Netznutzungsvertrag - Stadtwerke Erding GmbH
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<strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />
zum Zwecke der Belieferung von Entnahmestellen im Netz<br />
des Verteilnetzbetreibers (VNB) mit elektrischer Energie<br />
zwischen<br />
Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Am Gries 21, 85435 <strong>Erding</strong><br />
ILN 1 des Netzbetreibers: 9900176000002<br />
EIC 2 des Bilanzierungsgebiets: 11YN10000167-01V<br />
- nachstehend „Netzbetreiber“ genannt -<br />
und<br />
- nachstehend „Netznutzer“ genannt –<br />
wird folgender <strong>Netznutzungsvertrag</strong> geschlossen:<br />
Entnahmestelle 3 :<br />
Vertragsnummer:<br />
Die Netznutzung beginnt am:<br />
Zählpunktbezeichnung:<br />
Entnahme-Ebene:<br />
(bei Vertragsbeginn)<br />
Messung:<br />
(bei Vertragsbeginn)<br />
Lastprofilzuordnung<br />
Niederspannungsnetz<br />
Umspannung auf Nspg.<br />
Mittelspannungsnetz<br />
Niederspannung ohne Leistungsmessung<br />
Niederspannung mit Leistungsmessung<br />
Mittelspannung mit Leistungsmessung<br />
Lastprofil (synthetisch) gemäß Zuordnung des<br />
Netzbetreibers<br />
Lastgangmessung<br />
1<br />
ILN (Internationale Locations Nummer). Diese ILN für Deutschland wird auch als VDEW bzw. BDEW Codenummer bezeichnet<br />
2<br />
EIC (Energy Identification Coding scheme )<br />
3<br />
Sollen mehrere Entnahmestellen in den <strong>Netznutzungsvertrag</strong> einbezogen werden, werden die Entnahmestellen in der Anlage 1<br />
(Entnahmestellen des Netznutzers) aufgeführt.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 17
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................................. 3<br />
§ 2 Voraussetzung der Netznutzung .............................................................................................. 3<br />
§ 3 Abwicklung der Netznutzung, An- und Abmeldung zum Bilanzkreis ......................................... 4<br />
§ 4 Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren ............................................................................. 4<br />
§ 5 Messeinrichtungen ................................................................................................................... 5<br />
§ 6 Datenaustausch, Datenverarbeitung ........................................................................................ 7<br />
§ 7 Jahresmehr- und Jahresmindermengen ................................................................................... 8<br />
§ 8 Entgelte .................................................................................................................................... 8<br />
§ 9 Abrechnung, Zahlung und Verzug .......................................................................................... 10<br />
§ 10 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung ................................................................ 11<br />
§ 11 Haftung .................................................................................................................................. 13<br />
§ 12 Sicherheitsleistung ................................................................................................................. 13<br />
§ 13 Laufzeit und Kündigung .......................................................................................................... 16<br />
§ 14 Schlussbestimmungen ........................................................................................................... 16<br />
§ 15 Anlagen .................................................................................................................................. 17<br />
Anlagenverzeichnis ........................................................................................................................... 17<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 2 von 17
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
(1) Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die<br />
elektrischen Anlagen der Kunden an der jeweiligen Entnahmestelle angeschlossen sind.<br />
Gegenstand dieses Vertrages ist die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs gemäß<br />
§ 20 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zwischen Netzbetreiber und Netznutzer.<br />
Diesem Vertrag liegen in ihrer jeweiligen Fassung insbesondere das Energiewirtschaftsgesetz<br />
vom 7. Juli 2005 (EnWG), die Stromnetzzugangs- und die Stromnetzentgeltverordnung<br />
(StromNZV bzw. StromNEV), jeweils vom 25. Juli 2005, die Anreizregulierungsverordnung<br />
(ARegV) vom 29. Oktober 2007, die Stromgrundversorgungsverordnung<br />
(StromGVV) vom 26. Oktober 2006, die Niederspannungsanschlussverordnung<br />
(NAV) vom 1. November 2006 sowie die Verordnung über Rahmenbedingungen<br />
für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts-<br />
und Gasversorgung (MessZV) vom 17. Oktober 2008 und die von der Bundesnetzagentur<br />
(BNetzA) getroffene "Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate<br />
zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität" vom<br />
11. Juli 2006 (BK6-06-009; GPKE) und "Festlegung von Marktregeln für die Durchführung<br />
der Bilanzkreisabrechnung Strom" vom 10. Juni 2009 (BK6-07-002; MaBiS) zu<br />
Grunde.<br />
(2) Die Entnahmestellen, für die die Netznutzung in Anspruch genommen wird, sind auf<br />
dem Deckblatt bzw. in Anlage 1 (Entnahmestellen des Netznutzers) aufgeführt. Der<br />
Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der Entnahmestellen nach Maßgabe dieses<br />
Vertrages.<br />
(3) Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen<br />
Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlage, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht Gegenstand<br />
dieses Vertrages. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen.<br />
§ 2 Voraussetzung der Netznutzung<br />
(1) Voraussetzung für die Netznutzung ist das Bestehen eines Netzanschlussvertrages<br />
zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber mit ausreichender Anschlusskapazität<br />
und eines Anschlussnutzungsvertrages zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber.<br />
(2) Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen einem<br />
Lieferanten und dem Netznutzer zu regeln. Der Netznutzer versichert bei seiner<br />
Anmeldung für die Netznutzung, dass ab Beginn seiner Zuordnung zu einem Bilanzkreis<br />
ein solcher Stromlieferungsvertrag besteht. Dieser Vertrag muss entweder den gesamten<br />
Bedarf des Netznutzers an der Entnahmestelle oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen<br />
hinausgehenden Bedarf des Netznutzers vollständig abdecken (offener Liefervertrag).<br />
(3) Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen(n) des Netznutzers in ein vertraglich<br />
begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist (sind). Der Netznutzer teilt dem<br />
Netzbetreiber den (Unter-) Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellen des Kunden in der<br />
Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden sollen. Die gleichzeitige<br />
Zuordnung der Entnahmestelle zu mehreren Bilanzkreisen ist nicht möglich. Der Netznutzer<br />
benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit<br />
mit Bestätigung der Datenzuordnungsermächtigung auf Verlangen des<br />
Netzbetreibers nach.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 3 von 17
§ 3 Abwicklung der Netznutzung, An- und Abmeldung zum Bilanzkreis<br />
(1) Der Netznutzer meldet dem Netzbetreiber alle Entnahmestellen, die in diesen Vertrag<br />
einbezogen werden sollen und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung.<br />
(2) Die Einzelheiten für die Abwicklung der Netznutzung sind in Anlage 3 (Abwicklung der<br />
Netznutzung) geregelt.<br />
(3) Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.<br />
(4) Sofern der Netznutzer einen Anspruch auf Ersatzbelieferung nach § 38 Abs. 1 EnWG<br />
geltend machen kann, ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestellen des Netznutzers<br />
dem Bilanzkreis des Grundversorgers, der die Ersatzversorgung übernimmt, zu, wenn<br />
die Voraussetzungen für die Ersatzversorgung gegeben sind.<br />
(5) Der Netznutzer kann sich zur Abwicklung der Netznutzung eines Dritten, insbesondere<br />
des Lieferanten, bedienen, der berechtigt ist, mit Wirkung für und gegen den Netznutzer<br />
Erklärungen abzugeben und Erklärungen des Netzbetreibers zu empfangen. Dies gilt<br />
insbesondere hinsichtlich der Aufgaben nach den Anlagen 3 und 4 (Abwicklung der<br />
Netznutzung und Datenaustausch). Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber mit, wenn er<br />
seinem Lieferanten diese Aufgaben überträgt. Die Verantwortlichkeit des Netznutzers<br />
für die Erfüllung dieser Pflichten bleibt unberührt.<br />
§ 4 Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren<br />
(1) Bei Entnahmestellen in Niederspannung mit einem Strom-Jahresverbrauch von bis zu<br />
100.000 kWh wird der Netzbetreiber auf eine fortlaufende registrierende ¼-h-<br />
Leistungsmessung (Lastgangzählung) verzichten, es sei denn, der Kunde oder der Lieferant<br />
beantragt den entgeltlichen Einbau einer solchen ¼-h-Leistungsmessung.<br />
(2) Bei Entnahmestellen, die keine registrierende Leistungsmessung haben, erfolgt die Belieferung<br />
über Lastprofile (Standard-Lastprofilkunden). Die Art und die Anzahl dieser<br />
Profile legt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen Verfahrens fest. Der<br />
