Der Atemschutzeinsatz – Eine Betrachtung im Umfeld von ...
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<strong>Der</strong> <strong>Atemschutzeinsatz</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>im</strong> <strong>Umfeld</strong> <strong>von</strong><br />
Richtlinien, Normen und Vorschriften.<br />
Einleitung<br />
Zu den Hauptaufgaben der Feuerwehren in Deutschland zählen die<br />
Brandbekämpfung und Erstmaßnahmen bei Einsätzen mit der Beteiligung <strong>von</strong><br />
gefährlichen Stoffen und Gütern. Bei Einsätzen dieser Arten müssen<br />
Feuerwehrangehörige oft in Umgebungen arbeiten, in denen Sauerstoffmangel<br />
herrscht und/oder Atemgifte vorhanden sind. Dieser Umstand macht das Tragen <strong>von</strong><br />
Atemschutzgeräten erforderlich, da die Einsatzkräfte ansonsten schwere oder<br />
tödliche Schädigungen erleiden können. Atemschutzgeräte sind bei der Feuerwehr in<br />
Form <strong>von</strong> Isoliergeräten beispielsweise Pressluftatmer und Regenerationsgeräte<br />
sowie als Filtergeräte vorhanden. <strong>Der</strong> Einsatz <strong>von</strong> Atemschutzgeräten erfolgt vor<br />
dem Hintergrund verschiedener Richtlinien, Normen und Vorschriften. <strong>Der</strong> Artikel<br />
stellt einen wichtigen Teil dieser Regelungen und ihre Bedeutung für die Praxis dar.<br />
Richtlinien<br />
EG-Richtlinie 89/686/EWG - „PSA-Richtlinie“<br />
In Europa dürfen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) nur durch den Hersteller<br />
oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in den Verkehr<br />
gebracht werden, wenn diese den Voraussetzungen und insbesondere den<br />
grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit nach Anhang II<br />
der EG-Richtlinie 89/686/EWG „Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstungen“ (PSA-Richtlinie) entsprechen.<br />
Diese Richtlinie wurde bereits 1992 in Form der 8. Verordnung zum<br />
Gerätesicherheitsgesetz (seit Mai 2004: 8. Verordnung zum Geräte- und<br />
Produktsicherheitsgesetz <strong>–</strong> 8. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt. Die<br />
Feuerwehren haben sich lange Zeit aus der Richtlinie ausgeklammert, indem sie sich<br />
als „Ordnungskräfte“ betrachtet haben. <strong>Der</strong> Europäische Gerichtshof hat mit seinem<br />
Urteil vom 22. Mai 2003 (Rechtssache C-103/01) festgestellt, dass die Richtlinie<br />
89/686/EWG auch auf die PSA deutscher Feuerwehren anzuwenden ist. Zu den<br />
persönlichen Schutzausrüstungen zählen unter anderem auch Atemschutzgeräte,<br />
Chemikalienschutzanzüge und autonome Leichttauchgeräte.<br />
Die Überprüfung der persönlichen Schutzausrüstung auf Konformität mit der<br />
Richtlinie erfolgt durch so genannte gemeldete Stellen in Europa (notified bodies);<br />
der Hersteller reicht hierzu bei einer solchen entsprechenden Stelle in der EU seine<br />
PSA zur Baumusterprüfung ein. Das Prüflaboratorium für Atemschutz sowie die<br />
Zertifizierungsstelle der EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH in Essen sind zum<br />
Beispiel solche benannten Stellen. Die Fachstelle für Atemschutz der EXAM BBG<br />
Prüf- und Zertifizier GmbH führt auf Antrag der jeweiligen Hersteller die Überprüfung<br />
auf Übereinst<strong>im</strong>mung der PSA mit den Empfehlungen der jeweiligen vfdb-Richtlinie<br />
(08/01, 08/02, 08/03) für die deutschen Feuerwehren (siehe auch den Abschnitt zu<br />
den vfdb-Richtlinien) oder auch nach den Empfehlungen für Atemschutzgeräte <strong>im</strong><br />
Bergbau (ASG-Richtlinie) für den Deutschen Ausschuss für das<br />
Grubenrettungswesen durch.
Auf der Internet-Homepage der EXAM sind den Anwendern unter dem Link www.bgexam.de<br />
(unter Dokumente/Publikationen und Informationsschriften/Publikationen<br />
der Fachstelle für Atemschutz) Informationen zum Thema „Auswahl und sicherer<br />
Einsatz <strong>von</strong> Atemschutzgeräten“ auf derzeit sieben Infoblättern zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Insbesondere das Infoblatt 5 „Kombination <strong>von</strong> Atemanschlüssen und<br />
Druckluftflaschen“ und das Infoblatt 7 „Atemschutzgeräte für die Feuerwehren“<br />
enthalten Hintergrundinformationen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der EG-Richtlinie<br />
89/686/EWG zur Rechtslage und den Pflichten der Anwender <strong>von</strong><br />
Atemschutzgeräten, zu denen auch die Feuerwehren zählen. Aufgrund des<br />
Umfanges der Informationen können diese an dieser Stelle nicht wiedergegeben<br />
werden. Die Autoren verweisen an dieser Stelle auf die angegebenen<br />
Informationsblätter.<br />
Des Weiteren veröffentlicht die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Fachstelle für<br />
Atemschutz, auf der angegebenen Internetseite Listen <strong>von</strong> Atemschutzgeräten,<br />
Atemanschlüssen, Atemfiltern, Chemikalienschutzanzügen und autonomen<br />
Leichttauchgeräten, die nach der EG-Richtlinie 89/686/EWG zertifiziert sind und mit<br />
den vfdb-Richtlinien 08/01, 08/02 bzw. 08/03 übereinst<strong>im</strong>men.<br />
Arbeitsschutzgesetz und PSA-Benutzungsverordnung<br />
Das Arbeitsschutzgesetz ist die Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, darunter die<br />
Richtlinie 89/391/EWG „Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen zur Verbesserung der<br />
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“, in<br />
deutsches Recht. Es verpflichtet jeden Unternehmer, und somit auch jeden Leiter<br />
einer Feuerwehr, zum Schutz der Arbeitnehmer die am Arbeitsplatz auftretenden<br />
Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und der Gefährdung<br />
entsprechende geeignete und zertifizierte PSA zur Verfügung zu stellen.<br />
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) konkretisiert als Verordnung zum<br />
Arbeitsschutzgesetz dessen Anforderungen bezüglich der Bereitstellung und<br />
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen. Sie ist die Umsetzung der EG-<br />
Richtlinie 89/656/EWG „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit“.<br />
Die PSA-BV schreibt unter anderem vor, dass der Arbeitgeber nach der Beurteilung<br />
der Arbeitsbedingungen nur solche persönliche Schutzausrüstungen auswählen und<br />
bereitstellen darf, die den Anforderungen der PSA-Verordnung entsprechen und den<br />
notwendigen Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst<br />
eine größere Gefährdung mit sich zu bringen. Während also die PSA-Richtlinie<br />
(Grundlage: Richtlinie 89/686/EWG) Anforderungen an die Beschaffenheit<br />
persönlicher Schutzausrüstungen stellt und aus dem Bereich des Geräte- und<br />
Produktsicherheitsrechts stammt, macht die PSA-Benutzungsverordnung (Richtlinie<br />
89/656/EWG) Vorgaben zur Bereitstellung und Benutzung dieser PSA und ist<br />
dementsprechend <strong>im</strong> Arbeitsschutzrecht angesiedelt. Des Weiteren muss die<br />
Ausrüstung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein und den<br />
ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der<br />
Beschäftigten entsprechen.
