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<strong>AMTSBLATT</strong><br />

Jahrgang 40/2013 Dienstag, 04. Juni 2013 Nr. 29<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

Bedburg<br />

96. Bekanntmachung 3-6<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bedburg betreffend den Beschluss zur<br />

Offenlage für den Bebauungsplan Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung – Teilgebiet<br />

Rosenweg –hier: Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

97. Bekanntmachung 7-10<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bedburg betreffend den<br />

Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den<br />

Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung – Gebiet an der Goethestraße – ehem.<br />

Friedhofserweiterung – hier: 1.) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) 2.) Bekanntmachung der frühzeitigen<br />

Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB<br />

Pulheim<br />

98. Bekanntmachung 11<br />

Genehmigungsverfügung<br />

Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft<br />

Pulheim wird von mir gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />

99. Bekanntmachung 12<br />

Genehmigungsverfügung<br />

Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft<br />

Sinnersdorf wird von mir gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />

Herausgeber: <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong> - Der Landrat<br />

Verantwortlich für den Druck: 65/1 Amt für Gebäudemanagement, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, Telefon 0 22 71 / 83 10<br />

15, Fax 0 22 71 / 83 23 03, E-Mail: amtsblatt@rhein-erft-kreis.de<br />

Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis<br />

zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags 12.00 Uhr.


<strong>AMTSBLATT</strong><br />

Jahrgang 40/2013 Dienstag, 04. Juni 2013 Nr. 29<br />

100. Bekanntmachung 13-17<br />

Änderung der Entgeltrichtlinien vom 28.05.2013 für die Nutzung des Kultur- und<br />

Medienzentrums<br />

101. Bekanntmachung 18<br />

Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die Durchführung einer<br />

Bürgerversammlung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans<br />

Nr. 112 Sinthern Bereich: Erlenweg, Buchenweg<br />

102. Bekanntmachung 19<br />

Bekanntmachung Die vom Rat der Stadt Pulheim am 07. Mai 2013 beschlossene<br />

Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen für die<br />

Wahlperiode 2014 - 2018 liegt in der Zeit vom 17. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 montags<br />

bis donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich 16.00 –<br />

18.00 Uhr sowie freitags 8.30 - 12.00 Uhr im Rathaus Pulheim, Zimmer 116, Tel. 808-<br />

111, zur Einsicht offen (§ 36 Abs.3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).<br />

Herausgeber: <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong> - Der Landrat<br />

Verantwortlich für den Druck: 65/1 Amt für Gebäudemanagement, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, Telefon 0 22 71 / 83 10<br />

15, Fax 0 22 71 / 83 23 03, E-Mail: amtsblatt@rhein-erft-kreis.de<br />

Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis<br />

zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags 12.00 Uhr.


6/3 3<br />

Öffentliche Bekanntmachung der<br />

STADT BEDBURG<br />

betreffend den<br />

Beschluss zur Offenlage für den Bebauungsplan<br />

Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung – Teilgebiet Rosenweg –<br />

hier: Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 28.05.2013 den Offenlagebeschluss<br />

für den Bebauungsplan Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung gemäß<br />

§ 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011<br />

(BGBl. I S. 1509) gefasst. Der Offenlagebeschluss wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2<br />

BauGB öffentlich bekanntgemacht. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung<br />

mit dem Beschluss des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs.<br />

1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.<br />

Der Geltungsbereich der 11. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 /<br />

Bedburg-Rath liegt im Ortsteil Rath zwischen den Straßen „Am Rosenweg“ im Süden,<br />

„Frauweilerring“ im Westen und dem „Fliederweg“ im Norden.<br />

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 11. vereinfachten Änderung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 2 / Rath ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

zur bedarfsgerechten Fortentwicklung des Wohnungsbestandes an aktuelle<br />

Wohnansprüche – geschaffen werden. Gleichzeitig sollen bauordnungsrechtliche<br />

Gestaltungsfestsetzungen angepasst werden.<br />

Im Wege der förmlichen Offenlage (Auslegung) der Planung besteht gemäß<br />

§ 3 Abs. 2 BauGB für Jedermann (Öffentlichkeit) Gelegenheit, sich über den Entwurf<br />

des Bebauungsplanes Nr. 2/Bedburg-Rath, 11. vereinfachte Änderung sowie die allgemeinen<br />

