Produkte-Gesamtkatalog - Beltronic Inox
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FACO Metalltechnik GmbH + Co. KG<br />
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
I. Allgemeines<br />
Für alle Verträge, Lieferungen und „sonstige Leistungen“ gelten<br />
die nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder<br />
Annahme der Lieferung gültig sind. Abweichende Bedingungen des<br />
Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt,<br />
sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich<br />
widerspricht.<br />
II. Umfang der Lieferpflicht<br />
1. Alle Angebote sind freibleibend.<br />
2. Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung<br />
ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einer<br />
schriftlichen Bestätigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telegrafische,<br />
telefonische oder mündliche Abmachungen, Zusicherungen<br />
oder Nebenabreden. Die Vertreter des Lieferers sind nicht befugt<br />
Änderungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.<br />
3. Für die Rohstoffe und die Ausführung der beigestellten Ware sind<br />
handelsübliche Abweichungen oder DIN Toleranzen für Maße, Form<br />
und Gewicht zulässig. Für Zuschnitt-, Winkel- und Randtoleranzen<br />
gilt DIN 7168 (Streckgitter nach DIN 791). Für Ebenheitstoleranzen<br />
ist davon auszugehen, daß die Bleche nach dem heutigen Stand der<br />
Technik maschinell gewalzt werden.<br />
4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine besondere Oberflächenbeschaffenheit<br />
des Grundstoffes, insbesondere keine Fettfreiheit<br />
geschuldet.<br />
III. Lieferzeit<br />
1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher<br />
unverbindlich. Für den Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung<br />
maßgebend. Sie gilt als dann eingehalten, wenn<br />
bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei<br />
Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet<br />
ist. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang<br />
aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen<br />
Genehmigungen sowie die Erfüllung vereinbarter Verpflichtungen<br />
voraus.<br />
2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines<br />
Lieferverzugs - beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der<br />
Lieferer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt<br />
nicht abwenden konnte, gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder<br />
bei seinen Unterlieferanten eingetreten, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen<br />
in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, auch im Falle<br />
von Streik und Aussperrung.<br />
3. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen<br />
können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem<br />
Umfang.<br />
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter<br />
oder nicht erfolgter Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen,<br />
auch nach Ablauf der dem Lieferer gesetzten Nachfrist. Der Besteller<br />
ist jedoch berechtigt nach Ablauf der Lieferzeit und Setzung einer<br />
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.<br />
5. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.<br />
6. Änderungen des Vertragsgegenstandes verändern Liefer- und<br />
Leistungszeiten entsprechend.<br />
IV. Höhere Gewalt und Rücktrittsrecht<br />
Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den<br />
Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er trotz der<br />
nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden<br />
konnte , gleichviel, ob die Hindernisse im Werk des Lieferers<br />
oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. Betriebsstörungen,<br />
Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe,<br />
und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von der<br />
Lieferverpflichtung frei, ohne jegliche Schadensersatzansprüche<br />
des Bestellers. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und<br />
Aussperrung.<br />
V. Preis- und Zahlungsbedingungen<br />
1. Aufträge werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preise<br />
berechnet.<br />
2. Werden ausnahmsweise Festpreise vereinbart, so behält sich der<br />
Lieferer eine entsprechende Preiserhöhung vor, wenn sich zwischen<br />
Vertragsabschluß und Lieferung seine Kosten durch Steigerungen<br />
der Material- und Grundstoffpreise, der Löhne und Gehälter oder<br />
durch sonstige Kostensteigerungen erhöhen.<br />
3. Die Preise gelten ab Werk des Lieferers, ausschließlich Verpakkung<br />
und Versicherungskosten.<br />
4. Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Verpackung sind<br />
nicht im Preis enthalten und werden bei Bedarf nach Aufwand berechnet.<br />
5. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang<br />
der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, innerhalb<br />
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10<br />
Tagen mit 2% Skonto zu leisten. Zahlungen für Lohnarbeiten haben<br />
sofort netto zu erfolgen.<br />
6. Der Besteller darf weder mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenforderungen<br />
aufrechnen, noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht<br />
zu.<br />
7. Bei Zielüberschreitungen werden, ohne daß es einer besonderen<br />
Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz<br />
berechnet.<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
General terms and conditions<br />
8. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne<br />
Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der<br />
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen<br />
werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.<br />
Schecks müssen dem Lieferer so rechtzeitig eingesandt werden,<br />
daß sie innerhalb der Zahlungsfrist eingelöst werden können.<br />
Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen.<br />
9. Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden<br />
nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind,<br />
seine Kreditwürdigkeit zu mindern oder erhält der Lieferer erst nach<br />
der Lieferung von einer solchen Verschlechterung Kenntnis, so werden<br />
sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Lieferzeit etwa<br />
hereingenommene Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen<br />
den Lieferer, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung<br />
oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer<br />
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz<br />
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann der Lieferer<br />
die Weiterveräußerung, Ver- oder Bearbeitung der gelieferten<br />
Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen, ohne damit vom<br />
Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ermächtigt uns, Räume, in denen<br />
Vorbehaltsware lagert, zu betreten und diese Ware zurückzuholen<br />
10. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines<br />
Jahres nach Auftragserteilung abzurufen. Falls der Abrufauftrag<br />
nicht in voller Höhe abgenommen wird, hat der Lieferer das Recht,<br />
einen Mindermengenzuschlag zu verlangen. Bei laufenden Liefereinteilungen<br />
muß der Besteller in Aussicht genommenes Auslaufenlassen<br />
des Teils sobald als möglich - mindestens aber 6 Monate vor<br />
Auslauf, - ankündigen. Andernfalls hat er vorgeplanten Material- und<br />
Fertigungsaufwand zu ersetzen.<br />
VI. Eigentumsvorbehalt<br />
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher<br />
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer<br />
und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Als Bezahlung gilt<br />
der Eingang des Gegenwerts beim Lieferer.<br />
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />
nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im<br />
Verzuge ist; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm<br />
jedoch nicht gestattet. Der Besteller darf nur mit der Maßgabe weiter<br />
veräußern, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den<br />
Lieferer übergeht.<br />
3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der<br />
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der<br />
Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und<br />
des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung<br />
solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem<br />
Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen<br />
des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen<br />
Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen<br />
und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.<br />
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt<br />
der Besteller für den Lieferer vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen<br />
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung<br />
oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer<br />
gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende<br />
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes<br />
der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Erwirbt<br />
der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich<br />
die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller dem Lieferer<br />
im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,<br />
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der<br />
neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.<br />
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und<br />
zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung,<br />
Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte<br />
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die<br />
zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes<br />
ist.<br />
6. Übersteigt der realisierte Wert der für den Lieferer bestehenden<br />
Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist<br />
der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten<br />
seiner Wahl verpflichtet.<br />
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware<br />
oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der<br />
Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention<br />
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.<br />
VII. Gefahrübergang und Versand<br />
1. Der Lieferer versendet stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei<br />
Franko-Lieferungen und auch bei Transport mit eigenen Fahrzeugen<br />
des Lieferers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die<br />
Sendung das Werk oder das Lager des Lieferers verlassen hat. Vom<br />
gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten<br />
gegenüber entstehen können.<br />
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung<br />
oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten<br />
hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft<br />
auf den Besteller über.<br />
3. Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschuß<br />
der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer<br />
überlassen.<br />
4. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch<br />
des Bestellers und auf seine Kosten abges chlossen. Der Besteller<br />
muß seinen Wunsch auf der Bestellung ausdrücklich vermerken.<br />
5. Auf Beanstandungen wegen fehlender Teile geht der Lieferer nur<br />
ein, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der<br />
Sendung erfolgen.<br />
6. Überlieferungen bis zu 10% und Minderlieferungen bis zu 5%<br />
sind zulässig.<br />
VIII. Verpackung<br />
Die Ware wird verpackt, wenn der Besteller dies wünscht oder wenn<br />
der Lieferer eine Verpackung für notwendig hält. Die Verpackung<br />
wird zu Selbstkosten berechnet. Beanstandungen wegen mangelhafter<br />
Verpackung sind ausgeschlossen. Kosten für die Rücknahme<br />
und Entsorgung der Verpackung sind nicht im Preis enthalten und<br />
werden bei Bedarf nach Aufwand berechnet.<br />
IX. Gewährleistung<br />
1. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungfehlern mangelhaft<br />
oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer<br />
verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder auszubessern, kostenlos<br />
Ersatz zu liefern oder Gutschrift zu erteilen. Weitere Gewährleistungsansprüche<br />
des Bestellers sind ausgeschlossen.<br />
2. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Ware sich nicht mehr im Zustand<br />
der Ablieferung befindet, d.h. insbesondere, wenn der Besteller<br />
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt oder<br />
veranlaßt hat.<br />
3. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten<br />
versendet, so muß sie beim Lieferer geprüft und abgenommen werden,<br />
andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß<br />
geliefert.<br />
4. Die Feststellung von Mängeln, für die der Lieferer Gewähr leisten<br />
soll , muß ihm unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens<br />
binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei nicht erkennbaren<br />
Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich gemeldet<br />
werden. Alle Rügen sind an den Lieferer selbst, nicht an seine<br />
Vertreter zu richten. Der Besteller hat dem Lieferer die beanstandete<br />
Ware kostenlos zurückzusenden. Gewährleistungsansprüche verjähren<br />
einen Monat nach der schriftlichen Ablehnung des Lieferers,<br />
spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware. Für Ersatzlieferungen<br />
und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang<br />
wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen<br />
beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.<br />
X. Sonstige Schadensersatzansprüche<br />
Sonstige Schadensansprüche, die der Besteller - gleich aus welchem<br />
Rechtsgrund gegen den Lieferer oder seine Erfüllungs- oder<br />
Verpflichtungsgehilfen hat, sind auf den Wert des Liefergegenstandes<br />
beschränkt.<br />
XI. Abtretung von Rechten<br />
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind nur mit dessen<br />
vorheriger Zustimmung übertragbar.<br />
XII. Verbindlichkeit des Vertrages<br />
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner<br />
Punkte seiner Bedingungen verbindlich.<br />
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht<br />
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist<br />
der Sitz des Lieferers. Der Gerichtsstand ist das für den Sitz des<br />
Lieferers zuständige Gericht. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem<br />
Recht.<br />
XIV. Besondere Bedingungen für Lochbleche<br />
1. Werden Bleche nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern<br />
usw. des Bestellers bearbeitet, so übernimmt dieser die Gewähr<br />
dafür, daß durch die Bearbeitung in der vorgesehenen Ausführung<br />
keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden.<br />
2. Der Lieferer haftet nicht, wenn sich an den Teilen infolge ihrer<br />
Entfettung leichter Flugrost bildet und wenn Bleche ab 80 Kg Festigkeit<br />
durch die Bearbeitung Risse erhalten, ferner, wenn sich feine<br />
Löcher beim Vollbad-Verzinken mit einer Zinkhaut zusetzen.<br />
3. Der Lieferer haftet nicht wenn sich bei Grenzlochungen kleinere<br />
Fehlstellen finden lassen.<br />
4. Stellt der Besteller das Material bei, das der Lieferer bearbeiten<br />
soll, handelt es sich für den Lieferer also um Lohnarbeit, so gelten<br />
die folgenden Bestimmungen:<br />
a) Der Besteller hat das Material frachtfrei und kostenlos<br />
beizustellen.<br />
b) Führen Fehler des Materials zu erhöhten Fertigungskosten beim<br />
Lieferer, so kann er den Preis angemessen erhöhen. Der bei Lohnarbeiten<br />
eintretende Entfall und Verschnitt ist bei der Preisbemessung<br />
berücksichtigt. Er wird daher nicht besonders vergütet und geht in<br />
das Eigentum des Lieferers über.<br />
c) Abfälle durch Lohnarbeiten von Kunststoffen werden dem Besteller<br />
- für uns frachtfrei - zugesandt.<br />
d) Bei Lohnarbeiten gilt zusätzlich als vereinbart, daß wir bei begründeten<br />
Beanstandungen höchstens den von uns berechneten<br />
Lohn gutschreiben. Darüber hinausgehende Ansprüche - insbesondere<br />
für das angelieferte Material - können wir nur dann anerkennen,<br />
wenn eine weitergehende Haftung schriftlich von uns zugesagt worden<br />
ist.<br />
XV. Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene<br />
Daten werden bei uns gespeichert.