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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz

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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Die nächste <strong>Stadt</strong>ratssitzung findet am Dienstag, dem<br />

5. Dezember 2006, um 19.00 Uhr im Ratssaal, Bahnhofstraße<br />

1, statt.<br />

Die Tagesordnung können Sie in den Schaukästen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong> spätestens fünf Tage vor <strong>der</strong> Sitzung nachlesen bzw.<br />

als Information <strong>der</strong> Tagespresse entnehmen.<br />

INFORMATION WINTERDIENST<br />

Die Erarbeitung <strong>und</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> Winterdienstdokumente<br />

für den Winter 2006/2007 wurde abgeschlossen.<br />

Zur Unterstützung des Städtischen Bauhofes werden auch in<br />

diesem Jahr Fremdfirmen für die Durchführung des Winterdienstes<br />

auf den kommunalen Straßen eingesetzt.<br />

Der auf kommunalen Straßen durchgeführte Winterdienst ist<br />

eine rechtlich unverbindliche Serviceleistung gegenüber dem<br />

Bürger ohne haftungsrechtliche Konsequenzen, so die Definition<br />

bezüglich des Winterdienstes. Selbstverständlich ist die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> bemüht, dennoch in allen wichtigen Straßen einen<br />

ordnungsgemäßen Winterdienst durchzuführen. Dabei ist<br />

nicht nur die Einstufung <strong>der</strong> Straßen in wichtige <strong>und</strong> in untergeordnete<br />

Straßen anhand von Vorgaben wichtig, son<strong>der</strong>n es<br />

ist auch immer noch das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten.<br />

Nicht geräumt werden aus den bereits genannten Gründen<br />

<strong>der</strong> Einstufung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit:<br />

<strong>Schleiz</strong>: <strong>der</strong> Schlosspark, <strong>der</strong> Schlossberg, das Trepple, <strong>der</strong><br />

Weg zwischen Schreberstraße <strong>und</strong> Greizer Straße, <strong>der</strong> Weg<br />

vom Gratweg zur Bergkirche, <strong>der</strong> Weg zwischen Julius-Alberti-Straße<br />

<strong>und</strong> Kohlrabibar, <strong>der</strong> Weg hinter Plus zum Wohngebiet<br />

Windmühlenweg, <strong>der</strong> Fußweg zwischen Oelschweg<br />

<strong>und</strong> Ahornweg <strong>und</strong> <strong>der</strong> Prinzessinnenweg<br />

Langenbuch/Dröswein: <strong>der</strong> Weg zwischen Langenbuch <strong>und</strong><br />

Dröswein<br />

Wüstendittersdorf/Oberböhmsdorf: <strong>der</strong> Weg zwischen<br />

Wüstendittersdorf <strong>und</strong> Oberböhmsdorf (Antimonwerk)<br />

Heinrichsruh/Oberböhmsdorf: <strong>der</strong> Weg zwischen Heinrichsruher<br />

Park <strong>und</strong> Anfang Oberböhmsdorf – Lottoweg<br />

Oberböhmsdorf: <strong>der</strong> Weg in Oberböhmsdorf zum Neuen<br />

Teich<br />

Gräfenwarth: <strong>der</strong> Weg hinter dem Sportplatz in Richtung<br />

Raila<br />

Eingeschränkter Winterdienst wird durchgeführt:<br />

<strong>Schleiz</strong>/Oschitz: in <strong>der</strong> Kulmgasse<br />

<strong>Schleiz</strong>/Oberböhmsdorf: auf dem <strong>Stadt</strong>weg zwischen Oberböhmsdorf<br />

<strong>und</strong> <strong>Schleiz</strong><br />

Möschlitz/Grochwitz: auf <strong>der</strong> Straße von Möschlitz Richtung<br />

