Beschleunigtes Verfahren im Kanton St.Gallen - Staatsanwaltschaft ...
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<strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong><br />
<strong>St</strong>aatsanwaltschaft<br />
Erster <strong>St</strong>aatsanwalt<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong><br />
1 Ausgangslage<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> wurden in <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> erstmals <strong>im</strong> Zusammenhang mit afrikanischen<br />
Kokaindealern ("Kügeli-Dealer") angewendet. Es ging damals (2002) darum, solche<br />
Dealer bei einem Scheinkauf durch einen Polizeibeamten festzunehmen, sofort beweismässig<br />
zu überführen und ihnen gleich anschliessend den Entscheid aushändigen zu<br />
können. Möglich war dies, weil<br />
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der <strong>St</strong>. Gallische Untersuchungsrichter Einzelrichterkompetenz bis 180 Tagessätze<br />
Geldstrafe oder 6 Monate Freiheitsstrafe hatte;<br />
eine Festnahme von Verdächtigen durch den UR für 48 <strong>St</strong>unden zulässig war;<br />
ein <strong>St</strong>rafbescheid nach vorgängiger Akteneinsicht unmittelbar ausgefällt werden konnte.<br />
Ziel der Massnahmen war, dass die Dealer (mit grösstem Teil unklarem Aufenthaltsstatus)<br />
nicht nachträglich zu Einvernahmen aufgeboten und ihnen Entscheide zugestellt werden<br />
mussten, was <strong>im</strong>mer wieder mit Schwierigkeiten verbunden war (unbekannte Adresse;<br />
keine Reaktion auf Vorladungen). Es sollte auch erreicht werden, dass die ausgefällten<br />
<strong>St</strong>rafbescheide schneller rechtskräftig würden, weil sich rasch zeigte, dass viele der erwischen<br />
Kügelidealer bereits vorbestraft waren oder in andern <strong>Kanton</strong>en noch <strong>Verfahren</strong><br />
liefen. Durch die Erledigung in beschleunigten <strong>Verfahren</strong> konnte erreicht werden, dass ein<br />
Dealer, der drei Wochen später erneut erwischt wurde, bereits eine Vorstrafe hatte, sodass<br />
der bedingte <strong>St</strong>rafvollzug widerrufen und die neue <strong>St</strong>rafe vollzogen werden konnte.<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> <strong>im</strong> Betäubungsmittelhandel wurden mittlerweile in etwa 500 Fällen<br />
durchgeführt.<br />
2 Anwendungsbereich<br />
Nachdem sich die beschleunigten <strong>Verfahren</strong> <strong>im</strong> Bereich der Kokaindealer bewährt hatten,<br />
wurden sie auf weitere Bereiche ausgedehnt: Zunächst vor allem auf ausländerrechtliche<br />
Widerhandlungen, weil es auch dort schwierig war, Verzeigte zu Einvernahmen aufzubieten<br />
und ihnen Entscheide zuzustellen (zur Zeit etwa 100 Fälle jährlich); später dann auf<br />
Fussball-Ultras, damit die <strong>St</strong>rafbescheide (und die darin ausgefällten <strong>St</strong>adionverbote) bereits<br />
be<strong>im</strong> übernächsten Spiel wirksam waren. Heute wird bei jeder Anhaltung von mutmasslichen<br />
<strong>St</strong>raftätern in flagranti von der <strong>St</strong>aatsanwaltschaft <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> ein beschleunigtes<br />
<strong>Verfahren</strong> in Betracht gezogen; das betrifft also z.B. auch Ladendiebe.<br />
3 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Die Durchführung eines beschleunigten <strong>Verfahren</strong>s setzt eine klare Beweislage voraus; in<br />
der Regel ist also eine Festnahme in flagranti Voraussetzung. Mit der Einführung der<br />
<strong>St</strong>PO ist das Problem praktisch gelöst: Die Polizei kann (bzw. muss) eine Person vorläufig<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> in SG 1/5
festnehmen, wenn sie sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt<br />
(Art. 217 Abs. 1 <strong>St</strong>PO). Sie kann eine Person festnehmen, die sie bei der Begehung einer<br />
Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen<br />
