AMTSBLATT - Rhein-Erft-Kreis
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<strong>AMTSBLATT</strong><br />
Jahrgang 40/2013 Dienstag, 04. Juni 2013 Nr. 29<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Seite<br />
Bedburg<br />
96. Bekanntmachung 3-6<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bedburg betreffend den Beschluss zur<br />
Offenlage für den Bebauungsplan Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung – Teilgebiet<br />
Rosenweg –hier: Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
97. Bekanntmachung 7-10<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bedburg betreffend den<br />
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den<br />
Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung – Gebiet an der Goethestraße – ehem.<br />
Friedhofserweiterung – hier: 1.) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß<br />
§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) 2.) Bekanntmachung der frühzeitigen<br />
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB<br />
Pulheim<br />
98. Bekanntmachung 11<br />
Genehmigungsverfügung<br />
Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft<br />
Pulheim wird von mir gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />
99. Bekanntmachung 12<br />
Genehmigungsverfügung<br />
Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft<br />
Sinnersdorf wird von mir gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />
Herausgeber: <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong> - Der Landrat<br />
Verantwortlich für den Druck: 65/1 Amt für Gebäudemanagement, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, Telefon 0 22 71 / 83 10<br />
15, Fax 0 22 71 / 83 23 03, E-Mail: amtsblatt@rhein-erft-kreis.de<br />
Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis<br />
zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags 12.00 Uhr.
<strong>AMTSBLATT</strong><br />
Jahrgang 40/2013 Dienstag, 04. Juni 2013 Nr. 29<br />
100. Bekanntmachung 13-17<br />
Änderung der Entgeltrichtlinien vom 28.05.2013 für die Nutzung des Kultur- und<br />
Medienzentrums<br />
101. Bekanntmachung 18<br />
Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die Durchführung einer<br />
Bürgerversammlung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans<br />
Nr. 112 Sinthern Bereich: Erlenweg, Buchenweg<br />
102. Bekanntmachung 19<br />
Bekanntmachung Die vom Rat der Stadt Pulheim am 07. Mai 2013 beschlossene<br />
Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen für die<br />
Wahlperiode 2014 - 2018 liegt in der Zeit vom 17. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 montags<br />
bis donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich 16.00 –<br />
18.00 Uhr sowie freitags 8.30 - 12.00 Uhr im Rathaus Pulheim, Zimmer 116, Tel. 808-<br />
111, zur Einsicht offen (§ 36 Abs.3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).<br />
Herausgeber: <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong> - Der Landrat<br />
Verantwortlich für den Druck: 65/1 Amt für Gebäudemanagement, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, Telefon 0 22 71 / 83 10<br />
15, Fax 0 22 71 / 83 23 03, E-Mail: amtsblatt@rhein-erft-kreis.de<br />
Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis<br />
zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags 12.00 Uhr.
6/3 3<br />
Öffentliche Bekanntmachung der<br />
STADT BEDBURG<br />
betreffend den<br />
Beschluss zur Offenlage für den Bebauungsplan<br />
Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung – Teilgebiet Rosenweg –<br />
hier: Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 28.05.2013 den Offenlagebeschluss<br />
für den Bebauungsplan Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung gemäß<br />
§ 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011<br />
(BGBl. I S. 1509) gefasst. Der Offenlagebeschluss wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2<br />
BauGB öffentlich bekanntgemacht. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung<br />
mit dem Beschluss des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs.<br />
1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.<br />
Der Geltungsbereich der 11. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 /<br />
Bedburg-Rath liegt im Ortsteil Rath zwischen den Straßen „Am Rosenweg“ im Süden,<br />
„Frauweilerring“ im Westen und dem „Fliederweg“ im Norden.<br />
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 11. vereinfachten Änderung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 2 / Rath ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
zur bedarfsgerechten Fortentwicklung des Wohnungsbestandes an aktuelle<br />
Wohnansprüche – geschaffen werden. Gleichzeitig sollen bauordnungsrechtliche<br />
Gestaltungsfestsetzungen angepasst werden.<br />
Im Wege der förmlichen Offenlage (Auslegung) der Planung besteht gemäß<br />
§ 3 Abs. 2 BauGB für Jedermann (Öffentlichkeit) Gelegenheit, sich über den Entwurf<br />
des Bebauungsplanes Nr. 2/Bedburg-Rath, 11. vereinfachte Änderung sowie die allgemeinen<br />
Ziele und Zwecke, die wesentlichen Auswirkungen der Planung mit Begründung<br />
und Anlagen hierzu in der Zeit vom<br />
Donnerstag, 12. Juni 2013 bis Montag 15. Juli 2013 (einschließlich)<br />
während der Dienststunden, und zwar montags und donnerstags von 8:30 Uhr bis<br />
12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs und freitags von 8:30 Uhr bis<br />
12:30 Uhr sowie dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00<br />
Uhr bei der Stadtverwaltung Bedburg, Rathaus Kaster, Am Rathaus 1, Zimmer 205,<br />