vfdb-Richtlinien<br />
Vor dem Hintergrund der Forderungen der oben genannten europäischen Richtlinien<br />
hat der Technisch-Wissenschaftliche Beirat (TWB) der vfdb (Vereinigung zur<br />
Förderung des deutschen Brandschutzes e. V.), speziell das Referat 8 „Persönliche<br />
Schutzausrüstung“, mit In-Kraft-Treten der europäischen Richtlinien eine<br />
entsprechende Risikobewertung für die Verwendung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten,<br />
Chemikalienschutzanzügen und autonomen Leichttauchgeräten für die deutschen<br />
Feuerwehren durchgeführt. Das Referat 8 der vfdb setzt sich zusammen aus<br />
Vertretern <strong>von</strong> führenden Herstellern <strong>von</strong> Atemschutzgeräten, <strong>von</strong> Feuerwehr-<br />
Unfallkassen, <strong>von</strong> Landesfeuerwehrschulen, <strong>von</strong> Berufs- und Werkfeuerwehren, aus<br />
verschiedenen Innenministerien, vom Deutschen Feuerwehrverband, vom<br />
Bundesamt für Zivilschutz und <strong>von</strong> notifizierten Stellen (Prüfstellen für persönliche<br />
Schutzausrüstungen).<br />
Die Ergebnisse dieser Risikobewertungen sind in den vfdb-Richtlinien 08/01<br />
„Auswahl <strong>von</strong> Chemikalienschutzanzügen für Einsatzaufgaben bei den<br />
Feuerwehren“, 08/02 „Auswahl <strong>von</strong> Atemschutzgeräten für Einsatzaufgaben bei den<br />
Feuerwehren“, 08/03 „Auswahl <strong>von</strong> autonomen Leichttauchgeräten für<br />
Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren“ und 08/04 „Wartung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten<br />
für Feuerwehren“ zusammengefasst. Zukünftig soll auch eine vfdb-Richtlinie 08/05<br />
„Risikobewertung für die Auswahl <strong>von</strong> Feuerwehrschutzbekleidung“ veröffentlicht<br />
werden. Für diese Richtlinie besteht ein Entwurf seit Januar 2005.<br />
Diese Richtlinien sind eine Auswahlhilfe für die Bereitstellung <strong>von</strong><br />
Atemschutzgeräten, Chemikalienschutzanzügen und autonomen Leichttauchgeräten<br />
und haben empfehlenden Charakter. Die Richtlinien werden regelmäßig überarbeitet,<br />
der neueste Stand ist <strong>von</strong> 2004.<br />
Es ist jeder Feuerwehr freigestellt ihre eigene Risikobewertung zu erstellen und<br />
somit auch andere zertifizierte PSA <strong>–</strong> die nicht mit den vfdb-Richtlinien 08/01, 08/02<br />
bzw. 08/03 übereinst<strong>im</strong>men - einzusetzen. Dies ist aber, angesichts des dafür<br />
notwendigen Aufwands und der erforderlichen Fachkenntnis, bei realistischer<br />
<strong>Betrachtung</strong> gerade durch die Freiwilligen Feuerwehren nicht zu schaffen. Es ist<br />
daher dringend zu empfehlen, Geräte gemäß den vfdb-Richtlinien 08/01 bis 08/03 zu<br />
beschaffen, da für diese bereits die Gefährdungsanalyse durchgeführt ist. Hierbei ist<br />
allerdings auf den, in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers,<br />
best<strong>im</strong>mungsgemäßen Einsatz (z. B. Einsatzbereiche) der jeweiligen PSA zu achten.<br />
Die Prüfung auf Übereinst<strong>im</strong>mung mit der jeweiligen vfdb-Richtlinie 08/01, 08/02 oder<br />
08/03 und somit auch die Sicherstellung entsprechender Kompatibilität der Geräte<br />
unterschiedlicher Hersteller wird, wie bereits dargestellt, durch die EXAM Fachstelle<br />
für Atemschutz durchgeführt und gewährleistet so die sicherheitstechnische Funktion<br />
der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen.<br />
Besonders anzumerken ist, dass gemäß der vfdb-Richtlinie 08/02 folgende<br />
Anschlussarten für Pressluftatmer und Filtergeräte (Atemanschluss mit Atemfilter) bei<br />
den Feuerwehren in Deutschland empfohlen werden: Normaldruck-<br />
Schraubanschluss (Rd 40 1/7 Zoll) nach DIN EN 148-1, Überdruck-<br />
Schraubanschluss (M45x3) nach DIN EN 148-3 und der Steckanschluss ESA nach<br />
DIN 58600 für Atemschutzgeräte mit Überdrucktechnik. Da in Deutschland<br />
regelmäßig Feuerwehren verschiedener Standorte an einer Einsatzstelle<br />
zusammenarbeiten müssen, soll diese Begrenzung ein gemeinsames Tätigwerden<br />
ermöglichen.
