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Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des ...

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<strong>Studiengang</strong><br />

<strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

<strong>Modul</strong><br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> Wirtschaftsprivatrechts<br />

Art der Leistung Prüfungsleistung<br />

Klausur-Knz.<br />

WR-WPR-P11-080607<br />

Datum 07.06.2008<br />

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:<br />

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben<br />

Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss<br />

der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur<br />

gilt als nicht bestanden.<br />

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie<br />

bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten<br />

fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese<br />

bezieht.<br />

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift<br />

abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht<br />

bewertet.<br />

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten<br />

Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet<br />

oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note<br />

5 bewertet.<br />

• Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte<br />

beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5<br />

der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet.<br />

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel:<br />

Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB<br />

Höchstpunktzahl: -100-<br />

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL<br />

Aufgabenblock A: 2 Fälle<br />

Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben<br />

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 ∑<br />

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100<br />

NOTENSPIEGEL<br />

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0<br />

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> Wirtschaftsprivatrechts<br />

WR-WPR-P11-080607


<strong>Studiengang</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

HFH • Hamburger Fern-Hochschule<br />

Aufgabenblock A<br />

50 Punkte<br />

Bearbeiten Sie bitte beide Fälle!<br />

Fall 1<br />

25 Punkte<br />

Der rennsportbegeisterte A baut in seiner Freizeit Fahrzeuge, die bei Seifenkistenrennen<br />

zum Einsatz kommen. B möchte dieses Jahr beim ersten Rennen der Saison endlich gewinnen<br />

und kauft <strong>des</strong>halb dem A am 15.4. die zuletzt gebaute Seifenkiste für 2.500,- € ab.<br />

Zudem vereinbaren beide, dass A das Fahrzeug zum Saisonstart am 28.4. direkt an die<br />

Rennstrecke liefern soll. In der Zwischenzeit soll es in der Garage <strong>des</strong> A verbleiben. Bei einem<br />

Unwetter am 24.4. stürzt völlig überraschend das Garagendach <strong>des</strong> A ein und zerstört<br />

die Seifenkiste. B kann <strong>des</strong>halb am 28.4. nicht am Rennen teilnehmen, obwohl er schon<br />

die Teilnahmegebühr in Höhe von 30,- € bezahlt hat.<br />

1. Hat B einen Anspruch auf Übereignung der Seifenkiste? 6 P.<br />

2. Kann A den Kaufpreis verlangen? 6 P.<br />

3. Muss A dem B die Teilnahmegebühr erstatten? 13 P.<br />

Fall 2<br />

25 Punkte<br />

Rudi (R) sammelt Schallplatten. Um an Raritäten heranzukommen, postet er ab und an in<br />

einschlägigen Internetforen. Am 3.8. geht ihm ein schriftliches Angebot <strong>des</strong> Berti (B) zu, der<br />

ein von R lange gesuchtes Exemplar von John Mellencamp für 50,- € verkaufen möchte. B<br />

hat dieses Angebot bis zum 15.8. befristet. Bereits am 5.8. schreibt R einen Brief, in dem er<br />

die Annahme dieses Angebotes erklärt. Noch am selben Tag schickt er den Brief an B. Aus<br />

einem nicht ermittelbaren Grund wird der Brief <strong>des</strong> R von einem Mitarbeiter der Deutschen<br />

Post AG erst am 16.8. in den Briefkasten <strong>des</strong> B geworfen. B sieht den zehn Tage alten<br />

Poststempel auf dem Briefumschlag und ist verunsichert. Er weiß nicht, wie er sich verhalten<br />

soll, weil zwischenzeitlich ein anderer Interessent einen höheren Kaufpreis für die recht<br />

seltene Platte geboten hat. Als ihm dies alles durch den Kopf geht, fällt ihm auf, dass er<br />

den Preis in dem an R gerichteten Angebot aufgrund eines Schreibfehlers viel zu niedrig<br />

angesetzt hatte. Weil er sich nicht entscheiden kann, unternimmt B zunächst nichts.<br />

