Musical Tanz der Vampire | Stuttgart - Schmidt Bustouristik
Musical Tanz der Vampire | Stuttgart - Schmidt Bustouristik
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<strong>Musical</strong> <strong>Tanz</strong> <strong>der</strong> <strong>Vampire</strong> | <strong>Stuttgart</strong> - 1 Tag<br />
TANZ DER VAMPIRE – Diese Liebe endet nie!<br />
Bereits im Jahr 2000 begeisterte TANZ DER VAMPIRE die<br />
Schwabenmetropole zum ersten Mal – doch das Publikum bekam nicht<br />
genug. Kein an<strong>der</strong>es <strong>Musical</strong> hat sich so in <strong>Stuttgart</strong>s Herz gespielt,<br />
getanzt und gesungen. <strong>Stuttgart</strong>s Liebe zu den <strong>Vampire</strong>n, den furiosen<br />
<strong>Tanz</strong>szenen, den rockig-gefühlvollen Balladen und <strong>der</strong> herrlich bissigen<br />
Geschichte, die unter die Haut geht, scheint unsterblich zu sein. Mit<br />
seinem Kultfilm schuf Oscar-Preisträger Roman Polanski 1967 eine<br />
Parodie auf das Vampirgenre, die Filmkritiker und Publikum<br />
gleichermaßen begeisterte.<br />
Leistungen:<br />
- Tagesfahrt nach <strong>Stuttgart</strong><br />
- Eintrittskarte <strong>der</strong> gewünschten Kategorie<br />
- Vorstellung:<br />
Samstagstermine: um 14.30 Uhr<br />
Sonntagstermine: um 14.00 Uhr<br />
Preise:<br />
26.02.2011 - 26.02.2011 - Tagesfahrt<br />
Fahrt inkl. Eintritt Kat. 4 / Sa 95 €<br />
Fahrt inkl. Eintritt Kat. 3 / Sa 115 €<br />
Fahrt inkl. Eintritt Kat. 2 / Sa 125 €<br />
Fahrt inkl. Eintritt Kat. 1 / Sa 135 €<br />
Die <strong>Musical</strong>-Inszenierung des Erfolgsfilms feierte 30 Jahre später ihre<br />
Uraufführung unter <strong>der</strong> Regie des Altmeisters selbst. Mehr als 5<br />
Millionen Menschen hat das <strong>Musical</strong> seither begeistert. Freuen Sie sich<br />
auf furiose <strong>Tanz</strong>szenen, opulente Kulissen und die rockig-gefühlvollen<br />
Balladen von Jim Steinman und lassen Sie sich in die Welt <strong>der</strong><br />
Unsterblichkeit entführen.<br />
TANZ DER VAMPIRE – Wegen des großen Erfolgs verlängert bis Januar<br />
2011!<br />
Mitten in Transsilvanien kommt Professor Abronsius, ein kauziger Vampirforscher, dem Ziel<br />
seiner Reise gefährlich nahe:<br />
Sein junger Assistent Alfred verliebt sich in die Wirtstochter Sarah - doch auch <strong>der</strong> düstere<br />
Graf von Krolock will die Schöne besitzen und lockt sie auf sein Schloss. Humorvoll erzählt<br />
und grandios inszeniert entfaltet sich in diesem großen <strong>Musical</strong>-Klassiker eine<br />
schaurig-schöne Geschichte, die Ihnen garantiert einen wohligen Schauer über den Rücken<br />
jagen wird!
