Lieferantenrahmenvertrag (Strom) - Stadtwerke Elbtal GmbH
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Anlage 7<br />
zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> <strong>Strom</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> mit Lieferant<br />
12.2. Der Zustimmung des Lieferanten bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung<br />
der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung<br />
des Netzbetreibers nach den Entflechtungsvorgaben des EnWG handelt.<br />
13. Gerichtsstand<br />
Der ausschließliche Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />
14. Schlussbestimmungen<br />
14.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />
14.2. Sollten einzelne Bestimmungen des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es einschließlich dieser<br />
AGB oder der weiteren Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so<br />
bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Elbtal</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 8 von 8<br />
Stand: 01/2013