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Pandemieplan-Kanton Bern (pdf, 605KB)

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8 Pandemie und Betriebe (überarbeitet April 2008)<br />

8.1 Definiton: Was ist ein Betrieb? (neu April 2008)<br />

• Ein Betrieb liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere<br />

Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder<br />

Anlagen vorhanden sind<br />

• Diese Definition ist unabhängig davon, welches Rechtsform und kommerzielles Ziel sind,<br />

d.h. ob es sich um eine behördliche, öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche, um eine<br />

gewinnstrebende, eine nicht gewinnstrebende, eine allgemeinnützige oder eine kultische<br />

Institution handelt.<br />

• Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.<br />

• Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger<br />

Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz<br />

beziehen.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 159


8.2 <strong>Pandemieplan</strong> - Handbuch für die betriebliche Vorbereitung von<br />

BAG und SECO (neu April 2008)<br />

Dieses Kapitel entspricht dem „Handbuch“, das von BAG und SECO im November 2007<br />

publiziert und von der ausserparlamentarischen „Arbeitsgruppe Influenza“ erstellt wurde. Es<br />

kann im Fall von neuen Erkenntnissen aktualisiert und bei Bedarf angepasst werden. Die<br />

aktuelle Version kann über die Internet-Seite des BAG bezogen werden:<br />

http://www.bag.admin.ch/influenza<br />

8.2.1 Zusammenfassung (neu April 2008)<br />

8.2.1.1 Einleitung<br />

• Das Ziel der betrieblichen Vorbereitung ist die Minimierung des Infektionsrisikos am<br />

Arbeitsplatz und die Aufrechterhaltung der betrieblichen Infrastruktur, um die Belieferung<br />

der Kunden mit den wichtigsten Gütern sicherzustellen.<br />

• Eine Grippepandemie (auch Influenzapandemie genannt) kann erhebliche, einschneidende<br />

Auswirkungen auf Betriebe haben.<br />

• Die Grippepandemie kann in mehreren Wellen verlaufen; eine Welle dauert rund 12<br />

Wochen.<br />

• In der Schweiz ist jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, seine Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer vor einer Infektion mit gefährlichen Mikroorganismen, z.B. dem Grippevirus<br />

(auch Influenzavirus genannt), zu schützen.<br />

• Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um Empfehlungen zu organisatorischen,<br />

präventiven und hygienischen Massnahmen, die dazu beitragen sollen, im Fall einer<br />

Grippepandemie eine Ausbreitung der Grippe unter den Beschäftigten zu vermindern<br />

und den Betrieb trotz der vielen zu erwartenden Grippekranken aufrecht zu erhalten.<br />

• Die vorliegende Planungsunterstützung kann auch kantonalen Verwaltungen oder<br />

Gemeindeverwaltungen zur Vorbereitung auf eine mögliche Grippepandemie dienen.<br />

• Informationen zur aktuellen Situation bezüglich der pandemischen Warnphase in der<br />

Schweiz und weltweit findet man auf der Internetseite des Bundesamts für Gesundheit<br />

(BAG) (http://www.bag.admin.ch/pandemie).<br />

8.2.1.2 Organisatorisches<br />

• Die Planung erfordert eine Analyse der innerbetrieblichen Funktionen. Im Rahmen eines<br />

Massnahmenkataloges werden die wichtigsten Prozesse und Produkte sichergestellt<br />

(Priorisierung / Posteriorisierung), potentiell exponiertes Personal (z.B. Schalterpersonal)<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 160


identifiziert und die für den Betrieb unentbehrlichen Funktionen (Schlüsselfunktionen)<br />

definiert. Allfällige Lücken werden erkannt und geschlossen.<br />

• Man schätzt, dass während einer Pandemiewelle 25% der Angestellten erkranken und<br />

deshalb von der Arbeit fern bleiben. Während den zwei Wochen im Höhepunkt der Welle<br />

sind wahrscheinlich 10% der Angestellten krankheitshalber abwesend. Die gesamte<br />

Abwesenheitsquote könnte jedoch einiges höher sein, da auch gesunde Angestellte zu<br />

Hause bleiben, um sich um Angehörigen zu kümmern. Eine Abwesenheitsquote von<br />

40% während den zwei Höhepunkt-Wochen ist daher möglich.<br />

• Wie mit so grossen Ausfällen umgegangen wird, muss vor Ausbruch der Grippepandemie<br />

festgelegt sein.<br />

• Infolge reduzierter Personalkapazität wird die Produktivität eines Betriebs im Fall einer<br />

Grippepandemie möglicherweise eingeschränkt sein. Auf welche Produkte allenfalls<br />

vorübergehend verzichtet werden kann, muss vor Ausbruch der Grippepandemie<br />

beschlossen werden.<br />

• Je nach Betrieb sind Eskalationspläne möglich.<br />

8.2.1.3 Wichtigste, nicht medikamentöse Massnahmen im Fall einer Grippepandemie<br />

Die wichtigsten nicht medikamentösen Massnahmen, die zur Eindämmung einer Grippepandemie<br />

beitragen können, sind:<br />

• Beachten der persönlichen Hygiene (z.B. häufiges Händewaschen mit Seife)<br />

• Distanz halten («social distancing») von mindestens 1 Meter von Person zu Person<br />

• Treffen von Eigenschutzmassnahmen (z.B. das Tragen von Hygienemasken) bei Tätigkeiten<br />

mit einem erhöhte Infektionsrisiko<br />

• Kenntnis über das persönliche Verhalten bei Grippe oder bei Verdacht auf Grippe<br />

8.2.1.4 Kommunikation<br />

• Die Angestellten müssen über die Grippepandemie und die im Fall einer Grippepandemie<br />

geltenden Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden. Die Informationskanäle<br />

und Auskunftsstellen müssen allen Mitarbeitenden vor Ausbruch einer Grippepandemie<br />

bekannt sein.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 161


8.2.2 Einleitung (neu April 2008)<br />

Die ausserparlamentarische Kommission „Arbeitsgruppe Influenza“ ist eine Expertengruppe<br />

die das Eidgenössisches Departement des Innern in allen Fragen im Zusammenhang mit der<br />

saisonalen Grippe und der Grippepandemie, insbesondere bei der Entwicklung des<br />

<strong>Pandemieplan</strong>s für die Schweiz berät. Sie hat dieses Dokument erstellt um den Betrieben bei<br />

ihrer Pandemievorbereitung zu helfen.<br />

Eine Grippepandemie (auch Influenzapandemie genannt) kann erhebliche, einschneidende<br />

Auswirkungen auf Betriebe haben. Die rechtzeitige und gründliche Vorbereitung auf eine<br />

Grippepandemie ist deshalb unerlässlich.<br />

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, zum Schutz seiner Arbeitnehmer jede Gefahr<br />

einer Exposition gegenüber Mikroorganismen am Arbeitsplatz zu erkennen und alle nötigen<br />

Massnahmen zu treffen, um die Gefahr der Infektion eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz zu<br />

minimieren (Arbeitsgesetz, SR 822.11).<br />

Die Arbeitnehmer sind ihrerseits gesetzlich verpflichtet, die Weisungen ihres Arbeitgebers<br />

bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu befolgen (Arbeitsgesetz, SR<br />

822.11). In gewissen <strong>Kanton</strong>en kann das Personal zur Arbeit verpflichtet werden.<br />

8.2.2.1 Annahmen vorhersehbarer Auswirkungen<br />

Im Fall einer Grippepandemie wird ein neues Grippevirus auftreten und eine Pandemiewelle<br />

auslösen. Die Pandemiewelle wird die Schweiz vermutlich in 3 bis 6 Monate erreichen und<br />

innerhalb von 2 bis 3 Wochen die ganze Schweiz betroffen haben. Reisen und Handel erhöhen<br />

die Gefahr einer raschen, weltweiten Verbreitung des neuen Grippevirus.<br />

Die Grippepandemie wird möglicherweise in mehreren Wellen (2-3 Wellen) verlaufen, wobei<br />

eine Grippewelle rund 12 Wochen dauern wird. Wie gross das Intervall zwischen den einzelnen<br />

Grippewellen sein wird, ist nicht voraussehbar.<br />

Die meisten Menschen sind ansteckungsgefährdet, aber nicht alle werden infiziert und nicht<br />

jede infizierte Person wird krank. Man schätzt, dass während einer Pandemiewelle 25% der<br />

Angestellten erkranken und deshalb von der Arbeit fern bleiben. Während den zwei Wochen<br />

im Höhepunkt der Welle sind wahrscheinlich 10% der Angestellten krankheitshalber abwesend.<br />

Die gesamte Abwesenheitsquote könnte jedoch einiges höher sein, da auch gesunde<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 162


Angestellte zu Hause bleiben, um sich um Angehörigen zu kümmern. Eine Abwesenheitsquote<br />

von 40% während den zwei Höhepunkt-Wochen ist daher möglich 1 .<br />

8.2.2.2 Ziel der betrieblichen Vorbereitung<br />

Die betriebliche Vorbereitung hat zum Ziel,<br />

1) das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, sei es durch Übertragung von Mensch zu<br />

Mensch (z.B. Husten, Niesen) oder indirekt über kontaminierte Oberflächen, zu<br />

minimieren<br />

2) die betriebliche Infrastruktur möglichst aufrecht zu erhalten, um die Belieferung der<br />

Kunden mit den wichtigsten Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen<br />

8.2.2.3 Zeitpunkt der Umsetzung der betrieblichen Massnahmen<br />

Gestützt auf eine entsprechende Ankündigung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt<br />

der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern den Behörden und<br />

der Öffentlichkeit den Beginn und das Ende einer Pandemiebedrohung oder der Grippepandemie<br />

bekannt (Art. 3 IPV, SR 818.101.23). Dabei werden die Betriebe aufgefordert, ihre<br />

Massnahmenpläne umzusetzen. Informationen zur aktuellen Pandemiephase und zur<br />

Situation in der Schweiz befinden sich auf der Internetseite des Bundesamt für Gesundheit<br />

(BAG): http://www.bag.admin.ch/pandemie.<br />

8.2.2.4 Ziel und Zweck des Dokuments<br />

Im vorliegenden Dokument werden Empfehlungen zu organisatorischen, präventiven und<br />

hygienischen Massnahmen abgegeben. Die empfohlenen Massnahmen sollen dazu beitragen,<br />

im Fall einer Grippepandemie eine Ausbreitung der Grippe unter den Beschäftigten<br />

zu vermindern und den Betrieb trotz der zu erwartenden hohen Anzahl an Grippekranken<br />

aufrecht zu erhalten.<br />

Der vorliegende <strong>Pandemieplan</strong> für die Betriebe basiert auf dem Influenza-<strong>Pandemieplan</strong><br />

Schweiz. Angesichts der Tatsache, dass eine Infektion mit dem Grippevirus schwere<br />

gesundheitliche Folgen haben oder sogar zum Tod führen kann, müssen einerseits so viele<br />

Grippekranke wie möglich vor schweren Komplikationen oder vor dem Tod bewahrt und<br />

andererseits so viele Ansteckungen wie möglich verhindert werden. Die ethischen Werte, auf<br />

welchen die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele abstützen, sind die Solidarität, die<br />

Selbstverantwortung und die Gerechtigkeit.<br />

1<br />

Diese Abwesenheitsraten stimmen mit den Annahmen anderer Länder wie zum Beispiel Frankreich und den<br />

Verreinigten Staaten überein. Die amerikanischen Behörden haben unter Berücksichtigung sämtlicher<br />

Abwesenheitsgründe die Betriebe gebeten, in ihren Pandemieplänen, während zwei Wochen, mit einer<br />

Abwesenheitsquote von 40% zu rechnen.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 163


Das vorliegende Dokument soll den Betrieben als Arbeitsgrundlage dienen, um ihre Situation<br />

zu erfassen und geeignete Vorbereitungen zu treffen. Der Plan gibt den minimalen Vorbereitungsstandard<br />

vor, der von jedem Betrieb erfüllt sein soll. Er weist aber auch auf weitere<br />

Massnahmen hin, die, insbesondere für Betriebe mit Tätigkeiten, bei denen die Mitarbeiter<br />

ein erhöhtes Infektionsrisiko haben, zusätzlich in Frage kommen können.<br />

Die Empfehlungen entbinden weder den Arbeitgeber noch die Angestellten von deren<br />

Selbstverantwortung und deren Verantwortung gegenüber dem Betrieb.<br />

8.2.2.4.1 An wen richtet sich das Dokument?<br />

Das vorliegende Dokument ist ein Arbeitspapier für die Betriebsleitung oder die Verwaltungseinheit.<br />

Es erleichtert die Erstellung eines firmenspezifischen Plans zur Bewältigung einer<br />

Grippepandemie.<br />

Hat das Unternehmen bereits einen Plan und/oder eine Organisation zur Bewältigung von<br />

(anderen) Krisen, sollte die Vorbereitung auf eine Grippepandemie dort eingegliedert werden.<br />

Der betriebliche <strong>Pandemieplan</strong> kann in das interne Qualitätsmanagementsystem integriert<br />

werden.<br />

8.2.2.4.2 Wer braucht zusätzliche Massnahmen?<br />

Der vorgeschlagene Plan wurde für Betriebe und Tätigkeiten erstellt, bei denen die Mitarbeiter<br />

im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung kein wesentlich erhöhtes Infektionsrisiko haben.<br />

Für Berufsgruppen mit erhöhtem Expositionsrisiko (z.B. Gesundheitspersonal und Personal<br />

in Geflügelzuchtbetrieben) sind zusätzliche Massnahmen angezeigt. Als Grundlage für<br />

solche Massnahmen können die Anhänge 2 bis 7 aus Teil III, Abschnitt 08 „Pandemie und<br />

Betriebe“ des Influenza-<strong>Pandemieplan</strong>s Schweiz, dienen<br />

(http://www.bag.admin.ch/pandemie).<br />

8.2.2.5 Weitere Informationen<br />

Weitere Informationen findet man unter folgenden Internetadressen:<br />

Bundesamt für Gesundheit (BAG): http://www.bag.admin.ch<br />

Influenza <strong>Pandemieplan</strong> Schweiz: http://www.bag.admin.ch/pandemie<br />

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): http://www.seco.admin.ch<br />

Weltgesundheitsorganisation (WHO): http://www.who.int<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 164


8.2.3 Organisatorisches (neu April 2008)<br />

8.2.3.1 Bildung eines Pandemie-Teams<br />

Das Pandemie-Team umfasst leitende Funktionen des Betriebs. Falls ein Krisenstab existiert,<br />

kann dieser die Aufgaben des Pandemie-Teams übernehmen. Dieses Team befasst<br />

sich aber nicht nur mit der Bewältigung der Krise, sondern insbesondere im Vorfeld mit der<br />

Planung, Vorbereitung und Beschaffung von Materialien, die im Fall einer Grippepandemie<br />

benötigt werden.<br />

Das Pandemie-Team setzt sich idealerweise aus den unten stehenden Funktionen zusammen,<br />

wobei je nach Betriebsgrösse gewisse Funktionen von derselben Person wahrgenommen<br />

werden können.<br />

Funktionen:<br />

• Leitung<br />

• Kommunikation<br />

• Personal<br />

• Administration<br />

• Gesundheit/Sicherheit<br />

• Produktion/Dienstleistungen/Lager (intern)<br />

• Dienstleistungen (Arbeitsteams, Kundenberater etc., extern)<br />

• Materialbeschaffung<br />

• Weitere, betriebsspezifisch<br />

Tabelle: Zusammensetzung des Pandemie-Teams<br />

Funktion Name Tel.<br />

int.<br />

LeiterIn des<br />

Pandemieteams<br />

Tel.<br />

mob.<br />

Tel.<br />

priv.<br />

Stellvertretung<br />

Tel. int.<br />

Tel. mob.<br />

Tel. priv.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 165


8.2.3.2 Untersuchung der internen Strukturen<br />

Die Planung erfordert eine genaue Analyse der einzelnen innerbetrieblichen Funktionen. Es<br />

stellen sich folgende Fragen:<br />

Welches sind Funktionen innerhalb des Betriebs, die ausschliesslich in den betriebseigenen<br />

Büros und/oder Arbeitsstätten ausgeübt werden können?<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

bei denen die Funktionsinhaber direkten Kontakt mit anderen Personen/Kunden haben (z.B.<br />

Schalterdienst, Aussendienst, Verpflegungsstätten, Reisetätigkeit, etc.)?<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

die zum grösseren Teil von zu Hause aus ausgeübt werden können (z.B. per Telefon, Fax,<br />

durch Computerverbindung)?<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

auf die in keinem Fall verzichtet werden kann (Schlüsselfunktionen)?<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

auf die vorübergehend verzichtet und deren Personal allenfalls umgeteilt werden kann (siehe<br />

auch Produkte)?<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 166


Tabelle: Funktionenkatalog<br />

Kategorie Funktionen Anzahl Mitarbeitende<br />

Tätigkeit nur in den Räumlichkeiten<br />

des Betriebs möglich<br />

Arbeit von zu Hause aus möglich*<br />

Direkter Kontakt zu anderen<br />

Personen<br />

Schlüsselfunktionen<br />

(unverzichtbare Funktionen)<br />

Verzichtbare Funktionen<br />

*Ist das Arbeiten von zu Hause in bestimmten Funktionen möglich, müssen die technischen<br />

Voraussetzungen dafür geprüft und allenfalls geschaffen werden (siehe Tabelle „benötigte<br />

technische Einrichtungen für die Tätigkeit von zu Hause aus“). Zudem müssen die Einsatzzeiten<br />

definiert und die Erreichbarkeit der Mitarbeiter sichergestellt sein. Arbeitsabläufe von<br />

zu Hause aus bedürfen einer speziellen Koordination.<br />

Tabelle: Benötigte technische Einrichtung für die Tätigkeit von zu Hause aus<br />

Technologie Anzahl Personen<br />

Bereits vorhandene Anschlüsse<br />

von und nach zu Hause<br />

Telefon (Festnetz)<br />

Telefon (Mobil)<br />

PC<br />

Internet-Anschluss<br />

Faxgerät<br />

Spezifische<br />

Software-Lizenzen<br />

Kapazität des<br />

Servers<br />

Anpassung der IT-<br />

Security<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 167


8.2.3.3 Reorganisation der Arbeitsabläufe<br />

Man schätzt, dass während einer Pandemiewelle 25% der Angestellten erkranken und deshalb<br />

von der Arbeit fern bleiben. Während den zwei Wochen im Höhepunkt der Welle sind<br />

wahrscheinlich 10% der Angestellten krankheitshalber abwesend. Die gesamte Abwesenheitsquote<br />

könnte jedoch einiges höher sein, da auch gesunde Angestellte zu Hause bleiben,<br />

um sich um Angehörige zu kümmern. Eine Abwesenheitsquote von 40% während den<br />

zwei Höhepunkt-Wochen ist daher möglich. Über die Verteilung innerhalb einer Einheit (z.B.<br />

