Bestattungsgebührenordnung - Gemeinde Remshalden
Bestattungsgebührenordnung - Gemeinde Remshalden
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Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) 7/6<br />
Anlage zur Friedhofsatzung<br />
Bestattungsgebührenordnung<br />
Aufgrund von §§ 4 und 11 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung (GemO) für Baden-<br />
Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-<br />
Württemberg (KAG) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat am 26.11.2012 die Neufassung der<br />
Bestattungsgebührenordnung beschlossen. Die Gebührenordnung tritt am<br />
01.01.2013 in Kraft.<br />
1. Verwaltungsgebühren<br />
1.1 für die Genehmigung zur Aufstellung und<br />
Veränderung eines Grabmals<br />
1.2 für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern<br />
1.21 für einen Einzelfall<br />
1.22 für eine befristete Zulassung<br />
1.3 für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege<br />
oder Bestattungen<br />
1.31 für den Einzelfall<br />
1.32 für die befristete Zulassung<br />
1.4 für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und<br />
Gebeinen<br />
20,00 €<br />
20,00 €<br />
150,00 €<br />
20,00 €<br />
150,00 €<br />
50,00 €<br />
2. Benutzungsgebühren<br />
2.1 Totengräbergebühren<br />
2.11 für ein Kindergrab und Totgeburten 384,00 €<br />
2.12 für ein Reihengrab 565,00 €<br />
2.13 für ein Wahlgrab (doppeltief) 641,00 €<br />
2.14 für ein Wahlgrab (doppelbreit) 565,00 €<br />
2.15 für ein Urnenreihengrab 246,00 €<br />
2.16 für ein Urnenwahlgrab 246,00 €<br />
2.17 für ein anonymes Urnengrab 246,00 €<br />
2.18 für eine Beisetzung im Kolumbarium<br />
194,00 €<br />
Urnenwahlnische oder Urnenreihennische)<br />
Zuschlag zu 2.11 bis 2.18 bei Bestattungen an Samstagen 40 %<br />
Zuschlag zu 2.11 bis 2.18 bei Bestattungen an Sonn- und<br />
80 %<br />
Feiertagen<br />
Ortsrecht <strong>Remshalden</strong> (Neufassung 01/2013)<br />
- 1 –
Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) 7/6<br />
2.2 Leichenträgergebühren<br />
2.21 je Träger 42,00 €<br />
Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen 40 %<br />
Zuschlag bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 80 %<br />
2.3 Reihengräbergebühren<br />
2.31 Kindergrab 733,00 €<br />
2.32 Erwachsenengrab 1.748,00 €<br />
2.33 Urnengrab 1.266,00 €<br />
2.34 anonymes Urnengrab 900,00 €<br />
2.35 Kolumbarium, Urnenreihengrab 1.053,00 €<br />
2.4 Für Verleihung von besonderen<br />
Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)<br />
2.41 für ein Wahlgrab als Einzelfläche (doppeltief) 2.958,00 €<br />
2.42 für ein Wahlgrab als Doppelgrab (doppelbreit/doppeltief) 4.835,00 €<br />
2.43 für ein Wahlgrab in Buoch, das als Doppelgrab nur<br />
2.958,00 €<br />
einfachtief belegt werden kann<br />
2.44 für ein Urnengrab je Einzelgrabfläche 1.933,00 €<br />
2.46 Kolumbarium, Urnenwahlgrab 1.481,00 €<br />
2.5 Für die Verlängerung des Nutzungsrechts<br />
- für die Dauer einer Nutzungsperiode, wie bei 2.41 bis 2.46<br />
- für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig<br />
nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur<br />
Verlängerungsdauer (angefangene Jahre werden voll<br />
gerechnet):<br />
2.51 für ein Wahlgrab als Einzelfläche (doppeltief) 169,00 €<br />
2.52 für ein Wahlgrab als Doppelgrab (doppelbreit/doppeltief) 276,00 €<br />
2.53 für ein Wahlgrab in Buoch, das als Doppelgrab nur einfach<br />
169,00 €<br />
belegt werden kann<br />
2.54 für ein Urnengrab je Einzelgrabfläche 110,00 €<br />
2.55 für ein Kinderreihengrab 104,00 €<br />
2.56 Kolumbarium, Urnenwahlgrab 84,00 €<br />
Ortsrecht <strong>Remshalden</strong> (Neufassung 01/2013)<br />
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Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) 7/6<br />
2.6 Für sonstige Leistungen<br />
2.61 Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag 71,00 €<br />
2.62 Benutzung der Aussegnungshalle 408,00 €<br />
2.63 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von<br />
Leichengebeinen oder Urnen je Std. 28,00 €<br />
2.64 Erstbeschriftung der Verschlussplatte für das Kolumbarium<br />
374,00 €<br />
(Urnenwahlnische oder Urnenreihennische)<br />
2.65 Grabräumung inkl. Entsorgung des Grabsteins samt Sockel 199,00 €<br />
2.7 Für Bestattung Auswärtiger<br />
Zuschlag zu den Gebühren Ziffer 2.3 und 2.4 50 %<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 30.06.2003<br />
(jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.<br />
Hinweis nach § Abs. 4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO<br />
erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird<br />
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines<br />
Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend<br />
gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu<br />
bezeichnen.<br />
Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />
Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.<br />
Ortsrecht <strong>Remshalden</strong> (Neufassung 01/2013)<br />
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