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Friedhofssatzung - Rheinberg

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17.1<br />

Satzung<br />

für die Friedhöfe der Stadt <strong>Rheinberg</strong><br />

vom 11.12.2003<br />

(<strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)<br />

NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) und § 7 Absatz 2 i. V. mit § 41<br />

Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW<br />

2023) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in seiner Sitzung am<br />

09.12.2003 folgende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für folgende im Gebiet der Stadt <strong>Rheinberg</strong> gelegenen und von ihr<br />

verwalteten Friedhöfe:<br />

1. Friedhof „Annaberg“<br />

2. Friedhof „Xantener Straße“<br />

3. Friedhof „Borth“<br />

4. Friedhof „Ossenberg“<br />

5. Friedhof „Wallach“<br />

6. Friedhof „In der Bendstege“<br />

7. Friedhof „Am Südwall“<br />

8. Friedhof „Am Westwall“<br />

9. Friedhof „Budberg“<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt <strong>Rheinberg</strong>.<br />

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die<br />

bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt <strong>Rheinberg</strong> waren oder ein<br />

Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die<br />

Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden<br />

Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt <strong>Rheinberg</strong> sind. Die Bestattung<br />

anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />

(3) Die Zuteilung von Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen richtet sich in der Regel<br />

nach dem Wohnsitz innerhalb des Stadtgebietes, jedoch ist die Friedhofsverwaltung nicht<br />

verpflichtet, eine Grabstätte auf einem bestimmten städtischen Friedhof zuzuteilen.<br />

- 1 -


17.1<br />

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine<br />

Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und<br />

Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung<br />

aufzusuchen.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere<br />

Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden<br />

(Entwidmung).<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit<br />

durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird<br />

dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren<br />

Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.<br />

Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der<br />

Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch<br />

nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht<br />

abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in andere Grabstätten umgebettet.<br />

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der<br />

Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />

wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig<br />

sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten<br />

dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in ähnlicher Weise wie die<br />

Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen<br />

hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnung auf den Friedhöfen<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den<br />

Besuch geöffnet.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder<br />

einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />

- 2 -


17.1<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die<br />

Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:<br />

a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art,<br />

ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt <strong>Rheinberg</strong>,<br />

soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist, zu<br />

befahren. Bei Personen, die der Friedhofsverwaltung eine besondere Gehbehinderung<br />

nachgewiesen haben, kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhöfe zum<br />

Zweck des Grabbesuches mit einem PKW in Schrittgeschwindigkeit zu bestimmten<br />

Zeiten genehmigen.<br />

b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten, sowie dafür oder für<br />

Veranstaltungen zu werben.<br />

c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.<br />

d) Ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.<br />

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der<br />

Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.<br />

f) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen<br />

oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.<br />

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.<br />

h) Zu lärmen oder zu lagern, sowie Musikgeräte abzuspielen.<br />

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />

j) Sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei<br />

Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die<br />

Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.<br />

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />

Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4<br />

Tage vorher anzumelden.<br />

§ 6<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die<br />

dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der<br />

Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

- 3 -


17.1<br />

(2) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende Arbeiten ausführen, die ihre<br />

Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Ausübung des handwerksähnlichen<br />

Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei<br />

Ausübung des Gärtnerberufes) ihre Eintragung in das Verzeichnis der<br />

Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die<br />

Meisterprüfung abgelegt haben.<br />

Die Gewerbetreibenden müssen außerdem einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit<br />

ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter<br />

Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die<br />

sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

schuldhaft verursachen.<br />

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />

Öffnungszeiten ausgeführt werden.<br />

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen<br />

nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei<br />

Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den<br />

Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(7) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen<br />

die Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des<br />

Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Dauer oder auf Zeit jegliche<br />

Tätigkeit auf den Friedhöfen durch schriftlichen Bescheid untersagen.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 7<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Eine Erdbestattung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem Todestag unter Vorlage<br />

der Sterbeurkunde bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die<br />

erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

(2) Wird eine Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung in einer vorher erworbenen<br />

Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />

vorzulegen.<br />

- 4 -


17.1<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung fest.<br />

An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen nach 15.00 Uhr finden keine<br />

Beisetzungen statt. Beisetzungen an Werktagen nach 15.00 Uhr sowie an Samstagen bis<br />

12.00 Uhr bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden von der<br />

Friedhofsverwaltung nicht gestellt.<br />

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des<br />

Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet<br />

werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />

Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />

§ 8<br />

Särge und Urnen<br />

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen<br />

vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung<br />

ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der<br />

Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne<br />

Sarg oder Urne vorgesehen ist.<br />

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,<br />

physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht<br />

nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der<br />

Ruhezeit ermöglicht wird.<br />

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von<br />

Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargbeigaben,<br />

Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus<br />

leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-,<br />

formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden<br />

Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche muss aus Papierstoff oder<br />

Naturtextilien gefertigt sein.<br />

Särge müssen aus Holz bestehen, jedoch sind Särge aus Tropenholz nicht zugelassen.<br />

(3) Die Särge sollen in der Regel nicht mehr als 2 m lang, 0,80 m hoch und 0,80 m breit sein.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht den Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

entsprechen, zurückweisen.<br />

§ 9<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung vom Friedhofspersonal<br />

ausgehoben und wieder verfüllt.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />

Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />

- 5 -


17.1<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke<br />

Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.<br />

(5) Nach der Erdbestattung sind die Grabstätten mit einem mindestens 20 cm hohen<br />

Grabhügel zu versehen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die beim<br />

Absacken des Erdreiches an Grabmalen, Einfassungen und Bepflanzungen entstehen.<br />

§ 10<br />

Ruhezeit<br />

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre.<br />

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen beträgt die Ruhezeit 15<br />

Jahre.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschen bleiben auch bei<br />

erneuter Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle.<br />

§ 11<br />

Umbettungen und Ausgrabungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen<br />

Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung<br />

kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder<br />

Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt <strong>Rheinberg</strong> nicht zulässig.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit<br />

vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet<br />

werden.<br />

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf<br />

Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen<br />

aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />

(5) Umbettungen mit Ausnahme der Umbettung von Aschenurnen werden nur während der<br />

kalten Jahreszeit (01. November bis 31. März) und nur vom Friedhofspersonal<br />

vorgenommen. Sie werden nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Die<br />

Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />

- 6 -


17.1<br />

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Umbettungen auch ohne Zustimmung der Angehörigen<br />

bzw. Nutzungsberechtigten anordnen und selbst durchführen, wenn dies aus öffentlichem<br />

Interesse dringend geboten erscheint. Die Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen sind<br />

jedoch zu hören.<br />

(7) Die Kosten der Umbettung sowie etwaige Kosten für die Instandsetzung gärtnerischer<br />

und baulicher Anlagen auch benachbarter Grabstätten, soweit diese durch die Umbettung<br />

beschädigt werden, hat der Antragsteller zu tragen.<br />

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen oder gehemmt.<br />

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />

behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 12<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong>. An ihnen können Rechte nur nach<br />

dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Wahlgrabstätten<br />

c) Wahlgrabstätten in besonderer Lage<br />

d) Tiefenwahlgrabstätten<br />

e) Urnenreihengrabstätten<br />

f) Urnenwahlgrabstätten<br />

g) Anonyme Reihengrabstätten.<br />

h) Anonyme Urnenreihengrabstätten<br />

i) Rasenreihengrabstätten<br />

(3) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:<br />

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />

(auch Kindergräber genannt) 1,00 x 1,20 m,<br />

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1,20 x 2,40 m,<br />

c) Urnenwahlgrabstätten 1,00 x 1,20 m,<br />

d) Urnenreihengrabstätten 0,80 x 0,80 m,<br />

e) Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten in besonderer Lage und<br />