Crispendorf/Kuppe Mönchgrün, auf dem Weg zur Wisentasperre<br />

in Grochwitz<br />

Pflichten <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer:<br />

Der Winterdienst auf den Gehwegen wurde vermittels Satzung<br />

auf die anliegenden Gr<strong>und</strong>stückseigentümer umgelegt.<br />

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Eigentum<br />

o<strong>der</strong> Besitz haben die Verpflichteten die Gehwege <strong>der</strong> an<br />

ihr Gr<strong>und</strong>stück angrenzenden o<strong>der</strong> ihr Gr<strong>und</strong>stück mittelbar<br />

erschließenden öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen<br />

<strong>und</strong> bei auftreten<strong>der</strong> Schnee- o<strong>der</strong> Eisglätte zu streuen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass das Räumen in einer Breite von<br />

1,50 m ausreichend ist. Bei breiteren Gehwegen sollte <strong>der</strong><br />

Schnee dann auf den Gehwegrand verbracht werden. Dadurch<br />

wird den Winterdienstfahrzeugen die Arbeit erleichtert <strong>und</strong><br />

zum an<strong>der</strong>en das Ablaufen des Wassers bei Schneeschmelze<br />

ermöglicht.<br />

Die Gehwege sind an Werktagen ab 7.00 Uhr <strong>und</strong> an Sonn<strong>und</strong><br />

gesetzlichen Feiertagen ab 9.00 Uhr von Schnee zu räumen<br />

<strong>und</strong> bei Schnee-, Reif- o<strong>der</strong> Eisglätte mit Sand o<strong>der</strong> geeigneten<br />

Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen<br />

o<strong>der</strong> das Eis zu beseitigen.<br />

Es wird zur Durchführung des Winterdienstes Kontrollen<br />

durch Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung geben. Wir hoffen, wie<br />

auch in den vergangenen Jahren, dass die positiven Beispiele<br />

die Regel <strong>und</strong> Verstöße die Ausnahme sind.<br />

Eigentümer, die selbst nicht in <strong>der</strong> Lage sind, den Winterdienst<br />

auf dem angrenzenden Gehweg durchzuführen, müssen sich<br />

hierfür Dritte suchen. Wir sind gern bereit, Auskunft über uns<br />

bekannte, Winterdienst durchführende Firmen zu geben.<br />

Die Einsatzbereitschaft des Städtischen Bauhofes für den<br />

Winterdienst ist hergestellt. Die Fahrzeuge wurden auf Funktionstüchtigkeit<br />

für den Winterdienst überprüft <strong>und</strong> werden<br />

entsprechend umgerüstet <strong>und</strong> für den Winterdienst vorbereitet.<br />

Ende Oktober/Anfang November werden die Streukübel an<br />

ihre Standorte gefahren, aufgestellt <strong>und</strong> mit Streumaterial gefüllt.<br />

Streumaterialien wurden bestellt, die Vorräte aufgefüllt,<br />

die Einsatzpläne <strong>der</strong> beiden Winterdienstkolonnen terminlich<br />

festgelegt.<br />

Pflichten von Straßenanliegern mit Ackerland:<br />

Durch Schneeschmelze, aber auch durch stärkere Regenfälle<br />

kommt es immer wie<strong>der</strong> zu größeren Mengen an Oberflächenwasser.<br />

Zur Ableitung des Wassers dienen u.a. auch die Straßengräben,<br />

die in diesem Sinne entsprechend § 26 Thüringer<br />

Straßengesetz eine Schutzmaßnahme für die Straße darstellen.<br />

Alle Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Nachbargr<strong>und</strong>stücken zur<br />

Straße haben deshalb alle Maßnahmen zu unterlassen, die den<br />

Schutzzweck von Straßengräben beeinträchtigen. Hierzu zählt<br />

u.a. auch das Zuackern von Straßengräben.<br />

Wir möchten darauf hinweisen, dass dies ein Verstoß gegen<br />

das Thüringer Straßengesetz ist <strong>und</strong> als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet werden kann.<br />

Bei Gefahr in Verzug werden auftretende Mängel auf Kosten<br />

des Verursachers beseitigt.<br />

Ausgabe 10/2006 – Amtlicher Teil vom 19. Oktober 2006 – Seite 8

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