Ziele und Zwecke, die wesentlichen Auswirkungen der Planung mit Begründung<br />

und Anlagen hierzu in der Zeit vom<br />

Donnerstag, 12. Juni 2013 bis Montag 15. Juli 2013 (einschließlich)<br />

während der Dienststunden, und zwar montags und donnerstags von 8:30 Uhr bis<br />

12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs und freitags von 8:30 Uhr bis<br />

12:30 Uhr sowie dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00<br />

Uhr bei der Stadtverwaltung Bedburg, Rathaus Kaster, Am Rathaus 1, Zimmer 205,<br />

50181 Bedburg, zu unterrichten.


6/3 4<br />

Der Planentwurf hängt auch im Aushangkasten des Rathauses in Kaster, 2. Obergeschoss,<br />

zur Einsicht aus. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung<br />

der Planung mit einem sachkundigen Vertreter der Stadtverwaltung sowie Stellungnahmen<br />

mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorzutragen. Das Planverfahren<br />

wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer frühzeitigen<br />

Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB<br />

abgesehen.<br />

Zum Planentwurf nebst Begründung und Anlagen können auch schriftliche Stellungnahmen<br />

abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können<br />

bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein<br />

Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />

Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung<br />

nicht oder verspätet geltend gemacht wurden (sog. Präklusion von Einwendungen).<br />

Bedburg, 29.05.2013<br />

Stadt Bedburg<br />

Der Bürgermeister<br />

(Gunnar Koerdt)<br />

Hinweise:<br />

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB<br />

über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen<br />

sowie die Fälligkeiten und das vom Erlöschen entsprechender<br />

Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.<br />

2. Hinweis gemäß § 4a Abs. 6 BauGB:<br />

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung<br />

über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren<br />

Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die<br />

Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.<br />

3. Hinweis gem. § 47 Abs. 2a VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung):<br />

Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan<br />

oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6<br />

des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag<br />

stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen<br />

der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen<br />

der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und<br />

§ 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht<br />

hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im<br />

Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn<br />

Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.<br />

4. Hinweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:<br />

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von der Umweltprüfung nach<br />

§ 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen.


6/3 5<br />

Lageplan Bebauungsplan Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung<br />

© Vermessungs- und Katasteramt <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong>


6/3 6


6/3 7<br />

Öffentliche Bekanntmachung der<br />

STADT BEDBURG<br />

betreffend den<br />

Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen<br />

Beteiligung für den Bebauungsplan<br />

Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung – Gebiet an der Goethestraße –<br />

ehem. Friedhofserweiterung –<br />

hier: 1.) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1<br />

i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)<br />

2.) Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1<br />

BauGB<br />

Zu 1:<br />

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am<br />

25.09.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 14.<br />

Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss<br />

wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Es<br />

wird bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit dem Beschluss des<br />

Stadtentwicklungsausschusses übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO<br />

verfahren worden ist.<br />

Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Stadtteils Bedburg, zwischen<br />

der Goethestraße und der Herderstraße. Südlich schließt sich die Bebauung an der<br />

Lessingstraße an, die nördliche Grenze wird vom städtischen Friedhof an der Goethestraße<br />

gebildet.<br />

Die genaue Abgrenzung ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

zur Ansiedlung von freistehenden Familienwohnhäusern – primär für den<br />

örtlichen Bedarf in Anpassung an die vorhandene Nachfrage – geschaffen werden.<br />

Neben der Bereitstellung weiterer Bauflächen wird mit der Planung zugleich die Voraussetzungen<br />

zur Verdichtung des Innenbereichs geschaffen und damit eine weitere<br />

Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen verhindert.<br />

Zu 2:<br />

Im Wege der frühzeitigen Beteiligung der Planung besteht gemäß § 3 Abs. 1 BauGB<br />

für Jedermann (Öffentlichkeit) Gelegenheit, sich über den Entwurf des Bebauungsplanes<br />

Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung sowie die allgemeinen Ziele und Zwecke, die


6/3 9<br />

§ 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht<br />

hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im<br />

Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn<br />

Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.<br />

4. Hinweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:<br />

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von der Umweltprüfung nach<br />

§ 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen.<br />

Lageplan Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung<br />

© Vermessungs- und Katasteramt <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong>