50181 Bedburg, zu unterrichten.
6/3 4<br />
Der Planentwurf hängt auch im Aushangkasten des Rathauses in Kaster, 2. Obergeschoss,<br />
zur Einsicht aus. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung<br />
der Planung mit einem sachkundigen Vertreter der Stadtverwaltung sowie Stellungnahmen<br />
mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorzutragen. Das Planverfahren<br />
wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer frühzeitigen<br />
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB<br />
abgesehen.<br />
Zum Planentwurf nebst Begründung und Anlagen können auch schriftliche Stellungnahmen<br />
abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können<br />
bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein<br />
Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung<br />
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden (sog. Präklusion von Einwendungen).<br />
Bedburg, 29.05.2013<br />
Stadt Bedburg<br />
Der Bürgermeister<br />
(Gunnar Koerdt)<br />
Hinweise:<br />
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB<br />
über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen<br />
sowie die Fälligkeiten und das vom Erlöschen entsprechender<br />
Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.<br />
2. Hinweis gemäß § 4a Abs. 6 BauGB:<br />
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung<br />
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren<br />
Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die<br />
Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.<br />
3. Hinweis gem. § 47 Abs. 2a VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung):<br />
Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan<br />
oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6<br />
des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag<br />
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen<br />
der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen<br />
der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und<br />
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht<br />
hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im<br />
Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn<br />
Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.<br />
4. Hinweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:<br />
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von der Umweltprüfung nach<br />
§ 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen.
6/3 5<br />
Lageplan Bebauungsplan Nr. 2 / Bedburg-Rath, 11. Änderung<br />
© Vermessungs- und Katasteramt <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong>
6/3 6
6/3 7<br />
Öffentliche Bekanntmachung der<br />
STADT BEDBURG<br />
betreffend den<br />
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen<br />
Beteiligung für den Bebauungsplan<br />
Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung – Gebiet an der Goethestraße –<br />
ehem. Friedhofserweiterung –<br />
hier: 1.) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1<br />
i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)<br />
2.) Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1<br />
BauGB<br />
Zu 1:<br />
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am<br />
25.09.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 14.<br />
Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />
des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss<br />
wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Es<br />
wird bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit dem Beschluss des<br />
Stadtentwicklungsausschusses übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO<br />
verfahren worden ist.<br />
Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Stadtteils Bedburg, zwischen<br />
der Goethestraße und der Herderstraße. Südlich schließt sich die Bebauung an der<br />
Lessingstraße an, die nördliche Grenze wird vom städtischen Friedhof an der Goethestraße<br />
gebildet.<br />
Die genaue Abgrenzung ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
zur Ansiedlung von freistehenden Familienwohnhäusern – primär für den<br />
örtlichen Bedarf in Anpassung an die vorhandene Nachfrage – geschaffen werden.<br />
