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und Zubehör - Richter System

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Geschäftsbedingungen<br />

I. Allgemeines<br />

1. Für alle Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen gelten die folgenden Geschäftsbedingungen.<br />

2. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit gr<strong>und</strong>sätzlich widersprochen. Sie verpflichten den Lieferer auch dann<br />

nicht, wenn dieser im Einzelfalle nicht widerspricht. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der<br />

Entgegennahme der Lieferung als angenommen. Abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen, insbesondere anderslautende<br />

Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nur dann, wenn sie vom Lieferer schriftlich <strong>und</strong> ausdrücklich<br />

bestätigt werden. Dies gilt auch, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Verkaufsbedingungen<br />

abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Die vorliegenden<br />

Allgemeinen Verkaufs- <strong>und</strong> Lieferbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige<br />

Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom<br />

Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.<br />

3. Ergänzend gelten die „Technischen Lieferungsbedingungen“ des Lieferers in der jeweils gültigen Fassung.<br />

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer <strong>und</strong> dem Besteller zwecks Ausführung des vorliegenden Vertrages<br />

getroffen werden, insbesondere Sonderwünsche des Bestellers, müssen im vorliegenden Vertrag schriftlich niedergelegt<br />

werden. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.<br />

5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon<br />

nicht berührt.<br />

II. Angebot<br />

1. Alle Angebote sind freibleibend.<br />

2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mengen<strong>und</strong><br />

Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An<br />

solchen <strong>und</strong> allen anderen Unterlagen, Modellen, Formen, Entwürfen <strong>und</strong> auch an Kostenanschlägen behält sich der Lieferer<br />

alle eigentums- <strong>und</strong> urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />

3. Zeichnungen <strong>und</strong> andere Unterlagen von Angeboten des Bestellers sind, wenn der Auftrag dem Besteller nicht erteilt<br />

wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben; anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, diese drei Monate<br />

nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.<br />

III. Preise<br />

1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich<br />

Verpackung, Zoll <strong>und</strong> Einfuhrnebenabgaben.<br />

2. Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird bei der Abrechnung in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.<br />

3. Den Preisen liegen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Angebots zugr<strong>und</strong>e. Ändern sich die Herstellungskosten<br />

nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung durch Preiserhöhung für Material, Löhne, Steuern, Frachten<br />

<strong>und</strong> andere preisbildende Faktoren, ist der Lieferer berechtigt, die Preise entsprechend angemessen anzupassen,<br />

sofern er seine Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß erbringt. Auf Verlangen wird der Lieferer<br />

dem Besteller die Änderung der preisbildenden Faktoren nachweisen.<br />

4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise geb<strong>und</strong>en.<br />

IV. Zahlung<br />

1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.<br />

2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung gr<strong>und</strong>sätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum<br />

ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt.<br />

3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Bestellers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.<br />

Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.<br />

4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber <strong>und</strong> bedarf der Zustimmung des Lieferers;<br />

Diskont, Wechselspesen <strong>und</strong> Kosten trägt der Besteller.<br />

5. Der Lieferer ist berechtigt, vom Besteller, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage<br />

an <strong>und</strong> vom Besteller, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen, bzw. gemäß der<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Alle anfallenden Mahn- <strong>und</strong> Inkassokosten hat der Käufer zu tragen. Die<br />

Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.<br />

6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest,<br />

oder aufgr<strong>und</strong> sonstiger objektiver Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen<br />

können, ist der Lieferer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden –<br />

auch gest<strong>und</strong>eten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen <strong>und</strong> – gegebenenfalls nach Rückgabe zahlungshalber<br />

hereingenommener Wechsel-Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Darüberhinaus ist der Lieferer berechtigt,<br />

nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,<br />

ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen <strong>und</strong> noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des<br />

Bestellers zurückzuholen.<br />

7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich<br />

widersprochen wird. Der Lieferer wird den Besteller mit jeder Rechnung hiervon unterrichten.<br />

8. Ein über § 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu, insbesondere nicht ein<br />

Zurückbehaltungsrecht aus früheren <strong>und</strong> anderen Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen<br />

ist nur insoweit zulässig, als diese vom Lieferer anerkannt <strong>und</strong> zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt<br />

sind.<br />

9. Alle Zahlungsspesen trägt der Besteller.<br />

V. Umfang der Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />

1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle<br />

eines mit zeitlicher Bindung abgegebenen Angebotes des Lieferers <strong>und</strong> fristgemäßer Annahme des Bestellers das<br />

Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.<br />

2. Modelle <strong>und</strong> Werkzeuge verbleiben, auch wenn sie im Auftrag <strong>und</strong> auf Kosten eines Bestellers angefertigt worden sind,<br />

im Eigentum des Lieferers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.<br />