Für den Einsatz <strong>von</strong> Filtergeräten bei der deutschen Feuerwehr sieht die vfdb-<br />
Richtlinie 08/02 mindestens einen Atemfilter nach DIN EN 14387 der Klasse<br />
A2B2E2K2-P3 („Kombinationsfilter“) vor, für Sonderanwendungen sind aber<br />
Ausnahmen notwendig und zulässig. Zu beachten ist, dass alle Atemfilter<br />
bauartbedingt einen erhöhten Einatemwiderstand erzeugen. Bei der Beschaffung <strong>von</strong><br />
Atemfiltern für Atemschutzmasken mit Überdrucktechnik ist darauf zu achten, dass<br />
die Atemfilter herstellerseitig über einen aufgeklebten Adapter für den<br />
Schraubanschluss M45x3 nach DIN EN 148-3 verfügen.<br />
Neben der Beschaffung der Atemschutztechnik n<strong>im</strong>mt deren Wartung und Pflege<br />
einen ebenso hohen Stellenwert ein. Diese sollte grundsätzlich gemäß den<br />
Gebrauchsanweisungen der Hersteller und der vfdb-Richtlinie 08/04 erfolgen. Treffen<br />
die Hersteller in ihren Gebrauchsanweisungen strengere Vorgaben für die Wartung<br />
<strong>von</strong> Atemschutzgeräten als die vfdb-Richtlinie 08/04, so sind die Herstellerangaben<br />
bindend. Die Geräte dürfen während ihrer Nutzung in ihrem Aufbau nicht nachträglich<br />
ohne neue Zertifizierung geändert werden, da andernfalls ihre Zulassung erlischt. Vor<br />
diesem Hintergrund ist <strong>von</strong> jeglichen baulichen Änderungen an Atemschutzgeräten<br />
abzuraten.<br />
Weiterhin hat die vfdb-Richtlinie 10/03: „Schadstoffe bei Bränden“ für den Bereich<br />
Atemschutz eine Bedeutung. Gemäß der Richtlinie ist an warmen Einsatzstellen für<br />
die Dauer <strong>von</strong> ein bis zwei Stunden nach der Brandbekämpfung noch Atemschutz zu<br />
tragen. Essen, Trinken und Rauchen bei Einsätzen sind nur nach gründlicher<br />
Reinigung <strong>von</strong> Gesicht und Händen und außerhalb der Bereiche <strong>von</strong><br />
Rußniederschlag und/oder Rauchgaswolke gestattet. Dies sollte jedoch nach Ansicht<br />
der Autoren bereits <strong>im</strong> Rahmen der täglichen Einsatzstellenhygiene obligatorisch<br />
sein.<br />
Normen<br />
Im Bereich Atemschutz bestehen zahlreiche Normen. Stellvertretend seien hier die<br />
wichtigsten Normen für die Feuerwehren aufgeführt. Von allgemeiner Bedeutung sind<br />
darüber hinaus die DIN EN 132 „Atemschutzgeräte <strong>–</strong> Definitionen <strong>von</strong> Begriffen und<br />
Piktogrammen“, DIN EN 133 „Atemschutzgeräte <strong>–</strong> Einteilung“ und DIN EN 134<br />
„Atemschutzgeräte <strong>–</strong> Benennung <strong>von</strong> Einzelteilen“. Die Kombinationsfilter für<br />
Feuerwehren sind in der DIN EN 14387 genormt. Regenerationsgeräte werden<br />
wegen ihrer relativen Seltenheit in diesem Artikel nicht betrachtet.<br />
DIN EN 136: „Atemschutzgeräte <strong>–</strong> Vollmasken <strong>–</strong> Anforderungen, Prüfung,<br />
Kennzeichnung“<br />
Nach der vfdb-Richtlinie 08/02 ist der Atemanschluss für die Feuerwehren eine<br />
Vollmaske nach DIN EN 136, Klasse 3 (Vollmasken für spezielle<br />
Anwendungsbereiche). Es sind Vollmasken für die Systeme Normaldruck und<br />
Überdruck verfügbar. Atemfilter arbeiten <strong>im</strong>mer auf Normaldruck-Basis, Überdruck<br />
kann z. B. nur mit einem Pressluftatmer oder Regenerationsgerät erzeugt werden.<br />
Die Systeme unterscheiden sich durch die Art des Anschlussstückes und die Art des<br />
Ausatemventils. Das Ausatemventil ist bei Atemanschlüssen für Überdruck<br />
federbelastet, bei Normaldruck nicht. Das Ausatemventil ist ein Einweg-Ventil und<br />
öffnet nur dann, wenn der Träger ausatmet und somit eine Druckerhöhung in der<br />
Maske erzeugt. Vollmasken für Regenerationsgeräte dürfen kein Ausatemventil<br />
haben. Die Anschlussarten für Atemanschlüsse sind in Tabelle 1 dargestellt.
Die Norm stellt Anforderungen an Temperaturbeständigkeit, Entflammbarkeit,<br />
Wärmestrahlung, Wartung, Konstruktion, Sichtfeld, max<strong>im</strong>alen Atemwiderständen<br />
Gebrauchsanleitung und die Kennzeichnung <strong>von</strong> Einzelteilen. In der Norm werden<br />
ebenfalls die Versuchsstände für die praktischen Prüfungen beschrieben. Die<br />
Anforderungen betreffen (wie bei allen Normen) in erster Linie die Prüf- und<br />
Zertifizierungsstellen sowie die Hersteller. Für die Feuerwehren ist die Norm daher<br />
<strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung.<br />
Werden Atemfilter mit Überdruck-Masken eingesetzt, muss der Träger gegen einen<br />
konstruktivbedingten erhöhten Ausatemwiderstand ausatmen. Dies führt zu einer<br />
leicht erhöhten physischen Belastung. <strong>Der</strong> gleiche Umstand tritt auch be<strong>im</strong> Tragen<br />
der Maske in der Bereitschaftsposition (ohne angeschlossenen Lungenautomaten)<br />
auf.<br />
Dieser allgemein bekannte Umstand soll an dieser Stelle mit Fakten unterlegt<br />
werden. <strong>Der</strong> Ausatemwiderstand für Überdruck-Atemanschlüsse beträgt nach DIN<br />
EN 136 max<strong>im</strong>al 10 mbar bei einem kontinuierlichem Volumenstrom <strong>von</strong> 314 l/min<br />
durch die Maske (dies entspricht 40 Hüben in einer Minute einer künstlichen Lunge<br />
mit einem Volumen <strong>von</strong> 2,5 Litern). Normaldruck-Atemanschlüsse werden gemäß der<br />
Norm nicht bei diesem Volumenstrom geprüft. Normaldruck-Atemanschlüsse würden<br />
bei diesem Volumenstrom einen Ausatemwiderstand <strong>von</strong> ca. 5 bis 8 mbar erreichen.<br />
<strong>Der</strong> höchste Wert für ND wird bei 160 l/min gemessen und darf max. 3 mbar<br />
betragen. <strong>Der</strong> Öffnungsdruck des Ausatemventils <strong>von</strong> Atemanschlüssen in<br />
Überdruckausführung muss gemäß DIN EN 136 größer als 4,2 mbar sein. Weitere<br />
Anforderungen sind in der Norm zu finden.<br />
Anzumerken ist, dass die Anforderungen an den Ausatemwiderstand für<br />
Atemanschlüsse des amerikanischen Marktes höher sind und die Hersteller die<br />
gleichen Produkte auch an diesen Markt verkaufen. Die gängigen Atemanschlüsse<br />
erfüllen also erhöhte Anforderungen an geringe Atemwiderstände.<br />
DIN EN 137: „Atemschutzgeräte <strong>–</strong> Behältergeräte mit Druckluft<br />