Tiefenwahlgrabstätten je Grabstelle 1,20 x 2,40 m.<br />

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer<br />

der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />

(5) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu<br />

dulden.<br />

- 7 -


17.1<br />

(6) Auf den Friedhöfen „Xantener Straße“ im Stadtteil <strong>Rheinberg</strong>, „Am Südwall“ und „Am<br />

Westwall“ im Stadtteil Orsoy sowie „Wallach“ im Stadtteil Borth ist nur eine<br />

Beibelegung alleinstehender Ehegatten sowie unverheirateter Verwandter auf- und<br />

absteigender Linie 1. Grades in die vorhandenen Wahlgrabstätten bis zum 31.12 2005<br />

gestattet. Ein Neuerwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten ist hier nicht möglich.<br />

Ab dem 01.01.2006 werden auf diesen Friedhöfen keine Bestattungen mehr durchgeführt.<br />

Die Verwaltung kann Ausnahmen aus Billigkeitsgründen zulassen.<br />

(7) Auf dem Friedhof „Borth“, Feld B, Nr. 1 – 221, werden ab dem 01.01.2002 keine<br />

Bestattungen in vorhandene Wahlgrabstätten mehr durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung<br />

kann Ausnahmen zulassen, wenn sich der jeweilige Nutzungsberechtigte zur<br />

Zahlung der Kosten der bei einer Sanierung eventuell erforderlichen Umbettungen und<br />

Grabumgestaltung (Versetzen des Grabsteines etc.) bereit erklärt.<br />

§ 13<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und<br />

erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.<br />

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Der Ablauf der Nutzungsdauer<br />

wird dem Berechtigten mitgeteilt.<br />

(2) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Totund<br />

Fehlgeburten (auch Kindergräber genannt) mit einer Ruhezeit von 15 Jahren können<br />

auf Antrag um 10 Jahre auf insgesamt 25 Jahre verlängert werden.<br />

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. Es ist<br />

jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Totund<br />

Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht<br />

und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen<br />

Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht<br />

überschreitet.<br />

(4) Die Beisetzung in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld,<br />

auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf.<br />

(5) Die Beisetzung in einer Rasenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld. Auf<br />

der Rasenreihengrabstätte dürfen keine stehenden Grabmale errichtet und keine Blumen,<br />

Sträucher und Bäume gepflanzt werden.<br />

- 8 -


17.1<br />

§ 14<br />

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage<br />

(1) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage sind Grabstätten für<br />

Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren<br />

(Nutzungszeit) mit dem Recht auf einmalige Verlängerung verliehen werden kann. Die<br />

Verlängerung muß beantragt werden, wenn sie nicht durch die Ruhezeit des<br />

Letztverstorbenen bestimmt ist. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, welche Grabstätten<br />

als Wahlgrabstätten vergeben werden.<br />

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für<br />

volle Jahre möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann in der gleichen Grabstätte eine weitere<br />

Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein<br />

Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben<br />

worden ist.<br />

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird durch Zahlung der hierfür festgesetzten<br />

Gebühren erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Der<br />

Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel mitzuteilen.<br />

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte möglichst 3<br />

Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist sein Aufenthalt unbekannt, tritt die öffentliche<br />

Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte an die Stelle der<br />

schriftlichen Mitteilung.<br />

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />

Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum<br />

Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.<br />

Es ist zulässig, in einer Wahlgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Totund<br />

Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht<br />

und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen<br />

Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />

(7) In den Wahlgrabstätten können die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet<br />

werden. Als Angehörige gelten:<br />

a) Ehegatten,<br />

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,<br />

c) Verwandte auf- und absteigender Linie 1. Grades,<br />

d) die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen,<br />

e) die unverheirateten Geschwister der unter a) und b) bezeichneten Personen.<br />

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines<br />

Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Im übrigen gelten bezüglich<br />

des Überganges des Nutzungsrechtes auf die Erben die Vorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches.<br />