Verkaufspersonal in einem Laden) können keine Angaben gemacht werden. Es ist aber nicht<br />

auszuschliessen, dass die ganze Einheit gleichzeitig erkrankt. Wie der Betrieb trotz der<br />

Personalausfälle weiter funktionieren kann, muss vor Ausbruch der Grippepandemie klar<br />

sein. Zur Aufrechterhaltung der wichtigsten Tätigkeiten eines Betriebs können u. a. folgende<br />

Massnahmen getroffen werden (Liste nicht abschliessend):<br />

• Verzicht auf nicht dringliche und nicht unbedingt notwendige Aktivitäten<br />

• Erhöhung der Arbeitspensen bei Teilzeit Arbeitenden<br />

• Sicherstellung der Stellvertretungen<br />

• Umteilung von Personal<br />

• Rekrutierung von zusätzlichem Personal, z.B. Pensionierte<br />

• Einrichten von Einwahlnummern in das Computernetzwerk des Betriebs<br />

• Einrichten von Telefonnummern (Gratisnummern) für den Kontakt mit den Angestellten,<br />

Kunden und Lieferanten<br />

8.2.3.3.1 Produktion<br />

Wegen der reduzierten Personalkapazität wird die Produktivität des Betriebs im Fall einer<br />

Grippepandemie möglicherweise eingeschränkt sein. Auf welche Produkte allenfalls vorübergehend<br />

verzichtet werden kann, muss vorgängig bestimmt werden.<br />

Tabelle: Unentbehrliche Produkte<br />

Unentbehrliche Produkte Zuständige Funktionen Umteilung Personal<br />

möglich ja/nein<br />

Tabelle: Entbehrliche Produkte<br />

Entbehrliche Produkte Zuständige Funktionen Umteilung Personal<br />

möglich ja/nein<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 168


8.2.3.4 Untersuchung der externen Funktionen<br />

Da der eigene Betrieb in den meisten Fällen von externen Lieferanten und von Kunden abhängig<br />

ist, muss auch eine Analyse der Lieferanten und der Kunden in die Planung einbezogen<br />

werden.<br />

Tabelle: Lieferanten<br />

Lieferanten <strong>Pandemieplan</strong><br />

(welche) in den<br />

Betrieben der<br />

Lieferanten<br />

vorhanden<br />

(ja/nein)<br />

Wichtigste<br />

Produkte,<br />

die geliefert<br />

werden<br />

Art der Lieferung<br />

der Produkte<br />

(Post/andere<br />

Transportdienste)<br />

Ansteckungsgefahr<br />

über Produkte, die<br />

in den eigenen<br />

Betrieb geliefert<br />

werden<br />

(ja/nein, welche)<br />

Falls kritische Lieferanten noch keinen Plan zur Bewältigung der Grippepandemie haben,<br />

muss die Erstellung eines solchen angeregt werden. Zudem sollte eine längere Autonomie,<br />

z.B. durch grössere Bevorratung von Produktionsmaterial (z.B. Ersatzteile), garantiert sein.<br />

Tabelle: Kunden<br />

Wichtigste <strong>Pandemieplan</strong><br />

Kunden (wer) in den<br />

Betrieben der<br />

Kunden<br />

vorhanden<br />

(ja/nein)<br />

Wichtigste<br />

Produkte, die<br />

an Kunden<br />

geliefert<br />

werden?<br />

Art der<br />

Lieferung der<br />

Produkte<br />

(Post/andere<br />

Transportdienste)<br />

Ansteckungsgefahr<br />

über<br />

Produkte, die vom<br />

eigenen Betrieb<br />

an Kunden<br />

geliefert werden<br />

(ja/nein, welche)<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 169


8.2.3.5 Arbeitsrecht und Ethik<br />

8.2.3.5.1 Arbeitsrecht<br />

Zu arbeitsrechtlichen Fragen wird die Webseite des SECO (www.seco.admin.ch) Auskunft<br />

geben.<br />

Die Empfehlungen gründen auf dem Epidemiengesetz (EpG SR 818.101), der Influenza-<br />

Pandemieverordnung (IPV, SR 818.101.23), dem Obligationenrecht (OR, SR 220), dem<br />

Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), dem Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) und der<br />

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung<br />

durch Mikroorganismen (SAMV, SR 832.321).<br />

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, zum Schutz seiner Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer jeder Gefahr einer Exposition mit Mikroorganismen nachzugehen<br />

und das damit verbundene Risiko zu bewerten. Er ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit<br />

seiner Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig,<br />

nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen des Betriebes<br />

angemessen sind (Arbeitsgesetz, SR 822.11).<br />

Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, die Weisungen ihres Arbeitgebers in Bezug auf<br />

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu befolgen und die allgemeinen Sicherheitsregeln<br />

zu beachten. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen<br />

und dürfen die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigen<br />

(Arbeitsgesetz, SR 822.11).<br />

In gewissen <strong>Kanton</strong>en kann das Personal zur Arbeit verpflichtet werden.<br />

8.2.3.5.2 Ethik<br />

Zum Thema „Ethik“ siehe Influenza <strong>Pandemieplan</strong> Schweiz, Teil III, Kapitel 10.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 170


8.2.4 Innerbetriebliche Massnahmen im Fall einer Grippepandemie<br />

(neu April 2008)<br />

8.2.4.1 Wichtigste personenbezogene, nicht medikamentöse Massnahmen<br />

• Persönliche Hygiene<br />

• Distanz halten<br />

• Eigenschutzmassnahmen bei erhöhtem Infektionsrisiko<br />

• Kenntnis über das persönliche Verhalten bei Grippe oder bei Verdacht auf Grippe.<br />

8.2.4.1.1 Persönliche Hygiene<br />

Individuelle Hygienemassnahmen können zur Verlangsamung der Ausbreitung der Grippe<br />

beitragen. Die wichtigsten Massnahmen der persönlichen Hygiene sind:<br />

• regelmässiges Händewaschen mit Seife (zusätzliche Massnahmen wie Händedesinfektion<br />

siehe Anhang 1)<br />

• bei Husten, Niesen und Nase putzen Einwegpapiertaschentücher benützen<br />

• verunreinigtes Material, z.B. Papiertaschentuch, im Abfalleimer entsorgen<br />

• nach jedem Gebrauch eines Papiertaschentuchs die Hände mit Seife waschen<br />

Händehygiene<br />

Grundsätzlich genügt ein häufiges Händewaschen mit Seife. Die Anwendung von Händedesinfektionsmittel<br />

wird nicht generell empfohlen. Betriebe, die Händedesinfektionsmittel einsetzen,<br />

indem sie entweder jedem Mitarbeiter eine nachfüllbare Flasche Händedesinfektionsmittel<br />

zur Verfügung stellen oder an strategisch günstigen Orten, z.B. neben jeder Bürotür, Dispenser<br />

montieren, müssen ihre Mitarbeiter über die korrekte Anwendung instruieren (korrekte<br />

Händedesinfektion siehe Anhang 1).<br />

Zum Thema „persönliche Hygiene“ siehe auch Influenza <strong>Pandemieplan</strong> Schweiz, Teil III,<br />

Kapitel 5.2 und 8).<br />

8.2.4.1.2 Distanz halten<br />

Durch Distanz halten (engl. „social distancing“) kann die Wahrscheinlichkeit, dass das<br />

Grippevirus von Person zu Person übertragen wird, verringert werden. Als „social distancing“<br />

werden Massnahmen zur Vergrösserung des Abstandes zwischen Personen bezeichnet.<br />

Distanz halten bedeutet grundsätzlich:<br />

• Distanz von mindestens 1 Meter von Person zu Person einhalten<br />

• Menschenansammlungen vermeiden<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 171


Tabelle: Empfehlungen für das Arbeiten im Betrieb<br />

Personenkontakte: • wenn immer möglich Benützen des Telefons und des Internets<br />

(e-Mail) sowie Organisieren von Videokonferenz für das tägliche<br />

Geschäft; selbst wenn sich die Beteiligten im gleichen Gebäude<br />

befinden<br />

• Vermeiden aller nicht notwendigen Reisen und Besprechungen.<br />

Absagen von Treffen, Workshops, Fortbildungsveranstaltungen<br />

etc.<br />

• Erteilen von Auskünften und Entgegennahme von Bestellungen<br />

über das Telefon, via e-Mail oder Fax<br />

• Abschliessen der Haustüren<br />

• Verzicht auf das Händeschütteln<br />

Betriebspost: • eingehende Post durch eine damit beauftragte Person (Regelung<br />

der Stellvertretung) verteilen, nicht an einem zentralen Ort von<br />

verschiedenen Personen abholen lassen<br />

• ausgehende Post am Bestimmungsort ohne Personenkontakt<br />

deponieren<br />

• die mit der Postverteilung beauftragte Person soll stündlich die<br />

Hände mit Seife waschen<br />

Besprechungen mit<br />

anderen Personen<br />

(falls<br />

unumgänglich):<br />

Personenansammlungen<br />

am<br />

Arbeitsplatz:<br />

Öffentliche<br />

Verkehrsmittel:<br />

• Besprechungszeit so kurz wie möglich halten<br />

• grossen Besprechungsraum wählen und Distanz von mindestens<br />

1 m zwischen den Besprechungsteilnehmern einhalten<br />

• Vermeiden von direktem Kontakt, kein Händeschütteln<br />

• Ev. Besprechung im Freien abhalten<br />

• Aufheben von fixen Anfangs- und Endzeiten im Betrieb<br />

• Ablösungen nicht überlappend organisieren<br />

• Wenn immer möglich Benützung von Liften vermeiden<br />

• Cafeterias und Personalrestaurants schliessen<br />

• wenn immer möglich Arbeitsweg zu Fuss oder mit dem Velo.<br />

Private Fahrzeuge vermeiden, da ein Verkehrschaos<br />

vorauszusehen ist<br />

• die öffentlichen Verkehrsmittel sollen weiterhin benutzt werden,<br />

wobei die Verhaltensempfehlungen der Behörden und<br />

Verkehrsbetriebe zu beachten sind<br />

Zum Thema „Distanz halten“ siehe auch Influenza <strong>Pandemieplan</strong> Schweiz, Teil III, Kapitel<br />

5.4 und 8.<br />

8.2.4.1.3 Physische Schutzmassnahmen<br />

Durch physische Schutzmassnahmen können Mitarbeitende, die einem erhöhten Infektionsrisiko<br />

ausgesetzt sind, beispielsweise durch viele Kontakte zu anderen Personen, vor einer<br />

Infektion mit dem Grippevirus zusätzlich geschützt werden (siehe auch Influenza <strong>Pandemieplan</strong><br />

Schweiz, Teil III, Kap. 5.3 und 8). Auch bei richtiger Anwendung garantieren die physischen<br />

Schutzmassnahmen aber keinen 100%-igen Schutz. Die Mitarbeitenden müssen über<br />

die korrekte Anwendung von zusätzlichen Schutzmassnahmen instruiert werden, ansonsten<br />

diese nichts nützen. Die Entsorgung des Schutzmaterials muss zudem so erfolgen, dass es<br />

zu keiner Kontamination der Umgebung kommt und das Reinigungspersonal nicht zusätzlich<br />

gefährdet wird.<br />

Personen in Funktionen mit erhöhtem Infektionsrisiko (Liste nicht abschliessend):<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 172


• Personen mit nahem Kundenkontakt (z.B. Kassiererinnen, Schalterpersonal)<br />

• Personal im öffentlichen Verkehr (z.B. Bus- und Tramchauffeure)<br />

• Sicherheitspersonal mit Personenkontakt<br />

• Reinigungspersonal<br />

• Personal im Bereich der Abfallentsorgung<br />

• Weitere<br />

Zu den möglichen zusätzlichen physischen Schutzmassnahmen gehören:<br />

• das Tragen von Hygienemasken (chirurgische Maske vom Typ II bzw. IIR)<br />

• das Tragen von Handschuhen, ev. von Schutzbrillen<br />

• das Aufstellen von Plexiglas oder undurchlässigen Folien zwischen Kunden und Personal<br />

Hygienemasken<br />

Da das Ansteckungsrisiko im Falle einer Grippepandemie nicht überall gleich hoch ist, wird<br />

das Tragen einer Hygienemaske (chirurgische Maske vom Typ II bzw. IIR) nicht generell empfohlen.<br />

Es ist allerdings dort als sinnvoll zu betrachten, wo eine erhöhte Gefahr der Verbreitung<br />

des Grippevirus (z.B. bei Menschenansammlungen, bei Kundenkontakten, usw.) nicht<br />

vermieden werden kann. Die genauen Situationen, in denen Hygienemasken verwendet werden<br />

sollen, können allerdings erst dann definiert werden, wenn das Pandemievirus und dessen<br />

spezifische Übertragungseigenschaften bekannt sind. Das BAG wird im Fall einer<br />

Grippepandemie rechtzeitig kommunizieren, in welchen Situationen das Tragen einer<br />

Hygienemaske sinnvoll ist. Es wird empfohlen, sich an die offiziellen Empfehlungen zu<br />

halten.<br />

Möchte ein Betrieb trotzdem all seinen Angestellten und nicht nur den speziell exponierten<br />

Mitarbeitern Hygienemasken zur Verfügung stellen, soll er die Mitarbeiter darüber informieren,<br />

in welchen Situationen (z.B. im Bus) die Hygienemaske getragen werden soll, wie sie<br />

aufgesetzt wird und wann sie ausgewechselt werden muss.<br />

Das Tragen von Masken ist erst bei korrekter Anwendung und zusammen mit den übrigen<br />

empfohlenen Hygienemassnahmen, insbesondere dem häufigen Händewaschen, sinnvoll<br />

und wirksam. Zur korrekten Anwendung von Hygienemasken siehe Anhang 3.<br />

Zum Thema Schutzmaterialien siehe Anhänge.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 173


8.2.4.2 Umgebungshygiene<br />

8.2.4.2.1 Raumlüftung/Klimaanlage<br />

Räume sollen durch Öffnen sowohl der Fenster als auch der Türen regelmässig durchgelüftet<br />

werden. Lüftungsanlagen müssen im Pandemiefall nicht abgestellt werden.<br />

8.2.4.2.2 Reinigung<br />

Während der Grippepandemie sollen die Räume wie üblich gereinigt werden. Es genügt eine<br />

Reinigung der Oberflächen und der abwaschbaren Böden mit Detergentien. Eine Desinfektion<br />

ist nicht nötig. Zur Reinigung inklusive den physischen Schutzmassnahmen für das<br />

Personal siehe Anhang 4.<br />

Oberflächen, welche intensiv vom Publikum und vom Personal berührt werden (z.B. Ladentische,<br />

Bankomattastaturen, usw.), sollen identifiziert und häufiger gereinigt werden.<br />

8.2.4.3 Verhalten bei Grippeerkrankung<br />

Es sollen die Empfehlungen und Anordnungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden<br />

befolgt und umgesetzt werden. Bund und <strong>Kanton</strong>e sind für die Bereitstellung des<br />

Medikaments Tamiflu ® zur Behandlung der Grippe während der Grippepandemie sowie für<br />

die Impfung mit dem präpandemischen Impfstoff vor Ausbruch der Grippepandemie in der<br />

Schweiz zuständig. Details dazu findet man im Influenza <strong>Pandemieplan</strong> Schweiz, Teil III,<br />

Kapitel 8.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 174


8.2.5 Kommunikation (neu April 2008)<br />

8.2.5.1 Inhalt der Mitteilungen<br />

Die Angestellten sollen informiert werden über:<br />

• die Auswirkungen einer Grippepandemie<br />

• die Massnahmen, die für das persönliche Verhalten und für die betrieblichen Abläufe<br />

gelten<br />

• die Auskunftsstellen bzw. relevanten Telefonnummern innerhalb des Betriebs<br />

• Veränderungen und Entwicklungen im Verlauf der Grippepandemie<br />

Auch die Kunden und Lieferanten eines Betriebs müssen über allfällige sie betreffende<br />

Veränderungen (z.B. im Bestell- oder Lieferwesen) informiert werden.<br />

8.2.5.2 Zeitpunkt der Kommunikation<br />

Wann intern über die Vorbereitungen auf eine mögliche Grippepandemie kommuniziert<br />

werden soll, bleibt der Unternehmensleitung überlassen. Es kann jedoch vorteilhaft sein, den<br />

Angestellten frühzeitig zu erklären, was im Fall einer Grippepandemie geplant ist und wie<br />

man sich vor einer Infektion mit dem Grippevirus schützen kann.<br />

8.2.5.3 Wer muss informiert werden?<br />

Es müssen alle Mitarbeiter informiert werden. Die empfohlenen Massnahmen gelten auch für<br />

deren Familienangehörige.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 175


8.2.6 Anhänge (neu April 2008)<br />

8.2.6.1 Anhang 1: Händedesinfektion<br />

Grundsätzlich genügt ein häufiges Händewaschen mit Seife. Die Anwendung von Händedesinfektionsmittel<br />

wird nicht generell empfohlen. Soll jedoch in einem Betrieb Händedesinfektionsmittel<br />

eingesetzt werden, empfiehlt sich die Anschaffung eines der üblichen,<br />

alkoholhaltigen Händedesinfektionsmittel.<br />

Vorgehen:<br />

Händedesinfektionsmittel wird wie folgt angewendet (siehe auch Fotoanleitung unten):<br />

Die Hände ausser bei optischer Verschmutzung vor der Desinfektion nicht waschen. Drei Hübe<br />

Händedesinfektionsmittel (ca. 3 ml) in die trockene Hohlhand geben und wie unten beschrieben<br />

die Hände damit einreiben. Wichtig ist, dass nicht nur die Handflächen sondern auch die<br />

Fingerzwischenräume, die Fingerkuppen und die Daumen desinfiziert werden.<br />

Korrekte Durchführung der Händedesinfektion:<br />

Desinfektionsmittel zwischen den Handflächen verreiben<br />

1. Handfläche auf Handrücken im Wechsel für beide Hände<br />

2. Handfläche auf Handfläche mit verschränkten, gespreizten Fingern<br />

3. Aussenseite der Finger auf gegenseitiger Handfläche mit verschränkten Fingern<br />

4. kreisendes Reiben der Daumen in der geschlossenen Handfläche für beide Hände<br />

5. kreisendes Reiben hin und her mit geschlossenen Fingerkuppen in der Hohlhand für<br />

beide Hände<br />

6. Hände trocknen lassen, nicht an Handtuch abreiben<br />

Fotoanleitung<br />

<br />

<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 176


8.2.6.2 Anhang 2: Materielle Planung<br />

Alle materiellen Massnahmen sollten, wenn immer möglich, vor dem Ausbruch einer<br />

Grippepandemie getroffen werden. Dazu gehört auch die Anschaffung von Material.<br />