Allgemeine Reisebedingungen<br />
1. Abschluss des Reisevertrages<br />
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung<br />
und Reisebestätigung)<br />
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Son<strong>der</strong>wünschen geschlossen<br />
werden. Bei Vertragsschluss o<strong>der</strong> unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige<br />
Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist <strong>der</strong> Reiseveranstalter bei kurzfristigen<br />
Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet.<br />
Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, <strong>der</strong>en Zugang <strong>der</strong><br />
Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch bestätigt.<br />
1.2. An die Reiseanmeldung ist <strong>der</strong> Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung<br />
5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter<br />
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen<br />
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.<br />
1.3. Telefonisch nimmt <strong>der</strong> Veranstalter, worauf <strong>der</strong> Reisende ausdrücklich hinzuweisen<br />
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll <strong>der</strong> Reisevertrag nach<br />
Ziffer 1.1. geschlossen werden.<br />
1.4. Eine von <strong>der</strong> Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag,<br />
an den <strong>der</strong> Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den <strong>der</strong> Reisende<br />
innerhalb dieser Frist annehmen kann.<br />
2. Vermittelte Leistungen<br />
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen<br />
Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch<br />
von Veranstaltungen etc.) ist <strong>der</strong> Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen<br />
ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht<br />
Körperschäden, Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem<br />
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss<br />
einer Versicherung besteht o<strong>der</strong> eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter<br />
als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht<br />
jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss<br />
gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Ziffer 1. sinngemäß.<br />
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten<br />
3.1.Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-<br />
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erfor<strong>der</strong>lichen Einreisedokumente<br />
wie z. B. Pass und Visum (einschließlich <strong>der</strong> Fristen zur Erlangung dieser<br />
Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den<br />
dem Reisenden überlassenen Prospekt o<strong>der</strong> vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich<br />
zwischenzeitlich eingetretener Än<strong>der</strong>ungen).<br />
3.2. Nach Erfüllung <strong>der</strong> Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1. hat <strong>der</strong> Reisende selbst<br />
die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich <strong>der</strong> Veranstalter<br />
nicht ausdrücklich zur Beschaffung <strong>der</strong> Visa o<strong>der</strong> Bescheinigungen etc. verpflichtet<br />
hat.<br />
3.3. Kann die Reise infolge fehlen<strong>der</strong> persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn<br />
nicht angetreten werden, so ist <strong>der</strong> Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies<br />
allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum<br />
o<strong>der</strong> fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.<br />
4. Zahlungen<br />
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach<br />
Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erfor<strong>der</strong>lich,<br />
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt<br />
und <strong>der</strong> Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.<br />
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises zu zahlen.<br />
4.3. Der Restbetrag ist auf Anfor<strong>der</strong>ung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit<br />
einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor<br />
Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung <strong>der</strong> vollständigen Reiseunterlagen,<br />
soweit für die Reise erfor<strong>der</strong>lich und/o<strong>der</strong> vorgesehen (z. B. Hotelgutschein o<strong>der</strong><br />
Beför<strong>der</strong>ungsschein), zu zahlen.<br />
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden<br />
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung<br />
<strong>der</strong> vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erfor<strong>der</strong>lich und/o<strong>der</strong> vorgesehen<br />
(z. B. Hotelgutschein o<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsschein).<br />
5. Leistungen<br />
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich <strong>der</strong><br />
Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Angaben und <strong>der</strong> Preise<br />
(siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann <strong>der</strong> Veranstalter vor Vertragsschluss<br />
eine konkrete Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden<br />
vor Reiseanmeldung hierüber informiert.<br />
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 5.1., nach <strong>der</strong> bei<br />
Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den<br />
weiteren Vereinbarungen, insbeson<strong>der</strong>e nach <strong>der</strong> Reiseanmeldung und <strong>der</strong> Reisebestätigung.<br />
6. Preisän<strong>der</strong>ungen<br />
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu<br />
5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss<br />
konkret eintretend einer Erhöhung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungskosten, <strong>der</strong> Abgaben für<br />
bestimmte Leistungen, wie Hafen- o<strong>der</strong> Flughafengebühren, o<strong>der</strong> einer Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf<br />
den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig,<br />
wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beför<strong>der</strong>ungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil<br />
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.<br />
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin<br />
verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisän<strong>der</strong>ung hat <strong>der</strong> Veranstalter<br />
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.<br />
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises<br />