6/3 8<br />

wesentlichen Auswirkungen der Planung mit Begründung und Anlagen hierzu in der<br />

Zeit vom<br />

Donnerstag, 06. Juni 2013 bis Montag, 08. Juli 2013 (einschließlich)<br />

während der Dienststunden, und zwar montags und donnerstags von 8:30 Uhr bis<br />

12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs und freitags von 8:30 Uhr bis<br />

12:30 Uhr sowie dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00<br />

Uhr bei der Stadtverwaltung Bedburg, Rathaus Kaster, Am Rathaus 1, Zimmer 205,<br />

50181 Bedburg, zu unterrichten.<br />

Der Planentwurf hängt auch im Aushangkasten des Rathauses in Kaster, 2. Obergeschoss,<br />

zur Einsicht aus. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung<br />

der Planung mit einem sachkundigen Vertreter der Stadtverwaltung sowie Stellungnahmen<br />

mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorzutragen. Das Planverfahren<br />

wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.<br />

Zum Planentwurf nebst Begründung und Anlagen können auch schriftliche Stellungnahmen<br />

abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können<br />

bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein<br />

Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />

Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung<br />

nicht oder verspätet geltend gemacht wurden (sog. Präklusion von Einwendungen).<br />

Bedburg, 27.05.2013<br />

Stadt Bedburg<br />

Der Bürgermeister<br />

(Gunnar Koerdt)<br />

Hinweise:<br />

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB<br />

über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen<br />

sowie die Fälligkeiten und das vom Erlöschen entsprechender<br />

Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.<br />

2. Hinweis gemäß § 4a Abs. 6 BauGB:<br />

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung<br />

über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren<br />

Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die<br />

Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.<br />

3. Hinweis gem. § 47 Abs. 2a VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung):<br />

Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan<br />

oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6<br />

des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag<br />

stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen<br />

der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen<br />

der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und


Die nach 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Sonstige nicht<br />

Inhalt:<br />

Dachhaut.<br />

Textliche und Baurechtliche Festsetzungen<br />

Im gesamten Plangebiet wird, als Zahl der Wohnungen in Einfamilienhaus-, Doppelhaus- und die Anzahl<br />

Gemarkung: Bedburg<br />

Flur:<br />

944 / 930 / 1361<br />

50<br />

(4) Auf Garagenzufahrten sind offene Neben der Nutzung der Garagenzufahrt, zwischen und<br />

Flurgrenze<br />

Strassenbegrenzungslinie<br />

(1) Bereiche zwischen und den ('Vorgarten') sind mindestens zu 50 % zu und dauerhaft<br />

zu erhalten.<br />

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt<br />

Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten.<br />

- Rotbuche (Fagus sylvatica) - Winterlinde (Tilia cordata)<br />

Kanalschacht<br />

Laterne<br />

Hydrant unterirdisch<br />

Parkanlage<br />

Schieber Gas / Wasser<br />

Spielplatz<br />

Gully<br />

Allgemeine Wohngebiete<br />

GRZ 0,4<br />

Wasser<br />

offene Bauweise<br />

unterirdische Hauptversorgungsleitung<br />

- Stieleiche (Quercus robur) - Faulbaum (Franqula alnus. syn. Rhamnus franqula)<br />

SD Satteldach<br />

C./Ga<br />

- Hainbuch (Carpinus betulus) - Korbweide (Salix riminalis)<br />

- Vogelkirsche (Prunus avium) - Schwarzpappel (Populus nigra)<br />

Baugrenze<br />

und Bauweisen innerhalb eines Baugebietes<br />

Abtrennung von Baufensterabschnitten mit<br />

vorgegebener Firstrichtung und/ oder unterdes<br />

Bebauungsplanes<br />

- Eberesche (Sorbus aucuparia) - Traubenkirsche (Prunus padus)<br />

Vorschlag Baumpflanzung<br />

- Bergahorn (Acer pseudoplatanus)<br />

Firstrichtung<br />

oben<br />

unten<br />

Architektengruppe Stadtraum<br />

Dipl.-Ing. B. Strey, Dipl.-Ing. M. Rogge<br />

- Feldahorn (Acer campestre)<br />

Entwurf und Bearbeitung:<br />

- Esche (Fraxinus)<br />

- Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) - Holzapfel (Malus sylvestris)<br />

