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„Anti-Drogen-Cup“ in den Winterferien - Reichenbach

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<strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger 2/08, 24.02. 2008<br />

7<br />

Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie der Stadt <strong>Reichenbach</strong> im Vogtland zur Nutzung des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs im Stadtgebiet von <strong>Reichenbach</strong> durch Schüler/<strong>in</strong>nen<br />

der Klassenstufen 5 bis 8 des Goethe-Gymansiums und der We<strong>in</strong>hold-<br />

Mittel-Schule vom 28. Januar 2008<br />

§ 1 Zweck<br />

1. Die Stadt <strong>Reichenbach</strong> gewährt Schüler<strong>in</strong>nen/<br />

Schülern, die ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> <strong>Reichenbach</strong><br />

haben und die Klassenstufen 5 bis 8 des Goethe-<br />

Gymnasiums oder der We<strong>in</strong>hold-Mittel-Schule <strong>in</strong><br />

<strong>Reichenbach</strong> besuchen und für die ke<strong>in</strong>e<br />

Beförderungspflicht aufgrund der „Satzung über die<br />

Schülerbeförderung des Vogtlandkreises“ besteht,<br />

unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit<br />

der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Stadtgebietes von <strong>Reichenbach</strong>.<br />

2. Die Nutzung des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs durch die Schüler/<strong>in</strong>nen trägt<br />

zur weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit<br />

auf dem Weg von der Wohnung zur Schule bei.<br />

§ 2 Anspruchsberechtigte<br />

Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d<br />

1. Schüler/<strong>in</strong>nen der Klassenstufen 5 bis 8, die<br />

das Goethe-Gymnasium bzw. die We<strong>in</strong>hold-<br />

Mittel-Schule besuchen und für die ke<strong>in</strong>e<br />

Beförderungspflicht aufgrund der „Satzung über<br />

die Schülerbeförderung des Vogtlandkreises“<br />

besteht.<br />

2. Schüler/<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entfernung von<br />

größer 750 m Luftl<strong>in</strong>ie von e<strong>in</strong>em Messpunkt<br />

(halbe Strecke zwischen Frie<strong>den</strong>s- und<br />

We<strong>in</strong>holdschule) entfernt wohnen (Karte 1).<br />

§ 3 Beförderung<br />

1. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich während<br />

des Schuljahres (ausgenommen Sommerferien).<br />

2. Die Beförderung ist ab <strong>den</strong> Haltestellen (Karte<br />

2) mit <strong>den</strong> Busl<strong>in</strong>ien der <strong>Reichenbach</strong>er<br />

Verkehrsbetriebe Gerlach GmbH möglich<br />

entsprechend der jeweils gültigen Fahrpläne.<br />

3. Es ist jeweils die zum Wohnort nächstgelegene<br />

Haltestelle zu benutzen.<br />

§ 4 Antragsverfahren<br />

1. Der Antrag für <strong>den</strong> Fahrausweis ist für jedes<br />

Schuljahr gesondert unter Abgabe e<strong>in</strong>es<br />

Lichtbildes bei der Stadtverwaltung <strong>Reichenbach</strong>,<br />

Abteilung Schulen, Sport, Jugend und Soziales,<br />

Markt 6 <strong>in</strong> 08468 <strong>Reichenbach</strong>, zu stellen unter<br />

Vorlage des Zuweisungsbescheides der<br />

jeweiligen Schule für die Aufnahme <strong>in</strong> die 5.<br />

Klasse bzw. e<strong>in</strong>er Bestätigung für <strong>den</strong> Schulbesuch<br />

für die jeweilige Schule für die Klassen 6 bis 8<br />

durch die Schulleitung.<br />

2. Die Ausgabe der Fahrausweise erfolgt ab dem<br />

ersten Schultag e<strong>in</strong>es Schuljahres über das<br />

Sekretariat der Schule.<br />

3. Der Beförderungsanspruch erlischt, wenn die<br />

Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 dieser<br />

Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie nicht mehr gegeben s<strong>in</strong>d.<br />

Die Rückgabe des Fahrausweises hat umgehend<br />

im Sekretariat der Schule zu erfolgen.<br />

4. Auf die Beförderung besteht ke<strong>in</strong><br />

Rechtsanspruch.<br />

§ 5 Kostenregelung<br />

Die Kosten für <strong>den</strong> Fahrausweis trägt die Stadt<br />

<strong>Reichenbach</strong> im Vogtland.<br />

§ 6 Härteklausel<br />

Für Schüler/<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Entfernung<br />

von 750 m zur Schule wohnen (Karte 1) und für die<br />

der Fußweg von und zur Schule e<strong>in</strong>e besondere Härte<br />

darstellen würde, kann auf Antrag und nach Prüfung<br />

durch die Stadt <strong>Reichenbach</strong>, Abteilung Schulen,<br />

Sport, Jugend und Soziales, e<strong>in</strong>e personengebun<strong>den</strong>e<br />

