Dr. Götz Klostermann Vortrag âGestaltung von Schul- und - Allgemein
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<strong>Dr</strong>. Götz <strong>Klostermann</strong><br />
<strong>Vortrag</strong> „Gestaltung <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsverträgen“:<br />
gehalten auf der Tagung der Wirtschaftskonferenz der<br />
Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen <strong>Schul</strong>bünde e.V. am<br />
28. Mai 1999 in Herchen
Seite 2<br />
Vorwort:<br />
Von einem perfekten Schema für die Gestaltung <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsverträgen<br />
kann kaum die Rede sein. Konsequent gibt es auch keinen Mustervertrag, der als<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die konkrete Vertragsgestaltung dienen könnte. Die bestehenden<br />
vertraglichen Regelungen gründen zum einen auf dem Umfang notwendiger<br />
Vereinbarungen, zum anderen auf Erfahrungswerten, die zumindest teilweise durch<br />
rechtliche Auseinandersetzungen erzielt wurden.<br />
Auch dieser Beitrag erhebt deshab nicht den Anspruch auf Vollständigkeit <strong>und</strong> zeitlose<br />
Gültigkeit. Vielmehr zeigen die hier aufgezeigten Lösungen Ansätze, die es für die<br />
Vertragsgestaltung zu beachten gilt.<br />
1. Teil: Einführung in die Problemlage<br />
Ein Blick auf die Themenstellung „Gestaltung <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsverträgen“ mag<br />
die Vermutung nahelegen, es handele sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit.<br />
Der Vertrag über die Unterbringung eines Schülers in einem Internat, üblicherweise,<br />
wenn auch nicht zwingend, verb<strong>und</strong>en mit dem Beschulungsvertrag an einer privaten<br />
Ersatzschule in einheitlicher Trägerschaft, scheinen die umfassende Regelung eines<br />
einheitlichen Komplexes zu sein, der die Lebensverhältnisse des betreffenden Schülers<br />
in einem erheblichen Umfang betrifft.<br />
Bei näherem Hinsehen jedoch zeigen sich erhebliche Unterschiede. Wie die<br />
Bezeichnung „Ersatzschule“ schon nahelegt, weist das <strong>Schul</strong>verhältnis in einer<br />
Privatschule zumindest in seiner praktischen Ausgestaltung zahlreiche Parallelen zum<br />
<strong>Schul</strong>verhältnis an einer öffentlichen <strong>Schul</strong>e auf. Dem korrespondiert, daß<br />
Ersatzschulen zu einem ganz erheblichen Teil staatlich refinanziert werden, so daß sie,<br />
dies auch wegen des Verbotes der „Sonderung der Schüler nach den<br />
Besitzverhältnissen ihrer Eltern“ in Art. 7 IV 3 GG, nur in geringem Umfang <strong>Schul</strong>gelder<br />
erheben dürfen. Dagegen erhalten Internate, wenn überhaupt, nur in geringem Maße<br />
staatliche Gelder. Die wirtschaftliche Sicherung erfolgt hier in erster Linie aus<br />
Internatsgeldern, so daß sich daraus ein umfassender Regelungsbereich im Vertrag<br />
eröffnet.<br />
Erhebliche Unterschiede ergeben sich jedoch auch für die übrigen Regelungsbereiche.<br />
Für die Ersatzschule gibt es stets zumindest einen Vergleichsmaßstab mit der<br />
öffentlichen <strong>Schul</strong>e. Dies muß sich auch in den Regelungen zur Ausgestaltung dieses<br />
<strong>Schul</strong>verhältnisses niederschlagen. Das Anforderungsprofil „gleichwertig, aber nicht<br />
gleichartig“ erfordert zumindest die Beachtung derjenigen Regelungen des allgemeinen<br />
<strong>Schul</strong>rechts, die nicht zwingend mit der Eigenart der öffentlichen <strong>Schul</strong>en verknüpft<br />
sind.<br />
Das Internat kennt dagegen kein Pendant im staatlichen Bereich, die rechtliche<br />
Ausgestaltung des Internatsverhältnisses hat demnach auch keinen Orientierungspunkt
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in vergleichbaren staatlichen Regelungen, Vorgaben ergeben sich hier im wesentlichen<br />
aus den Vorschriften des Kinder- <strong>und</strong> Jugendrechts.<br />
Gleichzeitig ergeben sich jedoch im Internat in einem sehr weiten Umfang Konfliktfelder,<br />
für die Spielregeln geschaffen werden müssen, wobei freilich die Frage strittig sein<br />
dürfte, in welchem Umfang diesen Spielregeln über ihre Niederlegung in<br />
Internatsvertrag <strong>und</strong> Internatsordnung ein rechtlicher Charakter zuzukommen hat. Vorab<br />
seien jedoch zum besseren Verständnis die komplizierten soziologischen<br />
Voraussetzungen einer rechtlichen Ordnung des Internatslebens aufgezeigt.<br />
I. Das Internat, ein eng verb<strong>und</strong>ener Lebensraum, aber keine richtige<br />
Familie<br />
Im Internat lebt stets eine größere Zahl <strong>von</strong> Menschen auf vergleichsweise engem<br />
Raum mit vielerlei Berührungspunkten <strong>und</strong> zeitlich umfassend miteinander. Auch bei<br />
allen Versuchen, das Internatsleben in „Familien“ zu organisieren, fehlen die<br />
emotionalen Verknüpfungspunkte, wie sie für die leibliche Familie charakteristisch sind.<br />
Gleichwohl müssen im Internat die gleichen Aufgaben bewältigt werden. Die Probleme<br />
Heranwachsender <strong>und</strong> ihre Konflikte mit der Erwachsenenwelt <strong>und</strong> dem<br />
Erwachsenwerden stellen sich in gleicher Weise wie beim Aufwachsen in einer<br />
normalen Familie, allerdings steht in den meisten Internaten kaum der Familie<br />
vergleichbare individuelle Betreuung zur Verfügung. Kommen in der Vergangenheit<br />
liegende Erziehungsdefizite bei einzelnen Internatsschülern hinzu, verschärfen sich die<br />
hier entstehenden Schwierigkeiten. Der Seelenzustand vieler Internatsschüler wird im<br />
übrigen in beispielhafter <strong>und</strong> auch für Außenstehende sehr gut nachvollziehbarer<br />
Weise in dem jüngst erschienen Buch „crazy“ <strong>von</strong> Benjamin Lebert dargestellt.<br />
Dieser Seelenzustand <strong>und</strong> daraus erwachsende Verhaltensstörungen sind denn auch<br />
eine wesentliche Ursache für einen Großteil der sozialen Konflikte in <strong>und</strong> in der<br />
Umgebung <strong>von</strong> Internaten, die, <strong>und</strong> auch dies zeigt das vorgenannte Buch meisterhaft<br />
auf, im allgemeinen nicht <strong>von</strong> irgendeinem Unrechtsbewußtsein der betroffenen<br />
Internatsschüler begleitet sind.<br />
Die diesen Konflikten zugr<strong>und</strong>eliegenden Verhaltensstörungen sind <strong>von</strong> sehr<br />
unterschiedlicher Qualität. Sie reichen <strong>von</strong> bloßen Streichen, die mit formlos zu<br />
erteilenden erzieherischen Maßnahmen wie „gemeinnütziger Arbeit im<br />
Internatsbereich“ geahndet werden können, über Ordnungsverstöße, die disziplinarisch<br />
zu ahnden sind, bis hin zu erheblichen Verstößen, die aus disziplinarischen aber auch<br />
aus anderen Gründen unmittelbar rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des<br />
Internatsvertrages nach sich ziehen.<br />
Diese Aufzählung macht einen Gesichtspunkt deutlich, der sich in Hinblick auf das<br />
<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsleben <strong>und</strong> seine Organisation in vielerlei Weise stellt, das<br />
Nebeneinander, das Ineinandergreifen, aber auch der stets mögliche Konflikt <strong>von</strong><br />
pädagogischen <strong>und</strong> juristischen Aspekten.<br />
II. Recht <strong>und</strong> Pädagogik in Internat <strong>und</strong> <strong>Schul</strong>e. Welche Bedeutung können<br />
Internats- <strong>und</strong> <strong>Schul</strong>vertrag für die Umsetzung pädagogischer Konzepte<br />
haben? Inwieweit haben sich pädagogische Konzepte an rechtlichen<br />
Vorgaben zu orientieren?