Neben der Bereitstellung weiterer Bauflächen wird mit der Planung zugleich die Voraussetzungen<br />
zur Verdichtung des Innenbereichs geschaffen und damit eine weitere<br />
Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen verhindert.<br />
Zu 2:<br />
Im Wege der frühzeitigen Beteiligung der Planung besteht gemäß § 3 Abs. 1 BauGB<br />
für Jedermann (Öffentlichkeit) Gelegenheit, sich über den Entwurf des Bebauungsplanes<br />
Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung sowie die allgemeinen Ziele und Zwecke, die
6/3 9<br />
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht<br />
hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im<br />
Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn<br />
Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.<br />
4. Hinweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:<br />
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von der Umweltprüfung nach<br />
§ 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen.<br />
Lageplan Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 14. Änderung<br />
© Vermessungs- und Katasteramt <strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong>
6/3 8<br />
wesentlichen Auswirkungen der Planung mit Begründung und Anlagen hierzu in der<br />
Zeit vom<br />
Donnerstag, 06. Juni 2013 bis Montag, 08. Juli 2013 (einschließlich)<br />
während der Dienststunden, und zwar montags und donnerstags von 8:30 Uhr bis<br />
12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs und freitags von 8:30 Uhr bis<br />
12:30 Uhr sowie dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00<br />
Uhr bei der Stadtverwaltung Bedburg, Rathaus Kaster, Am Rathaus 1, Zimmer 205,<br />
50181 Bedburg, zu unterrichten.<br />
Der Planentwurf hängt auch im Aushangkasten des Rathauses in Kaster, 2. Obergeschoss,<br />
zur Einsicht aus. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung<br />
der Planung mit einem sachkundigen Vertreter der Stadtverwaltung sowie Stellungnahmen<br />
mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorzutragen. Das Planverfahren<br />
wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.<br />
Zum Planentwurf nebst Begründung und Anlagen können auch schriftliche Stellungnahmen<br />
abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können<br />
bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein<br />
Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung<br />
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden (sog. Präklusion von Einwendungen).<br />
Bedburg, 27.05.2013<br />
Stadt Bedburg<br />
Der Bürgermeister<br />
(Gunnar Koerdt)<br />
Hinweise:<br />
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB<br />
über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen<br />
sowie die Fälligkeiten und das vom Erlöschen entsprechender<br />
Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.<br />
2. Hinweis gemäß § 4a Abs. 6 BauGB:<br />
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung<br />
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren<br />
Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die<br />
Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.<br />
3. Hinweis gem. § 47 Abs. 2a VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung):<br />
Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan<br />
oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6<br />
des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag<br />
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen<br />
der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen<br />
der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und
Die nach 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Sonstige nicht<br />
Inhalt:<br />
Dachhaut.<br />
Textliche und Baurechtliche Festsetzungen<br />
Im gesamten Plangebiet wird, als Zahl der Wohnungen in Einfamilienhaus-, Doppelhaus- und die Anzahl<br />
Gemarkung: Bedburg<br />
Flur:<br />
944 / 930 / 1361<br />
50<br />
(4) Auf Garagenzufahrten sind offene Neben der Nutzung der Garagenzufahrt, zwischen und<br />
Flurgrenze<br />
Strassenbegrenzungslinie<br />
(1) Bereiche zwischen und den ('Vorgarten') sind mindestens zu 50 % zu und dauerhaft<br />
zu erhalten.<br />
