Lieferantenrahmenvertrag (Strom) - Stadtwerke Elbtal GmbH
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Anlage 7<br />
zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> <strong>Strom</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> mit Lieferant<br />
geteilt haben. Bei kurzen Unterbrechungen ist der Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten<br />
zur vorherigen Unterrichtung nur verpflichtet, sofern an der betroffenen Entnahmestelle<br />
im Jahr mind. 55 GWh bezogen werden. Eine Benachrichtigung kann entfallen,<br />
wenn die Unterrichtung<br />
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies<br />
nicht zu vertreten hat oder<br />
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.<br />
1.7. Der Netzbetreiber wird alle Lieferanten – sofern diese es verlangt haben – nachträglich<br />
über Unterbrechungen oder Störungen und deren Dauer sowie die betroffenen Netzgebiete<br />
in allgemeiner Form unterrichten, soweit und sobald dies dem Netzbetreiber<br />
möglich ist. Unterbleibt die Unterrichtung aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten<br />
hat, haftet er den Lieferanten für kausal auf diesen Umstand zurückzuführende<br />
Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden<br />
kann.<br />
2. Abwicklung von Vorauszahlungen<br />
2.1. Liegt ein begründeter Fall nach § 16 Abs. 2 des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages<br />
vor, kann der Netzbetreiber statt einer Sicherheitsleistung zum einen die grundsätzliche<br />
Umstellung der Zahlungsmodalität zu einer Vorauszahlung („Vorauszahlungsregelung“)<br />
und zum anderen die insoweit erste monatliche Vorauszahlung verlangen.<br />
Für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung und die Fälligkeit der ersten Vorauszahlung<br />
gelten die Regelungen in § 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des diesen AGB zugrunde<br />
liegenden Vertrages sowie § 16 Abs. 2 Satz 4 des diesen AGB zugrunde liegenden<br />
Vertrages entsprechend.<br />
2.2. Für die Fälligkeit der weiteren Vorauszahlungsrechnungen gilt § 14 Abs. 1 des diesen<br />
AGB zugrunde liegenden Vertrages. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf<br />
dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht.<br />
2.3. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen bestimmt der Netzbetreiber für leistungsgemessene<br />
Entnahmestellen auf der Grundlage des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.<br />
Sollte für einzelne leistungsgemessene Entnahmestellen bisher kein bzw.<br />
kein vollständiger Abrechnungszeitraum vorliegen, bestimmt er die Höhe aus dem<br />
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer leistungsgemessener Entnahmestellen<br />
bzw. aus dem Verbrauch im vorhandenen Rumpf-Abrechnungszeitraum. Änderungen<br />
der tatsächlichen Umstände (z.B. Wegfall oder Hinzukommen von Entnahmestellen)<br />
sind angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für<br />
Entnahmestellen nach § 4 Absatz 2 Textziffer b) des diesen AGB zugrunde liegenden<br />
Vertrages entspricht der monatlich zu leistenden Abschlagszahlung.<br />
2.4. Die monatliche Vorauszahlung für leistungsgemessene Entnahmestellen wird im Rahmen<br />
der entsprechenden monatlichen Abrechnung nach Ablauf des jeweiligen Monats<br />
angerechnet. Die monatliche Vorauszahlung für Entnahmestellen nach § 4 Absatz 2<br />
Textziffer b) des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages wird nach Übermittlung<br />
der Messwerte in der Endrechnung für die jeweiligen Entnahmestellen nach § 4 Absatz<br />
2 Textziffer b) des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages angerechnet.<br />
2.5. Liegen die Voraussetzungen für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung vor, ist<br />
der Netzbetreiber bis auf Weiteres berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Der Lieferant<br />
kann die Beendigung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben<br />
Jahr fordern, sofern in den letzten sechs Monaten kein Zahlungsverzug bestanden<br />
hat.<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 2 von 8<br />
Stand: 01/2013