- 9 -


17.1<br />

(9) Das Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung übertragbar. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.<br />

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der <strong>Friedhofssatzung</strong> und der dazu<br />

ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei<br />

Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung<br />

und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />

(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit an die Stadt <strong>Rheinberg</strong><br />

zurückgegeben werden. Die Beschränkung der Rückgabe auf einzelne Gräber dieser<br />

Grabstätte ist möglich. Dem Nutzungsberechtigten entsteht durch die Rückgabe kein<br />

Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenanteils. Die<br />

gemäß § 10 dieser Satzung einzuhaltende Ruhezeit bleibt unberührt.<br />

§ 15<br />

Tiefenwahlgrabstätten<br />

(1) Tiefenwahlgrabstätten sind Grabstätten gemäß § 14, bei denen die erste Bestattung in<br />

2,30 m Tiefe erfolgen muß. Die Bestattung erfolgt übereinander.<br />

(2) Tiefenwahlgrabstätten sind ausschließlich auf den Friedhöfen „Annaberg“, „Ossenberg“,<br />

„In der Bendstege“ und „Budberg“ ausgewiesen.<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:<br />

a) Urnenreihengrabstätten,<br />

b) Urnenwahlgrabstätten,<br />

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,<br />

d) Grabstätten für Erdbestattungen.<br />

§ 16<br />

Aschenbeisetzugen<br />

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten für eine Urnenbeisetzung, die der Reihe<br />

nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der beigesetzten Urne<br />

abgegeben werden.<br />

Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller der Urnenbeisetzung. Er hat das Recht über die<br />

Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.<br />

Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht<br />

möglich. Das Verfügungsrecht kann auf Antrag vorzeitig zurückgegeben werden.<br />

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für<br />

die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem<br />

Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt<br />

werden können, richtet sich nach der Zahl der Urnengrabstellen.<br />

- 10 -


17.1<br />

(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu zwei Urnen/Aschen beigesetzt<br />

werden. Bei der ersten Beisetzung ist dabei das Nutzungsrecht für die ganze<br />

Wahlgrabstätte zu erwerben. Das gleiche gilt für eventuell notwendig werdende<br />

Verlängerungen des Nutzungsrechtes. Die Vorschriften über Gestaltung und Pflege der<br />

Grabstätten gelten jeweils für die gesamte Wahlgrabstätte.<br />

(5) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Urne/Asche beigesetzt<br />

werden. Die Reihengrabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15<br />

Jahren bereitgestellt. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht einmalig um 10 Jahre auf 25<br />

Jahre verlängert werden.<br />

(6) Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt in einem<br />

Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist, noch ein Denkmal gesetzt<br />

werden darf.<br />

(7) Die Beisetzung von Urnen ist nur in einer Tiefe von mindestens 75 cm gestattet.<br />

(8) Soweit nicht aus der <strong>Friedhofssatzung</strong> etwas anderes hervorgeht, gelten die Vorschriften<br />

für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und<br />

Urnenwahlgrabstätten.<br />

§ 17<br />

Aschenbeisetzung ohne Urne<br />

(1) Sofern der/die Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, kann<br />

die Asche ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.<br />

(2) Der Friedhofverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 die Verfügung von<br />

Todes wegen im Original vorzulegen.<br />

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 18<br />

Allgemeines<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und ihrer Umgebung anzupassen, dass die Würde des<br />

Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage sowie der<br />

Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung gewahrt wird.<br />

(2) Das Recht an Grabstätten kann ohne Entschädigung oder Rückvergütung gezahlter<br />

Gebühren entzogen werden, wenn die Grabstätten oder ihr Zubehör nicht den<br />

Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der<br />

Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche<br />

Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln,<br />

tritt die öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der betreffenden<br />

Grabstätte an die Stelle der schriftlichen Mitteilung.<br />

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung<br />

zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt <strong>Rheinberg</strong> in der jeweils gültigen Fassung.<br />