- Kornelkirsche (Cornus mas) - Hundsrose (Rosa canina)<br />

Stand 27. Mai 2013<br />

- Liguster (Ligustrum vuldgare)<br />

- Ohr-Weide (Salix aurita)<br />

Dieser Plan ist (1) BauGB Die Unterrichtung der<br />

(1) BauGB vom<br />

Darstellung mit dem amtlichen durch Beschluss des Rates vom hat ______________ ______________<br />

Katasternachweis und ______________ aufgestellt worden. bis die Festlegung der<br />

Bedburg, den ____________________ durch Auslegung<br />

Planung geometrisch eindeutig ist.<br />

stattgefunden.<br />

_______________________________<br />

(Ratsmitglied)<br />

- Himbeere (Rubus idaeus) - Schneeball (Viburnum opulus)<br />

Der Aufstellungsbeschluss ist am<br />

Bedburg, den ____________________ _________ bekanntgemacht Bedburg, den ____________________<br />

worden.<br />

_______________________________ _______________________________ _______________________________<br />

- Holunder (Sambucus nigra) - Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)<br />

- Hartriegerl (Cornus) - Schlehdorn (Prunus spinosa)<br />

Die Beteiligung der<br />

Dieser Plan wurde (2) Dieser Plan hat (2) BauGB<br />

vom ____________ ____________<br />

Belange ist (1) BauGB vom BauGB am _______________ vom Rat bis ______________ bis ______________ der Stadt Bedburg zur Offenlage<br />

ausgelegen. Die Offenlegung<br />

beschlossen.<br />

wurde am ____________<br />

bekanntgemacht. Die<br />

Belange wurden mit<br />

Schreiben vom _____________ von<br />

der Auslegung benachrichtigt.<br />

- Haselnuss (Corylus avellana) - Waldrebe (Clematis vitalba)<br />

Bedburg, den ____________________<br />

Bedburg, den ____________________<br />

Bedburg, den ____________________<br />

- Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)<br />

_______________________________ _______________________________ _______________________________<br />

(Ratsmitglied)<br />

(2) Bei geneigten darf die Summe der Dachaufbauten und Dacheinschnitte zwei Drittel der nicht<br />

Dieser Bebauungsplan ist<br />

Dieser Plan wurde BauGB Die des<br />

BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am am ______________ angezeigt. Zu Anzeigeverfahrens sowie Ort und Zeit<br />

zur Einsichtnahme wurden<br />

_____________ als Satzung diesem Plan die vom _______________.<br />

beschlossen worden.<br />

BauGB am _____________<br />

bekanntgemacht. Mit der Bekanntgabe<br />

tritt der Bebauungsplan als Satzung in<br />

Kraft.<br />

(3) Als Dachform sind Sattel-, Walm- und Die gleiche Neigungen aufweisen,<br />

(4) Als Dachneigung wird im Baugebiet 35` - 45` festgesetzt. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer<br />

von ein Drittel der sowie Nebenanlagen und Garagen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als<br />

(siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.)<br />

Bedburg, den ____________________<br />

Az.: ___________________________<br />

Bedburg, den ____________________<br />

_______________________________<br />

_______________________________<br />

(Ratsmitglied)<br />

Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als lebende Hecke bis zu einer<br />

Die werden hierbei begrenzt durch die und die dahinterliegende vordere Baugrenze. Bei<br />

An seitlichen zu Verkehrs- oder sind als Einfriedungen nur standorttypische einheimische<br />

Heckenpflanzungen kombiniert mit offenen Zaunkonstruktionen bis Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem<br />

Funde sind nicht Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht<br />

15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und zu beachten. Beim Auftreten Bodenfunde<br />

oder Befunde ist die Gemeinde als Untere oder das <strong>Rhein</strong>ische Amt Bodendenkmalpflege, Nideggen,<br />

45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 zu informieren. Die Weisung des <strong>Rhein</strong>ischen<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von oder Kampfmitteln Erdarbeiten einzustellen sind und<br />

Im Plangebiet ist eine gezielte, zentrale, ortsnahe Versickerung der Die werden einen<br />

Kanal dem Versickerungsbecken im Plangebiet Das nichtbelastete Niederschlagswasser der kann ebenfalls in<br />

Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der<br />

steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf<br />

Belastung vorliegt.<br />

79<br />

II<br />

o<br />

Es wird bescheinigt, dass die<br />

1<br />

0<br />

5<br />

10<br />

20<br />

40<br />

m<br />

R9.00<br />

6/3 10<br />

3.00<br />

5.00<br />

14.00<br />

3.00<br />

4.50 14.00<br />

5.00<br />

3.50<br />

3.00<br />

5.00<br />

10.00<br />

3.00<br />

5.50<br />

3.00 14.00<br />

ED<br />

ED<br />

C./Ga<br />

9.00<br />

5.50<br />

3.00<br />

3.00<br />

4.00 14.00<br />

5.00<br />

4.00 14.00<br />

4.00<br />

5.50<br />

3.00<br />

14.00<br />

7.00<br />

14.00<br />

3.00<br />

ED<br />

35 -45<br />

C./Ga<br />

35 -45<br />

ED<br />

35 -45<br />

C./Ga<br />

35 -45<br />

C./Ga<br />

C./Ga<br />

C./Ga<br />

ED H<br />

35 -45


..<br />

6/3 11<br />

Genehmigungsverfügung<br />

Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft Pulheim wird von mir<br />

gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />

Bergheim, den 24. Mai 2013<br />

RHEIN-ERFT-KREIS<br />

Der Landrat<br />

-Untere Jagdbehörde-<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Genehmigung wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG NW in Verbindung mit § 16 der Satzung vom 14.02.1982<br />

öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Genehmigung der Satzung liegt in der Zeit vomOJ. 0&. A3 bis //7-&6.41 in der Stadtverwaltung Pulheim<br />

Alte Kölner Straße 26 Rathauscenter Zimmer 0.03 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.<br />

Pulheim den ~ ~ . OS. J 0 AJ<br />

Der Jagdvorstand<br />

Jagdvorsteher Beisitzer/in Beisitzer/in<br />

~,~


6/3 12<br />

Genehmigungsverfügung<br />

Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft Sinnersdorf wird von mir<br />

gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />

Bergheim, den 24. Mai 2013<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Genehmigung wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG NW in Verbindung mit § 16 der Satzung vom 18.02.1981<br />

öffentlich bekanntgemacht.<br />

in der Stadtverwaltung Pulheim<br />

Alte Kölner Straße 26 Rathauscenter Zimmer 0.03 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.<br />

Die Genehmigung der Satzung liegt in der Zeit vom 0'3 O'AJ bis //1./J6.13<br />

Pulheim den 2J.bf.JJ)13<br />

Der Jagdvorstand<br />

7rIw.u- ~L~~<br />

Beisitze rVin~1. (/


6/3 13<br />

Stadt Pulheim<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong><br />

B E K A N N T M A C H U N G<br />

Änderung der Entgeltrichtlinien vom 28.05.2013 für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums<br />

Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 19.03.2013 aufgrund der §§ 41 Abs. 1, Satz 2 f, und 77 Abs. 2,<br />

der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />

(GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.12.2012 (GV.NRW. S. 474), folgende<br />

Änderung der Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum beschlossen:<br />

Die Ziffern 9, 11, 14 und 15 der Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums erhalten<br />

folgende Fassung:<br />

9. Bei mehrtägigen Nutzungen, die zeitlich zusammenhängen, halbiert sich die Miete für den 2. und ggf.<br />

weitere Nutzungstage. Ist während der Nutzungsdauer ein Reinigungsumbau erforderlich, erhöht sich<br />

die nach Satz 1 berechnete Miete um 128,00 Euro. Dieser Betrag wird erstattet, wenn der Nutzer den<br />

Reinigungsumbau mit 8 Arbeitsstunden (mindestens 4 Personen) selbst leistet.<br />

11. Parteien und Wählergemeinschaften stehen auf Antrag einer im Rat der Stadt Pulheim vertretenen<br />

Fraktion Räumlichkeiten des Kultur- und Medienzentrums einmal im Jahr, mindestens aber einmal je<br />

Wahlkampf, unentgeltlich zur Verfügung. Bei weiteren Veranstaltungen kann die Miete auf Antrag<br />

um 50% reduziert werden.<br />

14. Die Umsatzsteuer wird zuzüglich der in der Preisliste genannten Beträge erhoben, wenn der<br />

Saal/das Foyer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen unternehmerische<br />