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt<br />
Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten.<br />
- Rotbuche (Fagus sylvatica) - Winterlinde (Tilia cordata)<br />
Kanalschacht<br />
Laterne<br />
Hydrant unterirdisch<br />
Parkanlage<br />
Schieber Gas / Wasser<br />
Spielplatz<br />
Gully<br />
Allgemeine Wohngebiete<br />
GRZ 0,4<br />
Wasser<br />
offene Bauweise<br />
unterirdische Hauptversorgungsleitung<br />
- Stieleiche (Quercus robur) - Faulbaum (Franqula alnus. syn. Rhamnus franqula)<br />
SD Satteldach<br />
C./Ga<br />
- Hainbuch (Carpinus betulus) - Korbweide (Salix riminalis)<br />
- Vogelkirsche (Prunus avium) - Schwarzpappel (Populus nigra)<br />
Baugrenze<br />
und Bauweisen innerhalb eines Baugebietes<br />
Abtrennung von Baufensterabschnitten mit<br />
vorgegebener Firstrichtung und/ oder unterdes<br />
Bebauungsplanes<br />
- Eberesche (Sorbus aucuparia) - Traubenkirsche (Prunus padus)<br />
Vorschlag Baumpflanzung<br />
- Bergahorn (Acer pseudoplatanus)<br />
Firstrichtung<br />
oben<br />
unten<br />
Architektengruppe Stadtraum<br />
Dipl.-Ing. B. Strey, Dipl.-Ing. M. Rogge<br />
- Feldahorn (Acer campestre)<br />
Entwurf und Bearbeitung:<br />
- Esche (Fraxinus)<br />
- Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) - Holzapfel (Malus sylvestris)<br />
- Kornelkirsche (Cornus mas) - Hundsrose (Rosa canina)<br />
Stand 27. Mai 2013<br />
- Liguster (Ligustrum vuldgare)<br />
- Ohr-Weide (Salix aurita)<br />
Dieser Plan ist (1) BauGB Die Unterrichtung der<br />
(1) BauGB vom<br />
Darstellung mit dem amtlichen durch Beschluss des Rates vom hat ______________ ______________<br />
Katasternachweis und ______________ aufgestellt worden. bis die Festlegung der<br />
Bedburg, den ____________________ durch Auslegung<br />
Planung geometrisch eindeutig ist.<br />
stattgefunden.<br />
_______________________________<br />
(Ratsmitglied)<br />
- Himbeere (Rubus idaeus) - Schneeball (Viburnum opulus)<br />
Der Aufstellungsbeschluss ist am<br />
Bedburg, den ____________________ _________ bekanntgemacht Bedburg, den ____________________<br />
worden.<br />
_______________________________ _______________________________ _______________________________<br />
- Holunder (Sambucus nigra) - Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)<br />
- Hartriegerl (Cornus) - Schlehdorn (Prunus spinosa)<br />
Die Beteiligung der<br />
Dieser Plan wurde (2) Dieser Plan hat (2) BauGB<br />
vom ____________ ____________<br />
Belange ist (1) BauGB vom BauGB am _______________ vom Rat bis ______________ bis ______________ der Stadt Bedburg zur Offenlage<br />
ausgelegen. Die Offenlegung<br />
beschlossen.<br />
wurde am ____________<br />
bekanntgemacht. Die<br />
Belange wurden mit<br />
Schreiben vom _____________ von<br />
der Auslegung benachrichtigt.<br />
- Haselnuss (Corylus avellana) - Waldrebe (Clematis vitalba)<br />
Bedburg, den ____________________<br />
Bedburg, den ____________________<br />
Bedburg, den ____________________<br />
- Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)<br />
_______________________________ _______________________________ _______________________________<br />
(Ratsmitglied)<br />
(2) Bei geneigten darf die Summe der Dachaufbauten und Dacheinschnitte zwei Drittel der nicht<br />
Dieser Bebauungsplan ist<br />
Dieser Plan wurde BauGB Die des<br />
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am am ______________ angezeigt. Zu Anzeigeverfahrens sowie Ort und Zeit<br />
zur Einsichtnahme wurden<br />
_____________ als Satzung diesem Plan die vom _______________.<br />
beschlossen worden.<br />
BauGB am _____________<br />
bekanntgemacht. Mit der Bekanntgabe<br />
tritt der Bebauungsplan als Satzung in<br />
Kraft.<br />
(3) Als Dachform sind Sattel-, Walm- und Die gleiche Neigungen aufweisen,<br />
(4) Als Dachneigung wird im Baugebiet 35` - 45` festgesetzt. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer<br />
von ein Drittel der sowie Nebenanlagen und Garagen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als<br />
(siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.)<br />
Bedburg, den ____________________<br />
Az.: ___________________________<br />
Bedburg, den ____________________<br />
