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Anlage 3 a - Stadt Rastatt

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STADT RASTATT<br />

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN<br />

„ALDI-FILIALE LÜTZOWERSTRASSE“<br />

STÄDTEBAULICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE<br />

UND BEGRÜNDUNG<br />

SEPTEMBER 2011


Planungsbüro PISKE <strong>Stadt</strong>planer, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> – Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung zum<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />

Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />

INHALT<br />

1. INHALT 2<br />

2. Rechtsgrundlagen 4<br />

3. Städtebauliche Festsetzungen 4<br />

3.1 Geltungsbereich und zeichnerische Festsetzungen 4<br />

3.2 Textliche Festsetzungen 5<br />

4. Hinweise 7<br />

5. Begründung 9<br />

5.1 Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der<br />

Bebauungsplanung 9<br />

5.2 Verfahren 10<br />

5.3 Übergeordnete Planungen 10<br />

5.3.1 Landesentwicklungsplan 10<br />

5.3.2 Regionalplan 11<br />

5.3.4 Flächennutzungsplan 12<br />

5.4 Bisheriges Planungsrecht 12<br />

5.5 Planungskonzeption des Vorhabenträgers 13<br />

5.5.1 Zielsetzungen der Fa. ALDI 13<br />

5.5.2 Umfang der Erweiterung 13<br />

5.5.3 Sortimentsstruktur 14<br />

5.6 Umsetzung der Planungskonzeption im vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan 14<br />

5.6.1 Art der baulichen Nutzung 14<br />

5.6.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare<br />

Grundstücksfläche 15<br />

5.6.3 Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise 16<br />

5.6.4 Flächen für Stellplätze mit ihren Einfahrten, Flächen für<br />

Nebenanlagen 17<br />

5.6.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 17<br />

5.6.5 Verkehrserschließung 17<br />

5.6.6 Erwartetes Verkehrsaufkommen 18<br />

5.6.7 Grünordnung, Eingriffe in Natur und Landschaft 19<br />

5.6.8 Ver- und Entsorgung 19<br />

5.7 Auswirkungen auf den Einzelhandel 19<br />

5.7.1 Räumlicher Einzugsbereich und Kaufkraft 20<br />

5.7.2 Bestehende Einzelhandelsversorgung im räumlichen<br />

Einzugsbereich 20<br />

5.7.3 Umsatzerwartung und Kaufkraftbindung im räumlichen<br />

Einzugsbereich 21<br />

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Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />

Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />

5.7.4 Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche 22<br />

5.7.5 Verhältnis zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und<br />

Landesplanung 22<br />

5.8 Schallschutz 23<br />

5.9 Bodenschutz 24<br />

5.10 Umsetzung der Planung 25<br />

5.10.1 Bodenordnung 25<br />

5.10.2 Durchführungsvertrag 25<br />

6. Verfahren 26<br />

<strong>Anlage</strong>:<br />

Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die Erweiterung eines<br />

Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, erstellt von der Gesellschaft für Markt- und<br />

Absatzforschung, August 2011<br />

Bestandteile des Bebauungsplanes:<br />

Der Bebauungsplan besteht aus:<br />

• dem zeichnerischen Teil vom 27.09.2011<br />

• dem Textteil vom 27.09.2011. Im Textteil sind die textlichen Festsetzungen, die<br />

Hinweise sowie die Begründung enthalten. Dem Textteil ist die „Kurzstellungnahme<br />

zu möglichen Auswirkungen durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in<br />

<strong>Rastatt</strong>“ erstellt von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, August 2011,<br />

als <strong>Anlage</strong> beigefügt.<br />

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Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />

2. Rechtsgrundlagen<br />

• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl I S.<br />

1059)<br />

• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur<br />

Erleichterung von Investitionen und Ausweisung und Bereitstellung von<br />

Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />

• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und Darstellung des<br />

Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990<br />

(BGBl. 1991 I S. 58) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl I<br />

S. 1059)<br />

• Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März<br />

2010 (GBl. S. 357)<br />

• Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)<br />

in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

09.11.2010 (GBl. S. 793) m.W.v. 01.01.2011<br />

3. Städtebauliche Festsetzungen<br />

3.1 Geltungsbereich und zeichnerische Festsetzungen<br />

Das Planungsgebiet befindet sich im Südosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> in einem<br />

Übergangsbereich zwischen der städtischen Wohnbebauung und einer<br />

gewerblichen Bebauung nördlich angrenzend an die Lützowerstraße. Die<br />

Lützowerstraße stellt eine wichtige Einfallsstraße nach <strong>Rastatt</strong> aus südöstlicher<br />

Richtung dar.<br />

Der Geltungsbereich wird begrenzt<br />

- im Norden: durch die südliche Grenze der Flurstücke 838/5 und 838<br />

- im Osten: durch die westliche Grenze des Flurstücks 5316/5<br />

- im Süden: durch die nördliche Grenze der Lützowerstraße<br />

- im Westen: durch die östliche Grenze der Ludwigstraße<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 838 (teilweise)<br />

und 839 und hat eine Größe von ca. 7.060 m².<br />

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich abschließend aus der<br />

Planzeichnung.<br />

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Hinsichtlich der zeichnerischen Festsetzungen gilt die Planzeichnung vom<br />

15.09.2011.<br />

Lage im Raum<br />

3.2 Textliche Festsetzungen<br />

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)<br />

1.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig,<br />

zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in einem<br />

Durchführungsvertrag verpflichtet hat.<br />

1.2 Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines der Nahversorgung<br />

dienenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs einschließlich der für den<br />

Betrieb notwendigen Nebenanlagen. Zulässig sind<br />

- im Erdgeschoss ein Einzelhandelsgeschäft (Lebensmittelmarkt<br />

einschließlich sonstige nahversorgungsrelevante Waren und Sortimente<br />

sowie Aktionsartikel) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m²<br />

- in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die das<br />

Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören, Räume für<br />

freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sowie <strong>Anlage</strong>n für soziale,<br />

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gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

- die für die zulässigen Nutzungen notwendigen Nebenanlagen, Stellplätze<br />

und ihre Zufahrten.<br />

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)<br />

2.1 Die festgesetzte Grundfläche darf gemäß §19 Abs. 4 BauNVO für Stellplätze<br />

mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf eine<br />

Gesamtversiegelung von insgesamt 0,9 überschritten werden.<br />

2.2 Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 14,00 m. Sie ermittelt sich aus<br />

dem Abstand der Höhe der Hinterkante Gehweg an der Ecke<br />

Lützowerstraße/Ludwigstraße bis zum höchsten Punkt der Dachhaut.<br />

2.3 Bis zu einem Abstand von 12 m zur Grundstücksgrenze der Lützowerstraße<br />

sowie der Ludwigstraße ist eine Wandhöhe im Sinne von § 5 Abs. 4<br />

Landesbauordnung von 7,50m einzuhalten.<br />

3. Flächen für Stellplätze mit ihren Einfahrten, Flächen für Nebenanlagen (§<br />

9 (1) 3 BauGB)<br />

Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14<br />

BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />

4. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

sowie Bindungen für Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 BauGB)<br />