Netzbetreiber bestimmt die verwendeten Lastprofile. Der Lieferant deckt den gesamten<br />
Bedarf des Kunden auf der Basis dieser Lastprofile.<br />
(3) Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle das entsprechende Lastprofil zu und<br />
stellt für jede Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf<br />
dem Vorjahresverbrauch basiert. Dem Netznutzer steht das Recht zu, unplausiblen<br />
Prognosen zu widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose zu unterbreiten.<br />
Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den<br />
Jahresverbrauch fest. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 5 (Regelungen<br />
zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen). In begründeten Ausnahmefällen können<br />
Netzbetreiber und Netznutzer gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig<br />
anpassen.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 4 von 17
(4) Der Netzbetreiber berechtigt, das Verfahren nach Abs. 2 Satz 2 oder die Lastprofile sowie<br />
die Zuordnung zu den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies erforderlich<br />
oder zweckmäßig ist. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer die Änderung des Verfahrens<br />
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und die Änderung bzw. Zuordnung<br />
der Lastprofile unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ersten eines Monats<br />
in Textform mit. 4<br />
(5) Bei Entnahmestellen mit einer Jahresverbrauchsprognose von mehr als 100.000 kWh<br />
erfolgt durch den Messstellenbetreiber/Messdienstleister eine fortlaufende registrierende<br />
¼-h-Leistungsmessung (RLM/registrierende Lastgangmessung). Sofern der Netzbetreiber<br />
der Messstellenbetreiber ist, wird er auf Wunsch des Netznutzers und auf dessen<br />
Kosten auch unterhalb dieser Grenze eine RLM in der jeweiligen Entnahmestelle<br />
einbauen. Diese Messeinrichtung wird Eigentum des Netzbetreibers.<br />
§ 5 Messeinrichtungen<br />
(1) Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden<br />
ist, gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 7; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der<br />
Messstellenbetreiber. 5 Wird eine abweichende Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG<br />
geschlossen, treffen Netzbetreiber und Netznutzer hierzu eine gesonderte Regelung.<br />
Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, finden die Absätze 9 bis 12 in jedem<br />
Fall Anwendung.<br />
(2) Der Netzbetreiber ist als Messstellenbetreiber für die Erfassung der vom jeweiligen<br />
Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit<br />
der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung<br />
und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte<br />
zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die<br />
Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.<br />
(3) Bei Kunden mit registrierender Lastgangmessung (RLM) erfolgt die Übermittlung der<br />
Zählwerte in der Regel einmal pro Monat. Soweit zwischen dem Netznutzer und Netzbetreiber<br />
vereinbart, erfolgt die Übermittlung der Zählwerte werktäglich.<br />
Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des<br />
zwischen Netzbetreiber und Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertags.<br />
(4) Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter Telekommunikationsanschluss<br />
ohne zeitliche Beschränkung sowie eine 230 V-Anschluss zur Verfügung<br />
stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein<br />
extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber<br />
berechtigt, eine Telekommunikationseinrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim<br />
Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit<br />
gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die<br />
diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse<br />
zum Zählerplatz, etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber<br />
kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung<br />
stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Las-<br />
4<br />
Innerhalb der Drei-Monats-Frist sollte eine Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer über die Handhabung und Überleitung<br />
zum neuen Verfahren erfolgen.<br />
5<br />
Zum Messstellenbetrieb gehört gemäß § 21b Abs. 2 Satz 1 EnWG auch die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten<br />
Marktteilnehmer.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 5 von 17
ten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten.<br />
(5) Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen<br />
von Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom<br />
Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich<br />
überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen.<br />
Vereinbarungen gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG finden Berücksichtigung.<br />
(6) Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen<br />
veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder<br />
diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen<br />
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Bei einer wesentlichen Änderung des<br />
Bedarfs kann der Netzbetreiber ebenfalls Zwischenablesungen veranlassen.<br />
(7) Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt<br />
für den Messstellenbetrieb, die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung<br />
gestellt. Diese Entgelte beinhalten insbesondere Einbau, Betrieb und Wartung der<br />
Messeinrichtung und Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die<br />
turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Netznutzer<br />
den Netzbetreiber mit einer Ablesung in Fällen, die von Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie von<br />
Abs. 5 nicht erfasst sind, ist diese Ablesung gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes<br />
ist der Anlage 2 (Preisblatt) zu entnehmen. Die ermittelten Zähldaten übermittelt<br />
der Netzbetreiber in dem in Anlage 4 (Datenaustausch) beschriebenen Datenformat.<br />
Die vom Netzbetreiber ermittelten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung<br />
der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber<br />
sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.<br />
(8) Der Netznutzer kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung<br />
mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen<br />
werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in § 5 Abs. 11<br />
Buchstabe (a) etwas anderes festgelegt ist.<br />
(9) Der Netznutzer kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen. Stellt<br />
der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung bei einem Dritten, so hat er den Netzbetreiber<br />
in seiner Rolle als Messstellenbetreiber zu benachrichtigen. Ergibt eine Überprüfung<br />
der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden<br />
Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu<br />
wenig berechnete Betrag vom Netzbetreiber zu erstatten oder vom Netznutzer nach zu<br />
entrichten.<br />
(10) Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei<br />
festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an,<br />
so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />
aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung<br />
nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch<br />
Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 6 von 17
(11) Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender<br />
Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung<br />
nicht oder nicht richtig an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende<br />
oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2011 nach folgendem<br />
Schema:<br />
(a)<br />
(b)<br />
bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht,<br />
werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.<br />
bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible<br />
Zählwerte kleiner zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden<br />
ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig<br />
festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt.<br />
(12) Ansprüche nach den Absätzen 9 bis 11 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden<br />
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers<br />
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch<br />
auf längstens drei Jahre beschränkt.<br />
(13) Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage des § 21b EnWG getroffen<br />
worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten<br />
Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde gelegt.<br />
Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß den<br />
Vorgaben der GPKE zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel<br />
sind, finden die Absätze 9 bis 12 Anwendung.<br />
(14) In der Regel erfolgen Entnahme und Messung auf derselben Spannungsebene. Bei<br />
Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht berücksichtigten<br />
Verluste mit einem pauschalen Auf- oder Abschlag auf die Verbrauchsmenge berücksichtigt.<br />
§ 6 Datenaustausch, Datenverarbeitung<br />
(1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages<br />
erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung<br />
unter Beachtung von § 6a EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten<br />
und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die<br />
Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung<br />
