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Netznutzungsvertrag - Stadtwerke Erding GmbH

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<strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />

zum Zwecke der Belieferung von Entnahmestellen im Netz<br />

des Verteilnetzbetreibers (VNB) mit elektrischer Energie<br />

zwischen<br />

Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Am Gries 21, 85435 <strong>Erding</strong><br />

ILN 1 des Netzbetreibers: 9900176000002<br />

EIC 2 des Bilanzierungsgebiets: 11YN10000167-01V<br />

- nachstehend „Netzbetreiber“ genannt -<br />

und<br />

- nachstehend „Netznutzer“ genannt –<br />

wird folgender <strong>Netznutzungsvertrag</strong> geschlossen:<br />

Entnahmestelle 3 :<br />

Vertragsnummer:<br />

Die Netznutzung beginnt am:<br />

Zählpunktbezeichnung:<br />

Entnahme-Ebene:<br />

(bei Vertragsbeginn)<br />

Messung:<br />

(bei Vertragsbeginn)<br />

Lastprofilzuordnung<br />

Niederspannungsnetz<br />

Umspannung auf Nspg.<br />

Mittelspannungsnetz<br />

Niederspannung ohne Leistungsmessung<br />

Niederspannung mit Leistungsmessung<br />

Mittelspannung mit Leistungsmessung<br />

Lastprofil (synthetisch) gemäß Zuordnung des<br />

Netzbetreibers<br />

Lastgangmessung<br />

1<br />

ILN (Internationale Locations Nummer). Diese ILN für Deutschland wird auch als VDEW bzw. BDEW Codenummer bezeichnet<br />

2<br />

EIC (Energy Identification Coding scheme )<br />

3<br />

Sollen mehrere Entnahmestellen in den <strong>Netznutzungsvertrag</strong> einbezogen werden, werden die Entnahmestellen in der Anlage 1<br />

(Entnahmestellen des Netznutzers) aufgeführt.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 17


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................................. 3<br />

§ 2 Voraussetzung der Netznutzung .............................................................................................. 3<br />

§ 3 Abwicklung der Netznutzung, An- und Abmeldung zum Bilanzkreis ......................................... 4<br />

§ 4 Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren ............................................................................. 4<br />

§ 5 Messeinrichtungen ................................................................................................................... 5<br />

§ 6 Datenaustausch, Datenverarbeitung ........................................................................................ 7<br />

§ 7 Jahresmehr- und Jahresmindermengen ................................................................................... 8<br />

§ 8 Entgelte .................................................................................................................................... 8<br />

§ 9 Abrechnung, Zahlung und Verzug .......................................................................................... 10<br />

§ 10 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung ................................................................ 11<br />

§ 11 Haftung .................................................................................................................................. 13<br />

§ 12 Sicherheitsleistung ................................................................................................................. 13<br />

§ 13 Laufzeit und Kündigung .......................................................................................................... 16<br />

§ 14 Schlussbestimmungen ........................................................................................................... 16<br />

§ 15 Anlagen .................................................................................................................................. 17<br />

Anlagenverzeichnis ........................................................................................................................... 17<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 2 von 17


§ 1 Vertragsgegenstand<br />

(1) Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die<br />

elektrischen Anlagen der Kunden an der jeweiligen Entnahmestelle angeschlossen sind.<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs gemäß<br />

§ 20 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zwischen Netzbetreiber und Netznutzer.<br />

Diesem Vertrag liegen in ihrer jeweiligen Fassung insbesondere das Energiewirtschaftsgesetz<br />

vom 7. Juli 2005 (EnWG), die Stromnetzzugangs- und die Stromnetzentgeltverordnung<br />

(StromNZV bzw. StromNEV), jeweils vom 25. Juli 2005, die Anreizregulierungsverordnung<br />

(ARegV) vom 29. Oktober 2007, die Stromgrundversorgungsverordnung<br />

(StromGVV) vom 26. Oktober 2006, die Niederspannungsanschlussverordnung<br />

(NAV) vom 1. November 2006 sowie die Verordnung über Rahmenbedingungen<br />

für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts-<br />

und Gasversorgung (MessZV) vom 17. Oktober 2008 und die von der Bundesnetzagentur<br />

(BNetzA) getroffene "Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate<br />

zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität" vom<br />

11. Juli 2006 (BK6-06-009; GPKE) und "Festlegung von Marktregeln für die Durchführung<br />

der Bilanzkreisabrechnung Strom" vom 10. Juni 2009 (BK6-07-002; MaBiS) zu<br />

Grunde.<br />

(2) Die Entnahmestellen, für die die Netznutzung in Anspruch genommen wird, sind auf<br />

dem Deckblatt bzw. in Anlage 1 (Entnahmestellen des Netznutzers) aufgeführt. Der<br />

Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der Entnahmestellen nach Maßgabe dieses<br />

Vertrages.<br />

(3) Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen<br />

Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlage, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht Gegenstand<br />

dieses Vertrages. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen.<br />

§ 2 Voraussetzung der Netznutzung<br />

(1) Voraussetzung für die Netznutzung ist das Bestehen eines Netzanschlussvertrages<br />

zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber mit ausreichender Anschlusskapazität<br />

und eines Anschlussnutzungsvertrages zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber.<br />

(2) Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen einem<br />

Lieferanten und dem Netznutzer zu regeln. Der Netznutzer versichert bei seiner<br />

Anmeldung für die Netznutzung, dass ab Beginn seiner Zuordnung zu einem Bilanzkreis<br />

ein solcher Stromlieferungsvertrag besteht. Dieser Vertrag muss entweder den gesamten<br />

Bedarf des Netznutzers an der Entnahmestelle oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen<br />

hinausgehenden Bedarf des Netznutzers vollständig abdecken (offener Liefervertrag).<br />

(3) Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen(n) des Netznutzers in ein vertraglich<br />

begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist (sind). Der Netznutzer teilt dem<br />

Netzbetreiber den (Unter-) Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellen des Kunden in der<br />

Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden sollen. Die gleichzeitige<br />

Zuordnung der Entnahmestelle zu mehreren Bilanzkreisen ist nicht möglich. Der Netznutzer<br />

benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit<br />

mit Bestätigung der Datenzuordnungsermächtigung auf Verlangen des<br />

Netzbetreibers nach.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 3 von 17


§ 3 Abwicklung der Netznutzung, An- und Abmeldung zum Bilanzkreis<br />

(1) Der Netznutzer meldet dem Netzbetreiber alle Entnahmestellen, die in diesen Vertrag<br />

einbezogen werden sollen und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung.<br />

(2) Die Einzelheiten für die Abwicklung der Netznutzung sind in Anlage 3 (Abwicklung der<br />

Netznutzung) geregelt.<br />

(3) Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.<br />

(4) Sofern der Netznutzer einen Anspruch auf Ersatzbelieferung nach § 38 Abs. 1 EnWG<br />

geltend machen kann, ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestellen des Netznutzers<br />

dem Bilanzkreis des Grundversorgers, der die Ersatzversorgung übernimmt, zu, wenn<br />

die Voraussetzungen für die Ersatzversorgung gegeben sind.<br />

(5) Der Netznutzer kann sich zur Abwicklung der Netznutzung eines Dritten, insbesondere<br />

des Lieferanten, bedienen, der berechtigt ist, mit Wirkung für und gegen den Netznutzer<br />

Erklärungen abzugeben und Erklärungen des Netzbetreibers zu empfangen. Dies gilt<br />

insbesondere hinsichtlich der Aufgaben nach den Anlagen 3 und 4 (Abwicklung der<br />

Netznutzung und Datenaustausch). Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber mit, wenn er<br />

seinem Lieferanten diese Aufgaben überträgt. Die Verantwortlichkeit des Netznutzers<br />

für die Erfüllung dieser Pflichten bleibt unberührt.<br />

§ 4 Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren<br />

(1) Bei Entnahmestellen in Niederspannung mit einem Strom-Jahresverbrauch von bis zu<br />

100.000 kWh wird der Netzbetreiber auf eine fortlaufende registrierende ¼-h-<br />

Leistungsmessung (Lastgangzählung) verzichten, es sei denn, der Kunde oder der Lieferant<br />

beantragt den entgeltlichen Einbau einer solchen ¼-h-Leistungsmessung.<br />

(2) Bei Entnahmestellen, die keine registrierende Leistungsmessung haben, erfolgt die Belieferung<br />

über Lastprofile (Standard-Lastprofilkunden). Die Art und die Anzahl dieser<br />

Profile legt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen Verfahrens fest. Der<br />

Netzbetreiber bestimmt die verwendeten Lastprofile. Der Lieferant deckt den gesamten<br />

