Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Windenergie ... - Stadt Mayen
Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Windenergie ... - Stadt Mayen
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Beschlussvorlage 2925/2010 Fachbereich 3<br />
Flächennutzungsplan <strong>Teilfortschreibung</strong> <strong>Windenergie</strong><br />
Aufstellung<br />
Beratungsfolge<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
Beschlussvorschlag der Verwaltung:<br />
1. Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt die Aufstellung der Flächennutzungsplan-<strong>Teilfortschreibung</strong><br />
<strong>Windenergie</strong> gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.<br />
2. Der <strong>Stadt</strong>rat ersucht die Genehmigungsbehörde gem. § 15 Abs. 3 BauGB, die Entscheidung<br />
über die Zulässigkeit von Vorhaben zur Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen bis zu<br />
einem Jahr auszusetzen, da die Durchführung der Planung durch solche Vorhaben unmöglich<br />
oder wesentlich erschwert würden.<br />
Gremium Ja Nein Enthaltung wie Vorlage TOP<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
Sachverhalt:<br />
Seit dem 1. Januar 1998 zählen <strong>Windenergie</strong>anlagen (WEA) zu den privilegierten Vorhaben<br />
im Außenbereich; demnach wäre jede WEA zu genehmigen, es sei denn, es würde nachgewiesen<br />
werden können, dass öffentliche Belange entgegenstehen.<br />
Um die Errichtung von WEA in geordnete Bahnen zu lenken hat der Gesetzgeber bestimmt,<br />
dass öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegenstehen, wenn der Flächennutzungsplan<br />
an anderer Stelle Flächen für WEA ausweist. Das heißt: Sind für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
im Plangebiet ausreichend Flächen vorgesehen, so sind damit alle anderen<br />
Flächen des Plangebietes von der <strong>Windenergie</strong>nutzung ausgeschlossen („Ausschlusswirkung“<br />
/ Planvorbehalt).<br />
Der derzeitig verbindliche aktuelle regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald<br />
2006 wie auch der in Fortschreibung befindliche Raumordnungsplan beinhalten keine Ausweisungen<br />
von Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung. Im Grundsatz<br />
besagt der regionale Raumordnungsplan, dass eine geordnete Entwicklung der <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
über die bauleitplanerische Steuerung im Rahmen der Flächennutzungsplanung<br />
sichergestellt werden soll. Daraus folgt, dass die Steuerung der <strong>Windenergie</strong> den Kommunen<br />
übertragen wurde, die mittels vorbereitender Bauleitplanung eine geordnete und verträgliche<br />
Entwicklung der <strong>Windenergie</strong> bewerkstelligen können. Eine Flächennutzungsplan-<br />
<strong>Teilfortschreibung</strong> für den Bereich <strong>Windenergie</strong> muss der <strong>Windenergie</strong> in substanzieller Weise<br />
Rechnung tragen, dass bedeutet, dass nachvollziehbar und in ausreichender Größe /<br />
Anzahl Flächen für die Errichtung und den Betrieb von WEA ausgewiesen bzw. dargestellt<br />
werden müssen.
Derzeit trifft der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Mayen</strong> aus dem Jahre 2006 keine<br />
Aussage zu Sonderbauflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung. Momentan ist bei Antragstellung<br />
zur Errichtung von WEA im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jeweils<br />
eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Mittlerweile mussten im Bereich der Cond, Alzheim<br />
(Lückenschluss zwischen den sechs WEAs Kehrig und drei WEAs Monreal) zwei WEAs mit<br />
einer Gesamthöhe von jeweils 150 m Höhe genehmigt werden, da keine rechtlich haltbaren<br />
öffentliche Belange entgegenstanden. Es bestand seitens der Antragsteller ein Rechtsanspruch<br />
auf Genehmigung der WEAs. Bei Versagen der Genehmigung wäre die <strong>Stadt</strong> schadensersatzpflichtig<br />
geworden. Im Juli 2010 wurde ein Antrag auf die Errichtung einer WEA<br />
im südwestlichen Außenbereich der Kernstadt mit einer Gesamtanlagenhöhe von 190 m gestellt.<br />
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens steht im September/Oktober<br />
dieses Jahres die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange an. Innerhalb von 3 Monaten ist nach Vorlage vollständiger und prüffähiger<br />
Unterlagen die WEA, sofern keine öffentlichen Belange entgegen stehen, zu genehmigen.<br />
Da keine planerische Steuerung von WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet vorliegt, sind WEAs im gesamten<br />
Außenbereich zulässig, ein Planvorbehalt, wie ihn die Verwaltung in der Vergangenheit<br />
durch die damalig begonnene <strong>Teilfortschreibung</strong> des Flächennutzungsplans für den Bereich<br />
der <strong>Windenergie</strong>nutzung vorgesehen hatte, indem eine Sonderbaufläche für die <strong>Windenergie</strong><br />