der Stromlieferungen, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte<br />
in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und<br />
kommerziellen Abwicklung erforderlich ist. Der Netznutzer erklärt hierzu sein Einverständnis.<br />
Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im<br />
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 7 von 17
(2) Der Netzbetreiber übermittelt die für die Verbrauchsabrechnung und Bilanzierung relevanten<br />
Leistungswerte und Energiemengen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen<br />
an den Netznutzer. Der Netznutzer ist verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglich<br />
zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche seinerseits<br />
die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführt. Wenn Einwände bestehen, hat<br />
der Netznutzer dem Netzbetreiber dies spätestens bis zum 29. Werktag nach dem Liefermonat<br />
anzuzeigen. Unterlässt der Netznutzer die Anzeige, gelten die Leistungswerte<br />
für die Bilanzkreisabrechnung als genehmigt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für<br />
die Bilanzierung bzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten Daten an den Übertragungsnetzbetreiber<br />
in den im Beschluss BK6-07-002 (MaBiS) festgelegten Fristen zu<br />
übermitteln.<br />
(3) Die Vertragspartner werden alles Erforderliche und Zumutbare tun, um den Übertragungsnetzbetreiber<br />
bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen für die Bilanzkreisabrechnung<br />
zu unterstützen.<br />
§ 7 Jahresmehr- und Jahresmindermengen 6<br />
(1) Differenzmengen zwischen der bei Standard-Lastprofilkunden 7 gemessenen beziehungsweise<br />
auf sonstige Weise ermittelten und über alle Kunden des Lieferanten saldierten<br />
elektrischen Arbeit und der sich aus dem prognostizierten Lastprofilen ergebenen<br />
Arbeit (Jahresmehr- und Jahresmindermenge) gelten als vom Netzbetreiber geliefert<br />
bzw. abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten<br />
elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt<br />
worden ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehrmenge). Im umgekehrten<br />
Fall liegt ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindermenge) vor.<br />
(2) Ergibt sich ein positiver Differenzwert, so erfasst der Netzbetreiber für den Netznutzer<br />
diese ungewollte Mehrmenge zum Zweck der Vergütung an den Netznutzer. Bei einem<br />
negativen Differenzwert erfasst der Netzbetreiber die ungewollte Mindermenge, um sie<br />
dem Netznutzer in Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Preisregelungen ergeben<br />
sich aus der Anlage 2 (Preisblatt), dessen jeweilige Fassung auf der Internetseite des<br />
Netzbetreibers veröffentlicht ist.<br />
(3) Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen<br />
Abrechnungsjahres 8 nach Eingang der letzten erforderlichen Zählwerte. Einzelheiten<br />
bezüglich der Ermittlung der Differenzmenge ergeben sich aus Anlage 5 (Regelungen<br />
zur Anwendung von Lastprofilen).<br />
§ 8 Entgelte<br />
(1) Der Netznutzer zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung nach § 1 sowie für andere Leistungen<br />
nach diesem Vertrag Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Anlage 2<br />
(Preisblatt). Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 9 und Abs. 3 StromNEV bedürfen<br />
besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages<br />
6<br />
Gilt für das synthetische Verfahren; beim analytischen Verfahren nur, wenn Differenzen zwischen Jahresablesung und Prognose auftreten.<br />
Systembedingt gleichen sich beim analytischen Verfahren die Mengendifferenzen aller im Netzgebiete tätigen Lieferanten untereinander<br />
aus, weil die Lastprofilkundenlastganglinie vollständig auf alle Lieferanten aufgeteilt wird. Die übrigen Regelungen dieses Vertrages<br />
gelten für beide Verfahren.<br />
7<br />
Entnahmestellen, die nach Lastprofilen abgerechnet werden.<br />
8<br />
Dies richtet sich danach, ob der Netzbetreiber ein rollierendes oder stichtagsbezogenes Verfahren anwendet.<br />
9<br />
Individuelle Entgelte nach § 19 Abs. 2 EnWG bedürfen der Genehmigung durch die BNetzA.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 8 von 17
finden auf die individuelle Entgeltregelung Anwendung.<br />
(2) Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer über den Leistungsfaktor (induktiv 0,9 oder<br />
kapazitiv 0,9), der für den Energiebezug an den jeweiligen Entnahmestellen gilt. 10 Unterschreitet<br />
der Leistungsfaktor diesen Wert, so erfolgt eine gesonderte Verrechnung<br />
der bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattstunden (kvarh) gemäß Anlage 2 (Preisblatt).<br />
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit die geltenden Erlösobergrenzen<br />
beachtet werden. Über die Entgeltanpassung informiert der Netzbetreiber<br />
den Netznutzer unverzüglich in Textform.<br />
(4) Der Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wenn ein<br />
Antrag auf Änderung zu genehmigender Netzentgelte gestellt worden ist.<br />
(5) Sofern Netzentgelte einer Genehmigung unterfallen, ist der Netzbetreiber berechtigt, die<br />
Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten<br />
Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist.<br />
(6) Ändern sich die Netzentgelte, so kann der Netznutzer das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger<br />
Frist auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden Kalendermonats<br />
kündigen. Lässt der Netznutzer diese Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen,<br />
gilt die mitgeteilte Netzentgeltanpassung als vereinbart.<br />
(7) Soweit von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung<br />
durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen<br />
berücksichtigt werden, gilt Folgendes:<br />
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche<br />
Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung<br />
oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so<br />
erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen<br />
oder -senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend<br />
von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt<br />
oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Dies gilt insbesondere für gesetzlich oder<br />
behördlich vorgeschriebene Maßnahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung<br />
aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die Sätze 1<br />
bis 3 gelten entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche<br />
Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen<br />
worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreiber verändern.<br />
10<br />
Soweit kein Leistungsfaktor vereinbart ist, gilt für eine Übergangszeit der bisherige Leistungsfaktor.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 9 von 17
(8) Sollte der Netzbetreiber gegen Maßnahmen der zuständigen Regulierungsbehörde,<br />
insbesondere gegen Bescheide, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Entgelte gemäß<br />
§ 17 StromNEV in der jeweils geltenden Fassung oder einer ihr nachfolgenden<br />
Regelung auswirken, Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung<br />
ein von der ursprünglichen Maßnahme der zuständigen Regulierungsbehörde<br />
abweichendes Entgelt im obigen Sinne festgelegt werden, ist das nachträglich geänderte<br />
Entgelt vom Zeitpunkt seines unter Umständen rückwirkenden Inkrafttretens an<br />
maßgeblich. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Netznutzers zu erstatten,<br />
der Netznutzer hat etwaige Unterzahlungen auszugleichen. Erstattungen und<br />
Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß<br />
§ 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt<br />
auch dann, wenn der <strong>Netznutzungsvertrag</strong> oder einzelne Lieferungen, die unter Geltung<br />
des <strong>Netznutzungsvertrag</strong>es abgewickelt worden sind, zwischenzeitlich beendet worden<br />
sind.<br />
(9) Absatz 7 findet keine Anwendung, wenn es dem Netzbetreiber möglich ist, die sich aus<br />
einer rechtskräftigen Entscheidung nach Absatz 7 ergebende Über- oder Unterzahlungen<br />
beispielsweise im Rahmen des Regulierungskontos zu realisieren.<br />
(10) Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben<br />
dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der<br />
Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten<br />
Konzessionsabgabesatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Weist der<br />
Netznutzer dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch<br />
das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber<br />
dem Netznutzer die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe zurück. Soweit nach<br />
einer Entnahmestelle der Zuordnungsliste eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8<br />
der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist der Netznutzer verpflichtet, dies<br />
dem Netzbetreiber mitzuteilen und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben zur Ermittlung<br />
der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer darüber hinaus die jeweilige § 19 Abs. 2<br />
StromNEV-Umlage, sowie etwaige andere Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.<br />
(11) Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen<br />
Umsatzsteuersatz.<br />
§ 9 Abrechnung, Zahlung und Verzug<br />
(1) Der Netzbetreiber stellt für die Netzentgelte gemäß § 8 sowie für das Entgelt für Messstellenbetrieb<br />
