Friedhofssatzung - Rheinberg
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17.1<br />
Satzung<br />
für die Friedhöfe der Stadt <strong>Rheinberg</strong><br />
vom 11.12.2003<br />
(<strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)<br />
NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) und § 7 Absatz 2 i. V. mit § 41<br />
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW<br />
2023) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in seiner Sitzung am<br />
09.12.2003 folgende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für folgende im Gebiet der Stadt <strong>Rheinberg</strong> gelegenen und von ihr<br />
verwalteten Friedhöfe:<br />
1. Friedhof „Annaberg“<br />
2. Friedhof „Xantener Straße“<br />
3. Friedhof „Borth“<br />
4. Friedhof „Ossenberg“<br />
5. Friedhof „Wallach“<br />
6. Friedhof „In der Bendstege“<br />
7. Friedhof „Am Südwall“<br />
8. Friedhof „Am Westwall“<br />
9. Friedhof „Budberg“<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt <strong>Rheinberg</strong>.<br />
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die<br />
bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt <strong>Rheinberg</strong> waren oder ein<br />
Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die<br />
Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden<br />
Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt <strong>Rheinberg</strong> sind. Die Bestattung<br />
anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
(3) Die Zuteilung von Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen richtet sich in der Regel<br />
nach dem Wohnsitz innerhalb des Stadtgebietes, jedoch ist die Friedhofsverwaltung nicht<br />
verpflichtet, eine Grabstätte auf einem bestimmten städtischen Friedhof zuzuteilen.<br />
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(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine<br />
Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und<br />
Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung<br />
aufzusuchen.<br />
§ 3<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere<br />
Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden<br />
(Entwidmung).<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit<br />
durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird<br />
dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren<br />
Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.<br />
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der<br />
Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch<br />
nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht<br />
abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der<br />
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />
wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig<br />
sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten<br />
dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in ähnlicher Weise wie die<br />
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen<br />
hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnung auf den Friedhöfen<br />
§ 4<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den<br />
Besuch geöffnet.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder<br />
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />
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§ 5<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die<br />
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:<br />
a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art,<br />
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt <strong>Rheinberg</strong>,<br />
soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist, zu<br />
befahren. Bei Personen, die der Friedhofsverwaltung eine besondere Gehbehinderung<br />
nachgewiesen haben, kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhöfe zum<br />
Zweck des Grabbesuches mit einem PKW in Schrittgeschwindigkeit zu bestimmten<br />
Zeiten genehmigen.<br />
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten, sowie dafür oder für<br />
Veranstaltungen zu werben.<br />
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.<br />
d) Ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.<br />
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der<br />
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.<br />
f) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen<br />
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.<br />
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.<br />
h) Zu lärmen oder zu lagern, sowie Musikgeräte abzuspielen.<br />
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
j) Sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei<br />
Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die<br />
Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.<br />
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4<br />
Tage vorher anzumelden.<br />
§ 6<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die<br />
dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der<br />
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.<br />
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(2) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende Arbeiten ausführen, die ihre<br />
Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Ausübung des handwerksähnlichen<br />
Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei<br />
Ausübung des Gärtnerberufes) ihre Eintragung in das Verzeichnis der<br />
Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die<br />
Meisterprüfung abgelegt haben.<br />
Die Gewerbetreibenden müssen außerdem einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit<br />
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter<br />
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2<br />
gilt entsprechend.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die<br />
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />
schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen<br />
nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei<br />
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen<br />
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den<br />
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen<br />
die Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des<br />
Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Dauer oder auf Zeit jegliche<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen durch schriftlichen Bescheid untersagen.<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 7<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Eine Erdbestattung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem Todestag unter Vorlage<br />
der Sterbeurkunde bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die<br />
erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung in einer vorher erworbenen<br />
Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />
vorzulegen.<br />
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(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung fest.<br />
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen nach 15.00 Uhr finden keine<br />
Beisetzungen statt. Beisetzungen an Werktagen nach 15.00 Uhr sowie an Samstagen bis<br />
12.00 Uhr bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />
(5) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden von der<br />
Friedhofsverwaltung nicht gestellt.<br />
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des<br />
Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet<br />
werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />
Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />
§ 8<br />
Särge und Urnen<br />
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen<br />
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung<br />
ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der<br />
Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne<br />
Sarg oder Urne vorgesehen ist.<br />
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,<br />
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht<br />
nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der<br />
Ruhezeit ermöglicht wird.<br />
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von<br />
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargbeigaben,<br />
Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus<br />
leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-,<br />
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden<br />
Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche muss aus Papierstoff oder<br />
Naturtextilien gefertigt sein.<br />
Särge müssen aus Holz bestehen, jedoch sind Särge aus Tropenholz nicht zugelassen.<br />
(3) Die Särge sollen in der Regel nicht mehr als 2 m lang, 0,80 m hoch und 0,80 m breit sein.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht den Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong><br />
entsprechen, zurückweisen.<br />
§ 9<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung vom Friedhofspersonal<br />
ausgehoben und wieder verfüllt.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke<br />
Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.<br />
(5) Nach der Erdbestattung sind die Grabstätten mit einem mindestens 20 cm hohen<br />
Grabhügel zu versehen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die beim<br />
Absacken des Erdreiches an Grabmalen, Einfassungen und Bepflanzungen entstehen.<br />
§ 10<br />
Ruhezeit<br />
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre.<br />
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen beträgt die Ruhezeit 15<br />
Jahre.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschen bleiben auch bei<br />
erneuter Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle.<br />
§ 11<br />
Umbettungen und Ausgrabungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen<br />
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung<br />
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />
Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder<br />
Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt <strong>Rheinberg</strong> nicht zulässig.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit<br />
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet<br />
werden.<br />
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf<br />
Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen<br />
aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(5) Umbettungen mit Ausnahme der Umbettung von Aschenurnen werden nur während der<br />
kalten Jahreszeit (01. November bis 31. März) und nur vom Friedhofspersonal<br />
vorgenommen. Sie werden nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Die<br />
Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />
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(6) Die Friedhofsverwaltung kann Umbettungen auch ohne Zustimmung der Angehörigen<br />
bzw. Nutzungsberechtigten anordnen und selbst durchführen, wenn dies aus öffentlichem<br />
Interesse dringend geboten erscheint. Die Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen sind<br />
jedoch zu hören.<br />
(7) Die Kosten der Umbettung sowie etwaige Kosten für die Instandsetzung gärtnerischer<br />
und baulicher Anlagen auch benachbarter Grabstätten, soweit diese durch die Umbettung<br />
beschädigt werden, hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />
unterbrochen oder gehemmt.<br />
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong>. An ihnen können Rechte nur nach<br />
dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />
a) Reihengrabstätten<br />
b) Wahlgrabstätten<br />
c) Wahlgrabstätten in besonderer Lage<br />
d) Tiefenwahlgrabstätten<br />
e) Urnenreihengrabstätten<br />
f) Urnenwahlgrabstätten<br />
g) Anonyme Reihengrabstätten.<br />
h) Anonyme Urnenreihengrabstätten<br />
i) Rasenreihengrabstätten<br />
(3) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:<br />
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />
(auch Kindergräber genannt) 1,00 x 1,20 m,<br />
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1,20 x 2,40 m,<br />
c) Urnenwahlgrabstätten 1,00 x 1,20 m,<br />
d) Urnenreihengrabstätten 0,80 x 0,80 m,<br />
e) Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten in besonderer Lage und<br />
Tiefenwahlgrabstätten je Grabstelle 1,20 x 2,40 m.<br />
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer<br />
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
(5) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu<br />
dulden.<br />
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(6) Auf den Friedhöfen „Xantener Straße“ im Stadtteil <strong>Rheinberg</strong>, „Am Südwall“ und „Am<br />
