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Informationsblatt zur Holzversteigerung

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<strong>Informationsblatt</strong><br />

Brennholzversteigerung 2012/2013<br />

am 06.03.2013 in der Rhein-Rench-Halle Helmlingen<br />

Allgemeines<br />

Wir weisen darauf hin, dass bei der <strong>Holzversteigerung</strong> im Auftrag des Amts für Waldwirtschaft 3 Lose<br />

Brennholz-lang und 7 Lose Schlagraum aus dem Staatswald Hinterwörth angeboten werden.<br />

Versteigert werden die Sorten Sterholz, Brennholz-lang und Schlagraum in Reihenfolge der Holzliste.<br />

Zur Versteigerung kommen:<br />

Sorte Versteigerungszeit Anzahl der Lose<br />

Sterholz: ab 18:30 Uhr 28 Lose<br />

Brennholz-lang ab 18:35 Uhr 159 Lose<br />

Schlagraum ab 19:30 Uhr 72 Lose<br />

Steigerungsbedingungen<br />

Erwerbsberechtigt sind nur Einwohner von Rheinau, die Endverbraucher sind. Die Erwerbsberechtigung<br />

wird geprüft durch Angabe der Adresse bei der Ausgabe der Rechnung.<br />

Je Person dürfen maximal folgende Mengen ersteigert werden:<br />

Sterholz:<br />

Brennholz lang:<br />

Schlagraum:<br />

20 Ster oder<br />

20 Festmeter oder<br />

2 Lose<br />

Steigerungsverfahren<br />

Die Teilnahme am Steigerungsverfahren erfolgt mit einer Bieterkarte, die am Informationsstand am<br />

Eingang ausgegeben wird. Die Ersteigerung eines Loses vollzieht sich in folgenden Schritten:<br />

1. Der Versteigerer ruft das zu versteigernde Los auf. Das jeweils zu steigernde Los wird dabei<br />

an der Leinwand auf der Bühne angezeigt.<br />

2. Der Versteigerer nennt den Anschlagspreis des Loses.<br />

3. Interessenten am Erwerb des Loses heben die Bieterkarte.<br />

4. Bei mehreren Bietern beginnt der Versteigerer mit der schrittweisen Erhöhung des Anschlagspreises<br />

in folgenden Steigerungsschritten:<br />

Sterholz: 1 €<br />

Brennholz-lang: 5 €<br />

Schlagraum: 2 €<br />

5. Die Steigerung des Anschlagspreises endet, sobald nur noch 1 Bieter die Bieterkarte hebt.<br />

Der Höchstbieter erhält den Zuschlag, indem der Versteigerer die Bieternummer und das<br />

Höchstgebot nennt. Der Höchstbieter wird damit zum Erwerber des Loses.<br />

6. Soweit auf ein Los nicht geboten wird oder eine Einigung auf einen Bieter bei Gleichstand<br />

nicht zustande kommt, wird das Los <strong>zur</strong>ückgezogen und bei der jeweils nächsten Versteigerung<br />

angeboten.


<strong>Informationsblatt</strong><br />

Abwicklung des Holzerwerbs<br />

1. Der Erwerber kann sich jederzeit für die bis dahin erworbenen Lose bei der Rechnungsausgabe<br />

eine Rechnung ausstellen lassen. Die Rechnung wird nach Vorlage der Bieterkarte und<br />

Benennung von Namen und Anschrift erstellt. Die Bieterkarte wird einbehalten.<br />

2. Bei der Rechnungserstellung werden die ersteigerten Mengen kontrolliert. Sollte die Höchstmenge<br />

überschritten sein, werden einzelne Lose in Abstimmung mit dem Erwerber <strong>zur</strong>ückgezogen.<br />

Diese Lose werden bei der jeweils nächsten Versteigerung angeboten.<br />

3. Der Erwerber erhält eine Rechnung in doppelter Fertigung.<br />

4. Die Rechnung ist sofort in bar oder per EC-Kartenzahlung bei der Kasse zu begleichen.<br />

5. Die Kasse behält eine Fertigung der Rechnung als Beleg ein und bringt auf der beim Erwerber<br />

verbleibenden Fertigung den Zahlungsvermerk an.<br />

6. Die Rechnung gilt als Eigentümerpapier für das darauf bezeichnete Brennholz. Das Papier<br />

berechtigt <strong>zur</strong> Abfuhr des gelagerten Holzes und ist auf Verlangen der zuständigen Revierleiterin<br />

bzw. den sonstigen Berechtigten im Wald vorzuzeigen.<br />

Abfuhr des Holzes<br />

Mit Bezahlung geht das erworbene Brennholz in das Eigentum des Erwerbers über. Damit geht<br />

auch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf<br />

den Erwerber über.<br />

Bei der Abfuhr und Bearbeitung des Brennholzes im Wald bittet der Forstbetrieb um Schonung<br />

des Waldbestandes, damit Schäden an Bestand und Boden weitestgehend vermieden werden.<br />

Die Revierleiterin gibt über den jeweiligen Zustand der Waldwege gerne Auskunft.<br />

Das bei der Zahlung an der Kasse ausgegebene Merkblatt bitten wir zu beachten.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass das Fahren von Kraftfahrzeugen im Wald gemäß § 37 Abs. 4<br />

Nr. 1 Landeswaldgesetz ohne besondere Befugnis nicht zulässig ist.<br />

Mit dem Erwerb von Brennholz wird dem Erwerber die Befugnis zum Befahren von Waldwegen<br />

und Rückegassen ausschließlich für den Abtransport des Holzes erteilt.<br />

Das Befahren der Bestandsfläche (außerhalb von Rückegassen) oder das Befahren des Waldes<br />

zu anderen Zwecken als zum Abtransport des Holzes ist ausdrücklich nicht erlaubt. Das Befahren<br />

der Bestandsfläche bewirkt, dass Bodenporen geschlossen werden und der Boden verdichtet wird.<br />

Diese Bodenporen sind wichtig für den Sauerstoffaustausch, den Wasser- und Nährstofftransport<br />

und für das Wurzelwachstum. Die Poren sind entscheidend für die Fruchtbarkeit des Bodens. Die<br />

Verdichtung erfolgt bereits beim ersten Befahren! Außerdem kommt es zu mechanischen Wurzelschäden<br />

und zu Schäden an den im Winter nur schwer zu sehenden Sämlingen.<br />

Das unbefugte Fahren im Wald stellt gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 4 Landeswaldgesetz eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Mitarbeiter des Forstbetriebs<br />

sind angewiesen, diese Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Informationsstand.

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