4.1 Je 4 ebenerdiger Stellplätze ist mindestens je ein großkroniger Laubbaum<br />

erster Ordnung in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen<br />

(Stammumfang zum Zeitpunkt des Pflanzens in 1 m Höhe gemessen 20-25<br />

cm).<br />

4.2 Vorhandene Bäume und Gehölze sind auf die Pflanzverpflichtung<br />

anzurechnen.<br />

5. Dächer (§ 12 BauGB)<br />

5.1 Bis zu einem Abstand von 12 m zur Grundstücksgrenze der Lützowerstraße<br />

sowie der Ludwigstraße sind nur Sattel-und Walmdächer mit einer<br />

Dachneigung von 45° bis 55° zulässig. Die Festsetzung ist nicht auf<br />

untergeordnete Dachflächen (insbesondere Vordächer und<br />

Eingangsüberdachungen) anzuwenden.<br />

5.2 Bei mehr als 12 m Abstand zu den genannten Straßen sind für Gebäudeteile<br />

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mit einer Wandhöhe von bis zu 7,50 m auch Flachdächer und flach geneigte<br />

Dächer bis 15° Neigung zulässig.<br />

4. Hinweise<br />

Denkmalpflege<br />

Sollten bei Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder<br />

Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend dem Regierungspräsidium,<br />

Referat 25 – Denkmalpflege – oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu<br />

melden. Der Fund und die Fundstelle sind bis zu vier Werktage nach der Anzeige<br />

unberührt zu lassen, sofern nicht das Regierungspräsidium, Referat 25 einer<br />

Verkürzung dieser Frist zustimmt (§ 20 DSchG).<br />

Grundwasserabsenkung<br />

Notwendige Grundwasserabsenkungen während der Bauzeit sind in einem<br />

gesonderten Wasserrechtsverfahren zu beantragen.<br />

Baugrunduntersuchungen<br />

Aufgrund möglicher organischer Einlagerungen in dem bis zu größerer Tiefe<br />

anstehenden Kiessand, sowie möglicher Auffüllungen und bereichsweise hoher<br />

Grundwasserstände zwischen 1,0 und 4,0 m unter Gelände werden bei<br />

Neubaumaßnahmen objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.<br />

Bodenschutz<br />

Für die Flächen des Bebauungsplangebiets ist nicht auszuschließen, dass<br />

schädliche Bodenveränderungen bzw. Altlasten im Sinne des<br />

Bundesbodenschutzgesetzes (BbodSchG) vorhanden sind. Bei allen Maßnahmen,<br />

die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu<br />

achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das<br />

Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend<br />

die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren.<br />

Versickerung von Niederschlagswasser<br />

Es wird empfohlen, bei der Ausgestaltung der Versickerungs- und Stellplatzflächen<br />

die „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ des<br />

Landesamtes für Umweltschutz heranzuziehen.<br />

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Artenliste<br />

Die Gehölze für Pflanzungen sind vorzugsweise aus nachstehender Pflanzenliste<br />

auszuwählen:<br />

Bäume I. Ordnung<br />

Spitzahorn Stieleiche Sommerlinde<br />

Kaiserlinde<br />

Platane<br />

Bäume II. Ordnung<br />

Feldahorn Hainbuche Eberesche<br />

Felsenbirne<br />

Sträucher<br />

Hartriegel Hasel Kornelkirsche<br />

Heckenkirsche Liguster Pfaffenhütchen<br />

Schneeball Schwarzer Holunder Wasserschneeball<br />

Wildrosenarten<br />

Salweide<br />

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5. Begründung<br />

5.1 Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der Bebauungsplanung<br />

Die Fa. ALDI betreibt auf dem Grundstück Lützowerstraße einen Einkaufsmarkt.<br />

Dieser Markt wird in hohem Maße frequentiert und stößt schon seit geraumer Zeit<br />

an seine Leistungsgrenzen. Die hohe Frequenz des Marktes hat nachteilige<br />

Auswirkungen auf die Kundenfreundlichkeit, insbesondere durch die entstehende<br />

räumliche Enge sowie durch die Wartezeiten an den Kassen.<br />

Der vorhandene Markt soll daher erweitert werden. Durch die Vergrößerung der<br />

Verkaufsfläche von bislang ca. 723 m² auf bis zu 1.100 m² soll die<br />

Kundenfreundlichkeit insbesondere durch breitere Gänge sowie durch eine<br />

veränderte Warenpräsentation verbessert werden. Zugleich dient der Neubau der<br />

Verbesserung der innerbetrieblichen Abläufe und der baulichen Anpassung an die<br />

veränderten gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Rücknahme von<br />

Pfandflaschen. Eine Ausweitung des Warenangebotes in Folge der Erweiterung<br />

ergibt sich nicht.<br />

Zielsetzung der Fa. ALDI ist es, den vorhandenen Lebensmittelmarkt an die<br />

betrieblichen Anforderungen sowie an die veränderten Anforderungen der Kunden<br />

anzupassen. Die Planung dient damit der Sicherung der wirtschaftlichen<br />

Grundlagen für den vorhandenen Betrieb.<br />

Das Planungsvorhaben der Fa. ALDI befindet sich planungsrechtlich aktuell in<br />

einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich mit Mischgebiets- bzw.<br />

Gewerbegebietscharakter. In Misch- und Gewerbegebieten sind regelmäßig<br />

großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Da mit der geplanten<br />

Erweiterung des Einzelhandelsmarkts auf eine Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m²<br />

die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird, wird eine planungsrechtliche<br />

Absicherung des Vorhabens durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

erforderlich. Im Rahmen des Planungsverfahrens wird eine Auseinandersetzung<br />

mit den Bestimmungen des § 11 BauNVO über die raumordnerischen<br />

Auswirkungen der beabsichtigten Einzelhandelserweiterung erforderlich.<br />

Der Bebauungsplan wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Die<br />

Planungskosten trägt der Vorhabenträger.<br />

Planerische Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> für die Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes ist insbesondere<br />

• die planungsrechtliche Absicherung der geplanten Einzelhandelserweiterung<br />

• die langfristige Sicherung der örtlichen Nahversorgung in den angrenzenden<br />

Wohnbereichen.<br />

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5.2 Verfahren<br />

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zeigt aufgrund einer überschlägigen<br />

Prüfung unter Berücksichtigung der in der <strong>Anlage</strong> 2 zum<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) aufgeführten Kriterien, dass durch<br />

das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten<br />

sind. Durch den Bebauungsplan wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben zugelassen.<br />

Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der<br />

Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor.<br />

Da das Vorhaben der Innenentwicklung dient, kann somit für den Bebauungsplan<br />

das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen. Der<br />

Schwellenwert der zulässigen Versiegelung von 20.000 m² wird deutlich<br />

unterschritten.<br />

Entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten wird anstelle einer frühzeitigen<br />

Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß<br />

§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchgeführt.<br />

Auf eine Umweltprüfung wird verzichtet. Ungeachtet des Verzichts auf einen<br />

förmlichen Umweltbericht sind in der Begründung die relevanten<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens dargelegt.<br />