Am Abend <strong>des</strong> 30.8. meldet sich R bei B und verlangt die Platte. B erklärt dem R, dass er<br />

sich nicht an die Frist im Angebot gehalten hat und schon <strong>des</strong>wegen die Platte nicht verlangen<br />

kann. Außerdem war der genannte Preis aufgrund <strong>des</strong> Schreibfehlers ohnehin viel<br />

zu niedrig, so dass er auch aus diesem Grund die Platte nicht herausgeben muss.<br />

R will wissen, ob er die Platte gegen Zahlung von 50,- € verlangen kann.<br />

WR-WPR-P11-080607 Seite 2 von 3


<strong>Studiengang</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

HFH • Hamburger Fern-Hochschule<br />

Aufgabenblock B<br />

50 Punkte<br />

Wahlmöglichkeit:<br />

Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben!<br />

Aufgabe 1<br />

10 Punkte<br />

Was versteht man unter Richterrecht, was unter Gewohnheitsrecht?<br />

Aufgabe 2<br />

10 Punkte<br />

Was versteht man unter einem Kontrahierungszwang? Nennen Sie auch ein Beispiel!<br />

Aufgabe 3<br />

10 Punkte<br />

A hat von B einen Drucker für 50,- € gekauft, kann jedoch den Kaufpreis nicht zahlen. C,<br />

der dem A noch 50,- € schuldet, bietet diesem an, dass er den Kaufpreis bezahlt. A ist<br />

einverstanden. Ist A damit von seinen Schulden gegenüber B befreit?<br />

Aufgabe 4<br />

10 Punkte<br />

Was versteht man im Handelsrecht unter „Firma“? Nennen Sie 3 Merkmale einer Firma!<br />

Aufgabe 5<br />

10 Punkte<br />

5.1 A schuldet B 100,- €, B schuldet A die Herausgabe einer Sache im Wert von<br />

100,- €. Kann A aufrechnen? (kurze Begründung)<br />

5.2 A schuldet B 100,- € aus § 433 Abs. 2 BGB, B schuldet A 100,- € aus § 823<br />

Abs. 1 BGB. Kann B aufrechnen? (kurze Begründung)<br />

5 P.<br />

5 P.<br />

Aufgabe 6<br />

10 Punkte<br />

6.1 Begründen Sie unter Angabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ob<br />

der Gelegenheitsgauner G eine dem Juwelier J gestohlene Uhr wirksam an<br />

seinen Kumpanen K, der von der Herkunft der Uhr keine Ahnung hat, veräußern<br />

kann!<br />

6.2 Ändert sich die Rechtslage, wenn G anstatt der Uhr dem J einen mit einem<br />

Kürzel versehenen 200 €-Geldschein gestohlen hat und diesen an den ahnungslosen<br />

K weiter gibt und dieser mit dem Schein sein Konto bei der<br />

ebenfalls ahnungslosen Bank B auffüllt?<br />

5 P.<br />

5 P.<br />

WR-WPR-P11-080607 Seite 3 von 3


<strong>Studiengang</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

HFH • Hamburger Fern-Hochschule<br />

<strong>Studiengang</strong><br />

<strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

<strong>Modul</strong><br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> Wirtschaftsprivatrechts<br />

Art der Leistung Prüfungsleistung<br />

Klausur-Knz.<br />

WR-WPR-P11-080607<br />

Datum 07.06.2008<br />

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich<br />

vorgeschrieben:<br />

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.<br />

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert<br />

bewertet worden sind, ist nicht gestattet.<br />

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung<br />

auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.<br />

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte<br />

die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.<br />

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem<br />

falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen<br />

Punkte ohne weiteren Abzug.<br />

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren<br />

Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.<br />

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema<br />

sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste<br />

ein.<br />

• Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgen<strong>des</strong> Notenschema:<br />

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0<br />

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 – 50 49,5 – 0<br />

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum<br />

25. Juni 2008<br />

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene<br />

Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine<br />

Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter<br />

anzuzeigen.<br />

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL<br />

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben<br />

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 ∑<br />

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100<br />

KORREKTURRICHTLINIE <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> Wirtschaftsprivatrechts<br />