Zwecke zur Verfügung gestellt wird.<br />

Auf die Erhebung der Umsatzsteuer kann verzichtet werden, wenn der unternehmerische Nutzer<br />

den Nachweis erbringt, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die fehlende Vorsteuerberechtigung<br />

kann aus der Inanspruchnahme individueller Umsatzsteuerbefreiungen resultieren, die<br />

in § 4 UStG aufgeführt sind. Faktisch kann sich eine Befreiung - insbesondere bei Vereinen - aber<br />

auch aus folgenden Sonderregelungen ergeben.<br />

Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer, die nicht optieren, nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der<br />

Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht<br />

überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.<br />

15. Diese Entgeltrichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die<br />

bisherigen Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums außer Kraft gesetzt. Für<br />

Verträge, die vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen<br />

Entgeltrichtlinien.<br />

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Die Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums erhalten damit insgesamt folgende<br />

Fassung:<br />

Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums<br />

1. Für die Nutzung der Räume im Kultur- und Medienzentrum und die Inanspruchnahme technischer<br />

oder allgemeiner Dienstleistungen werden Miete und Nebenkosten nach der jeweils gültigen<br />

Preisliste erhoben.<br />

2. Nicht in der Preisliste enthaltene Dienstleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.<br />

3. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach der Art der Nutzung der Räume. Hierbei wird<br />

unterschieden nach gewerblicher Nutzung, Nutzung durch ortsansässige Vereine und sonstigen<br />

Nutzern.<br />

4. Die Vermieterin stellt dem Nutzer die Räumlichkeiten am Veranstaltungstag für 10 Stunden (inklusive<br />

Auf- und Abbau) zur Verfügung.<br />

Bei längerer Nutzungsdauer wird dem Mieter zusätzlich für jede angefangene Stunde der in der<br />

jeweils gültigen Preisliste aufgeführte Betrag in Rechnung gestellt.<br />

Für Zeitüberschreitungen der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit können dem Veranstalter<br />

zusätzlich Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste nachträglich in Rechnung gestellt werden.<br />

5. Der Dr.-Hans-Köster-Saal sowie der kleine Saal können Nutzern auf Antrag für Proben, die einer<br />

anschließenden Aufführung unmittelbar dienen, zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt soll die<br />

Anzahl von 5 Proben nicht überschritten werden. Dabei ist 1 Probe je Aufführung/Theaterstück<br />

kostenfrei.<br />

Für jede weitere Probe wird ein Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben.<br />

Schulen wird ebenfalls eine entgeltfreie Probe eingeräumt.<br />

Sie sind so zu terminieren, dass sie in den Zeitrahmen von 8.00 bis 17.00 Uhr fallen.<br />

6. Als Grundlage für die Berechnung des Mietentgelts dient der für die Veranstaltung gewünschte<br />

Bestuhlungsplan.<br />

7. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrags der Miete, wenn die<br />

Besucherzahl wesentlich hinter den Erwartungen des Mieters zurückbleibt.<br />

8. Ist während einer Veranstaltung der Einsatz eines Haustechnikers für die Bedienung der<br />

Beschallungs-/Beleuchtungsanlage erforderlich, wird dies zusätzlich nach der gültigen Preisliste in<br />

Rechnung gestellt.<br />

9. Bei mehrtägigen Nutzungen, die zeitlich zusammenhängen, halbiert sich die Miete für den 2. und ggf.<br />

weitere Nutzungstage. Ist während der Nutzungsdauer ein Reinigungsumbau erforderlich, erhöht sich<br />

die nach Satz 1 berechnete Miete um 128,00 Euro. Dieser Betrag wird erstattet, wenn der Nutzer den<br />

Reinigungsumbau mit 8 Arbeitsstunden (mindestens 4 Personen) selbst leistet.<br />

10. Bei karitativen Veranstaltungen kann ein Nachlass auf die Miete in Höhe von 50% gewährt werden.<br />

Als karitativ sind insbesondere Veranstaltungen von Hilfsorganisationen anzusehen, deren<br />

Einnahmen ausschließlich wohltätigen Zwecken zugeführt werden.<br />

11. Parteien und Wählergemeinschaften stehen auf Antrag einer im Rat der Stadt Pulheim vertretenen<br />

Fraktion Räumlichkeiten des Kultur- und Medienzentrums einmal im Jahr, mindestens aber einmal je<br />