(inklusiver Messung) und Abrechnung bei Lastprofilkunden jährliche<br />
Rechnungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, bei Lastprofilkunden monatliche Abschlagszahlungen<br />
zu verlangen. Bei Lastgangkunden mit fortlaufend registrierender ¼-<br />
h-Leistungsmessung stellt der Netzbetreiber monatliche Rechnungen. Der Jahresleistungspreis<br />
wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während der Abrechnungsperiode<br />
die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende<br />
Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet. Ändern sich die für<br />
die Berechnung der Abschlagszahlungen relevanten Parameter (z. B. Anzahl der Kunden,<br />
Leistungen durch den Netzbetreiber), können die Parteien auch unterjährig eine<br />
Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 10 von 17
(2) Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Sofern der Netzbetreiber das rollierende Abrechnungsverfahren<br />
anwendet, ist die Abrechnungsperiode der Zeitraum der vergangenen<br />
zwölf Monate seit der letzten Ablesung.<br />
(3) Sofern ein Lieferantenwechsel für eine leistungsgemessene Entnahmestelle zu einem<br />
anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet,<br />
wird der Abrechnung der Netznutzung die maximale Monatshöchstleistung der letzten<br />
zwölf Monate zugrunde gelegt. Die Leistungspreisentgelte sowie die Abrechnungs-,<br />
gegebenenfalls Zähler- und Messentgelte werden entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum<br />
zeitanteilig berechnet.<br />
(4) Sofern ein Lieferantenwechsel für eine Standardlastprofil-Entnahmestelle zu einem anderen<br />
Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreiber erfolgt, werden<br />
der Grundpreis sowie die Abrechnungs- gegebenenfalls Zähler- und Messentgelte<br />
entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum zeitanteilig berechnet.<br />
(5) Für die Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden bei einem unterjährigen Lieferantenwechsel<br />
(vergleiche Absatz (3)) wird der Netzbetreiber die letzten zwölf Liefermonate<br />
zugrunde legen. Weist der Netznutzer ein Preissystem mit Schwachlastregelung (HT-<br />
/NT-Zeiten) nach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der HT-/NT-Zeiten vorhanden,<br />
wird für die NT-Zeiten die Energieentnahme gemäß § 2 Konzessionsabgabenverordnung<br />
mit dem verminderten Konzessionsabgabensatz für die Schwachlastregelung<br />
abgerechnet.<br />
(6) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt,<br />
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.<br />
Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber<br />
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />
zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens<br />
bleibt vorbehalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verzugskosten pauschal gemäß<br />
Anlage 2 (Preisblatt) in Rechnung zu stellen. Dem Netznutzer bleibt es unbenommen,<br />
einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.<br />
(7) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung und Abschlagsberechnung berechtigen<br />
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit<br />
eines offensichtlichen Fehlers besteht und wenn der Fehler vom Schuldner unverzüglich<br />
dargelegt wird. Etwaige Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung oder<br />
Abschlagsberechnung sind nur binnen drei Jahren nach Rechnungszugang zulässig.<br />
(8) Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig<br />
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />
§ 10 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung<br />
(1) Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung<br />
ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, die Netznutzung<br />
und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen, ruhen die Verpflichtungen<br />
der Vertragspartner aus diesem Vertrag so lange, bis die Hindernisse beseitigt sind.<br />
Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder<br />
sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren<br />
Anstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 11 von 17
(2) Der Netzbetreiber unterrichtet den Netznutzer rechtzeitig von einer beabsichtigten Unterbrechung<br />
der Netznutzung in geeigneter Weise, soweit es ihm möglich und zumutbar<br />
ist. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung des Netznutzers nur verpflichtet,<br />
soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Netznutzung<br />
angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt<br />
hat.<br />
Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich<br />
ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung<br />
der Unterbrechung verzögern würde. In diesen Fällen teilt der Netzbetreiber<br />
dem Kunden auf Nachfrage den Grund der Unterbrechung nachträglich mit.<br />
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen<br />
ohne vorherige Androhung einzustellen und einen Anschluss vom Netz zu<br />
trennen, wenn die Einstellung erforderlich ist, um<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem<br />
Wert abzuwenden,<br />
den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung<br />
von Messeinrichtungen zu verhindern,<br />
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückflüsse auf<br />
Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.<br />
Die Unterbrechung ist auch zulässig, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des<br />
Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung<br />
der Gefahr erforderlich ist.<br />
(4) Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer unverzüglich unter Angabe der Gründe mit,<br />
wenn er die Netznutzung verweigert und die Kundenanlage vom Netz trennt. Dasselbe<br />
gilt für die Aufhebung der Trennung bzw. Unterbrechung.<br />
(5) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung<br />
trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die<br />
Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn<br />
die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen<br />
oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht,<br />
dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />
(6) Der Netzbetreiber hat die Netznutzung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 3<br />
unverzüglich wieder zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen<br />
sind und der Netznutzer die Aufwendungen für die Unterbrechung und Wiederherstellung<br />
der Netz- bzw. Anschlussnutzung erstattet hat.<br />
(7) Die Kosten für die Unterbrechung und die Aufhebung der Unterbrechung können pauschal<br />
berechnet werden, sie sind auf der Internetseite des Netzbetreibers abrufbar. Die<br />
jeweiligen Entgelte ergeben sich aus der Anlage 2 (Preisblatt). Auf Verlangen des<br />
Netznutzers ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.<br />
Die Möglichkeit des Netznutzers, geringere Kosten nachzuweisen, bleibt unberührt.<br />
(8) Der Netzbetreiber haftet nicht für die Schäden, die dem Netznutzer dadurch entstehen,<br />
dass die Unterbrechung oder die Wiederherstellung der Netznutzung aus Gründen, die<br />
der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 12 von 17
§ 11 Haftung<br />
(1) Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen durch die Unterbrechung<br />
der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen,<br />
nach Maßgabe der Anlage 6 (§ 25a Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)<br />
vom 25. Juli 2005 und § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November<br />
2006).<br />
(2) Im Übrigen haftet der Netzbetreiber nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden<br />
aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder<br />
der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des<br />
Netzbetreibers. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher<br />
Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt<br />
auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche<br />
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die<br />
der Netznutzer vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn<br />
und soweit der Netzbetreiber eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel<br />
arglistig verschwiegen hat.<br />
(3) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme<br />
der Regelung in Absatz 2 Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei<br />
Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des<br />
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen<br />
eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die<br />
Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.<br />
(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug<br />
auf gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.<br />
§ 12 Sicherheitsleistung<br />
(1) Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung<br />
zum Netznutzer eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung<br />
verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber<br />
dem Netznutzer in Textform zu begründen.<br />
(2) Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn<br />
a) der Netznutzer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche<br />
Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen<br />
(§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,<br />
c) ein Antrag des Netznutzers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein<br />
Vermögen vorliegt oder<br />