Bedarf des Kunden auf der Basis dieser Lastprofile.<br />

(3) Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle das entsprechende Lastprofil zu und<br />

stellt für jede Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf<br />

dem Vorjahresverbrauch basiert. Dem Netznutzer steht das Recht zu, unplausiblen<br />

Prognosen zu widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose zu unterbreiten.<br />

Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den<br />

Jahresverbrauch fest. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 5 (Regelungen<br />

zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen). In begründeten Ausnahmefällen können<br />

Netzbetreiber und Netznutzer gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig<br />

anpassen.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 4 von 17


(4) Der Netzbetreiber berechtigt, das Verfahren nach Abs. 2 Satz 2 oder die Lastprofile sowie<br />

die Zuordnung zu den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies erforderlich<br />

oder zweckmäßig ist. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer die Änderung des Verfahrens<br />

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und die Änderung bzw. Zuordnung<br />

der Lastprofile unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ersten eines Monats<br />

in Textform mit. 4<br />

(5) Bei Entnahmestellen mit einer Jahresverbrauchsprognose von mehr als 100.000 kWh<br />

erfolgt durch den Messstellenbetreiber/Messdienstleister eine fortlaufende registrierende<br />

¼-h-Leistungsmessung (RLM/registrierende Lastgangmessung). Sofern der Netzbetreiber<br />

der Messstellenbetreiber ist, wird er auf Wunsch des Netznutzers und auf dessen<br />

Kosten auch unterhalb dieser Grenze eine RLM in der jeweiligen Entnahmestelle<br />

einbauen. Diese Messeinrichtung wird Eigentum des Netzbetreibers.<br />

§ 5 Messeinrichtungen<br />

(1) Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden<br />

ist, gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 7; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der<br />

Messstellenbetreiber. 5 Wird eine abweichende Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG<br />

geschlossen, treffen Netzbetreiber und Netznutzer hierzu eine gesonderte Regelung.<br />

Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, finden die Absätze 9 bis 12 in jedem<br />

Fall Anwendung.<br />

(2) Der Netzbetreiber ist als Messstellenbetreiber für die Erfassung der vom jeweiligen<br />

Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit<br />

der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung<br />

und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte<br />

zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die<br />

Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.<br />

(3) Bei Kunden mit registrierender Lastgangmessung (RLM) erfolgt die Übermittlung der<br />

Zählwerte in der Regel einmal pro Monat. Soweit zwischen dem Netznutzer und Netzbetreiber<br />

vereinbart, erfolgt die Übermittlung der Zählwerte werktäglich.<br />

Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des<br />

zwischen Netzbetreiber und Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertags.<br />

(4) Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter Telekommunikationsanschluss<br />

ohne zeitliche Beschränkung sowie eine 230 V-Anschluss zur Verfügung<br />

stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein<br />

extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber<br />

berechtigt, eine Telekommunikationseinrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim<br />

Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit<br />

gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die<br />

diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse<br />

zum Zählerplatz, etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber<br />

kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung<br />

stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Las-<br />

4<br />

Innerhalb der Drei-Monats-Frist sollte eine Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer über die Handhabung und Überleitung<br />

zum neuen Verfahren erfolgen.<br />

5<br />

Zum Messstellenbetrieb gehört gemäß § 21b Abs. 2 Satz 1 EnWG auch die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten<br />

Marktteilnehmer.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 5 von 17


ten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten.<br />

(5) Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen<br />

von Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom<br />

Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich<br />

überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen.<br />

Vereinbarungen gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG finden Berücksichtigung.<br />

(6) Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen<br />

veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder<br />

diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen<br />

Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Bei einer wesentlichen Änderung des<br />

Bedarfs kann der Netzbetreiber ebenfalls Zwischenablesungen veranlassen.<br />

(7) Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt<br />

für den Messstellenbetrieb, die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung<br />

gestellt. Diese Entgelte beinhalten insbesondere Einbau, Betrieb und Wartung der<br />

Messeinrichtung und Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die<br />

turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Netznutzer<br />

den Netzbetreiber mit einer Ablesung in Fällen, die von Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie von<br />

Abs. 5 nicht erfasst sind, ist diese Ablesung gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes<br />

ist der Anlage 2 (Preisblatt) zu entnehmen. Die ermittelten Zähldaten übermittelt<br />

der Netzbetreiber in dem in Anlage 4 (Datenaustausch) beschriebenen Datenformat.<br />

Die vom Netzbetreiber ermittelten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung<br />

der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber<br />

sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.<br />

(8) Der Netznutzer kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung<br />

mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen<br />

werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in § 5 Abs. 11<br />

Buchstabe (a) etwas anderes festgelegt ist.<br />

(9) Der Netznutzer kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen. Stellt<br />

der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung bei einem Dritten, so hat er den Netzbetreiber<br />

in seiner Rolle als Messstellenbetreiber zu benachrichtigen. Ergibt eine Überprüfung<br />

der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden<br />

Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu<br />

wenig berechnete Betrag vom Netzbetreiber zu erstatten oder vom Netznutzer nach zu<br />

entrichten.<br />

(10) Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei<br />

festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an,<br />

so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />

aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung<br />

nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch<br />

Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 6 von 17


(11) Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender<br />

Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung<br />

nicht oder nicht richtig an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende<br />

oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2011 nach folgendem<br />

Schema:<br />

(a)<br />

(b)<br />

bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht,<br />

werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.<br />

bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible<br />

Zählwerte kleiner zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden<br />

ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig<br />

festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt.<br />

(12) Ansprüche nach den Absätzen 9 bis 11 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden<br />

Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers<br />

kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch<br />

auf längstens drei Jahre beschränkt.<br />

(13) Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage des § 21b EnWG getroffen<br />

worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten<br />

Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde gelegt.<br />

Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß den<br />

Vorgaben der GPKE zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel<br />

sind, finden die Absätze 9 bis 12 Anwendung.<br />

(14) In der Regel erfolgen Entnahme und Messung auf derselben Spannungsebene. Bei<br />

Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht berücksichtigten<br />

Verluste mit einem pauschalen Auf- oder Abschlag auf die Verbrauchsmenge berücksichtigt.<br />

§ 6 Datenaustausch, Datenverarbeitung<br />

(1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages<br />

erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung<br />

unter Beachtung von § 6a EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten<br />

und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die<br />

Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung<br />

der Stromlieferungen, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte<br />

in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und<br />

kommerziellen Abwicklung erforderlich ist. Der Netznutzer erklärt hierzu sein Einverständnis.<br />

Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im<br />

Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 7 von 17


(2) Der Netzbetreiber übermittelt die für die Verbrauchsabrechnung und Bilanzierung relevanten<br />

Leistungswerte und Energiemengen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen<br />

an den Netznutzer. Der Netznutzer ist verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglich<br />

zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche seinerseits<br />

die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführt. Wenn Einwände bestehen, hat<br />

der Netznutzer dem Netzbetreiber dies spätestens bis zum 29. Werktag nach dem Liefermonat<br />

anzuzeigen. Unterlässt der Netznutzer die Anzeige, gelten die Leistungswerte<br />

für die Bilanzkreisabrechnung als genehmigt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für<br />

die Bilanzierung bzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten Daten an den Übertragungsnetzbetreiber<br />

in den im Beschluss BK6-07-002 (MaBiS) festgelegten Fristen zu<br />

übermitteln.<br />

(3) Die Vertragspartner werden alles Erforderliche und Zumutbare tun, um den Übertragungsnetzbetreiber<br />

bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen für die Bilanzkreisabrechnung<br />

zu unterstützen.<br />

§ 7 Jahresmehr- und Jahresmindermengen 6<br />

(1) Differenzmengen zwischen der bei Standard-Lastprofilkunden 7 gemessenen beziehungsweise<br />

auf sonstige Weise ermittelten und über alle Kunden des Lieferanten saldierten<br />

elektrischen Arbeit und der sich aus dem prognostizierten Lastprofilen ergebenen<br />

Arbeit (Jahresmehr- und Jahresmindermenge) gelten als vom Netzbetreiber geliefert<br />

bzw. abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten<br />

elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt<br />

worden ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehrmenge). Im umgekehrten<br />

Fall liegt ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindermenge) vor.<br />

(2) Ergibt sich ein positiver Differenzwert, so erfasst der Netzbetreiber für den Netznutzer<br />

diese ungewollte Mehrmenge zum Zweck der Vergütung an den Netznutzer. Bei einem<br />

negativen Differenzwert erfasst der Netzbetreiber die ungewollte Mindermenge, um sie<br />

dem Netznutzer in Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Preisregelungen ergeben<br />

sich aus der Anlage 2 (Preisblatt), dessen jeweilige Fassung auf der Internetseite des<br />

