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Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Windenergie ... - Stadt Mayen

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Beschlussvorlage 2925/2010 Fachbereich 3<br />

Flächennutzungsplan <strong>Teilfortschreibung</strong> <strong>Windenergie</strong><br />

Aufstellung<br />

Beratungsfolge<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

Beschlussvorschlag der Verwaltung:<br />

1. Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt die Aufstellung der Flächennutzungsplan-<strong>Teilfortschreibung</strong><br />

<strong>Windenergie</strong> gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.<br />

2. Der <strong>Stadt</strong>rat ersucht die Genehmigungsbehörde gem. § 15 Abs. 3 BauGB, die Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit von Vorhaben zur Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen bis zu<br />

einem Jahr auszusetzen, da die Durchführung der Planung durch solche Vorhaben unmöglich<br />

oder wesentlich erschwert würden.<br />

Gremium Ja Nein Enthaltung wie Vorlage TOP<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

Sachverhalt:<br />

Seit dem 1. Januar 1998 zählen <strong>Windenergie</strong>anlagen (WEA) zu den privilegierten Vorhaben<br />

im Außenbereich; demnach wäre jede WEA zu genehmigen, es sei denn, es würde nachgewiesen<br />

werden können, dass öffentliche Belange entgegenstehen.<br />

Um die Errichtung von WEA in geordnete Bahnen zu lenken hat der Gesetzgeber bestimmt,<br />

dass öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegenstehen, wenn der Flächennutzungsplan<br />

an anderer Stelle Flächen für WEA ausweist. Das heißt: Sind für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

im Plangebiet ausreichend Flächen vorgesehen, so sind damit alle anderen<br />

Flächen des Plangebietes von der <strong>Windenergie</strong>nutzung ausgeschlossen („Ausschlusswirkung“<br />

/ Planvorbehalt).<br />

Der derzeitig verbindliche aktuelle regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald<br />

2006 wie auch der in Fortschreibung befindliche Raumordnungsplan beinhalten keine Ausweisungen<br />

von Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung. Im Grundsatz<br />

besagt der regionale Raumordnungsplan, dass eine geordnete Entwicklung der <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

über die bauleitplanerische Steuerung im Rahmen der Flächennutzungsplanung<br />

sichergestellt werden soll. Daraus folgt, dass die Steuerung der <strong>Windenergie</strong> den Kommunen<br />

übertragen wurde, die mittels vorbereitender Bauleitplanung eine geordnete und verträgliche<br />

Entwicklung der <strong>Windenergie</strong> bewerkstelligen können. Eine Flächennutzungsplan-<br />

<strong>Teilfortschreibung</strong> für den Bereich <strong>Windenergie</strong> muss der <strong>Windenergie</strong> in substanzieller Weise<br />

Rechnung tragen, dass bedeutet, dass nachvollziehbar und in ausreichender Größe /<br />

Anzahl Flächen für die Errichtung und den Betrieb von WEA ausgewiesen bzw. dargestellt<br />

werden müssen.


Derzeit trifft der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Mayen</strong> aus dem Jahre 2006 keine<br />

Aussage zu Sonderbauflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung. Momentan ist bei Antragstellung<br />

zur Errichtung von WEA im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jeweils<br />

eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Mittlerweile mussten im Bereich der Cond, Alzheim<br />

(Lückenschluss zwischen den sechs WEAs Kehrig und drei WEAs Monreal) zwei WEAs mit<br />

einer Gesamthöhe von jeweils 150 m Höhe genehmigt werden, da keine rechtlich haltbaren<br />

öffentliche Belange entgegenstanden. Es bestand seitens der Antragsteller ein Rechtsanspruch<br />

auf Genehmigung der WEAs. Bei Versagen der Genehmigung wäre die <strong>Stadt</strong> schadensersatzpflichtig<br />

geworden. Im Juli 2010 wurde ein Antrag auf die Errichtung einer WEA<br />

im südwestlichen Außenbereich der Kernstadt mit einer Gesamtanlagenhöhe von 190 m gestellt.<br />

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens steht im September/Oktober<br />

dieses Jahres die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange an. Innerhalb von 3 Monaten ist nach Vorlage vollständiger und prüffähiger<br />

Unterlagen die WEA, sofern keine öffentlichen Belange entgegen stehen, zu genehmigen.<br />

Da keine planerische Steuerung von WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet vorliegt, sind WEAs im gesamten<br />

Außenbereich zulässig, ein Planvorbehalt, wie ihn die Verwaltung in der Vergangenheit<br />

durch die damalig begonnene <strong>Teilfortschreibung</strong> des Flächennutzungsplans für den Bereich<br />

der <strong>Windenergie</strong>nutzung vorgesehen hatte, indem eine Sonderbaufläche für die <strong>Windenergie</strong><br />

dargestellt werden sollte (hier: im Bereich des Lückenschlusses), wurde durch den<br />