_______________________________<br />
_______________________________<br />
(Ratsmitglied)<br />
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als lebende Hecke bis zu einer<br />
Die werden hierbei begrenzt durch die und die dahinterliegende vordere Baugrenze. Bei<br />
An seitlichen zu Verkehrs- oder sind als Einfriedungen nur standorttypische einheimische<br />
Heckenpflanzungen kombiniert mit offenen Zaunkonstruktionen bis Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem<br />
Funde sind nicht Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht<br />
15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und zu beachten. Beim Auftreten Bodenfunde<br />
oder Befunde ist die Gemeinde als Untere oder das <strong>Rhein</strong>ische Amt Bodendenkmalpflege, Nideggen,<br />
45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 zu informieren. Die Weisung des <strong>Rhein</strong>ischen<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von oder Kampfmitteln Erdarbeiten einzustellen sind und<br />
Im Plangebiet ist eine gezielte, zentrale, ortsnahe Versickerung der Die werden einen<br />
Kanal dem Versickerungsbecken im Plangebiet Das nichtbelastete Niederschlagswasser der kann ebenfalls in<br />
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der<br />
steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf<br />
Belastung vorliegt.<br />
79<br />
II<br />
o<br />
Es wird bescheinigt, dass die<br />
1<br />
0<br />
5<br />
10<br />
20<br />
40<br />
m<br />
R9.00<br />
6/3 10<br />
3.00<br />
5.00<br />
14.00<br />
3.00<br />
4.50 14.00<br />
5.00<br />
3.50<br />
3.00<br />
5.00<br />
10.00<br />
3.00<br />
5.50<br />
3.00 14.00<br />
ED<br />
ED<br />
C./Ga<br />
9.00<br />
5.50<br />
3.00<br />
3.00<br />
4.00 14.00<br />
5.00<br />
4.00 14.00<br />
4.00<br />
5.50<br />
3.00<br />
14.00<br />
7.00<br />
14.00<br />
3.00<br />
ED<br />
35 -45<br />
C./Ga<br />
35 -45<br />
ED<br />
35 -45<br />
C./Ga<br />
35 -45<br />
C./Ga<br />
C./Ga<br />
C./Ga<br />
ED H<br />
35 -45
..<br />
6/3 11<br />
Genehmigungsverfügung<br />
Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft Pulheim wird von mir<br />
gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />
Bergheim, den 24. Mai 2013<br />
RHEIN-ERFT-KREIS<br />
Der Landrat<br />
-Untere Jagdbehörde-<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Genehmigung wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG NW in Verbindung mit § 16 der Satzung vom 14.02.1982<br />
öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Genehmigung der Satzung liegt in der Zeit vomOJ. 0&. A3 bis //7-&6.41 in der Stadtverwaltung Pulheim<br />
Alte Kölner Straße 26 Rathauscenter Zimmer 0.03 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.<br />
Pulheim den ~ ~ . OS. J 0 AJ<br />
Der Jagdvorstand<br />
Jagdvorsteher Beisitzer/in Beisitzer/in<br />
~,~
6/3 12<br />
Genehmigungsverfügung<br />
Die umseitige Änderung vom 04.03.2013 der Satzung der Jagdgenossenschaft Sinnersdorf wird von mir<br />
gemäß § 7 Abs. 2 UG-NRW genehmigt.<br />
Bergheim, den 24. Mai 2013<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Genehmigung wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG NW in Verbindung mit § 16 der Satzung vom 18.02.1981<br />
öffentlich bekanntgemacht.<br />
in der Stadtverwaltung Pulheim<br />
Alte Kölner Straße 26 Rathauscenter Zimmer 0.03 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.<br />
Die Genehmigung der Satzung liegt in der Zeit vom 0'3 O'AJ bis //1./J6.13<br />
Pulheim den 2J.bf.JJ)13<br />
Der Jagdvorstand<br />
7rIw.u- ~L~~<br />
Beisitze rVin~1. (/
6/3 13<br />
Stadt Pulheim<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Erft</strong>-<strong>Kreis</strong><br />
B E K A N N T M A C H U N G<br />
Änderung der Entgeltrichtlinien vom 28.05.2013 für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums<br />
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 19.03.2013 aufgrund der §§ 41 Abs. 1, Satz 2 f, und 77 Abs. 2,<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.12.2012 (GV.NRW. S. 474), folgende<br />
Änderung der Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum beschlossen:<br />
Die Ziffern 9, 11, 14 und 15 der Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums erhalten<br />
folgende Fassung:<br />
