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Lieferantenrahmenvertrag (Strom) - Stadtwerke Elbtal GmbH

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Anlage 7<br />

zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> <strong>Strom</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> mit Lieferant<br />

12.2. Der Zustimmung des Lieferanten bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung<br />

der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung<br />

des Netzbetreibers nach den Entflechtungsvorgaben des EnWG handelt.<br />

13. Gerichtsstand<br />

Der ausschließliche Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />

14. Schlussbestimmungen<br />

14.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

14.2. Sollten einzelne Bestimmungen des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es einschließlich dieser<br />

AGB oder der weiteren Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so<br />

bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 8 von 8<br />

Stand: 01/2013

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