
Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />
6. Verfahren<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> hat in seiner Sitzung vom __.__.2011 die<br />
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ALDI-Filiale<br />
Lützowerstraße“ beschlossen.<br />
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ALDI-<br />
Filiale Lützowerstraße“ wurde am __.__.2011 ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom __.__.201_ den Bebauungsplanentwurf<br />
zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §<br />
4 Abs. 2 BauGB gebilligt.<br />
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben<br />
vom __.__.201_ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.<br />
Die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom __.__.201_ gemäß § 2 Abs. 2<br />
BauGB über die Planung informiert.<br />
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom __.__.201_ den Beschluss zur<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gefasst.<br />
Der Beschluss zur Offenlage wurde § 3 Abs. 2 BauGB am __.__.201_ ortsüblich<br />
bekannt gemacht. Zugleich wurden die Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.<br />
Die öffentliche Auslegung hat vom __.__.201_ bis zum __.__.201_ stattgefunden.<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> hat die fristgemäß vorgebrachten<br />
Stellungnahmen und Anregungen in seiner Sitzung am __.__.201_ gemäß § 3<br />
Abs. 2 BauGB geprüft.<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> hat am __.__.201_ den vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“ gemäß § 10 BauGB als Satzung<br />
beschlossen.<br />
Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am __.__.201_<br />
ortsüblich bekannt gemacht.<br />
<strong>Rastatt</strong>, den<br />
Hans Jürgen Pütsch<br />
Oberbürgermeister<br />
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