- 11 -


17.1<br />

§ 19<br />

Wahlmöglichkeit<br />

(1) Es kann eine Grabstätte mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften gewählt werden.<br />

(2) Auf den Friedhöfen Annaberg (mit Ausnahme eines Grabfeldes), Borth, Ossenberg,<br />

Wallach, In der Bendstege und Budberg und auf neu anzulegenden Friedhöfen sind nur<br />

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt.<br />

(3) Auf dem Friedhof Annaberg wird ein Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften<br />

bereitgehalten.<br />

Die Grabstätten auf den Friedhöfen Xantener Straße, Am Südwall und Am Westwall<br />

unterliegen ebenfalls nicht den besonderen Gestaltungsvorschriften.<br />

§ 20<br />

Anlegung und Pflege der Grabstätten<br />

(1) Spätestens 6 Wochen nach einer Bestattung sind Kränze usw. von der Grabstätte zu<br />

entfernen. Die Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung würdig<br />

herzurichten, wenn die Witterung dies nicht ausschließt. Sie sind bis zum Ablauf der<br />

Nutzungszeit laufend ordnungsgemäß zu pflegen und instand zu halten.<br />

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und<br />

die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

Unzulässig ist:<br />

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,<br />

b) das Einfassen der Grabstätten mit großwüchsigen Hecken, Steinen, Metall, Glas oder<br />

ähnlichem,<br />

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,<br />

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.<br />

Soweit die Friedhofsverwaltung es für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall<br />

zulassen.<br />

(3) Die von der Friedhofsverwaltung für die Anlage des Friedhofes, einzelner Friedhofsteile<br />

und Grabstätten bestimmten Gestaltungsvorschriften sind zu beachten. Bei Zuteilung von<br />

Grabstätten oder Ausgabe von Nutzungsrechten ist darauf hinzuweisen.<br />

(4) Für die Herrichtung, die Pflege und die Instandhaltung ist bei<br />

Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei<br />

Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des<br />

Nutzungsrechts.<br />

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />

der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der<br />

Grabpflege ist nicht gestattet.<br />

- 12 -


17.1<br />

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten<br />

der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im<br />

Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der<br />

Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und<br />

Markierungszeichen.<br />

Die nächsten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten sind auf schriftliche Aufforderung<br />

hin verpflichtet, derartigen Grabschmuck innerhalb einer angemessenen Frist von der<br />

Grabstätte zu entfernen und entsorgen zu lassen. Geschieht dies nicht, ist die<br />

Friedhofsverwaltung berechtigt, entsprechenden Grabschmuck auf Kosten des<br />

Verpflichteten von der Grabstätte entfernen und entsorgen zu lassen.<br />

(8) Bei nicht ordnungsgemäß angelegten oder vernachlässigten Grabstätten werden die<br />

nächsten Angehörigen bzw. die Nutzungsberechtigten schriftlich aufgefordert, die<br />

Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Gleichzeitig wird<br />

auf den § 18 Absatz 2 der <strong>Friedhofssatzung</strong> hingewiesen. Bei Wahlgrabstätten/<br />

Urnenwahlgrabstätten kann anstelle dieser Maßnahmen die Friedhofsverwaltung auf<br />

Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte selbst herrichten oder herrichten lassen.<br />

Ist der Aufenthalt des Verpflichteten nicht bekannt, wird an der Grabstätte auf die<br />

Aufforderung gemäß Satz 1 hingewiesen.<br />

(9) Eine Ausmauerung von Wahlgrabstätten zu Grüften wird nicht gestattet. Ausnahmen<br />

bedürfen einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

(10) Nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder in Fällen des § 18 Absatz 2 der<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong> ist der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung hin<br />

verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von drei Monaten abzuräumen. Sollte der<br />

Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die<br />

Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

abräumen zu lassen. Die Bepflanzung, Grabschmuck, Grabmale und sonstige auf dem<br />

Grab befindlichen Gegenstände gehen dabei in das Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong> über.<br />