WR-WPR-P11-080607


<strong>Studiengang</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

HFH • Hamburger Fern-Hochschule<br />

Aufgabenblock A<br />

50 Punkte<br />

Lösung zu Fall 1 SB 5, Kap. 2 25 Punkte<br />

1. B könnte gegen A einen Anspruch auf Übereignung der Seifenkiste nach § 433<br />

Abs. 1 BGB haben.<br />

A und B haben sich am 15.4. wirksam über den Abschluss eines Kaufvertrages geeinigt.<br />

Damit ist der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Seifenkiste zunächst entstanden.<br />

Der Anspruch <strong>des</strong> B gegen A könnte gemäß § 275 Abs. 1 BGB wieder erloschen<br />

sein. Danach erlischt ein Anspruch unter anderem dann, wenn die (vertraglich)<br />

geschuldete Leistung für den Schuldner unmöglich wird. Dann müsste B die von ihm<br />

zuletzt angefertigte Seifenkiste nicht mehr übergeben und übereignen können. Vorliegend<br />

ist die Seifenkiste bei dem Unwetter zerstört worden. Folglich kann A dem B die<br />

Seifenkiste nicht mehr übergeben und übereignen. Damit ist ihm die Erfüllung seiner<br />

Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag unmöglich geworden, so dass der Anspruch nach<br />

§ 433 Abs. 1 BGB erloschen ist. B hat gegen A sonach keinen Anspruch auf Übergabe<br />

und Übereignung der Seifenkiste.<br />

2. A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in Höhe von 2.500,- €<br />

nach § 433 Abs. 2 BGB haben.<br />

Der Anspruch ist entstanden, da A und B am 15.4. einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen<br />

haben. Der Anspruch könnte jedoch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB wieder erloschen<br />

sein. Danach entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Leistungsanspruch<br />

nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB entfallen ist. Übereignungs- und Kaufpreiszahlungsanspruch<br />

stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass bei Unmöglichkeit der<br />

Übereignungspflicht der Käufer von der Zahlungspflicht befreit wird. Folglich hat A keinen<br />

Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB.<br />

3. B könnte gegen A einen Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr nach §§ 284,<br />

280 Abs. 1 BGB in Höhe von 30,- € haben. Nach § 284 BGB kann der Gläubiger vom<br />

Schuldner anstelle eines Schadensersatzanspruches Ersatz seiner Aufwendungen verlangen,<br />

die er im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat.<br />

Gemäß § 280 Abs. 1 BGB müsste eine Pflichtverletzung <strong>des</strong> A vorliegen. Durch den<br />

Abschluss eines Vertrages übernimmt der Schuldner die Verpflichtung, den Vertrag ordnungsgemäß<br />

abzuwickeln, insbesondere die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.<br />

Wird die Leistung unmöglich, so kann der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllen<br />

und verletzt damit seine vertragliche Leistungspflicht. A ist die Erfüllung seiner Verpflichtung<br />

aus dem Kaufvertrag unmöglich geworden, so dass eine Pflichtverletzung in<br />

Form der Nichtleistung durch A vorliegt.<br />

Diese Pflichtverletzung müsste A nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten haben. Nach<br />

§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu<br />

vertreten. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt außer Acht lässt. A konnte nicht wissen, dass sein Garagendach dem Unwetter<br />

nicht Stand halten würde. Anhaltspunkte dafür, dass A das Dach nicht sorgfältig instand<br />

gehalten hat, liegen nicht vor. Demnach kann dem A auch nicht vorgeworfen werden, er<br />

habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Aufgrund fehlenden<br />

Verschuldens scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch gegen A somit aus.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

5 P.<br />

5 P.<br />

WR-WPR-P11-080607 - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4


<strong>Studiengang</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

HFH • Hamburger Fern-Hochschule<br />

Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap. 5.2; SB 3, Kap. 3.2.5 25 Punkte<br />

R könnte die Platte von B gemäß § 433 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist<br />

ein wirksamer Kaufvertrag bestehend aus Angebot und Annahme.<br />

B hat dem R ein schriftliches Angebot zum Kauf der Schallplatte zum Preis von 50,- €<br />

abgegeben und dieses bis zum 15.8. befristet. Eine solche Befristung ist gemäß § 148<br />