5.3 Übergeordnete Planungen<br />

5.3.1 Landesentwicklungsplan<br />

Gemäß Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002) ist<br />

<strong>Rastatt</strong> Bestandteil der Randzone um den Verdichtungsraum Karlsruhe. Die<br />

Randzonen um die Verdichtungsräume sind so zu entwickeln, dass eine<br />

Zersiedelung der Landschaft und Beeinträchtigungen der Wohn- und<br />

Umweltqualität vermieden, Freiräume und Freiraumfunktionen gesichert,<br />

Entlastungsaufgaben für Verdichtungsräume wahrgenommen und<br />

Entwicklungsimpulse in den Ländlichen Raum vermittelt werden.<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> kommt im zentralörtlichen System die Funktion eines<br />

Mittelzentrums zu.<br />

Des Weiteren sind gemäß LEP 2002 hinsichtlich Einzelhandel die folgenden Ziele<br />

zu beachten:<br />

• Die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten soll so bemessen sein,<br />

dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht<br />

wesentlich überschreitet.<br />

• Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage noch durch ihre<br />

Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der <strong>Stadt</strong>- und<br />

Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen.<br />

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Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten<br />

Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Integrationsgebot)<br />

• Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden,<br />

wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen<br />

werden können.<br />

5.3.2 Regionalplan<br />

Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein aus dem Jahr 2003 ist <strong>Rastatt</strong> als<br />

Mittelzentrum dargestellt. Als Ziel ist formuliert, dass die zentralörtliche<br />

Ausstattung der Mittelzentren für<br />

− die Deckung des Grundbedarfs ihrer Nahbereiche,<br />

− die Deckung des gehobenen Bedarfs der ihnen zugeordneten<br />

Mittelbereiche<br />

zu sichern und weiter auszubauen ist.<br />

Zur Einzelhandelsentwicklung werden folgende Zielaussagen getroffen:<br />

• Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von regionalbedeutsamen<br />

Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen<br />

großflächigen Handelsbetrieben für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte)<br />

ist so zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsgefüge und das<br />

zentralörtliche Versorgungssystem der Region sowie benachbarter Räume<br />

einfügen.<br />

• Konzentrationsgebot<br />

Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sind nur in Ober-, Mittel- und<br />

Unterzentren zulässig. Ausnahmsweise kommen auch Standorte in<br />

Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn<br />

dies zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.<br />

• Beeinträchtigungsverbot und Kongruenzgebot<br />

Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die städtebauliche Entwicklung und<br />

Ordnung und die Funktionsfähigkeit der <strong>Stadt</strong>- und Ortskerne sowie die<br />

verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht<br />

wesentlich beeinträchtigen. Ihre Verkaufsfläche ist auf die Einwohnerzahl<br />

des zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen.<br />

• Integrationsgebot<br />

Einzelhandelsgroßprojekte sind in den in der Raumnutzungskarte<br />

ausgewiesenen Vorranggebieten (Integrierten Lagen) anzusiedeln.<br />

Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in<br />

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diesen Standorten ausgewiesen, errichtet und erweitert werden.<br />

Ausnahmsweise sind bestandsorientierte Erweiterungen außerhalb der<br />

Integrierten Lagen zulässig, sofern sie entsprechend den sonstigen<br />

raumordnerischen Zielsetzungen zum Einzelhandel regionalplanerisch<br />

verträglich sind.<br />

• Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten<br />

Hauptsortimenten gelten das Konzentrationsgebot, das Integrationsgebot,<br />

das Beeinträchtigungsverbot und das Kongruenzgebot. Die Verträglichkeit<br />

der Einzelhandelsgroßprojekte ist nachzuweisen.<br />

• Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen<br />

Zusammenhangs (Agglomeration) negative raumordnerische und<br />

städtebauliche Folgeeffekte auslösen können, sind wie ein einheitliches<br />

Vorhaben zu beurteilen.<br />

In seiner Stellungnahme zum geplanten Vorhaben vom 21.07.2009 hat der<br />

Regionalverband Mittlerer Oberrhein mitgeteilt, dass der Markt innerhalb von<br />

Wohngebieten und damit als Nahversorgungsmarkt nach den Kritierien des<br />

Regionalplans integriert liegt. Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung<br />

(GMA) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Beeinträchtigung der Innenstadt<br />

oder anderer Nahversorgungslagen nicht zu erwarten sind. Somit ist das<br />

Beeinträchtigungsverbot eingehalten. Eine Verletzung des Kongruenzgebotes ist<br />

bei einem Nahversorgungsmarkt in dieser Standortlage ohnehin nicht zu erwarten.<br />

5.3.4 Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Rastatt</strong> sieht in der<br />

Fassung seiner 3. Änderung für das Planungsgebiet eine gemischte Baufläche<br />

vor.<br />

Nachdem die geplante Erweiterung des Einzelhandelsmarkts die Schwelle zur<br />

Großflächigkeit überschreitet und der Markt somit sondergebietspflichtig wird,<br />

kann der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.<br />

Allerdings wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im<br />

beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Der<br />

Flächennutzungsplan kann somit nach Rechtskraft des Bebauungsplans berichtigt<br />

werden.<br />

5.4 Bisheriges Planungsrecht<br />

Das Planungsgebiet befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34<br />

BauGB.<br />

Ein Bauvorhaben ist im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art<br />

und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die<br />

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überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die<br />

Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf dabei nicht beeinträchtigt werden.<br />

Die Eigenart der baulichen Umgebung ist durch die unmittelbar angrenzenden<br />

Diana-Werke sowie durch die gemischt genutzte Bebauung westlich der<br />

Ludwigstraße bzw. südlich der Lützowerstraße geprägt. Der vorhandene<br />

Gebietstypus entspricht somit dem eines Mischgebiets im Übergang zu einem<br />

Gewerbegebiet.<br />

Innerhalb eines Mischgebiets sind gemäß § 11 BauNVO großflächige<br />

Einzelhandelsmärkte regelmäßig nicht zulässig. Das Vorhaben bedarf daher der<br />

planungsrechtlichen Absicherung durch Aufstellung eines Bebauungsplans.<br />

5.5 Planungskonzeption des Vorhabenträgers<br />

5.5.1 Zielsetzungen der Fa. ALDI<br />

Der von der Fa. ALDI betriebene Einkaufsmarkt an der Lützowerstraße soll<br />

erweitert werden. Mit der Erweiterung des Marktes sind insbesondere folgende<br />

Zielsetzungen verbunden:<br />

• Verbesserung der Kundenfreundlichkeit durch breitere Gänge und verbesserte<br />

Warenpräsentation.<br />

• Verbesserung der innerbetrieblichen logistischen Abwicklung, insbesondere<br />

mit dem Ziel, die Häufigkeit der Warenbeschickung zu reduzieren. Mit der<br />

Minderung des Aufwands für die Warenbeschickung soll zumindest zum Teil<br />

ein Ausgleich für den durch die aus Wettbewerbsgründen erforderlichen<br />

verlängerten Ladenöffnungszeiten erhöhten Personalaufwand erreicht<br />

werden.<br />

• Anpassung des Marktes an die sich seit der Eröffnung veränderten rechtlichen<br />