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.<br />

VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />

§ 21<br />

Allgemeines<br />

(1) Grabmale und Einfassungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung<br />

errichtet oder geändert werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.<br />

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Bei Grabmalen ist dem Antrag der<br />

Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials,<br />

seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der<br />

Fundamentierung in zweifacher Ausfertigung beizufügen.<br />

(3) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn sich das beantragte Grabmal seiner Umgebung<br />

nach Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung anpasst.<br />

- 13 -


17.1<br />

(4) Die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung ist bei Errichtung des<br />

Grabmals für eine etwaige Prüfung durch die Friedhofsverwaltung bereitzuhalten.<br />

(5) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am<br />

Friedhofseingang vom Personal des Friedhofes überprüft werden können; Einzelheiten<br />

hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.<br />

(6) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den<br />

allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und<br />

Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des<br />

Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks,<br />

in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass<br />

sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />

oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />

Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der<br />

Grabstätten stehen. Die Steinstärke muß die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung<br />

durchgeführt worden ist.<br />

§ 22<br />

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Schmiedeeisen, Kupfer, Bronze oder Holz bestehen.<br />

Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften,<br />

Ornamente und Symbole.<br />

(2) Liegende Grabmale dürfen die Hälfte (50 %) der Grabfläche nicht überschreiten; sie<br />

müssen bündig verlegt werden. Die verbleibende Grabfläche ist zu bepflanzen.<br />

Ganzflächige Grababdeckungen sind nicht zugelassen.<br />

(3) Einfassungen an Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten/<br />

Urnenwahlgrabstätten auf neu angelegten Friedhofsteilen und Grabfeldern werden nicht<br />

gestattet. In den alten Friedhofsteilen sind als Einfassungen nur Dolomitkantensteine zur<br />

Wegseite zu verwenden.<br />

(4) Auf den alten Grabfeldern dürfen die Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5.<br />

Lebensjahr nur mit Dolomit als Rahmen in der Größe von 0,75 x 1,80 m und die<br />

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) mit<br />

Dolomit als Rahmen in der Größe von 0,50 x 1,00 m eingefasst werden.<br />

(5) Auf Rasenreihengrabstätten dürfen nur liegende Grabmale aus Naturstein errichtet<br />

werden; sie müssen bündig verlegt und aus einem Stück sein. Einfassungen sind nicht<br />

gestattet. Die liegenden Grabmale müssen 60 cm breit, 30 cm tief und 12 cm stark sein<br />

und außerdem abgerundete Kanten haben. Die Schrift muss vertieft sein. Aufgesetzte<br />

Buchstaben sind nicht erlaubt.<br />

Die Stadt <strong>Rheinberg</strong> haftet nicht für Schäden an liegenden Grabmalen, die durch die<br />

Pflege der Rasenreihengrabstätten entstehen.<br />

- 14 -


17.1<br />

§ 23<br />

Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften<br />

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung<br />

keinen besonderen Anforderungen.<br />

Die in § 21 der <strong>Friedhofssatzung</strong> enthaltenen allgemeinen Anforderungen an Grabmale und<br />

Einfassungen sind jedoch zu beachten.<br />

§ 24<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und<br />

verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei<br />

Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 21 Absatz 2 der<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong> gestellt hat, bei allen sonstigen Wahlgrabstätten der jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen<br />

Während die gesamte Problematik davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung<br />

Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der<br />

Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt,<br />

ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen<br />

oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon entfernen zu lassen.<br />

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist<br />

der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,<br />

genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für<br />

jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder<br />

sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt <strong>Rheinberg</strong> bleibt<br />

unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt <strong>Rheinberg</strong> im Innenverhältnis, soweit<br />

die Stadt <strong>Rheinberg</strong> nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.<br />

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Gefahr<br />

im Verzuge liegt bereits dann vor, wenn die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist.<br />