Netzbetreibers veröffentlicht ist.<br />

(3) Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen<br />

Abrechnungsjahres 8 nach Eingang der letzten erforderlichen Zählwerte. Einzelheiten<br />

bezüglich der Ermittlung der Differenzmenge ergeben sich aus Anlage 5 (Regelungen<br />

zur Anwendung von Lastprofilen).<br />

§ 8 Entgelte<br />

(1) Der Netznutzer zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung nach § 1 sowie für andere Leistungen<br />

nach diesem Vertrag Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Anlage 2<br />

(Preisblatt). Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 9 und Abs. 3 StromNEV bedürfen<br />

besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages<br />

6<br />

Gilt für das synthetische Verfahren; beim analytischen Verfahren nur, wenn Differenzen zwischen Jahresablesung und Prognose auftreten.<br />

Systembedingt gleichen sich beim analytischen Verfahren die Mengendifferenzen aller im Netzgebiete tätigen Lieferanten untereinander<br />

aus, weil die Lastprofilkundenlastganglinie vollständig auf alle Lieferanten aufgeteilt wird. Die übrigen Regelungen dieses Vertrages<br />

gelten für beide Verfahren.<br />

7<br />

Entnahmestellen, die nach Lastprofilen abgerechnet werden.<br />

8<br />

Dies richtet sich danach, ob der Netzbetreiber ein rollierendes oder stichtagsbezogenes Verfahren anwendet.<br />

9<br />

Individuelle Entgelte nach § 19 Abs. 2 EnWG bedürfen der Genehmigung durch die BNetzA.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 8 von 17


finden auf die individuelle Entgeltregelung Anwendung.<br />

(2) Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer über den Leistungsfaktor (induktiv 0,9 oder<br />

kapazitiv 0,9), der für den Energiebezug an den jeweiligen Entnahmestellen gilt. 10 Unterschreitet<br />

der Leistungsfaktor diesen Wert, so erfolgt eine gesonderte Verrechnung<br />

der bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattstunden (kvarh) gemäß Anlage 2 (Preisblatt).<br />

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit die geltenden Erlösobergrenzen<br />

beachtet werden. Über die Entgeltanpassung informiert der Netzbetreiber<br />

den Netznutzer unverzüglich in Textform.<br />

(4) Der Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wenn ein<br />

Antrag auf Änderung zu genehmigender Netzentgelte gestellt worden ist.<br />

(5) Sofern Netzentgelte einer Genehmigung unterfallen, ist der Netzbetreiber berechtigt, die<br />

Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten<br />

Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist.<br />

(6) Ändern sich die Netzentgelte, so kann der Netznutzer das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger<br />

Frist auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden Kalendermonats<br />

kündigen. Lässt der Netznutzer diese Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen,<br />

gilt die mitgeteilte Netzentgeltanpassung als vereinbart.<br />

(7) Soweit von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung<br />

durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen<br />

berücksichtigt werden, gilt Folgendes:<br />

Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche<br />

Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung<br />

oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so<br />

erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen<br />

oder -senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend<br />

von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt<br />

oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Dies gilt insbesondere für gesetzlich oder<br />

behördlich vorgeschriebene Maßnahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung<br />

aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die Sätze 1<br />

bis 3 gelten entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche<br />

Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen<br />

worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreiber verändern.<br />

10<br />

Soweit kein Leistungsfaktor vereinbart ist, gilt für eine Übergangszeit der bisherige Leistungsfaktor.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 9 von 17


(8) Sollte der Netzbetreiber gegen Maßnahmen der zuständigen Regulierungsbehörde,<br />

insbesondere gegen Bescheide, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Entgelte gemäß<br />

§ 17 StromNEV in der jeweils geltenden Fassung oder einer ihr nachfolgenden<br />

Regelung auswirken, Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung<br />

ein von der ursprünglichen Maßnahme der zuständigen Regulierungsbehörde<br />

abweichendes Entgelt im obigen Sinne festgelegt werden, ist das nachträglich geänderte<br />

Entgelt vom Zeitpunkt seines unter Umständen rückwirkenden Inkrafttretens an<br />

maßgeblich. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Netznutzers zu erstatten,<br />

der Netznutzer hat etwaige Unterzahlungen auszugleichen. Erstattungen und<br />

Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß<br />

§ 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt<br />

auch dann, wenn der <strong>Netznutzungsvertrag</strong> oder einzelne Lieferungen, die unter Geltung<br />

des <strong>Netznutzungsvertrag</strong>es abgewickelt worden sind, zwischenzeitlich beendet worden<br />

sind.<br />

(9) Absatz 7 findet keine Anwendung, wenn es dem Netzbetreiber möglich ist, die sich aus<br />

einer rechtskräftigen Entscheidung nach Absatz 7 ergebende Über- oder Unterzahlungen<br />

beispielsweise im Rahmen des Regulierungskontos zu realisieren.<br />

(10) Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben<br />

dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der<br />

Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten<br />

Konzessionsabgabesatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Weist der<br />

Netznutzer dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch<br />

das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber<br />

dem Netznutzer die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe zurück. Soweit nach<br />

einer Entnahmestelle der Zuordnungsliste eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8<br />

der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist der Netznutzer verpflichtet, dies<br />

dem Netzbetreiber mitzuteilen und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben zur Ermittlung<br />

der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer darüber hinaus die jeweilige § 19 Abs. 2<br />

StromNEV-Umlage, sowie etwaige andere Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.<br />

(11) Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen<br />

Umsatzsteuersatz.<br />

§ 9 Abrechnung, Zahlung und Verzug<br />

(1) Der Netzbetreiber stellt für die Netzentgelte gemäß § 8 sowie für das Entgelt für Messstellenbetrieb<br />

(inklusiver Messung) und Abrechnung bei Lastprofilkunden jährliche<br />

Rechnungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, bei Lastprofilkunden monatliche Abschlagszahlungen<br />

zu verlangen. Bei Lastgangkunden mit fortlaufend registrierender ¼-<br />

h-Leistungsmessung stellt der Netzbetreiber monatliche Rechnungen. Der Jahresleistungspreis<br />

wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während der Abrechnungsperiode<br />

die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende<br />

Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet. Ändern sich die für<br />

die Berechnung der Abschlagszahlungen relevanten Parameter (z. B. Anzahl der Kunden,<br />

Leistungen durch den Netzbetreiber), können die Parteien auch unterjährig eine<br />

Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 10 von 17


(2) Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Sofern der Netzbetreiber das rollierende Abrechnungsverfahren<br />

anwendet, ist die Abrechnungsperiode der Zeitraum der vergangenen<br />

zwölf Monate seit der letzten Ablesung.<br />

(3) Sofern ein Lieferantenwechsel für eine leistungsgemessene Entnahmestelle zu einem<br />

anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet,<br />

wird der Abrechnung der Netznutzung die maximale Monatshöchstleistung der letzten<br />

zwölf Monate zugrunde gelegt. Die Leistungspreisentgelte sowie die Abrechnungs-,<br />

gegebenenfalls Zähler- und Messentgelte werden entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum<br />

zeitanteilig berechnet.<br />

(4) Sofern ein Lieferantenwechsel für eine Standardlastprofil-Entnahmestelle zu einem anderen<br />

Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreiber erfolgt, werden<br />

der Grundpreis sowie die Abrechnungs- gegebenenfalls Zähler- und Messentgelte<br />

entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum zeitanteilig berechnet.<br />

(5) Für die Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden bei einem unterjährigen Lieferantenwechsel<br />

(vergleiche Absatz (3)) wird der Netzbetreiber die letzten zwölf Liefermonate<br />

zugrunde legen. Weist der Netznutzer ein Preissystem mit Schwachlastregelung (HT-<br />

/NT-Zeiten) nach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der HT-/NT-Zeiten vorhanden,<br />

wird für die NT-Zeiten die Energieentnahme gemäß § 2 Konzessionsabgabenverordnung<br />

mit dem verminderten Konzessionsabgabensatz für die Schwachlastregelung<br />

abgerechnet.<br />

(6) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt,<br />

frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.<br />

Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber<br />

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />

zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens<br />

bleibt vorbehalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verzugskosten pauschal gemäß<br />

Anlage 2 (Preisblatt) in Rechnung zu stellen. Dem Netznutzer bleibt es unbenommen,<br />

einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.<br />

(7) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung und Abschlagsberechnung berechtigen<br />

zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit<br />

eines offensichtlichen Fehlers besteht und wenn der Fehler vom Schuldner unverzüglich<br />

dargelegt wird. Etwaige Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung oder<br />