Bedingungen hinsichtlich der Rücknahme von Pfandflachen durch die<br />

Ergänzung eines gesonderten Pfandraumes. Die bisherige Lösung mit einem<br />

in den Verkaufsraum integrierten Pfandrückgabeautomaten führt immer<br />

wieder aufgrund der in den Flaschen verbliebenen Getränkereste zu<br />

geruchlichen und hygienischen Beeinträchtigungen.<br />

Mit der Erweiterung am gegebenen Standort soll der Lebensmittelmarkt somit an<br />

die aktuellen betrieblichen Anforderungen sowie an die veränderten<br />

Anforderungen der Kunden angepasst werden. Die Planung dient damit der<br />

Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für den vorhandenen Betrieb im<br />

Interesse einer Sicherung der örtlichen Nahversorgung in <strong>Rastatt</strong>.<br />

5.5.2 Umfang der Erweiterung<br />

Die derzeitige Verkaufsfläche des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße beträgt<br />

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723m² und soll auf bis zu 1.100 m² (inkl. Kassen- und Packzone) erweitert werden.<br />

Die Grundfläche erhöht sich von derzeit 1.180 m² auf künftig bis zu 2.000 m².<br />

Bestand Planung Veränderung<br />

Verkaufsfläche 723 m² 1.100 m² + 377 m²<br />

Grundfläche 1.180 m² 2.000 m² + 820 m²<br />

5.5.3 Sortimentsstruktur<br />

Bei dem Aldi-Markt handelt es sich einen Lebensmittel-Discountmarkt. Discounter<br />

zeichnen sich gegenüber einem Vollsortiment-Markt durch eine in der Regel stark<br />

eingeschränkte Artikelanzahl aus. Das Grundsortiment umfasst vorrangig Artikel<br />

des täglichen bzw. periodischen Bedarfs, die nahversorgungsrelevant und somit<br />

dem Grundversorgungsbereich zuzuordnen sind.<br />

Hinzu kommen wechselnde Randsortimente, sog. „Aktionsware“, die nur über<br />

einen kurzen Zeitraum angeboten werden. Bei der Aktionsware handelt es sich<br />

zum Teil um Angebote außerhalb des täglichen bzw. periodischen Bedarfs, wobei<br />

jedoch aufgrund der veränderten Wettbewerbslage verstärkt Produkte aus dem<br />

Lebensmittelsektor (z.B. Spezialitäten aus bestimmten Regionen) angeboten<br />

werden.<br />

Seitens der Fa. ALDI <strong>Rastatt</strong> wird in allen Märkten unabhängig von der zur<br />

Verfügung stehenden Verkaufsfläche grundsätzlich das gleiche Warenangebot<br />

vorgehalten. Mit der geplanten Erweiterung des bestehenden Marktes ist damit<br />

keine Ausweitung der Sortimente verbunden. Soweit sich im Zuge der allgemeinen<br />

betrieblichen Entwicklung bei ALDI eine Veränderung der Angebotspalette ergibt,<br />

betrifft dies grundsätzlich alle Märkte und ist somit unabhängig von der geplanten<br />

Erweiterung zu sehen.<br />

5.6 Umsetzung der Planungskonzeption im vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

5.6.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />

erfolgt hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung eine Festsetzung als<br />

Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2<br />

BauNVO auf Grundlage des Bestandes bzw. der bestehenden Planungsabsicht<br />

des Vorhabenträgers. Zugelassen wird ein der Nahversorgung dienendes<br />

Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche incl. Kassenzone von bis zu 1.100<br />

m² in Form eines Lebensmittelmarktes, der auch sonstige<br />

nahversorgungsrelevante Waren und Sortimenten sowie Aktionsartikel anbietet,<br />

sowie die zugehörigen Stellplätze und ihre Zufahrten.<br />

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Die Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung sowie insbesondere der<br />

maximalen Verkaufsflächen erfolgte auf Grundlage einer Auseinandersetzung mit<br />

den relevanten raumordnerischen und städtebaulichen Belangen. Hierzu wird auf<br />

Kapitel 5.7 verwiesen.<br />

Städtebauliche Zielsetzung ist eine zumindest zweigeschossige Bebauung entlang<br />

der Ludwigstraße und der Lützowerstraße. Somit wird die Zulassung ergänzender<br />

Nutzungen in den Obergeschossen erforderlich. Für die Obergeschossnutzung<br />

werden daher Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die das Wohnen im Sinne<br />

von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören, Räume für freie Berufe im Sinne des §<br />

13 BauNVO sowie <strong>Anlage</strong>n für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

zugelassen. Damit steht ein ausreichender Katalog zulässiger Nutzungen zur<br />

Verfügung, der einen wirtschaftlichen Betrieb der städtebaulich geforderten<br />

Obergeschosse grundsätzlich ermöglicht.<br />

Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind<br />

entsprechend § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur<br />

solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in<br />

einem Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Änderungen des<br />

Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags<br />

sind zulässig (vgl. Kapitel 5.10.2).<br />

5.6.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

Als Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend der konkreten<br />

Gebäudeplanung eine maximal zulässige Grundfläche von 2.000 m² festgesetzt.<br />

Für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14<br />

BauNVO wird gemäß § 19 Abs. 4 eine Überschreitung der festgesetzten<br />

Grundflächenzahl auf insgesamt 0,9 zugelassen. Zwar sieht § 19 Abs. 4 an sich<br />

eine Begrenzung auf eine Gesamtversiegelung von höchstens 0,8 vor; allerdings<br />

ist in der BauNVO ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass in einem<br />

Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden können.<br />

Bestand<br />

Planung<br />

Fläche Anteil Fläche Anteil<br />

Gebäudefläche 2.100 m² 30 % 2.000 m² 28 %<br />

Zufahrten 2.850 m² 40 % 2.710 m² 38 %<br />

Stellplätze 1.430 m² 20 % 1.430 m² 20 %<br />

Unversiegelte Flächen 680 m² 10 % 920 m² 13 %<br />

Summe 7.060 m² 100 % 7.060 m² 100 %<br />

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Diese Möglichkeit der Festsetzung abweichender Bestimmungen wird vorliegend<br />

in Anspruch genommen, da das Grundstück bereits heute zu einem erheblichen<br />

Teil versiegelt und der Schwellenwert von 0,8 überschritten ist. Die tatsächliche<br />

Versiegelung im Planungsgebiet beträgt derzeit ca. 6.380 m² (ca. 90 %). Die<br />

Zulassung einer über den Schwellenwert von 0,8 hinausgehenden zulässigen<br />

Gesamtversiegelung ist daher geboten, zumal die Versiegelung gemäß der<br />

konkreten Planung nicht weiter erhöht, sondern sogar geringfügig verringert<br />

werden soll.<br />

Zur Sicherung einer ausreichenden Fassung der Straßenräume wird zur<br />

Ludwigstraße und zur Lützowerstraße hin eine Wandhöhe von mindestens 7,50 m<br />

gefordert. Die Definition der Wandhöhe ergibt sich aus § 5 Abs. 4 LBO als das<br />

Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt<br />

der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die<br />

Mindestwandhöhe ist allerdings nur bis zu einer Tiefe von 12 m ab Straßenkante<br />

zu gewährleisten; dahinter liegende Bauteile können – da sie nicht mehr in<br />

besonderem Maße stadträumlich wirksam werden, niedriger ausgebildet werden.<br />

Um überdimensionierte Baukörper zu vermeiden, wird neben einer<br />

Mindestwandhöhe zugleich die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 14 m<br />

begrenzt.<br />

Sowohl die Mindestwandhöhe als auch die maximal zulässige Gebäudehöhe<br />

orientieren sich am gegebenen Bestand. In Verbindung mit den Regelungen zur<br />

Dachform und –neigung wird damit sichergestellt, dass die bisherige<br />

Gebäudekubatur auch im Bereich der geplanten Erweiterung fortgeführt werden<br />

muss. Nähere Details der Ausgestaltung ergeben sich aus dem Vorhaben- und<br />

Erschließungsplan, der über den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan<br />

verbindlich wird.<br />

Festsetzungen zur Geschossigkeit und zur Geschossfläche werden nicht<br />

getroffen, da diesen Regelungen im vorliegenden Fall keine ausreichende<br />

Steuerungswirkung zukommt. Es ist davon auszugehen, dass das in Folge der<br />

Festsetzungen zur Wandhöhe auszubildende Obergeschoss bauordnungsrechtlich<br />

nicht als Vollgeschoss zu betrachten ist.<br />

5.6.3 Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung der konkret<br />

vorliegenden Planung festgesetzt. Gegenüber dem Bestand ergibt sich eine<br />

Erweiterung der Bebaubarkeit Richtung Norden. Die überbaubare<br />

Grundstücksfläche ist größer abgegrenzt als gemäß der festgesetzten maximal<br />

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zulässigen Grundfläche erforderlich. Damit wird die Möglichkeit eingeräumt, den<br />

geplanten Baukörper hinsichtlich seiner genauen Außenkanten noch in geringem<br />

Maße zu verändern.<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche ist überwiegend durch Baugrenzen<br />

abgegrenzt. Im unmittelbaren Grenzbereich zum nordöstlich angrenzenden<br />

Flurstück 838 sind jedoch Baulinien festgesetzt, da hier für eine sinnvolle bauliche<br />

Anordnung des Gebäudes unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen<br />

verkehrlichen Belange der DIANA-Werke ein Grenzanbau erforderlich wird.<br />

Entbehrlich ist eine Regelung zur Bauweise, da die überbaubare<br />

Grundstücksfläche auf das konkrete Bauvorhaben abgestimmt ist. Die partielle<br />

Verpflichtung zu einem Grenzanbau ergibt sich aus den festgesetzten Baulinien.<br />

5.6.4 Flächen für Stellplätze mit ihren Einfahrten, Flächen für Nebenanlagen<br />

Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />

werden entsprechend dem bislang gültigen Planungsrecht auch außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Die abschließende Regelung der<br />

Zulässigkeit erfolgt über den Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil<br />

des Durchführungsvertrages wird (vgl. Kapitel 5.8.2).<br />

5.6.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />

Bauordnungsrechtlich werden nur die Dachform und –neigung für den an die<br />

Ludwigstraße und die Lützowerstraße angrenzenden Bereich festgesetzt.<br />

Maßgebend sind die bereits in Kapitel 5.6.3 dargestellten städtebaulichen Gründe<br />

zur Fassung der Straßenräume. Klarstellend ist geregelt, dass die Festsetzung<br />

nicht auf untergeordnete Dachflächen (insbesondere Vordächer und<br />

Eingangsüberdachungen) anzuwenden ist.<br />

In den sonstigen Grundstücksbereichen werden ergänzend Flachdächer und flach<br />

geneigte Dächer zugelassen. Von den bisherigen Festsetzungen sind jedoch<br />

einzig die Regelungen zur Dachform und -neigung relevant. Diese werden –<br />

aufbauend auf dem konkreten Vorhaben – übernommen.<br />

5.6.5 Verkehrserschließung<br />

Die Verkehrserschließung bleibt gegenüber den bisherigen örtlichen<br />

Gegebenheiten unverändert. Das bestehende Erschließungsstraßennetz ist für<br />

den vorhandenen wie auch für den künftig erweiterten Markt ausreichend<br />

ausgebaut. Negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz in Folge der<br />

Markerweiterung sind nicht zu erwarten. Dementsprechend entsteht auch für die<br />

<strong>Stadt</strong> kein Erschließungsaufwand.<br />

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Auch die bisherige Stellplatzzufahrt bleibt wie die Stellplatzanlage unverändert.<br />

Grundlegend verändert wird allerdings die Anlieferung. Während diese bislang<br />

über die Stellplatzanlage geschah, erfolgt diese künftig über die Ludwigstraße.<br />

Angesichts der mäßigen Verkehrsbelastung der Ludwigstraße sind hierdurch keine<br />

grundlegenden verkehrlichen Probleme zu erwarten.<br />

5.6.6 Erwartetes Verkehrsaufkommen<br />

Die Größenordnung des zu erwartenden Verkehraufkommens kann nur<br />

abgeschätzt werden. Einen Anhaltpunkt für die Ermittlung gibt die<br />

Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (2007), nach<br />

der die mittlere Zahl der Bewegungen auf einem Parkplatz – differenziert nach<br />

Nutzungsarten – ermittelt werden kann.<br />

Nutzungsart<br />

Markt - aktuell<br />

Grundlage der<br />

Schätzung<br />

0,17 Bewegungen/h<br />

je m² Verkaufsfläche<br />

Bezugsgröße<br />

723 m²<br />

Verkaufsfläche<br />

Markt - geplant 1.100 m²<br />

Verkaufsfläche<br />

Stundenwert<br />

119<br />

Bewegungen/h<br />

187<br />

Bewegungen/h<br />

Summe<br />

Tag (Einzelwert<br />

* 16 h)<br />

1.967 Bewegungen/<br />

Tag<br />

2.992<br />

Bewegungen/<br />

Tag<br />

Demnach ergibt sich gerundet ein Verkehrsaufkommen von ca. 3.000<br />

Bewegungen/Tag bzw. von ca. 1.500 Kfz/Tag (Zu- und Abfahrt). Gegenüber dem<br />

Ist-Zustand ergibt sich eine rein rechnerische Erhöhung um ca. 500 Kfz/Tag. Da<br />

die Standortqualitäten des bestehenden Marktes durch die Neuerrichtung nicht<br />

geändert werden, ist jedoch nicht anzunehmen, dass das Verkehrsaufkommen<br />

tatsächlich im berechneten Maß ansteigen wird. Vielmehr stellt die rechnerische<br />

Erhöhung den maximal denkbaren Spitzenwert dar, der mit höchster<br />

Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden wird. Selbst eine Verkehrzunahme um<br />

ca. 500 Kfz/Tag führt jedoch angesichts der gegebenen Verkehrsbelastung der<br />