Tat angetroffen hat, wenn die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen<br />
abzuhalten (Art. 217 Abs. 3 lit. c <strong>St</strong>PO). Im Umfeld von Sportveranstaltungen, aber<br />
auch bei allen andern Anhaltungen auf frischer Tat sind diese Voraussetzungen in der<br />
Regel gegeben.<br />
Die Polizei hat dann 24 <strong>St</strong>unden Zeit, um den Tatverdacht und einen besonderen Haftgrund<br />
abzuklären; gelingt ihr dies, führt sie die Person der <strong>St</strong>aatsanwaltschaft zu (Art. 219<br />
Abs. 3 <strong>St</strong>PO. Falls die Möglichkeit besteht, sich mit Mittätern abzusprechen oder Beweise<br />
zu beseitigen, oder wenn anzunehmen ist, der Verdächtige werde nach der Freilassung<br />
untertauchen, ist eine kurze weitere Zurückhaltung durch die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft in der<br />
Regel möglich.<br />
Grundsätzlich ergeben sich für das <strong>Verfahren</strong> zwei Möglichkeiten:<br />
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Zuführung zur Festnahme: Ist es möglich, dass die Polizei den Tatverdacht verdichtet<br />
und einen besonderen Haftgrund identifiziert, dann erfolgt die Zuführung an die<br />
<strong>St</strong>aatsanwaltschaft, welche die weiteren Untersuchungen tätigt. Das gilt etwa, wenn<br />
der Beschuldigte die Tat bestreitet und vor der Freilassung zur weiteren Klärung des<br />
Sachverhaltes mit dem Polizeibeamten, der die Festnahme durchführte, konfrontiert<br />
werden soll. Bei Fussball-Ultras eher selten, bei AuG-Widerhandlungen dagegen häufig<br />
ist die Konstellation, wo der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat und deshalb<br />
zu befürchten ist, er werde sich vor dem Entscheid absetzen; die Zuführung erfolgt in<br />
dieser Konstellation, um den Beschuldigten zu befragen und ihm anschliessend den<br />
<strong>St</strong>rafbefehl sofort auszuhändigen.<br />
Zuführung zur Aushändigung des <strong>St</strong>rafbefehls: Verdichtet sich der Tatverdacht, ohne<br />
dass besondere Haftgründe bestehen, dann hätte die Polizei den Beschuldigten nach<br />
den Abklärungen zu entlassen (Art. 219 Abs. 3 <strong>St</strong>PO). Die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft kann<br />
aber bei dieser Konstellation den Beschuldigten gestützt auf Art. 203 Abs. 2 <strong>St</strong>PO sofort<br />
vorführen lassen, um ihn allenfalls nochmals zu befragen und anschliessend den<br />
<strong>St</strong>rafbefehl auszuhändigen.<br />
4 <strong>Verfahren</strong><br />
Die Polizei n<strong>im</strong>mt den Beschuldigten fest und hat sofort zu dokumentieren, welche Gesetzesverletzungen<br />
ihm vorgeworfen werden. Im Normalfall (Festnahme auf frischer Tat)<br />
wird der Beschuldigte durch die Polizei befragt und anschliessend sofort ein Rapport erstellt;<br />
anschliessend wird der Beschuldigte samt Akten der <strong>St</strong>aatsanwaltschaft übergeben<br />
Bei Fussball-<strong>Verfahren</strong> sind zwei Varianten denkbar:<br />
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Der Beschuldigte wurde durch die Polizei selbst ertappt und (in der Regel durch ein<br />
Beweissicherungs- und Festnahmeelement BFE) angehalten. Er wird dann identifiziert<br />
und erkennungsdienstlich behandelt. In der gleichen Zeit erstellt der zuständige Beamte<br />
des BFE einen Wahrnehmungsbericht, in dem genau beschrieben ist, was dem<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> in SG 2/5
Beschuldigten vorgeworfen wird; allenfalls werden erste Bilder des Geschehens beigelegt.<br />
Anschliessend wird der Beschuldigte polizeilich befragt.<br />
<br />
Der Beschuldigte wurde durch das private Sicherheitspersonal des <strong>St</strong>adions ertappt<br />
und der Polizei übergeben. Er wird identifiziert und erkennungsdienstlich behandelt.<br />
Gleichzeitig erstellt der zuständige Beamte eine Aktennotiz über die Informationen,<br />
