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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkasse Leipzig

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> 4<br />

182 104.000 D1 (Fassung Okt. 2013) - v4.1<br />

Schäden drohen. Auf die beson<strong>der</strong>e Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen<br />

nach Nr. 24 wird verwiesen.<br />

g) Unverzügliche Reklamation<br />

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge,<br />

Wertpapieraufstellungen o<strong>der</strong> sonstige Mitteilungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />

sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />

gelieferter Wertpapiere o<strong>der</strong> sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben<br />

werden. Falls Rechnungsabschlüsse o<strong>der</strong> Depotaufstellungen dem<br />

Kunden nicht zugehen, muss er die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich benachrichtigen.<br />

Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben an<strong>der</strong>er<br />

Anzeigen, Mitteilungen o<strong>der</strong> Sendungen, <strong>der</strong>en Eingang <strong>der</strong> Kunde erwarten<br />

o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>en Eingang er rechnen muss.<br />

h) Kontrolle von Bestätigungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />

Soweit Bestätigungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> von Aufträgen o<strong>der</strong> Weisungen des<br />

Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.<br />

(2) Haftung bei Pflichtverletzungen<br />

Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs-<br />

und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des Kunden. Bei<br />

schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die <strong>Sparkasse</strong> richtet<br />

sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch.<br />

AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe<br />

Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung<br />

(1) Umfang<br />

Der Kunde räumt hiermit <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ein Pfandrecht ein an Werten<br />

je<strong>der</strong> Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden o<strong>der</strong><br />

durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz o<strong>der</strong> ihre sonstige Verfügungsmacht<br />

gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche<br />

Sachen und Rechte je<strong>der</strong> Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere<br />

einschließlich <strong>der</strong> Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile,<br />

Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und<br />

Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die<br />

<strong>Sparkasse</strong> (z. B. aus Guthaben). For<strong>der</strong>ungen des Kunden gegen Dritte<br />

sind an die <strong>Sparkasse</strong> abgetreten, wenn über die For<strong>der</strong>ungen ausgestellte<br />

Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht<br />

<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> gelangen.<br />

(2) Ausnahmen<br />

Gelangen Gel<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Werte mit <strong>der</strong> ausdrücklichen Zweckbestimmung<br />

für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht <strong>der</strong><br />

<strong>Sparkasse</strong> (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels<br />

o<strong>der</strong> Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich das<br />

Pfandrecht <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte<br />

Wertpapiere unterliegen – vorbehaltlich an<strong>der</strong>weitiger Vereinbarung –<br />

nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> selbst ausgegebenen<br />

Genussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kunden<br />

aus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).<br />

Text<br />

(3) Gesicherte Ansprüche<br />

Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten<br />

o<strong>der</strong> befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> gegen den<br />

Kunden, die sie im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geschäftsverbindung erwirbt.<br />

Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften<br />

werden erst ab <strong>der</strong>en Fälligkeit gesichert.<br />

(4) Geltendmachung des Pfandrechts<br />

Die <strong>Sparkasse</strong> darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur<br />

bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches<br />

besteht insbeson<strong>der</strong>e unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts<br />

gemäß Nr. 22.<br />

(5) Verwertung<br />

Die <strong>Sparkasse</strong> ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn <strong>der</strong><br />

Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit<br />

angemessener Nachfrist und einer Androhung <strong>der</strong> Verwertung entsprechend<br />

§ 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter<br />

mehreren Sicherheiten hat die <strong>Sparkasse</strong> die Wahl. Bei <strong>der</strong> Auswahl und<br />

Verwertung wird die <strong>Sparkasse</strong> auf die berechtigten Belange des Kunden<br />

Rücksicht nehmen. Die <strong>Sparkasse</strong> hat das Recht, Verwertungserlöse, die<br />

nicht zur Befriedigung sämtlicher For<strong>der</strong>ungen ausreichen, nach ihrem<br />

billigen Ermessen zu verrechnen. Die <strong>Sparkasse</strong> wird dem Kunden<br />

erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als<br />

Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.<br />

Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe<br />

(1) Nachsicherungsrecht<br />

Die <strong>Sparkasse</strong> kann vom Kunden die Bestellung o<strong>der</strong> Verstärkung von<br />

Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund<br />

nachträglich eingetretener o<strong>der</strong> bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund<br />

einer Verschlechterung o<strong>der</strong> drohenden Verschlechterung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden o<strong>der</strong> Bürgen<br />

o<strong>der</strong> des Werts bestehen<strong>der</strong> Sicherheiten, eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikolage<br />

ergibt.<br />

Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung<br />

o<strong>der</strong> Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im<br />

Kreditvertrag angegeben sind; wenn <strong>der</strong> Nettokreditbetrag 75.000 Euro<br />

übersteigt, besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Bestellung o<strong>der</strong> Verstärkung auch<br />

dann, wenn <strong>der</strong> Kreditvertrag keine o<strong>der</strong> keine abschließenden Angaben<br />

über Sicherheiten enthält.<br />

(2) Freigabe-Verpflichtung<br />

Die <strong>Sparkasse</strong> ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer<br />

Wahl verpflichtet, soweit <strong>der</strong> realisierbare Wert aller Sicherheiten den<br />

Gesamtbetrag aller For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nicht nur vorübergehend<br />

um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um<br />

den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die <strong>Sparkasse</strong> im Verwertungsfall<br />

mit <strong>der</strong> Abführung <strong>der</strong> Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen<br />

belastet ist. Die <strong>Sparkasse</strong> wird bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> freizugebenden<br />

Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.<br />

Einzugspapiere<br />

Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft<br />

(1) Inkasso-Vereinbarung<br />

Schecks, Wechsel, Lastschriften o<strong>der</strong> sonstige Einzugspapiere werden<br />

von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, soweit<br />

nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />

(2) Rückbelastung<br />

Hat die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang<br />

gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung <strong>der</strong><br />

Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen<br />

Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn<br />

– ihr <strong>der</strong> Gegenwert nicht zugeht o<strong>der</strong><br />

– die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz o<strong>der</strong> behördliche<br />

Maßnahmen beschränkt ist o<strong>der</strong><br />

– die Papiere infolge unüberwindlicher Hin<strong>der</strong>nisse nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig<br />

vorgelegt werden können o<strong>der</strong><br />

– <strong>der</strong> Einzug mit im Zeitpunkt <strong>der</strong> Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen<br />

Schwierigkeiten verbunden ist o<strong>der</strong><br />

– in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium<br />

ergangen ist.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die <strong>Sparkasse</strong> Einzugspapiere<br />

auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig,<br />

wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von<br />

<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden<br />

Schaden des Kunden.<br />

Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel<br />

Wenn Schecks, die am Bankplatz <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zahlbar sind, nicht spätestens<br />

am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze<br />

nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf <strong>der</strong> Vorlegungsfrist<br />

(Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht<br />

innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> eingehen,<br />

so hat <strong>der</strong> Kunde auf den Ablauf <strong>der</strong> Vorlegungsfrist und die eventuelle<br />

Anwendung von Eilmitteln geson<strong>der</strong>t hinzuweisen.<br />

Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft<br />

(1) Sicherungseigentum<br />

Mit <strong>der</strong> Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt <strong>der</strong><br />

Kunde <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> das Sicherungseigentum an den Papieren für den<br />

Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> aufgrund<br />

von Vorausverfügungen des Kunden im Hinblick auf das Einzugsgeschäft<br />

Ansprüche gegen den Kunden zustehen, und zwar bis zum Ausgleich<br />

dieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentums<br />

gehen auch die zugrunde liegenden For<strong>der</strong>ungen auf die <strong>Sparkasse</strong> über.<br />

(2) Sicherungsabtretung<br />

Werden an<strong>der</strong>e Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kaufmännische<br />

Handelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden For<strong>der</strong>ungen<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die <strong>Sparkasse</strong> über.<br />

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