dargestellt werden sollte (hier: im Bereich des Lückenschlusses), wurde durch den<br />
<strong>Stadt</strong>rat seinerzeit nicht mitgetragen.<br />
Es ist mit allergrößter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zukünftig weitere Anträge<br />
für die Errichtung von WEAs zum Tragen kommen, nicht nur für den Bereich Alzheim, sondern<br />
auch im Bereich Kürrenberg, Hausen und auch für den Außenbereich der Kernstadt.<br />
Zwecks Verhinderung einer Verspargelung durch WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet ist eine Flächennutzungsplan-Fortschreibung<br />
<strong>Windenergie</strong> erforderlich, die ausreichende Flächen für<br />
die <strong>Windenergie</strong>nutzung als Sonderbauflächen vorsieht. Hierfür ist eine ganzheitliche Untersuchung<br />
des <strong>Mayen</strong>er Gebiets (Ermittlung geeigneter Sonderbauflächen für die <strong>Windenergie</strong>)<br />
erforderlich. Es sind nachvollziehbare und rechtssichere Restriktionskriterien aufzustellen.<br />
Eine reine Verhinderungsplanung ist unzulässig. Die <strong>Stadt</strong> hat im Jahre 2004 eine<br />
Standortuntersuchung für geeignete Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Auftrag gegeben,<br />
welche im Jahre 2007 / 2008 fortgeschrieben wurde. Im Rahmen der nun anstehenden<br />
<strong>Teilfortschreibung</strong> ist die Standortuntersuchung auf seine Aktualität hin zu überprüfen und<br />
ggfls. den neuen Regelungen anzupassen.<br />
Aus den Gründen der Steuerung der <strong>Windenergie</strong>nutzung, der Entgegenwirkung der Landschaftsverspargelung<br />
und Verunstaltung (technogene Überprägung der Landschaft) sowie<br />
der Verhinderung des WEA-Wildwuchses wurde in der <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 3. November<br />
2004 beschlossen eine Flächennutzungsplan – <strong>Teilfortschreibung</strong> »Windkraft II« aufzustellen.<br />
Ferner wurde für die <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 9. März 2005 eine Vorlage erstellt, mit dem<br />
Inhalt, dass das Beteiligungsverfahren (Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung) und die<br />
Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben zur Errichtung von WEA<br />
bis zu einem Jahr, beschlossen werden sollte. Der Beteiligungsbeschluss wurde vertagt und<br />
ausschließlich die Aussetzung wurde beschlossen. Intension der Politik war es, einen Totalausschluss<br />
von WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet zu erlangen, derart, dass aufgrund ornithologischer<br />
Gründe (Vogelzug) die von der Verwaltung vorgeschlagene Sonderbaufläche im Bereich<br />
des Lückenschlusses nicht zum Tragen kommen soll (<strong>Stadt</strong>ratssitzung am 25. Mai<br />
2005). Die Planunterlagen wurden nach den Vorgaben der Beschlüsse dahingehend abgeändert,<br />
dass auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet gänzlich keine Sonderbauflächen für WEAs dargestellt<br />
werden. Mit diesen Planunterlagen ist dann die Verwaltung ins Beteiligungsverfahren gegangen<br />
(Beteiligung der Behörden mit Schreiben vom 26. April 2006). Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens<br />
wurde die <strong>Stadt</strong>verwaltung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord, Koblenz, Obere Landesplanungsbehörde wie folgt unterrichtet: Der Planvorbehalt des<br />
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: Ausschluss von WEA) ermöglicht es der Gemeinde, die in §<br />
35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan<br />
auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet<br />
für dieses Vorhaben zu sperren, da ansonsten der Planvorbehalt nicht greifen
kann. Im Ergebnis kommt es also nicht zum Regelausschluss und es verbleibt bei der bauplanungsrechtlichen<br />
Privilegierung (vgl. Urteil des 4. Senat vom 17. Dezember 2002 –<br />
BVerwG 4 C 15.01). Hieraus folgte, dass der damalige Entwurf der Flächennutzungsplan-<br />
<strong>Teilfortschreibung</strong> »Windkraft II« nicht genehmigungsfähig war, da hier eine Negativplanung<br />
zu ungunsten der Windkraft betrieben wurde. Eine Steuerung der <strong>Windenergie</strong> ist zu diesem<br />
Zeitpunkt als gescheitert anzusehen.<br />
Des Weiteren ist zwischenzeitlich ersichtlich geworden, dass das Vorhandensein des Standortfindungsgutachtens<br />
und des ornithologischen Gutachtens keine ausreichende Basis darstellen,<br />
WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet zu verhindern. Wie bereits erwähnt, mussten im Bereich<br />
des Lückenschlusses zwei 150 m hohe WEAs genehmigt werden, da mittels Gutachten<br />
durch den Antragsteller plausibel darlegt werden konnte, dass aufgrund der Vorbelastung<br />
keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die beiden weiteren WEAs bestehen.<br />
Sollte weiterhin keine bauleitplanerische Steuerung der <strong>Windenergie</strong> erfolgen, so wird man<br />