BGB ohne weiteres zulässig.<br />

R müsste dieses Angebot angenommen haben. Voraussetzung ist zunächst eine entsprechende<br />

Annahmeerklärung. R hat die Annahme <strong>des</strong> Angebots in einem Brief erklärt,<br />

den er am 5.8. per Post an B verschickt hat. Die Annahmeerklärung <strong>des</strong> R müsste<br />

B rechtzeitig zugegangen sein. Eine Willenserklärung geht dem Empfänger zu, wenn sie<br />

derart in <strong>des</strong>sen Machtbereich gelangt ist, dass mit seiner Kenntnisnahme unter normalen<br />

Umständen zu rechnen ist (§ 130 BGB). B erlangt am 16.8. tatsächlich Kenntnis von<br />

dem Brief. Ein nicht innerhalb einer gesetzten Annahmefrist angenommenes Angebot<br />

erlischt gemäß §§ 146, 148 BGB. Damit hat R das Angebot <strong>des</strong> B, das bis zum 15.8.<br />

befristet war, nicht rechtzeitig angenommen.<br />

Aus § 149 BGB könnte sich jedoch etwas Anderes ergeben. Wenn die Erklärung so abgesendet<br />

wurde, dass sie dem Adressaten bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen<br />

wäre und der Adressat dies erkennen musste, ist er verpflichtet, dem Erklärenden<br />

die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, falls<br />

er die Annahmeerklärung wegen der Verspätung nicht mehr gelten lassen möchte. Verzögert<br />

der Empfänger die Anzeige, gilt die Annahme als nicht verspätet. R hat die Annahmeerklärung<br />

am 5.8. per Post versendet. Bei regelmäßiger Beförderung wäre sie<br />

dem B ohne Zweifel vor dem 15.8. zugegangen. Dass es sich um eine ungewöhnliche<br />

Verspätung handelt, hat B anhand <strong>des</strong> Poststempels erkannt. Er ist <strong>des</strong>halb verpflichtet,<br />

die Verzögerung unverzüglich zu rügen. Eine Rüge erfolgt unverzüglich, wenn dies<br />

ohne schuldhaftes Zögern i. S. <strong>des</strong> § 121 Abs. 1 BGB geschieht. B trägt jedoch erst am<br />

Abend <strong>des</strong> 30.8. gegenüber R vor, dass <strong>des</strong>sen Annahme zu spät erfolgt ist. Ein Zeitraum<br />

von etwa 2 Wochen kann nicht mehr als unverzüglich gewertet werden, so dass<br />

die Annahme <strong>des</strong> Angebots gemäß § 149 S. 2 BGB als nicht verspätet gilt. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

ist zwischen R und B ein wirksamer Kaufvertrag über die Platte zum Preis von 50,- €<br />

zustande gekommen.<br />

Fraglich ist nunmehr, ob dieser Kaufvertrag möglicherweise gemäß § 142 Abs. 1 BGB<br />

als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Voraussetzung dafür ist eine wirksame Anfechtung<br />

<strong>des</strong> Kaufvertrages durch einen Vertragspartner.<br />

Erforderlich ist zunächst eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB). Vorliegend<br />

kommt allein eine solche durch B in Betracht, der am Abend <strong>des</strong> 30.8. gegenüber R erklärt<br />

hat, dass er die Platte nicht herausgeben müsse. Angesichts der Umstände kann<br />

diese Äußerung als Anfechtungserklärung aufgefasst werden.<br />

Mit der fehlerhaften Festsetzung <strong>des</strong> Kaufpreises von 50,- € aufgrund eines Schreibfehlers<br />

liegt nahezu unzweifelhaft ein Erklärungsirrtum i. S. <strong>des</strong> § 119 Abs. 1 BGB vor, so<br />

dass auch ein Anfechtungsgrund gegeben ist.<br />

Schließlich müsste die Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich gegenüber<br />

R erklärt worden sein. Auch insoweit liegt ein schuldhaftes Zögern <strong>des</strong> B vor, da er nach<br />