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Hier zeigt sich eine Gr<strong>und</strong>problematik auch für die Frage nach den zulässigen <strong>und</strong><br />
rechtmäßigen Regelungsgehalten <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsordnungen, <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />
Internatsverträgen – hier wird da<strong>von</strong> ausgegangen, daß entsprechend der rheinischen<br />
Vertragsgestaltung die <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsordnung Bestandteil der entsprechenden<br />
Verträge sind. Sie läßt sich darstellen anhand der Frage, welche Elemente des <strong>Schul</strong><br />
–<strong>und</strong> Internatslebens der rechtlichen Regelung bedürfen. Diese Frage ist immer<br />
zumindest auch in Zusammenhang mit der pädagogischen Funktion zu sehen. So gibt<br />
es sicherlich Situationen, in denen mit Bestrafung normierte Sanktionen pädagogische<br />
Anliegen untermauern <strong>und</strong> stützen. Gleichzeitig kann jedoch ein allzu schnelles<br />
Zurückgreifen auf disziplinarische <strong>und</strong> Strafmaßnahmen den Spielraum für eine<br />
adäquate pädagogische Reaktion einengen, zumal wenn der Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Gleichbehandlung hier allzu enge Vorgaben liefert. Sanktionsbewehrte Straf- <strong>und</strong><br />
disziplinarrechtliche Bestimmungen sollten daher in <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsordnungen<br />
<strong>und</strong> –verträgen immer nur als „Kann“-Bestimmungen ins Ermessen gestellt werden. Für<br />
diesen Fall steht auch der Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz einer Nichtanwendung <strong>von</strong> eigentlich<br />
vorgesehenen Sanktionen zumindest in den Fällen nicht entgegen, in denen dies eine<br />
besondere Fallkonstellation, die durch besondere pädagogische Anforderungen<br />
begründet ist, erfordert.<br />
Sofern dem <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag, sei es expressis verbis oder aber auch<br />
ungeschrieben, ein bestimmtes pädagogisches Konzept zugr<strong>und</strong>e liegt, genießt dieses<br />
den Schutz der Rechtsordnung jedenfalls in den Fällen, in denen durch Interpretation<br />
zu ermitteln ist, was beispielsweise als „schwerer Verstoß....gegen den<br />
Erziehungsauftrag der <strong>Schul</strong>e oder des Internates“, so eine Formulierung des<br />
rheinischen Internatsvertrages, anzusehen ist. Dies kann freilich nur in den Fällen<br />
gelten, in denen dieses pädagogische Konzept mit den gesetzlichen Anforderungen im<br />
<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Erziehungsbereich, in dem Rahmen, in denen sie auf private <strong>Schul</strong>träger<br />
anwendbar sind, übereinstimmt. Die genannten Normen haben öffentlichen Charakter,<br />
sind somit nicht durch vertragliche Vereinbarung disponibel.<br />
Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben verbleibt dem Internat jedoch ein weiter<br />
pädagogischer Spielraum, der gegebenenfalls mit den Mitteln der vertraglich<br />
vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten umgesetzt werden kann.<br />
So ist es beispielsweise das gute Recht des Betreibers eines Internates, aber auch<br />
einer bloßen Privatschule, ob er in Hinblick auf den Umgang mit <strong>Dr</strong>ogen auch den<br />
Gebrauch <strong>von</strong> Mitteln wie Haschisch, deren Konsum dem Zeittrend entsprechend<br />
mittlerweile angeblich der zu duldende Normalfall sei, in der Internatsordnung zu<br />
sanktionieren <strong>und</strong> Verstöße zur Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> Maßnahmen bis hin zur Kündigung des<br />
<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrages zu machen. Allerdings sollte dieser pädagogische<br />
Gr<strong>und</strong>satz einen ausdrücklichen Niederschlag zumindest in dieser Ordnung finden. So<br />
stellt ein Änderungsentwurf der Internatsrahmenordnung für die Internate der EKiR<br />
ausdrücklich klar, daß der Besitz, Gebrauch <strong>und</strong> Vertrieb <strong>von</strong> <strong>Dr</strong>ogen aller Art einen<br />
„schweren Verstoß“ gegen diese Rahmenordnung darstellt. Sofern sich ein<br />
pädagogisches Konzept dagegen weder aus der <strong>Schul</strong>- oder Internatsordnung noch<br />
aus einer sonstigen Bestimmung, die mit dem <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag in<br />
Zusammenhang gebracht werden kann, ableiten läßt, wird es spätestens in einem<br />
Kündigungsprozeß in Folge einer vom Internatsschüler erwirkten einstweiligen
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Verfügung sehr schwer nachzuweisen sein, daß der betreffende Internatsschüler gegen<br />
ein pädagogisches Konzept des Internatsbetreibers verstoßen habe.<br />
Betrachtet man die pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten des <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />
Internatsbetreibers, so verbleibt ihm insbesondere auch die Entscheidung über die<br />
Frage, ob das Internat koedukativ oder nur für ein Geschlecht zu betreiben ist <strong>und</strong> auf<br />
welche Weise das Zusammenleben zwischen den Geschlechtern in koedukativ<br />
geführten Internaten auszugestalten sei. Generell steht es dem Internatsträger auch frei,<br />
seine Vorstellungen <strong>von</strong> Sexualität, natürlich im Rahmen des gesetzlich erlaubten<br />
Maßes, im Internat durchzusetzen. So kann der Internatsträger Besuche auf fremden<br />
Zimmern in der Internatsordnung verbieten oder einschränken. Etwas anderes kann im<br />
übrigen auch nicht nach dem hiesigen Windecker Landrecht gelten. Anderer Meinung<br />
ist ganz offensichtlich ein Waldbröler Amtsrichter, der vor sehr kurzer Zeit am Rande<br />
einer Gerichtsverhandlung ernsthaft die Ansicht vertrat, es müsse in einem Internat bei<br />
einem Besuchsverbot, ähnlich wie in Gefängnissen, einen Raum geben, in dem<br />
Männlein <strong>und</strong> Weiblein ungestört zusammensein könnten.<br />
Auch der <strong>Schul</strong>vertrag kann pädagogisch geprägte Elemente enthalten. Sofern sich<br />
hierdurch Abweichungen <strong>von</strong> den staatlichen Lehrplänen ergeben, sollte darauf<br />
ausdrücklich in einer Vertragsbestimmung hingewiesen werden. Die inhaltliche<br />
Ausgestaltung dieser Abweichungen hat sich in der Vergleichsbetrachtung mit<br />
staatlichen <strong>Schul</strong>en an dem Gr<strong>und</strong>erfordernis zu orientieren, daß der an der privaten<br />
