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Produkte-Gesamtkatalog - Beltronic Inox

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FACO Metalltechnik GmbH + Co. KG<br />

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

I. Allgemeines<br />

Für alle Verträge, Lieferungen und „sonstige Leistungen“ gelten<br />

die nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder<br />

Annahme der Lieferung gültig sind. Abweichende Bedingungen des<br />

Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt,<br />

sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich<br />

widerspricht.<br />

II. Umfang der Lieferpflicht<br />

1. Alle Angebote sind freibleibend.<br />

2. Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung<br />

ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einer<br />

schriftlichen Bestätigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telegrafische,<br />

telefonische oder mündliche Abmachungen, Zusicherungen<br />

oder Nebenabreden. Die Vertreter des Lieferers sind nicht befugt<br />

Änderungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.<br />

3. Für die Rohstoffe und die Ausführung der beigestellten Ware sind<br />

handelsübliche Abweichungen oder DIN Toleranzen für Maße, Form<br />

und Gewicht zulässig. Für Zuschnitt-, Winkel- und Randtoleranzen<br />

gilt DIN 7168 (Streckgitter nach DIN 791). Für Ebenheitstoleranzen<br />

ist davon auszugehen, daß die Bleche nach dem heutigen Stand der<br />

Technik maschinell gewalzt werden.<br />

4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine besondere Oberflächenbeschaffenheit<br />

des Grundstoffes, insbesondere keine Fettfreiheit<br />

geschuldet.<br />

III. Lieferzeit<br />

1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher<br />

unverbindlich. Für den Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung<br />

maßgebend. Sie gilt als dann eingehalten, wenn<br />

bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei<br />

Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet<br />

ist. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang<br />

aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen<br />

Genehmigungen sowie die Erfüllung vereinbarter Verpflichtungen<br />

voraus.<br />

2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines<br />

Lieferverzugs - beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der<br />

Lieferer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt<br />

nicht abwenden konnte, gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder<br />

bei seinen Unterlieferanten eingetreten, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen<br />

in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, auch im Falle<br />

von Streik und Aussperrung.<br />

3. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen<br />

können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem<br />

Umfang.<br />

4. Entschädigungsansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter<br />

oder nicht erfolgter Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen,<br />