Hygienematerial<br />

Es muss eine Bevorratung mit genügend Seife, Einwegtaschentüchern und Abfalleimern, am<br />

besten mit Deckeln, gemacht werden.<br />

Händedesinfektionsmittel<br />

Hat ein Betrieb entschieden, Händedesinfektionsmittel zu benutzen, muss ein ausreichender<br />

Vorrat an Händedesinfektionsmittel an Lager gehalten werden. Pro Händedesinfektion werden<br />

ca. 3 ml Händedesinfektionsmittel gebraucht. Alkoholhaltige Händedesinfektionsmittel<br />

sind feuergefährlich und sind deshalb mit entsprechender Vorsicht zu lagern (zur Händedesinfektion<br />

siehe Kap. 3.1.1., „persönliche Hygiene“ und Anhang 1).<br />

Tabelle: Berechnung des benötigten Volumens an Händedesinfektionsmittel<br />

Anzahl Flaschen Geschätzter Inhalt einer Anzahl Total<br />

resp. Dispenser mit Tagesverbrauch Flasche<br />

Flaschen Anzahl<br />

Händedesinfektionsmittel<br />

in Umlauf<br />

Desinfektionsmittel<br />

(ml)<br />

pro Woche Flaschen<br />

Reserve (20%)<br />

Total<br />

Hygienemasken, falls geplant<br />

Die Mitarbeitenden müssen über den Umgang mit Hygienemasken instruiert werden, ansonsten<br />

die Masken nichts nützen. Empfohlen werden chirurgische Masken vom Typ II bzw.<br />

IIR. Das vom Hersteller angegebene Verfalldatum ist grundsätzlich zu beachten, es ist jedoch<br />

davon auszugehen, dass Hygienemasken bei richtiger Lagerung (trocken) auch eine<br />

gewisse Zeit über das Verfalldatum hinaus wirksam bleiben. Zum Gebrauch von Hygienemasken<br />

siehe Kap. 3.1.3, „Eigenschutzmassnahmen“ und auch Anhang 3.<br />

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Teil III : Themen Seite 177


Vorratshaltung für den Fall einer Grippepandemie<br />

Da zum Zeitpunkt des Ausbruchs einer Grippepandemie mit einer erhöhten Nachfrage und<br />

entsprechenden Versorgungsengpässen gerechnet werden muss, wird den Betrieben in der<br />

Schweiz empfohlen, sich bereits jetzt mit Hygienemasken einzudecken. Die Masken müssen<br />

trocken gelagert werden.<br />

Plexiglasschilder/Plastikfolien zwischen Angestellten und Kunden<br />

Zur Verminderung der Ansteckungsgefahr bei Mitarbeitern mit Kundenkontakt, z.B.. Schalterpersonal,<br />

können anstelle von Hygienemasken Plexiglas- oder Glasschilder/Fenster bzw.<br />

Kunststoff-Folien aufgestellt werden, die täglich mit einem Detergens gereinigt werden.<br />

Tabelle: Berechnung der Anzahl Plexiglasschilder<br />

Anzahl Funktionen<br />

Davon noch nicht<br />

mit direktem Personenkontakt durch Fenster getrennt<br />

Funktion<br />

Anzahl<br />

Anzahl<br />

benötigter Schutzschilder/<br />

Folienwände’<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 178


8.2.6.3 Anhang 3: Tragen von Hygienemasken<br />

Werden im Betrieb Hygienemasken verwendet, empfiehlt sich die Anschaffung von chirurgischen<br />

Masken des Typs II bzw. IIR.<br />

Vorgehen<br />

Hygienemasken sind nach ca. 2 Stunden durchfeuchtet und dann weniger wirksam. Die<br />

Hygienemasken müssen deshalb regelmässig ausgetauscht werden. Um einen maximalen<br />

Schutz zu erhalten, ist zudem eine gute Anpassung der Maske an das Gesicht nötig. Die<br />

Hygienemaske muss Mund und Nase vollständig abdecken und bequem sitzen.<br />

Bitte beachten Sie folgende Anwendungs-Informationen:<br />

• Maske über Nase und Mund legen. Der mit einem Draht verstärkte Teil kommt oben über<br />

den Nasenrücken.<br />

• Gummiband um jedes Ohr platzieren oder Band hinten am Kopf zusammenbinden.<br />

• Unteren Teil der Maske über das Kinn ziehen und oberen, verstärkten Teil in die richtige<br />

Passform bringen, so dass der Maskenrand überall eng an die Haut anschliesst. Die<br />

Maske muss das Gesicht vom Nasenrücken bis unterhalb des Kinns abdecken.<br />

• Maske maximal 2 Stunden tragen.<br />

• Getragene Masken nicht unter Personen austauschen.<br />

• Maske unverzüglich wechseln, wenn sie beschädigt oder durchnässt ist.<br />

• Vor dem Anlegen und nach der Entsorgung einer Maske die Hände mit Seife waschen.<br />

• Die Masken wie Haushaltabfall entsorgen.<br />

Piktogramm<br />

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Teil III : Themen Seite 179


8.2.6.4 Anhang 4: Reinigung<br />

Reinigung<br />

Es genügt eine normale Reinigung der Oberflächen und der abwaschbaren Böden mit einem<br />

Detergens (siehe auch Kap. 3.2.2).<br />

Zeitpunkt der Reinigung<br />

Die Reinigung soll bei Arbeitsende erfolgen. Arbeitsplätze, die von verschiedenen sich ablösenden<br />

Personen benützt werden, sollen bei Arbeits- resp. Schichtende jeder Person<br />

gereinigt werden.<br />

Reinigungspersonal<br />

Bei einer Grippepandemie hat das Reinigungspersonal ein erhöhtes Risiko, sich mit dem<br />

Grippevirus zu infizieren. Es muss deshalb durch folgende Massnahmen zusätzlich geschützt<br />

werden (siehe auch Kap. 3.1.3):<br />

• Tragen von Wegwerfhandschuhen<br />

• Tragen einer Einweg-Überschürze<br />

• Tragen einer SUVA Schutzbrille (ausser Brillenträger)<br />

• Tragen einer Hygienemaske des Typs II bzw. IIR<br />

Das physische Schutzmaterial ausser der Schutzbrille, muss bei Arbeitsende am Arbeitsort<br />

am besten in Kübel entsorgt werden. Die Handschuhe sollen als letztes ausgezogen werden<br />

(Ausziehen der Hygienemaske siehe Anhang 3). Nach Ausziehen der Handschuhe müssen<br />

die Hände umgehend mit Seife gewaschen, oder mit Händedesinfektionsmittel desinfiziert<br />

werden. Falls die Hände desinfiziert werden, diese vor der Desinfektion nicht waschen, da<br />

die Wirkung der Händedesinfektion durch das Händewaschen vermindert wird (korrekte<br />

Händedesinfektion siehe Anhang 1). Die Schutzbrille soll bei Arbeitsende mit Seife gewaschen<br />

und am nächsten Tag von der gleichen Person wieder verwendet werden (eine<br />

eigene Schutzbrille pro Person).<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 180


Reinigungstücher und Wischbezüge<br />

Tücher und Wischbezüge für den mehrmaligen Gebrauch müssen nach jedem Gebrauch<br />

maschinell thermisch (mind. 60 °C oder 40 °C plus Detergens) gewaschen und anschliessend<br />

getrocknet werden. Tücher und Bezüge müssen in ausreichender Stückzahl zur<br />

Verfügung stehen.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 181


8.3 Umsetzung im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> (überarbeitet April 2008)<br />

8.3.1 Regierungsratsbeschluss des <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> „Betriebliche <strong>Pandemieplan</strong>ung<br />

in der <strong>Kanton</strong>sverwaltung“ vom 23. Januar 2008 RRB 0089 FIN<br />

C (neu April 2008)<br />

Gegenstand und Auftrag:<br />

Damit im Fall einer Influenza-Pandemie das Ansteckungsrisiko der Mitarbeitenden sowie der<br />

Bürgerinnen und Bürger im Kontakt mit der Verwaltung minimiert und die Aufrechterhaltung<br />

wesentlicher staatlicher Funktionen auf gesamtkantonaler Ebene sichergestellt wird,<br />

beauftragt der Regierungsrat eine interdirektionale Arbeitsgruppe (inkl. einer Vertretung der<br />

Gerichtsbehörden) unter der Leitung des Personalamts, eine Risikobeurteilung auf Ebene<br />

<strong>Kanton</strong>sverwaltung vorzunehmen und auf dieser Grundlage die <strong>Pandemieplan</strong>ung<br />

vorzubereiten. Fachlich begleitet wird diese Arbeitsgruppe vom <strong>Kanton</strong>sarztamt, je einer<br />

externen Fachperson für Infektiologie und für betriebliche <strong>Pandemieplan</strong>ung sowie dem Amt<br />

für Information.<br />

Die Finanzdirektion (Personalamt) erstattet dem Regierungsrat im Jahr 2009 Bericht über die<br />

Resultate der Risikobeurteilung, über die im Fall einer Pandemie vorgeschlagenen<br />

Strategien und Massnahmen auf Ebene <strong>Kanton</strong>sverwaltung und stellt Antrag auf das weitere<br />

Vorgehen, insbesondere auf Ebene Direktionen und Staatskanzlei.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

• Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel<br />

(Arbeitsgesetz), Artikel 6 (SR 822.11)<br />

• Epidemiegesetz (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung<br />

übertragbarer Krankheiten des Menschen) (EpG; SR 818.101)<br />

• Influenza-Pandemieverordnung (Verordnung vom 27.04.2005 über Massnahmen zur<br />

Bekämpfung einer Influenza-Pandemie) (IPV; SR 818.101.23)<br />

• Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge) (ArGV 3;<br />

SR 822.113)<br />

• Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) (SR 832.321)<br />

• Personalgesetz vom 16. September 2004, Artikel 4 Buchstabe g (PG; BSG 153.01)<br />

• Regierungsratsbeschluss Nr. 2512 vom 10. September 2003 „Arbeitssicherheit und<br />

Gesundheitsschutz“<br />

Finanzierung:<br />

Die erforderlichen Budgetkredite von maximal Fr. 100'000 pro Jahr für das Engagement<br />

externer Fachpersonen sind für 2008 und 2009 eingestellt:<br />

• Produktegruppe: 07.12.9200 „Personalentwicklung, Gesundheit und Soziales“<br />

• Kostenart: 4730-318000<br />

• Ausgabenbewilligung: Regierungsratsbeschluss Nr. 2512 vom 10. September 2003<br />

„Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“<br />

An die Direktionen und die Staatskanzlei<br />

Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 182


8.3.2 Hilfsmittel und Vorlagen für die betriebliche Pandemievorsorge in Altersund<br />

Pflegeheimen im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> (neu April 2008)<br />

8.3.2.1 Vorbemerkungen (neu April 2008)<br />

Dieses Kapitel enthält vier Formulare für einfache Situationen und eine umfangreiche<br />

Materialiensammlung zur detaillierten Analyse, Planung und Vorsorge in den Alters- und<br />

Pflegeheimen des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> gemäss den Vorgaben des Alters- und Behindertenamt<br />

ALBA, des <strong>Kanton</strong>sarztamtes KAZA, des Bundesamtes für Gesundheit BAG und des Staatssekretariat<br />

für Wirtschaft SECO<br />

Es handelt sich dabei um Version 5.0 vom April 2008.<br />

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:<br />

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> (GEF)<br />

Alters- und Behindertenamt (ALBA)<br />

Jan Guillaume, jan.guillaume@gef.be.ch, 031 633 79 36<br />

8.3.2.2 Kurzfassung (neu April 2008)<br />

8.3.2.2.1 Einleitung und Zielsetzung<br />

Pandemien, d.h. Infektionskrankheiten, die sich kontinentsübergreifend ausbreiten, können<br />

erhebliche, einschneidende Auswirkungen auf Gesellschaft, Verkehr und Weltwirtschaft im<br />

Allgemeinen, aber auch auf Menschenleben und Betriebsabläufe ganz konkret im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Bern</strong> haben. Seit einigen Jahren befürchten die Weltgesundheitsorganisation WHO und das<br />

Bundesamt für Gesundheit BAG, dass sich vergleichbar mit der Spanischen Grippe von<br />

1918 wieder eine Grippepandemie (Influenzapandemie) ausbreiten könnte. Eine rechtzeitige<br />

Vorbereitung ist deshalb für die Heimleitung (bzw. für die Trägerschaft) notwendig und<br />

basiert auf gesetzlich gegebenen Pflichten. Diese Vorbereitungsarbeiten sind i. a. auch nötig<br />

und hilfreich für den Umgang mit anderen Infektionskrankheiten wie beim Norovirus, bei<br />

Masern oder bei Tropenkrankheiten, die sich aufgrund der zunehmenden Globalisierung und<br />

des Klimawandels wieder nördlich des Mittelmeeres verbreiten könnten.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 183


Vier Aufgabenbereiche stehen im Zentrum der Verantwortung und Vorbereitung der<br />

Institution:<br />

1. Absentismus (krankheitsbedingte Abwesenheit) beim Personal:<br />

Die Pandemie und deren Komplikationen in Gesellschaft, Versorgung, Verkehr und Wirtschaft<br />

werden zu einer überdurchschnittlichen Abwesenheit beim Personal führen: Einerseits<br />

durch den Absentismus von erkranktem Personal, andererseits durch die Schliessung<br />

von Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen, die Pflege von Angehörigen zuhause,<br />

die Störungen im öffentlichen Leben oder einfach der Angst vor der Krankheit u.a.m. - Es<br />

liegt in der Verantwortung der Heime selbst, entsprechende Vorbereitungen und Verhandlungen<br />

zu führen. Wie wird das Heim Umfang und Qualität seiner Dienstleistungen sicherstellen?<br />

Wie wird der Betriebsablauf organisiert? Dabei können die Heime in einer derartigen<br />

Krise nicht mit der personellen Unterstützung durch Spitäler, Armee oder Zivildienst<br />

rechnen.<br />

2. Nur Notfall-Patienten und keine Influenzapatienten ins Spital:<br />

Die Pandemie wird das öffentliche Gesundheitswesen an seine Grenzen führen. Die<br />

Behandlung von Patienten in Spitälern wird einer strengen Triage unterworfen werden. Wie<br />

geht das Heim damit um, wenn nur noch dringende Notfälle ins Spital verlegt werden<br />

können und wenn die influenzaerkrankten Heimbewohnerinnen und -bewohner im Heim<br />

selbst gepflegt werden müssen?<br />

3. Isolation der Kranken im Heim:<br />

Zahlreiche Infektionskrankheiten sind hoch ansteckend, eine wichtige Schutzmassnahme ist<br />

die Quarantäne. Wie wird das Heim Schlaf- und Lebensräume von Kranken und Gesunden<br />

wirksam räumlich abtrennen? Welche Auswirkungen wird dies auf die Betriebsabläufe<br />

haben?<br />

4. Besuchswesen:<br />

Aus emotionaler Sicht ist ein funktionierendes Besuchswesen für die Bewohnerinnen und<br />

Bewohner der Alters- und Pflegeheime wichtig. Genau dieses Besuchswesen ist aber ein<br />

neuralgischer Punkt für Infektion und Verbreitung der Krankheit. Wie kann das<br />

Besuchswesen erkrankter Bewohnerinnen und Bewohner geregelt werden? Wie können<br />

gesunde Bewohnerinnen und Bewohner und Personal wirksam vor infizierten Besuchenden<br />

(und Lieferanten) geschützt werden?<br />

Eine Pandemie wird sich voraussichtlich als gesamtgesellschaftliche Krise auswirken, sie<br />

wird Engpässe in verschiedensten Bereichen provozieren und das ordentliche Funktionieren<br />

des Service Public massiv erschweren. Diese erschwerenden Randbedingungen werden<br />

auch die Heime treffen. Jeder Betrieb ist verantwortlich, sich angemessen und seinem Risiko<br />

entsprechend vorzubereiten. Die entsprechenden innerbetrieblichen Planungsarbeiten,<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 184


vorsorglichen Massnahmen und spezifischen Informationen gegenüber Mitarbeitenden,<br />

Bewohnerinnen und Bewohner und Angehörigen liegen in der betrieblichen Verantwortung<br />

der Heimleitungen bzw. der Trägerschaften.<br />

Das Bundesamt für Gesundheit BAG und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO haben<br />

den Betrieben Ende 2007 ein allgemein gehaltenes Handbuch zur Verfügung gestellt. Das<br />

Alters- und Behindertenamt ALBA des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> stellt auf diesen Grundlage den Altersund<br />

Pflegeheime des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> folgende Hilfsmittel zur Verfügung:<br />

• Vier Arbeitsformulare für einfache Fälle bzw. zur Zusammenfassung der Resultate<br />

• Überblick über fachliche und rechtliche Grundlage und über planerische Annahmen<br />

• Umfangreiche Materialsammlung an Formularen, Analyse- und Planungshilfsmitteln<br />

• Weitere Anhänge<br />

Diese Hilfsmittel sollen die Institutionen bei der Erarbeitung des betrieblichen <strong>Pandemieplan</strong>s<br />

unterstützen.<br />

8.3.2.2.2 Vorbereitung für einfache Situationen<br />

Planungs-Formular „Absentismus (krankheitsbedingte Abwesenheit) beim Personal“<br />

Name des Heimes und Adresse:<br />

Kurzer allgemeiner Problembeschrieb:<br />

Die Pandemie sowie deren Komplikationen in Gesellschaft, Versorgung, Verkehr und Wirtschaft<br />

werden zu einer weit überdurchschnittlichen Abwesenheit beim Personal führen:<br />

Einerseits durch den Absentismus von selbst erkranktem Personal, andererseits durch die<br />

Schliessung von Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen, die Pflege von Angehörigen<br />

zuhause, die Störungen im öffentlichen Leben oder einfach der Angst vor der Krankheit<br />

u.a.m. - Es liegt in der Verantwortung der Heime selbst, entsprechende Vorbereitungen und<br />

Verhandlungen zu führen. Wie wird das Heim Umfang und Qualität seiner Dienstleistungen<br />

sicherstellen? Wie wird der Betriebsablauf organisiert? Dabei können die Heime in einer<br />

derartige Krise weder mit der Unterstützung von Spitälern noch Armee noch Zivildienst<br />

rechnen.<br />

Verantwortliche Person in der Heimleitung:<br />

Telefon:<br />

Email:<br />

Terminierung der Problembehandlung:<br />

Konkrete Massnahmen zur Problemlösung in Ihrem Heim:<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 185


Planungs-Formular „Nur Notfall-Patienten und keine Influenzapatienten ins Spital“<br />

Name des Heimes und Adresse:<br />

Kurzer allgemeiner Problembeschrieb:<br />

Die Pandemie wird das öffentliche Gesundheitswesen an seine Grenzen führen. Die<br />