Ersatzschule erteilte Unterricht im Verhältnis zu dem Unterricht öffentlicher <strong>Schul</strong>en<br />
stets „gleichwertig", aber nicht "gleichartig“ zu sein hat.<br />
III. Der theologisch besonders begründete Anspruch kirchlicher <strong>Schul</strong>en<br />
<strong>und</strong> Internate. Inwieweit kann er der Anwendung allgemeiner Rechtssätze<br />
Grenzen setzen? Einflußnahme auf die Interpretation vertraglicher<br />
Bestimmungen?<br />
Einen Freiraum müssen besonders aber auch kirchlich <strong>und</strong> anderweitig religiös oder<br />
weltanschaulich ausgerichtete <strong>Schul</strong>en <strong>und</strong> Internate haben, wobei in diesem<br />
Zusammenhang jedenfalls nicht allein auf die Frage der Trägerschaft abzustellen ist.<br />
Der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsarbeit religiös motivierter Träger kommt aufgr<strong>und</strong> der<br />
traditionell extensiven Auslegung des Gr<strong>und</strong>rechts der Religionsausübungsfreiheit gem.<br />
Art. 4 II GG dieses Gr<strong>und</strong>recht genausogut zugute wie dem kirchlichen Träger die<br />
institutionelle Garantie in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV. Daraus folgt aber, daß<br />
<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag <strong>und</strong> -ordnung Bedingungen mit religiösem Zusammenhang<br />
festschreiben können. So kann die Aufnahme in ein Internat unproblematisch an ein<br />
bestimmtes religiöses Bekenntnis geb<strong>und</strong>en werden. Für kirchliche Ersatzschulen gilt<br />
dieser Gr<strong>und</strong>satz entsprechend, Grenzen können sich freilich an denjenigen<br />
Standorten ergeben, an denen die kirchliche Ersatzschule Regelschule ist.<br />
Auch das Leben im Internat kann an bestimmte religiöse Verhaltensweisen geknüpft<br />
werden. So kann die <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsordnung die Verpflichtung zur Teilnahme am<br />
Religionsunterricht genauso vorsehen wie die Erwartung, daß sich die Schülerschaft<br />
am Leben der Ortsgemeinde beteiligt. Dem widerspricht auch nicht die negative<br />
Komponente der Religionsfreiheit, das Recht sich dem Zugriff <strong>von</strong> Religion <strong>und</strong> Kirche
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zu entziehen, das ebenfalls in Art. 4 GG <strong>und</strong> für den Religionsunterricht in Art. 7 III 1 GG<br />
enthalten ist. Diese negative Komponente gilt zunächst gegenüber dem Staat <strong>und</strong> nicht<br />
in vergleichbarer Weise gegenüber dem freien Träger einer <strong>Schul</strong>e oder eines<br />
Internates. Der Unterschied besteht hier darin, daß der Internatsschüler der<br />
Internatsordnung nicht per se untersteht, sondern sich ihr aufgr<strong>und</strong> eigenen<br />
Willensentschlusses oder vermittelt durch einen bestimmten Willensentschluß der Eltern<br />
unterwirft. Die negative Religionsfreiheit kann in diesem Zusammenhang nur insoweit<br />
Bedeutung erlangen, als dem Schüler, der sich nicht mehr mit der religiösen Einstellung<br />
der Einrichtung identifizieren kann, die Möglichkeit gegeben sein muß, sich im Wege<br />
der ordentlichen Kündigung <strong>von</strong> dem Internat zu lösen bzw. für die Übergangszeit bis<br />
zu einer möglichen Kündigung <strong>von</strong> den <strong>von</strong> ihm abgelehnten religiösen Verrichtungen<br />
freigestellt zu werden. Umgekehrt muß aber auch dem Betreiber des Internates die<br />
Möglichkeit gegeben werden, eine Kündigung des Internatsvertrages auf religiös<br />
geprägte Gründe zu stützen.<br />
IV. Die Finanzierung kirchlicher <strong>Schul</strong>en <strong>und</strong> Internate. Auswirkungen auf<br />
die Gestaltung <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsverträgen.<br />
Einfluß auf die Prägung <strong>und</strong> Ausgestaltung, aber auch für die Interpretation der<br />
Bestimmungen <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsverträgen haben auch ganz profane Dinge.<br />
Eine Gr<strong>und</strong>lage bildet die Finanzierung des <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsbetriebes. Private<br />
<strong>Schul</strong>en, die als Ersatzschulen anerkannt sind, werden nicht unerheblich staatlich<br />
refinanziert. Sofern darüber hinaus <strong>Schul</strong>dgelder erhoben werden, sind die Betreiber<br />
schon aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Art. 7 IV 3 GG verpflichtet, die Festsetzung dieses <strong>Schul</strong>geldes so<br />
zu gestalten, daß darüber nicht Kindern einkommensschwacher Eltern der Zugang zu<br />
der privaten <strong>Schul</strong>e verbaut wird. Hier stellt sich die Frage, ob allein schon dieser<br />
Gesichtspunkt das zu erhebende <strong>Schul</strong>geld vom Betrag her begrenzt. Etwas anderes<br />
könnte gelten, wenn gleichzeitig ein sozialer Ausgleichsmechanismus geschaffen wird.<br />
So ist es durchaus denkbar, Ungleichgewichte dadurch auszugleichen, daß für<br />
bedürftige Schüler Stipendien eingerichtet werden.<br />
Im Gegensatz zum Betrieb einer Ersatzschule erhält das Internat keine Gelder aus der<br />
staatlichen Refinanzierung, ist somit im Gegensatz zur privaten <strong>Schul</strong>e auf die<br />
Erhebung <strong>von</strong> Internatsgeldern verwiesen. Dies führt zunächst dazu, daß das Internat in<br />
finanziellen Bezügen weniger abhängig <strong>von</strong> staatlichen Vorgaben ist als die<br />
Privatschule. So werden in den <strong>Schul</strong>en der evangelischen Kirche im Rheinland aus<br />
Gründen der staatlichen Refinanzierung, die Lehrer getreu den im staatlichen<br />
<strong>Schul</strong>dienst geltenden Maßgaben eingestuft. Der Internatsbetrieb kennt dagegen<br />
derartige Bindungen nicht. Vielmehr richten sich die finanziellen Ansprüche im<br />
Internatsbetrieb im Normalfall gegen die Eltern der Internatsschüler. Auch soziale<br />
Bindungen der genannten Art, wie sie sich für die Ersatzschulen aus Art. 7 IV 3 GG<br />
ergeben, bestehen für das Internat gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.<br />
Auf der anderen Seite rücken die genannten Aspekte den Dienstleistungscharakter des<br />
Internatsvertrages gegenüber dem des <strong>Schul</strong>vertrages stärker in den Mittelpunkt des<br />
Bewußtseins. Zwar ist auch der <strong>Schul</strong>vertrag ein Dienstvertrag. Anders als bei diesem<br />
kann sich beim Internatsvertrag jedoch für den Betreiber der Einrichtung das Erfordernis
Seite 7<br />
ergeben, ausstehende Internatsgelder einzuklagen. Hierbei hat der Internatsbetreiber<br />