dem Wildwuchs von WEAs auf <strong>Mayen</strong>er Gebiet keinen Einhalt gebieten können. Hieraus<br />
würde eine vollständige Verspargelung des <strong>Mayen</strong>er Außenbereichs resultieren (z.B. WEAs<br />
in Kürrenberg unterhalb der Bundesstraße, im Westen und Süden der Kernstadt sowie u.U.<br />
im Bereich „An den Elben“ in Hausen).<br />
Es ist davon auszugehen, dass weitere Anträge auf Errichtung von WEA gestellt werden.<br />
Für den schon vorliegenden Antrag wäre die Möglichkeit gegeben, dass dieser bis zu einem<br />
Jahr ausgesetzt werden kann, wenn der <strong>Stadt</strong>rat beschlossen hat, den Flächennutzungsplan<br />
zu ändern bzw. zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB<br />
(Planvorbehalt) erreicht werden soll und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung<br />
durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.<br />
Der Ältestenrat wurde in seiner Sitzung am 16. Juni 2010 durch die Verwaltung unterrichtet,<br />
dass auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) keine Steuerung<br />
der <strong>Windenergie</strong> erfolgt (= keine Ausweisung von Sonderbauflächen -> kein Ausschluss<br />
von <strong>Windenergie</strong> an anderer Stelle) und somit die Gefahr besteht, an sämtlichen Stellen des<br />
Außenbereichs WEA zulässig sind, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen (Die<br />
Vergangenheit hat gezeigt, dass bereits heute schon zwei WEA genehmigt werden mussten).<br />
Es besteht der dringende Handlungsbedarf (seit Juli 2010 liegt der Verwaltung ein weiterer<br />
Antrag zur Errichtung einer WEA vor, dieser ist ab Vorlage vollständiger und prüffähiger<br />
Antragsunterlagen im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren innerhalb von<br />
drei Monaten zu genehmigen, sofern keine öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.)<br />
eine Steuerung von WEA in Form von Darstellungen von Sonderbauflächen für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung im Flächennutzungsplan mittels Fortschreibung vorzunehmen, damit im<br />
übrigen <strong>Mayen</strong>er Gebiet ein Ausschluss von WEAs erzeugt werden kann.<br />
Abermals in der Ältestenratssitzung am 18. August 2010 wurde das Thema <strong>Windenergie</strong><br />
thematisiert. Hierbei wurde unter anderem seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass eventuell<br />
im Bereich der Gemarkung Kürrenberg mehrere Anträge zur Errichtung von WEA in naher<br />
Zukunft zu erwarten sind.<br />
Ziel der <strong>Teilfortschreibung</strong> des Flächennutzungsplans soll sein, der <strong>Windenergie</strong>nutzung –so<br />
wie vom Gesetzgeber gefordert- substanziell Rechnung zu tragen (ausreichende Flächen zur<br />
Verfügung zu stellen, unter der Berücksichtigung von nachvollziehbaren Ausschlusskriterien),<br />
in dem Sonderbauflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung dargestellt werden, damit im<br />
übrigen <strong>Mayen</strong>er Gebiet ein Ausschluss von WEA erzielt werden kann.<br />
Eine Zurückstellung / Aussetzung des derzeit vorliegenden Antrags zur Errichtung und Betrieb<br />
einer 190 m hohen WEA von bis zu einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des<br />
Baugesuchs gem. § 15 Abs. 3 BauGB ist nur dann möglich, wenn eine Aufstellung zur <strong>Teilfortschreibung</strong><br />
des Flächennutzungsplans für den Bereich »<strong>Windenergie</strong>« beschlossen wird.<br />
Mit dieser <strong>Teilfortschreibung</strong> sollen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht<br />
werden (Planvorbehalt = Ausschlusswirkung im übrigen Gebiet, sofern Sondergebiete<br />
bzw. Konzentrationsflächen im <strong>Stadt</strong>gebiet dargestellt sind). Die Zurückstellung ist dann zu-
lässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung (<strong>Teilfortschreibung</strong> des<br />
Flächennutzungsplans für den Bereich »<strong>Windenergie</strong>«) durch das Vorhaben (hier Antrag zur<br />
Errichtung und Betrieb einer WEA mit der Gesamthöhe von 190 m Höhe) unmöglich gemacht<br />
oder wesentlich erschwert werden würde.<br />
Finanzielle Auswirkungen:<br />
Eine Quantifizierung des Planungshonorars kann erst nach Sichtung und Prüfung der vorhandenen<br />
Unterlagen und der Abstimmung des anzuwendenden Kriterienkatalogs für die<br />
Ermittlung geeigneter Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit der Genehmigungsbehörde<br />
(SGD-Nord, Koblenz) erfolgen.<br />
Nach diesem ersten Schritt (Ermittlung von Potentialflächen) sind weitere Untersuchung (Avifaunistische<br />
Untersuchung, Verträglichkeitsprüfungen etc.) notwendig um letztendlich Sonderbauflächen<br />
für die <strong>Windenergie</strong> im Flächennutzungsplan darzustellen.<br />
Familienverträglichkeit:<br />
Hat die geplante Entscheidung unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf Familien<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Mayen</strong>?<br />
Keine<br />
Anlagen:<br />
keine