Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />
Die nächste <strong>Stadt</strong>ratssitzung findet am Dienstag, dem<br />
5. Dezember 2006, um 19.00 Uhr im Ratssaal, Bahnhofstraße<br />
1, statt.<br />
Die Tagesordnung können Sie in den Schaukästen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong> spätestens fünf Tage vor <strong>der</strong> Sitzung nachlesen bzw.<br />
als Information <strong>der</strong> Tagespresse entnehmen.<br />
INFORMATION WINTERDIENST<br />
Die Erarbeitung <strong>und</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> Winterdienstdokumente<br />
für den Winter 2006/2007 wurde abgeschlossen.<br />
Zur Unterstützung des Städtischen Bauhofes werden auch in<br />
diesem Jahr Fremdfirmen für die Durchführung des Winterdienstes<br />
auf den kommunalen Straßen eingesetzt.<br />
Der auf kommunalen Straßen durchgeführte Winterdienst ist<br />
eine rechtlich unverbindliche Serviceleistung gegenüber dem<br />
Bürger ohne haftungsrechtliche Konsequenzen, so die Definition<br />
bezüglich des Winterdienstes. Selbstverständlich ist die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> bemüht, dennoch in allen wichtigen Straßen einen<br />
ordnungsgemäßen Winterdienst durchzuführen. Dabei ist<br />
nicht nur die Einstufung <strong>der</strong> Straßen in wichtige <strong>und</strong> in untergeordnete<br />
Straßen anhand von Vorgaben wichtig, son<strong>der</strong>n es<br />
ist auch immer noch das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten.<br />
Nicht geräumt werden aus den bereits genannten Gründen<br />
<strong>der</strong> Einstufung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit:<br />
<strong>Schleiz</strong>: <strong>der</strong> Schlosspark, <strong>der</strong> Schlossberg, das Trepple, <strong>der</strong><br />
Weg zwischen Schreberstraße <strong>und</strong> Greizer Straße, <strong>der</strong> Weg<br />
vom Gratweg zur Bergkirche, <strong>der</strong> Weg zwischen Julius-Alberti-Straße<br />
<strong>und</strong> Kohlrabibar, <strong>der</strong> Weg hinter Plus zum Wohngebiet<br />
Windmühlenweg, <strong>der</strong> Fußweg zwischen Oelschweg<br />
<strong>und</strong> Ahornweg <strong>und</strong> <strong>der</strong> Prinzessinnenweg<br />
Langenbuch/Dröswein: <strong>der</strong> Weg zwischen Langenbuch <strong>und</strong><br />
Dröswein<br />
Wüstendittersdorf/Oberböhmsdorf: <strong>der</strong> Weg zwischen<br />
Wüstendittersdorf <strong>und</strong> Oberböhmsdorf (Antimonwerk)<br />
Heinrichsruh/Oberböhmsdorf: <strong>der</strong> Weg zwischen Heinrichsruher<br />
Park <strong>und</strong> Anfang Oberböhmsdorf – Lottoweg<br />
Oberböhmsdorf: <strong>der</strong> Weg in Oberböhmsdorf zum Neuen<br />
Teich<br />
Gräfenwarth: <strong>der</strong> Weg hinter dem Sportplatz in Richtung<br />
Raila<br />
Eingeschränkter Winterdienst wird durchgeführt:<br />
<strong>Schleiz</strong>/Oschitz: in <strong>der</strong> Kulmgasse<br />
<strong>Schleiz</strong>/Oberböhmsdorf: auf dem <strong>Stadt</strong>weg zwischen Oberböhmsdorf<br />
<strong>und</strong> <strong>Schleiz</strong><br />
Möschlitz/Grochwitz: auf <strong>der</strong> Straße von Möschlitz Richtung<br />
Crispendorf/Kuppe Mönchgrün, auf dem Weg zur Wisentasperre<br />
in Grochwitz<br />
Pflichten <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer:<br />
Der Winterdienst auf den Gehwegen wurde vermittels Satzung<br />
auf die anliegenden Gr<strong>und</strong>stückseigentümer umgelegt.<br />