3. Produkttechnische Änderungen <strong>und</strong> Verpackungsänderungen bleiben vorbehalten.<br />

VI. Lieferzeit<br />

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen<br />

Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen <strong>und</strong><br />

sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist<br />

angemessen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden<br />

des Lieferers unmöglich ist.<br />

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik <strong>und</strong><br />

Aussperrungen sowie bei höherer Gewalt, also beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens<br />

des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die<br />

Erbringung der Leistung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.<br />

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden<br />

Verzugs entstehen. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er<br />

von der Lieferung zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der<br />

Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen,<br />

wenn ein Arbeitskampf bzw. ein Fall höherer Gewalt im vorstehenden Sinn eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des<br />

Bestellers so gering wie möglich zu halten.<br />

3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonst von ihm zu vertretenden Umständen verzögert, so berechnet<br />

ihm der Lieferer, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen<br />

Kosten, bei Lagerung in seinem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Die Geltendmachung<br />

eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt vorbehalten.<br />

4. Befindet sich der Lieferer mit der Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu,<br />

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.<br />

5. Hält der Lieferer eine Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens nicht ein, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen<br />

Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag<br />

zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ein halbes Prozent,<br />

insgesamt höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt. Schadensersatzansprüche<br />

wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der<br />

Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung insoweit auf 50% des<br />

eingetretenen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen (Abschnitt VI, Ziff. 5, Satz 2 <strong>und</strong> 3) gelten<br />

nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart worden ist; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des vom<br />

Lieferer zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, daß er kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung hat.<br />

6. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich endgültig herausgestellt hat, daß der Lieferer die gesamte<br />

Leistung aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht erbringen kann. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das<br />

Rücktrittsrecht nur, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist. Insoweit ist er zur Minderung<br />

seiner Gegenleistung nur in dem Verhältnis berechtigt, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht.<br />

Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so hat der Lieferer Anspruch auf einen der geleisteten<br />

Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden<br />

des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Für weitergehende Ansprüche gelten die vorstehend<br />

unter Ziffer 6 enthaltenen Regelungen.<br />

7. Terminangaben zu Langfeldkassetten/Raster <strong>und</strong> Sonderelementen werden gr<strong>und</strong>sätzlich in KW unter dem Vorbehalt<br />

der termingerechten Beschaffung von Vormaterialien sowie des ungestörten Produktionsablaufes abgegeben.<br />

8. Terminverzögerungen bei der Anlieferung berechtigen den K<strong>und</strong>en nicht zu Forderungen.<br />

VII. Lieferung<br />

1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten <strong>und</strong> in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers. Alle etwaigen Vereinbarungen über<br />

Transport- <strong>und</strong> Versicherungskosten berühren den Gefahrenübergang nicht. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers<br />

wird die Lieferung auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- <strong>und</strong> Feuerschäden versichert. Bei Versand ab<br />

einem Auslieferungslager des Lieferers erfolgt dieser ab Lager. Rollgeldkosten gehen zu Lasten des Empfängers. Bei<br />

Material, welches aufgr<strong>und</strong> einer Bestellung bei einem Auslieferungslager aus irgendwelchen Gründen von Griesheim<br />

ausgeliefert wird, erfolgt der Versand ab Werk.<br />

2. Die Beauftragung einer Spedition erfolgt im Auftrag <strong>und</strong> Anweisung des Bestellers.<br />

3. Die Art des Versandes, Versandweg <strong>und</strong> Verpackung wird vom Lieferer nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortlichkeit<br />

für billigste Verfrachtung gewählt. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Beförderung auf allen Transportwegen<br />

wird nicht übernommen.<br />

4. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet <strong>und</strong> nicht zurückgenommen.<br />

5. Das Abladen der Teile <strong>und</strong> der Transport von der Abladestelle zur Verwendungsstelle gehören zu den Aufgaben des<br />

Bestellers <strong>und</strong> erfolgen auf seine Kosten, auch wenn der Lieferer frachtfrei liefert.<br />

6. Durch Betriebsverhältnisse etwa notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Bestellers zu erfolgen.<br />

Eine Haftung hierfür trifft den Lieferer nicht. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung <strong>und</strong> Inbetriebnahme<br />

durch den Lieferer erfolgt.<br />

7. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers<br />

zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hier nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den<br />

Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen <strong>und</strong><br />

den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten<br />

unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage<br />

berechtigt, die Arbeiten einzustellen.<br />

VIII. Entgegennahme<br />

1. Der Besteller hat auch mangelhafte Lieferungen entgegenzunehmen, unbeschadet seiner Ansprüche gemäß nachstehender<br />