Behandlung von Patienten in Spitälern wird einer strengen Triage unterworfen werden. Wie<br />

geht das Heim damit um, wenn nur noch Notfälle ins Spital verlegt werden können und<br />

wenn die influenzaerkrankten Heimbewohnerinnen und Heimbewohner im Heim selbst gepflegt<br />

werden müssen?<br />

Verantwortliche Person in der Heimleitung:<br />

Telefon:<br />

Email:<br />

Terminierung der Problembehandlung:<br />

Konkrete Massnahmen zur Problemlösung in Ihrem Heim:<br />

Planungs-Formular „Isolation der Kranken im Heim“<br />

Name des Heimes und Adresse:<br />

Kurzer allgemeiner Problembeschrieb:<br />

Zahlreiche Infektionskrankheiten sind hoch ansteckend, eine wichtige Schutzmassnahme ist<br />

die Quarantäne. Wie wird das Heim Schlaf- und Lebensräume von Kranken und Gesunden<br />

wirksam räumlich abtrennen? Welche Auswirkungen wird dies auf die Betriebsabläufe<br />

haben?<br />

Verantwortliche Person in der Heimleitung:<br />

Telefon:<br />

Email:<br />

Terminierung der Problembehandlung:<br />

Konkrete Massnahmen zur Problemlösung in Ihrem Heim:<br />

Planungs-Formular „Besuchswesen“<br />

Name des Heimes und Adresse:<br />

Kurzer allgemeiner Problembeschrieb:<br />

Aus emotionaler Sicht ist ein funktionierendes Besuchswesen für die Bewohnerinnen und<br />

Bewohner der Alters- und Pflegeheime wichtig. Genau dieses Besuchswesen ist aber ein<br />

neuralgischer Punkt für Infektion und Verbreitung der Krankheit. Wie kann das Besuchswesen<br />

erkrankter Bewohnerinnen und Bewohner geregelt werden? Wie können gesunde<br />

Bewohnerinnen und Bewohner und Personal wirksam vor infizierten Besuchenden (und<br />

Lieferanten) geschützt werden?<br />

Verantwortliche Person in der Heimleitung:<br />

Telefon:<br />

Email:<br />

Terminierung der Problembehandlung:<br />

Konkrete Massnahmen zur Problemlösung in Ihrem Heim:<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 186


8.3.2.3 Anhang (neu April 2008)<br />

8.3.2.3.1 Definition „Betrieb“<br />

• Ein Betrieb liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder<br />

mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder<br />

Anlagen vorhanden sind.<br />

• Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.<br />

• Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger<br />

Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz<br />

beziehen.<br />

• Als Heim gilt jede privat- oder öffentlichrechtliche stationäre Einrichtung oder Abteilung<br />

einer solchen, in der den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung<br />

und Pflege gewährt wird.<br />

8.3.2.3.2 Fachliche und rechtliche Grundlagen<br />

Für die betriebliche Vorsorgeplanung für Heime im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> stehen neben dem<br />

vorliegenden Papier folgende fachliche und rechtlich verbindliche Grundlagen zur Verfügung,<br />

die auch Grundlagen dieses Papiers waren:<br />

Herausgeber Titel Bezug via Internet<br />

Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft:<br />

BAG und SECO<br />

<strong>Pandemieplan</strong> – Handbuch für die betriebliche<br />

Vorbereitung<br />

http://www.bag.admin.ch/i<br />

nfluenza/01120/01134/03<br />

058/04319/index.html?lan<br />

Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft:<br />

BAG<br />

Influenza-<strong>Pandemieplan</strong> Schweiz<br />

g=de<br />

http://www.bag.admin.ch/<br />

pandemie<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> / GEF:<br />

<strong>Kanton</strong>sarztamt<br />

Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft<br />

Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft<br />

Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft<br />

Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft<br />

Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Influenza-<strong>Pandemieplan</strong> - Öffentliches<br />

Gesundheitswesen <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Epidemiengesetz (Bundesgesetz vom 18.<br />

Dezember 1970 über die Bekämpfung<br />

übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG);<br />

SR 818.101)<br />

Influenza-Pandemieverordnung (VO 27.04.2005<br />

über Massnahmen zur Bekämpfung einer<br />

Influenza-Pandemie; SR 818.101.23)<br />

Arbeitsgesetz (BG vom 13.03.1964 über die<br />

Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel; SR<br />

822.11),<br />

Verordnung zur Gesundheitsvorsorge (VO 3<br />

18.08.1993 zum Arbeitsgesetz, SR 822.113),<br />

Verordnung über den Schutz vor Gefährdung<br />

durch Mikroorganismen (VO 25.08.1999 über den<br />

Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

vor Gefährdung durch Mikroorganismen; SR<br />

832.321),<br />

Verordnung über die Betreuung und Pflege von<br />

Personen in Heimen und privaten Haushalten<br />

(Heimverordnung; HEV) BSG 862.51<br />

http://www.gef.be.ch/site/<br />

gef_kaza_pandemieplan<br />

http://www.admin.ch/ch/d/<br />

sr/c818_101.html<br />

http://www.admin.ch/ch/d/<br />

sr/c818_101_23.html<br />

http://www.admin.ch/ch/d/<br />

sr/c822_11.html<br />

http://www.admin.ch/ch/d/<br />

sr/c822_113.html<br />

http://www.admin.ch/ch/d/<br />

sr/c832_321.html<br />

http://www.sta.be.ch/belex<br />

/d/8/862_51.html<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 187


8.3.2.3.3 Verantwortlichkeiten und Pflichten der Heimleitung bzw. der Trägerschaft<br />

Aufgrund der rechtlichen Grundlagen trägt die Heimleitung (bzw. die Trägerschaft) die<br />

Verantwortung für folgende Aufgaben:<br />

1. Als Arbeitgeber muss das Heim gemäss seiner gesetzlichen Pflichten das Ansteckungsrisiko<br />

für das Heimpersonal am Arbeitsplatz erkennen und mit den nötigen Massnahmen<br />

minimieren, sei dies via Heimbewohnende, anderes Personal, Besuchende oder via<br />

Kontakt mit Materialien.<br />

2. Die Heimleitung muss das Ansteckungsrisiko für Bewohnerinnen und Bewohner<br />

erkennen und mit allen nötigen Massnahmen minimieren.<br />

3. In den Pandemiewarnphasen 4 (4.3) und 5 (5.3) müssen erkrankte Bewohner schnellstens<br />

isoliert und in die designierten Pandemiespitäler übergeführt werden (im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Bern</strong> ist das Inselspital des designierte Erstspital), damit eine weitergehende Ansteckung<br />

von anderen Bewohnern, Personal und Besuchenden vermieden werden kann.<br />

4. In Pandemiephase 6 (6.2) müssen erkrankte Bewohner im Heim behandelt und gepflegt<br />

werden, da die Spitalinfrastruktur des öffentlichen Gesundheitswesens überlastet sein<br />

wird. Ausnahmen bilden nur dringend notwendige medizinischen Behandlungen im<br />

Akutspital (Abklärung, Eingriffe, Hospitalisationen), nicht aber Pflegefälle sowie<br />

verschiebbare Abklärungen und Eingriffe. Erkrankte Bewohner müssen im Heim so<br />

schnell wie möglich erfasst und gesondert gepflegt werden, damit keine anderen<br />

Bewohner, kein Personal und keine Besuchenden angesteckt werden. Dabei liegt die<br />

Verantwortung für Planung und Durchführung beim Heim selbst, da Regionalspitäler,<br />

Zivilschutz, Armee oder andere behördliche Institutionen nicht über die nötigen<br />

Ressourcen verfügen, um im Pandemiefall die pflegerischen und medizinischen<br />

Dienstleistungen in den Heimen zu übernehmen.<br />

8.3.2.3.4 Annahmen zur Ausprägung einer Pandemie<br />

Das vorliegende Handbuch wird im Hinblick auf das Risiko einer potentiellen<br />

Grippepandemie erstellt, vor dem WHO, BAG und Gesundheitsdirektion des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />

warnen. Die meisten der Überlegungen und der organisatorischen Massnahmen gelten aber<br />

auch für andere Infektionskrankheiten.<br />

Auf den Grundlagen von WHO und BAG (http://www.bag.admin.ch/pandemie) geht der<br />

<strong>Pandemieplan</strong> öffentliches Gesundheitswesen des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />

(http://www.be.ch/pandemie) von folgendem Planungsszenario aus:<br />

Annahmen zur Charakteristika der pandemischen Influenza<br />

Zeitliches<br />

Auftreten<br />

Dauer<br />

Gruppen<br />

mit erhöhtem<br />

Komplikationsrisiko<br />

Erkrankungsrate<br />

(attack rate)<br />

Mortalität<br />

Saisonale Influenza<br />

− jährlich in den Wintermonaten<br />

− in der Schweiz ca. 10 Wochen (zwischen Ende<br />

November bis Anfang April)<br />

− Säuglinge<br />

− Personen > 65 Jahre<br />

− Personen mit chronischen Grunderkrankungen<br />

und/oder beeinträchtigtem Immunsystem<br />

− 2-5% der Bevölkerung der Schweiz<br />

− im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> entspricht dies einer Bevölkerung<br />

von ca. 20'000 bis 50’000 Einwohnern<br />

− 6-14 pro 100.000 Einwohner der Schweiz<br />

− im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> entspricht dies einer Bevölkerung<br />

von ca. 50 bis 150 Einwohnern<br />

Pandemische Influenza<br />

− nicht vorhersehbar<br />

− historisch 2- bis 3-mal pro Jahrhundert<br />

− unabhängig von Jahreszeiten, in den<br />

Wintermonaten jedoch wahrscheinlicher<br />

− eine oder mehrere Wellen<br />

− in der Schweiz - und somit auch im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong>:<br />

Dauer einer Welle 8-12 Wochen<br />

− Unbekannt<br />

(z.B. 1918 vor allem junge Erwachsene)<br />

− 25% der Bevölkerung der Schweiz<br />

− im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> entspricht dies einer Bevölkerung<br />

von ca. 240'000 Einwohnern<br />

− 100 pro 100.000 Einwohner der Schweiz<br />

− im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> entspricht dies 1 Promille von<br />

960’000 Einwohnern, also ca. 1'000 Einwohner<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 188


Annahmen zum zeitlichen Verlauf<br />

Ausbreitung eines neuen Influenzavirus-Subtyps vom<br />

Epizentrum (Hypothese Asien) bis die pandemische Welle<br />

die Schweiz erreicht (konservative Schätzung)<br />

Pandemische Welle erreicht die Schweiz<br />

und das Virus verbreitet sich im ganzen Land<br />

Sobald eine Influenzawelle eine gewisse Schwelle<br />

überschreitet (1.5 ILI/100 Arztkonsultationen entsprechend<br />

~100 ILI/100'000 Einwohner/Woche), dauert die Welle rund<br />

12 Wochen (ILI: Influenza-like illness)<br />

Es sind mehrere pandemische Wellen möglich<br />

3 bis 6 Monate<br />

2 bis 3 Wochen<br />

Rund 12 Wochen<br />

Dauer unbekannt<br />

Annahmen zu den Eckdaten der Übertragung<br />

Inkubationszeit<br />

Ansteckende Phase bei infizierten Personen<br />

Ansteckende Phase bei Kindern und immunsupprimierten<br />

Personen<br />

1 bis 4 Tage<br />

(im Mittel 2 Tage)<br />

1 Tag vor bis 7 Tage nach<br />

Ausbruch der Symptome<br />

Bis zu 21 Tage<br />

Erkrankungsrate der Bevölkerung bei Pandemie 25%<br />

Erkrankungsrate der Bevölkerung bei saisonaler Grippe 2 bis 5%<br />

Annahmen zu den Erkrankungs-, Komplikations-, Hospitalisations- und Sterberaten<br />

Erkrankungsrate (attack rate) bei Kindern im Schulalter 40 bis 50%<br />

Erkrankungsrate (attack rate) bei Erwachsenen 25%<br />

Besuch beim Arzt<br />

100% der erkrankten<br />

Personen<br />

Hospitalisationsrate minimal 1.0 %<br />

bis maximal 2.5% der<br />

erkrankten Personen<br />

Hospitalisierte Personen auf eine Intensivpflegestation<br />

eingewiesen<br />

Mortalität<br />

8.3.2.3.5 Pandemiephasen<br />

15% der hospitalisierten<br />

Personen<br />

0.1% der erkrankten Personen<br />

Die WHO definiert in ihrem Plan zur Vorbereitung auf eine Influenza-Pandemie drei<br />

Pandemie-Perioden mit sechs Phasen:<br />

die interpandemische Periode Phasen 1 und 2<br />

die pandemische Warn-Periode Phasen 3, 4 und 5<br />

die Pandemie-Periode Phase 6<br />

Die Pandemie-Phasen 1 bis 6 umfassen den gesamten Verlauf vom Zeitpunkt des Auftretens<br />

eines neuen Influenzavirus-Subtypus im Tierreich bis zur pandemischen Ausbreitung der<br />

Erkrankung beim Menschen weltweit.<br />

Die jeweilige Phase wird, sobald die entsprechenden Kriterien erfüllt sind, durch die WHO<br />

ausgerufen. Mit der Ausrufung wird von den WHO- Mitgliedstaaten erwartet, dass sie ihre<br />

der jeweiligen Phase entsprechenden, nationalen Influenza-Pandemiepläne aktivieren. Die<br />

Pandemie-Phasen des BAG (http://www.bag.admin.ch/pandemieplan ) und der<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 189


Gesundheitsdirektion des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> (http://www.be.ch/pandemieplan ) basieren auf<br />

diesen Phasen. Weitergehende Detailerklärungen können diesen Planungen entnommen<br />

werden.<br />

Periode<br />

Interpandemische<br />

Periode<br />

Pandemische<br />

Warnperiode<br />

Pandemische<br />

Periode<br />

Phase<br />

Entstehung einer Pandemie gemäss WHO<br />

Verbreitung:<br />

Übertragung:<br />

1 Keine neuen Influenzavirus-Subtypen beim Menschen entdeckt<br />

2 Wie oben; jedoch ein im Tierreich zirkulierender Subtyp stellt für den<br />

Menschen ein substantielles Krankheitsrisiko dar.<br />

3 Isolierte Infektionsfälle beim Ohne Mensch-zu-Mensch-<br />

Menschen mit einem neuen Übertragung, abgesehen von<br />

Influenzavirus-Subtyp. sehr seltenen Fällen mit<br />

4 Kleinere Ausbrüche mit<br />

beschränkter Mensch-zu-<br />

Mensch-Übertragung. Die<br />

Ausbreitung ist klar lokalisiert.<br />

5 Grössere Ausbrüche, aber<br />

immer noch lokalisierbar, bei<br />

immer besser an den<br />

engem Kontakt.<br />

Virus ist vermutlich noch nicht<br />

gut an den Menschen<br />

angepasst hat.<br />

Die Mensch-zu-Mensch-<br />

Übertragbarkeit ist jedoch<br />

noch nicht vollständig<br />

gegeben.<br />

Menschen angepasstem Virus.<br />

6 Pandemie: Verbreitete und anhaltende Übertragung in der<br />

Bevölkerung<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 190


8.3.2.3.6 Formular: Pandemie-Team<br />

Das Pandemie-Team umfasst leitende Funktionen des Betriebs. Es ist falls möglich weitgehend mit dem Krisenstab identisch. Das Pandemie-Team setzt<br />

sich aus folgenden Personen und Funktionen zusammen. Dabei können mehrere Funktionen durch eine Person abgedeckt werden:<br />

Funktion im Pandemie- Name Vorname Funktion im Email Telefon G Telefon P Stv.<br />

Team<br />

Heim<br />

Leitung<br />

Kommunikation<br />

- mit Behörden,<br />

- mit Presse<br />

- mit Personal<br />

- mit Bewohnern<br />

- mit Angehörigen<br />

- mit Freiwilligen<br />

Personal<br />

Pflegedienst /<br />

Gesundheit<br />

Heimarzt<br />

Hausdienst / Hygiene /<br />

Raumpflege<br />

Technischer Dienst /<br />

Lüftung<br />

Materialbeschaffung<br />

Küche / Verpflegung<br />

Angehörige, Besuchende<br />

und Freiwillige<br />

Administration<br />

Finanzen,<br />

Liquiditätsplanung<br />

Kirche<br />

Bestattungswesen<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 191


8.3.2.3.7 Organisatorische Analyse und Vorbereitung<br />

Formular: Analyse der internen Strukturen und Benennung der Schlüsselfunktionen<br />

Die Planung erfordert eine genaue Analyse der einzelnen innerbetrieblichen Funktionen. Es stellen sich folgende Fragen:<br />

Welches sind Funktionen des Heimes,<br />

auf die in keinem Fall verzichtet werden kann (Schlüsselfunktionen)?<br />

……………………………………………………………………….……………………………………………………………………….…………………………………<br />

…………………………………….……………………………………………………………………….……………………………………………………………………<br />

….……………………………………………………………………….……………………………………………………………………….……………………………<br />

………………………………………….<br />

bei denen die Funktionsinhaber keinen direkten Kontakt mit den Bewohnern, mit dem anderen Personal bzw. mit Besuchenden haben, die also<br />

wahrscheinlich administrative und organisatorische Arbeiten wahrnehmen, die zum grösseren Teil von zuhause aus ausgeübt werden können (z.B. per<br />

Telefon, Fax, durch Computerverbindung)?<br />

……………………………………………………………………….……………………………………………………………………….…………………………………<br />

…………………………………….……………………………………………………………………….……………………………………………………………………<br />

….……………………………………………………………………….……………………………………………………………………….……………………………<br />

………………………………………….<br />

auf die vorübergehend verzichtet und deren Personal allenfalls umgeteilt werden kann?<br />