Abschlagsberechnung sind nur binnen drei Jahren nach Rechnungszugang zulässig.<br />

(8) Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig<br />

festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

§ 10 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung<br />

(1) Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung<br />

ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, die Netznutzung<br />

und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen, ruhen die Verpflichtungen<br />

der Vertragspartner aus diesem Vertrag so lange, bis die Hindernisse beseitigt sind.<br />

Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder<br />

sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren<br />

Anstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 11 von 17


(2) Der Netzbetreiber unterrichtet den Netznutzer rechtzeitig von einer beabsichtigten Unterbrechung<br />

der Netznutzung in geeigneter Weise, soweit es ihm möglich und zumutbar<br />

ist. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung des Netznutzers nur verpflichtet,<br />

soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Netznutzung<br />

angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt<br />

hat.<br />

Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich<br />

ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung<br />

der Unterbrechung verzögern würde. In diesen Fällen teilt der Netzbetreiber<br />

dem Kunden auf Nachfrage den Grund der Unterbrechung nachträglich mit.<br />

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen<br />

ohne vorherige Androhung einzustellen und einen Anschluss vom Netz zu<br />

trennen, wenn die Einstellung erforderlich ist, um<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem<br />

Wert abzuwenden,<br />

den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung<br />

von Messeinrichtungen zu verhindern,<br />

zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückflüsse auf<br />

Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.<br />

Die Unterbrechung ist auch zulässig, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des<br />

Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung<br />

der Gefahr erforderlich ist.<br />

(4) Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer unverzüglich unter Angabe der Gründe mit,<br />

wenn er die Netznutzung verweigert und die Kundenanlage vom Netz trennt. Dasselbe<br />

gilt für die Aufhebung der Trennung bzw. Unterbrechung.<br />

(5) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung<br />

trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die<br />

Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen<br />

oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht,<br />

dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />

(6) Der Netzbetreiber hat die Netznutzung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 3<br />

unverzüglich wieder zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen<br />

sind und der Netznutzer die Aufwendungen für die Unterbrechung und Wiederherstellung<br />

der Netz- bzw. Anschlussnutzung erstattet hat.<br />

(7) Die Kosten für die Unterbrechung und die Aufhebung der Unterbrechung können pauschal<br />

berechnet werden, sie sind auf der Internetseite des Netzbetreibers abrufbar. Die<br />

jeweiligen Entgelte ergeben sich aus der Anlage 2 (Preisblatt). Auf Verlangen des<br />

Netznutzers ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.<br />

Die Möglichkeit des Netznutzers, geringere Kosten nachzuweisen, bleibt unberührt.<br />

(8) Der Netzbetreiber haftet nicht für die Schäden, die dem Netznutzer dadurch entstehen,<br />

dass die Unterbrechung oder die Wiederherstellung der Netznutzung aus Gründen, die<br />

der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 12 von 17


§ 11 Haftung<br />

(1) Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen durch die Unterbrechung<br />

der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen,<br />

nach Maßgabe der Anlage 6 (§ 25a Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)<br />

vom 25. Juli 2005 und § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November<br />

2006).<br />

(2) Im Übrigen haftet der Netzbetreiber nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden<br />

aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder<br />

der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des<br />

Netzbetreibers. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt<br />

auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche<br />

Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die<br />

der Netznutzer vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn<br />

und soweit der Netzbetreiber eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel<br />

arglistig verschwiegen hat.<br />

(3) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme<br />

der Regelung in Absatz 2 Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei<br />

Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen<br />

eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die<br />

Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.<br />

(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug<br />

auf gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.<br />

§ 12 Sicherheitsleistung<br />

(1) Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung<br />

zum Netznutzer eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung<br />

verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber<br />

dem Netznutzer in Textform zu begründen.<br />

(2) Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn<br />

a) der Netznutzer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche<br />

Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />

b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen<br />

(§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,<br />

c) ein Antrag des Netznutzers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein<br />

Vermögen vorliegt oder<br />

d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Netznutzers stellt.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 13 von 17


Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung<br />

oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den<br />

Netznutzer eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei<br />

oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht,<br />

dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der Netznutzer<br />

dies nicht innerhalb von fünf Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner<br />

Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B.<br />

durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls<br />

weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist<br />

der Netznutzer nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten<br />

Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren fünf Werktagen<br />

zu leisten.<br />

Soweit der Netznutzer über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt<br />

eine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-,<br />

im Langfristbereich nach Fitch BBB-,<br />

im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,<br />

nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap<br />

Stand Dezember 2011) beträgt.<br />

Gleiches gilt, wenn der Netznutzer bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein<br />

entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten<br />

Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten<br />

Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst.<br />

Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis<br />

beruht, sind dem Netznutzer durch den Netzbetreiber mit der Anforderung der<br />

Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen.<br />

(3) Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte<br />

unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen),<br />

unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften<br />

sowie Hinterlegungen von Geld oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der<br />

Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Netznutzer. Außerdem kann der Netzbetreiber<br />

Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren.<br />

(4) Der Netznutzer ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden.<br />

(5) Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Netznutzer an<br />

den Netzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10<br />

Werktagen zu leisten, wenn der Netznutzer nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines<br />

Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)<br />

nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der<br />

Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern.<br />

Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Netznutzer ebenfalls innerhalb<br />

der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 14 von 17


(6) Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:<br />

a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen<br />

Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut,<br />

welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s<br />

Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder<br />

dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören.<br />

b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches<br />

die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von<br />

BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3<br />

oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse<br />

II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011)<br />

aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft<br />

10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen.<br />

Dieses ist durch den Netznutzer gegenüber dem Netzbetreiber mit der Beibringung<br />

der Sicherheitsleistung nachzuweisen.<br />

c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber<br />

benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank<br />

am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz<br />

verzinst. Alternativ ist auch eine Guthabenverpfändung eines vom Netznutzer<br />

geführten Kontos zugunsten des Netzbetreibers möglich.<br />

d) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat<br />

generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und<br />

der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte<br />

Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschaftsoder<br />

Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal<br />

jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit<br />

unmittelbar folgenden Monate.<br />

(7) Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen<br />

pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung,<br />

der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung<br />

zugrunde gelegt.<br />

(8) Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach<br />

Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung<br />

gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.<br />

(9) Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu<br />

deren Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten<br />

Falles jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei<br />

Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe<br />

entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen<br />

den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich<br />

übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben.<br />

Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber<br />

das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben.<br />

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß<br />

Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung<br />

der Sicherheitsleistung verlangen. Der Netznutzer kann eine Einstellung der Vo-<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 15 von 17


auszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der<br />

letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind.<br />

§ 13 Laufzeit und Kündigung<br />

(1) Der <strong>Netznutzungsvertrag</strong> tritt mit dem auf dem Deckblatt genannten Datum in Kraft und<br />

läuft auf unbestimmte Zeit. Für den Fall, dass an der Entnahmestelle bereits ein Vertrag<br />

mit einem Lieferanten für die Netznutzung besteht (integrierter Liefervertrag), steht der<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Netzbetreiber die<br />

Änderung (Umstellung auf die Netznutzung durch den Letztverbraucher) durch den Lieferanten<br />

mitgeteilt wurde, in der Regel ausschließlich per An- und Abmeldung im<br />

UTILMD-Format unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselfristen, soweit nichts<br />

anderes vereinbart. In dem zuvor genannten Fall teilt der Netzbetreiber dem Netznutzer<br />

den Vertragsbeginn in einem Bestätigungsschreiben mit. Der <strong>Netznutzungsvertrag</strong> kann<br />

mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt<br />

werden. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.<br />

(2) Unabhängig von Abs. 1 Satz 2 kann dieser Vertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt<br />

werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung<br />

schwerwiegend verstoßen wird<br />

der Netznutzer seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur Leistung<br />

einer Vorauszahlung nach § 12 nicht fristgerecht nachkommt<br />

die Bilanzierung bzw. der Bilanzausgleich nach § 2 Ziffer 3 nicht mehr sichergestellt<br />

ist<br />

der Netznutzer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zwar in voller Höhe geleistet<br />

hat, zugleich jedoch die offene Geldforderung nicht oder nicht vollends von<br />

ihm ausgeglichen ist.<br />

(3) Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber<br />

aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z. B. infolge einer Eigentumsübertragung<br />

oder anderweitigen Netzüberlassung nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese Entnahmestellen<br />