Kenntniserlangung am 16.8. ohne weiteres von seinem Schreibfehler hätte berichten<br />

können. Gleichwohl hat B erst am 30.8. die Anfechtung erklärt. Folglich liegen die Voraussetzungen<br />

für eine wirksame Anfechtung <strong>des</strong> Kaufvertrages nicht vor. Im Ergebnis<br />

hat R gegen B einen Anspruch auf Übereignung der Platte.<br />

3 P.<br />

2 P.<br />

3 P.<br />

5 P.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

WR-WPR-P11-080607 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4


<strong>Studiengang</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

HFH • Hamburger Fern-Hochschule<br />

Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 1.1 10 Punkte<br />

Unter Richterrecht versteht man Grundsatzentscheidungen der obersten deutschen<br />

Gerichte oder <strong>des</strong> EuGH, die das geschriebene Recht auslegen, Gesetzeslücken<br />

schließen und damit zur Rechtsfortbildung beitragen.<br />

Gewohnheitsrecht sind Rechtsbräuche, die sich eingebürgert haben und von den Beteiligten<br />

als rechtmäßig angesehen werden.<br />

5 P.<br />

5 P.<br />

Lösung Aufgabe 2 SB 3, Kap. 2.3.1 10 Punkte<br />

Kontrahierungszwang bedeutet eine Abschlusspflicht für einen Vertrag für solche Bereiche,<br />

die für die Versorgung der Öffentlichkeit von überragender Bedeutung sind.<br />

z. B. Beförderungspflicht der Bahn oder Energieversorgung<br />

5 P.<br />

5 P.<br />

Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap. 6.2 10 Punkte<br />

Bei dem zwischen A und C geschlossenen Vertrag handelt es sich um eine Schuldübernahme<br />

gemäß § 415 BGB.<br />

Diese setzt voraus, dass der Vertrag vom Gläubiger genehmigt wird (§ 415 Abs. 1 S. 1<br />

BGB).<br />

Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt<br />

(§ 415 Abs. 2 S. 1 BGB). A schuldet dem B somit weiterhin die 50,- € aus dem Druckerkauf.<br />

4 P.<br />

3 P.<br />

3 P.<br />

Lösung Aufgabe 4 SB 7, Kap. 3 10 Punkte<br />

Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine<br />

Unterschrift abgibt.<br />

Kennzeichnungskraft, Unterscheidungskraft, Täuschungsverbot, Rechtsformsatz<br />

4 P.<br />

je 2 (6 P.)<br />

Lösung Aufgabe 5 SB 4, Kap. 3.3 10 Punkte<br />

5.1 nein wegen Ungleichartigkeit der Leistungen (Geldforderung <strong>des</strong> B, Herausgabeanspruch<br />

<strong>des</strong> A), vgl. § 387 BGB<br />

5.2 nein wegen <strong>des</strong> Aufrechnungsverbots nach § 393 BGB<br />

5 P.<br />

5 P.<br />

Lösung Aufgabe 6 SB 6, Kap. 3.2.2.1 10 Punkte<br />

6.1 Grundsätzlich kann auch ein Nichteigentümer eine Sache wirksam an einen gutgläubigen<br />

Erwerber übereignen (§§ 929, 932 BGB).<br />

Bei einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache gilt dies gemäß<br />

§ 935 Abs. 1 BGB nicht. Aufgrund <strong>des</strong> Diebstahls kann K trotz <strong>des</strong> guten Glaubens<br />

also kein Eigentümer der Uhr werden.<br />

6.2 B ist Eigentümerin <strong>des</strong> 200 €-Geldscheins geworden. Dieser ist zwar ebenfalls<br />

gestohlen, so dass an sich ein gutgläubiger Erwerb <strong>des</strong> Eigentums daran gemäß<br />

§ 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.<br />

Die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren wird jedoch gegenüber den<br />

Eigentümerinteressen, anders als bei beweglichen Sachen, höher bewertet. Deshalb<br />

findet die Regelung <strong>des</strong> § 935 Abs. 1 BGB nach Abs. 2 dieser Vorschrift keine<br />

Anwendung. Wegen der Gutgläubigkeit der Bank i. S. von § 932 Abs. 2 BGB<br />

hat sie Eigentum an dem Geldschein erworben.<br />

WR-WPR-P11-080607 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4<br />

2 P.<br />

3 P.<br />

2 P.<br />

3 P.

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