9. Bei mehrtägigen Nutzungen, die zeitlich zusammenhängen, halbiert sich die Miete für den 2. und ggf.<br />
weitere Nutzungstage. Ist während der Nutzungsdauer ein Reinigungsumbau erforderlich, erhöht sich<br />
die nach Satz 1 berechnete Miete um 128,00 Euro. Dieser Betrag wird erstattet, wenn der Nutzer den<br />
Reinigungsumbau mit 8 Arbeitsstunden (mindestens 4 Personen) selbst leistet.<br />
11. Parteien und Wählergemeinschaften stehen auf Antrag einer im Rat der Stadt Pulheim vertretenen<br />
Fraktion Räumlichkeiten des Kultur- und Medienzentrums einmal im Jahr, mindestens aber einmal je<br />
Wahlkampf, unentgeltlich zur Verfügung. Bei weiteren Veranstaltungen kann die Miete auf Antrag<br />
um 50% reduziert werden.<br />
14. Die Umsatzsteuer wird zuzüglich der in der Preisliste genannten Beträge erhoben, wenn der<br />
Saal/das Foyer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen unternehmerische<br />
Zwecke zur Verfügung gestellt wird.<br />
Auf die Erhebung der Umsatzsteuer kann verzichtet werden, wenn der unternehmerische Nutzer<br />
den Nachweis erbringt, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die fehlende Vorsteuerberechtigung<br />
kann aus der Inanspruchnahme individueller Umsatzsteuerbefreiungen resultieren, die<br />
in § 4 UStG aufgeführt sind. Faktisch kann sich eine Befreiung - insbesondere bei Vereinen - aber<br />
auch aus folgenden Sonderregelungen ergeben.<br />
Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer, die nicht optieren, nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der<br />
Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht<br />
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.<br />
15. Diese Entgeltrichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die<br />
bisherigen Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums außer Kraft gesetzt. Für<br />
Verträge, die vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen<br />
Entgeltrichtlinien.<br />
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Die Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums erhalten damit insgesamt folgende<br />
Fassung:<br />
Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums<br />
1. Für die Nutzung der Räume im Kultur- und Medienzentrum und die Inanspruchnahme technischer<br />
oder allgemeiner Dienstleistungen werden Miete und Nebenkosten nach der jeweils gültigen<br />
Preisliste erhoben.<br />
2. Nicht in der Preisliste enthaltene Dienstleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.<br />
3. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach der Art der Nutzung der Räume. Hierbei wird<br />
unterschieden nach gewerblicher Nutzung, Nutzung durch ortsansässige Vereine und sonstigen<br />
Nutzern.<br />
4. Die Vermieterin stellt dem Nutzer die Räumlichkeiten am Veranstaltungstag für 10 Stunden (inklusive<br />
Auf- und Abbau) zur Verfügung.<br />
Bei längerer Nutzungsdauer wird dem Mieter zusätzlich für jede angefangene Stunde der in der<br />
jeweils gültigen Preisliste aufgeführte Betrag in Rechnung gestellt.<br />
Für Zeitüberschreitungen der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit können dem Veranstalter<br />
zusätzlich Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste nachträglich in Rechnung gestellt werden.<br />
5. Der Dr.-Hans-Köster-Saal sowie der kleine Saal können Nutzern auf Antrag für Proben, die einer<br />
anschließenden Aufführung unmittelbar dienen, zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt soll die<br />
Anzahl von 5 Proben nicht überschritten werden. Dabei ist 1 Probe je Aufführung/Theaterstück<br />
kostenfrei.<br />
Für jede weitere Probe wird ein Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben.<br />
Schulen wird ebenfalls eine entgeltfreie Probe eingeräumt.<br />
Sie sind so zu terminieren, dass sie in den Zeitrahmen von 8.00 bis 17.00 Uhr fallen.<br />
6. Als Grundlage für die Berechnung des Mietentgelts dient der für die Veranstaltung gewünschte<br />
Bestuhlungsplan.<br />
7. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrags der Miete, wenn die<br />
Besucherzahl wesentlich hinter den Erwartungen des Mieters zurückbleibt.<br />
8. Ist während einer Veranstaltung der Einsatz eines Haustechnikers für die Bedienung der<br />