Lützowerstraße sowie angesichts der durch die gegebene Verkehrsbelastung<br />

bestimmten Immissionssituation weder zu Problemen in der Verkehrsbelastung<br />

noch zu städtebaulich relevanten Immissionserhöhungen.<br />

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der bestehende Markt bereits heute einen<br />

erheblichen Anteil an Kunden hat, die zu Fuß oder per Fahrrad den Markt<br />

aufsuchen.<br />

Ein nächtliches Pkw-Verkehrsaufkommen ist bei Einzelhandelsgeschäften nicht zu<br />

erwarten.<br />

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Bezüglich des Schwerverkehrs ist mit einem Lkw-Aufkommen von maximal 3 Lkw<br />

pro Tag zu rechnen, da bei der Anlieferung unterschieden wird zwischen<br />

Frischware, Trockenware und Kühlware. Die Frischware wird täglich angeliefert,<br />

Trockenware und Kühlware je nach Bedarf. Veränderungen gegenüber der<br />

heutigen Situation ergeben sich nicht.<br />

5.6.7 Grünordnung, Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

Gemäß § 1a BauGB ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung über die<br />

Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft zu entscheiden. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist<br />

jedoch nur erforderlich für Eingriffe, die vor der Änderung des Bebauungsplanes<br />

nicht zulässig waren.<br />

Wie in Kapitel 5.6.2 dargestellt, ergibt sich durch den Bebauungsplan gegenüber<br />

dem bisherigen Bestand keine relevante Erhöhung des Versiegelungsgrads. Somit<br />

sind keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten.<br />

Aus stadtgestalterischen Gründen wurde eine Überstellung der Stellplatzanlagen<br />

mit Bäumen – wie sie bereits im Bestand gegeben ist – vorgegeben.<br />

5.6.8 Ver- und Entsorgung<br />

An der ver- und entsorgungstechnischen Erschließung des Planungsgebietes<br />

ergeben sich in Folge der Bebauungsplanaufstellung keine<br />

Änderungserfordernisse.<br />

Hinsichtlich der Niederschlagswasserableitung kommt es in Folge der Planung<br />

aufgrund der verringerten Gesamtversiegelung zu einer – geringfügigen –<br />

Entlastung des bestehenden Kanalnetzes. Weitergehende Maßnahmen sind nicht<br />

erforderlich.<br />

5.7 Auswirkungen auf den Einzelhandel<br />

Grundlage der Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Einzelhandel<br />

ist die vom Vorhabenträger beauftragte Kurzstellungnahme zu möglichen<br />

Auswirkungen durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, die<br />

durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH Ludwigsburg (GMA)<br />

im August 2011 erstellt wurde. Die Kurzstellungnahme baut dabei auf die<br />

bestehende GMA-Nahversorgungsuntersuchung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> aus dem Jahr<br />

2009 auf.<br />

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5.7.1 Räumlicher Einzugsbereich und Kaufkraft<br />

Das Einzugsgebiet des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße lässt sich anhand der<br />

GMA-Wirkungsanalyse in 2 Zonen unterteilen:<br />

Einwohner im Einzugsgebiet des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße<br />

Einzugsgebiet nach Zonen Einwohner Kaufkraft Nahrungsund<br />

Genussmittel<br />

Zone I <strong>Stadt</strong>teil Süd ca. 4.500 9,6 Mio €<br />

Zone II <strong>Stadt</strong>teile Münchfeld/Niederbühl /<br />

Förch<br />

ca. 5.830 12,3 Mio €<br />

Gesamt ca. 10.380 21,9 Mio €<br />

Quelle: nach GMA, Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die<br />

Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, August 2011, S. 5, gerundet<br />

5.7.2 Bestehende Einzelhandelsversorgung im räumlichen Einzugsbereich<br />

Zur Bewertung der Angebotssituation im Untersuchungsraum wurde von der GMA<br />

eine Erhebung des Einzelhandelsbestandes im Lebensmittelsektor durchgeführt.<br />

Folgende Betriebe sind als Hauptwettbewerber des ALDI-Marktes an der<br />

Lützowerstraße zu betrachten (die Bezeichnung der Versorgungsbereiche ergibt<br />

sich aus der gesamtstädtischen Nahversorgungsuntersuchung der GMA):<br />

Betreiber Lage Größe der<br />

Verkaufsfläche<br />

Treff 3000, Schlackenwerther Straße 8 <strong>Stadt</strong>teil Süd, integriert < 800 m²<br />

EDEKA, Baden-Badener Straße 16a Münchfeld, teilintegriert 1.000 m²<br />

Quelle: nach GMA, Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die<br />

Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, August 2011, S. 6<br />

Mit ca. 575 m² Verkaufsfläche je 1.000 Einwohner ist aus Sicht der GMA die<br />

quantitative Versorgung mit Nahrungs- und Genussmitteln der Gesamtstadt<br />

<strong>Rastatt</strong> auf einem sehr guten Niveau. Auch im Vergleich zur Region Oberrhein<br />

liegt die <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> auf einem überdurchschnittlichen Niveau. Allerdings wird in<br />

diesem Zusammenhang von der GMA angeführt, dass bereits die beiden<br />

überregional bedeutenden Anbieter real und Marktkauf ca. 30 % der<br />

Gesamtverkaufsfläche bereit stellen.<br />

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Für den Versorgungsbereich IV (Süd, Münchfeld) ist gemäß GMA mit knapp 400<br />

m² VK / 1.000 Einwohner im Nahrungs- und Genussmittelbereich zunächst kein<br />

akuter Handlungsbedarf abzuleiten.<br />

Allerdings ist diese Aussage im Hinblick auf einen Erhalt und adäquate<br />

Weiterentwicklung der bestehenden Anbieter zu relativieren Dabei sind die<br />

entsprechenden Rahmenbedingungen (ggf. Verkaufsflächenerweiterungen /<br />

Standortverlagerungen) den heutigen Anforderungen anzupassen. Hierzu wird<br />

seitens der GMA auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der<br />

Nahversorgungsuntersuchung <strong>Rastatt</strong>, GMA, 2009 verwiesen.<br />

5.7.3 Umsatzerwartung und Kaufkraftbindung im räumlichen Einzugsbereich<br />

Grundlage der Beurteilung möglicher versorgungsstruktureller, städtebaulicher und<br />

raumordnerischer Auswirkungen des Vorhabens sind die wirtschaftlichen<br />

Wirkungen. Dazu hat die GMA zunächst die Marktanteile, die im abgegrenzten<br />

Einzugsgebiet voraussichtlich erzielt werden können, bestimmt.<br />

Für die Ermittlung des zu erwartenden Umsatzes wurde das Marktanteilkonzept<br />

zugrunde gelegt, das von einer Gegenüberstellung des geplanten Angebotes mit<br />

der für das Einzugsgebiet ermittelten Nachfrage (= Kaufkraft) ausgeht. Für das<br />

Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel werden somit folgende Marktanteile<br />

und Umsätze prognostiziert:<br />

Umsatzleistung des Aldi-Marktes an der Lützowerstraße (Nahrungs- und<br />

Genussmittel)<br />

Einzugsgebiet Kaufkraft in Mio. € Marktanteil in % Umsatz in Mio. €<br />

Zone I 9,6 25 2,4<br />

Zone II 12,3 20 2,5<br />

Zonen I - II 21,9 4,9<br />

Streuumsatz 0,5<br />

Gesamt Food 5,4<br />

Nonfood 1,1<br />

Gesamt 6,5<br />

Quelle: nach GMA, Kurzstellungnahme zu möglichen Auswirkungen durch die<br />

Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in <strong>Rastatt</strong>, August 2011, S. 9<br />