Ziffer XI.<br />

2. Teillieferungen sind zulässig.<br />

IX. Gefahrenübergang<br />

1. Die Gefahr geht (auch bei frachtfreier Lieferung) spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Anfuhr<br />

<strong>und</strong> Aufstellung, übernommen hat.<br />

2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage ist Gefahrenübergang am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des<br />

Bestellers.<br />

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der<br />

Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.<br />

X. Eigentumsvorbehalt<br />

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine<br />

gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung zum Lieferer erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt<br />

das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für alle Saldo-Forderungen des Lieferers. Falls Wechsel oder<br />

Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst deren Gutschrift auf dem Konto des Lieferers als Erfüllung.<br />

2. Be- <strong>und</strong> Verarbeitung erfolgen für den Lieferer unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne diesen zu<br />

verpflichten. Die verarbeitete Ware dient der Sicherung der Lieferer in Höhe des Rechnungswertes der verabeiteten<br />

Vorbehaltsware.<br />

3. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller<br />

steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware<br />

zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zu. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie<br />

bei der Vorbehaltsware.<br />

4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden<br />

Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller<br />

auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber<br />

unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist <strong>und</strong> kein Antrag auf Eröffnung eines<br />

Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet,<br />

dem Lieferer alle Auskünfte zu geben <strong>und</strong> Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte<br />

erforderlich sind. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Besteller be- oder<br />

verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur<br />

Sicherung des Lieferers in Höhe des Fakturenwertes der jeweiligen veräußerten Ware. Falls die Ware vom Besteller<br />

zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert<br />

wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach der Faktura des Lieferers.<br />

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller in ein Gr<strong>und</strong>stück/Gebäude eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die hieraus<br />

entstehenden Ansprüche, insbesondere auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Gr<strong>und</strong>stückes/Gebäudes,<br />

in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung<br />

einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Besteller wahrt das entstandene Mit- oder Alleineigentum des<br />

Lieferers mit der Sorgfalt, mit der er für eigene Dinge einzustehen pflegt.<br />

6. Der Besteller hat dem Lieferer etwaige Zugriffe Dritter insbesondere Pfändung oder Beschlagnahme auf die unter<br />

Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretene Forderung sofort mitzuteilen. Daraus entstehende Interventionskosten<br />

gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. Der Besteller<br />

darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit<br />

dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Bestellers oder auf Veranlassung des Lieferers übergeben<br />

werden.<br />

7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln <strong>und</strong> vom Besteller auf eigene Kosten geger<br />

Feuer-, Wasser- <strong>und</strong> Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- <strong>und</strong> Inspektionsarbeiten<br />

hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche<br />

werden im Moment ihrer Entstehung an den Lieferer abgetreten.<br />

8. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird<br />

der Lieferer auf Verlangen des Bestellers voll bezahlte Lieferungen nach Wahl des Lieferers freigeben.<br />

9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur<br />

Rücknahme berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie<br />

die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.<br />

10. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von<br />

Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die<br />

Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.<br />

Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.<br />

XI. Mängelhaftung<br />

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- <strong>und</strong><br />

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.<br />

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung<br />

oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferer<br />

verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen<br />

Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.<br />

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.<br />

4. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend<br />

macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter<br />

oder Erfüllungsgehilfen der Lieferer beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet<br />

wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.<br />

5. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt;<br />

in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden<br />

begrenzt.<br />

6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen<br />

von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.<br />

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit bleibt unberührt; dies gilt<br />

auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.<br />

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.<br />

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.<br />

10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,<br />

gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.<br />

XII. Gesamthaftung<br />

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in XI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des<br />

geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden<br />

bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von<br />

Sachschäden gemäß § 823 BGB.<br />

2. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche<br />

Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter <strong>und</strong> Erfüllungsgehilfen des Lieferers.<br />

XIII. Sonstiges<br />

1. Wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches<br />

Sondervermögen ist, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand Darmstadt<br />

oder – nach Wahl des Lieferers – der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Urk<strong>und</strong>en-, Wechsel<strong>und</strong><br />

Scheckprozesse.<br />

2. Erfüllungsort für Lieferungen ist das jeweilige Lieferwerk oder Auslieferungslager des Lieferers, für Zahlungen, die auf<br />

der Rechnung angegebenen Zahlstellen.<br />

3. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen<br />

Wareneinkauf (BGBl 1989 II S. 586) für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (BGBl 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.<br />

RICHTER SYSTEM GMBH & CO. KG · 64343 Griesheim<br />

16 RICHTER SYSTEM ® GmbH & Co. KG, Postfach 1120, D-64343 Griesheim, Telefon 0 6155/8 76-0, Telefax 0 6155/8 76-2 81<br />

12/07<br />

eMail: info@richtersystem.com, www.richtersystem.com, Technische Hotline: 0 6155/8 76-3 33

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