<strong>Stadt</strong>rat seinerzeit nicht mitgetragen.<br />

Es ist mit allergrößter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zukünftig weitere Anträge<br />

für die Errichtung von WEAs zum Tragen kommen, nicht nur für den Bereich Alzheim, sondern<br />

auch im Bereich Kürrenberg, Hausen und auch für den Außenbereich der Kernstadt.<br />

Zwecks Verhinderung einer Verspargelung durch WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet ist eine Flächennutzungsplan-Fortschreibung<br />

<strong>Windenergie</strong> erforderlich, die ausreichende Flächen für<br />

die <strong>Windenergie</strong>nutzung als Sonderbauflächen vorsieht. Hierfür ist eine ganzheitliche Untersuchung<br />

des <strong>Mayen</strong>er Gebiets (Ermittlung geeigneter Sonderbauflächen für die <strong>Windenergie</strong>)<br />

erforderlich. Es sind nachvollziehbare und rechtssichere Restriktionskriterien aufzustellen.<br />

Eine reine Verhinderungsplanung ist unzulässig. Die <strong>Stadt</strong> hat im Jahre 2004 eine<br />

Standortuntersuchung für geeignete Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Auftrag gegeben,<br />

welche im Jahre 2007 / 2008 fortgeschrieben wurde. Im Rahmen der nun anstehenden<br />

<strong>Teilfortschreibung</strong> ist die Standortuntersuchung auf seine Aktualität hin zu überprüfen und<br />

ggfls. den neuen Regelungen anzupassen.<br />

Aus den Gründen der Steuerung der <strong>Windenergie</strong>nutzung, der Entgegenwirkung der Landschaftsverspargelung<br />

und Verunstaltung (technogene Überprägung der Landschaft) sowie<br />

der Verhinderung des WEA-Wildwuchses wurde in der <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 3. November<br />

2004 beschlossen eine Flächennutzungsplan – <strong>Teilfortschreibung</strong> »Windkraft II« aufzustellen.<br />

Ferner wurde für die <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 9. März 2005 eine Vorlage erstellt, mit dem<br />

Inhalt, dass das Beteiligungsverfahren (Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung) und die<br />

Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben zur Errichtung von WEA<br />

bis zu einem Jahr, beschlossen werden sollte. Der Beteiligungsbeschluss wurde vertagt und<br />

ausschließlich die Aussetzung wurde beschlossen. Intension der Politik war es, einen Totalausschluss<br />

von WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet zu erlangen, derart, dass aufgrund ornithologischer<br />

Gründe (Vogelzug) die von der Verwaltung vorgeschlagene Sonderbaufläche im Bereich<br />

des Lückenschlusses nicht zum Tragen kommen soll (<strong>Stadt</strong>ratssitzung am 25. Mai<br />

2005). Die Planunterlagen wurden nach den Vorgaben der Beschlüsse dahingehend abgeändert,<br />

dass auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet gänzlich keine Sonderbauflächen für WEAs dargestellt<br />

werden. Mit diesen Planunterlagen ist dann die Verwaltung ins Beteiligungsverfahren gegangen<br />

(Beteiligung der Behörden mit Schreiben vom 26. April 2006). Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens<br />

wurde die <strong>Stadt</strong>verwaltung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />

Nord, Koblenz, Obere Landesplanungsbehörde wie folgt unterrichtet: Der Planvorbehalt des<br />

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: Ausschluss von WEA) ermöglicht es der Gemeinde, die in §<br />

35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan<br />

auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet<br />

für dieses Vorhaben zu sperren, da ansonsten der Planvorbehalt nicht greifen


kann. Im Ergebnis kommt es also nicht zum Regelausschluss und es verbleibt bei der bauplanungsrechtlichen<br />

Privilegierung (vgl. Urteil des 4. Senat vom 17. Dezember 2002 –<br />

BVerwG 4 C 15.01). Hieraus folgte, dass der damalige Entwurf der Flächennutzungsplan-<br />

<strong>Teilfortschreibung</strong> »Windkraft II« nicht genehmigungsfähig war, da hier eine Negativplanung<br />

zu ungunsten der Windkraft betrieben wurde. Eine Steuerung der <strong>Windenergie</strong> ist zu diesem<br />

Zeitpunkt als gescheitert anzusehen.<br />

Des Weiteren ist zwischenzeitlich ersichtlich geworden, dass das Vorhandensein des Standortfindungsgutachtens<br />

und des ornithologischen Gutachtens keine ausreichende Basis darstellen,<br />

WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet zu verhindern. Wie bereits erwähnt, mussten im Bereich<br />

des Lückenschlusses zwei 150 m hohe WEAs genehmigt werden, da mittels Gutachten<br />

durch den Antragsteller plausibel darlegt werden konnte, dass aufgrund der Vorbelastung<br />

keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die beiden weiteren WEAs bestehen.<br />