(Pressluftatmer) mit Vollmaske <strong>–</strong> Anforderungen, Prüfung,<br />
Kennzeichnung“<br />
Die DIN EN 137 <strong>von</strong> 1993 beschreibt Pressluftatmer. Es ist eine Überarbeitung der<br />
Norm als prEN 137:2002 in Vorbereitung, aber noch nicht verabschiedet. Es sind<br />
Pressluftatmer in Normaldruck- und für Überdruckdruck-Ausführung verfügbar. Die<br />
beiden Systeme unterscheiden sich nur durch die Art des Anschlussstückes und die<br />
Konstruktion des Lungenautomaten. Die Membran des Lungenautomaten ist bei<br />
Pressluftatmern in Überdruck-Ausführung federbelastet, bei Pressluftatmern in<br />
Normaldruck-Ausführung nicht. Pressluftatmer werden als Komplettgeräte geprüft<br />
und zertifiziert. Diese Zertifizierungen liegen derzeit nur für Geräte bestehend aus<br />
den Komponenten jeweils eines Herstellers, vor. Daher dürfen Lungenautomaten<br />
und Pressluftatmer verschiedener Hersteller nicht miteinander kombiniert werden,<br />
obwohl die Steckverbindungen der Mitteldruckleitung in der Regel zusammen<br />
passen. Grund hierfür ist die spezielle Abst<strong>im</strong>mung der technischen Eigenschaften<br />
der Pressluftatmerbauteile der einzelnen Hersteller.<br />
Die Norm stellt Anforderungen an Temperaturbeständigkeit, Entflammbarkeit,<br />
praktische Leistungsprüfung, Wartung, Konstruktion Gebrauchsanleitungen und<br />
Kennzeichnung <strong>von</strong> Einzelteilen. Auch in der DIN EN 137 werden die<br />
Versuchsstände für die praktischen Prüfungen beschrieben. Die Norm sieht einen<br />
Temperaturarbeitsbereich <strong>von</strong> -30°C bis 60°C vor. Ein Pressluftatmer darf max<strong>im</strong>al
18 kg wiegen. Die Anforderungen betreffen in erster Linie Prüf- und<br />
Zertifizierungsstellen sowie die Hersteller. Für die Feuerwehren ist die Norm daher<br />
untergeordneter Bedeutung, weil die Pressluftatmer für eine Zulassung die Norm<br />
bestanden haben müssen.<br />
DIN EN 148-X und DIN 58600: „Atemschutzgeräte <strong>–</strong> Gewinde für<br />
Atemanschlüsse“ und „Steckverbindung zwischen Lungenautomat für<br />
Pressluftatmer in Überdruck-Ausführung und Atemanschluss für die<br />
deutschen Feuerwehren“<br />
Die verwendeten und anerkannten Anschlüsse für Atemschutzgeräte sind in Tabelle<br />
1 dargestellt. Für Schraubanschlüsse gilt, dass das Innengewinde sich an der Maske<br />
befindet und das Außengewinde am Lungenautomaten. Bei den Steckanschlüssen<br />
werden <strong>von</strong> den Herstellern neben dem einheitlichen Steckanschluss „ESA“ nach<br />
DIN 58600 weitere Steckverbindungen angeboten, jedoch bei den deutschen<br />
Feuerwehren in der Regel nicht verwendet. Die Normen beschreiben unter anderem<br />
den geometrischen Aufbau der Anschlüsse und deren Gewinde.<br />
Fahrzeugnormen DIN 14530-X<br />
Bei den Feuerwehren werden Pressluftatmer und Filtergeräte einsatzbereit auf<br />
Feuerwehrfahrzeugen mitgeführt. Zu den Fahrzeugen zählen alle Löschfahrzeuge,<br />
Drehleitern, Rüstwagen und verschiede Gerätewagen bzw. Abrollbehälter.<br />
Reserveflaschen für die Pressluftatmer können auf Wunsch des Bestellers entfallen.<br />
Für diesen Fall muss der Nachschub gesondert geregelt werden. Atemanschlüsse in<br />
Form <strong>von</strong> Vollmasken nach EN 136, Klasse 3 müssen entweder auf den Fahrzeugen<br />
verlastet oder den Einsatzkräften persönlich zugeteilt sein. Wenn die<br />
Atemanschlüsse nicht persönlich zugeteilt sind, soll deren Anzahl der<br />
Pressluftflaschen auf einem Einsatzfahrzeug entsprechen, wenn diese als Ein-<br />
Flaschen-Geräte eingesetzt werden. Bei Zwei-Flaschen-Geräten ist deren Anzahl<br />
entsprechend geringer.<br />
Nach einem Brand eines Kunststofflagers in Lengerich <strong>im</strong> Oktober 1992 wurde das<br />
Vorhalten <strong>von</strong> Filtergeräten für jeden Sitzplatz auf Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr<br />
empfohlen. Nachdem der Wind während der Brandbekämpfung gedreht hatte,<br />
wurden zahlreiche Einsatzkräfte gefährdet.<br />
Mit der Überarbeitung der Normen für das TSF nach DIN 14530 Teil 16, TSF-W nach<br />
DIN 14530 Teil 17 und LF 10/6 nach DIN 14530 Teil 5 <strong>im</strong> Jahr 2002 wurde diese<br />
Empfehlung umgesetzt. Die Vertreter der Bundesländer in den Normungsgremien<br />
wirkten dieser erfreulichen Entwicklung bei der Neufassung der Norm für das (H)LF<br />
20/16 allerdings entgegen, weshalb be<strong>im</strong> (H)LF 20/16 unverständlicherweise nicht für<br />
jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung Atemschutz zur Verfügung steht. Atemfilter<br />
sind in der Regel 6 Jahre nach dem Herstellungsdatum auszutauschen, dies ist bei<br />
der Lagerung auf den Einsatzfahrzeugen zu beachten. Weiterhin werden Vollmasken<br />
und Atemfilter auf Fahrzeugen der Atemschutz-Logistik und auf Gerätewagen-<br />
Gefahrgut mitgeführt.<br />
Vorschriften<br />
Untersuchung nach G26.3<br />
Das Tragen <strong>von</strong> Atemschutz stellt erhöhte körperliche Anforderungen, insbesondere<br />
an den Kreislauf der Feuerwehrangehörigen, dar. Diese resultieren aus den erhöhten
Ein- und Ausatemwiderständen, dem Gewicht des Atemschutzgerätes, der<br />
Schutzausrüstung und der ausgeführten Tätigkeit unter Atemschutz. Es ist in den<br />
vergangenen Jahren wiederholt (auch) zu tödlichen Unfällen wegen Herz-Kreislauf-<br />
Versagen unter Atemschutz gekommen (siehe auch www.atemschutzunfaelle.de).<br />
Daher ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zwingend vorgeschrieben,<br />
die in erster Linie dem Schutz der Atemschutzgeräteträger dient. Die medizinischen<br />
Untersuchungen für Träger <strong>von</strong> Atemschutzgeräten werden in Deutschland<br />
einheitlich nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 26 „Atemschutzgeräte“<br />
der Unfallversicherer durchgeführt, ausgewertet und erfasst. Die Untersuchung darf<br />
nur <strong>von</strong> best<strong>im</strong>mten Medizinern mit entsprechender Ermächtigung durchführt<br />
werden.<br />
In der G26 werden Atemschutzgeräte in drei Gruppen eingeteilt. Die Gruppe 1<br />
umfasst Geräte bis zu einem Gewicht <strong>von</strong> 3 kg und definierten Atemwiderständen bis<br />
