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Personalverwaltung - Kindergarten und Schule in Südtirol

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Personalwesen 2013-2014<br />

2.2. Unbefristete <strong>und</strong> befristete Arbeitsverhältnisse<br />

Fehlt e<strong>in</strong> schriftlicher Arbeitsvertrag oder wird <strong>in</strong> diesem ke<strong>in</strong> Zeitrahmen für die Arbeitsleistung<br />

festgelegt, gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ("unbefristet").<br />

In diesem Fall ist der Arbeitnehmer durch das "Kündigungsschutzgesetz" abgesichert <strong>und</strong> kann den<br />

Arbeitsplatz nicht so ohne weiters verlieren. In den letzten Jahren ist dieses Gesetz zu Gunsten der<br />

Arbeitgeber allerd<strong>in</strong>gs etwas aufgeweicht worden.<br />

Die wichtigsten Punkte zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses:<br />

Unter E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen <strong>und</strong> kollektivvertraglichen Bestimmungen ist e<strong>in</strong>e Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses jederzeit möglich.<br />

Der Arbeitnehmer kann jederzeit kündigen.<br />

Kündigungen s<strong>in</strong>d schriftlich abzufassen <strong>und</strong> vom Arbeitsamt zu bestätigen.<br />

Beide Seiten müssen die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen e<strong>in</strong>halten; andernfalls ist<br />

Schadenersatz zu leisten.<br />

Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />

Entlassung möglich.<br />

"gerechten Gr<strong>und</strong>es" (Diebstahl, Gewalt, Verbrechen) ist e<strong>in</strong>e fristlose<br />

Auch "rechtfertigende Tatsachen" (ungerechtfertigtes Fernbleiben, Trunkenheit …) reichen für e<strong>in</strong>e<br />

Kündigung.<br />

Bei ungerechtfertigter Entlassung hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Schadenersatz im Ausmaß<br />

mehrerer Monatsentlohnungen. Die Pflicht zur Wiedere<strong>in</strong>stellung wurde mit der Arbeitsmarktreform<br />

von 2012 abgeschafft.<br />

<br />

Befristete Arbeitsverhältnisse lösen sich nach Ablauf der Zeit automatisch auf. E<strong>in</strong>e Fortsetzung<br />

bed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>en neuen Arbeitsvertrag (eventuell Umwandlung <strong>in</strong> unbefristeten).<br />

Befristete Arbeitsverhältnisse<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit Arbeitsverträge für e<strong>in</strong>e begrenzte Zeit<br />

abzuschließen, wobei die schriftliche Form vorgeschrieben ist:<br />

Saisonsverträge im Gastgewerbe<br />

Ersatz anderer Mitarbeiter (bei Krankheit, Mutterschaft, Warteständen …)<br />

Pensionsberechtigte Arbeitskräfte<br />

Führungskräfte mit besonderen Qualifikationen<br />

Lehrverträge<br />

Wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebes (z.B. schwankende Auftragslage)<br />

Dieser Punkt hat <strong>in</strong> den letzten Jahren den Unternehmen die Möglichkeit gegeben verstärkt<br />

befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, mit dem Vorteil größerer Flexibilität.<br />

2.3. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />

2.3.1. Die Teilzeitarbeit<br />

Teilzeitarbeit (schriftlicher Vertrag erforderlich) liegt vor, wenn die vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit unter der<br />

normalen Arbeitszeit liegt. Man unterscheidet zwischen<br />

‣ horizontaler Teilzeit: Reduzierung der täglichen Arbeitszeit (z.B. 5 Tage mit 4 Std.)<br />

‣ vertikaler Teilzeit: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage (z.B. 3 Tage mit 8 STd.)<br />

Die Teilzeitarbeitskraft ist nicht zur Leistung von Überst<strong>und</strong>en verpflichtet.<br />

<strong>Personalverwaltung</strong> - Dr. Friedrich Nöckler Seite 6

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