Westwall“ im Stadtteil Orsoy sowie „Wallach“ im Stadtteil Borth ist nur eine<br />
Beibelegung alleinstehender Ehegatten sowie unverheirateter Verwandter auf- und<br />
absteigender Linie 1. Grades in die vorhandenen Wahlgrabstätten bis zum 31.12 2005<br />
gestattet. Ein Neuerwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten ist hier nicht möglich.<br />
Ab dem 01.01.2006 werden auf diesen Friedhöfen keine Bestattungen mehr durchgeführt.<br />
Die Verwaltung kann Ausnahmen aus Billigkeitsgründen zulassen.<br />
(7) Auf dem Friedhof „Borth“, Feld B, Nr. 1 – 221, werden ab dem 01.01.2002 keine<br />
Bestattungen in vorhandene Wahlgrabstätten mehr durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann Ausnahmen zulassen, wenn sich der jeweilige Nutzungsberechtigte zur<br />
Zahlung der Kosten der bei einer Sanierung eventuell erforderlichen Umbettungen und<br />
Grabumgestaltung (Versetzen des Grabsteines etc.) bereit erklärt.<br />
§ 13<br />
Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und<br />
erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.<br />
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Der Ablauf der Nutzungsdauer<br />
wird dem Berechtigten mitgeteilt.<br />
(2) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Totund<br />
Fehlgeburten (auch Kindergräber genannt) mit einer Ruhezeit von 15 Jahren können<br />
auf Antrag um 10 Jahre auf insgesamt 25 Jahre verlängert werden.<br />
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. Es ist<br />
jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Totund<br />
Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht<br />
und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen<br />
Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht<br />
überschreitet.<br />
(4) Die Beisetzung in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld,<br />
auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf.<br />
(5) Die Beisetzung in einer Rasenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld. Auf<br />
der Rasenreihengrabstätte dürfen keine stehenden Grabmale errichtet und keine Blumen,<br />
Sträucher und Bäume gepflanzt werden.<br />
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§ 14<br />
Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage<br />
(1) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage sind Grabstätten für<br />
Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren<br />
(Nutzungszeit) mit dem Recht auf einmalige Verlängerung verliehen werden kann. Die<br />
Verlängerung muß beantragt werden, wenn sie nicht durch die Ruhezeit des<br />
Letztverstorbenen bestimmt ist. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, welche Grabstätten<br />
als Wahlgrabstätten vergeben werden.<br />
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für<br />
volle Jahre möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann in der gleichen Grabstätte eine weitere<br />
Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein<br />
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben<br />
worden ist.<br />
(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird durch Zahlung der hierfür festgesetzten<br />
Gebühren erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Der<br />
Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel mitzuteilen.<br />
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte möglichst 3<br />
Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist sein Aufenthalt unbekannt, tritt die öffentliche<br />
Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte an die Stelle der<br />
schriftlichen Mitteilung.<br />
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum<br />
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.<br />
Es ist zulässig, in einer Wahlgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Totund<br />
Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht<br />
und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen<br />
Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />
(7) In den Wahlgrabstätten können die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet<br />
werden. Als Angehörige gelten:<br />
a) Ehegatten,<br />
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,<br />
c) Verwandte auf- und absteigender Linie 1. Grades,<br />
d) die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen,<br />
e) die unverheirateten Geschwister der unter a) und b) bezeichneten Personen.<br />
Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines<br />
Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Im übrigen gelten bezüglich<br />
des Überganges des Nutzungsrechtes auf die Erben die Vorschriften des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches.<br />
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(9) Das Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung übertragbar. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der <strong>Friedhofssatzung</strong> und der dazu<br />
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei<br />
Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung<br />
und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit an die Stadt <strong>Rheinberg</strong><br />
zurückgegeben werden. Die Beschränkung der Rückgabe auf einzelne Gräber dieser<br />
Grabstätte ist möglich. Dem Nutzungsberechtigten entsteht durch die Rückgabe kein<br />
Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenanteils. Die<br />
gemäß § 10 dieser Satzung einzuhaltende Ruhezeit bleibt unberührt.<br />
§ 15<br />
Tiefenwahlgrabstätten<br />
(1) Tiefenwahlgrabstätten sind Grabstätten gemäß § 14, bei denen die erste Bestattung in<br />
2,30 m Tiefe erfolgen muß. Die Bestattung erfolgt übereinander.<br />
(2) Tiefenwahlgrabstätten sind ausschließlich auf den Friedhöfen „Annaberg“, „Ossenberg“,<br />
„In der Bendstege“ und „Budberg“ ausgewiesen.<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:<br />
a) Urnenreihengrabstätten,<br />
b) Urnenwahlgrabstätten,<br />
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,<br />
d) Grabstätten für Erdbestattungen.<br />
§ 16<br />
Aschenbeisetzugen<br />
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten für eine Urnenbeisetzung, die der Reihe<br />
nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der beigesetzten Urne<br />
abgegeben werden.<br />
Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller der Urnenbeisetzung. Er hat das Recht über die<br />
Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.<br />
Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht<br />
möglich. Das Verfügungsrecht kann auf Antrag vorzeitig zurückgegeben werden.<br />
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für<br />
die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem<br />
Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt<br />
werden können, richtet sich nach der Zahl der Urnengrabstellen.<br />
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(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu zwei Urnen/Aschen beigesetzt<br />
werden. Bei der ersten Beisetzung ist dabei das Nutzungsrecht für die ganze<br />
Wahlgrabstätte zu erwerben. Das gleiche gilt für eventuell notwendig werdende<br />
Verlängerungen des Nutzungsrechtes. Die Vorschriften über Gestaltung und Pflege der<br />
Grabstätten gelten jeweils für die gesamte Wahlgrabstätte.<br />
(5) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Urne/Asche beigesetzt<br />
werden. Die Reihengrabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15<br />
Jahren bereitgestellt. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht einmalig um 10 Jahre auf 25<br />
Jahre verlängert werden.<br />
(6) Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt in einem<br />
Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist, noch ein Denkmal gesetzt<br />
werden darf.<br />
(7) Die Beisetzung von Urnen ist nur in einer Tiefe von mindestens 75 cm gestattet.<br />
(8) Soweit nicht aus der <strong>Friedhofssatzung</strong> etwas anderes hervorgeht, gelten die Vorschriften<br />
für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und<br />
Urnenwahlgrabstätten.<br />
§ 17<br />
Aschenbeisetzung ohne Urne<br />
(1) Sofern der/die Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, kann<br />
die Asche ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.<br />
(2) Der Friedhofverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 die Verfügung von<br />
Todes wegen im Original vorzulegen.<br />
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 18<br />
Allgemeines<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und ihrer Umgebung anzupassen, dass die Würde des<br />
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage sowie der<br />
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung gewahrt wird.<br />
(2) Das Recht an Grabstätten kann ohne Entschädigung oder Rückvergütung gezahlter<br />
Gebühren entzogen werden, wenn die Grabstätten oder ihr Zubehör nicht den<br />
Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der<br />
Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche<br />
Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln,<br />
tritt die öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der betreffenden<br />
Grabstätte an die Stelle der schriftlichen Mitteilung.<br />
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung<br />
zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in der jeweils gültigen Fassung.<br />
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17.1<br />
§ 19<br />
Wahlmöglichkeit<br />
(1) Es kann eine Grabstätte mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften gewählt werden.<br />
(2) Auf den Friedhöfen Annaberg (mit Ausnahme eines Grabfeldes), Borth, Ossenberg,<br />
Wallach, In der Bendstege und Budberg und auf neu anzulegenden Friedhöfen sind nur<br />
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt.<br />
(3) Auf dem Friedhof Annaberg wird ein Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften<br />
bereitgehalten.<br />
Die Grabstätten auf den Friedhöfen Xantener Straße, Am Südwall und Am Westwall<br />
unterliegen ebenfalls nicht den besonderen Gestaltungsvorschriften.<br />
§ 20<br />
Anlegung und Pflege der Grabstätten<br />
(1) Spätestens 6 Wochen nach einer Bestattung sind Kränze usw. von der Grabstätte zu<br />
entfernen. Die Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung würdig<br />
herzurichten, wenn die Witterung dies nicht ausschließt. Sie sind bis zum Ablauf der<br />
Nutzungszeit laufend ordnungsgemäß zu pflegen und instand zu halten.<br />
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und<br />
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />
Unzulässig ist:<br />
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,<br />
b) das Einfassen der Grabstätten mit großwüchsigen Hecken, Steinen, Metall, Glas oder<br />
ähnlichem,<br />
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,<br />
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.<br />
Soweit die Friedhofsverwaltung es für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall<br />
zulassen.<br />
(3) Die von der Friedhofsverwaltung für die Anlage des Friedhofes, einzelner Friedhofsteile<br />
und Grabstätten bestimmten Gestaltungsvorschriften sind zu beachten. Bei Zuteilung von<br />
Grabstätten oder Ausgabe von Nutzungsrechten ist darauf hinzuweisen.<br />
(4) Für die Herrichtung, die Pflege und die Instandhaltung ist bei<br />
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei<br />
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des<br />
Nutzungsrechts.<br />
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der<br />
Grabpflege ist nicht gestattet.<br />
- 12 -
17.1<br />
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten<br />
der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im<br />
Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der<br />
Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und<br />
Markierungszeichen.<br />
Die nächsten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten sind auf schriftliche Aufforderung<br />
hin verpflichtet, derartigen Grabschmuck innerhalb einer angemessenen Frist von der<br />
Grabstätte zu entfernen und entsorgen zu lassen. Geschieht dies nicht, ist die<br />
Friedhofsverwaltung berechtigt, entsprechenden Grabschmuck auf Kosten des<br />
Verpflichteten von der Grabstätte entfernen und entsorgen zu lassen.<br />
(8) Bei nicht ordnungsgemäß angelegten oder vernachlässigten Grabstätten werden die<br />
nächsten Angehörigen bzw. die Nutzungsberechtigten schriftlich aufgefordert, die<br />
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Gleichzeitig wird<br />
auf den § 18 Absatz 2 der <strong>Friedhofssatzung</strong> hingewiesen. Bei Wahlgrabstätten/<br />
