âAnti-Drogen-Cupâ in den Winterferien - Reichenbach
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<strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger 2/08, 24.02. 2008<br />
7<br />
Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie der Stadt <strong>Reichenbach</strong> im Vogtland zur Nutzung des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs im Stadtgebiet von <strong>Reichenbach</strong> durch Schüler/<strong>in</strong>nen<br />
der Klassenstufen 5 bis 8 des Goethe-Gymansiums und der We<strong>in</strong>hold-<br />
Mittel-Schule vom 28. Januar 2008<br />
§ 1 Zweck<br />
1. Die Stadt <strong>Reichenbach</strong> gewährt Schüler<strong>in</strong>nen/<br />
Schülern, die ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> <strong>Reichenbach</strong><br />
haben und die Klassenstufen 5 bis 8 des Goethe-<br />
Gymnasiums oder der We<strong>in</strong>hold-Mittel-Schule <strong>in</strong><br />
<strong>Reichenbach</strong> besuchen und für die ke<strong>in</strong>e<br />
Beförderungspflicht aufgrund der „Satzung über die<br />
Schülerbeförderung des Vogtlandkreises“ besteht,<br />
unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit<br />
der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Stadtgebietes von <strong>Reichenbach</strong>.<br />
2. Die Nutzung des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs durch die Schüler/<strong>in</strong>nen trägt<br />
zur weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit<br />
auf dem Weg von der Wohnung zur Schule bei.<br />
§ 2 Anspruchsberechtigte<br />
Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d<br />
1. Schüler/<strong>in</strong>nen der Klassenstufen 5 bis 8, die<br />
das Goethe-Gymnasium bzw. die We<strong>in</strong>hold-<br />
Mittel-Schule besuchen und für die ke<strong>in</strong>e<br />
Beförderungspflicht aufgrund der „Satzung über<br />
die Schülerbeförderung des Vogtlandkreises“<br />
besteht.<br />
2. Schüler/<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entfernung von<br />
größer 750 m Luftl<strong>in</strong>ie von e<strong>in</strong>em Messpunkt<br />
(halbe Strecke zwischen Frie<strong>den</strong>s- und<br />
We<strong>in</strong>holdschule) entfernt wohnen (Karte 1).<br />
§ 3 Beförderung<br />
1. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich während<br />
des Schuljahres (ausgenommen Sommerferien).<br />
2. Die Beförderung ist ab <strong>den</strong> Haltestellen (Karte<br />
2) mit <strong>den</strong> Busl<strong>in</strong>ien der <strong>Reichenbach</strong>er<br />
Verkehrsbetriebe Gerlach GmbH möglich<br />
entsprechend der jeweils gültigen Fahrpläne.<br />
3. Es ist jeweils die zum Wohnort nächstgelegene<br />
Haltestelle zu benutzen.<br />
§ 4 Antragsverfahren<br />
1. Der Antrag für <strong>den</strong> Fahrausweis ist für jedes<br />
Schuljahr gesondert unter Abgabe e<strong>in</strong>es<br />
Lichtbildes bei der Stadtverwaltung <strong>Reichenbach</strong>,<br />
Abteilung Schulen, Sport, Jugend und Soziales,<br />
Markt 6 <strong>in</strong> 08468 <strong>Reichenbach</strong>, zu stellen unter<br />
Vorlage des Zuweisungsbescheides der<br />
jeweiligen Schule für die Aufnahme <strong>in</strong> die 5.<br />
Klasse bzw. e<strong>in</strong>er Bestätigung für <strong>den</strong> Schulbesuch<br />
für die jeweilige Schule für die Klassen 6 bis 8<br />
durch die Schulleitung.<br />
2. Die Ausgabe der Fahrausweise erfolgt ab dem<br />
ersten Schultag e<strong>in</strong>es Schuljahres über das<br />
Sekretariat der Schule.<br />
3. Der Beförderungsanspruch erlischt, wenn die<br />
Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 dieser<br />
Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie nicht mehr gegeben s<strong>in</strong>d.<br />
Die Rückgabe des Fahrausweises hat umgehend<br />
im Sekretariat der Schule zu erfolgen.<br />
4. Auf die Beförderung besteht ke<strong>in</strong><br />
Rechtsanspruch.<br />
§ 5 Kostenregelung<br />
Die Kosten für <strong>den</strong> Fahrausweis trägt die Stadt<br />
<strong>Reichenbach</strong> im Vogtland.<br />
§ 6 Härteklausel<br />
Für Schüler/<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Entfernung<br />
von 750 m zur Schule wohnen (Karte 1) und für die<br />
der Fußweg von und zur Schule e<strong>in</strong>e besondere Härte<br />
darstellen würde, kann auf Antrag und nach Prüfung<br />
durch die Stadt <strong>Reichenbach</strong>, Abteilung Schulen,<br />
Sport, Jugend und Soziales, e<strong>in</strong>e personengebun<strong>den</strong>e<br />
Sonderregelung getroffen wer<strong>den</strong>.<br />
§ 7 Übergangsregelung<br />
1. Diese Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie gilt für das<br />
Schuljahr 2008/09 für Schüler/<strong>in</strong>nen der<br />
Klassenstufen 5, ab dem Schuljahr 2009/10 für<br />
Schüler/<strong>in</strong>nen der Klassenstufen 5 und 6, ab dem<br />
Schuljahr 2010/11 für Schüler/<strong>in</strong>nen der<br />
Klassenstufen 5 bis 7 und ab dem Schuljahr 2011/<br />