d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Netznutzers stellt.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 13 von 17
Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung<br />
oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den<br />
Netznutzer eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei<br />
oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht,<br />
dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der Netznutzer<br />
dies nicht innerhalb von fünf Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner<br />
Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B.<br />
durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls<br />
weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist<br />
der Netznutzer nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten<br />
Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren fünf Werktagen<br />
zu leisten.<br />
Soweit der Netznutzer über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt<br />
eine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-,<br />
im Langfristbereich nach Fitch BBB-,<br />
im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,<br />
nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap<br />
Stand Dezember 2011) beträgt.<br />
Gleiches gilt, wenn der Netznutzer bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein<br />
entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten<br />
Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten<br />
Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst.<br />
Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis<br />
beruht, sind dem Netznutzer durch den Netzbetreiber mit der Anforderung der<br />
Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen.<br />
(3) Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte<br />
unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen),<br />
unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften<br />
sowie Hinterlegungen von Geld oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der<br />
Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Netznutzer. Außerdem kann der Netzbetreiber<br />
Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren.<br />
(4) Der Netznutzer ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden.<br />
(5) Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Netznutzer an<br />
den Netzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10<br />
Werktagen zu leisten, wenn der Netznutzer nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines<br />
Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)<br />
nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der<br />
Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern.<br />
Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Netznutzer ebenfalls innerhalb<br />
der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 14 von 17
(6) Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:<br />
a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen<br />
Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut,<br />
welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s<br />
Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder<br />
dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören.<br />
b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches<br />
die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von<br />
BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3<br />
oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse<br />
II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011)<br />
aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft<br />
10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen.<br />
Dieses ist durch den Netznutzer gegenüber dem Netzbetreiber mit der Beibringung<br />
der Sicherheitsleistung nachzuweisen.<br />
c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber<br />
benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank<br />
am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz<br />
verzinst. Alternativ ist auch eine Guthabenverpfändung eines vom Netznutzer<br />
geführten Kontos zugunsten des Netzbetreibers möglich.<br />
d) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat<br />
generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und<br />
der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte<br />
Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschaftsoder<br />
Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal<br />
jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit<br />
unmittelbar folgenden Monate.<br />
(7) Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen<br />
pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung,<br />
der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung<br />
zugrunde gelegt.<br />
(8) Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach<br />
Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung<br />
gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.<br />
(9) Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu<br />
deren Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten<br />
Falles jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei<br />
Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe<br />
entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen<br />
den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich<br />
übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben.<br />
Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber<br />
das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben.<br />
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß<br />
Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung<br />
der Sicherheitsleistung verlangen. Der Netznutzer kann eine Einstellung der Vo-<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 15 von 17
auszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der<br />
letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind.<br />
§ 13 Laufzeit und Kündigung<br />
(1) Der <strong>Netznutzungsvertrag</strong> tritt mit dem auf dem Deckblatt genannten Datum in Kraft und<br />
läuft auf unbestimmte Zeit. Für den Fall, dass an der Entnahmestelle bereits ein Vertrag<br />
mit einem Lieferanten für die Netznutzung besteht (integrierter Liefervertrag), steht der<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Netzbetreiber die<br />
Änderung (Umstellung auf die Netznutzung durch den Letztverbraucher) durch den Lieferanten<br />
mitgeteilt wurde, in der Regel ausschließlich per An- und Abmeldung im<br />
UTILMD-Format unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselfristen, soweit nichts<br />
anderes vereinbart. In dem zuvor genannten Fall teilt der Netzbetreiber dem Netznutzer<br />
den Vertragsbeginn in einem Bestätigungsschreiben mit. Der <strong>Netznutzungsvertrag</strong> kann<br />
mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt<br />
werden. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.<br />
(2) Unabhängig von Abs. 1 Satz 2 kann dieser Vertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt<br />
werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung<br />
schwerwiegend verstoßen wird<br />
der Netznutzer seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur Leistung<br />
einer Vorauszahlung nach § 12 nicht fristgerecht nachkommt<br />
die Bilanzierung bzw. der Bilanzausgleich nach § 2 Ziffer 3 nicht mehr sichergestellt<br />
ist<br />
der Netznutzer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zwar in voller Höhe geleistet<br />
hat, zugleich jedoch die offene Geldforderung nicht oder nicht vollends von<br />
ihm ausgeglichen ist.<br />
(3) Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber<br />
aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z. B. infolge einer Eigentumsübertragung<br />
oder anderweitigen Netzüberlassung nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese Entnahmestellen<br />
nicht mehr gewähren kann. Der Netzbetreiber wird den Netznutzer hierüber<br />
in Textform unterrichten.<br />
§ 14 Schlussbestimmungen<br />
(1) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen<br />
Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert<br />
werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden<br />
Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich<br />
in den Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG. Im Fall der<br />
Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz gelten<br />
anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 16 von 17
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,<br />
so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten<br />
sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen<br />
Ergebnis möglichst gleichkommende, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend<br />
bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur<br />
Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke "Transmission Code" (sofern<br />
für diesen Vertrag einschlägig), "Distribution Code" sowie "Metering Code" ergänzend<br />
heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen dieses Vertrages haben jedoch Vorrang<br />
vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke.<br />
(3) Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern<br />
und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr<br />
zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten<br />
Rahmenbedingungen anpassen.<br />
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.<br />
(5) Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />
(6) Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.<br />
(7) Die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragsparteien und deren Kontaktdaten sind in<br />
der Anlage 7 (Kontaktdaten) aufgeführt 11 .<br />
§ 15 Anlagen<br />
Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages.<br />
____________________________________<br />
Ort, Datum<br />
____________________________________<br />
Ort, Datum<br />
____________________________________<br />
Netznutzer<br />
____________________________________<br />
Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Anlagenverzeichnis<br />
Anlage 1:<br />
Anlage 2:<br />
Anlage 3:<br />
Anlage 4:<br />
Anlage 5:<br />
Anlage 6:<br />
Anlage 7:<br />
Entnahmestellen des Netznutzers<br />
Preisblatt<br />
Abwicklung der Netznutzung<br />
Datenaustausch<br />
Regelungen zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen<br />
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />
Kontaktdaten<br />
11<br />
Die Ansprechpartner und deren Erreichbarkeit sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 8 StromNZV notweniger Vertragsbestandteil.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 17 von 17
Anlage 1:<br />
Entnahmestellen des Netznutzers<br />
Weitere Entnahmestellen:<br />
Entnahmestelle:<br />
Vertragsnummer:<br />
Vertragsbeginn:<br />
Zählpunktbezeichnung:<br />
Entnahme-Ebene:<br />
(bei Vertragsbeginn)<br />
Messung:<br />
(bei Vertragsbeginn)<br />
Lastprofilzuordnung<br />
Niederspannungsnetz<br />
Umspannung auf Nspg.<br />
Mittelspannungsnetz<br />
Niederspannung ohne Leistungsmessung<br />
Niederspannung mit Leistungsmessung<br />
Mittelspannung mit Leistungsmessung<br />
Lastprofil (synthetisch) gemäß Zuordnung des<br />
Netzbetreibers<br />
Lastgangmessung<br />
Entnahmestelle:<br />
Vertragsnummer:<br />
Vertragsbeginn:<br />
Zählpunktbezeichnung:<br />
Entnahme-Ebene:<br />
(bei Vertragsbeginn)<br />
Messung:<br />
(bei Vertragsbeginn)<br />
Lastprofilzuordnung<br />
Niederspannungsnetz<br />
Umspannung auf Nspg.<br />
Mittelspannungsnetz<br />
Niederspannung ohne Leistungsmessung<br />
Niederspannung mit Leistungsmessung<br />
Mittelspannung mit Leistungsmessung<br />
Lastprofil (synthetisch) gemäß Zuordnung des<br />
Netzbetreibers<br />
Lastgangmessung<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 1 Anlage 1
Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der<br />
Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Stand: 28.12.2012, gültig ab 01.01.2013<br />
Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) angegeben. Die Preise mit Umsatzsteuer<br />
sind gerundet.<br />
1. Preise für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />
(Jahresleistungspreissystem):<br />
1.1 Netzentgelte<br />
Entnahmestelle<br />
Benutzungsdauer < 2.500 h/a<br />
Benutzungsdauer >= 2.500 h/a<br />
Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis<br />
€/kW/a ct/kWh €/kW/a<br />
ct/kWh<br />
netto / brutto netto / brutto netto / brutto netto / brutto<br />
Mittelspannungsnetz 10,55 / 12,55 4,22 / 5,02 78,10 / 92,94 1,52 / 1,81<br />
Umspannung MS/NS 11,09 / 13,20 4,26 / 5,07 75,95 / 90,38 1,67 / 1,99<br />
Niederspannungsnetz 8,71 / 10,36 5,46 / 6,50 87,21 / 103,78 2,32 / 2,76<br />
1.2 Abrechnungsentgelt<br />
Abrechnungspreis je Entnahmestelle bei monatlicher<br />
netto / brutto<br />
Rechnungsstellung und Jahresschlussrechnung 238,80 / 284,17 €/Jahr<br />
1.3 Preise für Messstellenbetrieb<br />
Messebene<br />
Messstellenbetrieb<br />
€/Jahr<br />
netto / brutto<br />
Mittelspannung 370,80 / 441,25<br />
Niederspannung 214,80 / 255,61<br />
Wandlersatz MS 210,00 / 249,90<br />
Wandlersatz NS 25,20 / 29,99<br />
1.4 Preise für Messdienstleistung bei täglicher Auslesung<br />
Messebene<br />
Messdienstleistung<br />
€/Jahr<br />
netto / brutto<br />
Mittelspannung 181,20 / 215,63<br />
Niederspannung 181,20 / 215,63<br />
Stand 28.12.2012 Seite 1 von 5
2. Preise für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />
(Monatsleistungspreissystem):<br />
2.1 Netzentgelte<br />
Für Netzkunden mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder<br />
keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet die Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG alternativ zum<br />
Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf Basis von Monatsleistungspreisen an. Ein Netzkunde mit einer derartigen<br />
Lastcharakteristik, der sich für den Wechsel in das Monatsleistungspreissystem entscheidet, teilt dieses der Überlandwerk<br />
<strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG verbindlich vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes mit.<br />
Entnahmestelle<br />
Leistungspreis<br />
€/kW/Monat<br />
netto / brutto<br />
Arbeitspreis<br />
ct/kWh<br />
netto / brutto<br />
Mittelspannungsnetz 13,02 / 15,49 1,52 / 1,81<br />
Umspannung MS/NS 12,66 / 15,07 1,67 / 1,99<br />
Niederspannungsnetz 14,54 / 17,30 2,32 / 2,76<br />
2.2 Abrechnungsentgelt<br />
Siehe 1.2<br />
2.3 Preise für Messstellenbetrieb<br />
Siehe 1.3<br />
2.4 Preise für Messdienstleistung<br />
Siehe 1.4<br />
3. Preise für Kunden ohne ¼-Stunden-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />
(Entnahmestelle mit Standardlastprofil):<br />
3.1 Netzentgelte<br />
Entnahmestellen ohne Leistungsmessung, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, werden auf Basis von<br />
vorgegebenen Standardlastprofilen beliefert. Um das Verbrauchsverhalten möglichst genau nachzubilden, werden dabei je<br />
nach Bedarfsart verschiedene Lastprofile verwendet.<br />
Die Verwendung von Lastprofilen erfolgt bei einer Jahresenergieentnahme von
3.2 Abrechnungsentgelte<br />
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Abrechnung halbjährlich,<br />
vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen<br />
Netzentgeltabrechnung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Abrechnung der Netznutzung setzt eine<br />
entsprechende unterjährliche Messdienstleistung voraus.<br />
Entnahmestelle<br />
Jährliche Halbjährliche Vierteljährliche Monatliche<br />
Abrechnung Abrechnung Abrechnung Abrechnung<br />
€/Jahr €/Jahr €/Jahr €/Jahr<br />
netto / brutto netto / brutto netto / brutto netto / brutto<br />
Eintarifzähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />
Zweitarifzähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />
Mehrtarifzähler >=3 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />
Zwei-Richtungszähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />
Elektr. Haushaltszähler 9,90 / 11,78 19,80 / 23,56 39,60 / 47,12 118,80 / 141,37<br />
3.3 Preise für Messstellenbetrieb<br />
Entnahmestelle<br />
Messstellenbetrieb<br />
€/Jahr<br />
netto / brutto<br />
Eintarifzähler 7,90 / 9,40<br />
Zweitarifzähler 16,05 / 19,10<br />
Mehrtarifzähler >=3 22,00 / 26,18<br />
Zwei-Richtungszähler 7,90 / 9,40<br />
Elektronischer Haushaltszähler 22,00 / 26,18<br />
Wandlersatz 25,20 / 29,99<br />
3.4 Preise für Messdienstleistung<br />
Die Messdienstleistung erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Messdienstleistung halbjährlich,<br />
vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen<br />
Messdienstleistung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Messdienstleistung hat nicht automatisch eine<br />
unterjährliche Netznutzungsabrechnung zur Folge.<br />
Entnahmestelle<br />
Jährliche Halbjährliche Vierteljährliche Monatliche<br />
Ablesung Ablesung Ablesung Ablesung<br />
€/Jahr €/Jahr €/Jahr €/Jahr<br />
netto / brutto netto / brutto netto / brutto netto / brutto<br />
Eintarifzähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />
Zweitarifzähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />
Mehrtarifzähler >=3 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />
Zwei-Richtungszähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />
Elektr. Haushaltszähler 2,40 / 2,86 4,80 / 5,71 9,60 / 11,42 28,80 / 34,27<br />
3.5 Preise bei Abweichung von der Jahresprognosemenge (Mehr-/Mindermengen)<br />
Die Mengenabweichungen zwischen der Bilanzkreismeldung und der abgelesenen Verbrauchsmenge je Entnahmestelle<br />
werden mit einem symmetrischen, monatlichen Preis (Mehr-/Mindermengenpreis) berechnet. Die Preise für den Ausgleich<br />
dieser Mengenabweichung bei der Verwendung von Standardlastprofilen berechnen sich auf Grundlage der monatlichen<br />
Marktpreise für Ausgleichsenergie. Die Preise werden auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.ueberlandwerkerding.de)<br />
veröffentlicht.<br />
Stand 28.12.2012 Seite 3 von 5
4. Verluste<br />
Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind in den Netzentgelten abgegolten.<br />
5. Blindstrom für Mittel- und Niederspannungsnetz<br />
Blindstromlieferungen werden für Entnahmestellen mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung durch gesonderte Messgeräte erfasst<br />
und zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Blindstromlieferung für das Mittel- und Niederspannungsnetz wird ab cos f kleiner<br />
0,9 verrechnet.<br />
Entgelt für Blindstromlieferungen<br />
ct/kvarh<br />
netto / brutto<br />
Der Preis für Blindstromlieferungen beträgt im Mittel- und Niederspannungsnetz 1,28 / 1,52<br />
6. Unterbrechnung der Anschlussnutzung<br />
Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und Wiederherstellung der Anschlussnutzung<br />
durch den Netzbetreiber wird folgender pauschaler Betrag in Rechnung gestellt. Die Wiederherstellung ist in diesem Betrag<br />
mit inbegriffen.<br />
Unterbrechnung der Anschlussnutzung netto / brutto<br />