nicht mehr gewähren kann. Der Netzbetreiber wird den Netznutzer hierüber<br />

in Textform unterrichten.<br />

§ 14 Schlussbestimmungen<br />

(1) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen<br />

Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert<br />

werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden<br />

Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich<br />

in den Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG. Im Fall der<br />

Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz gelten<br />

anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 16 von 17


(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,<br />

so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten<br />

sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen<br />

Ergebnis möglichst gleichkommende, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend<br />

bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur<br />

Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke "Transmission Code" (sofern<br />

für diesen Vertrag einschlägig), "Distribution Code" sowie "Metering Code" ergänzend<br />

heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen dieses Vertrages haben jedoch Vorrang<br />

vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke.<br />

(3) Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern<br />

und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr<br />

zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten<br />

Rahmenbedingungen anpassen.<br />

(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.<br />

(5) Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />

(6) Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.<br />

(7) Die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragsparteien und deren Kontaktdaten sind in<br />

der Anlage 7 (Kontaktdaten) aufgeführt 11 .<br />

§ 15 Anlagen<br />

Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages.<br />

____________________________________<br />

Ort, Datum<br />

____________________________________<br />

Ort, Datum<br />

____________________________________<br />

Netznutzer<br />

____________________________________<br />

Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1:<br />

Anlage 2:<br />

Anlage 3:<br />

Anlage 4:<br />

Anlage 5:<br />

Anlage 6:<br />

Anlage 7:<br />

Entnahmestellen des Netznutzers<br />

Preisblatt<br />

Abwicklung der Netznutzung<br />

Datenaustausch<br />

Regelungen zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen<br />

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />

Kontaktdaten<br />

11<br />

Die Ansprechpartner und deren Erreichbarkeit sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 8 StromNZV notweniger Vertragsbestandteil.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 17 von 17


Anlage 1:<br />

Entnahmestellen des Netznutzers<br />

Weitere Entnahmestellen:<br />

Entnahmestelle:<br />

Vertragsnummer:<br />

Vertragsbeginn:<br />

Zählpunktbezeichnung:<br />

Entnahme-Ebene:<br />

(bei Vertragsbeginn)<br />

Messung:<br />

(bei Vertragsbeginn)<br />

Lastprofilzuordnung<br />

Niederspannungsnetz<br />

Umspannung auf Nspg.<br />

Mittelspannungsnetz<br />

Niederspannung ohne Leistungsmessung<br />

Niederspannung mit Leistungsmessung<br />

Mittelspannung mit Leistungsmessung<br />

Lastprofil (synthetisch) gemäß Zuordnung des<br />

Netzbetreibers<br />

Lastgangmessung<br />

Entnahmestelle:<br />

Vertragsnummer:<br />

Vertragsbeginn:<br />

Zählpunktbezeichnung:<br />

Entnahme-Ebene:<br />

(bei Vertragsbeginn)<br />

Messung:<br />

(bei Vertragsbeginn)<br />

Lastprofilzuordnung<br />

Niederspannungsnetz<br />

Umspannung auf Nspg.<br />

Mittelspannungsnetz<br />

Niederspannung ohne Leistungsmessung<br />

Niederspannung mit Leistungsmessung<br />

Mittelspannung mit Leistungsmessung<br />

Lastprofil (synthetisch) gemäß Zuordnung des<br />

Netzbetreibers<br />

Lastgangmessung<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 1 Anlage 1


Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der<br />

Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Stand: 28.12.2012, gültig ab 01.01.2013<br />

Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) angegeben. Die Preise mit Umsatzsteuer<br />

sind gerundet.<br />

1. Preise für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />

(Jahresleistungspreissystem):<br />

1.1 Netzentgelte<br />

Entnahmestelle<br />

Benutzungsdauer < 2.500 h/a<br />

Benutzungsdauer >= 2.500 h/a<br />

Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis<br />

€/kW/a ct/kWh €/kW/a<br />

ct/kWh<br />

netto / brutto netto / brutto netto / brutto netto / brutto<br />

Mittelspannungsnetz 10,55 / 12,55 4,22 / 5,02 78,10 / 92,94 1,52 / 1,81<br />

Umspannung MS/NS 11,09 / 13,20 4,26 / 5,07 75,95 / 90,38 1,67 / 1,99<br />

Niederspannungsnetz 8,71 / 10,36 5,46 / 6,50 87,21 / 103,78 2,32 / 2,76<br />

1.2 Abrechnungsentgelt<br />

Abrechnungspreis je Entnahmestelle bei monatlicher<br />

netto / brutto<br />

Rechnungsstellung und Jahresschlussrechnung 238,80 / 284,17 €/Jahr<br />

1.3 Preise für Messstellenbetrieb<br />

Messebene<br />

Messstellenbetrieb<br />

€/Jahr<br />

netto / brutto<br />

Mittelspannung 370,80 / 441,25<br />

Niederspannung 214,80 / 255,61<br />

Wandlersatz MS 210,00 / 249,90<br />

Wandlersatz NS 25,20 / 29,99<br />

1.4 Preise für Messdienstleistung bei täglicher Auslesung<br />

Messebene<br />

Messdienstleistung<br />

€/Jahr<br />

netto / brutto<br />

Mittelspannung 181,20 / 215,63<br />

Niederspannung 181,20 / 215,63<br />

Stand 28.12.2012 Seite 1 von 5


2. Preise für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />

(Monatsleistungspreissystem):<br />

2.1 Netzentgelte<br />

Für Netzkunden mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder<br />

keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet die Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG alternativ zum<br />

Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf Basis von Monatsleistungspreisen an. Ein Netzkunde mit einer derartigen<br />

Lastcharakteristik, der sich für den Wechsel in das Monatsleistungspreissystem entscheidet, teilt dieses der Überlandwerk<br />

<strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG verbindlich vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes mit.<br />

Entnahmestelle<br />

Leistungspreis<br />

€/kW/Monat<br />

netto / brutto<br />

Arbeitspreis<br />

ct/kWh<br />

netto / brutto<br />

Mittelspannungsnetz 13,02 / 15,49 1,52 / 1,81<br />

Umspannung MS/NS 12,66 / 15,07 1,67 / 1,99<br />

Niederspannungsnetz 14,54 / 17,30 2,32 / 2,76<br />

2.2 Abrechnungsentgelt<br />

Siehe 1.2<br />

2.3 Preise für Messstellenbetrieb<br />

Siehe 1.3<br />

2.4 Preise für Messdienstleistung<br />

Siehe 1.4<br />

3. Preise für Kunden ohne ¼-Stunden-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />

(Entnahmestelle mit Standardlastprofil):<br />

3.1 Netzentgelte<br />

Entnahmestellen ohne Leistungsmessung, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, werden auf Basis von<br />

vorgegebenen Standardlastprofilen beliefert. Um das Verbrauchsverhalten möglichst genau nachzubilden, werden dabei je<br />

nach Bedarfsart verschiedene Lastprofile verwendet.<br />

Die Verwendung von Lastprofilen erfolgt bei einer Jahresenergieentnahme von


3.2 Abrechnungsentgelte<br />

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Abrechnung halbjährlich,<br />

vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen<br />

Netzentgeltabrechnung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Abrechnung der Netznutzung setzt eine<br />

entsprechende unterjährliche Messdienstleistung voraus.<br />

Entnahmestelle<br />

Jährliche Halbjährliche Vierteljährliche Monatliche<br />

Abrechnung Abrechnung Abrechnung Abrechnung<br />

€/Jahr €/Jahr €/Jahr €/Jahr<br />

netto / brutto netto / brutto netto / brutto netto / brutto<br />

Eintarifzähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />

Zweitarifzähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />

Mehrtarifzähler >=3 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />

Zwei-Richtungszähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />

Elektr. Haushaltszähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />

3.3 Preise für Messstellenbetrieb<br />

Entnahmestelle<br />

Messstellenbetrieb<br />

€/Jahr<br />

netto / brutto<br />

Eintarifzähler 7,90 / 9,40<br />

Zweitarifzähler 16,05 / 19,10<br />

Mehrtarifzähler >=3 22,00 / 26,18<br />

Zwei-Richtungszähler 7,90 / 9,40<br />

Elektronischer Haushaltszähler 22,00 / 26,18<br />

Wandlersatz 25,20 / 29,99<br />

3.4 Preise für Messdienstleistung<br />

Die Messdienstleistung erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Messdienstleistung halbjährlich,<br />

vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen<br />

Messdienstleistung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Messdienstleistung hat nicht automatisch eine<br />

unterjährliche Netznutzungsabrechnung zur Folge.<br />

Entnahmestelle<br />

Jährliche Halbjährliche Vierteljährliche Monatliche<br />

Ablesung Ablesung Ablesung Ablesung<br />

€/Jahr €/Jahr €/Jahr €/Jahr<br />

netto / brutto netto / brutto netto / brutto netto / brutto<br />

Eintarifzähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />

Zweitarifzähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />

Mehrtarifzähler >=3 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />

Zwei-Richtungszähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />

Elektr. Haushaltszähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />

3.5 Preise bei Abweichung von der Jahresprognosemenge (Mehr-/Mindermengen)<br />

Die Mengenabweichungen zwischen der Bilanzkreismeldung und der abgelesenen Verbrauchsmenge je Entnahmestelle<br />

werden mit einem symmetrischen, monatlichen Preis (Mehr-/Mindermengenpreis) berechnet. Die Preise für den Ausgleich<br />

dieser Mengenabweichung bei der Verwendung von Standardlastprofilen berechnen sich auf Grundlage der monatlichen<br />