jedoch zu beachten, daß ihm stets Einwendungen wie Nicht- oder Schlechtleistung<br />
entgegengehalten werden können, die sich aus dem Dienstcharakter der aus dem<br />
Internatsvertrag geschuldeten Leistung ergeben. Bei der Gestaltung des<br />
Internatsvertrages sollte der Internatsbetreiber deshalb gründlich erwägen, zu welchen<br />
Leistungen er sich bei der Aufnahme eines Internatsschülers verpflichtet. Hier kann ein<br />
Weniger an zugesicherten Leistungen hilfreich sein, wenn der Internatsbetreiber<br />
lediglich die normalerweise <strong>von</strong> einem Internat zu erbringenden Leistungen intendiert.<br />
In den Fällen, in denen in der aufgezeigten Weise über eine entsprechende Klausel die<br />
Internats-, Haus- <strong>und</strong> sonstigen Ordnungen in den Internatsvertrag integriert sind, ist<br />
darüber hinaus Obacht zu wahren, ob sich nicht aus einer eigentlich als<br />
Ordnungsvorschrift gedachten Klausel ungewollt ein Anspruch ableiten läßt. Es kann<br />
beispielsweise geschehen, daß in einer Internatsordnung bestimmt ist, daß sich die<br />
Internatsschüler, wenn sie über das Wochenende im Internat bleiben, an den<br />
gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen haben. Werden derartige Aktivitäten aber gar<br />
nicht angeboten, kann es durchaus passieren, daß sich Eltern mit Aussicht auf Erfolg<br />
auf eine Schlechtleistung der aus dem Internatsvertrag geschuldeten Leistung des<br />
Internatsbetreibers berufen bzw. diese Leistung einfordern. Hier kann die sächliche <strong>und</strong><br />
personelle Kalkulation des Internates aber in gefährlicher Weise berührt sein, wenn<br />
plötzlich eine aus Vertrag <strong>und</strong> Ordnung abzuleitende Wochenendbetreuung nur <strong>von</strong><br />
ganz wenigen Internatsschülern eingefordert wird.<br />
Führt somit die Entgeltpflicht beim Internatsvertrag dazu, daß stets die Möglichkeit einer<br />
Überprüfung der Leistungen des Internatsbetreibers durch die Eltern oder deren<br />
Rechtsanwälte im Auge zu behalten ist, darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen<br />
werden, daß das Internatsgeld wahrlich nicht in allen Fällen, <strong>und</strong> das gilt insbesondere<br />
für kirchliche Internate, die gesamten Kosten, die dem Internatsbetreiber aus dem<br />
Internatsverhältnis in Wirklichkeit entstehen, auch nur annähernd abdeckt. Im Bereich<br />
der Internate der Evangelischen Kirche im Rheinland tragen die Internatsgelder nur<br />
einen Teil der Kosten, selbst wenn man die Kosten für die Bauerhaltung <strong>und</strong><br />
vergleichbare Maßnahmen noch gar nicht einrechnet. Auch diese Tatsache hat<br />
Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Internatsverhältnisses. Sofern die Kosten über<br />
den Einnahmen liegen, gibt dies dem Internatsbetreiber die Möglichkeit, einzelne<br />
Leistungen, die er seither über den vorgegebenen Standard hinaus erbracht hat,<br />
zurückzufahren, sofern die verbleibende Leistung sich noch im Rahmen des vertraglich<br />
festgelegten <strong>und</strong>, mangels ausdrücklicher Regelung, des Üblichen hält.<br />
Eine zweite wesentliche Auswirkung der üblicherweise fehlenden Kostendeckung<br />
durch Internatsgeld besteht darin, daß die Ersparnisklauseln bei Annahmeverzug gem.<br />
§§ 324 I 2 <strong>und</strong> 615 S. 2 BGB im allgemeinen nicht zur Anwendung kommen. Das betrifft<br />
die Fälle, in denen die Eltern ihr Kind vorzeitig aus dem Internat genommen haben <strong>und</strong><br />
keine wirksame Kündigung vorliegt. Dies begründet Annahmeverzug mit der Folge, daß<br />
das Internatsgeld gr<strong>und</strong>sätzlich weiter zu entrichten ist. Nach dem bereits erwähnten §<br />
324 I 2 <strong>und</strong> speziell für das Dienstvertragsrecht § 615 S. 2 BGB müßte der<br />
Internatsbetreiber sich gr<strong>und</strong>sätzlich das auf die Internatsgeldforderung anrechnen<br />
lassen, was er infolge des Unterbleibens seiner Dienstleistung erspart. Die Ermittlung<br />
derartiger Ersparnisse ist im Internatsbetrieb, in dem knapp kalkuliert werden muß,<br />
schon an sich nur schwer zu bewerkstelligen. In den genannten Fällen, in denen das<br />
Internatsgeld die tatsächlichen Aufwendungen des Trägers nicht deckt, kann diese
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Ersparnis jedenfalls nicht in der Verringerung des eigenen Defizits des<br />
Internatsbetreibers liegen.<br />
2. Teil: Rechtliche Voraussetzungen <strong>und</strong> Gestaltungsmöglichkeiten <strong>von</strong><br />
<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag<br />
Im ersten Teil klang schon an einigen Stellen die Rechtsnatur <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />
Internatsvertrag an, es hier noch einmal gr<strong>und</strong>sätzlich darauf eingegangen.<br />
I. Der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag als Dienstvertrag<br />
1. Ableitung<br />
Der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag ist nach seiner Rechtsnatur ein Dienstvertrag. Die<br />
Gr<strong>und</strong>norm des Dienstvertrages, die auch sein Wesen zentral beschreibt, ist § 611<br />
BGB. Nach dessen Formulierung „wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur<br />
Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der<br />
vereinbarten Vergütung verpflichtet.“ Satz 2: „Gegenstand des Dienstvertrages<br />
können Dienste jeder Art sein.“ Bezogen auf den <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag<br />
verpflichtet sich der Betreiber der Einrichtung allgemein zur Erbringung der in<br />
<strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat üblichen Dienstleistungen, das sind insbesondere eine<br />
Beschulung, die im Falle der Ersatzschulen in Art <strong>und</strong> Umfang dem öffentlichen<br />
<strong>Schul</strong>wesen gleichwertig, aber nicht gleichartig ist für die Privatschule bzw. die<br />
Unterbringung im Internat, Verköstigung <strong>und</strong> Betreuung des schulischen<br />
Werdegangs, unabhängig da<strong>von</strong>, ob der Internatsschüler eine mit dem Internat<br />
verb<strong>und</strong>ene <strong>Schul</strong>e besucht, <strong>und</strong> altersangemessene Wahrnehmung<br />
erzieherischer Aufgaben.<br />
In dieser Aufzählung zeigt sich bereits das Wesensmerkmal eines Dienstvertrages.<br />
Er begründet in Abgrenzung zum Werkvertrag allein die Verpflichtung zum<br />
Tätigwerden, nicht aber zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Gefordert<br />