Inklusive der zu erwartenden Streuumsätze von außerhalb des Einzugsgebietes<br />

ergibt sich im Nahrungs- und Genussmittelsektor eine Umsatzleistung von ca. 5,4<br />

Mio. €. Unter Berücksichtigung der Umsätze aus dem Nichtlebensmittelsektor<br />

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errechnet sich eine Gesamtumsatzleistung von ca. 6,5 Mio. €. Dies entspricht<br />

einer Flächenproduktivität von ca. 5.900 € / m² und ist bezogen auf das Planobjekt<br />

als durchschnittlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Erweiterung wird<br />

der damit erzielbare Mehrumsatz theoretisch bei max. 2,2 Mio. € liegen.<br />

Durch die geplante Erweiterung von aktuell ca. 723 m² VK auf 1.100 m² VK<br />

können laut GMA keine raumordnerisch und städtebaulich relevanten Wirkungen<br />

ermittelt werden. Dabei wird von der GMA zunächst festgehalten, dass mit der<br />

vorgesehenen Ausbaumaßnahme und die damit verbundene Erweiterung des<br />

Untersuchungsobjektes keine erhöhte Marktbedeutung des Standortes abgleitet<br />

werden kann. Vielmehr wird es sich um eine Anpassung an die veränderten<br />

Rahmenbedingungen im Lebensmitteleinzelhandel insgesamt handeln.<br />

Entscheidend für den erhöhten Flächenanspruch bei Lebensmitteldiscountern<br />

(unabhängig vom Betreiber) sind Fragen der Logistik. Hierzu ist eine Optimierung<br />

der Logistik durch grundsätzlich größere Standortplätze innerhalb der Ladenräume<br />

für die Sortimente erforderlich (mehr Ware kann im Laden gelagert werden).<br />

Dadurch können sowohl Lieferungen eingespart werden als auch kostenintensives<br />

Personal zum Nachfüllen der Regalplätze. Derzeit arbeiten alle<br />

Lebensmitteldiscountmärkte intensiv an einer Optimierung dieser logistischen<br />

Themen. Letztlich dient diese Strategie der Kostenreduzierung. Insofern wird die<br />

Verkaufsflächenerweiterung nur deutlich unterproportionale Umsatzerweiterungen<br />

erwarten lassen.<br />

5.7.4 Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche<br />

Die GMA kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Erweiterung der<br />

Aldi-Filiale an der Lützowerstraße grundsätzlich als<br />

Standortsicherungsmaßnahmen in Form von bereits seit Langem fälligen<br />

Erweiterungsbedarf interpretiert werden kann. Städtebauliche Negativeffekte auf<br />

bestehende Nahversorgungslagen oder auf das <strong>Rastatt</strong>er <strong>Stadt</strong>zentrum konnten<br />

von der GMA nicht nachgewiesen werden. Vielmehr führt das<br />

Erweiterungsvorhaben aus Sicht der GMA ganz wesentlich zu einer nachhaltigen<br />

Sicherung des dortigen Nahversorgungsbereiches.<br />

5.7.5 Verhältnis zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und<br />

Landesplanung<br />

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass durch die geplante Erweiterung des<br />

vorhandenen Markts weder die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte in ihrer<br />

regionalen Aufgabenstellung noch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und<br />

innerörtliche Versorgung nennenswert beeinträchtigt werden wird. Insofern wird<br />

nicht gegen die grundsätzlichen Zielsetzungen des Regionalplans verstoßen.<br />

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Konzentrationsgebot<br />

Nachdem <strong>Rastatt</strong> ein Mittelzentrum ist, ist dem Konzentrationsgebot, wonach<br />

großflächige Märkte nur in zentralen Orten vorgesehen werden sollen, Rechnung<br />

getragen.<br />

Integrationsgebot<br />

Der Standort befindet sich im Übergangsbereich zwischen einem Gewerbegebiet<br />

und der durch Wohnbebauung geprägten Ortslage von <strong>Rastatt</strong> und verfügt damit<br />

trotz seiner Lage außerhalb des zentralen Einkaufsbereichs von <strong>Rastatt</strong> über eine<br />

Nahversorgungsfunktion für die umgebenden Wohngebiete.<br />

Beeinträchtigungsverbot und Kongruenzgebot<br />

Nachdem städtebauliche Negativeffekte auf bestehende Nahversorgungslagen<br />

oder auf das <strong>Rastatt</strong>er <strong>Stadt</strong>zentrum von der GMA nicht nachgewiesen werden<br />

konnten, wird auch das Beeinträchtigungsverbot eingehalten.<br />

Durch die geplante Markterweiterung wird weder die Funktionsfähigkeit von<br />

<strong>Rastatt</strong> als Mittelzentrum im Ergänzungsnetz noch die örtliche Nahversorgung<br />

beeinträchtigt.<br />

Aufgrund der Lage des Marktes kann in Verbindung mit den Aussagen zu den<br />

Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungslagen oder auf das <strong>Rastatt</strong>er<br />

<strong>Stadt</strong>zentrum geschlossen werden, dass auch Nachbarkommunen nicht nachteilig<br />

betroffen sein werden.<br />

5.8 Schallschutz<br />

Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (Ingenieurbüro für Bauphysik,<br />

Mannheim, September 2011) wurde ermittelt, welche Lärmimmissionswerte an<br />

den benachbart gelegenen schützenswerten Immissionsorten zu erwarten sind.<br />

Grundlage der Untersuchung sind einerseits die Emissionen, die vom künftig<br />

erweiterten Einzelhandelsmarkt ausgehen, und der Grad der Schutzwürdigkeit der<br />

umgebenden Nutzungen.<br />

Gemäß Schallgutachten kommt den benachbart gelegenen Immissionsorten unter<br />

Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen jeweils die Schutzwürdigkeit<br />

entsprechend der eines Mischgebietes zu (Immissionsrichtwert nach TA Lärm tags<br />

IRW = 60 dB(A), nachts IRW = 45 dB(A)). Die bestehende Wohnbebauung<br />

entlang der Markgrafenstraße kann auch als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach<br />

§4 BauNVO eingestuft werden. (Immissionsrichtwert nach TA Lärm tags IRW = 55<br />

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Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />

Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />

dB(A), nachts IRW = 40 dB(A)).<br />

Die Emissionen des Betriebs ergeben sich aus der Anlieferung, den lüftungs- und<br />

kühltechnischen Einrichtungen, dem Abfallpresscontainer sowie dem<br />

Kundenverkehr mit Kfz auf der Stellplatzanlage. Als wesentliche Annahmen<br />

wurden dabei zugrunde gelegt:<br />

• Ladenöffnungszeiten von maximal 6:00 bis 22:00 Uhr<br />

• Anlieferung an einer eingehausten Andockstation mit einer Torabdichtung und<br />

stationärer Laderampe<br />

• Lkw-Anlieferungen pro Tag, davon ein Lkw mit Kühlaggregat den Markt in der<br />