Marktpreise für Ausgleichsenergie. Die Preise werden auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.ueberlandwerkerding.de)<br />

veröffentlicht.<br />

Stand 28.12.2012 Seite 3 von 5


4. Verluste<br />

Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind in den Netzentgelten abgegolten.<br />

5. Blindstrom für Mittel- und Niederspannungsnetz<br />

Blindstromlieferungen werden für Entnahmestellen mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung durch gesonderte Messgeräte erfasst<br />

und zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Blindstromlieferung für das Mittel- und Niederspannungsnetz wird ab cos f kleiner<br />

0,9 verrechnet.<br />

Entgelt für Blindstromlieferungen<br />

ct/kvarh<br />

netto / brutto<br />

Der Preis für Blindstromlieferungen beträgt im Mittel- und Niederspannungsnetz 1,28 / 1,52<br />

6. Unterbrechnung der Anschlussnutzung<br />

Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und Wiederherstellung der Anschlussnutzung<br />

durch den Netzbetreiber wird folgender pauschaler Betrag in Rechnung gestellt. Die Wiederherstellung ist in diesem Betrag<br />

mit inbegriffen.<br />

Unterbrechnung der Anschlussnutzung netto / brutto<br />

Preis für Unterbrechung und Wiederherstellung der<br />

Anschlussnutzung<br />

50,42 / 60,00 € / Unterbrechnung<br />

Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.<br />

7. Sonderleistungen<br />

Sonderleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Basis hierfür ist der Verrechnungsstundensatz des<br />

Netzbetreibers.<br />

Sonderleistungen netto / brutto<br />

Extra Anfahrt inkl. Ablesung/Kontrolle,<br />

Zusätzliche beauftragte Zählerablesung/Kontrolle 45,00 / 53,55 € / Ablesung<br />

Kommunikationsanschluss durch Netzbetreiber 12,00 / 14,28 € / Monat<br />

Impulsweitergabe an den Kunden (je Zählpunkt) 5,10 / 6,07 € / Monat<br />

Verrechnungssatz je Monteurstunde, Facharbeiter 45,00 / 53,55 € / Stunde<br />

Unter anderem sind folgende Leistungen kostenpflichtig:<br />

- Zusätzliche Zählerablesung auf Anforderung Berechtigter i. d. R. Lieferant;<br />

- Datenbeschaffung, z. B. bei Ausfall des Telefonanschlusses des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers,<br />

verursacht durch Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer;<br />

- Einrichtung einer weiteren E-Mail-Adresse für den Datenversand;<br />

- zusätzliche Datenbereitstellung, z. B. historische Lastgänge;<br />

Stand 28.12.2012 Seite 4 von 5


8. Umlage nach KWK-Gesetz<br />

Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz vom 19. März 2002, gemäß § 9 Abs. 7,<br />

wird in der jeweils gültigen Höhe erhoben.<br />

Kategorie<br />

Ct/kWh<br />

netto / brutto<br />

A, B, C ( 100.000 kWh/a) 0,060 / 0,071<br />

C-Anteil (>100.000 kWh/a) 0,025 / 0,030<br />

9. Konzessionsabgabe<br />

Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wird in folgender Höhe erhoben.<br />

Belieferung von:<br />

Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV<br />

Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV<br />

Sonstige Tarifkunden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV<br />

in Gemeinden bis 25.000<br />

Einwohner<br />

Gemeinden bis 100.000<br />

Einwohner<br />

10. § 19 StromNEV-Umlage<br />

Ct/kWh<br />

netto / brutto<br />

0,11 / 0,13<br />

0,61 / 0,73<br />

1,32 / 1,57<br />

1,59 / 1,89<br />

Die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird gemäß Beschluss BK8-11-024 der BNetzA vom 15.12.2011 in folgender Höhe<br />

erhoben:<br />

Kategorie<br />

ct/kWh<br />

netto / brutto<br />

A, B, C ( 100.000 kWh/a) 0,050 / 0,060<br />

C-Anteil (>100.000 kWh/a) 0,025 / 0,030<br />

11. Offshore-Haftungsumlage<br />

Die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Abs. 5 EnWG wird in folgender Höhe erhoben:<br />

Kategorie<br />

ct/kWh<br />

netto / brutto<br />

A, B, C ( 1.000.000 kWh/a) 0,050 / 0,060<br />

C-Anteil (>1.000.000 kWh/a) 0,025 / 0,030<br />

12. Umlage für abschaltbare Lasten (AbschaltVO)<br />

Ggf. noch im Dezember 2012 tritt die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbschaltVO) mit Wirkung zum<br />

01.01.2013 in Kraft. Daraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den Leistungs-, Grund- und Arbeitspreisen Mehrkosten<br />

aus der Umlage für abschaltbare Lasten verrechnet werden. Die Höhe der Umlage steht derzeit noch nicht fest.<br />

13. Umsatzsteuer<br />

Die Bruttopreise beinhalten die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.<br />