sind beim <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag somit die dargestellten Bildungs- <strong>und</strong><br />
Erziehungsleistungen. Das Erreichen des angestrebten Bildungs- <strong>und</strong><br />
Erziehungserfolges ist jedoch vom Internatsvertrag in seiner Rechtsnatur als<br />
Dienstvertrag nicht umfaßt. Nichts anderes gilt in dem Fall, in dem der <strong>Schul</strong>- oder<br />
Internatsbetreiber sich in dem Vertrag verpflichtet, alles zum Erreichen des<br />
angestrebten Bildungszieles des Schülers beizutragen. Maßstab einer<br />
gegebenenfalls auch gerichtlichen Prüfung, wenn beispielsweise die Eltern das<br />
Internatsgeld unter Berufung auf Schlechtleistung mindern, kann hier stets nur die<br />
Frage sein, ob der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsträger seine Leistungspflicht zur Schaffung<br />
der erforderlichen äußeren Voraussetzungen für den erstrebten <strong>Schul</strong>erfolg<br />
erfüllt hat. Dies folgert so ganz nebenher auch aus der Lebenswirklichkeit. Für den<br />
schulischen Erfolg bedarf es neben der Schaffung der bloß äußeren<br />
Voraussetzungen stets der Kooperation des betreffenden Schülers <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls auch seines Umfeldes außerhalb des Internates. Interessante<br />
Abgrenzungsfragen mag es hier geben, wenn der schulische Erfolg aus
Seite 9<br />
erzieherischen Gründen ausbleibt, da das Internat zu einem gewissen Grade für die<br />
erzieherische Entwicklung des Internatsschülers mitverantwortlich zeichnet. Doch<br />
auch in diesem Zusammenhang sind außerhalb der Methoden des Rechts Kriterien<br />
zu entwickeln, die eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten ermöglichen.<br />
2. Möglichkeiten der Ausfüllung bzw. Abbedingung gesetzlicher Bestimmungen<br />
Die Rechtsnatur des <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrages als Dienstvertrages hat zur<br />
Folge, daß für den Umgang mit diesem Vertrag gr<strong>und</strong>sätzlich die Bestimmungen der<br />
§§ 611 ff. BGB heranzuziehen sind, wobei hier insbesondere die Vorschriften über<br />
die Möglichkeit der Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses, §§ 620 ff.<br />
BGB in den Vordergr<strong>und</strong> treten. Freilich ist es den Vertragsparteien in dem Vertrag<br />
möglich, Abweichungen <strong>von</strong> den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren bzw.<br />
diese konkretisierend auszugestalten.<br />
Dieses Erfordernis ergibt sich insbesondere für den <strong>Schul</strong>vertrag der Ersatzschulen:<br />
Hier sind die Vorschriften über die Beendigung des <strong>Schul</strong>verhältnisses primär den<br />
schulischen Erfordernissen anzupassen. So ist eine ordentliche Kündigung nach §<br />
7 des rheinischen <strong>Schul</strong>vertrages gr<strong>und</strong>sätzlich nur zum Ende eines<br />
<strong>Schul</strong>halbjahres möglich.<br />
Diese Vertragsbestimmung konkretisiert § 620 I BGB, so daß im Sinne <strong>von</strong> § 620 II<br />
BGB die gesetzlich vorgesehenen geringeren Kündigungsfristen des § 621 BGB<br />
nicht heranzuziehen sind.<br />
Nicht vertragsgestaltenden, sondern lediglich hinweisenden Charakter haben<br />
dagegen Klauseln, die auf gesetzliche Regelungen, beispielsweise über<br />
Versetzungen <strong>und</strong> Prüfungen verweisen, die für Ersatzschulen ebenso gelten wie<br />
für öffentliche <strong>Schul</strong>en. Der Rechtsgr<strong>und</strong> für die Geltung dieser Vorschriften ergibt<br />
sich bereits aus der Natur des <strong>Schul</strong>vertrages mit einer Ersatzschule. Eine mögliche<br />
Abweichung <strong>von</strong> diesen Bestimmungen wäre ohnehin wirkungslos, weil sie den<br />
Staat, beispielsweise bei der Abnahme <strong>von</strong> Prüfungsleistungen nicht binden würde,<br />
<strong>und</strong> somit der Verpflichtung des Privatschulbetreibers widersprechen würde, die<br />
äußeren Voraussetzungen für den schulischen Erfolg zu schaffen.<br />
Hierbei sollte freilich stets Obacht darauf gegeben werden, daß nicht durch eine<br />
allzu pauschale Einbeziehung der gesetzlichen Normen in den <strong>Schul</strong>vertrag eine<br />
Bindung an Normen des staatlichen <strong>Schul</strong>rechts geschieht, die über das<br />
erforderliche Maß hinausgeht. So sollten die Normen des staatlichen <strong>Schul</strong>rechts,<br />
wie die ASchO <strong>und</strong> die APO-Gost, ausdrücklich nur in Hinblick auf die Bereiche des<br />
schulischen Lebens einbezogen werden, in denen der <strong>Schul</strong>betreiber diesen<br />
Regelungen auch unterworfen ist. Dies gilt insbesondere bei der Abnahme <strong>von</strong><br />
Prüfungsleistungen wie dem Abitur, wo, nach Landesrecht in Einzelheiten<br />
differierend, die anerkannten Ersatzschulen als Beliehene unmittelbar staatliche<br />
Funktionen wahrnehmen. Die Anwendung der genannten staatlichen Normen auf
Seite 10<br />
die Privatschulen wird deshalb durch den rheinischen <strong>Schul</strong>vertrag auf<br />
Versetzungen <strong>und</strong> Prüfungen beschränkt. In Hinblick auf die Art <strong>und</strong> Weise der<br />
Prüfungsvorbereitung verbleibt dagegen dem Privatschulträger ein wesentlich<br />
größerer Spielraum. So muß sich die Ausgestaltung des Kurssystems in der<br />
gymnasialen Oberstufe an den Vorschriften der APO-Gost nur insoweit orientieren,<br />
als es auf die Zielsetzung der Erfüllung der vorgegebenen Prüfungsleistungen<br />
gerichtet ist. Dabei kann durchaus die Freiheit bestehen, Fächer, die im Abitur nur<br />
wie ein Gr<strong>und</strong>kurs geprüft werden, für gewisse Zeit mit dem St<strong>und</strong>endeputat eines<br />
Leistungsfaches zu unterrichten. Eine, allerdings nicht zu unterschätzende,<br />
faktische Grenze gibt es hier nur aufgr<strong>und</strong> des Systems der<br />
Ersatzschulfinanzierung. Dabei kann aber nur die Zahl der in diesem Rahmen<br />
erteilten Unterrichtsst<strong>und</strong>en insgesamt berücksichtigt werden, nicht aber deren<br />
Verteilung.<br />
II. <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag als Formularvertrag<br />
Grenzen für die Vertragsgestaltung ergeben sich beim <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag nach<br />
zivilrechtlichen Kriterien daraus, daß er als Formularvertrag für eine Vielzahl <strong>von</strong><br />
Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält <strong>und</strong> deshalb so betrachtet wird,<br />