……………………………………………………………………….……………………………………………………………………….…………………………………<br />

…………………………………….……………………………………………………………………….……………………………………………………………………<br />

….……………………………………………………………………….……………………………………………………………………….……………………………<br />

………………………………………….<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 192


Formular: Überblick Funktionskatalog<br />

Berücksichtigen Sie dabei Unterschiede zwischen Tag- und Nachtbetrieb.<br />

Kategorie Funktionen /<br />

Berufskategorien<br />

Anzahl Mitarbeitende<br />

Stellen<br />

%<br />

Davon<br />

Personal, das<br />

mit öV pendelt<br />

Davon Personal<br />

mit Familienpflichten<br />

Beurteilung zur Funktionsfähigkeit<br />

bei Absentismus<br />

10%, 25%, 40%<br />

Schlüsselfunktionen (unverzichtbare<br />

Funktionen)<br />

Kein direkter Kontakt zu anderen<br />

Personen und deshalb Arbeit<br />

von zuhause aus möglich<br />

Verzichtbare Funktionen<br />

Falls das Arbeiten von zuhause in gewissen Funktionen möglich ist, müssen die technischen Voraussetzungen dafür geprüft und allenfalls geschaffen<br />

werden. Zudem müssen die Einsatzzeiten definiert und die Erreichbarkeit der Mitarbeiter sichergestellt sein. Arbeitsabläufe von zuhause aus bedürfen<br />

einer speziellen Koordination.<br />

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Teil III : Themen Seite 193


Formular: Massnahmen für das Arbeiten von zuhause<br />

Klärung Arbeitszeiten und<br />

Protokollierung Arbeitszeiten<br />

Ihre Analyse und<br />

Massnahmenplanung für Ihr Heim<br />

Zeitplan<br />

Regelung der Erreichbarkeit<br />

Klärung IT Security Guidelines<br />

und Datenschutzbestimmungen<br />

für das Arbeiten von zuhause<br />

via IT<br />

Notwendige Software und<br />

notwendige Lizenzen für das<br />

Arbeiten von zuhause via IT<br />

Verträge mit Internet- und<br />

Email-Providern für das<br />

Arbeiten von zuhause via IT<br />

Notwendige Hardware (PC,<br />

Laptop, Modem) für das<br />

Arbeiten von zuhause via IT<br />

Kapazität und Zugriffsrechte<br />

des Servers im Betrieb für das<br />

Arbeiten von zuhause via IT<br />

Weitere Aspekte:<br />

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Teil III : Themen Seite 194


Formular: Analyse der der externen Abhängigkeiten<br />

Von welchen externen Geschäftspartnern ist Ihr Heim abhängig?<br />

• Sind diese auf eine mögliche Pandemie vorbereitet? Haben diese die nötigen Planungen erstellt und Vorbereitungsmassnahmen ergriffen?<br />

• Werden diese Ihre Dienstleistungen und Materiallieferungen auch bei Pandemieausbruch sicherstellen können?<br />

• Werden diese gewährleisten können, dass deren Mitarbeitende und deren geliefertes Material nicht zu einem Pandemierisiko für Ihr Heim werden?<br />

Funktionen Externer Geschäftspartner? Pandemievorbereitung<br />

vorhanden?<br />

Administration,<br />

Rechnungswesen,<br />

übergeordnete<br />

Geschäftsstelle<br />

Medizinische, pflegerische<br />

und therapeutische<br />

Betreuung<br />

Verpflegung, Küche,<br />

Nahrungs- und<br />

Getränkelieferung<br />

Raumpflege, Sauberkeit,<br />

Ordnung<br />

Transportdienst für<br />

Personen<br />

Materiallieferungen<br />

verschiedener Art<br />

Postlieferung<br />

Seelsorge, kirchliche<br />

Betreuung<br />

Animation, Sport, Freizeitbeschäftigung<br />

Weitere:<br />

Konsequenzen und spezifische<br />

Schutz- und Vorbereitungsmassnahmen<br />

für Ihr Heim nötig?<br />

Zeitplanung<br />

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Teil III : Themen Seite 195


8.3.2.3.8 Formular: Ausserordentlicher Schutz der Schlüsselfunktionen<br />

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle Mitarbeitenden in angemessenem Masse vor Infektionskrankheiten zu schützen. Um den weiteren Betrieb Ihres<br />

Heimes und die Versorgung und Betreuung der Bewohner sicherstellen zu können, kann es aber sinnvoll und nötig sein, dass Sie gemäss den<br />

vorhergehenden Überlegungen Schlüsselfunktionen bestimmen und diese in ausserordentlichem Masse vorbereiten und mit zusätzlichen Massnahmen<br />

schützen.<br />

• Haben Sie die Schlüsselfunktionen in Ihrem Heim konkret definieren können?<br />

• Wissen Sie, wie Sie die Funktionsinhabenden vorbereiten und schützen werden?<br />

• Haben Sie etwaige ethische Bedenken klären können?<br />

Schlüsselfunktion Begründung Name, Vorname Massnahmen Zeitpunkt<br />

der Massnahmen<br />

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Teil III : Themen Seite 196


8.3.2.3.9 Absentismus<br />

Formular: Abhängigkeit von Absentismus beim Personal<br />

Die meisten Menschen sind ansteckungsgefährdet, aber nicht alle werden infiziert und nicht jede infizierte Person wird krank. BAG und SECO schätzen,<br />

dass während einer Pandemiewelle 25% der Angestellten erkranken und deshalb von der Arbeit fern bleiben. Bei 23'000 Beschäftigen im Heimbereich<br />

sind dies 5'750 Mitarbeitende.<br />

Die gesamte Abwesenheitsquote (= Absentismus) könnte jedoch einiges höher sein,<br />

• da auch gesunde Angestellte zu Hause bleiben, um sich um Angehörige zu kümmern,<br />

• da Kindertagesstätten, Kindergärten und Primarschulen allgemein durch den <strong>Kanton</strong> geschlossen werden könnten und Eltern deshalb die Aufsicht<br />

über ihre Kinder selbst wahrnehmen müssten,<br />

• da massive Behinderung im Verkehr und in der Versorgung befürchtet werden müssen.<br />

Während den Höhepunkt-Wochen ist deshalb eine Abwesenheitsquote von bis zu 40% möglich. 2 Bei 23'000 Beschäftigen im Heimbereich sind dies<br />

9'200 Mitarbeitende, die aufgrund von Absentismus nicht zur Mitarbeit in den Heimen zur Verfügung stehen.<br />

In welchem Masse kann Ihr Heim von Absentismus beim angestellten Personal betroffen sein? (Externe Leistungserbringer werden separat analysiert.):<br />

Anzahl Umfang<br />

Kommentar<br />

betroffene<br />

Personen<br />

betroffene<br />

Stellen-Prozente<br />

Gesamtbestand angestelltes Personal 100%<br />

Anteil Personal, das von auswärts per öV pendelt<br />

und von einer Störung des öV betroffen sein<br />

könnte:<br />

Anteil Personal mit Familienpflichten:<br />

- mit Eltern im Seniorenalter, die im Krankheitsfall<br />

zuhause gepflegt werden müssten<br />

- mit Kindern in Kindertagesstätten, im<br />

Kindergarten- und Primarschulalter, die bei<br />

entsprechenden Schliessungen (durch den<br />

Betrieb oder allgemein durch den <strong>Kanton</strong>)<br />

beaufsichtigt werden müssten<br />

- Alleinerziehende, die bei einer Schliessung<br />

von Kindertagesstätten, Kindergarten und<br />

Schule die Beaufsichtigung ihrer Kinder<br />

anders organisieren müssten<br />

2<br />

Vgl. Bundesamt für Gesundheit BAG und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (2007, November): <strong>Pandemieplan</strong> – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung, <strong>Bern</strong>, www.bag.admin.ch/pandemie, S. 5<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 197


Formular: Umteilung von Personal<br />

Können Sie bei Absentismus Personal von einer Funktion in eine andere Funktion umteilen?<br />

Unentbehrliche Prozesse und<br />

Dienstleistungen<br />

Aktuelle Funktionsinhabende<br />

Besondere Qualifikation für<br />

Funktion nötig<br />

Bei Personalknappheit können<br />

Stellvertretungen umgeteilt werden von<br />

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Teil III : Themen Seite 198


Entbehrliche Prozesse und<br />

Dienstleistende<br />

Aktuelle Funktionsinhabende Können bei Personalknappheit als<br />

Stellvertretungen umgeteilt werden nach<br />

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Teil III : Themen Seite 199


Formular: Reorganisation von Arbeitsabläufen<br />

Kann Ihr Heim auch bei einer bedeutenden Abwesenheit (10%? 25%? 40%?) von Personal die Bewohner noch in angemessen Rahmen verpflegen und<br />

betreuen?<br />

Ihre zusammenfassende Beurteilung Ihres Heimes:<br />

................................................................................................................................................................................................................................................<br />

................................................................................................................................................................................................................................................<br />

................................................................................................................................................................................................................................................<br />

................................................................................................................................................................................................................................................<br />

Welche Massnahmen können Sie ergreifen?<br />

Frage Ihre Massnahmen? Nötige Anpassungen in Personalwesen,<br />

Versicherungswesen, Arbeitsverträgen,<br />

Zusammenarbeitsvereinbarungen?<br />

Zeitplanung<br />

Können Sie Urlaubsstopp und<br />

Bildungsstopp verhängen?<br />

Können Sie auf nicht dringliche<br />

und nicht unbedingt notwendige<br />

Aktivitäten verzichten?<br />

Können Sie Personal zu<br />

anderen Tätigkeiten umteilen?<br />

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Teil III : Themen Seite 200


Können Sie die Arbeitspensen<br />

Ihrer Teilzeit Arbeitenden<br />

erhöhen?<br />

Sind die Stellvertretungen<br />

sichergestellt? (Wie hoch wird<br />

der Absentismus bei den<br />

Stellvertretenden sein?)<br />

Können Sie zusätzliches<br />

Personal rekrutieren? z.B.<br />

Pensionierte, Angehörige,<br />

Freiwillige, etc.?<br />

Können Sie andere<br />

Organisationen zur<br />

Unterstützung herbeiziehen, z.<br />

B. Spitex, Zivilschutz,<br />

Samariter?<br />

Können Sie weitere<br />

Dienstleistungen zusätzlich<br />

kommerziell einkaufen?<br />

Weitere:<br />

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Teil III : Themen Seite 201


Formular: Weitergehende externe personelle Unterstützung nötig<br />

Können Sie mit den oben beschriebenen Massnahmen Ihren Personalbedarf in genügendem Umfang abdecken?<br />

• Brauchen Sie weitergehende personelle Ressourcen?<br />

• Ab wann wird dies nötig sein?<br />

• Wie finanzieren Sie diese Ressourcen?<br />

Arbeitsbereich<br />

Zusätzliche personelle<br />

Ressourcen?<br />

Rekrutierung dieser<br />

Personalressourcen?<br />

Besondere Qualifikationen?<br />

Zeitpunkt<br />

Zusätzlicher Finanzbedarf?<br />

Sicherstellung der<br />

Finanzierung<br />

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Teil III : Themen Seite 202


8.3.2.3.10 Persönliche Hygienemassnahmen<br />

Allgemeine persönliche Hygiene<br />

Individuelle Hygienemassnahmen können zur Verlangsamung der Ausbreitung der Grippe<br />

beitragen. Die wichtigsten Massnahmen der persönlichen Hygiene sind:<br />

• regelmässiges Händewaschen mit Seife (zusätzliche Massnahme Händedesinfektion s.<br />

Anhang)<br />

• bei Husten, Niesen und Nase putzen Einwegpapiertaschentücher benützen<br />

• verunreinigtes Material, z.B. Papiertaschentuch, in Abfalleimer entsorgen, am besten mit<br />

Plastikbeutel und Deckel,<br />

• nach jedem Gebrauch eines Papiertaschentuchs die Hände mit Seife waschen<br />

Händehygiene<br />

Grundsätzlich genügt ein häufiges Händewaschen mit Seife. Händedesinfektionsmittel werden<br />

nicht generell empfohlen. Betriebe die Händedesinfektionsmittel einsetzen, indem sie entweder<br />

jedem Mitarbeiter eine nachfüllbare Flasche Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stellen<br />

oder an strategisch günstigen Orten Dispenser montieren, z.B. neben jeder Büro- oder WC-<br />

Tür, müssen die Mitarbeiter über die korrekte Anwendung instruieren.<br />

Hat ein Betrieb entschieden Händedesinfektionsmittel zu benutzen, muss ein ausreichender<br />

Vorrat an Händedesinfektionsmittel an Lager gehalten werden. Pro Händedesinfektion<br />

werden ca. 3 ml Händedesinfektionsmittel gebraucht. Für die Händedesinfektion empfiehlt<br />

das BAG die Anschaffung eines der üblichen, alkoholhaltigen Händedesinfektionsmittel.<br />

Alkoholhaltige Händedesinfektionsmittel sind feuergefährlich. Sie sind mit entsprechender<br />

Vorsicht zu lagern.<br />

Vorgehen<br />

Händedesinfektionsmittel wird wie folgt angewendet (siehe auch Fotoanleitung unten):<br />

• Die Hände ausser bei sichtbarer Verschmutzung vor der Desinfektion nicht waschen.<br />

• Drei Hübe Händedesinfektionsmittel (ca. 3 ml) in die trockene Hohlhand geben und wie<br />

unten beschrieben die Hände damit einreiben.<br />

• Wichtig ist, dass nicht nur die Handflächen sondern auch die Fingerzwischenräume, die<br />

Fingerkuppen und die Daumen desinfiziert werden.<br />

Korrekte Durchführung der Händedesinfektion mit Fotoanleitung<br />

1. Desinfektionsmittel zwischen den<br />

Handflächen verreiben<br />

2. Handfläche auf Handrücken im<br />

Wechsel für beide Hände<br />

3. Handfläche auf Handfläche mit<br />

verschränkten, gespreizten<br />

Fingern<br />

4. Aussenseite der Finger auf<br />

gegenseitiger Handfläche mit<br />

verschränkten Fingern<br />

5. kreisendes Reiben der Daumen<br />

in der geschlossenen Handfläche<br />

für beide Hände<br />

6. kreisendes Reiben hin und her<br />

mit geschlossenen Fingerkuppen<br />

in der Hohlhand für beide Hände<br />

7. Hände trocknen lassen, nicht an<br />

Handtuch abreiben<br />

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Teil III : Themen Seite 203


Formular: Berechnung des benötigten Volumens an Händedesinfektionsmittel<br />

Anzahl Flaschen Geschätzter<br />

resp. Dispenser mit Tagesverbrauch<br />

Händedesinfektions<br />

mittel in Umlauf<br />

Inhalt einer<br />

Flasche<br />

Desinfektionsmittel<br />

(ml)<br />

Anzahl<br />

Flaschen<br />

pro Woche<br />

Total<br />

Anzahl<br />

Flaschen<br />

Reserve (20%)<br />

Total<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 204


8.3.2.3.11 Hygiene und Putzpersonal<br />

Koordinieren Sie diese Analysen und Vorbereitungsarbeiten mit dem Hygienekonzept Ihres<br />

Heimes.<br />

Normale Reinigung<br />

Es genügt eine normale Reinigung der Oberflächen und der abwaschbaren Böden mit einem<br />

Detergens, d.h. einem Stoff oder einer Zubereitung, die Seifen und/oder andere Tenside<br />

enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist.<br />

Die Reinigung der Arbeitsplätze soll bei Arbeitsende erfolgen. Arbeitsplätze, die von<br />

verschiedenen sich ablösenden Personen benützt werden, sollen bei Arbeits- resp.<br />

Schichtende jeder Person gereinigt werden.<br />

Die Reinigung der Zimmer der gesunden Bewohnerinnen und Bewohner kann im normalen<br />

Rhythmus erfolgen.<br />

Reinigungspersonal<br />

Bei einer Influenzapandemie hat das Reinigungspersonal ein erhöhtes Risiko, sich mit dem<br />

Grippevirus zu infizieren. Es muss deshalb durch folgende Massnahmen zusätzlich<br />

geschützt werden:<br />

• Tragen von Wegwerfhandschuhen<br />

• Tragen einer wegwerfbaren Überschürze<br />

• Tragen einer SUVA Schutzbrille (ausser Brillenträger)<br />

• Tragen einer Hygienemaske des Typs II bzw. IIR<br />

Das physische Schutzmaterial muss bei Arbeitsende am Arbeitsort, am besten in Kübel mit<br />

Deckeln, entsorgt werden. Die Handschuhe sollen als letztes ausgezogen werden<br />

(Ausziehen der Hygienemaske siehe Anhang 3). Nach Ausziehen der Handschuhe müssen<br />

die Hände umgehend mit Seife gewaschen, oder mit Händedesinfektionsmittel desinfiziert<br />

werden. Falls die Hände desinfiziert werden, diese vor der Desinfektion nicht waschen, da<br />

die Wirkung der Händedesinfektion durch das Händewaschen vermindert wird (korrekte<br />

Händedesinfektion siehe Anhang 1).<br />

Reinigungstücher und Wischbezüge<br />

Tücher und Wischbezüge für den mehrmaligen Gebrauch müssen nach jedem Gebrauch<br />

maschinell thermisch (Kochwäsche, mind. 60 °C oder mind. 40 °C plus Detergens)<br />

gewaschen und anschliessend getrocknet werden.<br />

Tücher und Bezüge müssen in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen.<br />

Raumlüftung und Klimaanlage<br />

Räume sollen durch Öffnen sowohl der Fenster als auch der Türen regelmässig<br />

durchgelüftet werden.<br />

Lüftungsanlagen, welche mit Umluft arbeiten, sollten im Pandemiefall stillegelegt werden. Bei<br />

Anlagen, welche ausschliesslich mit Frischluft arbeiten, ist eine Stilllegung nicht erforderlich.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 205


Formular: Überblick der Massnahmen zur Reinigung<br />

Wer ist verantwortlich für die<br />

Reinigung?<br />

Ihre Analyse und Ihre Massnahmen Anzahl Zeitplan<br />

Wer ist verantwortlich für die<br />

Überwachung der<br />

Einhaltung der Hygiene??<br />

Wer ist ihr Reinigungsteam?<br />

Intern oder extern?<br />

Ist dieses spezifisch<br />

informiert und geschult?<br />

Müssen Sie dabei Fremdsprachen<br />

besonders<br />

berücksichtigen?<br />

Welche Reinigungsmittel<br />

werden verwendet? Sind<br />

diese gegen Influenzaviren<br />

geeignet?<br />

Sind personenspezifische<br />

Schutzmassnahmen für das<br />

Reinigungspersonal<br />

vorhanden bzw.<br />

Beschaffung und<br />

Einlagerung geklärt?<br />

• Wegwerfhandschuhe<br />

• Wegwerfbare<br />

Überschürzen<br />

• SUVA Schutzbrillen<br />

(ausser Brillenträger)<br />

• Hygienemasken des<br />

Typs II bzw. IIR<br />

Möglichkeiten zur<br />

Entsorgung des<br />

Schutzmaterials<br />

Reinigung von<br />

Reinigungstüchern und<br />

Wischbezügen<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 206


8.3.2.3.12 Distanz halten<br />

Formular: Distanz halten<br />

Durch Distanz halten (engl. „social distancing“) kann die Wahrscheinlichkeit, dass das Grippevirus von Person zu Person übertragen wird, verringert<br />

werden. Als „social distancing“ werden Massnahmen zur Vergrösserung des Abstandes zwischen Personen bezeichnet. Distanz halten bedeutet<br />

grundsätzlich:<br />

• Distanz von mindestens 1 Meter von Person zu Person einhalten<br />

• Menschenansammlungen vermeiden – prüfen Sie genau, welche heiminternen Veranstaltungen Sie noch durchführen können und müssen<br />