kann <strong>der</strong> Reisende kostenlos zurücktreten o<strong>der</strong> stattdessen die Teilnahme an einer<br />
an<strong>der</strong>en mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn <strong>der</strong> Veranstalter in <strong>der</strong><br />
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot<br />
anzubieten.<br />
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat <strong>der</strong> Reisende unverzüglich nach <strong>der</strong> Erklärung des<br />
Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.<br />
7. Leistungsän<strong>der</strong>ungen<br />
7.1. Än<strong>der</strong>ungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die<br />
nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wi<strong>der</strong> Treu<br />
und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit<br />
die Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt<br />
<strong>der</strong> gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />
7.2. Eine zulässige Än<strong>der</strong>ung einer wesentlichen Reiseleistung hat <strong>der</strong> Veranstalter<br />
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Än<strong>der</strong>ungsgrund zu erklären.<br />
7.3. Im Fall <strong>der</strong> erheblichen Än<strong>der</strong>ung einer wesentlichen Reiseleistung kann <strong>der</strong> Reisende<br />
vom Vertrag zurücktreten o<strong>der</strong> stattdessen die Teilnahme an einer mindestens<br />
gleichwertigen an<strong>der</strong>en Reise verlangen, wenn <strong>der</strong> Veranstalter in <strong>der</strong> Lage ist, eine<br />
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.<br />
7.4. Für den Fall einer zulässigen Än<strong>der</strong>ung bleiben die übrigen Rechte (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Min<strong>der</strong>ung, Schadensersatz) unberührt.<br />
8. Ersatzreisende<br />
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,<br />
sofern dieser den beson<strong>der</strong>en Reiseerfor<strong>der</strong>nissen genügt und seiner Teilnahme<br />
nicht gesetzliche Vorschriften o<strong>der</strong> behördliche Anordnungen entgegenstehen und<br />
<strong>der</strong> Veranstalter <strong>der</strong> Teilnahme nicht aus diesen Gründen wi<strong>der</strong>spricht. Der Reisende<br />
und <strong>der</strong> Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und<br />
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert,<br />
auf 15 EURO.<br />
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt <strong>der</strong> Reise<br />
9.1. Nach dem je<strong>der</strong>zeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist <strong>der</strong> Reisende verpflichtet,<br />
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis<br />
je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:<br />
Busreisen<br />
bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %<br />
bis drei Wochen vor Reisebeginn 20 %<br />
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %<br />
bis eine Woche vor Reisebeginn 60 %<br />
ein Tag vor Reisebeginn 90 %<br />
Flugpauschalreisen (Linien- o<strong>der</strong> Charterflug)<br />
bis vier Wochen vor Reisebeginn 15 %<br />
bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %<br />
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %<br />
bis eine Woche vor Reisebeginn 60 %<br />
verantwortlicher Reiseveranstalter: <strong>Schmidt</strong>-Omnibusreisen Inh. Heiko <strong>Schmidt</strong> e. k. · 64 678 Lindenfels · Nibelungenstraße 2
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Allgemeine Reisebedingungen<br />
See- und Flusskreuzfahrten<br />
bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %<br />
bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 %<br />
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 55 %<br />
bis eine Woche vor Reisebeginn 70 %<br />
bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %<br />
9.2. Maßgeblich für den Lauf <strong>der</strong> Fristen ist <strong>der</strong> Zugang <strong>der</strong> Rücktrittserklärung beim<br />
Veranstalter o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Buchungsstelle. Dem Reisenden wird <strong>der</strong> schriftliche Rücktritt<br />
empfohlen.<br />
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich <strong>der</strong> Nachweis gestattet, dass <strong>der</strong> Anspruch auf<br />
Entschädigung nicht entstanden o<strong>der</strong> die Entschädigung wesentlich niedriger als die<br />
angeführte Pauschale sei.<br />
9.4. Auf den Nichtantritt <strong>der</strong> Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.<br />
10. Umbuchungen und Än<strong>der</strong>ungen auf Verlangen des Reisenden<br />
Verlangt <strong>der</strong> Reisende nach Vertragsschluss Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Umbuchungen, so<br />
kann <strong>der</strong> Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechen<strong>der</strong> Umbuchungen etc. ein<br />
Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechen<strong>der</strong><br />
ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt<br />
o<strong>der</strong> eine höhere Entschädigung nachweist, <strong>der</strong>en Höhe sich nach dem Reisepreis<br />
unter Abzug des Wertes <strong>der</strong> von dem Reiseveranstalter ersparten<br />
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was <strong>der</strong> Reiseveranstalter durch an<strong>der</strong>weitige<br />
Verwendung <strong>der</strong> Reiseleistungen erwerben kann.<br />
11. Reiseabbruch<br />
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist <strong>der</strong> Veranstalter verpflichtet, bei<br />
den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse<br />
aus <strong>der</strong> Verwertung <strong>der</strong> nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen.<br />
Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind o<strong>der</strong> wenn einer<br />
Erstattung gesetzliche o<strong>der</strong> behördliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten<br />
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn <strong>der</strong> Reisende<br />
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den<br />
Veranstalter und/o<strong>der</strong> die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,<br />
wenn <strong>der</strong> Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter<br />
steht in diesem Fall <strong>der</strong> Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen<br />
und Vorteile aus einer an<strong>der</strong>weitigen Verwertung <strong>der</strong> Reiseleistung(en)<br />
ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.<br />
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters)<br />
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden o<strong>der</strong><br />
gering zu halten.<br />