Stand 28.12.2012 Seite 5 von 5


Veröffentlichung von Preisen zur Mehr- und Mindermengenabrechnung<br />

Stand: 27.08.2013<br />

Arbeit<br />

[kWh]<br />

SLP-Profilgruppe<br />

Kosten<br />

[Euro]<br />

SLP-<br />

Monats-<br />

Marktpreis<br />

(ct/kWh) *<br />

SLP-<br />

Jahres-<br />

Mehr-/Mindermengenpreis<br />

(ct/kWh) **<br />

Arbeit<br />

[kWh]<br />

TLP-Profilgruppe<br />

Kosten<br />

[Euro]<br />

TLP-<br />

Monats-<br />

Marktpreis<br />

(ct/kWh) *<br />

TLP-<br />

Jahres-<br />

Mehr-/Mindermengenpreis<br />

(ct/kWh) **<br />

Bezeichnung<br />

gem. Leitfaden W MK MMP JMP W MK MMP JMP<br />

Jan 05 96,210 3,144 3,268<br />

Feb 05 82,145 3,519 4,284<br />

Mrz 05 91,544 4,141 4,524<br />

Apr 05 78,381 3,317 4,232<br />

Mai 05 78,459 3,170 4,041<br />

Jun 05 72,503 3,707 5,112<br />

Jul 05 72,518 3,547 4,892<br />

Aug 05 73,881 3,060 4,142<br />

Sep 05 75,265 3,971 5,276<br />

Okt 05 83,104 4,316 5,194<br />

Nov 05 86,082 6,911 8,029<br />

Dez 05 96,159 6,757 7,027<br />

Jan 06 98,483 7,231 7,342<br />

Feb 06 87,349 6,584 7,537 5,03<br />

Mrz 06 91,925 6,306 6,860 5,43<br />

Apr 06 82,634 3,879 4,695 5,71<br />

Mai 06 79,161 2,980 3,765 5,92<br />

Jun 06 72,067 3,127 4,338 5,95<br />

Jul 06 72,565 6,114 8,426 5,93<br />

Aug 06 73,947 3,592 4,857 5,87<br />

Sep 06 75,296 3,812 5,063 6,13<br />

Okt 06 83,314 4,043 4,853 6,18<br />

Nov 06 86,291 5,062 5,866 6,17<br />

Dez 06 95,951 4,277 4,458 6,14<br />

Jan 07 98,285 3,565 3,627 5,95<br />

Feb 07 87,352 3,031 3,470 5,71<br />

Mrz 07 92,306 2,579 2,794 5,34<br />

Apr 07 82,311 2,804 3,406 4,98<br />

Mai 07 78,498 2,876 3,664 4,61<br />

Jun 07 72,376 2,927 4,045 4,50<br />

Jul 07 72,537 2,357 3,250 4,50<br />

Aug 07 73,692 2,365 3,210 4,48<br />

Sep 07 75,423 2,885 3,826 4,10<br />

Okt 07 84,773 5,458 6,438 3,98<br />

Nov 07 86,399 6,563 7,596 3,88<br />

Dez 07 95,156 5,670 5,958 4,02<br />

Jan 08 98,049 6,026 6,146 4,17<br />

Feb 08 90,402 6,381 7,058 4,31<br />

Mrz 08 91,089 5,332 5,854 4,56<br />

Apr 08 82,970 6,091 7,341 4,88<br />

Mai 08 78,380 4,888 6,236 5,16<br />

Jun 08 72,058 5,834 8,096 5,49<br />

Jul 08 72,773 5,567 7,650 5,69<br />

Aug 08 73,476 4,968 6,761 5,98<br />

Sep 08 75,718 7,236 9,557 6,30<br />

Okt 08 83,623 7,928 9,481 6,56<br />

Nov 08 85,866 6,137 7,148 6,99<br />

Dez 08 95,393 5,828 6,110 7,25<br />

Jan 09 98,678 6,188 6,271 7,21<br />

Feb 09 87,345 4,544 5,202 7,22<br />

Mrz 09 91,614 3,690 4,028 7,23<br />

Apr 09 82,732 3,002 3,629 7,07<br />

Mai 09 78,583 2,751 3,501 6,90<br />

Jun 09 71,938 2,626 3,651 6,60<br />

Jul 09 72,791 2,801 3,848 6,38<br />

Aug 09 73,159 2,918 3,989 6,06<br />

Sep 09 75,562 3,323 4,397 5,78<br />

Okt 09 83,488 4,195 5,025 5,58<br />

Nov 09 85,978 3,615 4,204 5,19<br />

Dez 09 95,190 3,825 4,018 4,81<br />

Jan 10 98,470 4,481 4,551 4,56<br />

Feb 10 87,342 3,951 4,524 4,36<br />

Mrz 10 91,825 3,891 4,238 4,19<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 2


Arbeit<br />

[kWh]<br />

SLP-Profilgruppe<br />

Kosten<br />

[Euro]<br />

SLP-<br />

Monats-<br />

Marktpreis<br />

(ct/kWh) *<br />

SLP-<br />

Jahres-<br />

Mehr-/Mindermengenpreis<br />

(ct/kWh) **<br />

Arbeit<br />

[kWh]<br />

TLP-Profilgruppe<br />

Kosten<br />

[Euro]<br />

TLP-<br />

Monats-<br />

Marktpreis<br />

(ct/kWh) *<br />

TLP-<br />

Jahres-<br />

Mehr-/Mindermengenpreis<br />

(ct/kWh) **<br />

Bezeichnung<br />

gem. Leitfaden W MK MMP JMP W MK MMP JMP<br />

Apr 10 83,079 3,544 4,266 4,13<br />

Mai 10 78,001 3,475 4,456 4,15<br />

Jun 10 72,215 3,398 4,706 4,20<br />

Jul 10 72,825 3,539 4,859 4,28<br />

Aug 10 73,135 3,141 4,294 4,35<br />

Sep 10 75,559 3,710 4,909 4,43<br />

Okt 10 83,761 4,468 5,335 4,45<br />

Nov 10 86,260 4,538 5,260 4,49<br />

Dez 10 95,628 5,755 6,018 4,52<br />

Jan 11 98,274 5,363 5,458 4,61<br />

Feb 11 87,345 4,748 5,436 4,80<br />

Mrz 11 91,843 5,243 5,709 4,89<br />

Apr 11 82,822 4,482 5,411 4,92<br />

Mai 11 78,967 4,710 5,965 5,10<br />

Jun 11 71,832 3,968 5,523 5,20<br />

Jul 11 72,572 3,575 4,927 5,32<br />

Aug 11 72,855 3,742 5,136 5,38<br />

Sep 11 75,770 4,266 5,631 5,38<br />

Okt 11 83,272 4,607 5,532 5,44<br />

Nov 11 86,128 5,140 5,967 5,50<br />

Dez 11 95,623 4,468 4,672 5,51<br />

Jan 12 98,483 4,304 4,371 5,57<br />

Feb 12 90,396 5,426 6,003 5,45<br />

Mrz 12 91,786 4,043 4,405 5,34<br />

Apr 12 82,311 3,803 4,621 5,39<br />

Mai 12 78,295 3,238 4,135 5,27<br />

Jun 12 72,256 3,004 4,158 5,21<br />

Jul 12 72,520 3,167 4,367 5,06<br />

Aug 12 72,387 3,416 4,719 4,96<br />

Sep 12 75,606 3,602 4,764 4,92<br />

Okt 12 83,636 3,950 4,723 4,89<br />

Nov 12 86,640 4,294 4,956 4,83<br />

Dez 12 95,348 4,000 4,195 4,76<br />

Jan 13 98,690 4,673 4,735 4,67<br />

Feb 13 87,355 4,194 4,801 4,63<br />

Mrz 13 91,766 3,870 4,218 4,66<br />

Apr 13 82,966 3,395 4,092 4,55<br />

Mai 13 78,256 2,697 3,446 4,54<br />

Jun 13 72,353 2,174 3,005 4,49<br />

Jul 13 72,790 2,803 3,850 4,44<br />

Aug 13 4,35<br />

Sep 13 4,32<br />

Okt 13<br />

Nov 13<br />

Dez 13<br />

Jan 14<br />

Feb 14<br />

*) Der Monats-Marktpreis ist anzuwenden, wenn nach dem "VDEW-Verfahren" kalendermonatlich abgerechnet wird. Bei<br />

diesem Verfahren werden gemäß VDEW-Bericht M-02/2000 „Lastprofilverfahren zur Belieferung und Abrechnung von<br />

Kleinkunden in Deutschland“ die Mehr-/ Mindermengen monatsscharf für den jeweils 13 Monate zurückliegenden<br />

Kalendermonat abgerechnet.<br />

**) Der Jahres-Mehr-/Mindermengenpreis ist anzuwenden, wenn nach dem im VDN-Leitfaden (s. rechts zum Download)<br />

beschriebenen Verfahren abgerechnet wird. Danach ist für die Mehr- und Mindermengenabrechnung für einen<br />

Abrechnungszeitraum, der in einem bestimmten Monat endet, jeweils der für diesen Monat angegebene Preis<br />

anzuwenden.<br />

Beispiel: der Abrechnungszeitraum endet im Juni 2009; der Preis für die entsprechende Mehr- und Mindermengenabrechnung<br />

steht in der Zeile "Juni 2009" und beträgt 6,60 ct/kWh.<br />

Die vorstehenden Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer, derzeit 19 %.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 2


Anlage 3: Abwicklung der Netznutzung<br />

(1) Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt gemäß der von der<br />

Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate<br />

vom 11. Juli 2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden<br />

Festlegung. Soweit die Bundenetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu<br />

verwendeten Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen<br />

hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden.<br />

(2) Bestimmungen dieses Vertrage, die der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestellen nach<br />

Ziffer 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese<br />

anders regeln, sind unwirksam.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 1 Anlage 3


Anlage 4: Datenaustausch<br />

Technischer Anhang<br />

zur Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)<br />

Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG – Stand 01.07.2013<br />

1. Netzbetreiber<br />

(Grundzuständiger MSB/MDL) Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Postanschrift Am Gries 21<br />

85435 <strong>Erding</strong><br />

Handelsregister HRA 74 113<br />

Steuernummer 114/179/00103<br />

Ust.-ID.Nr.<br />

DE199308235<br />

Bilanzierungsgebiet<br />

11YN10000167-01V<br />

BDEW Code Netzbetreiber 9900176000002<br />

BDEW Code Messstellenbetreiber 9910088000008<br />

BDEW Code Messdienstleister 9910336000007<br />

2. Edifact-Formate<br />

EDIFACT Dateien werden in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version<br />

versendet. Diese finden Sie unter www.edi-energy.de<br />

3. Kommunikationsweg<br />

Kommunikationsprotokoll<br />

SMTP<br />

Fax f. Umsatzsteuernachweis: 08122/ 407 - 211<br />

Edifact-Adresse<br />

strom-netz@stadtwerke-erding.net<br />

Maximale Sendungsgröße<br />

10 MB<br />

Kompressionsart<br />

keine<br />

Aufgrund der Automatisierung werden keine Textinhalte ausgewertet.<br />

Wir unterstützen eine GPKE-konforme Kommunikation mit den Marktbeteiligten ausschließlich<br />

unter der Verwendung ein und derselben E-Mail-Adresse.<br />

3.1 Verschlüsselung/Signatur<br />

Verschlüsselungsverfahren<br />

Verschlüsselungsparameter<br />

Empfangsbereitschaft<br />

S/MIME<br />

2048 Bit<br />

24 Stunden<br />

Für einen sicheren Datenaustausch senden Sie bitte die notwendigen Zertifikate mit Angabe der<br />

betreffenden Emailadresse an zertifikate@stadtwerke-erding.de<br />

Sofern Sie noch keine Verschlüsselung bzw. Signatur verwenden, teilen Sie uns bitte den<br />

geplanten Zeitpunkt der Umsetzung mit.<br />

Unsere Zertifikate für Verschlüsselung und Signatur können Sie über die Homepage<br />

www.stadtwerke-erding.de unter „Netze / E-Mail Zertifikate“ downloaden oder werden Ihnen<br />

auf Wunsch gerne zugesandt.<br />

Alle versendeten Emails der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> enthalten eine Signatur, die Ihnen die<br />