Menschenansammlungen<br />

im Heim<br />

Gemeinsame Mahlzeiten<br />

Ersatz bzw. Änderungen möglich? Ihre Vorbereitungsmassnahmen? Zeitplanung<br />

Gottesdienstliche<br />

Veranstaltungen<br />

Animations- und<br />

Freizeitveranstaltungen<br />

Personalsitzungen?<br />

Weitere?<br />

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Teil III : Themen Seite 207


Formular: Empfehlungen für das Arbeiten im Heim<br />

Empfehlung von BAG und SECO für<br />

Betriebe<br />

Personenkontakte:<br />

• Wenn immer möglich Benützen<br />

des Telefons und des Internets (e-<br />

Mail) - selbst wenn sich die<br />

Beteiligten im gleichen Gebäude<br />

befinden<br />

o Vermeiden aller nicht-kritischen<br />

Reisen und Besprechungen.<br />

Ausflüge, Treffen, Workshops,<br />

Fortbildungsveranstaltungen, etc.<br />

absagen<br />

o<br />

Massnahmen bei der<br />

Empfangskontrolle? Einrichtung<br />

einer Schleuse oder eines<br />

Seuchenteppichs?<br />

o Verzicht auf das Händeschütteln<br />

Ihr Entscheid und<br />

Ihre Massnahme im Heim<br />

Zeitplanung<br />

Post:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Eingehende Post durch eine<br />

damit beauftragte Person<br />

(Regelung der Stellvertretung)<br />

verteilen, nicht an einem zentralen<br />

Ort von verschiedenen Personen<br />

abholen lassen<br />

Ausgehende Post am<br />

Bestimmungsort ohne<br />

Personenkontakt deponieren<br />

Die mit der Postverteilung<br />

beauftragte Person soll stündlich<br />

die Hände mit Seife waschen<br />

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Teil III : Themen Seite 208


Personal:<br />

• Besprechungen mit anderen<br />

Personen (falls unumgänglich):<br />

o Besprechungszeit so kurz<br />

wie möglich halten<br />

o grossen Besprechungsraum<br />

wählen und Distanz<br />

von mindestens 1 m<br />

zwischen den<br />

Besprechungsteilnehmern<br />

einhalten<br />

o Vermeiden von direktem<br />

Kontakt, kein Händeschütteln<br />

• Personenansammlungen am<br />

Arbeitsplatz<br />

o Staffelung der Arbeitszeiten,<br />

um Personenansammlungen<br />

bei<br />

Eintritt, in Garderobe etc.<br />

zu vermeiden<br />

o Ablösungen nicht<br />

überlappend organisieren<br />

o Wenn immer möglich<br />

Benützung von Liften<br />

vermeiden<br />

o Cafeterias und Personalrestaurants<br />

schliessen<br />

Öffentliche Verkehrsmittel<br />

• Bei der Benutzung von öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln müssen<br />

die Verhaltensempfehlungen der<br />

Behörden und Verkehrsbetriebe<br />

unbedingt beachtet werden (z.B.<br />

Tragen von Hygienemasken)<br />

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Teil III : Themen Seite 209


Formular: Regelung des Besuchswesens<br />

Angehörige, Freiwillige und andere externe Besuchende müssen darüber informiert werden, dass Besuche ein erhöhtes Ansteckungsrisiko darstellen:<br />

Möglichkeiten zur Regelung des<br />

Besuchswesens<br />

Besuche sind so weit wie möglich<br />

anzahlmässig zu beschränken.<br />

Ihre konkreten Massnahmen in Ihrem Heim<br />

Besucherinnen und Besucher sollen<br />

ausdrücklich auf die Regeln des Social<br />

Distancings und der persönlichen Hygiene<br />

aufmerksam gemacht werden.<br />

Um Personenansammlungen zu vermeiden,<br />

sollte eine Verteilung der Besuche während<br />

der Tageszeiten geprüft werden.<br />

Erkrankte Besuchende sollten nicht<br />

empfangen werden.<br />

Besuche bei erkrankten Bewohnerinnen und<br />

Bewohner dürften nur unter verschärften<br />

Bedingungen erfolgen (Hygienemasken,<br />

Distanzhalten, etc.)<br />

Da Menschenansammlungen innerhalb des<br />

Heimes vermieden werden sollten, sollten<br />

dementsprechend auch die Cafeteria und<br />

das Personalrestaurant geschlossen<br />

werden. Diese stehen somit auch nicht für<br />

Besuche zur Verfügung.<br />

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Teil III : Themen Seite 210


Formular: Physische Schutzmassnahmen für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko<br />

Durch physische Schutzmassnahmen können Mitarbeitende, welche ein erhöhtes Infektionsrisiko, z.B. durch viele Kontakte zu anderen Personen<br />

haben, zusätzlich vor einer Infektion mit dem Grippevirus geschützt werden (siehe auch Influenza <strong>Pandemieplan</strong> Schweiz, Teil III, Kap. 5.3 und 8). Auch<br />

bei richtiger Anwendung garantieren die physische Schutzmassnahmen aber keinen 100%-igen Schutz. Die Mitarbeitenden müssen auch über die<br />

korrekte Anwendung von zusätzlichen Schutzmassnahmen instruiert werden, ansonsten diese nichts nützen. Die Entsorgung des Schutzmaterials muss<br />

zudem so erfolgen, dass es zu keiner Kontamination der Umgebung kommt und das Reinigungspersonal nicht zusätzlich gefährdet wird.<br />

Personen in Funktionen mit erhöhtem<br />

Infektionsrisiko (Liste nicht abschliessend):<br />

Ihre Analyse für konkrete Funktionen in Ihrem Heim:<br />

Personen mit nahem Personenkontakt (z.B.<br />

Pflegepersonal, Schalterpersonal)<br />

Personen mit auswärtigen Reise-, Besuchsund<br />

Einkaufsfunktionen<br />

Reinigungspersonal<br />

Personal der Abfallentsorgung<br />

Weitere<br />

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Teil III : Themen Seite 211


Formular: Zusätzliche physische Schutzmassnahmen<br />

Zu den möglichen zusätzlichen<br />

physische Schutzmassnahmen gehören:<br />

Tragen von Hygienemasken<br />

(chirurgische Maske vom Typ II bzw. IIR)<br />

Ihr Entscheid für konkrete<br />

Schutzmassnahmen in Ihrem Heim:<br />

Betroffene Personen<br />

Zeitplan für Vorbereitung<br />

Tragen von Atemschutzmasken FFP1,<br />

FFP2, FFP3<br />

Tragen von Handschuhen, ev.<br />

Schutzbrillen<br />

Tragen von Schutzanzügen<br />

Aufstellen von Plexiglas oder<br />

undurchlässigen Folien zwischen<br />

Besuchern und Personal bzw. zwischen<br />

Bewohnern und Personal<br />

Vergrösserung des Abstandes zwischen<br />

den Arbeitsplätzen (mindestens 1 m)<br />

Eingangsschleusen für Personen<br />

Eingangsschleusen für Materialien<br />

Weitere<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 212


8.3.2.3.13 Masken<br />

Vorbemerkungen<br />

Da das Ansteckungsrisiko im Falle einer Grippepandemie nicht überall gleich hoch ist, wird<br />

das Tragen einer Hygienemaske (chirurgische Maske vom Typ II bzw. IIR) nicht generell empfohlen.<br />

Es ist allerdings dort als sinnvoll zu betrachten, wo eine erhöhte Gefahr der Verbreitung<br />

des Grippevirus (z.B. bei Menschenansammlungen, bei Kundenkontakten, usw.) nicht<br />

vermieden werden kann. Die genauen Situationen, in denen Hygienemasken verwendet werden<br />

sollen, können allerdings erst dann definiert werden, wenn das Pandemievirus und dessen<br />

spezifische Übertragungseigenschaften bekannt sind. Das BAG wird im Fall einer Pandemie<br />

rechtzeitig kommunizieren, in welchen Situationen das Tragen einer Hygienemaske<br />

sinnvoll ist. (s. Anhang). Möchte ein Betrieb trotzdem all seinen Angestellten und nicht nur<br />

den speziell exponierten Mitarbeitern Hygienemasken zur Verfügung stellen, soll er die<br />

Mitarbeiter darüber informieren, in welchen Situationen (z.B. im Bus) die Hygienemaske<br />

getragen werden soll, wie sie aufgesetzt und wann sie ausgewechselt werden muss. Das<br />

Tragen von Masken ist erst bei korrekter Anwendung und zusammen mit den übrigen<br />

empfohlenen Hygienemassnahmen, insbesondere dem häufigen Händewaschen, sinnvoll<br />

und wirksam.<br />

Empfehlungen BAG bezüglich Masken<br />

Da für die verschiedenen Personengruppen (medizinisches Pflegepersonal, gesunde<br />

Bevölkerung etc.) in den einzelnen Phasen der Pandemie ein unterschiedlich hohes<br />

Ansteckungsrisiko existiert, ergeben sich unterschiedliche Empfehlungen des BAG für das<br />

Tragen von Masken.<br />

Das BAG empfiehlt folgende Verwendung von Masken:<br />

Personengruppe Phase 3 Phase 4 Phase 5° Phase 6<br />

(Pandemie)<br />

Medizinisches FFP2/3 ohne FFP2/3 ohne Hygienemaske Hygienemaske<br />

Personal und Ventil Ventil<br />

*<br />

*<br />

erkrankte Personen<br />

im Spital<br />

Erkrankte<br />

Personen<br />

zuhause und ihre<br />

Kontaktpersonen<br />

Gesunde<br />

Bevölkerung<br />

Erkrankte Personen<br />

im Heim und<br />

ihre Kontaktpersonen<br />

gemäss<br />

Empfehlung<br />

ALBA<br />

Gesunde Personen<br />

im Heim gemäss<br />

Empfehlung<br />

ALBA<br />

Versorgung<br />

durch<br />

Spital<br />

# # Hygienemaske Hygienemaske Persönlicher<br />

Vorrat<br />

- - - Hygienemaske<br />

§<br />

# # Hygienemaske Hygienemaske<br />

*<br />

- - - Hygienemaske<br />

§<br />

Persönlicher<br />

Vorrat<br />

Vorrat des<br />

Heimes<br />

Vorrat des<br />

Heimes<br />

Hygienemaske: chirurgische Maske vom Typ II bzw. IIR<br />

° falls in der Schweiz bereits mehrere Ausbrüche aufgetreten sind<br />

* Gemäss dem Vorsorgeprinzip werden für das medizinische Personal während Aerosol generierender Arbeiten FFP2/3-<br />

Masken (ohne Ventil) empfohlen.<br />

# Da die Erkrankten in dieser Phase hospitalisiert werden, gibt es keine Empfehlung zum Tragen von Masken für die<br />

Kontaktperson im Heim.<br />

§ Das Tragen einer Hygienemaske ist nicht generell empfohlen, sondern nur in bestimmten, vom Bundesamt für Gesundheit<br />

empfohlenen Situationen (z.B. während dem Aufenthalt in grösseren Personenansammlungen oder im öffentlichen Verkehr).<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 213


Formular: Planung der Lagerhaltung und Bewirtschaftung von Masken<br />

Die Vorräte an Masken der Spitäler sind für den Gebrauch durch Patienten und das<br />

medizinische Personal bestimmt und können den Heimen, den anderen Betrieben und<br />

Privatpersonen nicht zur Verfügung gestellt werden.<br />

Da zum Zeitpunkt des Ausbruchs einer Grippepandemie mit einer erhöhten Nachfrage und<br />

entsprechenden Versorgungsengpässen gerechnet werden muss, wird den Heimen, den<br />

anderen Betrieben und den Privatpersonen in der Schweiz empfohlen, sich frühzeitig mit<br />

Hygienemasken einzudecken. Diese Masken müssen trocken gelagert werden. Das vom<br />

Hersteller angegebene Verfalldatum ist grundsätzlich zu beachten, gemäss BAG kann<br />

jedoch davon ausgegangen werden, dass Hygienemasken bei richtiger (trockener) Lagerung<br />

auch eine gewisse Zeit über das Verfalldatum hinaus wirksam bleiben.<br />

Für die Berechnung des Masken-Bedarfs schlägt das BAG folgende Annahmen vor:<br />

• Eine Pandemiewelle dauert in der gesamten Schweiz voraussichtlich rund 12 Wochen. In<br />

einer umschriebenen Region oder in einer Stadt dauert sie ca. sechs Wochen.<br />

• Hygienemasken sind nach ca. 2 Stunden durchfeuchtet und dann weniger wirksam.<br />

Hygienemasken müssen deshalb regelmässig ausgetauscht werden.<br />

• Geht man davon aus, dass eine gesunde Person für bestimmte Situationen (z.B.<br />

während dem Aufenthalt in grösseren Personenansammlungen oder im öffentlichen<br />

Verkehr) durchschnittlich eine Maske pro Tag benötigt, so wird diese Person ca. 50<br />

Masken für die Dauer der Pandemiewelle benötigen.<br />

• Jeder Haushalt soll über einen Vorrat an 50 Masken pro Person verfügen. Der<br />

Detailhandel (Grossverteiler und Apotheken) hat im Mai 2007 die entsprechenden<br />

Masken ins Sortiment aufgenommen, und sie werden dort in Packungen zu 50 Stück<br />

zum Kauf angeboten. Die Masken sollen an einem trockenen Ort gelagert werden. Ab<br />

Phase 5 wird erkrankten Personen, welche ausserhalb vom Spital behandelt werden, das<br />

Tragen von Hygienemasken empfohlen. Diese sollen im Erkrankungsfall auf dem freien<br />

Markt beschafft werden, oder können bei Bedarf aus dem oben genannten Lager der<br />

empfohlenen 50 Masken verwendet werden.<br />

Hygienemasken<br />

Ihr aktueller<br />

Lagerbestand<br />

im Heim<br />

Modellrechnung<br />

für den Soll-<br />

Bestand für den<br />

Pandemiefall<br />

Analyse: Wo und<br />

wie können Sie<br />

mit benachbarten<br />

Heimen und<br />

anderen<br />

Institutionen<br />

kooperieren?<br />

Ihre Planung<br />

und Ihre<br />

Massnahmen<br />

Atemschutz-<br />

Masken FFP1,<br />

FFP2, FFP3<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 214


Konkrete Hinweise des BAG zum Tragen von Hygienemasken<br />

Vorgehen<br />

Hygienemasken sind nach 2 bis 3 Stunden durchfeuchtet und dann weniger wirksam. Die<br />

Hygienemasken müssen deshalb regelmässig ausgetauscht werden. Um einen maximalen<br />

Schutz zu erhalten ist zudem eine gute Anpassung der Maske an das Gesicht nötig. Die<br />

Hygienemaske muss Mund und Nase vollständig abdecken und bequem sitzen.<br />

Bitte beachten Sie folgende Anwendungs-Informationen:<br />

• Legen Sie die Maske über Nase und Mund. Der mit einem Draht verstärkte Teil kommt<br />

oben über den Nasenrücken.<br />

• Gummiband um jedes Ohr platzieren oder Band hinten am Kopf zusammenbinden.<br />

• Ziehen Sie den unteren Teil der Maske über das Kinn und bringen Sie den oberen,<br />

verstärkten Teil in die richtige Passform, so dass der Maskenrand überall eng an die<br />

Haut anschliesst. Die Maske muss das Gesicht vom Nasenrücken bis unterhalb des<br />

Kinns abdecken.<br />

• Tragen Sie die Maske maximal 2-3 Stunden.<br />

• Getragene Masken sollen nicht unter Personen ausgetauscht werden.<br />

• Wechseln Sie die Maske unverzüglich, wenn sie beschädigt oder durchnässt ist.<br />

• Waschen Sie vor dem Anlegen und nach der Entsorgung einer Maske Ihre Hände.<br />

• Entsorgen Sie die Masken wie Haushaltabfall.<br />

Piktogramm<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 215


8.3.2.3.14 Lagerhaltung und Materialwirtschaft<br />

Vorbemerkungen zur Lagerhaltung und Materialwirtschaft<br />

Alle materiellen Massnahmen sollten, wenn immer möglich, vor dem Ausbruch einer Grippepandemie getroffen werden. Dazu gehört auch die<br />

Anschaffung von Material. Der <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> sieht keine zentrale Beschaffung und Lagerung von Hygienemasken, Handschuhen etc. vor. Die<br />

Finanzierung, Organisation und Bewirtschaftung liegt in der betrieblichen Verantwortung der Heime selbst.<br />

Formular: Planung von Hygienematerialien<br />

Hygienemasken<br />

Verantwortlich<br />

für<br />

Beschaffung?<br />

Verantwortlich<br />

für<br />

Bewirtschaftung?<br />

Aktueller<br />

Lagerbestand<br />

im Heim<br />

Modellrechnung für den<br />

Soll-Bestand für den<br />

Pandemiefall<br />

Analyse: Wo und<br />

wie können Sie mit<br />

benachbarten<br />

Heimen und<br />

kooperieren?<br />

Ihre Planung und Ihre<br />

Massnahmen<br />

Atemschutz-Masken<br />

FFP1, FFP2, FFP3<br />

Hygienehandschuhe<br />

Überschürzen<br />

Schutzbrillen<br />

Wegwerfbeutel zur<br />

Entsorgung<br />

Putzmaterial, Seife<br />

Händedesinfektion<br />

Einwegtaschentücher<br />

Abfalleimer (mit<br />

Deckel)<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 216


8.3.2.3.15 Verhalten bei Influenzakranken im Heim<br />

Erkundigen Sie sich in Phase 5 und Phase 6 über die aktuellen Empfehlungen und<br />

Anordnungen der nationalen, kantonalen und kommunalen Behörden, befolgen Sie diese<br />

und setzen Sie diese um werden. Bund und <strong>Kanton</strong>e sind für die Bereitstellung des<br />

Medikaments Tamiflu ® zur Behandlung der Grippe während der Grippepandemie sowie für<br />

die Impfung mit dem präpandemischen Impfstoff vor Ausbruch der Grippepandemie in der<br />

Schweiz zuständig. Details dazu findet man im Influenza <strong>Pandemieplan</strong> Schweiz, Teil III,<br />

Kapitel 8.<br />

Quelle für aktuelle<br />

Informationen der nationalen<br />

Behörden<br />

Quelle für aktuelle<br />

Informationen der kantonalen<br />

Behörden<br />

Quelle für aktuelle<br />

Informationen der<br />

kommunalen Behörden<br />

http://www.bag.admin.ch/pandemie<br />

http://www.be.ch/pandemie<br />

Influenza-Erkrankung eines Bewohners oder Personal in Phase 4 oder Phase 5<br />

1. Bei Verdacht auf Influenza bei einer Bewohnerinnen oder einem Bewohner oder beim<br />

Personal informieren Sie sofort Ihren Heimarzt bzw. Vertrauensarzt.<br />

2. Isolieren Sie die Person mit Influenzaverdacht sofort in einem separaten Zimmer.<br />

3. Ihr Arzt klärt den Verdachtsfall umgehend nach den Richtlinien des BAG ab.<br />

4. Ihr Arzt entscheidet über eine Einweisung ins designierte Pandemiespital. Im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Bern</strong> ist das Inselspital (Telefon 031 632 24 02) das Erstspital.<br />