5 mbar bei einem kontinuierlichen Atemminutenvolumen <strong>von</strong> 95 l/min. Geräte dieser<br />
Gruppe spielen für die Feuerwehr kaum eine Rolle. Die Gruppe 2 beschreibt Geräte<br />
bis zu einer Masse <strong>von</strong> 5 kg und definierten Atemwiderständen über 5 mbar bei<br />
einem kontinuierlichen Atemminutenvolumen <strong>von</strong> 95 l/min. Zu dieser Gerätegruppe<br />
zählen unter anderem auch Filtergeräte mit einem ABEK2-P3-Atemfilter<br />
(„Kombinationsfilter“) der Feuerwehr. Zur Gruppe 3 zählen alle Atemschutzgeräte<br />
über 5 kg und einem max<strong>im</strong>alen Ein- oder Ausatemwiderstand <strong>von</strong> 6 mbar bei einem<br />
kontinuierlichen Atemminutenvolumen <strong>von</strong> 95 l/min. Dazu zählen frei tragbare<br />
Isoliergeräte wie z. B. Pressluftatmer, Regenerationsgeräte und Schutzanzüge in<br />
Verbindung mit Geräten der Gruppe 3.<br />
Aufgrund der Verwendung <strong>von</strong> Pressluftatmern ist für die Feuerwehr insbesondere<br />
die arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Grundsatz G26.3 bedeutsam.<br />
Dabei werden Erst- und Nachuntersuchungen unterschieden.<br />
Die Nachuntersuchungen für Personen unter 50 Jahre erfolgt in Abständen <strong>von</strong><br />
max<strong>im</strong>al 36 Monaten, für Personen über 50 Jahre be<strong>im</strong> Tragen <strong>von</strong><br />
Atemschutzgeräten über 5 kg in max<strong>im</strong>al jährlichen Abständen. Auf Wunsch des<br />
Versicherten, einer zwischenzeitlichen Erkrankung oder ärztlicher Notwendigkeit<br />
muss eine Nachfolgeuntersuchung ggf. auch vorzeitig stattfinden.<br />
Es ist sehr ratsam Feuerwehrangehörige, welche nach der Untersuchung der G26.3<br />
als (länger befristet) nicht atemschutztauglich eingestuft wurden, nach dem<br />
Grundsatz G26.2 zu untersuchen. Diese Untersuchung ist gegenüber der G26.3<br />
„erleichtert“ und ermöglicht die Nutzung einer Atemschutzmaske mit einem<br />
Kombinationsfilter als Arbeitsgerät. Für Feuerwehr- und Rettungstätigkeiten<br />
beinhaltet die G26.2 allerdings auch ein Belastungs-EKG. Da Kombinationsfilter und<br />
Atemanschluss für jeden Sitzplatz bei einigen Fahrzeugen (TSF, TSF-W, LF 10/6)<br />
zur Normbeladung gehören (oder alternativ persönlich zugeteilt sind), ist diese<br />
Untersuchung sinnvoll für die vollständige taktische Ausnutzung der Fahrzeuge und<br />
die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen. Werden Atemfilter allerdings<br />
ausschließlich als Fluchtgeräte eingesetzt, so ist keine Untersuchung nach dem<br />
Grundsatz G26.2 notwendig.<br />
Ein Atemschutzgeräteträger braucht für die Untersuchung keine Praxisgebühr in<br />
Höhe <strong>von</strong> 10 Euro zu zahlen, da Vorsorgeuntersuchungen generell <strong>von</strong> der<br />
Praxisgebühr ausgenommen sind. Die anfallenden Kosten werden <strong>von</strong> dem<br />
Arbeitgeber getragen, also bei öffentlichen Feuerwehren die jeweilige Gemeinde<br />
oder Stadt.
GUV-R190 / BGR 190<br />
Die Vorschrift GUV-R190 „Benutzung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten“ der Unfallversicherer<br />
ist unter der Adresse: http://regelwerk.unfallkassen.de/daten/regeln/R_190.pdf <strong>im</strong><br />
Internet abrufbar. Sie ersetzt die bisherige GUV 20.14 „Regeln für den Einsatz <strong>von</strong><br />
Atemschutzgeräten“. Zusätzlich ist auch die BG-R 190 als entsprechende<br />
Veröffentlichung der Berufsgenossenschaften verfügbar.<br />
Diese Regeln finden für die öffentlichen Feuerwehren Anwendung, wenn dort keine<br />
eigenen speziellen Vorschriften bestehen, als Beispiel seien die Feuerwehr-<br />
Dienstvorschriften genannt. Das bedeutet, dass für die Bereiche der öffentlichen<br />
Feuerwehren die nicht in speziellen Vorschriften (z.B. Feuerwehr-Dienstvorschriften)<br />
geregelt werden, die GUV-R 190 bindend ist. Dazu zählen beispielsweise<br />
Gefährdungsanalysen, Tragezeitbegrenzungen, Fortbildung <strong>von</strong> Atemschutzgerätewarten.<br />
In den Vorschriften werden Atemschutzgeräte beschrieben und<br />
Aussagen zur Durchführung einer Gefährdungsermittlung, Bewertung und Auswahl<br />
geeigneter Atemschutzgeräte getroffen. Des Weiteren enthalten diese Vorschriften<br />
Anweisungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, sowie zum Betrieb,<br />
Unterweisung, Überwachung und zum ordnungsgemäßen Zustand <strong>von</strong><br />
Atemschutzgeräten.<br />
Feuerwehr-Dienstvorschriften<br />
Die Ausbildung und deren Inhalte für Atemschutzgeräteträgern ist in den Feuerwehr-<br />
Dienstvorschriften FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr“ <strong>von</strong> 2003 und<br />
der FwDV 7 „Atemschutz“ <strong>von</strong> 2002 geregelt. Darüber hinaus werden die<br />
Anforderungen an die Geräteträger und einheitliche taktische Grundsätze in den<br />
Vorschriften dargestellt. Die Ausbildungsinhalte für Atemschutzgerätewarte sind<br />
ebenfalls in der FwDV 2 geregelt. Zu beachten ist, dass nach FwDV 7 Brillenträgern<br />
ein persönlich zugeteilter Atemanschluss mit eingesetzter Maskenbrille zur<br />
Verfügung gestellt werden muss. Gemäß FwDV 7 ist ein Einsatz eines ausgebildeten<br />
und momentan gesunden Atemschutzgeräteträgers nur zulässig, wenn dieser über<br />
eine gültige Vorsorgeuntersuchung nach G 26.3 verfügt und die vorgeschriebenen<br />
Übungen nach FWDV 7 absolviert hat. Dazu zählen eine jährliche Unterweisung über<br />
den Atemschutz, eine Belastungsübung in einer Atemschutz-Übungsanlage und eine<br />
Einsatzübung in einer taktischen Einheit oder ein entsprechender Realeinsatz. Die<br />
Übungen müssen innerhalb <strong>von</strong> spätestens 12 Monaten wiederholt werden.<br />
Die FwDV 8 „Tauchen“, die auch die Verwendung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten<br />
beschreibt, soll hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden, da sie nicht den<br />
„klassischen“ <strong>Atemschutzeinsatz</strong> <strong>im</strong> Sinne einer Brandbekämpfung oder eines ABC-<br />
Einsatzes behandelt.<br />
Die FwDV 500 „Einheiten <strong>im</strong> ABC-Einsatz“ enthält auch Hinweise zum Bereich<br />
Atemschutz. Für den sicheren ABC-Einsatz sind geeignete Atemschutzgeräte<br />