als seien diese Vertragsbedingungen zwischen den Parteien nicht im einzelnen<br />
ausgehandelt worden.<br />
Dies bedingt für den <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag die Anwendung des Gesetzes zur<br />
Regelung des Rechts der <strong>Allgemein</strong>en Geschäftsbedingungen, AGB-Gesetz. Das<br />
schafft nach § 9 des AGB-Gesetzes eine Bindung an die Vorschriften des<br />
Dienstvertragsrechts gem. §§ 611 ff. BGB <strong>und</strong> eine daraus folgende Einschränkung der<br />
Vertragsgestaltungsfreiheit jedenfalls insoweit, als die Vertragsbestimmungen, sofern<br />
sie Abweichungen <strong>von</strong> den Vorschriften des Dienstvertragsrechts enthalten, nicht den<br />
wesentlichen Gr<strong>und</strong>gedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen dürfen.<br />
1. Die Bedeutung des AGB-Gesetzes, aufgezeigt an den Bestimmungen zur<br />
ordentlichen Kündigung<br />
Daß dieser Gr<strong>und</strong>gedanke der gesetzlichen Regelung im Einzelfall jedoch gar nicht so<br />
einfach zu ermitteln ist, sei anhand eines Beispiels aus der Rechtsprechung des<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshofes (BGH NJW 1985, 2585) verdeutlicht.<br />
Die Eltern des Schülers hatten mit dem Träger der Einrichtung einen <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />
Internatsvertrag abgeschlossen. Dieser enthielt unter anderem die Klausel, daß der<br />
Vertrag gr<strong>und</strong>sätzlich bis zum Erreichen des erstrebten <strong>Schul</strong>abschlusses gelte, jedoch<br />
mit einer Frist <strong>von</strong> 8 Wochen zum <strong>Schul</strong>jahresende gekündigt werden könne. Eine<br />
Bestimmung über eine Probezeit enthielt der Vertrag nicht.<br />
Schon kurz nach der Aufnahme des Schülers in <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat erwies sich seine<br />
mangelnde Internatstauglichkeit, die Eltern nahmen ihn deshalb aus <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong><br />
Internat hinaus <strong>und</strong> begehrten die Auflösung des Vertragsverhältnisses, während der
Seite 11<br />
Träger <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat weiterhin die Entrichtung des vereinbarten Entgeltes<br />
verlangte.<br />
Zur Klärung der Rechtslage sah das Gericht hier eine umfassende Abwägung der<br />
vertraglichen <strong>und</strong> gesetzlichen Bestimmungen als erforderlich an. Dabei wurde in<br />
Hinblick auf § 9 AGBG zunächst die vertragliche Vereinbarung, Kündigungsfrist jeweils<br />
acht Wochen zum <strong>Schul</strong>jahresende mit der gesetzlichen Regelung verglichen. Als<br />
gesetzliche Regelung wurde für den vorliegenden Fall § 620 I BGB herangezogen.<br />
Danach endigt ein Dienstverhältnis gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für das es<br />
eingegangen ist, im vorliegenden Falle mit dem Erreichen des angestrebten<br />
<strong>Schul</strong>zieles. Betrachtet man in diesem Zusammenhang die bereits angeführte<br />
Vertragsklausel, nach der das <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsverhältnis mit einer Frist <strong>von</strong> acht<br />
Wochen zum <strong>Schul</strong>jahresende beendet werden kann, liegt die Vertragsklausel<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich in dem Rahmen, den die gesetzliche Bestimmung, § 620 BGB, vorgibt,<br />
weil sie gegenüber diesem Rahmen gr<strong>und</strong>sätzlich sogar eine erweiterte<br />
Kündigungsmöglichkeit vorsieht.<br />
Das Gericht beließ es freilich nicht bei dieser Betrachtung. Es verwies in diesem<br />
Zusammenhang darauf, daß das Vertragsformular weder Bestimmungen über eine<br />
Probezeit enthielt noch erweiterte Kündigungsmöglichkeit für die Anfangszeit. Unter<br />
diesen Voraussetzungen wurde dann die gesetzliche Bestimmung des bereits<br />
dargelegten § 620 BGB nach dem hier üblichen Maßstab <strong>von</strong> Treu <strong>und</strong> Glauben<br />
interpretiert. Ausgangspunkt der Betrachtung war der Sinn <strong>und</strong> Zweck eines <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />
Internatsvertrages. Dieser sei, wenn auch nicht im Sinne einer Erfolgsgarantie auf die<br />
bereits dargelegte Erreichung des erstrebten schulischen Abschlusses gerichtet. Die<br />
Vorschrift des § 620 BGB, die gr<strong>und</strong>sätzlich eine vorzeitige Kündigung des Vertrages<br />
nicht ermögliche, sei aber dahingehend auszulegen, daß der Ausschluß der vorzeitigen<br />
Kündigung bei einem über mehrere Jahre laufendem Vertrag wie dem <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />
Internatsvertrag nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis führen könne, wenn sich<br />
nach dem Ablauf einer Probezeit erwiesen habe, daß das angestrebte <strong>Schul</strong>ziel auf<br />
dem durch den <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag eingeschlagenen Wege überhaupt denkbar<br />
zu erreichen sei. Dies sei aber in dem vorliegenden Fall, in dem sich die fehlende<br />
Internatstauglichkeit bereits kurz nach der Aufnahme des Schüler in <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat<br />
erwiesen habe, nicht gegeben. Da aber § 620 BGB aufgr<strong>und</strong> der aufgezeigten<br />
Auslegung <strong>von</strong> einer Probezeit mit weitergehenden <strong>und</strong> insbesondere kurzfristigen<br />
Kündigungsfristen ausgehe, seien diese Voraussetzungen, Probezeit <strong>und</strong><br />
weitergehende Kündigungsmöglichkeit auch für die Beurteilung des Internatsvertrages<br />
<strong>und</strong> dessen Kündigungsfristen heranzuziehen. In diesem Sinne seien jedoch die<br />
Kündigungsfristen des Internatsvertrages, acht Wochen jeweils zum <strong>Schul</strong>jahresende<br />
für die Dauer einer Probezeit so lang bemessen, daß sie im Sinne <strong>von</strong> § 9 II ABGB nicht<br />
mehr mit dem Gr<strong>und</strong>gedanken der gesetzlichen Regelung in Einklang zu bringen seien.<br />
Der rheinische <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag zieht aus diesen Feststellungen zwei<br />
Konsequenzen: Zum einen ist eine einjährige Probezeit mit erweiterten<br />
Kündigungsmöglichkeiten unter anderem für den Fall vorgesehen, daß sich die<br />
erwarteten schulischen Leistungen nicht einstellen. Zum anderen normiert der<br />
Internatsvertrag, dessen Bestand mit demjenigen des <strong>Schul</strong>vertrages verknüpft ist, die<br />
Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zum 31. Januar <strong>und</strong> 31. Juli eines jeden<br />
Jahres.