Preis für Unterbrechung und Wiederherstellung der<br />
Anschlussnutzung<br />
50,42 / 60,00 € / Unterbrechnung<br />
Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.<br />
7. Sonderleistungen<br />
Sonderleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Basis hierfür ist der Verrechnungsstundensatz des<br />
Netzbetreibers.<br />
Sonderleistungen netto / brutto<br />
Extra Anfahrt inkl. Ablesung/Kontrolle,<br />
Zusätzliche beauftragte Zählerablesung/Kontrolle 45,00 / 53,55 € / Ablesung<br />
Kommunikationsanschluss durch Netzbetreiber 12,00 / 14,28 € / Monat<br />
Impulsweitergabe an den Kunden (je Zählpunkt) 5,10 / 6,07 € / Monat<br />
Verrechnungssatz je Monteurstunde, Facharbeiter 45,00 / 53,55 € / Stunde<br />
Unter anderem sind folgende Leistungen kostenpflichtig:<br />
- Zusätzliche Zählerablesung auf Anforderung Berechtigter i. d. R. Lieferant;<br />
- Datenbeschaffung, z. B. bei Ausfall des Telefonanschlusses des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers,<br />
verursacht durch Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer;<br />
- Einrichtung einer weiteren E-Mail-Adresse für den Datenversand;<br />
- zusätzliche Datenbereitstellung, z. B. historische Lastgänge;<br />
Stand 28.12.2012 Seite 4 von 5
8. Umlage nach KWK-Gesetz<br />
Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz vom 19. März 2002, gemäß § 9 Abs. 7,<br />
wird in der jeweils gültigen Höhe erhoben.<br />
Kategorie<br />
Ct/kWh<br />
netto / brutto<br />
A, B, C ( 100.000 kWh/a) 0,060 / 0,071<br />
C-Anteil (>100.000 kWh/a) 0,025 / 0,030<br />
9. Konzessionsabgabe<br />
Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wird in folgender Höhe erhoben.<br />
Belieferung von:<br />
Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV<br />
Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV<br />
Sonstige Tarifkunden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV<br />
in Gemeinden bis 25.000<br />
Einwohner<br />
Gemeinden bis 100.000<br />
Einwohner<br />
10. § 19 StromNEV-Umlage<br />
Ct/kWh<br />
netto / brutto<br />
0,11 / 0,13<br />
0,61 / 0,73<br />
1,32 / 1,57<br />
1,59 / 1,89<br />
Die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird gemäß Beschluss BK8-11-024 der BNetzA vom 15.12.2011 in folgender Höhe<br />
erhoben:<br />
Kategorie<br />
ct/kWh<br />
netto / brutto<br />
A, B, C ( 100.000 kWh/a) 0,050 / 0,060<br />
C-Anteil (>100.000 kWh/a) 0,025 / 0,030<br />
11. Offshore-Haftungsumlage<br />
Die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Abs. 5 EnWG wird in folgender Höhe erhoben:<br />
Kategorie<br />
ct/kWh<br />
netto / brutto<br />
A, B, C ( 1.000.000 kWh/a) 0,050 / 0,060<br />
C-Anteil (>1.000.000 kWh/a) 0,025 / 0,030<br />
12. Umlage für abschaltbare Lasten (AbschaltVO)<br />
Ggf. noch im Dezember 2012 tritt die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbschaltVO) mit Wirkung zum<br />
01.01.2013 in Kraft. Daraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den Leistungs-, Grund- und Arbeitspreisen Mehrkosten<br />
aus der Umlage für abschaltbare Lasten verrechnet werden. Die Höhe der Umlage steht derzeit noch nicht fest.<br />
13. Umsatzsteuer<br />
Die Bruttopreise beinhalten die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.<br />
Stand 28.12.2012 Seite 5 von 5
Veröffentlichung von Preisen zur Mehr- und Mindermengenabrechnung<br />
Stand: 27.08.2013<br />
Arbeit<br />
[kWh]<br />
SLP-Profilgruppe<br />
Kosten<br />
[Euro]<br />
SLP-<br />
Monats-<br />
Marktpreis<br />
(ct/kWh) *<br />
SLP-<br />
Jahres-<br />
Mehr-/Mindermengenpreis<br />
(ct/kWh) **<br />
Arbeit<br />
[kWh]<br />
TLP-Profilgruppe<br />
Kosten<br />
[Euro]<br />
TLP-<br />
Monats-<br />
Marktpreis<br />
(ct/kWh) *<br />
TLP-<br />
Jahres-<br />
Mehr-/Mindermengenpreis<br />
(ct/kWh) **<br />
Bezeichnung<br />
gem. Leitfaden W MK MMP JMP W MK MMP JMP<br />
Jan 05 96,210 3,144 3,268<br />
Feb 05 82,145 3,519 4,284<br />
Mrz 05 91,544 4,141 4,524<br />
Apr 05 78,381 3,317 4,232<br />
Mai 05 78,459 3,170 4,041<br />
Jun 05 72,503 3,707 5,112<br />
Jul 05 72,518 3,547 4,892<br />
Aug 05 73,881 3,060 4,142<br />
Sep 05 75,265 3,971 5,276<br />
Okt 05 83,104 4,316 5,194<br />
Nov 05 86,082 6,911 8,029<br />
Dez 05 96,159 6,757 7,027<br />
Jan 06 98,483 7,231 7,342<br />
Feb 06 87,349 6,584 7,537 5,03<br />
Mrz 06 91,925 6,306 6,860 5,43<br />
Apr 06 82,634 3,879 4,695 5,71<br />
Mai 06 79,161 2,980 3,765 5,92<br />
Jun 06 72,067 3,127 4,338 5,95<br />
Jul 06 72,565 6,114 8,426 5,93<br />
Aug 06 73,947 3,592 4,857 5,87<br />
Sep 06 75,296 3,812 5,063 6,13<br />
Okt 06 83,314 4,043 4,853 6,18<br />
Nov 06 86,291 5,062 5,866 6,17<br />
Dez 06 95,951 4,277 4,458 6,14<br />
Jan 07 98,285 3,565 3,627 5,95<br />
Feb 07 87,352 3,031 3,470 5,71<br />
Mrz 07 92,306 2,579 2,794 5,34<br />
Apr 07 82,311 2,804 3,406 4,98<br />
Mai 07 78,498 2,876 3,664 4,61<br />
Jun 07 72,376 2,927 4,045 4,50<br />
Jul 07 72,537 2,357 3,250 4,50<br />
Aug 07 73,692 2,365 3,210 4,48<br />
Sep 07 75,423 2,885 3,826 4,10<br />
Okt 07 84,773 5,458 6,438 3,98<br />
Nov 07 86,399 6,563 7,596 3,88<br />
Dez 07 95,156 5,670 5,958 4,02<br />
Jan 08 98,049 6,026 6,146 4,17<br />
Feb 08 90,402 6,381 7,058 4,31<br />
Mrz 08 91,089 5,332 5,854 4,56<br />
Apr 08 82,970 6,091 7,341 4,88<br />
Mai 08 78,380 4,888 6,236 5,16<br />
Jun 08 72,058 5,834 8,096 5,49<br />
Jul 08 72,773 5,567 7,650 5,69<br />
Aug 08 73,476 4,968 6,761 5,98<br />
Sep 08 75,718 7,236 9,557 6,30<br />
Okt 08 83,623 7,928 9,481 6,56<br />
Nov 08 85,866 6,137 7,148 6,99<br />
Dez 08 95,393 5,828 6,110 7,25<br />
Jan 09 98,678 6,188 6,271 7,21<br />
Feb 09 87,345 4,544 5,202 7,22<br />
Mrz 09 91,614 3,690 4,028 7,23<br />
Apr 09 82,732 3,002 3,629 7,07<br />
Mai 09 78,583 2,751 3,501 6,90<br />
Jun 09 71,938 2,626 3,651 6,60<br />
Jul 09 72,791 2,801 3,848 6,38<br />
Aug 09 73,159 2,918 3,989 6,06<br />
Sep 09 75,562 3,323 4,397 5,78<br />
Okt 09 83,488 4,195 5,025 5,58<br />
Nov 09 85,978 3,615 4,204 5,19<br />
Dez 09 95,190 3,825 4,018 4,81<br />
Jan 10 98,470 4,481 4,551 4,56<br />
Feb 10 87,342 3,951 4,524 4,36<br />
Mrz 10 91,825 3,891 4,238 4,19<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 2
Arbeit<br />
[kWh]<br />
SLP-Profilgruppe<br />
Kosten<br />
[Euro]<br />
SLP-<br />
Monats-<br />
Marktpreis<br />
(ct/kWh) *<br />
SLP-<br />
Jahres-<br />
Mehr-/Mindermengenpreis<br />
(ct/kWh) **<br />
Arbeit<br />
[kWh]<br />
TLP-Profilgruppe<br />
Kosten<br />
[Euro]<br />
TLP-<br />
Monats-<br />
Marktpreis<br />
(ct/kWh) *<br />
TLP-<br />
Jahres-<br />
Mehr-/Mindermengenpreis<br />
(ct/kWh) **<br />
Bezeichnung<br />
gem. Leitfaden W MK MMP JMP W MK MMP JMP<br />
Apr 10 83,079 3,544 4,266 4,13<br />
Mai 10 78,001 3,475 4,456 4,15<br />
Jun 10 72,215 3,398 4,706 4,20<br />
Jul 10 72,825 3,539 4,859 4,28<br />
Aug 10 73,135 3,141 4,294 4,35<br />
Sep 10 75,559 3,710 4,909 4,43<br />
Okt 10 83,761 4,468 5,335 4,45<br />
Nov 10 86,260 4,538 5,260 4,49<br />
Dez 10 95,628 5,755 6,018 4,52<br />
Jan 11 98,274 5,363 5,458 4,61<br />
Feb 11 87,345 4,748 5,436 4,80<br />
Mrz 11 91,843 5,243 5,709 4,89<br />
Apr 11 82,822 4,482 5,411 4,92<br />
Mai 11 78,967 4,710 5,965 5,10<br />
Jun 11 71,832 3,968 5,523 5,20<br />
Jul 11 72,572 3,575 4,927 5,32<br />
Aug 11 72,855 3,742 5,136 5,38<br />
Sep 11 75,770 4,266 5,631 5,38<br />
Okt 11 83,272 4,607 5,532 5,44<br />
Nov 11 86,128 5,140 5,967 5,50<br />
Dez 11 95,623 4,468 4,672 5,51<br />
Jan 12 98,483 4,304 4,371 5,57<br />
Feb 12 90,396 5,426 6,003 5,45<br />
Mrz 12 91,786 4,043 4,405 5,34<br />
Apr 12 82,311 3,803 4,621 5,39<br />
Mai 12 78,295 3,238 4,135 5,27<br />
Jun 12 72,256 3,004 4,158 5,21<br />
Jul 12 72,520 3,167 4,367 5,06<br />
Aug 12 72,387 3,416 4,719 4,96<br />
Sep 12 75,606 3,602 4,764 4,92<br />
Okt 12 83,636 3,950 4,723 4,89<br />
Nov 12 86,640 4,294 4,956 4,83<br />
Dez 12 95,348 4,000 4,195 4,76<br />
Jan 13 98,690 4,673 4,735 4,67<br />
Feb 13 87,355 4,194 4,801 4,63<br />
Mrz 13 91,766 3,870 4,218 4,66<br />
Apr 13 82,966 3,395 4,092 4,55<br />
Mai 13 78,256 2,697 3,446 4,54<br />
Jun 13 72,353 2,174 3,005 4,49<br />
Jul 13 72,790 2,803 3,850 4,44<br />
Aug 13 4,35<br />
Sep 13 4,32<br />
Okt 13<br />
Nov 13<br />
Dez 13<br />
Jan 14<br />
Feb 14<br />
*) Der Monats-Marktpreis ist anzuwenden, wenn nach dem "VDEW-Verfahren" kalendermonatlich abgerechnet wird. Bei<br />
diesem Verfahren werden gemäß VDEW-Bericht M-02/2000 „Lastprofilverfahren zur Belieferung und Abrechnung von<br />
Kleinkunden in Deutschland“ die Mehr-/ Mindermengen monatsscharf für den jeweils 13 Monate zurückliegenden<br />
Kalendermonat abgerechnet.<br />
**) Der Jahres-Mehr-/Mindermengenpreis ist anzuwenden, wenn nach dem im VDN-Leitfaden (s. rechts zum Download)<br />
beschriebenen Verfahren abgerechnet wird. Danach ist für die Mehr- und Mindermengenabrechnung für einen<br />
Abrechnungszeitraum, der in einem bestimmten Monat endet, jeweils der für diesen Monat angegebene Preis<br />
anzuwenden.<br />
Beispiel: der Abrechnungszeitraum endet im Juni 2009; der Preis für die entsprechende Mehr- und Mindermengenabrechnung<br />
steht in der Zeile "Juni 2009" und beträgt 6,60 ct/kWh.<br />
Die vorstehenden Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer, derzeit 19 %.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 2
Anlage 3: Abwicklung der Netznutzung<br />
(1) Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt gemäß der von der<br />
Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate<br />
vom 11. Juli 2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden<br />