notwendig. In Abhängigkeit <strong>von</strong> der Lage können dabei Filter- oder Isoliergeräte zum<br />
Einsatz kommen. Bei Menschrettung mit einer möglichen Gefährdung ist<br />
grundsätzlich Atemschutz zu tragen. Unter isolierenden Schutzanzügen (z. B.<br />
Chemikalienschutzanzügen) darf ein Träger höchstens 30 min arbeiten, auch wenn<br />
das Atemschutzgerät längere Einsatzzeiten zulassen würde (Tragezeitbegrenzung<br />
nach BGR190 bzw. GUV-R 190). <strong>Der</strong> Einsatz ist so zu planen, dass für eine<br />
Dekontamination genügend Atemluft <strong>im</strong> Gerät verbleibt. Die Zeit für die<br />
Dekontamination kann verlängert werden, wenn der verwendete Körperschutz und<br />
die vorhandenen ABC-Gefahrstoffe am Dekon-Platz einen Wechsel zu Atemfilter
zulassen. Für die verschiedenen Gefahrengruppen enthält die FwDV 500 Hinweise<br />
zur Notwendigkeit und Art des Atemschutzes.<br />
Auswirkungen auf die Praxis<br />
<strong>Der</strong> <strong>Atemschutzeinsatz</strong>, vor allem als Innenangriff bei der Brandbekämpfung oder bei<br />
einer aktiven Menschenrettung, zählt zu den gefährlichsten Tätigkeiten <strong>im</strong><br />
Aufgabenspektrum der Feuerwehr. Aufgrund dieser Tatsache sind zahlreiche<br />
Richtlinien, Normen und Vorschriften vorhanden, die dem Anwender ein Höchstmaß<br />
an Sicherheit garantieren sollen. Diese Dokumente haben einen Einfluss auf die<br />
Strategie, Taktik, Ausbildung, Beschaffung, Kosten, Logistik, Universalität und<br />
Leistungsfähigkeit <strong>im</strong> Bereich Atemschutz bzw. geben diese vor.<br />
Atemschutzgeräte, Atemanschlüsse, Druckluftflaschen, Atemfilter und<br />
Chemikalienschutzanzüge verschiedener Hersteller können untereinander<br />
kombiniert werden, wenn diese die Anforderungen der jeweiligen vfdb-Richtlinien<br />
erfüllen und dieses <strong>von</strong> der EXAM Fachstelle für Atemschutz geprüft und bescheinigt<br />
wurde. Dazu müssen die Geräte in den entsprechenden Listen der EXAM<br />
verzeichnet sein. Grundlage hierfür sind die entsprechenden vfdb-Richtlinien. <strong>Eine</strong><br />
Kombination <strong>von</strong> Atemschutzgerät und Lungenautomat verschiedener Hersteller ist<br />
nicht zulässig, obwohl rein technisch eine Kombination möglich sein kann, weil in der<br />
Regel an der Mitteldruckleitung die gleichen Steckkupplungen verwendet werden.<br />
Sollten trotzdem Atemschutzgeräte und Lungenautomaten verschiedener Hersteller<br />
kombiniert werden, ist eine sichere Funktion <strong>–</strong> z.B. aufgrund unterschiedlicher<br />
Mitteldrücke oder auch unterschiedliche Längen der Mitteldruckleitungen - des<br />
kompletten Atemschutzgerätes nicht mehr gewährleistet.<br />
Des Weiteren ist es möglich Atemanschlüsse und Atemschutzgeräte auf Prüfgeräten<br />
anderer Hersteller zu prüfen. Es können alle hierfür geeigneten Prüfgeräte für diesen<br />
Zweck verwendet werden. Die jeweiligen Prüfgeräte gehören nicht zur jeweiligen EG-<br />
Baumusterprüfung der Atemschutzgeräte.<br />
Entsprechend der PSA-Richtlinie, sind die Hersteller <strong>von</strong> Atemschutzgeräten und<br />
Chemikalienschutzanzügen verpflichtet jegliche Änderungen an ihren Produkten der<br />
jeweils zuständigen notifizierten Stelle mitzuteilen, damit vorgenommene<br />
Änderungen entsprechend geprüft und berücksichtigt werden können.<br />
Wie dargestellt ergibt sich aus der vfdb-Richtlinie 10/03 die Anforderung an warmen<br />
Einsatzstellen nach „Feuer aus“ für eine gewisse Zeit auch weiterhin Atemschutz,<br />
beispielsweise bei Nachlöscharbeiten zu tragen. Leider wird diese Forderung in der<br />
Praxis noch nicht überall umgesetzt. Alle Feuerwehrangehörigen, aber vor allem die<br />
Führungskräfte, sind aufgefordert, der Forderung zur Sicherheit der Einsatzkräfte<br />
Rechnung zu tragen.<br />
Im Bereich der Beschaffung <strong>von</strong> Atemschutztechnik gilt, wie für den gesamten<br />
Bereich der persönlichen Schutzausrüstung, dass umfangreiches Wissen über<br />
Beschaffungsverfahren und spezifisches Fachwissen auf Seiten der Feuerwehr<br />
vorhanden sein muss. Diese Forderung steht aber <strong>im</strong> Konflikt mit der<br />
unregelmäßigen Beschaffung in großen Zeitabständen vor allem bei den kleineren<br />
(Freiwilligen) Feuerwehren. Wichtig ist eine überregionale <strong>Betrachtung</strong> der<br />
Atemschutztechnik bei (Ersatz-)Beschaffungen, beispielsweise auf Ebene eines oder<br />
mehrerer Landkreise. Von Bedeutung ist dabei vor allem die Organisation des<br />
Nachschubs und der (zentralen) Wartung und Pflege. Durch das Vorhandensein der
Systeme Normaldruck und Überdruck, verschiedener Pressluftflaschengrößen, den<br />
anerkannten verschiedenen Anschlussmöglichkeiten der Atemanschlüsse und<br />
eventuellen (nicht kompatible) Masken/Helm-Kombinationen (MHK), ist die oft<br />
gepriesene Einheitlichkeit der Atemschutztechnik in Deutschland faktisch nicht<br />
gegeben. Bei der MHK bildet die Maske mit dem Helm eine geprüfte und zertifiziert<br />
PSA. Es ist nicht zulässig eine Maske des Herstellers A an einem Helm des<br />
Herstellers B zu adaptieren, wenn diese nicht als eine komplette Einheit geprüft und<br />
zertifiziert wurden.<br />
Logistik-Probleme sind daher vor allem bei überregionalen Großeinsätzen, zu<br />
erwarten. Diese können allerdings durch den Nachschub kompletter<br />
Atemschutzgeräte mit passendem Atemanschluss und eine überregionale<br />
Beschaffungspolitik für gleiche Geräte bzw. gleichen Anschlüssen/Drucksysteme<br />
gemindert werden. Dabei muss auch der Filtereinsatz berücksichtigt werden.<br />
Die Problematik verschiedener Atemschutzgeräte muss auch bei Sicherheitstrupp-<br />
Konzepten berücksichtigt werden, wenn vom Sicherheitstrupp ein zusätzlicher<br />
Pressluftatmer als Rettungs-Pressluftatmer mitgeführt werden soll. Schon bei der<br />
Verwendung verschiedener Atemschutzgeräte innerhalb einer Feuerwehr kommt es<br />
zu Problemen, wenn der Sicherheitstrupp vor der Frage steht, welchen<br />
Pressluftatmer-Typ er als Rettungs-Pressluftatmer bereitstellen soll. Durch die<br />
vorhandenen Geräte wird die Schnittstelle für den Wechsel zum Rettungs-<br />