die er vom Sicherheitspersonal erhalten hat; in der Regel führt er eine Befragung mit<br />
den direkt betroffenen privaten Sicherheitsleuten durch und holt allenfalls die erforderlichen<br />
<strong>St</strong>rafanträge ein.<br />
Die auf diese Weise erhobenen Akten gehen anschliessend (innert 24 <strong>St</strong>unden seit der<br />
Anhaltung) an die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft.<br />
Der <strong>St</strong>aatsanwalt muss nach Eingang der Akten bzw. Informationen:<br />
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den Fall <strong>im</strong> System (SG: Juris) eröffnen;<br />
einen Vorführbefehl, allenfalls einen Hausdurchsuchungsbefehl und/oder eine Beschlagnahmeverfügung<br />
erlassen;<br />
den <strong>St</strong>rafregisterauszug (und Kopien von Entscheiden bei allfälligen Vorstrafen) einholen.<br />
Aus diesem Grund ist in <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> an Wochenenden auch eine Sekretärin auf<br />
Pikett .<br />
Anschliessend entscheidet er, ob er sofort anhand der Akten einen <strong>St</strong>rafbefehl erlässt<br />
(Art. 309 Abs. 4 <strong>St</strong>PO) oder die Untersuchung eröffnet und weitere Beweise abn<strong>im</strong>mt (Art.<br />
309 Abs. 1 <strong>St</strong>PO).<br />
Im ersten Fall muss er<br />
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anhand der Akten den <strong>St</strong>rafbefehl samt Rechnung erstellen;<br />
die Vorführung und allenfalls einen Dolmetscher organisieren;<br />
den Vorführbefehl und die Verfügung über die Haftentlassung verfassen;<br />
allfällige Beschlagnahmeverfügungen verfassen;<br />
eine Empfangsbescheinigung vorbereiten.<br />
Anschliessend lässt er den Beschuldigten vorführen, händigt ihm die Papiere aus und<br />
entlässt ihn.<br />
Im zweiten Fall muss er<br />
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die Einvernahme vorbereiten;<br />
anhand der Akten den Entwurf des <strong>St</strong>rafbefehls erstellen;<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> in SG 3/5
die Vorführung und allenfalls einen Dolmetscher organisieren;<br />
den Vorführbefehl und die Verfügung über die Haftentlassung verfassen;<br />
allfällige Beschlagnahmeverfügungen verfassen;<br />
eine Empfangsbescheinigung vorbereiten.<br />
Der <strong>St</strong>aatsanwalt lässt dann den Festgenommenen zuführen und befragt ihn; allenfalls ist<br />
eine Konfrontation mit beteiligten Polizeibeamten nötig. In der Regel ergeben sich aus der<br />
Befragung gegenüber dem Polizeirapport keine neuen Erkenntnisse. Eine Parte<strong>im</strong>itteilung<br />
oder die Gewährung der Akteneinsicht ist nach der <strong>St</strong>PO nicht mehr erforderlich.<br />
Im Anschluss an die Einvernahme erhält der Beschuldigte die Gelegenheit, das Protokoll<br />
zu lesen und zu unterschreiben; falls er es wünscht, kann er allenfalls Einsicht in die Akten<br />
nehmen. In der Zwischenzeit wird der vorbereitete <strong>St</strong>rafbefehl allenfalls angepasst<br />
und ausgedruckt. Anschliessend werden der beschuldigten Person ausgehändigt:<br />
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<br />
der Vorführbefehl und die Verfügung über die Haftentlassung;<br />
allfällige Beschlagnahmeverfügungen;<br />
der <strong>St</strong>rafbefehl samt Rechnung;<br />
Anschliessend wird der Beschuldigte entlassen.<br />
5 Erfahrungen<br />
Die Erfahrungen mit der Durchführung beschleunigter <strong>Verfahren</strong> sind sehr gut:<br />
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Das <strong>Verfahren</strong> ist zwar <strong>im</strong> Moment für die Polizei und die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft recht<br />
aufwändig, der Fall ist aber in der Regel nach 24 bis 48 <strong>St</strong>unden abgeschlossen.<br />
Die Akzeptanz bei den Betroffenen ist hoch. Wenn sie unmittelbar nach der Begehung<br />
von <strong>St</strong>raftaten festgenommen, befragt und bestraft werden, akzeptieren sie die Entscheide<br />