Wahlkampf, unentgeltlich zur Verfügung. Bei weiteren Veranstaltungen kann die Miete auf Antrag<br />

um 50% reduziert werden.<br />

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12. Bei Veranstaltungen der Stadt werden die gleichen Nutzungsgebühren, bezogen auf den Charakter<br />

der Veranstaltung, entrichtet.<br />

13. In Sonderfällen kann der Bürgermeister mit dem Nutzer ein von diesen Entgeltrichtlinien<br />

abweichendes Entgelt vereinbaren bzw. von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise<br />

absehen. Ein solcher liegt insbesondere vor,<br />

- wenn die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse / im besonderen Interesse der<br />

Bürger der Stadt Pulheim liegt,<br />

- wenn die Erhebung des Entgelts für den Veranstalter eine unzumutbare Härte bedeuten würde.<br />

14. Die Umsatzsteuer wird zuzüglich der in der Preisliste genannten Beträge erhoben, wenn der Saal/das<br />

Foyer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke zur<br />

Verfügung gestellt wird.<br />

Auf die Erhebung der Umsatzsteuer kann verzichtet werden, wenn der unternehmerische Nutzer<br />

den Nachweis erbringt, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die fehlende Vorsteuerberechtigung<br />

kann aus der Inanspruchnahme individueller Umsatzsteuerbefreiungen resultieren, die<br />

in § 4 UStG aufgeführt sind. Faktisch kann sich eine Befreiung - insbesondere bei Vereinen - aber<br />

auch aus folgenden Sonderregelungen ergeben.<br />

Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer, die nicht optieren, nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der<br />

Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht<br />

überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.<br />

15. Diese Entgeltrichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die<br />

bisherigen Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums außer Kraft gesetzt. Für<br />

Verträge, die vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen<br />

Entgeltrichtlinien.<br />

Anlage<br />

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Preisliste Veranstaltungsbereich im Kultur- und Medienzentrum<br />

Grundmiete<br />

großer Saal, Foyer, Bühne<br />

bis 300 Pers.<br />

bis 400 Pers.<br />

bis 500 Pers.<br />

über 500 Pers.<br />

Foyer<br />

bis 120 Pers.<br />

kleiner Saal, Bühne<br />

Bistro mit Seminarraum<br />

bis 100 Pers.<br />

Bistro als Ergänzung zum kleinen oder großen Saal<br />

Seminarraum<br />

bis 50 Pers.<br />

gewerbliche<br />

Nutzer<br />

z. B. Messen,<br />

Vorträge, Verkaufsausstellungen<br />

1.010,00 €<br />

1.130,00 €<br />

1.240,00 €<br />

1.350,00 €<br />

440,00 €<br />

310,00 €<br />

280,00 €<br />

170,00 €<br />

140,00 €<br />

Stadt und<br />

Vereine<br />

u. a. Vereinsfeiern,<br />

private Nutzer<br />

Veranstaltungen<br />

Karnevalssitzungen mit priv. Charakter,<br />

Schulveranstaltungen Hochzeiten, Jubiläen, u.a.<br />

560,00 €<br />

670,00 €<br />

620,00 €<br />

730,00 €<br />

670,00 €<br />

790,00 €<br />

730,00 €<br />

840,00 €<br />

280,00 €<br />

330,00 €<br />

170,00 €<br />

190,00 €<br />

140,00 €<br />

150,00 €<br />

90,00 €<br />

110,00 €<br />

80,00 €<br />

90,00 €<br />

Entgelt für Zusatzleistungen großer Saal kleiner Saal Foyer Bistro Seminarraum<br />