13. Mindestteilnehmerzahl<br />
13.1. Ist in <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in <strong>der</strong><br />
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist<br />
(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird<br />
diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann <strong>der</strong> Veranstalter erklären, dass<br />
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.<br />
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich<br />
nach Kenntnis <strong>der</strong> nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen<br />
vor Reisebeginn zugehen lassen.<br />
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen an<strong>der</strong>en<br />
Reise verlangen, wenn <strong>der</strong> Veranstalter in <strong>der</strong> Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis<br />
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.<br />
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang <strong>der</strong><br />
Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.<br />
13.5. Macht <strong>der</strong> Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist <strong>der</strong><br />
vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.<br />
14. Kündigung infolge höherer Gewalt<br />
14.1. Erschwerung, Gefährdung o<strong>der</strong> Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss<br />
nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs.<br />
1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.<br />
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.<br />
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeför<strong>der</strong>ung verpflichtet, falls<br />
<strong>der</strong> Vertrag die Beför<strong>der</strong>ung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.<br />
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden<br />
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann <strong>der</strong> Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung<br />
o<strong>der</strong> gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.<br />
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter o<strong>der</strong> bei dessen Nichterreichbarkeit bzw.<br />
Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen<br />
erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich<br />
aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen <strong>der</strong> Mängelanzeige stehen<br />
dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.<br />
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel<br />
o<strong>der</strong> Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt<br />
und <strong>der</strong> Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.)<br />
sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erfor<strong>der</strong>lichen Aufwendungen verlangen.<br />
Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung <strong>der</strong> Abhilfe, bei beson<strong>der</strong>em Interesse<br />
des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erfor<strong>der</strong>lich, ferner bei unverhältnismäßigem<br />
Aufwand des Veranstalters.<br />
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel<br />
erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist<br />
zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />
bei Unmöglichkeit <strong>der</strong> Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung<br />
durch ein beson<strong>der</strong>es Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist o<strong>der</strong> wenn<br />
dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter<br />
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.<br />
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann <strong>der</strong> Veranstalter für erbrachte o<strong>der</strong> zur<br />
Beendigung <strong>der</strong> Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung<br />
verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des<br />
Reisenden) erbrachten o<strong>der</strong> zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.<br />
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen,<br />
für die Rückbeför<strong>der</strong>ung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die<br />
Beför<strong>der</strong>ung Bestandteil des Reisevertrages ist.<br />
15.5. Der Reisende kann unbeschadet <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung Schadensersatz<br />
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, <strong>der</strong> Mangel beruht auf einem<br />
Umstand, den <strong>der</strong> Veranstalter nicht zu vertreten hat.<br />
16. Haftungsbeschränkung<br />
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden<br />
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,<br />
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden we<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt<br />
wird, o<strong>der</strong><br />
16.1.2. soweit <strong>der</strong> Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden<br />
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale<br />
Übereinkommen o<strong>der</strong> auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,<br />
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
o<strong>der</strong> Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich <strong>der</strong> Veranstalter<br />
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen berufen.<br />
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter<br />
Handlung, die nicht auf Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet <strong>der</strong><br />
Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt <strong>der</strong> dreifache Reisepreis diese<br />
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises<br />
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.<br />
17. Ausschlussfrist und Verjährung<br />
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB<br />
– ausgenommen Körperschäden – hat <strong>der</strong> Reisende innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong><br />
vertraglich vorgesehenen Beendigung <strong>der</strong> Reise gegenüber dem Veranstalter geltend<br />
zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten<br />
werden konnte.<br />
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne <strong>der</strong> Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden<br />
– verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen<br />
Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines<br />
Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden<br />
sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei<br />
Jahren.<br />
verantwortlicher Reiseveranstalter: <strong>Schmidt</strong>-Omnibusreisen Inh. Heiko <strong>Schmidt</strong> e. k. · 64 678 Lindenfels · Nibelungenstraße 2