12 für Schüler/<strong>in</strong>nen der Klassenstufen 5 bis 8 des<br />
Goethe-Gymnasiums und der We<strong>in</strong>hold-Mittel-<br />
Schule der Stadt <strong>Reichenbach</strong> im Vogtland.<br />
2. E<strong>in</strong>e Evaluierung dieser Richtl<strong>in</strong>ie erfolgt jeweils<br />
im 1. Quartal je<strong>den</strong> Jahres für das Folgeschuljahr.<br />
§ 8 Salvatorische Klausel<br />
Die etwaige Rechtsunwirksamkeit e<strong>in</strong>er Regelung aus<br />
dieser Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie berührt nicht die<br />
Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser<br />
Richtl<strong>in</strong>ie. Die ungültige Klausel ist dann durch e<strong>in</strong>e<br />
wirtschaftlich gleichlautende Regelung zu ersetzen.<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
Diese Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie tritt mit ihrer<br />
Veröffentlichung im <strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger <strong>in</strong><br />
Kraft.<br />
<strong>Reichenbach</strong>, <strong>den</strong> 29. Januar 2008<br />
Dieter Kießl<strong>in</strong>g<br />
Oberbürgermeister der<br />
Stadt <strong>Reichenbach</strong> im Vogtland<br />
Anlagen: Karte 1, Karte 2<br />
H<strong>in</strong>weis: Die benannten Anlagen (Karte 1 und<br />
Karte 2) liegen zur kostenlosen E<strong>in</strong>sicht durch<br />
jedermann im Sekretariat der Abteilung 40,<br />
Schulen, Sport, Jugend und Soziales, Zimmer<br />
301, Stadthaus, Markt 6 <strong>in</strong> 08468<br />
<strong>Reichenbach</strong>, während der Öffnungszeiten<br />
öffentlich aus.<br />
Inhalt zur Karte 1: Entfernungsradien über 750m<br />
ausgehend vom Messpunkt. Haltestellen der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Busl<strong>in</strong>ien.<br />
Inhalt zur Karte 2: Schematische Darstellung der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Haltestellen.<br />
Aufhebungssatzung der Satzung der<br />
Stadt <strong>Reichenbach</strong>/Vogtl. über die Erhebung<br />
von Beiträgen von Verkehrsanlagen<br />
vom 11.04.2000<br />
Auf Grund des § 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung für <strong>den</strong><br />
Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong> der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl.<br />
S.55, ber. S.159), letzte Änderung 1. Juni 2006<br />
(GVBl. S.151) und der §§ 2 und 26 des Sächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) <strong>in</strong> der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August<br />
2004 (GVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), letzte<br />
Änderung, geändert durch Gesetz vom 14. Juli<br />
2005 (GVBl. S. 167) hat der Stadtrat der Stadt<br />
<strong>Reichenbach</strong> im Vogtland auf se<strong>in</strong>er Sitzung vom<br />
28. Januar 2008 die nachfolgende<br />
Aufhebungssatzung beschlossen:<br />
§ 1 Aufhebung der Satzung<br />
Die Satzung der Stadt <strong>Reichenbach</strong>/Vogtl. über<br />
die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen<br />
vom 11.04.2000, veröffentlicht im<br />
„<strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger“ vom 23.04.2000,<br />
zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom<br />
12.12.2001, veröffentlicht im „<strong>Reichenbach</strong>er<br />
Anzeiger“ vom 20.01.2002, wird aufgehoben.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Aufhebungssatzung tritt rückwirkend am<br />
01.01.2008 <strong>in</strong> Kraft.<br />
<strong>Reichenbach</strong>, <strong>den</strong> 29. Januar 2008<br />
Dieter Kießl<strong>in</strong>g<br />
Oberbürgermeister<br />
H<strong>in</strong>weis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO:<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten<br />
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund<br />
Formvorschriften der SächsGemO zustande<br />
gekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> Jahr nach ihrer<br />
Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder<br />
fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen,<br />
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der<br />
Satzung verletzt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d,<br />
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach §<br />
52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />
genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde <strong>den</strong> Beschluss<br />
beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder<br />
Formvorschrift gegenüber der Geme<strong>in</strong>de unter<br />
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die<br />
Verletzung begrün<strong>den</strong> soll, schriftlich geltend<br />
gemacht wor<strong>den</strong> ist.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach <strong>den</strong> Ziffern 3 oder 4<br />
geltend gemacht wor<strong>den</strong>, so kann nach Ablauf<br />
der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.