Nutzung Beschallungsanlage<br />

110,00 €<br />

80,00 €<br />

./. ./. ./.<br />

Nutzung Beleuchtungsanlage<br />

110,00 €<br />

80,00 €<br />

./. ./. ./.<br />

Nutzung mobile Beschallungsanlage<br />

./.<br />

./. 55,00 € 55,00 € 55,00 €<br />

Nutzung Theke im Foyer 35,00 € 35,00 € 35,00 € ./. ./.<br />

Bedienung der techn. Anlagen durch Haustechniker / pro Stunde 25,00 €<br />

25,00 € 25,00 € ./. ./.<br />

Probenentgelt (eine Probe entgeltfrei)<br />

110,00 €<br />

55,00 €<br />

./. ./. ./.<br />

Nutzung über 10 Stunden / pro Stunde<br />

55,00 €<br />

30,00 € 30,00 € ./. ./.<br />

Kosten für zusätzliche Reinigung<br />

165,00 €<br />

130,00 € 70,00 € 40,00 € 40,00 €<br />

Reinigung der Bierleitung<br />

30,00 €<br />

30,00 € 30,00 € ./. ./.<br />

Überziehung der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit / pro Stunde 110,00 €<br />

70,00 € 55,00 € ./. ./.<br />

Kaution<br />

1.000,00 €<br />

700,00 € 500,00 € 200,00 € 200,00 €<br />

Diaprojektor incl. Leinwand<br />

25,00 €<br />

25,00 € 25,00 € 25,00 € 25,00 €<br />

Tageslichtprojektor incl. Leinwand<br />

30,00 €<br />

30,00 € 30,00 € 30,00 € 30,00 €<br />

Beamer incl. Leinwand<br />

35,00 €<br />

35,00 € 35,00 € 35,00 € 35,00 €<br />

Flipchart<br />

17,00 €<br />

17,00 € 17,00 € 17,00 € 17,00 €<br />

Stellwände pro Stück<br />

11,00 € 11,00 € 11,00 € 11,00 € 11,00 €<br />

Tischdecken / Stück<br />

3,50 €<br />

3,50 € 3,50 € 3,50 € 3,50 €<br />

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6/3 17<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Vorstehende Änderung der Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum sowie die entsprechend ergänzte<br />

Gesamtfassung mit Preisliste werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Änderung nach Ablauf eines<br />

Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Änderung der Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Pulheim, den 28.05.2013<br />

gez. Frank Keppeler<br />

Bürgermeister<br />

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6/3 18<br />

Der Bürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG DER STADT PULHEIM<br />

über die Durchführung einer Bürgerversammlung im Rahmen des Verfahrens<br />

zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 Sinthern<br />

Bereich: Erlenweg, Buchenweg<br />

Der Umwelt- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.02.2013 beschlossen, aufgrund der zahlreichen<br />

Anregungen der Bewohner während der Beteiligung der Öffentlichkeit, eine Bürgerversammlung im Rahmen<br />

des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern durchzuführen.<br />

Die Bürgerversammlung findet am<br />

Mittwoch, den 12.06.2013 ab 18.00 Uhr<br />

im Foyer der Gemeinschaftsgrundschule Sinthern – Geyen, Am Fronhof 10, 50259 Pulheim, statt.<br />

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind zur Teilnahme eingeladen.<br />

Pulheim, den 29.05.2013<br />

In Vertretung<br />

gez. Martin Höschen<br />

Technischer Beigeordneter<br />

Aushang: vom 04.06.2013<br />

bis 13.06.2013<br />

Bekanntmachung Amtsblatt.doc<br />

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6/3 19<br />

Stadt Pulheim Pulheim, den 29.05.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

I/10 30 30<br />

B E K A N N T M A C H U N G<br />

Die vom Rat der Stadt Pulheim am 07. Mai 2013 beschlossene Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und<br />

Hilfsschöffinnen und -schöffen für die Wahlperiode 2014 - 2018 liegt in der Zeit vom 17. Juni 2013 bis 23. Juni<br />

2013 montags bis donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich 16.00 – 18.00<br />

Uhr sowie freitags 8.30 - 12.00 Uhr im Rathaus Pulheim, Zimmer 116, Tel. 808-111, zur Einsicht offen (§ 36 Abs.<br />

3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).<br />

Eine vorherige telefonische Terminabsprache wäre wünschenswert.<br />

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, das ist vom<br />

24. Juni 2013 bis einschließlich 30.Juni 2013, Einspruch erhoben werden.<br />

Der Einspruch ist nach § 37 des GVG bei der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim schriftlich<br />

oder zu Protokoll mit der Begründung zu erheben, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die<br />

nicht aufgenommen werden durften (§ 32 GVG) oder nicht aufgenommen werden sollten (§§ 33, 34 GVG).<br />

gez.<br />

Frank Keppeler<br />

Bürgermeister

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