Beschallungs-/Beleuchtungsanlage erforderlich, wird dies zusätzlich nach der gültigen Preisliste in<br />
Rechnung gestellt.<br />
9. Bei mehrtägigen Nutzungen, die zeitlich zusammenhängen, halbiert sich die Miete für den 2. und ggf.<br />
weitere Nutzungstage. Ist während der Nutzungsdauer ein Reinigungsumbau erforderlich, erhöht sich<br />
die nach Satz 1 berechnete Miete um 128,00 Euro. Dieser Betrag wird erstattet, wenn der Nutzer den<br />
Reinigungsumbau mit 8 Arbeitsstunden (mindestens 4 Personen) selbst leistet.<br />
10. Bei karitativen Veranstaltungen kann ein Nachlass auf die Miete in Höhe von 50% gewährt werden.<br />
Als karitativ sind insbesondere Veranstaltungen von Hilfsorganisationen anzusehen, deren<br />
Einnahmen ausschließlich wohltätigen Zwecken zugeführt werden.<br />
11. Parteien und Wählergemeinschaften stehen auf Antrag einer im Rat der Stadt Pulheim vertretenen<br />
Fraktion Räumlichkeiten des Kultur- und Medienzentrums einmal im Jahr, mindestens aber einmal je<br />
Wahlkampf, unentgeltlich zur Verfügung. Bei weiteren Veranstaltungen kann die Miete auf Antrag<br />
um 50% reduziert werden.<br />
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12. Bei Veranstaltungen der Stadt werden die gleichen Nutzungsgebühren, bezogen auf den Charakter<br />
der Veranstaltung, entrichtet.<br />
13. In Sonderfällen kann der Bürgermeister mit dem Nutzer ein von diesen Entgeltrichtlinien<br />
abweichendes Entgelt vereinbaren bzw. von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise<br />
absehen. Ein solcher liegt insbesondere vor,<br />
- wenn die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse / im besonderen Interesse der<br />
Bürger der Stadt Pulheim liegt,<br />
- wenn die Erhebung des Entgelts für den Veranstalter eine unzumutbare Härte bedeuten würde.<br />
14. Die Umsatzsteuer wird zuzüglich der in der Preisliste genannten Beträge erhoben, wenn der Saal/das<br />
Foyer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke zur<br />
Verfügung gestellt wird.<br />
Auf die Erhebung der Umsatzsteuer kann verzichtet werden, wenn der unternehmerische Nutzer<br />
den Nachweis erbringt, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die fehlende Vorsteuerberechtigung<br />
kann aus der Inanspruchnahme individueller Umsatzsteuerbefreiungen resultieren, die<br />
in § 4 UStG aufgeführt sind. Faktisch kann sich eine Befreiung - insbesondere bei Vereinen - aber<br />
auch aus folgenden Sonderregelungen ergeben.<br />
Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer, die nicht optieren, nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der<br />
Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht<br />
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.<br />
15. Diese Entgeltrichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die<br />
bisherigen Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums außer Kraft gesetzt. Für<br />
Verträge, die vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen<br />
Entgeltrichtlinien.<br />
Anlage<br />
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Preisliste Veranstaltungsbereich im Kultur- und Medienzentrum<br />
Grundmiete<br />
großer Saal, Foyer, Bühne<br />
bis 300 Pers.<br />
bis 400 Pers.<br />
bis 500 Pers.<br />
über 500 Pers.<br />
Foyer<br />
bis 120 Pers.<br />
kleiner Saal, Bühne<br />
Bistro mit Seminarraum<br />
bis 100 Pers.<br />
Bistro als Ergänzung zum kleinen oder großen Saal<br />
Seminarraum<br />
bis 50 Pers.<br />
gewerbliche<br />
Nutzer<br />
z. B. Messen,<br />
Vorträge, Verkaufsausstellungen<br />
1.010,00 €<br />
1.130,00 €<br />
1.240,00 €<br />
1.350,00 €<br />
440,00 €<br />
310,00 €<br />
280,00 €<br />
170,00 €<br />
140,00 €<br />
Stadt und<br />
Vereine<br />
u. a. Vereinsfeiern,<br />
private Nutzer<br />
Veranstaltungen<br />
Karnevalssitzungen mit priv. Charakter,<br />
Schulveranstaltungen Hochzeiten, Jubiläen, u.a.<br />
560,00 €<br />
670,00 €<br />
620,00 €<br />
730,00 €<br />
670,00 €<br />
790,00 €<br />
730,00 €<br />
840,00 €<br />
280,00 €<br />
330,00 €<br />
170,00 €<br />
190,00 €<br />
140,00 €<br />
150,00 €<br />
90,00 €<br />
110,00 €<br />
80,00 €<br />
90,00 €<br />
Entgelt für Zusatzleistungen großer Saal kleiner Saal Foyer Bistro Seminarraum<br />