Pressluftatmer vorgegeben. Bei Atemschutzgeräten mit gleichen<br />
Anschlüssen/(Drucksystemen) kann der Wechsel relativ leicht am Lungenautomaten<br />
erfolgen, ansonsten ist die Mitteldruckleitung das Mittel der Wahl. Die<br />
Mitteldruckleitung kann zwar unter Druck gekuppelt werden, ist jedoch schwieriger<br />
als Schnittstelle zu benutzen. Eigenständige Verlängerungen der Mitteldruckleitung<br />
sind nicht zugelassen.<br />
Für die erfolgreiche Abwicklung eines <strong>Atemschutzeinsatz</strong>es sind allerdings auch<br />
weitere Faktoren <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung. Dazu zählen vor allem das korrekte<br />
Tragen der vollständigen persönlichen Schutzausrüstung und das absolut sichere<br />
Beherrschen der Grundlagen des <strong>Atemschutzeinsatz</strong>es. Stellvertretend seien an<br />
dieser Stelle die Maskendichtprobe, die Kurzprüfung vor dem Einsatz, die<br />
Brandbekämpfung, Ausbildung in Suchen und Retten und Atemschutznotfalltraining<br />
genannt. Insbesondere be<strong>im</strong> Einsatz <strong>von</strong> Überdruck-Pressluftatmern ist die<br />
Maskendichtprobe nicht überflüssig, sondern überlebenswichtig und muss daher<br />
gemacht werden. Die Dichtprobe kann nicht gemacht werden, wenn der<br />
Lungenautomat bereits vor dem Anlegen der Atemschutzmaske angeschlossen ist,<br />
so wie es leider oft in der Praxis vorkommt!<br />
Darüber hinaus müssen Atemschutzgeräteträger gesundheitlich und geistig fit sein.<br />
Das Erreichen und Halten einer gewissen Grundfitness kann durch individuelles<br />
Training oder Dienstsport erreicht werden. Besonders gut eignen sich dazu<br />
Sportarten wie Dauerlaufen, Fahrradfahren, Schw<strong>im</strong>men und Ruderergometer.<br />
Kurzzeitiger Aktionismus ist in diesem Bereich fehl am Platz, langfristige und<br />
kontinuierliche Verbesserung der Fitness ist das Ziel. Dies dient nicht nur dem<br />
Bestehen der Untersuchung nach G 26.3, sondern auch der Sicherheit des<br />
Atemschutzgeräteträgers. Es ist deutlich hervorzuheben, dass die jährliche<br />
Belastungsübung nach FwDV 7 alleine nicht ausreicht, um eine Grundfitness<br />
sicherzustellen. Die vorgeschriebenen Atemschutzübungen müssen unabhängig<br />
da<strong>von</strong> selbstverständlich <strong>im</strong> vorgeschrieben Zeitraum durchgeführt werden, um die<br />
Verwendbarkeit der Atemschutzgeräteträger sicherzustellen. Die Einhaltung der
Forderungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften gilt natürlich auch für alle anderen<br />
Teile der Dienstvorschriften.<br />
<strong>Der</strong> Fachartikel berücksichtigt nur eine kleine wichtige Auswahl der<br />
Veröffentlichungen für den Bereich Atemschutz bei der Feuerwehr. <strong>Eine</strong> umfassende<br />
Liste <strong>von</strong> Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Normen und Vorschriften, die für den<br />
Bereich Atemschutz zutreffend ist <strong>im</strong> Anhang des Buches: Gabler, Wolfgang<br />
(Herausgeber): „Lexikon Atemschutz“, Dräger Safety AG & Co. KGaA, Lübeck (2002)<br />
enthalten.<br />
Verfasser<br />
Dipl.-Ing. Christian Pannier, Freiwillige Feuerwehr Bretten<br />
Dipl.-Ing. (FH) Rüdiger Weich, Freiwillige Feuerwehr Ribnitz-Damgarten
Literatur<br />
Bundesverband der Unfallkassen: GUV-R190 „Benutzung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten“,<br />
München, 1997<br />
C<strong>im</strong>olino, Ulrich. (Hrsg.) et al.: Atemschutz, Reihe Einsatzpraxis, 4. Auflage, ecomed<br />
Verlag, Landsberg 2004.<br />
C<strong>im</strong>olino, Ulrich: Beiträge <strong>im</strong> Forum auf www.feuerwehr.de, 2005<br />
DIN EN 136: Atemschutzgeräte - Vollmasken - Anforderungen, Prüfung,<br />
Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 136:1997, geändert 2004, Beuth-Verlag<br />
GmbH, Berlin, 2004.<br />
DIN EN 137: Atemschutzgeräte - Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit<br />
Vollmaske - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung, Beuth-<br />
Verlag GmbH, Berlin, 2002.<br />
DIN EN 148-1: Atemschutzgeräte - Gewinde für Atemanschlüsse - Teil 1:<br />
Rundgewindeanschluß; Deutsche Fassung EN 148-1:1999, Beuth-Verlag GmbH,<br />
Berlin, 1999.<br />
DIN EN 148-2: Atemschutzgeräte - Gewinde für Atemanschlüsse - Teil 2:<br />
Zentralgewindeanschluß; Deutsche Fassung EN 148-2:1999, Beuth-Verlag GmbH,<br />
Berlin, 1999.<br />
DIN EN 148-3: Atemschutzgeräte - Gewinde für Atemanschlüsse - Teil 3:<br />
Gewindeanschluß M 45 , 3; Deutsche Fassung EN 148-3:1999, Beuth-Verlag GmbH,<br />
Berlin, 1999.<br />
DIN EN 14387: Atemschutzgeräte - Gasfilter und Kombinationsfilter - Anforderungen,<br />
Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 14387:2004. Deutsche Fassung,<br />
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, 2004.<br />
DIN 14530-5: Löschfahrzeuge - Teil 5: Löschgruppenfahrzeug LF 10/6, Beuth-Verlag<br />
GmbH, Berlin, 2002.<br />
DIN 14530-16: Löschfahrzeuge - Teil 16: Tragkraftspritzenfahrzeug TSF, Beuth-<br />
Verlag GmbH, Berlin, 2002.<br />
DIN 14530-17: Löschfahrzeuge - Teil 17: Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W, Beuth-<br />
Verlag GmbH, Berlin, 2002.<br />
DIN 58600: Atemschutzgeräte - Steckverbindung zwischen Lungenautomat für<br />
Pressluftatmer in Überdruck-Ausführung und Atemanschluss für die deutschen<br />
Feuerwehren, Beuth-Verlag GmbH, Berlin, 2003.<br />
Domke, Jürgen: PSA für Feuerwehren <strong>–</strong> Einkaufen nach Plan; Faktor Arbeitsschutz,<br />
Ausgabe 1/2003, S. 10 ff.<br />
EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH: www.bg-exam.de, Stand: 01.02.2005.<br />
EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH: www.bg-exam.de/service/pf_04_2.htm,<br />
Infoblätter: „Auswahl und sicherer Einsatz <strong>von</strong> Atemschutzgeräten“, Stand: 02/2005.<br />
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2: Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr, 2003.<br />
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7: Atemschutz, 2002.<br />
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 500: Einheiten <strong>im</strong> ABC-Einsatz, 2003.<br />
Fischer, Christian: Beiträge <strong>im</strong> Forum auf www.feuerwehr.de, 05/2004.