Urnenwahlgrabstätten kann anstelle dieser Maßnahmen die Friedhofsverwaltung auf<br />
Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte selbst herrichten oder herrichten lassen.<br />
Ist der Aufenthalt des Verpflichteten nicht bekannt, wird an der Grabstätte auf die<br />
Aufforderung gemäß Satz 1 hingewiesen.<br />
(9) Eine Ausmauerung von Wahlgrabstätten zu Grüften wird nicht gestattet. Ausnahmen<br />
bedürfen einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />
(10) Nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder in Fällen des § 18 Absatz 2 der<br />
<strong>Friedhofssatzung</strong> ist der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung hin<br />
verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von drei Monaten abzuräumen. Sollte der<br />
Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die<br />
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
abräumen zu lassen. Die Bepflanzung, Grabschmuck, Grabmale und sonstige auf dem<br />
Grab befindlichen Gegenstände gehen dabei in das Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong> über.<br />
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.<br />
VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ 21<br />
Allgemeines<br />
(1) Grabmale und Einfassungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung<br />
errichtet oder geändert werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.<br />
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Bei Grabmalen ist dem Antrag der<br />
Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials,<br />
seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der<br />
Fundamentierung in zweifacher Ausfertigung beizufügen.<br />
(3) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn sich das beantragte Grabmal seiner Umgebung<br />
nach Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung anpasst.<br />
- 13 -
17.1<br />
(4) Die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung ist bei Errichtung des<br />
Grabmals für eine etwaige Prüfung durch die Friedhofsverwaltung bereitzuhalten.<br />
(5) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am<br />
Friedhofseingang vom Personal des Friedhofes überprüft werden können; Einzelheiten<br />
hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.<br />
(6) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den<br />
allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und<br />
Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des<br />
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks,<br />
in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass<br />
sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />
oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />
Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der<br />
Grabstätten stehen. Die Steinstärke muß die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung<br />
durchgeführt worden ist.<br />
§ 22<br />
Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Schmiedeeisen, Kupfer, Bronze oder Holz bestehen.<br />
Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften,<br />
Ornamente und Symbole.<br />
(2) Liegende Grabmale dürfen die Hälfte (50 %) der Grabfläche nicht überschreiten; sie<br />
müssen bündig verlegt werden. Die verbleibende Grabfläche ist zu bepflanzen.<br />
Ganzflächige Grababdeckungen sind nicht zugelassen.<br />
(3) Einfassungen an Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten/<br />
Urnenwahlgrabstätten auf neu angelegten Friedhofsteilen und Grabfeldern werden nicht<br />
gestattet. In den alten Friedhofsteilen sind als Einfassungen nur Dolomitkantensteine zur<br />
Wegseite zu verwenden.<br />
(4) Auf den alten Grabfeldern dürfen die Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5.<br />
Lebensjahr nur mit Dolomit als Rahmen in der Größe von 0,75 x 1,80 m und die<br />
Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) mit<br />
Dolomit als Rahmen in der Größe von 0,50 x 1,00 m eingefasst werden.<br />
(5) Auf Rasenreihengrabstätten dürfen nur liegende Grabmale aus Naturstein errichtet<br />
werden; sie müssen bündig verlegt und aus einem Stück sein. Einfassungen sind nicht<br />
gestattet. Die liegenden Grabmale müssen 60 cm breit, 30 cm tief und 12 cm stark sein<br />
und außerdem abgerundete Kanten haben. Die Schrift muss vertieft sein. Aufgesetzte<br />
Buchstaben sind nicht erlaubt.<br />
Die Stadt <strong>Rheinberg</strong> haftet nicht für Schäden an liegenden Grabmalen, die durch die<br />
Pflege der Rasenreihengrabstätten entstehen.<br />
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17.1<br />
§ 23<br />
Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften<br />
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung<br />
keinen besonderen Anforderungen.<br />
Die in § 21 der <strong>Friedhofssatzung</strong> enthaltenen allgemeinen Anforderungen an Grabmale und<br />
Einfassungen sind jedoch zu beachten.<br />
§ 24<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und<br />
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei<br />
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 21 Absatz 2 der<br />
<strong>Friedhofssatzung</strong> gestellt hat, bei allen sonstigen Wahlgrabstätten der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen<br />
Während die gesamte Problematik davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung<br />
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der<br />
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt,<br />
ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen<br />
oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon entfernen zu lassen.<br />
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist<br />
der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,<br />
genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für<br />
jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder<br />
sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt <strong>Rheinberg</strong> bleibt<br />
unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt <strong>Rheinberg</strong> im Innenverhältnis, soweit<br />
die Stadt <strong>Rheinberg</strong> nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.<br />
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen<br />
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Gefahr<br />
im Verzuge liegt bereits dann vor, wenn die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit<br />
grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist.<br />
(5) Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.<br />
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die<br />
als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem<br />
Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung und<br />
Beseitigung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die<br />
zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der<br />
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
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17.1<br />
§ 25<br />
Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24<br />
Absatz 6 der <strong>Friedhofssatzung</strong> kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach<br />
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sowie nach der<br />
Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten (§ 18 Absatz 2 der <strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />
sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht<br />
binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />
zu lassen. Die Grabmale gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong><br />
über.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale<br />
einen Monat nach Benachrichtigung des verfügungsberechtigten Angehörigen bzw.<br />
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das<br />
Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es<br />
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong> über.<br />
VII. Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenhallen<br />
§ 26<br />
Benutzung der Leichenhallen<br />
(1) Die Leichenhallen auf den Friedhöfen der Stadt <strong>Rheinberg</strong> dienen der Aufnahme der<br />
Leichen bis zur Bestattung. Jede Leiche soll, soweit Zellen vorhanden sind, möglichst in<br />
einer Einzelzelle aufgebahrt werden. Die Zellen sind abzuschließen, um den Zutritt durch<br />
Unbefugte zu vermeiden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die<br />
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind<br />
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu<br />
schließen. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in<br />
einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen<br />
Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen<br />
Zustimmung des Amtsarztes.<br />
(4) In Fällen, in welchen Hinterbliebenen zugängliche Leichenräume ausgeschmückt worden<br />
sind, hat der mit der Ausschmückung Beauftragte dafür zu sorgen, dass die Räume<br />
innerhalb von 2 Stunden nach der Trauerfeier wieder in den vorherigen Zustand gebracht<br />
werden.<br />
- 16 -
17.1<br />
(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen<br />
verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen<br />
abzunehmen.<br />
Eine Haftung der Stadt <strong>Rheinberg</strong> für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.<br />
§ 27<br />
Trauerfeiern<br />
(1) Die Trauerfeiern können in den Leichenhallen (Friedhofskapellen) und am Grab<br />
abgehalten werden.<br />
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass<br />
während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt<br />
werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit<br />
nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat<br />
oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der<br />
Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.<br />
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an<br />
einer übertragbaren meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des<br />
Zustandes der Leiche bestehen. Bei starker Geruchsbelästigung (z.B. bei<br />
Wasserleichen) hat eine sofortige Beerdigung zu erfolgen.<br />
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
(5) Alle Beerdigungen finden von der Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle aus statt. Die<br />
Rückführung der Leiche in ein Trauerhaus oder in eine Kirche kann auf Antrag gestattet<br />
werden.<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
§ 28<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Stadt <strong>Rheinberg</strong> verwalteten Friedhöfe und ihrer<br />
Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu<br />
entrichten.<br />
§ 29<br />
Alte Rechte<br />
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />
bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen<br />
Vorschriften.<br />
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17.1<br />
§ 30<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer:<br />
a) sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend<br />
verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />
b) die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 2 missachtet,<br />
c) entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung durchführt,<br />
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Genehmigung tätig wird,<br />
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder<br />
Materialien unzulässig lagert,<br />
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,<br />
f) entgegen § 21 Absätze 1 und 2 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche<br />
Anlagen errichtet oder verändert,<br />
g) Grabmale entgegen § 21 Absatz 6 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder<br />
entgegen § 24 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,<br />
h) Kunststoffe und nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 20 Absatz 7 verwendet oder<br />
so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,<br />
i) Grabstätten entgegen § 20 Absatz 8 vernachlässigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet<br />
werden.<br />
§ 31<br />
Haftung<br />
Die Stadt <strong>Rheinberg</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der<br />
Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere<br />
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im übrigen<br />
haftet die Stadt <strong>Rheinberg</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über<br />
Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 32<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die<br />
Satzung für die Friedhöfe der Stadt <strong>Rheinberg</strong> vom 14.11.2001 und alle übrigen<br />
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.<br />
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