Personalverwaltung - Kindergarten und Schule in Südtirol
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Personalwesen 2013-2014<br />
2.2. Unbefristete <strong>und</strong> befristete Arbeitsverhältnisse<br />
Fehlt e<strong>in</strong> schriftlicher Arbeitsvertrag oder wird <strong>in</strong> diesem ke<strong>in</strong> Zeitrahmen für die Arbeitsleistung<br />
festgelegt, gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ("unbefristet").<br />
In diesem Fall ist der Arbeitnehmer durch das "Kündigungsschutzgesetz" abgesichert <strong>und</strong> kann den<br />
Arbeitsplatz nicht so ohne weiters verlieren. In den letzten Jahren ist dieses Gesetz zu Gunsten der<br />
Arbeitgeber allerd<strong>in</strong>gs etwas aufgeweicht worden.<br />
Die wichtigsten Punkte zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses:<br />
Unter E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen <strong>und</strong> kollektivvertraglichen Bestimmungen ist e<strong>in</strong>e Auflösung des<br />
Arbeitsverhältnisses jederzeit möglich.<br />
Der Arbeitnehmer kann jederzeit kündigen.<br />
Kündigungen s<strong>in</strong>d schriftlich abzufassen <strong>und</strong> vom Arbeitsamt zu bestätigen.<br />
Beide Seiten müssen die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen e<strong>in</strong>halten; andernfalls ist<br />
Schadenersatz zu leisten.<br />
Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />
Entlassung möglich.<br />
"gerechten Gr<strong>und</strong>es" (Diebstahl, Gewalt, Verbrechen) ist e<strong>in</strong>e fristlose<br />
Auch "rechtfertigende Tatsachen" (ungerechtfertigtes Fernbleiben, Trunkenheit …) reichen für e<strong>in</strong>e<br />
Kündigung.<br />
Bei ungerechtfertigter Entlassung hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Schadenersatz im Ausmaß<br />
mehrerer Monatsentlohnungen. Die Pflicht zur Wiedere<strong>in</strong>stellung wurde mit der Arbeitsmarktreform<br />
von 2012 abgeschafft.<br />
<br />
Befristete Arbeitsverhältnisse lösen sich nach Ablauf der Zeit automatisch auf. E<strong>in</strong>e Fortsetzung<br />
bed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>en neuen Arbeitsvertrag (eventuell Umwandlung <strong>in</strong> unbefristeten).<br />
Befristete Arbeitsverhältnisse<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit Arbeitsverträge für e<strong>in</strong>e begrenzte Zeit<br />
abzuschließen, wobei die schriftliche Form vorgeschrieben ist:<br />
Saisonsverträge im Gastgewerbe<br />
Ersatz anderer Mitarbeiter (bei Krankheit, Mutterschaft, Warteständen …)<br />
Pensionsberechtigte Arbeitskräfte<br />
Führungskräfte mit besonderen Qualifikationen<br />
Lehrverträge<br />
Wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebes (z.B. schwankende Auftragslage)<br />
Dieser Punkt hat <strong>in</strong> den letzten Jahren den Unternehmen die Möglichkeit gegeben verstärkt<br />
befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, mit dem Vorteil größerer Flexibilität.<br />
2.3. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />
2.3.1. Die Teilzeitarbeit<br />
Teilzeitarbeit (schriftlicher Vertrag erforderlich) liegt vor, wenn die vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit unter der<br />
normalen Arbeitszeit liegt. Man unterscheidet zwischen<br />
‣ horizontaler Teilzeit: Reduzierung der täglichen Arbeitszeit (z.B. 5 Tage mit 4 Std.)<br />
‣ vertikaler Teilzeit: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage (z.B. 3 Tage mit 8 STd.)<br />
Die Teilzeitarbeitskraft ist nicht zur Leistung von Überst<strong>und</strong>en verpflichtet.<br />
<strong>Personalverwaltung</strong> - Dr. Friedrich Nöckler Seite 6