Sollte weiterhin keine bauleitplanerische Steuerung der <strong>Windenergie</strong> erfolgen, so wird man<br />

dem Wildwuchs von WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet keinen Einhalt gebieten können. Hieraus<br />

würde eine vollständige Verspargelung des <strong>Mayen</strong>er Außenbereichs resultieren (z.B. WEAs<br />

in Kürrenberg unterhalb der Bundesstraße, im Westen und Süden der Kernstadt sowie u.U.<br />

im Bereich „An den Elben“ in Hausen).<br />

Es ist davon auszugehen, dass weitere Anträge auf Errichtung von WEA gestellt werden.<br />

Für den schon vorliegenden Antrag wäre die Möglichkeit gegeben, dass dieser bis zu einem<br />

Jahr ausgesetzt werden kann, wenn der <strong>Stadt</strong>rat beschlossen hat, den Flächennutzungsplan<br />

zu ändern bzw. zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB<br />

(Planvorbehalt) erreicht werden soll und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung<br />

durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.<br />

Der Ältestenrat wurde in seiner Sitzung am 16. Juni 2010 durch die Verwaltung unterrichtet,<br />

dass auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) keine Steuerung<br />

der <strong>Windenergie</strong> erfolgt (= keine Ausweisung von Sonderbauflächen -> kein Ausschluss<br />

von <strong>Windenergie</strong> an anderer Stelle) und somit die Gefahr besteht, an sämtlichen Stellen des<br />

Außenbereichs WEA zulässig sind, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen (Die<br />

Vergangenheit hat gezeigt, dass bereits heute schon zwei WEA genehmigt werden mussten).<br />

Es besteht der dringende Handlungsbedarf (seit Juli 2010 liegt der Verwaltung ein weiterer<br />

Antrag zur Errichtung einer WEA vor, dieser ist ab Vorlage vollständiger und prüffähiger<br />

Antragsunterlagen im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren innerhalb von<br />

drei Monaten zu genehmigen, sofern keine öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.)<br />

eine Steuerung von WEA in Form von Darstellungen von Sonderbauflächen für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung im Flächennutzungsplan mittels Fortschreibung vorzunehmen, damit im<br />

übrigen <strong>Mayen</strong>er Gebiet ein Ausschluss von WEAs erzeugt werden kann.<br />

Abermals in der Ältestenratssitzung am 18. August 2010 wurde das Thema <strong>Windenergie</strong><br />

thematisiert. Hierbei wurde unter anderem seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass eventuell<br />

im Bereich der Gemarkung Kürrenberg mehrere Anträge zur Errichtung von WEA in naher<br />

Zukunft zu erwarten sind.<br />

Ziel der <strong>Teilfortschreibung</strong> des Flächennutzungsplans soll sein, der <strong>Windenergie</strong>nutzung –so<br />

wie vom Gesetzgeber gefordert- substanziell Rechnung zu tragen (ausreichende Flächen zur<br />

Verfügung zu stellen, unter der Berücksichtigung von nachvollziehbaren Ausschlusskriterien),<br />

in dem Sonderbauflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung dargestellt werden, damit im<br />

übrigen <strong>Mayen</strong>er Gebiet ein Ausschluss von WEA erzielt werden kann.<br />

Eine Zurückstellung / Aussetzung des derzeit vorliegenden Antrags zur Errichtung und Betrieb<br />

einer 190 m hohen WEA von bis zu einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des<br />

Baugesuchs gem. § 15 Abs. 3 BauGB ist nur dann möglich, wenn eine Aufstellung zur <strong>Teilfortschreibung</strong><br />

des Flächennutzungsplans für den Bereich »<strong>Windenergie</strong>« beschlossen wird.<br />

Mit dieser <strong>Teilfortschreibung</strong> sollen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht<br />

werden (Planvorbehalt = Ausschlusswirkung im übrigen Gebiet, sofern Sondergebiete<br />

bzw. Konzentrationsflächen im <strong>Stadt</strong>gebiet dargestellt sind). Die Zurückstellung ist dann zu-


lässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung (<strong>Teilfortschreibung</strong> des<br />

Flächennutzungsplans für den Bereich »<strong>Windenergie</strong>«) durch das Vorhaben (hier Antrag zur<br />

Errichtung und Betrieb einer WEA mit der Gesamthöhe von 190 m Höhe) unmöglich gemacht<br />

oder wesentlich erschwert werden würde.<br />

Finanzielle Auswirkungen:<br />

Eine Quantifizierung des Planungshonorars kann erst nach Sichtung und Prüfung der vorhandenen<br />

Unterlagen und der Abstimmung des anzuwendenden Kriterienkatalogs für die<br />

Ermittlung geeigneter Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit der Genehmigungsbehörde<br />

(SGD-Nord, Koblenz) erfolgen.<br />

Nach diesem ersten Schritt (Ermittlung von Potentialflächen) sind weitere Untersuchung (Avifaunistische<br />

Untersuchung, Verträglichkeitsprüfungen etc.) notwendig um letztendlich Sonderbauflächen<br />

für die <strong>Windenergie</strong> im Flächennutzungsplan darzustellen.<br />

Familienverträglichkeit:<br />

Hat die geplante Entscheidung unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf Familien<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Mayen</strong>?<br />

Keine<br />

Anlagen:<br />

keine

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