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Eigentum<br />
o<strong>der</strong> Besitz haben die Verpflichteten die Gehwege <strong>der</strong> an<br />
ihr Gr<strong>und</strong>stück angrenzenden o<strong>der</strong> ihr Gr<strong>und</strong>stück mittelbar<br />
erschließenden öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen<br />
<strong>und</strong> bei auftreten<strong>der</strong> Schnee- o<strong>der</strong> Eisglätte zu streuen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass das Räumen in einer Breite von<br />
1,50 m ausreichend ist. Bei breiteren Gehwegen sollte <strong>der</strong><br />
Schnee dann auf den Gehwegrand verbracht werden. Dadurch<br />
wird den Winterdienstfahrzeugen die Arbeit erleichtert <strong>und</strong><br />
zum an<strong>der</strong>en das Ablaufen des Wassers bei Schneeschmelze<br />
ermöglicht.<br />
Die Gehwege sind an Werktagen ab 7.00 Uhr <strong>und</strong> an Sonn<strong>und</strong><br />
gesetzlichen Feiertagen ab 9.00 Uhr von Schnee zu räumen<br />
<strong>und</strong> bei Schnee-, Reif- o<strong>der</strong> Eisglätte mit Sand o<strong>der</strong> geeigneten<br />
Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen<br />
o<strong>der</strong> das Eis zu beseitigen.<br />
Es wird zur Durchführung des Winterdienstes Kontrollen<br />
durch Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung geben. Wir hoffen, wie<br />
auch in den vergangenen Jahren, dass die positiven Beispiele<br />
die Regel <strong>und</strong> Verstöße die Ausnahme sind.<br />
Eigentümer, die selbst nicht in <strong>der</strong> Lage sind, den Winterdienst<br />
auf dem angrenzenden Gehweg durchzuführen, müssen sich<br />
hierfür Dritte suchen. Wir sind gern bereit, Auskunft über uns<br />
bekannte, Winterdienst durchführende Firmen zu geben.<br />
Die Einsatzbereitschaft des Städtischen Bauhofes für den<br />
Winterdienst ist hergestellt. Die Fahrzeuge wurden auf Funktionstüchtigkeit<br />
für den Winterdienst überprüft <strong>und</strong> werden<br />
entsprechend umgerüstet <strong>und</strong> für den Winterdienst vorbereitet.<br />
Ende Oktober/Anfang November werden die Streukübel an<br />
ihre Standorte gefahren, aufgestellt <strong>und</strong> mit Streumaterial gefüllt.<br />
Streumaterialien wurden bestellt, die Vorräte aufgefüllt,<br />
die Einsatzpläne <strong>der</strong> beiden Winterdienstkolonnen terminlich<br />
festgelegt.<br />
Pflichten von Straßenanliegern mit Ackerland:<br />
Durch Schneeschmelze, aber auch durch stärkere Regenfälle<br />
kommt es immer wie<strong>der</strong> zu größeren Mengen an Oberflächenwasser.<br />
Zur Ableitung des Wassers dienen u.a. auch die Straßengräben,<br />
die in diesem Sinne entsprechend § 26 Thüringer<br />
Straßengesetz eine Schutzmaßnahme für die Straße darstellen.<br />
Alle Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Nachbargr<strong>und</strong>stücken zur<br />
Straße haben deshalb alle Maßnahmen zu unterlassen, die den<br />
Schutzzweck von Straßengräben beeinträchtigen. Hierzu zählt<br />
u.a. auch das Zuackern von Straßengräben.<br />
Wir möchten darauf hinweisen, dass dies ein Verstoß gegen<br />
das Thüringer Straßengesetz ist <strong>und</strong> als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden kann.<br />
Bei Gefahr in Verzug werden auftretende Mängel auf Kosten<br />
des Verursachers beseitigt.<br />
Ausgabe 10/2006 – Amtlicher Teil vom 19. Oktober 2006 – Seite 8