Ruhezeit von 6.00 Uhr bis 7. 00 Uhr oder von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr<br />

Gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen werden die<br />

geltenden Immissionsrichtwerte der TALärm für Mischgebiete an den gewählten<br />

Immissionsorten in der Nachbarschaft der ALDI -Filiale im Tag- und Nachtzeitraum<br />

unterschritten.<br />

An den Immissionsorten Ludwigstraße 2 und Markgrafenstraße 18 werden auch<br />

die geltenden Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten.<br />

Das Schallgutachten kommt abschließend zu der Beurteilung, dass das<br />

Bauvorhaben aus schalltechnischer Sicht die immissionsschutzrechtlichen<br />

Anforderungen erfüllt.<br />

5.9 Bodenschutz<br />

Der Vorhabenträger hat durch eine umwelttechnische Erkundung die<br />

Bausubstanz, den Boden und die Bodenluft der geplanten Erweiterungsfläche auf<br />

Verunreinigungen untersuchen lassen (Altlastenerkundung,<br />

Bausubstanzuntersuchung, DIANA Werke, Teilfläche von Flurstück Nr. 838,<br />

Karlstraße 34, 76437 <strong>Rastatt</strong>; erstellt durch das Ingenieur- und<br />

Sachverständigenbüro Dr. Pfirrmann, September 2011).<br />

Das Planungsgebiet ist, da es sich bei den DIANA-Werken um einen laufenden<br />

Betrieb handelt, ist der Standort nach Auskunft des Umweltamts des Landkreises<br />

<strong>Rastatt</strong> bisher nicht im Bodenschutz- und Altlastenkataster erhoben. Dem Amt<br />

liegen derzeit auch keine Unterlagen zum Standort vor.<br />

Gemäß den durchgeführten Rammkernsondierungen sind die natürlichen Böden<br />

durch Auffüllungen, überwiegend bis ca. 1,7 m bis ca. 2,1 m Tiefe, örtlich im<br />

Bereich von Arbeitsraumrückverfüllungen von Kellerbauwerken bis 3,6 m Tiefe,<br />

überlagert. Die Auffüllungen bestehen aus erdfeuchten bis feuchten, braunen bis<br />

graubraunen Sanden mit variablen Schluff- und Kiesanteilen. Zum Teil weisen die<br />

Auffüllungen auch Bauschutt-Beimengungen auf.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> – Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung zum<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />

Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />

Die Untersuchungen der aufgeschlossenen Auffüllungen ergaben auf Teilflächen<br />

infolge eines Blei-Gehalts im Feststoff von 400 mg/kg eine abfallrechtliche<br />

Einstufung in die Zuordnung Z 2 nach VwV Baden-Württemberg sowie – auf einer<br />

anderen Teilfläche - infolge eines PAK-Gehalts im Feststoff von 8,7 mg/kg eine<br />

abfallrechtliche Einstufung in die Zuordnung Z 1.2. Diese Auffüllungen werden im<br />

Zuge der geplanten Errichtung des ALDI-Erweiterungsbaus komplett ausgebaut,<br />

da die Bodenplatte der Erweiterung auf dem Niveau der ca. 1,5 m tiefer liegenden<br />

Ludwigstraße zu liegen kommen wird. Aufgrund des kompletten Ausbaus dieser<br />

Auffüllungen ergeben sich laut Gutachten in bodenschutzrechtlicher Hinsicht keine<br />

weiteren Eingriffserfordernisse.<br />

Aufgrund der Befunde sind laut Gutachten keine bodenschutzrechtlich relevanten<br />

Belastungen der untersuchten Medien Bausubstanz, Boden und Bodenluft<br />

erkennbar. Die festgestellten Belastungen von Bausubstanz und Boden sind<br />

lediglich in abfallrechtlicher Hinsicht relevant.<br />

.<br />

5.10 Umsetzung der Planung<br />

5.10.1Bodenordnung<br />

Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden keine bodenordnenden<br />

Maßnahmen erforderlich.<br />

5.10.2Durchführungsvertrag<br />

Ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zwischen der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Rastatt</strong> und dem Vorhabenträger entsprechend § 12 BauGB ein<br />

Durchführungsvertrag geschlossen.<br />

Inhalt des Vertrages ist unter anderem die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur<br />

Durchführung des Vorhabens. Er wird spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einen genehmigungsfähigen Bauantrag für<br />

das Vorhaben einreichen. Er wird spätestens 6 Monate nach Wirksamkeit der<br />

Genehmigung des Bauvorhabens mit der Herstellung der baulichen <strong>Anlage</strong>n<br />

beginnen und diese innerhalb von 24 Monaten fertig stellen und in Betrieb<br />

nehmen.<br />

Für den Fall, dass die Nutzung des Geschäftsstandortes durch ein der örtlichen<br />

Nahversorgung dienendes Einzelhandelsgeschäft aufgegeben wird, ist die <strong>Stadt</strong><br />

berechtigt, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne Entschädigung<br />

aufzuheben.<br />

Ein Wechsel des Betreibers des Einzelhandelsgeschäfts bedarf der schriftlichen<br />

Zustimmung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong>. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn mit<br />

dem Wechsel des Betreibers eine wesentliche Veränderung der<br />

Sortimentsstruktur bzw. des beabsichtigten Kundenkreises und räumlichen<br />

Einzugsgebiets verbunden ist.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> – Planungsrechtliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung zum<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“<br />

Vorentwurfsfassung vom 27.09.2011<br />

6. Verfahren<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> hat in seiner Sitzung vom __.__.2011 die<br />

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ALDI-Filiale<br />

Lützowerstraße“ beschlossen.<br />

Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ALDI-<br />

Filiale Lützowerstraße“ wurde am __.__.2011 ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom __.__.201_ den Bebauungsplanentwurf<br />

zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §<br />

4 Abs. 2 BauGB gebilligt.<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben<br />

vom __.__.201_ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.<br />

Die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom __.__.201_ gemäß § 2 Abs. 2<br />

BauGB über die Planung informiert.<br />

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom __.__.201_ den Beschluss zur<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gefasst.<br />

Der Beschluss zur Offenlage wurde § 3 Abs. 2 BauGB am __.__.201_ ortsüblich<br />

bekannt gemacht. Zugleich wurden die Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.<br />

Die öffentliche Auslegung hat vom __.__.201_ bis zum __.__.201_ stattgefunden.<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> hat die fristgemäß vorgebrachten<br />

Stellungnahmen und Anregungen in seiner Sitzung am __.__.201_ gemäß § 3<br />

Abs. 2 BauGB geprüft.<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> hat am __.__.201_ den vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan „ALDI-Filiale Lützowerstraße“ gemäß § 10 BauGB als Satzung<br />

beschlossen.<br />

Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am __.__.201_<br />

ortsüblich bekannt gemacht.<br />

<strong>Rastatt</strong>, den<br />

Hans Jürgen Pütsch<br />

Oberbürgermeister<br />

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