in der Regel besser, als wenn es Wochen bis zum Entscheid dauert.<br />
Weil die <strong>St</strong>rafbefehle rasch rechtskräftig werden, wirken sich <strong>St</strong>adionverbote (bei<br />
Fussball-Ultras) rasch aus, und rückfällige Drogendealer, AuG-Delinquenten oder andere<br />
Kleinkr<strong>im</strong>inelle können rasch härter angefasst werden.<br />
Insbesondere <strong>im</strong> Fussball ging die Gewalt <strong>im</strong> Umfeld von Sportveranstaltungen in der<br />
Saison 2010/2011 deutlich zurück. Die Saison 2011/2012 verlief dann praktisch problemlos,<br />
was aber wohl vor allem auf den Abstieg des FC <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> in die Challenge<br />
League zurückzuführen war. Wie sich die neue Saison entwickelt, wird sich erst zeigen.<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> in SG 4/5
6 Probleme<br />
Die Beschuldigten werden selbstverständlich bei der Ersteinvernahme auf ihre Rechte,<br />
insbesondere auf das Recht zum Bezug eines Anwaltes, hingewiesen. Wollen sie wirklich<br />
einen Anwalt beziehen, kann ein beschleunigtes <strong>Verfahren</strong> in der Regel nicht mehr<br />
durchgeführt werden, weil der Anwalt vor dem Entscheid eine Frist zur Akteneinsicht will<br />
(die allerdings vor Erlass eines <strong>St</strong>rafbefehls nicht zwingend wäre). Dagegen entfällt das<br />
Zustellproblem bei verteidigten Beschuldigten. Es kommt allerdings sehr selten vor, dass<br />
der Beizug eines Anwaltes verlangt wird.<br />
In Fussball-<strong>Verfahren</strong> zeigt sich, dass die Verurteilten sich in der Regel absprechen und<br />
dann koordiniert Einsprachen machen. Würde jeder Fall einzeln und gestaffelt behandelt<br />
und entschieden, wären solche koordinierten Vorgehen schwieriger.<br />
Die Behandlung von Zivilforderungen ist <strong>im</strong> beschleunigten <strong>Verfahren</strong> nicht möglich, weil<br />
nicht abgewartet werden kann, ob die geschädigte Person sich meldet und den Schaden<br />
exakt beziffern kann. Das spielt aber unter der <strong>St</strong>PO insofern keine Rolle mehr, als die<br />
<strong>St</strong>aatsanwaltschaft ohnehin nur anerkannte Zivilforderungen <strong>im</strong> Entscheid vormerken<br />
kann.<br />
7 Rahmenbedingungen für beschleunigte <strong>Verfahren</strong><br />
Die <strong>St</strong>rafkompetenz der <strong>St</strong>aatsanwaltschaft ist in der <strong>St</strong>PO auf 180 Tagessätze Geldstrafe<br />
bzw. 180 Tage Freiheitsstrafe festgelegt; damit kann die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft solche Fälle<br />
in der ganzen Schweiz einzelrichterlich erledigen. Die Durchführung beschleunigter <strong>Verfahren</strong><br />
würde erschwert, wenn die <strong>St</strong>rafkompetenz (<strong>im</strong> Rahmen der nächsten Revision<br />
des AT <strong>St</strong>GB) wieder eingeschränkt würde.<br />
In organisatorischer Hinsicht ist erforderlich, dass die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft innert <strong>St</strong>unden<br />
seit der Anhaltung über einen <strong>St</strong>rafregisterauszug und – bei Ausländern – Informationen<br />
über den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten verfügt. Es muss also neben dem <strong>St</strong>aatsanwalt<br />
auch eine Sekretariatsmitarbeiterin Pikett leisten.<br />
Bei Fussballverfahren ist die Anwesenheit der <strong>St</strong>aatsanwaltschaft <strong>im</strong> <strong>St</strong>adion (oder gar die<br />
Möglichkeit, dort vor Ort zu entscheiden) nicht erforderlich; die <strong>St</strong>. Galler Erfahrungen<br />
zeigen aber, dass ein Augenschein vor Ort aus taktischen Gründen von Vorteil ist. Bei<br />
Risikospielen wird ein besonderes Fussballpikett organisiert.<br />
<strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, 30.7.2012<br />
Der Erste <strong>St</strong>aatsanwalt:<br />
Dr. Th. Hansjakob<br />
Beschleunigte <strong>Verfahren</strong> in SG 5/5