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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Gemeinde ...

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(3) Normgröße 1. Einzelgrab Länge: 2,50 m<br />

Breite: 1,25 m<br />

2. Doppelgrab Länge: 2,50 m<br />

Breite: 2,50 m<br />

3. Urnengrab Länge: 0,80 m<br />

Breite: 0,80 m<br />

Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />

a) Der Grabmalentwurf mit Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des<br />

Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong> der Symbole sowie der<br />

F<strong>und</strong>amentierung.<br />

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong> der<br />

Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form <strong>und</strong><br />

der Anordnung. Die Zustimmung erlischt, wenn <strong>das</strong> Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht<br />

binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen<br />

provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig <strong>und</strong> dürfen<br />

nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.<br />

§ 17<br />

Anlieferung<br />

Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, <strong>das</strong>s sie am <strong>Friedhofs</strong>eingang von<br />

der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>über</strong>prüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

bestimmen.<br />

§ 18<br />

F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> Befestigung<br />

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu<br />

f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen, <strong>das</strong>s sie dauernd standsicher sind <strong>und</strong> auch beim Öffnen<br />

benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche<br />

Anlagen entsprechend.<br />

(2) Die Art der F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> der Befestigung, insbesondere die Größe <strong>und</strong> Stärke der<br />

F<strong>und</strong>amente, bestimmt die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 15. Die<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann <strong>über</strong>prüfen, ob die vorgeschriebene F<strong>und</strong>amentierung durchgeführt worden<br />

ist.<br />

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der<br />

Grabmale bestimmt sich nach § 14.<br />

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