Sonderregelung getroffen wer<strong>den</strong>.<br />

§ 7 Übergangsregelung<br />

1. Diese Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie gilt für das<br />

Schuljahr 2008/09 für Schüler/<strong>in</strong>nen der<br />

Klassenstufen 5, ab dem Schuljahr 2009/10 für<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen der Klassenstufen 5 und 6, ab dem<br />

Schuljahr 2010/11 für Schüler/<strong>in</strong>nen der<br />

Klassenstufen 5 bis 7 und ab dem Schuljahr 2011/<br />

12 für Schüler/<strong>in</strong>nen der Klassenstufen 5 bis 8 des<br />

Goethe-Gymnasiums und der We<strong>in</strong>hold-Mittel-<br />

Schule der Stadt <strong>Reichenbach</strong> im Vogtland.<br />

2. E<strong>in</strong>e Evaluierung dieser Richtl<strong>in</strong>ie erfolgt jeweils<br />

im 1. Quartal je<strong>den</strong> Jahres für das Folgeschuljahr.<br />

§ 8 Salvatorische Klausel<br />

Die etwaige Rechtsunwirksamkeit e<strong>in</strong>er Regelung aus<br />

dieser Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie berührt nicht die<br />

Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser<br />

Richtl<strong>in</strong>ie. Die ungültige Klausel ist dann durch e<strong>in</strong>e<br />

wirtschaftlich gleichlautende Regelung zu ersetzen.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese Beförderungsrichtl<strong>in</strong>ie tritt mit ihrer<br />

Veröffentlichung im <strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger <strong>in</strong><br />

Kraft.<br />

<strong>Reichenbach</strong>, <strong>den</strong> 29. Januar 2008<br />

Dieter Kießl<strong>in</strong>g<br />

Oberbürgermeister der<br />

Stadt <strong>Reichenbach</strong> im Vogtland<br />

Anlagen: Karte 1, Karte 2<br />

H<strong>in</strong>weis: Die benannten Anlagen (Karte 1 und<br />

Karte 2) liegen zur kostenlosen E<strong>in</strong>sicht durch<br />

jedermann im Sekretariat der Abteilung 40,<br />

Schulen, Sport, Jugend und Soziales, Zimmer<br />

301, Stadthaus, Markt 6 <strong>in</strong> 08468<br />

<strong>Reichenbach</strong>, während der Öffnungszeiten<br />

öffentlich aus.<br />

Inhalt zur Karte 1: Entfernungsradien über 750m<br />

ausgehend vom Messpunkt. Haltestellen der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Busl<strong>in</strong>ien.<br />

Inhalt zur Karte 2: Schematische Darstellung der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Haltestellen.<br />

Aufhebungssatzung der Satzung der<br />

Stadt <strong>Reichenbach</strong>/Vogtl. über die Erhebung<br />

von Beiträgen von Verkehrsanlagen<br />

vom 11.04.2000<br />

Auf Grund des § 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung für <strong>den</strong><br />

Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong> der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl.<br />

S.55, ber. S.159), letzte Änderung 1. Juni 2006<br />

(GVBl. S.151) und der §§ 2 und 26 des Sächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) <strong>in</strong> der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 26. August<br />

2004 (GVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), letzte<br />

Änderung, geändert durch Gesetz vom 14. Juli<br />

2005 (GVBl. S. 167) hat der Stadtrat der Stadt<br />

<strong>Reichenbach</strong> im Vogtland auf se<strong>in</strong>er Sitzung vom<br />

28. Januar 2008 die nachfolgende<br />

Aufhebungssatzung beschlossen:<br />

§ 1 Aufhebung der Satzung<br />

Die Satzung der Stadt <strong>Reichenbach</strong>/Vogtl. über<br />

die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen<br />

vom 11.04.2000, veröffentlicht im<br />

„<strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger“ vom 23.04.2000,<br />

zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom<br />

12.12.2001, veröffentlicht im „<strong>Reichenbach</strong>er<br />

Anzeiger“ vom 20.01.2002, wird aufgehoben.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

Diese Aufhebungssatzung tritt rückwirkend am<br />

01.01.2008 <strong>in</strong> Kraft.<br />

<strong>Reichenbach</strong>, <strong>den</strong> 29. Januar 2008<br />

Dieter Kießl<strong>in</strong>g<br />

Oberbürgermeister<br />

H<strong>in</strong>weis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO:<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande<br />

gekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />

zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder<br />

fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen,<br />

die Genehmigung oder die Bekanntmachung der<br />

Satzung verletzt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d,<br />

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach §<br />

52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />

genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde <strong>den</strong> Beschluss<br />

beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder<br />

Formvorschrift gegenüber der Geme<strong>in</strong>de unter<br />

Bezeichnung des Sachverhaltes, der die<br />

Verletzung begrün<strong>den</strong> soll, schriftlich geltend<br />

gemacht wor<strong>den</strong> ist.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach <strong>den</strong> Ziffern 3 oder 4<br />

geltend gemacht wor<strong>den</strong>, so kann nach Ablauf<br />

der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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