auch nach Ablauf der dem Lieferer gesetzten Nachfrist. Der Besteller<br />

ist jedoch berechtigt nach Ablauf der Lieferzeit und Setzung einer<br />

angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.<br />

5. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.<br />

6. Änderungen des Vertragsgegenstandes verändern Liefer- und<br />

Leistungszeiten entsprechend.<br />

IV. Höhere Gewalt und Rücktrittsrecht<br />

Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den<br />

Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er trotz der<br />

nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden<br />

konnte , gleichviel, ob die Hindernisse im Werk des Lieferers<br />

oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. Betriebsstörungen,<br />

Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe,<br />

und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von der<br />

Lieferverpflichtung frei, ohne jegliche Schadensersatzansprüche<br />

des Bestellers. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und<br />

Aussperrung.<br />

V. Preis- und Zahlungsbedingungen<br />

1. Aufträge werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preise<br />

berechnet.<br />

2. Werden ausnahmsweise Festpreise vereinbart, so behält sich der<br />

Lieferer eine entsprechende Preiserhöhung vor, wenn sich zwischen<br />

Vertragsabschluß und Lieferung seine Kosten durch Steigerungen<br />

der Material- und Grundstoffpreise, der Löhne und Gehälter oder<br />

durch sonstige Kostensteigerungen erhöhen.<br />

3. Die Preise gelten ab Werk des Lieferers, ausschließlich Verpakkung<br />

und Versicherungskosten.<br />

4. Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Verpackung sind<br />

nicht im Preis enthalten und werden bei Bedarf nach Aufwand berechnet.<br />

5. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang<br />

der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, innerhalb<br />

von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10<br />

Tagen mit 2% Skonto zu leisten. Zahlungen für Lohnarbeiten haben<br />

sofort netto zu erfolgen.<br />

6. Der Besteller darf weder mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenforderungen<br />

aufrechnen, noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht<br />

zu.<br />

7. Bei Zielüberschreitungen werden, ohne daß es einer besonderen<br />

Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz<br />

berechnet.<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

General terms and conditions<br />

8. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne<br />

Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der<br />

Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen<br />

werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.<br />

Schecks müssen dem Lieferer so rechtzeitig eingesandt werden,<br />

daß sie innerhalb der Zahlungsfrist eingelöst werden können.<br />

Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen.<br />

9. Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden<br />

nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind,<br />

seine Kreditwürdigkeit zu mindern oder erhält der Lieferer erst nach<br />

der Lieferung von einer solchen Verschlechterung Kenntnis, so werden<br />

sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Lieferzeit etwa<br />

hereingenommene Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen<br />

den Lieferer, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung<br />

oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer<br />

angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz<br />

wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann der Lieferer<br />

die Weiterveräußerung, Ver- oder Bearbeitung der gelieferten<br />

Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen, ohne damit vom<br />

Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ermächtigt uns, Räume, in denen<br />

Vorbehaltsware lagert, zu betreten und diese Ware zurückzuholen<br />

10. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines<br />

Jahres nach Auftragserteilung abzurufen. Falls der Abrufauftrag<br />

nicht in voller Höhe abgenommen wird, hat der Lieferer das Recht,<br />

einen Mindermengenzuschlag zu verlangen. Bei laufenden Liefereinteilungen<br />

muß der Besteller in Aussicht genommenes Auslaufenlassen<br />

des Teils sobald als möglich - mindestens aber 6 Monate vor<br />

Auslauf, - ankündigen. Andernfalls hat er vorgeplanten Material- und<br />

Fertigungsaufwand zu ersetzen.<br />

VI. Eigentumsvorbehalt<br />

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher<br />

Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer<br />

und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Als Bezahlung gilt<br />

der Eingang des Gegenwerts beim Lieferer.<br />

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />

nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im<br />

Verzuge ist; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm<br />

jedoch nicht gestattet. Der Besteller darf nur mit der Maßgabe weiter<br />

veräußern, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den<br />

Lieferer übergeht.<br />

3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der<br />

Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der<br />

Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und<br />

des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung<br />

solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem<br />

Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen<br />

des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen<br />

Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen<br />

und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.<br />

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt<br />

der Besteller für den Lieferer vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen<br />

entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung<br />

oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer<br />

gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende<br />

Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes<br />

der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Erwirbt<br />

der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich<br />

die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller dem Lieferer<br />

im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,<br />

vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der<br />

neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.<br />

5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und<br />

zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung,<br />

Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte<br />

Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die<br />

zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes<br />

ist.<br />

6. Übersteigt der realisierte Wert der für den Lieferer bestehenden<br />

Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist<br />

der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten<br />

seiner Wahl verpflichtet.<br />

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware<br />

oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der<br />

Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention<br />

notwendigen Unterlagen zu unterrichten.<br />

VII. Gefahrübergang und Versand<br />

1. Der Lieferer versendet stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei<br />

Franko-Lieferungen und auch bei Transport mit eigenen Fahrzeugen<br />

des Lieferers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die<br />

Sendung das Werk oder das Lager des Lieferers verlassen hat. Vom<br />

gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten<br />

gegenüber entstehen können.<br />

2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung<br />

oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten<br />

hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft<br />

auf den Besteller über.<br />

3. Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschuß<br />

der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer<br />

überlassen.<br />

4. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch<br />

des Bestellers und auf seine Kosten abges chlossen. Der Besteller<br />

muß seinen Wunsch auf der Bestellung ausdrücklich vermerken.<br />

5. Auf Beanstandungen wegen fehlender Teile geht der Lieferer nur<br />

ein, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der<br />

Sendung erfolgen.<br />

6. Überlieferungen bis zu 10% und Minderlieferungen bis zu 5%<br />

sind zulässig.<br />

VIII. Verpackung<br />

Die Ware wird verpackt, wenn der Besteller dies wünscht oder wenn<br />

der Lieferer eine Verpackung für notwendig hält. Die Verpackung<br />

wird zu Selbstkosten berechnet. Beanstandungen wegen mangelhafter<br />

Verpackung sind ausgeschlossen. Kosten für die Rücknahme<br />

und Entsorgung der Verpackung sind nicht im Preis enthalten und<br />

werden bei Bedarf nach Aufwand berechnet.<br />

IX. Gewährleistung<br />

1. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungfehlern mangelhaft<br />

oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer<br />

verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder auszubessern, kostenlos<br />