Prüfung der Gültigkeit des Absenders ermöglicht.<br />

Eine Datenkomprimierung erfolgt derzeit nicht.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 4


4. Ansprechpartner<br />

Verträge Katharina Fellermeier Markus Sepp<br />

Telefon 08122/407 - 208 08122/407 - 250<br />

Telefax 08122/407 - 211 08122/407 - 107<br />

E-Mail<br />

netz@stadtwerke-erding.de<br />

Avise & Zahlungen RLM/SLP Luise Koller Edeltraud Badmann<br />

Telefon 08122/407 - 555 08122/407 - 555<br />

E-Mail<br />

mahnwesen@stadtwerke-erding.de<br />

Elektronischer Datenaustausch<br />

(GPKE/GEli) Katharina Fellermeier Marianne Prenner<br />

Telefon 08122/407 - 208 08122/407 - 213<br />

Telefax 08122/407 - 211 08122/407 - 211<br />

E-Mail<br />

netz@stadtwerke-erding.de<br />

Elektronischer Datenaustausch<br />

(Mabis)<br />

Alexander Moll<br />

Telefon 08122/407 - 209<br />

Telefax 08122/407 - 211<br />

E-Mail<br />

edm-netz@stadtwerke-erding.de<br />

Elektronischer Datenaustausch<br />

(WiM)<br />

Martina Maier<br />

Telefon 08122/407 - 212<br />

Telefax 08122/407 - 211<br />

E-Mail<br />

netz@stadtwerke-erding.de<br />

Lastgangdaten RLM/<br />

Technische Fragen (WiM) Christian Pirker<br />

Telefon 08122/407 - 142<br />

E-Mail<br />

edm-netz@stadtwerke-erding.de<br />

Ausgebaute Zähler/Geräte senden Sie bitte an:<br />

Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Herrn Pirker<br />

Rudolf-Diesel-Str. 13<br />

85435 <strong>Erding</strong><br />

Alle Zahlungen / Überweisungen bitte ausschließlich auf:<br />

Die Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG hat der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> die kaufmännische Betriebsführung übertragen:<br />

Konto 18937<br />

BLZ 700 919 00<br />

Bank<br />

VR-Bank <strong>Erding</strong> eG<br />

Kontoinhaber<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong><br />

BIC<br />

IBAN<br />

GENODEF1EDV<br />

DE97700919000000018937<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 2 von 2 Anlage 4


Anlage 5: Regelungen zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen<br />

Standardlastprofilverfahren<br />

1 Anwendung repräsentativer Lastprofile<br />

1.1 Für Entnahmestellen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch unter 100.000 kWh finden<br />

repräsentative Lastprofile Anwendung. Vom VNB wird das synthetische Verfahren verwendet.<br />

1.2 Der VNB wendet die von der BTU Cottbus (Brandenburgische Technische Universität<br />

Cottbus) im Auftrag des VDEW ermittelten Lastprofile, mit Anpassung der regionalen<br />

Feiertrage, an. Die Lastprofile sind nach Anpassung der Feiertage, bezogen auf das<br />

Betrachtungsjahr, auf 1.000 kWh normiert. Für Entnahmestellen, denen nach dem VDEW-<br />

Lastprofilen kein Lastprofil zugeordnet werden konnte, wie z.B. unterbrechbare<br />

Verbrauchseinrichtungen und Straßenbeleuchtung, wurden eigene Lastprofile entwickelt.<br />

Zusätzlich benötigte Lastprofile werden durch Referenzmessung und mathematische<br />

Anpassung netzbezogen entwickelt. Auf Wunsch des Lieferanten werden die angepassten<br />

VDEW-Lastprofile und eigene Entwicklungen zur Verfügung gestellt.<br />

1.3 Der VNB prognostiziert für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten den Jahresverbrauch. Die<br />

Prognose basiert in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch. Die Prognose über den<br />

Jahresverbrauch wird dem Lieferanten mit der Anmeldebestätigung oder der<br />

Netznutzungsabrechung mitgeteilt. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und<br />

dem VNB eine eigene Prognose unterbreiten. Erscheint die Prognose des Lieferanten<br />

plausibel wird diese verwendet. Die Summe über alle Lastprofil-Energie-Entnahmen<br />

(Summenlastprofil) wird als berechnete Istentnahme dem ÜNB und dem Lieferanten<br />

spätestens 10 Werktage nach dem Betrachtungsmonat übermittelt.<br />

1.4 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass der tatsächliche zeitliche Verlauf der Entnahme<br />

von dem Prognoselastprofil abweichen kann. Beide Vertragsparteien sind sich jedoch einig,<br />

dass die Lieferung gemäß der vom VNB ermittelten Daten abgewickelt und abgerechnet wird.<br />

1.5 Unterbrechungen der Lieferung an Entnahmestellen aufgrund der im Lieferantenrahmenvertrag<br />

genannten Gründe werden bei der Ermittlung der Prognoselastprofile nicht<br />

berücksichtigt, sofern sie nicht außergewöhnlich lange andauern. Die Entscheidung, ob<br />

Ausfälle berücksichtigt werden, trifft der VNB. Die Interessen des Lieferanten werden dabei<br />

angemessen berücksichtigt.<br />

1.6 Die Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem Lastprofil erfolgt durch den VNB.<br />

Folgende Lastprofile und deren Zuordnung kommen zur Anwendung:<br />

Profiltyp Beschreibung<br />

G0 Gewerbe allgemein<br />

G1 Gewerbe werktags 8-18 Uhr<br />

G2 Gewerbe mit starkem bis überwiegendem Verbrauch in den Abendstunden<br />

G3 Gewerbe durchlaufend<br />

G4 Laden/Friseur<br />

G5 Bäckerei mit Backstube<br />

G6 Wochenendbetrieb<br />

L0<br />

L1<br />

Landwirtschaftsbetriebe<br />

Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 5


L2<br />

H0<br />

BAN<br />

SP1<br />

SP2<br />

Übrige Landwirtschaftsbetriebe<br />

Haushalt<br />

Bandlastprofil<br />

Gemeinsame Messung (SPH)<br />

Getrennte Messung (SPH)<br />

1.7 SLP für öffentliche Verbrauchseinrichtungen<br />

Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Straßenbeleuchtung wird der Verlauf der<br />

Energieentnahme rechnerisch ermittelt.<br />

Profiltyp Beschreibung<br />

SB Straßenbeleuchtung<br />

Auf Wunsch des Lieferanten und berechtigtem Interesse werden die Lastprofile zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

1.8 SLP für Netzebenen außerhalb der Netzebene 7<br />

SLP werden bei Kunden mit einem dauerhaften Jahresverbrauch unter 100.000 kWh auch<br />

außerhalb der Niederspannungsebene angewendet. Für die Berechnung des<br />

Netznutzungsentgeltes kommt das Leistungspreissystem der jeweiligen Netzebene zur<br />

Anwendung. Für die Messung kommen die genehmigten Mess- und Abrechnungspreise der<br />

jeweiligen Netzebene für RLM-Messung zur Anwendung<br />

1.9 Einspeiselastprofile<br />

Die Einspeiselastprofile werden für Anlagen ohne Leistungsmessung angewandt.<br />

Profiltyp Beschreibung<br />

FO Fotovoltaikeinspeisung*<br />

WA Wasserkrafteinspeisung<br />

KWK Kraft-Wärme-Kopplungs-Einspeisung<br />

WIN Windkrafteinspeisung<br />

BIO Biomasseeinspeisung<br />

GAS Deponie- oder Klärgaseinspeisung<br />

* Das Fotovoltaikeinspeiseprofil wird monatlich über eine Referenzmessung entwickelt.<br />

Auf Wunsch des Lieferanten und berechtigtem Interesse werden die Lastprofile zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 2 von 2 Anlage 5


Anlage 6: Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />

Anlage 7: Kontaktdaten siehe Anlage 4 Datenaustausch<br />

<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013

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