Gabler, Wolfgang (Hrsg.): Lexikon Atemschutz, Dräger, Lübeck, 2002.<br />
Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie - Arbeitsschutz und weiterer<br />
Arbeitsschutz-Richtlinien; Artikel 1 Gesetz über die Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />
der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), einschließlich aller<br />
Änderungen, 1996.<br />
Grothusmann, Folkert: Die G26, Winsen, 2003.<br />
Horn, Ingo.: Artikel: Überdruck PA, ja oder nein?, www.atemschutzunfaelle.de,<br />
Stand: 01.02.2005.<br />
Leistner, Hans-Ralf: Einsatzkleidung richtig tragen, in Feuerwehrmagazin 06/2002,<br />
Ebner Verlag, Bremern, 2002.<br />
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen: Großbrand eines Kunststofflagers in Lengerich <strong>im</strong> Oktober 1992 <strong>–</strong><br />
Dokumentation, Düsseldorf, Juni 1994.<br />
Pannier, Christian: Beiträge <strong>im</strong> Forum auf www.feuerwehr.de, 2003-2005<br />
Richtlinie 89/391/EWG. „Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen zur Verbesserung der<br />
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“,<br />
einschließlich der Mitteilung der Kommission <strong>im</strong> Rahmen der Durchführung der<br />
Richtlinie 89/391/EWG, 1989.<br />
89/656/EWG „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit“,<br />
1989.<br />
Richtlinie 89/686/EWG. „Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für<br />
persönliche Schutzausrüstungen“, einschließlich der Mitteilung der Kommission <strong>im</strong><br />
Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG, 1989.<br />
Rieck, Lutz.; Schröder, Hermann.: Erläuterungen zur FwDV 7, 2003; u.a. in<br />
Brandschutz 02/2003, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, 2003.<br />
Siebrecht, Michael: Wo sind die Grenzen?, in BRANDSCHUTZ/Deutsche Feuerwehr-<br />
Zeitung 01/2005, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2005.<br />
Siebrecht, Michael: Welche Atemschutzgeräte sind für die Feuerwehren geeignet<br />
und „anerkannt“? in BRANDSCHUTZ/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 12/2004, Verlag<br />
W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2004.<br />
Siebrecht, Michael: Beiträge <strong>im</strong> Forum auf www.feuerwehr.de, 05/2004.<br />
vfdb, Referat 8: Richtlinie 08/01, Auswahl <strong>von</strong> Chemikalienschutzanzügen für<br />
Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren, Stand: 2004.<br />
vfdb, Referat 8: Richtlinie 08/02, Auswahl <strong>von</strong> Atemschutzgeräten für<br />
Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren, Stand: 2004.<br />
vfdb, Referat 8: Richtlinie 08/03, Auswahl <strong>von</strong> autonomen Leichttauchgeräten für<br />
Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren, Stand 2004<br />
vfdb, Referat 8: Richtlinie 08/04, Wartung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten für Feuerwehren,<br />
Stand 2004.<br />
vfdb, Referat 10: Richtlinie 10/03, Schadstoffe bei Bränden, München, Stand:<br />
08/1997.
Bilder<br />
Bild 1: Ausgerüsteter Angriffstrupp mit Pressluftatmer als Atemschutzgerät. <strong>Der</strong><br />
<strong>Atemschutzeinsatz</strong> zählt mit zu den gefährlichsten Tätigkeiten bei der Feuerwehr.<br />
Daher existieren einige Vorschriften, Normen und Richtlinien, die dem Anwender ein<br />
Höchstmaß an Sicherheit garantieren sollen. (Foto: Freiwillige Feuerwehr Herrstein)
Bild 2: <strong>Der</strong> Nachschub mit Atemschutzgeräten kann beispielsweise mit<br />
Gerätewagen-Atemschutz oder Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter<br />
„Atemschutz“ sichergestellt werden. Für eine reibungsfreie Atemschutz-Logistik<br />
sollen möglichst komplette Atemschutzgeräte einschließlich Atemanschlüssen an<br />
Einsatzstellen gebracht werden. (Foto: Truckenmüller)
Bild 3: Für den Einsatz unter Isoliergeräten ist eine arbeitsmedizinische<br />
Untersuchung nach Grundsatz G26.3 notwendig. Bestandteil der Untersuchung ist<br />
auch ein Belastungs-EKG mit einem Fahrrad-Ergometer. (Foto: Kurz)
Bild 4: Bei einigen Einsätzen ist es ausreichend als Atemschutz Filtergeräte<br />
einzusetzen. Die Feuerwehr verwendet dafür Kombinationsfilter (ABEK2-P3-Filter).<br />
Einsatzbeispiele für den Einsatz <strong>von</strong> Filtergeräten sind: Brandbekämpfung <strong>im</strong> Freien,<br />
Nachlöscharbeiten, Filtergeräte als Fluchtmöglichkeiten und best<strong>im</strong>mte ABC-<br />
Einsätze. Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Schadstoffe bekannt<br />
sind und der Restsauerstoffgehalt in der Umgebung muss höher als 17 Vol.% sein.<br />
Dies kann mit einem Ex-Ox-Meter festgestellt werden. (Foto: Feuerwehr Ibbenbüren)
Bild 5: An warmen Brandstellen ist bis zu zwischen 1 oder 2 Stunden noch<br />
Atemschutz zu tragen, da in diesem Zeitraum noch <strong>im</strong>mer eine erhöhte Belastung mit<br />
Schadstoffen gegeben ist. <strong>Der</strong> Atemschutz kann in Form <strong>von</strong> Filter- oder<br />
Isoliergeräten sichergestellt werden. (Foto: Feuerwehr Ibbenbüren)
Atemschutzgerät Anschluss Bemerkung Filter- Norm für das<br />
einsatz Anschlusstück<br />
Kombinationsfilter Rundgewinde Gewinde: Rd 40 1/7 Zoll ja DIN EN 148-1<br />
(ABEK2-P3-Filter)<br />
(1999)<br />
Isoliergerät mit Rundgewinde Gewinde: Rd 40 1/7 Zoll ja DIN EN 148-1<br />
Normaldruck<br />
(1999)<br />
Isoliergerät mit<br />
Überdruck<br />
Gewindeanschluss Gewinde: M 45x3 ja 1 DIN EN 148-3<br />
(1999)<br />
Steckverbindung (ESA) 2 kann über Gewinde: Rd<br />
40 1/7 Zoll verfügen<br />
ja DIN 58600 (2003)<br />
Regenerationsgerät herstellerspezifisch<br />
nein - - -<br />
mit Normaldruck (Spezialanschluss)<br />
Zentralanschluss <strong>Der</strong> Anschluss darf nicht nein DIN EN 148-2<br />
für Überdruck verwendet<br />
werden<br />
(1999)<br />
Regenerationsgerät herstellerspezifisch<br />
nein - - -<br />
mit Überdruck (Spezialanschluss)<br />
1<br />
Filter mit herstellerseitig aufgeklebtem M45x3-Aufsatz<br />
2<br />
An die Steckverbindung ESA können auch Normaldruck-Atemschutzgeräte angeschlossen werden,<br />
dies ist aber nicht zu empfehlen. Die erhöhten Ausatemwiderstände sind zu beachten.<br />
Tabelle 1: Anschlüsse für Atemschutzgeräte.