Ersatz zu liefern oder Gutschrift zu erteilen. Weitere Gewährleistungsansprüche<br />

des Bestellers sind ausgeschlossen.<br />

2. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Ware sich nicht mehr im Zustand<br />

der Ablieferung befindet, d.h. insbesondere, wenn der Besteller<br />

Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt oder<br />

veranlaßt hat.<br />

3. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten<br />

versendet, so muß sie beim Lieferer geprüft und abgenommen werden,<br />

andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß<br />

geliefert.<br />

4. Die Feststellung von Mängeln, für die der Lieferer Gewähr leisten<br />

soll , muß ihm unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens<br />

binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei nicht erkennbaren<br />

Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich gemeldet<br />

werden. Alle Rügen sind an den Lieferer selbst, nicht an seine<br />

Vertreter zu richten. Der Besteller hat dem Lieferer die beanstandete<br />

Ware kostenlos zurückzusenden. Gewährleistungsansprüche verjähren<br />

einen Monat nach der schriftlichen Ablehnung des Lieferers,<br />

spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware. Für Ersatzlieferungen<br />

und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang<br />

wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen<br />

beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.<br />

X. Sonstige Schadensersatzansprüche<br />

Sonstige Schadensansprüche, die der Besteller - gleich aus welchem<br />

Rechtsgrund gegen den Lieferer oder seine Erfüllungs- oder<br />

Verpflichtungsgehilfen hat, sind auf den Wert des Liefergegenstandes<br />

beschränkt.<br />

XI. Abtretung von Rechten<br />

Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind nur mit dessen<br />

vorheriger Zustimmung übertragbar.<br />

XII. Verbindlichkeit des Vertrages<br />

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner<br />

Punkte seiner Bedingungen verbindlich.<br />

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht<br />

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist<br />

der Sitz des Lieferers. Der Gerichtsstand ist das für den Sitz des<br />

Lieferers zuständige Gericht. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem<br />

Recht.<br />

XIV. Besondere Bedingungen für Lochbleche<br />

1. Werden Bleche nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern<br />

usw. des Bestellers bearbeitet, so übernimmt dieser die Gewähr<br />

dafür, daß durch die Bearbeitung in der vorgesehenen Ausführung<br />

keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden.<br />

2. Der Lieferer haftet nicht, wenn sich an den Teilen infolge ihrer<br />

Entfettung leichter Flugrost bildet und wenn Bleche ab 80 Kg Festigkeit<br />

durch die Bearbeitung Risse erhalten, ferner, wenn sich feine<br />

Löcher beim Vollbad-Verzinken mit einer Zinkhaut zusetzen.<br />

3. Der Lieferer haftet nicht wenn sich bei Grenzlochungen kleinere<br />

Fehlstellen finden lassen.<br />

4. Stellt der Besteller das Material bei, das der Lieferer bearbeiten<br />

soll, handelt es sich für den Lieferer also um Lohnarbeit, so gelten<br />

die folgenden Bestimmungen:<br />

a) Der Besteller hat das Material frachtfrei und kostenlos<br />

beizustellen.<br />

b) Führen Fehler des Materials zu erhöhten Fertigungskosten beim<br />

Lieferer, so kann er den Preis angemessen erhöhen. Der bei Lohnarbeiten<br />

eintretende Entfall und Verschnitt ist bei der Preisbemessung<br />

berücksichtigt. Er wird daher nicht besonders vergütet und geht in<br />

das Eigentum des Lieferers über.<br />

c) Abfälle durch Lohnarbeiten von Kunststoffen werden dem Besteller<br />

- für uns frachtfrei - zugesandt.<br />

d) Bei Lohnarbeiten gilt zusätzlich als vereinbart, daß wir bei begründeten<br />

Beanstandungen höchstens den von uns berechneten<br />

Lohn gutschreiben. Darüber hinausgehende Ansprüche - insbesondere<br />

für das angelieferte Material - können wir nur dann anerkennen,<br />

wenn eine weitergehende Haftung schriftlich von uns zugesagt worden<br />

ist.<br />

XV. Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene<br />

Daten werden bei uns gespeichert.

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