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Lieferantenrahmenvertrag (Strom) - Stadtwerke Elbtal GmbH

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Anlage 7<br />

zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> <strong>Strom</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> mit Lieferant<br />

geteilt haben. Bei kurzen Unterbrechungen ist der Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten<br />

zur vorherigen Unterrichtung nur verpflichtet, sofern an der betroffenen Entnahmestelle<br />

im Jahr mind. 55 GWh bezogen werden. Eine Benachrichtigung kann entfallen,<br />

wenn die Unterrichtung<br />

a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies<br />

nicht zu vertreten hat oder<br />

b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.<br />

1.7. Der Netzbetreiber wird alle Lieferanten – sofern diese es verlangt haben – nachträglich<br />

über Unterbrechungen oder Störungen und deren Dauer sowie die betroffenen Netzgebiete<br />

in allgemeiner Form unterrichten, soweit und sobald dies dem Netzbetreiber<br />

möglich ist. Unterbleibt die Unterrichtung aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten<br />

hat, haftet er den Lieferanten für kausal auf diesen Umstand zurückzuführende<br />

Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden<br />

kann.<br />

2. Abwicklung von Vorauszahlungen<br />

2.1. Liegt ein begründeter Fall nach § 16 Abs. 2 des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages<br />

vor, kann der Netzbetreiber statt einer Sicherheitsleistung zum einen die grundsätzliche<br />

Umstellung der Zahlungsmodalität zu einer Vorauszahlung („Vorauszahlungsregelung“)<br />

und zum anderen die insoweit erste monatliche Vorauszahlung verlangen.<br />

Für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung und die Fälligkeit der ersten Vorauszahlung<br />

gelten die Regelungen in § 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des diesen AGB zugrunde<br />

liegenden Vertrages sowie § 16 Abs. 2 Satz 4 des diesen AGB zugrunde liegenden<br />

Vertrages entsprechend.<br />

2.2. Für die Fälligkeit der weiteren Vorauszahlungsrechnungen gilt § 14 Abs. 1 des diesen<br />

AGB zugrunde liegenden Vertrages. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf<br />

dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht.<br />

2.3. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen bestimmt der Netzbetreiber für leistungsgemessene<br />

Entnahmestellen auf der Grundlage des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.<br />

Sollte für einzelne leistungsgemessene Entnahmestellen bisher kein bzw.<br />

kein vollständiger Abrechnungszeitraum vorliegen, bestimmt er die Höhe aus dem<br />

durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer leistungsgemessener Entnahmestellen<br />

bzw. aus dem Verbrauch im vorhandenen Rumpf-Abrechnungszeitraum. Änderungen<br />

der tatsächlichen Umstände (z.B. Wegfall oder Hinzukommen von Entnahmestellen)<br />

sind angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für<br />

Entnahmestellen nach § 4 Absatz 2 Textziffer b) des diesen AGB zugrunde liegenden<br />

Vertrages entspricht der monatlich zu leistenden Abschlagszahlung.<br />

2.4. Die monatliche Vorauszahlung für leistungsgemessene Entnahmestellen wird im Rahmen<br />

der entsprechenden monatlichen Abrechnung nach Ablauf des jeweiligen Monats<br />

angerechnet. Die monatliche Vorauszahlung für Entnahmestellen nach § 4 Absatz 2<br />

Textziffer b) des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages wird nach Übermittlung<br />

der Messwerte in der Endrechnung für die jeweiligen Entnahmestellen nach § 4 Absatz<br />

2 Textziffer b) des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages angerechnet.<br />

2.5. Liegen die Voraussetzungen für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung vor, ist<br />

der Netzbetreiber bis auf Weiteres berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Der Lieferant<br />

kann die Beendigung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben<br />

Jahr fordern, sofern in den letzten sechs Monaten kein Zahlungsverzug bestanden<br />

hat.<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 2 von 8<br />

Stand: 01/2013

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