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Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des ...

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<strong>Studiengang</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

HFH • Hamburger Fern-Hochschule<br />

Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap. 5.2; SB 3, Kap. 3.2.5 25 Punkte<br />

R könnte die Platte von B gemäß § 433 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist<br />

ein wirksamer Kaufvertrag bestehend aus Angebot und Annahme.<br />

B hat dem R ein schriftliches Angebot zum Kauf der Schallplatte zum Preis von 50,- €<br />

abgegeben und dieses bis zum 15.8. befristet. Eine solche Befristung ist gemäß § 148<br />

BGB ohne weiteres zulässig.<br />

R müsste dieses Angebot angenommen haben. Voraussetzung ist zunächst eine entsprechende<br />

Annahmeerklärung. R hat die Annahme <strong>des</strong> Angebots in einem Brief erklärt,<br />

den er am 5.8. per Post an B verschickt hat. Die Annahmeerklärung <strong>des</strong> R müsste<br />

B rechtzeitig zugegangen sein. Eine Willenserklärung geht dem Empfänger zu, wenn sie<br />

derart in <strong>des</strong>sen Machtbereich gelangt ist, dass mit seiner Kenntnisnahme unter normalen<br />

Umständen zu rechnen ist (§ 130 BGB). B erlangt am 16.8. tatsächlich Kenntnis von<br />

dem Brief. Ein nicht innerhalb einer gesetzten Annahmefrist angenommenes Angebot<br />

erlischt gemäß §§ 146, 148 BGB. Damit hat R das Angebot <strong>des</strong> B, das bis zum 15.8.<br />

befristet war, nicht rechtzeitig angenommen.<br />

Aus § 149 BGB könnte sich jedoch etwas Anderes ergeben. Wenn die Erklärung so abgesendet<br />

wurde, dass sie dem Adressaten bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen<br />

wäre und der Adressat dies erkennen musste, ist er verpflichtet, dem Erklärenden<br />

die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, falls<br />

er die Annahmeerklärung wegen der Verspätung nicht mehr gelten lassen möchte. Verzögert<br />

der Empfänger die Anzeige, gilt die Annahme als nicht verspätet. R hat die Annahmeerklärung<br />

am 5.8. per Post versendet. Bei regelmäßiger Beförderung wäre sie<br />

dem B ohne Zweifel vor dem 15.8. zugegangen. Dass es sich um eine ungewöhnliche<br />

Verspätung handelt, hat B anhand <strong>des</strong> Poststempels erkannt. Er ist <strong>des</strong>halb verpflichtet,<br />

die Verzögerung unverzüglich zu rügen. Eine Rüge erfolgt unverzüglich, wenn dies<br />

ohne schuldhaftes Zögern i. S. <strong>des</strong> § 121 Abs. 1 BGB geschieht. B trägt jedoch erst am<br />

Abend <strong>des</strong> 30.8. gegenüber R vor, dass <strong>des</strong>sen Annahme zu spät erfolgt ist. Ein Zeitraum<br />

von etwa 2 Wochen kann nicht mehr als unverzüglich gewertet werden, so dass<br />

die Annahme <strong>des</strong> Angebots gemäß § 149 S. 2 BGB als nicht verspätet gilt. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

ist zwischen R und B ein wirksamer Kaufvertrag über die Platte zum Preis von 50,- €<br />

zustande gekommen.<br />

Fraglich ist nunmehr, ob dieser Kaufvertrag möglicherweise gemäß § 142 Abs. 1 BGB<br />

als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Voraussetzung dafür ist eine wirksame Anfechtung<br />

<strong>des</strong> Kaufvertrages durch einen Vertragspartner.<br />

Erforderlich ist zunächst eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB). Vorliegend<br />

kommt allein eine solche durch B in Betracht, der am Abend <strong>des</strong> 30.8. gegenüber R erklärt<br />

hat, dass er die Platte nicht herausgeben müsse. Angesichts der Umstände kann<br />

diese Äußerung als Anfechtungserklärung aufgefasst werden.<br />

Mit der fehlerhaften Festsetzung <strong>des</strong> Kaufpreises von 50,- € aufgrund eines Schreibfehlers<br />

liegt nahezu unzweifelhaft ein Erklärungsirrtum i. S. <strong>des</strong> § 119 Abs. 1 BGB vor, so<br />

dass auch ein Anfechtungsgrund gegeben ist.<br />

Schließlich müsste die Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich gegenüber<br />

R erklärt worden sein. Auch insoweit liegt ein schuldhaftes Zögern <strong>des</strong> B vor, da er nach<br />

Kenntniserlangung am 16.8. ohne weiteres von seinem Schreibfehler hätte berichten<br />

können. Gleichwohl hat B erst am 30.8. die Anfechtung erklärt. Folglich liegen die Voraussetzungen<br />

für eine wirksame Anfechtung <strong>des</strong> Kaufvertrages nicht vor. Im Ergebnis<br />

hat R gegen B einen Anspruch auf Übereignung der Platte.<br />

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WR-WPR-P11-080607 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

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