Nutzung Beschallungsanlage<br />
110,00 €<br />
80,00 €<br />
./. ./. ./.<br />
Nutzung Beleuchtungsanlage<br />
110,00 €<br />
80,00 €<br />
./. ./. ./.<br />
Nutzung mobile Beschallungsanlage<br />
./.<br />
./. 55,00 € 55,00 € 55,00 €<br />
Nutzung Theke im Foyer 35,00 € 35,00 € 35,00 € ./. ./.<br />
Bedienung der techn. Anlagen durch Haustechniker / pro Stunde 25,00 €<br />
25,00 € 25,00 € ./. ./.<br />
Probenentgelt (eine Probe entgeltfrei)<br />
110,00 €<br />
55,00 €<br />
./. ./. ./.<br />
Nutzung über 10 Stunden / pro Stunde<br />
55,00 €<br />
30,00 € 30,00 € ./. ./.<br />
Kosten für zusätzliche Reinigung<br />
165,00 €<br />
130,00 € 70,00 € 40,00 € 40,00 €<br />
Reinigung der Bierleitung<br />
30,00 €<br />
30,00 € 30,00 € ./. ./.<br />
Überziehung der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit / pro Stunde 110,00 €<br />
70,00 € 55,00 € ./. ./.<br />
Kaution<br />
1.000,00 €<br />
700,00 € 500,00 € 200,00 € 200,00 €<br />
Diaprojektor incl. Leinwand<br />
25,00 €<br />
25,00 € 25,00 € 25,00 € 25,00 €<br />
Tageslichtprojektor incl. Leinwand<br />
30,00 €<br />
30,00 € 30,00 € 30,00 € 30,00 €<br />
Beamer incl. Leinwand<br />
35,00 €<br />
35,00 € 35,00 € 35,00 € 35,00 €<br />
Flipchart<br />
17,00 €<br />
17,00 € 17,00 € 17,00 € 17,00 €<br />
Stellwände pro Stück<br />
11,00 € 11,00 € 11,00 € 11,00 € 11,00 €<br />
Tischdecken / Stück<br />
3,50 €<br />
3,50 € 3,50 € 3,50 € 3,50 €<br />
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Bekanntmachungsanordnung<br />
Vorstehende Änderung der Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum sowie die entsprechend ergänzte<br />
Gesamtfassung mit Preisliste werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Änderung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Änderung der Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Pulheim, den 28.05.2013<br />
gez. Frank Keppeler<br />
Bürgermeister<br />
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Der Bürgermeister<br />
BEKANNTMACHUNG DER STADT PULHEIM<br />
über die Durchführung einer Bürgerversammlung im Rahmen des Verfahrens<br />
zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 Sinthern<br />
Bereich: Erlenweg, Buchenweg<br />
Der Umwelt- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.02.2013 beschlossen, aufgrund der zahlreichen<br />
Anregungen der Bewohner während der Beteiligung der Öffentlichkeit, eine Bürgerversammlung im Rahmen<br />
des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern durchzuführen.<br />
Die Bürgerversammlung findet am<br />
Mittwoch, den 12.06.2013 ab 18.00 Uhr<br />
im Foyer der Gemeinschaftsgrundschule Sinthern – Geyen, Am Fronhof 10, 50259 Pulheim, statt.<br />
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind zur Teilnahme eingeladen.<br />
Pulheim, den 29.05.2013<br />
In Vertretung<br />
gez. Martin Höschen<br />
Technischer Beigeordneter<br />
Aushang: vom 04.06.2013<br />
bis 13.06.2013<br />
Bekanntmachung Amtsblatt.doc<br />
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Stadt Pulheim Pulheim, den 29.05.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
I/10 30 30<br />
B E K A N N T M A C H U N G<br />
Die vom Rat der Stadt Pulheim am 07. Mai 2013 beschlossene Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und<br />
Hilfsschöffinnen und -schöffen für die Wahlperiode 2014 - 2018 liegt in der Zeit vom 17. Juni 2013 bis 23. Juni<br />
2013 montags bis donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich 16.00 – 18.00<br />
Uhr sowie freitags 8.30 - 12.00 Uhr im Rathaus Pulheim, Zimmer 116, Tel. 808-111, zur Einsicht offen (§ 36 Abs.<br />
3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).<br />
Eine vorherige telefonische Terminabsprache wäre wünschenswert.<br />
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, das ist vom<br />
24. Juni 2013 bis einschließlich 30.Juni 2013, Einspruch erhoben werden.<br />
Der Einspruch ist nach § 37 des GVG bei der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim schriftlich<br />
oder zu Protokoll mit der Begründung zu erheben, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die<br />
nicht aufgenommen werden durften (§ 32 GVG) oder nicht aufgenommen werden sollten (§§ 33, 34 GVG).<br />
gez.<br />
Frank Keppeler<br />
Bürgermeister