Festlegung. Soweit die Bundenetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu<br />
verwendeten Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen<br />
hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden.<br />
(2) Bestimmungen dieses Vertrage, die der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestellen nach<br />
Ziffer 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese<br />
anders regeln, sind unwirksam.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 1 Anlage 3
Anlage 4: Datenaustausch<br />
Technischer Anhang<br />
zur Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)<br />
Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG – Stand 01.07.2013<br />
1. Netzbetreiber<br />
(Grundzuständiger MSB/MDL) Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Postanschrift Am Gries 21<br />
85435 <strong>Erding</strong><br />
Handelsregister HRA 74 113<br />
Steuernummer 114/179/00103<br />
Ust.-ID.Nr.<br />
DE199308235<br />
Bilanzierungsgebiet<br />
11YN10000167-01V<br />
BDEW Code Netzbetreiber 9900176000002<br />
BDEW Code Messstellenbetreiber 9910088000008<br />
BDEW Code Messdienstleister 9910336000007<br />
2. Edifact-Formate<br />
EDIFACT Dateien werden in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version<br />
versendet. Diese finden Sie unter www.edi-energy.de<br />
3. Kommunikationsweg<br />
Kommunikationsprotokoll<br />
SMTP<br />
Fax f. Umsatzsteuernachweis: 08122/ 407 - 211<br />
Edifact-Adresse<br />
strom-netz@stadtwerke-erding.net<br />
Maximale Sendungsgröße<br />
10 MB<br />
Kompressionsart<br />
keine<br />
Aufgrund der Automatisierung werden keine Textinhalte ausgewertet.<br />
Wir unterstützen eine GPKE-konforme Kommunikation mit den Marktbeteiligten ausschließlich<br />
unter der Verwendung ein und derselben E-Mail-Adresse.<br />
3.1 Verschlüsselung/Signatur<br />
Verschlüsselungsverfahren<br />
Verschlüsselungsparameter<br />
Empfangsbereitschaft<br />
S/MIME<br />
2048 Bit<br />
24 Stunden<br />
Für einen sicheren Datenaustausch senden Sie bitte die notwendigen Zertifikate mit Angabe der<br />
betreffenden Emailadresse an zertifikate@stadtwerke-erding.de<br />
Sofern Sie noch keine Verschlüsselung bzw. Signatur verwenden, teilen Sie uns bitte den<br />
geplanten Zeitpunkt der Umsetzung mit.<br />
Unsere Zertifikate für Verschlüsselung und Signatur können Sie über die Homepage<br />
www.stadtwerke-erding.de unter „Netze / E-Mail Zertifikate“ downloaden oder werden Ihnen<br />
auf Wunsch gerne zugesandt.<br />
Alle versendeten Emails der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> enthalten eine Signatur, die Ihnen die<br />
Prüfung der Gültigkeit des Absenders ermöglicht.<br />
Eine Datenkomprimierung erfolgt derzeit nicht.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 4
4. Ansprechpartner<br />
Verträge Katharina Fellermeier Markus Sepp<br />
Telefon 08122/407 - 208 08122/407 - 250<br />
Telefax 08122/407 - 211 08122/407 - 107<br />
E-Mail<br />
netz@stadtwerke-erding.de<br />
Avise & Zahlungen RLM/SLP Luise Koller Edeltraud Badmann<br />
Telefon 08122/407 - 555 08122/407 - 555<br />
E-Mail<br />
mahnwesen@stadtwerke-erding.de<br />
Elektronischer Datenaustausch<br />
(GPKE/GEli) Katharina Fellermeier Marianne Prenner<br />
Telefon 08122/407 - 208 08122/407 - 213<br />
Telefax 08122/407 - 211 08122/407 - 211<br />
E-Mail<br />
netz@stadtwerke-erding.de<br />
Elektronischer Datenaustausch<br />
(Mabis)<br />
Alexander Moll<br />
Telefon 08122/407 - 209<br />
Telefax 08122/407 - 211<br />
E-Mail<br />
edm-netz@stadtwerke-erding.de<br />
Elektronischer Datenaustausch<br />
(WiM)<br />
Martina Maier<br />
Telefon 08122/407 - 212<br />
Telefax 08122/407 - 211<br />
E-Mail<br />
netz@stadtwerke-erding.de<br />
Lastgangdaten RLM/<br />
Technische Fragen (WiM) Christian Pirker<br />
Telefon 08122/407 - 142<br />
E-Mail<br />
edm-netz@stadtwerke-erding.de<br />
Ausgebaute Zähler/Geräte senden Sie bitte an:<br />
Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Herrn Pirker<br />
Rudolf-Diesel-Str. 13<br />
85435 <strong>Erding</strong><br />
Alle Zahlungen / Überweisungen bitte ausschließlich auf:<br />
Die Überlandwerk <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG hat der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong> die kaufmännische Betriebsführung übertragen:<br />
Konto 18937<br />
BLZ 700 919 00<br />
Bank<br />
VR-Bank <strong>Erding</strong> eG<br />
Kontoinhaber<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Erding</strong> <strong>GmbH</strong><br />
BIC<br />
IBAN<br />
GENODEF1EDV<br />
DE97700919000000018937<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 2 von 2 Anlage 4
Anlage 5: Regelungen zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen<br />
Standardlastprofilverfahren<br />
1 Anwendung repräsentativer Lastprofile<br />
1.1 Für Entnahmestellen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch unter 100.000 kWh finden<br />
repräsentative Lastprofile Anwendung. Vom VNB wird das synthetische Verfahren verwendet.<br />
1.2 Der VNB wendet die von der BTU Cottbus (Brandenburgische Technische Universität<br />
Cottbus) im Auftrag des VDEW ermittelten Lastprofile, mit Anpassung der regionalen<br />
Feiertrage, an. Die Lastprofile sind nach Anpassung der Feiertage, bezogen auf das<br />
Betrachtungsjahr, auf 1.000 kWh normiert. Für Entnahmestellen, denen nach dem VDEW-<br />
Lastprofilen kein Lastprofil zugeordnet werden konnte, wie z.B. unterbrechbare<br />
Verbrauchseinrichtungen und Straßenbeleuchtung, wurden eigene Lastprofile entwickelt.<br />
Zusätzlich benötigte Lastprofile werden durch Referenzmessung und mathematische<br />
Anpassung netzbezogen entwickelt. Auf Wunsch des Lieferanten werden die angepassten<br />
VDEW-Lastprofile und eigene Entwicklungen zur Verfügung gestellt.<br />
1.3 Der VNB prognostiziert für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten den Jahresverbrauch. Die<br />
Prognose basiert in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch. Die Prognose über den<br />
Jahresverbrauch wird dem Lieferanten mit der Anmeldebestätigung oder der<br />
Netznutzungsabrechung mitgeteilt. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und<br />
dem VNB eine eigene Prognose unterbreiten. Erscheint die Prognose des Lieferanten<br />
plausibel wird diese verwendet. Die Summe über alle Lastprofil-Energie-Entnahmen<br />
(Summenlastprofil) wird als berechnete Istentnahme dem ÜNB und dem Lieferanten<br />
spätestens 10 Werktage nach dem Betrachtungsmonat übermittelt.<br />
1.4 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass der tatsächliche zeitliche Verlauf der Entnahme<br />
von dem Prognoselastprofil abweichen kann. Beide Vertragsparteien sind sich jedoch einig,<br />
dass die Lieferung gemäß der vom VNB ermittelten Daten abgewickelt und abgerechnet wird.<br />
1.5 Unterbrechungen der Lieferung an Entnahmestellen aufgrund der im Lieferantenrahmenvertrag<br />
genannten Gründe werden bei der Ermittlung der Prognoselastprofile nicht<br />
berücksichtigt, sofern sie nicht außergewöhnlich lange andauern. Die Entscheidung, ob<br />
Ausfälle berücksichtigt werden, trifft der VNB. Die Interessen des Lieferanten werden dabei<br />
angemessen berücksichtigt.<br />
1.6 Die Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem Lastprofil erfolgt durch den VNB.<br />
Folgende Lastprofile und deren Zuordnung kommen zur Anwendung:<br />
Profiltyp Beschreibung<br />
G0 Gewerbe allgemein<br />
G1 Gewerbe werktags 8-18 Uhr<br />
G2 Gewerbe mit starkem bis überwiegendem Verbrauch in den Abendstunden<br />
G3 Gewerbe durchlaufend<br />
G4 Laden/Friseur<br />
G5 Bäckerei mit Backstube<br />
G6 Wochenendbetrieb<br />
L0<br />
L1<br />
Landwirtschaftsbetriebe<br />
Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 1 von 2 Anlage 5
L2<br />
H0<br />
BAN<br />
SP1<br />
SP2<br />
Übrige Landwirtschaftsbetriebe<br />
Haushalt<br />
Bandlastprofil<br />
Gemeinsame Messung (SPH)<br />
Getrennte Messung (SPH)<br />
1.7 SLP für öffentliche Verbrauchseinrichtungen<br />
Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Straßenbeleuchtung wird der Verlauf der<br />
Energieentnahme rechnerisch ermittelt.<br />
Profiltyp Beschreibung<br />
SB Straßenbeleuchtung<br />
Auf Wunsch des Lieferanten und berechtigtem Interesse werden die Lastprofile zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
1.8 SLP für Netzebenen außerhalb der Netzebene 7<br />
SLP werden bei Kunden mit einem dauerhaften Jahresverbrauch unter 100.000 kWh auch<br />
außerhalb der Niederspannungsebene angewendet. Für die Berechnung des<br />
Netznutzungsentgeltes kommt das Leistungspreissystem der jeweiligen Netzebene zur<br />
Anwendung. Für die Messung kommen die genehmigten Mess- und Abrechnungspreise der<br />
jeweiligen Netzebene für RLM-Messung zur Anwendung<br />
1.9 Einspeiselastprofile<br />
Die Einspeiselastprofile werden für Anlagen ohne Leistungsmessung angewandt.<br />
Profiltyp Beschreibung<br />
FO Fotovoltaikeinspeisung*<br />
WA Wasserkrafteinspeisung<br />
KWK Kraft-Wärme-Kopplungs-Einspeisung<br />
WIN Windkrafteinspeisung<br />
BIO Biomasseeinspeisung<br />
GAS Deponie- oder Klärgaseinspeisung<br />
* Das Fotovoltaikeinspeiseprofil wird monatlich über eine Referenzmessung entwickelt.<br />
Auf Wunsch des Lieferanten und berechtigtem Interesse werden die Lastprofile zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013 Seite 2 von 2 Anlage 5
Anlage 6: Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />
Anlage 7: Kontaktdaten siehe Anlage 4 Datenaustausch<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> Stand 01.10.2013