Seite 12<br />
III. Die außerordentliche Kündigung des <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrages<br />
nach gesetzlichen <strong>und</strong> vertraglichen Bestimmungen.<br />
1. Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Die außerordentliche <strong>und</strong> damit fristlose Kündigung eines <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrages<br />
wirft eine Reihe schwerwiegender Fragen auf, die bis jetzt besonders <strong>von</strong> der<br />
Rechtsprechung noch nicht in einer Art <strong>und</strong> Weise gelöst worden sind, die hier die<br />
erforderliche Rechtssicherheit schaffen könnte.<br />
Dies beginnt bereits mit der Frage, was nach der hier einschlägigen gesetzlichen<br />
Vorschrift, § 626 BGB, als wichtiger Gr<strong>und</strong> anzusehen ist.<br />
Für die nähere Ausgestaltung dieser Vorschrift durch die Bestimmungen der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />
Internatsverträge sollte stets beachtet werden, daß die dort aufgezählten<br />
Konstellationen, die zur Annahme eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen<br />
Gr<strong>und</strong>es führen, niemals in dem Sinne als abschließend anzusehen sind, daß sie<br />
weitere Fallgestaltungen ausschließen können.<br />
So sollte durch Vorwörter wie „insbesondere“ sichergestellt werden, daß die darauf<br />
folgende Aufzählung nicht vollständig <strong>und</strong> damit abschließend ist.<br />
Zudem sollte jedenfalls in dem Vertrag die Darstellung dieser wesentlichen Gründe so<br />
abstrakt bleiben, daß sie Raum für einen weiten Rahmen tatsächlicher<br />
Kündigungsgründe läßt.<br />
So nennen im Rheinland sowohl der <strong>Schul</strong>- als auch der Internatsvertrag als wichtige<br />
Gründe einerseits schwere Verstöße gegen den Vertrag, da<strong>von</strong> sind dann auch<br />
Verstöße gegen die in den Vertrag integrierten Ordnungen umfaßt, sowie andererseits<br />
Verstöße gegen den Erziehungsauftrag <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat.<br />
Klar <strong>und</strong> in sich abschließend geregelt ist in der Internatsordnung lediglich die<br />
außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsgverzuges <strong>von</strong> 2 Monaten.<br />
Ansonsten findet eine Konkretisierung nur über die Bestimmungen der verschiedenen<br />
Ordnungen <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat statt. Auch hier stellt sich jedoch die aufgezeigte<br />
Problematik in einer ähnlichen Art <strong>und</strong> Weise. Es muß daher Vorkehrung dafür getroffen<br />
werden, daß die dortigen Bestimmungen nicht als abschließend angesehen werden.<br />
Das wird hier zusätzlich in einer zweiten Hinsicht relevant: Es muß stets beachtet<br />
werden, daß mit der Aufzählung <strong>von</strong> Verboten, deren Nichtbeachtung die Annahme<br />
eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es nahelegt, stets auch ein Präjudiz für die Schwere eines<br />
Verstoßes geschaffen wird, der für die Annahme eines wichtigen Kündigungsgr<strong>und</strong>es<br />
maßgeblich ist. Dazu ein Beispiel: Jedenfalls nach Auffassung der Evangelischen<br />
Kirche im Rheinland als <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsträger fällt unter die <strong>Dr</strong>ogendelikte, die den<br />
Gr<strong>und</strong> zu einer außerordentlichen Kündigung legen können, auch der Konsum <strong>von</strong><br />
Haschisch. Diese Ansicht wird heute teilweise <strong>von</strong> den Kreisen bestritten, die den<br />
Konsum <strong>von</strong> Haschisch als bloße Alltagsdroge verharmlosen wollen, zum Beispiel die<br />
Rechtsanwälte der betreffenden Internatsschüler. Im Falle einer gerichtlichen<br />
Auseinandersetzung ist es dann wenig hilfreich, wenn bei der Betrachtung der Schwere<br />
des Vorwurfs der Besitz <strong>und</strong> Gebrauch <strong>von</strong> <strong>Dr</strong>ogen in der bisherigen Bestimmung der<br />
rheinischen Internatsrahmenordnung unmittelbar neben den Besitz <strong>und</strong> Gebrauch <strong>von</strong><br />
Schuß- <strong>und</strong> Schlagwaffen gestellt wird. Hier ist zumindest eine Klarstellung, daß <strong>von</strong><br />
der Bestimmung <strong>Dr</strong>ogen aller Art umfaßt sind, hilfreich.
Seite 13<br />
Als Begebenheit, die einen Anhaltspunkt für einen zur Kündigung berechtigenden<br />
wichtigen Gr<strong>und</strong> auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Vertrag oder Ordnung bildet,<br />
ist die Begehung <strong>von</strong> Straftaten anzuführen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen<br />
Körperverletzungs- <strong>und</strong> Diebstahlsdelikte, aber auch mutwillige Sachbeschädigung<br />
aufgr<strong>und</strong> der Gesamtwürdigung des Täters zu einer Verurteilung geführt haben. Diese<br />
Delikte können als Gr<strong>und</strong>lage für eine außerordentliche Kündigung gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />
herangezogen werden, wenn sie nicht ausdrücklich in der <strong>Schul</strong>- oder Internatsordnung<br />
aufgeführt sind. Wegen der oben aufgeführten Präjudizwirkung sei auch hier<br />
Zurückhaltung angeraten.<br />
In Hinblick auf die aufgeführten Straftaten kann es keine Rolle spielen, ob diese im<br />
<strong>Schul</strong>- oder Internatsbereich <strong>und</strong> zu Lasten <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat oder <strong>von</strong><br />
Mitschülern <strong>und</strong> Lehrern stattgef<strong>und</strong>en haben. Nach der Rechtsprechung ist hier darauf<br />
abzustellen, ob sich die Auswirkungen der Straftat <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat fernhalten<br />
lassen. Dies wird aber gerade bei Diebstahls- <strong>und</strong> Körperverletzungsdelikten in der<br />
Regel zu verneinen sein, zumal die Rechtsprechung hierzu die Gefahr der<br />
Wiederholung im Internatsbereich, sowie Nachahmungseffekte <strong>und</strong> die stets mögliche<br />
Schädigung der Reputation eines Internates als ausreichend erachtet.<br />
2. Auswirkungen bei <strong>Dr</strong>ogenverfehlungen<br />
In besonderer Weise gelten die dargestellten Auswirkungen <strong>von</strong> Verfehlungen der<br />
Schüler auf <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat jedoch für das Thema <strong>Dr</strong>ogenbesitz, -gebrauch <strong>und</strong><br />
–vertrieb. Gerade in Hinblick auf <strong>Dr</strong>ogen lassen sich die Auswirkungen, auch wenn sich<br />
die Begebenheit örtlich außerhalb <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat ereignet hat, kaum aus dem<br />
<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsbetrieb heraushalten, zumal hier noch die suchtbedingten Folgen<br />
des <strong>Dr</strong>ogenkonsums, die sich häufig in Verhaltensstörungen manifestieren, zu<br />
beachten sind. Es empfiehlt sich deshalb, in der <strong>Schul</strong>- bzw. Internatsordnung<br />