5. Dabei findet der Transport ausschliesslich durch die Sanitätspolizei <strong>Bern</strong> (Telefon 144)<br />

statt.<br />

Alle Personen, die möglicherweise mit der erkrankten Person in Berührung gekommen sind,<br />

müssen ihren Gesundheitszustand während 7 Tagen nach der Exposition aufmerksam<br />

verfolgen und dabei die Körpertemperatur täglich messen. Fieberzustände mit oder ohne<br />

Atembeschwerden sind medizinisch abzuklären.<br />

Sämtliche Personen, die ohne Schutzmassnahmen mit einer Person mit bestätigter Infektion<br />

in Kontakt gekommen sind, sind prophylaktisch mit Oseltamivir (Tamiflu®) zu behandeln.<br />

Diese Personen sollen sich bei ihrem Hausarzt für eine antivirale Prophylaxe und für weitere<br />

Massnahmen (persönliche Überwachung und Quarantäne) melden. Personen, die nahen<br />

Kontakt zu einer Patientin oder einem Patienten mit (Verdacht auf) Influenza-Infektion hatten,<br />

müssen ab dem letzten Kontakt während 4 Tagen oder solange, bis die Infektion<br />

ausgeschlossen werden kann, zu Hause unter Quarantäne gestellt werden. Die<br />

Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen; die Messwerte sind schriftlich festzuhalten.<br />

Die Person ist bei Quarantäne zu Hause täglich telefonisch zu kontaktieren.<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 217


Formular: Massnahmen bei Influenza-Erkrankung von Bewohnern oder Personal in Phase 6<br />

In Pandemiephase 6 wird die Spitalinfrastruktur des öffentlichen Gesundheitswesens überlastet sein. Aufgrund der in den letzten Jahren deutlich<br />

reduzierten Ressourcen der Armee und deren eigener Betroffenheit durch die Pandemie wird die Armee wird nicht für Subsidiärdienste auf kantonaler<br />

und kommunaler Ebene zur Verfügung stehen. Ebenso verfügt der Zivilschutz nicht über medizinische und pflegerische Kompetenzen.<br />

Erkrankte Bewohner müssen deshalb so lange wie möglich im Heim behandelt und gepflegt werden, ausser sie bedürfen einer dringenden<br />

medizinischen Behandlung im Akutspital (Abklärung, Eingriffe, Hospitalisationen). Dabei sollen die erkrankten Bewohner so schnell wie möglich durch<br />

die Heimleitung erfasst und gesondert gepflegt werden, damit keine anderen Bewohner, kein Personal und keine Besuchenden angesteckt werden.<br />

Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner in<br />

Ihrem Heimes<br />

Szenario: 25% davon erkrankten und<br />

müssen im Heim gepflegt werden<br />

Anzahl Einzelzimmer, so dass Erkrankte<br />

einfach in ihrem eigenen Zimmer gepflegt<br />

werden können<br />

Anzahl Mehrbettzimmer, so dass erhöhte<br />

Ansteckungsgefahr besteht, wenn die<br />

Erkrankten in ihrem eigenen Zimmer<br />

gepflegt werden würden<br />

Anzahl vorbereitete Krankenbetten bzw.<br />

Krankenzimmer, in dem Influenzakranke<br />

isoliert werden können<br />

Möglichkeit, diverse Zimmer bzw. ein<br />

ganzes Stockwerk als „Krankenstation“<br />

abzutrennen<br />

Massnahmen im Flur bzw. auf der Treppe,<br />

um diese „Krankenstation“ abzuschirmen<br />

Anzahl Personal<br />

Szenario: 40% des Personals ist auf dem<br />

Höhepunkt der Pandemiewelle abwesend<br />

Ihre Analyse und Ihre Massnahmen<br />

Zeitplanung<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 218


8.3.2.3.16 Formular: Notfallplanung - Evakuation eines Heimes<br />

Klären Sie, wie lange Sie das Heim betreiben können und ab wann Sie eine temporäre Evakuation bzw. Verteilung der Heimbewohnerinnen und<br />

Heimbewohner vorsehen müssen:<br />

Ihre Analyse und Ihr Entscheid:<br />

Nötige Massnahmen:<br />

Wie viele Influenza-kranke Heimbewohner<br />

und –bewohnerinnen<br />

können Sie selbst in Ihrem Heim<br />

pflegen?<br />

Wie hoch darf der Absentismus<br />

Ihres Personals sein, so dass Sie<br />

die nötigen Pflege- und<br />

Betreuungsstandards weiterhin<br />

aufrecht halten können?<br />

Ab wann können Sie den Heimbetrieb<br />

nicht mehr aufrecht halten?<br />

Wohin und wie können die<br />

Bewohnerinnen und Bewohner<br />

evakuiert werden?<br />

Welche vertragliche<br />

Vorbereitungen und Absprachen<br />

sind für diesen Fall nötig?<br />

Welche finanziellen Vorkehrungen<br />

sind für diesen Fall nötig?<br />

Mit welchen Transportmitteln<br />

werden Sie das Personal<br />

evakuieren?<br />

Wie setzen Sie welches Personal<br />

an den neuen Orten ein?<br />

Wie schnell kann eine Evakuation<br />

ausgeführt werden?<br />

Wann werden Sie wieder an Ihren<br />

Heimstandort zurückkehren?<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 219


8.3.2.3.17 Kommunikation<br />

Formular: Kommunikationsverantwortliche und Kommunikationspartner<br />

Zur Vorbereitung und Schulung sind frühzeitige Kommunikationsmassnahmen der Heimleitung mit dem Personal und mit den zuständigen Behörden<br />

wichtig:<br />

Kommunikationspartner<br />

Kommentar Wer kommuniziert? Nötige Hilfsmittel und Detailinformationen?<br />

Wann wird<br />

kommuniziert?<br />

Personal<br />

Medien<br />

Bewohnerinnen<br />

und Bewohner<br />

Falls es in Phase 4 bzw. Phase 5 zu<br />

Influenza-Erkrankungen kommen<br />

sollte, müssen Sie damit rechnen,<br />

dass Ihr Heim ausserordentlich den<br />

Medien ausgesetzt sein wird.<br />

Angehörige<br />

Andere<br />

Besuchende<br />

Freiwillige<br />

Kirche und<br />

andere<br />

gemeinnützige<br />

Organisationen<br />

Behörden -<br />

Gemeinde<br />

Sozialdienst / Sozialamt Ihrer<br />

Gemeinde:<br />

Gemeindeschreiberei /<br />

Gemeindekanzlei Ihrer Gemeinde:<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 220


Behörden -<br />

<strong>Kanton</strong><br />

Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />

Alters- und Behindertenamt ALBA<br />

Rathausgasse 1<br />

3011 <strong>Bern</strong><br />

031 633 42 83<br />

031 633 40 19<br />

info.alba@gef.be.ch<br />

Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />

<strong>Kanton</strong>sarztamt KAZA<br />

Rathausgasse 1<br />

3011 <strong>Bern</strong><br />

031 633 79 31<br />

031 633 79 29<br />

info.kaza@gef.be.ch<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 221


Wer muss informiert werden<br />

• Es müssen alle Mitarbeitenden informiert werden. Die empfohlenen Massnahmen gelten<br />

auch für deren Familienangehörige.<br />

• Es müssen alle Bewohnerinnen und Bewohner informiert werden. Die empfohlenen<br />

Massnahmen gelten auch für deren Angehörige und Besuchende.<br />

Inhalt der Mitteilungen<br />

Personal, Bewohnerinnen und Bewohner sollen informiert werden über:<br />

• die Auswirkungen einer Grippepandemie<br />

• die Massnahmen, die für das persönliche Verhalten und für die betrieblichen Abläufe<br />

gelten<br />

• Gesetzliche Rechte und Pflichten<br />

• die Auskunftsstellen bzw. relevanten Telefonnummern innerhalb des Betriebs<br />

• Veränderungen und Entwicklungen im Verlauf der Grippepandemie<br />

Auch Lieferanten, Angehörige und Freiwillige müssen über allfällige sie betreffende<br />

Veränderungen informiert werden.<br />

Zeitpunkt der Kommunikation<br />

Wann intern über die Vorbereitungen auf eine mögliche Grippepandemie kommuniziert<br />

werden soll, bleibt der Unternehmensleitung überlassen. Es kann jedoch vorteilhaft sein,<br />

Personal, Bewohnerinnen und Bewohnern frühzeitig zu erklären, was im Fall einer<br />

Grippepandemie geplant ist und wie man sich vor einer Infektion mit dem Grippevirus<br />

schützen kann.<br />

Formular: Fremdsprachen<br />

Analysieren Sie, ob Sie unter Bewohnern, Angehörigen, Besuchenden und Personal<br />

Fremdsprachige haben, die nur schlecht deutsch verstehen:<br />

Personal<br />

d f Andere, welche?<br />

Bewohner<br />

Angehörige<br />

Besuchende<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 222


Formular: Schulungsmassnahmen<br />

Falls Sie für Hygiene, Betriebsabläufe u.a.m. Umstellungen und Änderungen vorsehen, wird eine Schulung für Ihr Personal und gegebenenfalls auch für<br />

die Heimbewohnenden nötig werden.<br />

Relevante Umstellungs- und Änderungsmassnahmen<br />

Entsprechend notwendige Schulungsmassnahmen<br />

Betroffenes Personal und Heimbewohnende<br />

Zeitplan für Schulungsmassnahmen<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitsw esen BE<br />

www.be.ch/pandemie<br />

April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 223


8.3.2.3.18 Abkürzungen<br />

ALBA Alters- und Behindertenamt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />

BAG Bundesamt für Gesundheit<br />

FFP Filtering Face Piece (Partikelfiltrierende Halbmaske)<br />

GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />

KAZA <strong>Kanton</strong>sarztamt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />

PP <strong>Pandemieplan</strong><br />

SECO Staatssekretariat für Wirtschaft<br />

SR Systematische Rechtssammlung<br />

VO Verordnung<br />

WHO Weltgesundheitsorganisation<br />

8.3.2.3.19 Glossar<br />

Im Folgenden werden die wichtigsten Fachbegriffe erklärt. Eine detaillierte Liste findet sich auf der<br />

Internetseite des BAG: www.bag.admin.ch/influenza.<br />

Absentismus, der<br />

Aerosol, das<br />

Amantadin, das<br />

attack rate, die<br />

burden of disease<br />

endemisch<br />

Epidemie, die<br />

Genom, das<br />

Grippe, saisonale<br />

H5N1<br />

HxNy<br />

Fernbleiben von der Arbeit<br />

flüssige oder feste Partikel, die in einem Gas (Luft) suspendiert<br />

sind<br />

antivirales Medikament gegen Influenza-A-Viren; so genannter<br />

M2-Protein-Hemmer<br />

Erkrankungsrate<br />

Auswirkungen einer Krankheit auf eine einzelne Person<br />

und/oder die Gesellschaft in gesundheitlicher, sozialer und<br />

wirtschaftlicher Hinsicht<br />

ständig in einem begrenzten Gebiet auftretend (z.B. Krankheit)<br />

eine unübliche Häufung einer Infektion in einer Population, die<br />

meist örtlich begrenzt ist (Seuche)<br />

Gesamtheit des Erbguts<br />

Die «Grippe» (Influenza) ist eine seit Jahrhunderten bekannte,<br />

akute Infektionskrankheit. Es handelt sich um eine<br />

Atemwegsinfektion, die durch Influenza-A- und Influenza-B-<br />

Viren ausgelöst wird. Diese Viren zirkulieren vor allem im<br />

Winter. Vor allem für Risikogruppen (Menschen über 65 Jahre,<br />

Personen mit chronischen Herz-, Lungen- oder<br />

Stoffwechselerkrankungen sowie Bewohnerinnen und<br />

Bewohner von Alters- und Pflegeheimen) stellt die<br />

Infektionskrankheit eine zum Teil lebensbedrohende Gefahr<br />

dar. In der Schweiz sterben jedes Jahr zwischen 400 und 1'000<br />

Personen an den Folgen der Grippe. 1’000 bis 5’000 Personen<br />

werden aufgrund einer Grippeerkrankung hospitalisiert<br />

Erreger der Vogelgrippe bzw. Geflügelpest/Subtyp eines<br />

Influenza-A-Virus<br />

unbekannter Influenzavirus-Subtyp<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 224


Index-Patient<br />

Influenza, die<br />

Unter Index-Patient wird im Folgenden die Person verstanden,<br />

auf deren Kontakte sich die Massnahmen beziehen. Dabei kann<br />

es sich um einen Patienten handeln, bei dem der Verdacht<br />

besteht, dass er sich mit dem neuen Influenzavirus-Subtyp<br />

infiziert hat, oder um einen Patienten, dessen Infektion<br />

nachgewiesen wurde.<br />

Die Influenza, auch „echte“ Grippe genannt, ist eine durch<br />

Viren aus den Gattungen Influenzavirus A oder B ausgelöste<br />

Infektionskrankheit beim Menschen. Im Volksmund wird die<br />

Bezeichnung Grippe häufig für grippale Infekte verwendet, bei<br />

denen es sich aber um verschiedene, in der Regel deutlich<br />

harmloser verlaufende Viruserkrankungen handelt.<br />

Immunität, die Unempfindlichkeit eines Organismus gegenüber Krankheitserregern/<br />

Antigenen<br />

Inkubationszeit, die<br />

Isolierung, die<br />

Keulen, das<br />

Kontakt<br />

Zeitraum zwischen dem Eindringen der Krankheitserreger in<br />

den Körper und dem Ausbruch der Krankheit<br />

Absonderung erkrankter Menschen, getrennte Haltung von<br />

Tieren<br />

Tötung von Tieren im Rahmen einer Tierseuchenbekämpfung<br />

Verschiedene Kriterien entscheiden, ob die Bedingungen für<br />

einen Kontakt erfüllt sind. Je nach epidemiologischer<br />

Ausgangssituation (z.B. die Adaptation von HxNy an den<br />

Menschen resp. die Übertragbarkeit sowie die Art der<br />

Übertragung) sind die Definitionsgrenzen enger oder wieter zu<br />

setzen. Deshalb wird hier bewusst auf eine ausformulierte<br />

Definition verzichtet. Als Grundlage für die jeweilige Definition<br />

dient die Kriterienliste (Anhang 1).<br />

Kontaktliste Unter «Kontaktliste» werden alle namentlich bekannten<br />

Kontaktpersonen subsumiert. In der Regel entspricht diese<br />

Liste den durch den Index-Patienten oder seine Angehörigen<br />

erinnerten Kontakten. Beispiele von namentlich bekannten<br />

Kontaktpersonen sind die Familie des Index-Patienten, die<br />

ArbeitskollegInnen oder die Klassenkameraden.<br />

Kontaktmanagement, das<br />

Kontaktsituationen<br />

Letalität, die<br />

Morbidität, die<br />

Mortalität, die<br />

Massnahme, um Personen ausfindig zu machen, die Kontakt zu<br />

z.B. an der Influenza erkrankten Individuen hatten<br />

Unter Kontaktsituationen fallen zum Beispiel die Teilnahme an<br />

sozialen Veranstaltungen oder anderen Menschenansammlungen<br />

wie dem öffentlichen Verkehr. Bei solchen<br />

Kontaktsituationen sind die Teilnehmenden nicht namentlich<br />

bekannt. Unter «Retracing» versteht man das Aufspüren nicht<br />

namentlich bekannter Kontaktpersonen.<br />

Mass für die Tödlichkeit einer Erkrankung<br />

die Wahrscheinlichkeit eines Individuums an einer definierten<br />

Krankheit zu erkranken, bezogen auf eine bestimmte<br />

Population<br />

die Sterberate, auch Sterblichkeitsrate (Anteil der Todesfälle<br />

durch eine bestimmte Krankheit in einer bestimmten Population<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums)<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 225


Mutationsrate, die<br />

Neuraminidasehemmer, der<br />

Häufigkeit, mit der Veränderungen in der DNA z.B. eines Virus<br />

auftreten<br />

Medikament, welches den Austritt der Viren aus einer infizierten<br />

Zelle hemmt, die weitere Verbreitung im Körper verhindert und<br />

so die Symptomatik der Grippe mildern kann<br />

nosokomiale Infektion, die Infektionskrankheit, welche während eines Spital- oder<br />

Pflegeaufenthaltes erworben wurde<br />

Oseltamivir (Tamiflu ® ), das antivirales Medikament, Neuraminidasehemmer mit Wirksamkeit<br />

gegen das Influenzavirus.<br />

Pandemie, die<br />

Pandemie-Perioden<br />

Quarantäne, die<br />

Reassortment, das<br />

Rekombination, die<br />

zeitlich begrenzte, weltweite, massive Häufung von Erkrankungen<br />

einer Infektion<br />

Die WHO definiert in ihrem Plan zur Vorbereitung auf eine<br />

Influenza-Pandemie drei Pandemie-Perioden: die interpandemische<br />

Periode, die pandemische Warn-Periode, die<br />

Pandemie-Periode<br />

Absonderung von gesunden Menschen/getrennte Haltung von<br />

gesunden Tieren, Isolationsmassnahmen bei Erkrankten<br />

werden als Isolierung bezeichnet, analoge Massnahmen bei<br />

gesunden Exponierten als Quarantäne.<br />

Austausch von DNA zwischen zwei oder mehr Viren in<br />

derselben Wirtszelle<br />

Neuzusammenstellung, Neukombination (von Viren)<br />

Relenza ® (Zanamivir), das antivirales Medikament, Neuraminidasehemmer mit Wirksamkeit<br />

gegen das Influenzavirus<br />

Ringprophylaxe, die<br />

Sentinella<br />

social distancing, das<br />

Das Prinzip der geographischen Ringprophylaxe bezieht sich<br />

auf den Wohn-, Aufenthalts- resp. Arbeitsort des Index-<br />

Patienten. Dabei werden flächendeckend prophylaktische Massnahmen<br />

bei namentlich nicht bekannten Personen durchgeführt.<br />

Das Sentinella-Meldesystem des BAG dient der Gewinnung<br />

epidemiologischer Daten, der Überwachung übertragbarer und<br />

anderer akuter Erkrankungen und der Forschung in der Hausarztmedizin.<br />

Das Sentinella Meldesystem umfasst 150 bis 250<br />

Allgemeinpraktiker, Internisten und Pädiater mit allgemeinmedizinisch<br />

orientierter Praxis. Seit 1995 nehmen auch<br />

Gynäkologinnen und Gynäkologen am Sentinella System teil<br />

Massnahme zur Vermeidung sozialer Kontakte zwischen<br />

Individuen, um eine Übertragung von Krankheitserregern zu<br />

verhindern<br />

Tamiflu (Oseltamivir), das antivirales Medikament, Neuraminidasehemmer mit Wirksamkeit<br />

gegen das Influenzavirus<br />

Zanamivir (Relenza ® ), das im Handel Relenza ® genannt, ein antivirales Medikament,<br />