(5) Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.<br />

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die<br />

als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem<br />

Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung und<br />

Beseitigung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die<br />

zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />

- 15 -


17.1<br />

§ 25<br />

Entfernung<br />

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24<br />

Absatz 6 der <strong>Friedhofssatzung</strong> kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach<br />

Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sowie nach der<br />

Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten (§ 18 Absatz 2 der <strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />

sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht<br />

binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />

zu lassen. Die Grabmale gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong><br />

über.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale<br />

einen Monat nach Benachrichtigung des verfügungsberechtigten Angehörigen bzw.<br />

Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das<br />

Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es<br />

entschädigungslos in das Eigentum der Stadt <strong>Rheinberg</strong> über.<br />

VII. Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenhallen<br />

§ 26<br />

Benutzung der Leichenhallen<br />

(1) Die Leichenhallen auf den Friedhöfen der Stadt <strong>Rheinberg</strong> dienen der Aufnahme der<br />

Leichen bis zur Bestattung. Jede Leiche soll, soweit Zellen vorhanden sind, möglichst in<br />

einer Einzelzelle aufgebahrt werden. Die Zellen sind abzuschließen, um den Zutritt durch<br />

Unbefugte zu vermeiden.<br />

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die<br />

Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind<br />

spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu<br />

schließen. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in<br />

einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen<br />

Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen<br />

Zustimmung des Amtsarztes.<br />

(4) In Fällen, in welchen Hinterbliebenen zugängliche Leichenräume ausgeschmückt worden<br />

sind, hat der mit der Ausschmückung Beauftragte dafür zu sorgen, dass die Räume<br />

innerhalb von 2 Stunden nach der Trauerfeier wieder in den vorherigen Zustand gebracht<br />

werden.<br />

- 16 -


17.1<br />

(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen<br />

verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen<br />

abzunehmen.<br />

Eine Haftung der Stadt <strong>Rheinberg</strong> für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.<br />

§ 27<br />

Trauerfeiern<br />

(1) Die Trauerfeiern können in den Leichenhallen (Friedhofskapellen) und am Grab<br />

abgehalten werden.<br />

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass<br />

während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt<br />

werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit<br />

nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat<br />

oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der<br />

Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.<br />

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an<br />

einer übertragbaren meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des<br />

Zustandes der Leiche bestehen. Bei starker Geruchsbelästigung (z.B. bei<br />

Wasserleichen) hat eine sofortige Beerdigung zu erfolgen.<br />

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Alle Beerdigungen finden von der Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle aus statt. Die<br />

Rückführung der Leiche in ein Trauerhaus oder in eine Kirche kann auf Antrag gestattet<br />

werden.<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

§ 28<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Stadt <strong>Rheinberg</strong> verwalteten Friedhöfe und ihrer<br />

Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu<br />

entrichten.<br />

§ 29<br />

Alte Rechte<br />

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />

bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

- 17 -


17.1<br />

§ 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:<br />

a) sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend<br />

verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />

b) die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 2 missachtet,<br />

c) entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung durchführt,<br />

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Genehmigung tätig wird,<br />

außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder<br />

Materialien unzulässig lagert,<br />

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,<br />

f) entgegen § 21 Absätze 1 und 2 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche<br />

Anlagen errichtet oder verändert,<br />

g) Grabmale entgegen § 21 Absatz 6 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder<br />

entgegen § 24 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,<br />

h) Kunststoffe und nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 20 Absatz 7 verwendet oder<br />

so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,<br />

i) Grabstätten entgegen § 20 Absatz 8 vernachlässigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet<br />

werden.<br />

§ 31<br />

Haftung<br />

Die Stadt <strong>Rheinberg</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der<br />

Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere<br />

entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im übrigen<br />

haftet die Stadt <strong>Rheinberg</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über<br />

Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

§ 32<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die<br />

Satzung für die Friedhöfe der Stadt <strong>Rheinberg</strong> vom 14.11.2001 und alle übrigen<br />

entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.<br />

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