ausdrücklich festzuhalten, daß <strong>Dr</strong>ogenkonsum außerhalb <strong>und</strong> innerhalb <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e<br />
<strong>und</strong> Internat einen Verstoß gegen diese Ordnungen darstellt.<br />
Zwei wichtige Vertragselemente, um Schwierigkeiten für die Abwicklung einer<br />
Kündigung vorzubeugen:<br />
3. Verbindungsklauseln <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag<br />
Gerade in Zusammenhang mit <strong>Dr</strong>ogenverfehlungen zeigt sich zudem die<br />
Notwendigkeit, zu gewährleisten, daß im Falle einer Kündigung des Internatsvertrages<br />
auch der <strong>Schul</strong>vertrag beendet ist.<br />
Ansonsten besteht die Gefahr, daß ein volljähriger Schüler, dessen Internatsvertrag<br />
wegen <strong>Dr</strong>ogenverfehlungen im Internat gekündigt ist, sich ein – wesentlich<br />
preiswerteres - Zimmer am <strong>Schul</strong>standort anmietet <strong>und</strong> <strong>von</strong> dort aus völlig ohne Zugriff<br />
<strong>von</strong> <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat seine Neigung zu <strong>Dr</strong>ogen auslebt <strong>und</strong> damit auch weiterhin<br />
andere Schüler in Gefahr bringt.<br />
Um die diesbezügliche Einheit <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag sicherzustellen, sollten<br />
die Verträge eine ausdrückliche Klausel enthalten, daß die Beendigung des einen<br />
Vertrages automatisch auch die Beendigung des anderen Vertrages zur Folge hat. Ein
Seite 14<br />
einheitliches Vertragsformular allein reicht für diese Klarstellung nicht aus, weil dies die<br />
Möglichkeit nicht ausschließt, beide Materien als getrennte Einheiten zu interpretieren.<br />
4. Trennung <strong>von</strong> Kündigung <strong>und</strong> Disziplinarverfahren<br />
Als Problem für die Abwicklung einer außerordentlichen <strong>und</strong> fristlosen Kündigung<br />
können sich die Vorschriften über die Durchführung <strong>von</strong> Disziplinarverfahren in den<br />
<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsordnungen erweisen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil hier die<br />
fristlose Kündigung normalerweise als ultima ratio, das heißt als äußerstes Mittel<br />
aufgeführt ist, dem andere Sanktionen wie ein schriftlicher Verweis oder die Androhung<br />
der Kündigung vorzugehen haben, so daß eine außerordentliche Kündigung erst nach<br />
der dritten Verfehlung ausgesprochen werden könnte. Die ausdrückliche Verbindung<br />
<strong>von</strong> außerordentlicher Kündigung <strong>und</strong> Disziplinarverfahren mag es nahelegen, die<br />
Verhaltensweisen die zu einem Disziplinarverfahren führen <strong>und</strong> die Art, in der<br />
Disziplinarverfahren durchzuführen sind, als abschließende <strong>und</strong> damit zwingende<br />
Voraussetzung für einen wichtigen Gr<strong>und</strong> im Sinne des Kündigungsparagraphen § 626<br />
BGB oder dessen anzusehen, was der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag als Verstoß gegen<br />
die Erziehungsziele der <strong>Schul</strong>e ansehen. Nimmt man die zum Teil recht komplizierten<br />
Verfahrens- <strong>und</strong> Beteiligungsvorschriften bei Disziplinarverfahren hinzu, besteht die<br />
Gefahr, daß der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsbetreiber hier zum Gefangenen seiner eigenen<br />
Vorschriften wird, was ihm dann auch <strong>von</strong> gegnerischen Rechtsanwälten genüßlich<br />
vorgehalten wird. Zwar wird der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsträger auf Regelungen zur<br />
Durchführung <strong>von</strong> Disziplinarverfahren nicht gänzlich verzichten können, zumal es hier<br />
jedenfalls für das Beschulungsverhältnis gesetzliche Vorgaben gibt. Jedoch sollten die<br />
Vorschriften über das Disziplinarverfahren zumindest so ausgestaltet sein, daß ein<br />
Hinweis erfolgt, daß bei schweren Verfehlungen nicht zuerst mit dem mildesten Mittel,<br />
im allgemeinen dem Verweis, zu verfahren ist, <strong>und</strong> daß die außerordentliche <strong>und</strong><br />
fristlose Kündigung im Einzelfall auch ohne vorherige Androhung erfolgen kann.<br />
Sinnvoll erscheint im Zusammenhang mit den Vorschriften über das<br />
Disziplinarverfahren in den <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsordnungen aber auch der<br />
ausdrückliche Hinweis, daß die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus anderen<br />
Gründen da<strong>von</strong> unberührt bleibt.<br />
3. Teil: Schlußbetrachtung:<br />
Die hier vorgenommen Ausführungen sollten klargestellt haben, daß die Gestaltung<br />
eines <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrages, aber auch der damit zusammenhängenden<br />
Ordnungen, in vielerlei Hinsicht eine Gratwanderung ist. Dies gilt insbesondere für die<br />
Frage der Regelungsdichte dieser Bestimmungen. Bei fehlender Konkretisierung<br />
verallgemeinernder Bestimmung besteht stets die Gefahr der Unberechenbarkeit in der<br />
Auslegung durch die Gerichte. Mit Konkretisierungen besteht dagegen stets die Gefahr,<br />
daß dem Einzelbeispiel Präjudizwirkung zuerkannt wird, auch in Fällen, wo dies nicht<br />
zu einem sachgerechten <strong>und</strong> insbesondere dem Willen des <strong>Schul</strong>betreibers
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entsprechenden Ergebnissen führt. Diese Gratwanderung macht die ständige<br />
Beobachtung <strong>von</strong> Entwicklungen, auch im vorrechtlichen Raum, erforderlich.<br />
Zu leisten <strong>und</strong> jedem Betreiber <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>en <strong>und</strong> Internaten dringend anzuraten ist<br />
jedoch zu gewährleisten, daß <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag aufeinander <strong>und</strong> mit den<br />
Bestimmungen <strong>von</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsordnung, sowie anderen Vorschriften in diesem<br />
Umfeld in Übereinstimmung zu bringen sind <strong>und</strong> daß der Träger nicht Vorschriften<br />
schafft, die ihm in seinem eigenen Vorgehen hinderlich sind. Rechtsanwälte der<br />
Gegenseite bemerken so etwas sehr zügig.<br />
Den für alle Zeit gültigen <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag wird es nie geben. Das gilt schon<br />
deshalb, weil Entwicklungen im außerrechtlichen Bereich hier stets eine Anpassung<br />
erfordern. Es kann deshalb nicht darum gehen, mit dem <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> Internatsvertrag ein<br />
perfektes Instrumentarium für die Bewältigung <strong>von</strong> Problemen in <strong>Schul</strong>e <strong>und</strong> Internat zu<br />
schaffen, dies ist abgesehen da<strong>von</strong> auch entscheidend ein Problem der Pädagogik <strong>und</strong><br />
der Pädagogen. Es kann deshalb nur darum gehen, einen, freilich immmer besseren,<br />
Beitrag zur Lösung der genannten Probleme zu leisten.