Neuraminidasehemmer, wirksam gegen Influenzavirus<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 226


8.3.3 Schreiben des <strong>Kanton</strong>sarztamtes vom 9. Mai 2006 betreffend<br />

Medizinische Schutzmassnahmen des zur Bekämpfung der klassischen<br />

Geflügelpest eingesetzten Personals bei Wildvögeln - im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Die Wildhüter und die Flurpolizei der Stadt <strong>Bern</strong> sind die beauftragten Personen für die<br />

Seuchenbekämpfung bei Wildvögeln. Beim Jagdinspektorat werden alle beauftragten Personen<br />

mit vollständigen Personalien registriert. Die bei einem Einsatz eingesetzten Personen<br />

werden in jedem Fall erfasst.<br />

Für die Wildhüter und die Flurpolizei der Stadt <strong>Bern</strong> gelten die Schutzmassnahmen gemäss<br />

den geltenden Weisungen des Jagdinspektorats (Einweghandschuhe verwenden und anschliessend<br />

Hände mit Seife waschen).<br />

Das Jagdinspektorat sorgt für die medizinischen Schutzmassnahmen des eingesetzten Personals<br />

gemäss den beigelegten Empfehlungen.<br />

Die medizinischen Schutzmassnahmen umfassen Folgendes:<br />

1. Die Grippe-Impfung wird im Herbst empfohlen, um eine gleichzeitige Infektion mit einem<br />

humanen Influenza-Virus und dem Geflügelpestvirus zu vermeiden.<br />

2. Nach Kontakt 3 mit einem toten oder lebenden Wildvogel mit laborbestätigter Influenza<br />

A(H5)- Infektion soll die exponierte Person ihren Gesundheitszustand während<br />

7 Tagen aufmerksam verfolgen und dabei die Körpertemperatur einmal pro Tag<br />

messen und allenfalls ihre behandelnde Ärztin/ihren behandelnden Arzt aufsuchen,<br />

wie im beigelegten Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes beschrieben.<br />

3. Nach Kontakt 1 mit einem toten oder lebenden Wildvogel mit laborbestätigter Influenza<br />

A(H5)-Infektion ist zum eigenen Schutz eine post-expositionelle Prophylaxe empfohlen<br />

(d.h. 1 Kapsel Tamiflu® von 75 mg täglich für 10 Tage). Zu diesem Zweck<br />

sucht die exponierte Person ihre behandelnde Ärztin/ihren behandelnden Arzt auf, da<br />

Tamiflu® rezeptpflichtig ist und die Einnahme gemäss ärztlicher Verschreibung zu<br />

erfolgen hat. Für diesen ärztlichen Besuch nimmt sie das Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes<br />

mit. Die Kosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

GESUNDHEITS- UND<br />

FUERSORGEDIREKTION<br />

Der <strong>Kanton</strong>sarzt:<br />

Beilagen:<br />

• Post-expositionelle Prophylaxe (PEP) beim Influenzavirus A (H5N1) (provisorisch) in Ergänzung<br />

zu den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und des Bundesamtes für Veterinärwesen<br />

zum Schutz des zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest eingesetzten<br />

Personals vom 27. September 2005 / Stand 15. März 2006<br />

• Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes für das zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest eingesetzte<br />

Personal, Vorgehen nach Kontakt mit einem toten oder lebenden Wildvogel mit<br />

laborbestätigter Influenza A(H5)-Infektion / Stand 21. April 2006 (d und f)<br />

3<br />

Als Kontakt gilt die Berührung<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 227


8.3.4 Merkblatt für das zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />

eingesetzte Personal : Vorgehen nach Kontakt 4 mit einem toten oder<br />

lebenden Wildvogel mit laborbestätigter Influenza A(H5)-Infektion – im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> - Stand 21.4.06<br />

Welches Risiko besteht für Sie?<br />

Die Wahrscheinlichkeit ist gering, dass Sie sich bei Einhaltung der Weisungen des<br />

Jagdinspektorats des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> im Kontakt 1 mit einem toten oder lebenden Wildvogel mit<br />

laborbestätigter Influenza A(H5 -Infektion angesteckt haben. Sollte es trotzdem zu einer Ansteckung<br />

gekommen sein, muss allerdings mit der Möglichkeit einer schweren Erkrankung<br />

gerechnet werden.<br />

Was müssen Sie tun?<br />

Wichtig ist striktes Beachten und Einhalten der nachstehenden Massnahmen:<br />

• Während 7 Tagen nach dem Kontakt 1 messen Sie Ihre Körpertemperatur täglich und bei<br />

jedem Unwohlsein oder Fiebergefühl.<br />

• Bei Halsweh, Husten, Atemnot, Schmerzen beim Atmen, Durchfall oder einer Körpertemperatur<br />

über 38°C nehmen Sie sofort telefonisch mit Ihrer/Ihrem behandelnden<br />

Ärztin/Arzt Kontakt auf. Ist diese/dieser nicht erreichbar, rufen Sie seine Stellvertreterin/seinen<br />

Stellvertreter an (siehe unten). Sollte diese/dieser auch nicht erreichbar<br />

sein, kontaktieren Sie den ärztlichen Notfalldienst unter Hinweis auf Ihre besondere<br />

Lage. Das direkte Aufsuchen der Notfallstation eines Spitals ohne vorgängige telefonische<br />

Kontaktaufnahme muss unbedingt vermieden werden.<br />

• Ihre behandelnde Ärztin/Ihr behandelnder Arzt hat Ihnen das Medikament Tamiflu R verschrieben<br />

(1 Kapsel täglich für 10 Tage). Nehmen Sie es konsequent und vorschriftsgemäss<br />

ein. Auf keinen Fall setzen Sie das Medikament ohne Rücksprache mit<br />

Ihrer/Ihrem behandelnden Ärztin/Arzt ab. Bei Auftreten allfälliger Beschwerden, die Sie<br />

für Medikamentennebenwirkungen halten, nehmen Sie mit Ihrer/Ihrem behandelnden<br />

Ärztin/Arzt telefonisch Kontakt auf.<br />

Kontaktadressen (durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt auszufüllen):<br />

1. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt:____________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

2. Stellvertreterin/Stellvertreter: _______________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

3. Ärztlicher Notfalldienst: ___________________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

4<br />

Als Kontakt gilt die Berührung<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 228


8.3.5 Schreiben des <strong>Kanton</strong>sarztamtes vom 9. Mai 2006 betreffend<br />

Medizinische Schutzmassnahmen für Personen, die in einer<br />

Geflügelhaltung arbeiten oder auf einem Anwesen mit Geflügelhaltung<br />

leben - im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Medizinische Schutzmassnahmen für Personen, die in einer Geflügelhaltung arbeiten<br />

oder auf einem Anwesen mit Geflügelhaltung leben im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Die Betriebsinhaber von Geflügelhaltungen werden alle vom Veterinärdienst erfasst. Diese<br />

Betriebsinhaber, ihre Familien und ihre Angestellten sind beim Auftreten von klassischer Geflügelpest<br />

im Betrieb stark exponiert. Bei Befall von hoch ansteckender klassischer Geflügelpest<br />

in einem Betrieb wird der Betrieb gesperrt, d.h. die Bewohner und Angestellten können<br />

den Betrieb nicht verlassen.<br />

Vorgehen bei einem Befall von Influenza A(H5)-Infektion in einer Geflügelhaltung:<br />

• Der Veterinärdienst händigt dem Betriebsinhaber das Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes<br />

(ein Exemplar für jede exponierte Person) aus und weist ihn an, seine behandelnde<br />

Ärztin/seinen behandelnden Arzt zu kontaktieren.<br />

• Der Veterinärdienst sorgt für die Schutzausrüstung der/des behandelnden Ärztin/Arztes<br />

des Betriebsinhabers, da diese/dieser in die Sperrzone eintreten muss.<br />

• Die/der behandelnde Ärztin/Arzt ist für die medizinischen Schutzmassnahmen zuständig.<br />

• Der Veterinärdienst teilt dem <strong>Kanton</strong>sarztamt die Liste der exponierten Personen auf<br />

dem Anwesen und den Namen der/des behandelnden Ärztin/Arztes mit.<br />

Die medizinischen Schutzmassnahmen umfassen Folgendes:<br />

4. Die exponierte Person soll ihren Gesundheitszustand während 7 Tagen aufmerksam<br />

verfolgen und dabei die Körpertemperatur einmal pro Tag messen und allenfalls ihre<br />

behandelnde Ärztin/ihren behandelnden Arzt kontaktieren, wie im beigelegten Merkblatt<br />

des <strong>Kanton</strong>sarztamtes beschrieben.<br />

5. Zum eigenen Schutz ist eine post-expositionelle Prophylaxe empfohlen (d.h. 1 Kapsel<br />

Tamiflu® von 75 mg täglich für 10 Tage). Die exponierte Person erhält Tamiflu® von<br />

der/vom behandelnden Ärztin/Arzt, da Tamiflu® rezeptpflichtig ist und die Einnahme<br />

gemäss ärztlicher Verschreibung zu erfolgen hat. Die Kosten gehen zu Lasten des<br />

Arbeitgebers.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

GESUNDHEITS- UND<br />

FUERSORGEDIREKTION<br />

Der <strong>Kanton</strong>sarzt:<br />

Beilagen:<br />

• Post-expositionelle Prophylaxe (PEP) bei Influenzavirus A (H5N1) (provisorisch) in<br />

Ergänzung zu den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und des Bundesamtes<br />

für Veterinärwesen zum Schutz des zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />

eingesetzten Personals vom 27. September 2005 / Stand 15. März 2006<br />

• Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes für Personen, die in einer Geflügelhaltung arbeiten<br />

oder auf einem Anwesen mit Geflügelhaltung leben Personen, Vorgehen nach Kontakt<br />

mit Zuchtgeflügel mit laborbestätigter Influenza A(H5) Infektion / Stand 21. April 2006<br />

(d und f)<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 229


8.3.6 Merkblatt für Personen, die in einer Geflügelhaltung arbeiten oder auf<br />

einem Anwesen mit Geflügelhaltung leben - Vorgehen nach Kontakt mit<br />

Zuchtgeflügel mit laborbestätigter Influenza A(H5)-Infektion - im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Bern</strong><br />

Welches Risiko besteht für Sie?<br />

Die Infektion des Menschen setzt nach heutigem Wissensstand einen engen Kontakt mit infiziertem<br />

Zuchtgeflügel oder deren Ausscheidungen voraus. Sollte es zu einer Ansteckung<br />

gekommen sein, muss mit der Möglichkeit einer schweren Erkrankung gerechnet werden.<br />

Was müssen Sie tun?<br />

Wichtig ist striktes Beachten und Einhalten der nachstehenden Massnahmen:<br />

• Während 7 Tagen nach der Exposition messen Sie Ihre Körpertemperatur täglich und bei<br />

jedem Unwohlsein oder Fiebergefühl.<br />

• Bei Halsweh, Husten, Atemnot, Schmerzen beim Atmen, Durchfall oder einer Körpertemperatur<br />

über 38°C nehmen Sie sofort telefonisch mit Ihrer/Ihrem behandelnden<br />

Ärztin/Arzt Kontakt auf. Ist diese/dieser nicht erreichbar, rufen Sie seine Stellvertreterin/seinen<br />

Stellvertreter an (siehe unten). Sollte diese/dieser auch nicht erreichbar sein,<br />

kontaktieren Sie den ärztlichen Notfalldienst unter Hinweis auf Ihre besondere Lage. Das<br />

direkte Aufsuchen der Notfallstation eines Spitals ohne vorgängige telefonische Kontaktaufnahme<br />

muss unbedingt vermieden werden.<br />

• Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt hat Ihnen das Medikament Tamiflu R verschrieben<br />

(1 Kapsel täglich für 10 Tage). Nehmen Sie es konsequent und vorschriftsgemäss<br />

ein. Auf keinen Fall setzen Sie das Medikament ohne Rücksprache mit Ihrer/<br />

Ihrem behandelnden Ärztin/Arzt ab. Bei Auftreten allfälliger Beschwerden, die Sie für<br />

Medikamentennebenwirkungen halten, nehmen Sie mit Ihrer/Ihrem behandelnden Ärztin/<br />

Arzt telefonisch Kontakt auf.<br />

Kontaktadressen (durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt auszufüllen):<br />

1. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt:____________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

2. Stellvertreterin/Stellvertreter: _______________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

3. Ärztlicher Notfalldienst: ___________________________________________________________<br />

Telefon:<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 230


8.3.7 Schreiben des <strong>Kanton</strong>sarztamtes vom 9. Mai 2006 betreffend<br />

Medizinische Schutzmassnahmen des zur Bekämpfung der klassischen<br />

Geflügelpest eingesetzten Personals in einer Geflügelhaltung - im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Medizinische Schutzmassnahmen des zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />

eingesetzten Personals in einer Geflügelhaltung im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> / Stand 21. April 2006<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Für die Tierseuchenbekämpfung in der Geflügelhaltung sind die Tierärztinnen und Tierärzte,<br />

die Berufsfeuerwehr (Gebäudeversicherung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>) sowie das GZM (Kadaverentsorgung<br />

in Lyss) beauftragt. Alle diese Personen sind beim Veterinärdienst erfasst. Sie<br />

werden immer in vollständiger Schutzausrüstung eingesetzt.<br />

Der Veterinärdienst sorgt für die medizinischen Schutzmassnahmen des eingesetzten Personals<br />

gemäss den beigelegten Empfehlungen.<br />

Die medizinischen Schutzmassnahmen umfassen Folgendes:<br />

1. Die Grippe-Impfung wird im Herbst empfohlen, um eine gleichzeitige Infektion mit einem<br />

humanen Influenza-Virus und dem Geflügelpestvirus zu vermeiden.<br />

2. Vor einem Einsatz wird allen Personen im Einsatz gegen Geflügelpest bei befallenem<br />

Zuchtgeflügel (Keulung, Entfernung der toten Tiere, Reinigung) eine prä-expositionelle<br />

Prophylaxe empfohlen (d.h. 1 Kapsel Tamiflu® von 75 mg täglich).<br />

Tamiflu® ist während der ganzen Expositionsdauer und mindestens 3 Tage darüber<br />

hinaus einzunehmen. Zu diesem Zweck sucht die exponierte Person ihre behandelnde<br />

Ärztin/ihren behandelnden Arzt oder die Betriebsärztin/den Betriebsarzt<br />

auf, da Tamiflu® rezeptpflichtig ist und die Einnahme gemäss ärztlicher Verschreibung<br />

zu erfolgen hat. Für diesen ärztlichen Besuch nimmt sie das Merkblatt<br />

des <strong>Kanton</strong>sarztamtes mit. Die Kosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

3. Nach einem Einsatz gegen Geflügelpest bei Zuchtgeflügel mit laborbestätigter<br />

Influenza A(H5)-Infektion soll die exponierte Person ihren Gesundheitszustand während<br />

7 Tagen aufmerksam verfolgen und dabei die Körpertemperatur einmal pro Tag<br />

messen und allenfalls die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt aufsuchen,<br />

wie im beigelegten Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes beschrieben.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

GESUNDHEITS- UND<br />

FUERSORGEDIREKTION<br />

Der <strong>Kanton</strong>sarzt:<br />

Beilagen:<br />

• Post-expositionelle Prophylaxe (PEP) beim Influenzavirus A (H5N1) (provisorisch) in<br />

Ergänzung zu den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und des<br />

Bundesamtes für Veterinärwesen zum Schutz des zur Bekämpfung der klassischen<br />

Geflügelpest eingesetzten Personals vom 27. September 2005 / Stand 15. März 2006<br />

• Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes für das zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />

eingesetzte Personal, Vorgehen nach einem Einsatz gegen Geflügelpest bei<br />

Zuchtgeflügel / Stand 21. April 2006 (d und f)<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 231


8.3.8 Merkblatt für das zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />

eingesetzte Personal : Vorgehen nach einem Einsatz gegen Geflügelpest<br />

bei Zuchtgeflügel - im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Welches Risiko besteht für Sie?<br />

Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie sich bei Einhaltung der vom Bundesamt für Veterinärwesen<br />

vorgeschriebenen Schutzmassnahmen bei der Geflügelpestbekämpfung bei Zuchtgeflügel<br />

mit laborbestätigter Influenza A(H5)-Infektion angesteckt haben, ist sehr gering. Sollte es<br />

trotzdem zu einer Ansteckung gekommen sein, muss allerdings mit der Möglichkeit einer<br />

schweren Erkrankung gerechnet werden.<br />

Was müssen Sie tun?<br />

Wichtig ist striktes Beachten und Einhalten der nachstehenden Massnahmen:<br />

• Vor einem Einsatz in einer möglicherweise befallenen Geflügelhaltung wird empfohlen,<br />

das Medikament Tamiflu R (1 Kapsel täglich) während der ganzen Einsatzdauer und zusätzlich<br />

noch 3 Tage danach einzunehmen. Ihre behandelnde Ärztin/Ihr behandelnder<br />

Arzt hat Ihnen das Medikament Tamiflu R verschrieben. Nehmen Sie es konsequent und<br />

vorschriftsgemäss ein. Auf keinen Fall setzen Sie das Medikament ohne Rücksprache<br />

mit Ihrer/Ihrem behandelnden Ärztin/Arzt ab. Bei Auftreten allfälliger Beschwerden, die<br />

Sie für Medikamentennebenwirkungen halten, nehmen Sie mit Ihrer/Ihrem behandelnden<br />

Ärztin/Arzt telefonisch Kontakt auf.<br />

• Während 7 Tagen nach einem Einsatz gegen Geflügelpest bei Zuchtgeflügel mit laborbestätigter<br />

Influenza A(H5)-Infektion messen Sie Ihre Körpertemperatur täglich und bei<br />

jedem Unwohlsein oder Fiebergefühl.<br />

• Bei Halsweh, Husten, Atemnot, Schmerzen beim Atmen, Durchfall oder einer Körpertemperatur<br />

über 38°C nehmen Sie sofort telefonisch mit Ihrer/Ihrem behandelnden Ärztin/Arzt<br />

Kontakt auf. Ist diese/dieser nicht erreichbar, rufen Sie seine Stellvertreterin/seinen<br />

Stellvertreter an (siehe unten). Sollte diese/dieser auch nicht erreichbar<br />

sein, kontaktieren Sie den ärztlichen Notfalldienst unter Hinweis auf Ihre besondere<br />

Lage. Das direkte Aufsuchen der Notfallstation eines Spitals ohne vorgängige telefonische<br />

Kontaktaufnahme muss unbedingt vermieden werden.<br />

Kontaktadressen (durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt auszufüllen):<br />

1. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt:____________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

2. Stellvertreterin/Stellvertreter: _______________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

3. Ärztlicher Notfalldienst: ___________________________________________________________<br />

Telefon: _______________________________________________________________________<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 232

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