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PDF-Datei - Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt

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5<br />

der Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder.<br />

Realsteuern sind folglich Gemeindesteuern und werden<br />

von den Gemeinden, unter Einhaltung der gesetzlichen<br />

Bestimmungen, erhoben. Daher erstreckt<br />

sich der Berichtskreis für den Realsteuervergleich auf<br />

die Kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden.<br />

Maßgebend für den Realsteuervergleich des Jahres<br />

2011 sind der Gebietsstand <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s vom 31.<br />

Dezember 2011 und die Bevölkerungszahlen, die die<br />

amtliche Statistik am 30. Juni 2011 auswies. Die Daten<br />

aus Vorjahren wurden auf den Gebietsstand 31.<br />

Dezember 2011 angepasst. <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> weist zu<br />

diesem Stichtag 220 Gemeinden aus.<br />

von den zuständigen Finanzämtern in einem Steuermessbescheid<br />

festgelegt und den Gemeinden übermittelt.<br />

Die Höhe der betreffenden Steuern, die Steuerschuld<br />

in den einzelnen Gemeinden, ergibt sich<br />

dann als Produkt aus Steuermessbetrag und Hebesatz.<br />

Da die Hebesätze, die auf Steuermessbeträge angewandt<br />

werden, mehr oder weniger stark variieren, ist<br />

das Istaufkommen der Realsteuern für Vergleiche ungeeignet.<br />

Für Zusammenfassungen von Gemeinden auf den<br />

verschiedenen Aggregationsebenen kommen "gewogene<br />

Durchschnittshebesätze" für jede Realsteuer zur<br />

Anwendung.<br />

3. Begriffserklärungen und methodische<br />

Erläuterungen<br />

Realsteuern<br />

Realsteuern gehören zu den Sach- oder Objektsteuern,<br />

die sich an bestimmten Merkmalen des besteuerten<br />

Gegenstandes (Objektes) orientieren und weitestgehend<br />

unabhängig von persönlichen Verhältnissen<br />

sind. Ihr Aufkommen ist Bestandteil der Finanzausstattung<br />

der Gemeinden. Realsteuern sind die Grundsteuern<br />

und die Gewerbesteuer.<br />

Grundsteuer<br />

Die Grundsteuer besteuert im Inland liegenden<br />

Grundbesitz. Besteuerungsgrundlage ist der Einheitswert<br />

für den Steuergegenstand. Das Grundsteuergesetz<br />

unterscheidet nach den Steuergegenständen die<br />

Grundsteuer A - Betriebe der Land- und Forstwirtschaft<br />

und die Grundsteuer B - übrige bebaute und<br />

unbebaute Grundstücke.<br />

Gewerbesteuer<br />

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist jeder stehende<br />

Gewerbebetrieb bzw. Reisegewerbebetrieb, für<br />

den in der betreffenden Gemeinde eine Betriebsstätte<br />

unterhalten wird bzw. sich (bei Reisegewerbe) der<br />

Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. Besteuerungsgrundlage<br />

ist der Gewerbeertrag.<br />

Hebesatz, gewogener Durchschnittshebesatz<br />

Hebesatz ist ein Prozentsatz (Hundertsatz), der auf<br />

die Steuermessbeträge der Realsteuern angewendet<br />

wird. In Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts beschließen<br />

die Gemeinden für jedes Kalenderjahr die<br />

Höhe ihrer Hebesätze in eigener Zuständigkeit. Der<br />

Steuermessbetrag, der sich durch die Anwendung<br />

bundeseinheitlicher Steuermesszahlen ergibt, wird<br />

Berechnung gewogener Durchschnittshebesatz:<br />

Summe Istaufkommen x 100<br />

Summe Grundbeträge<br />

Die Landesregierung legte mit Beschluss vom 28. August<br />

2007 fest, dass von Gebietsänderungen betroffene<br />

Gemeinden für eine Übergangszeit von maximal<br />

zehn Jahren für Gemeindeteile unterschiedliche Hebesätze<br />

festlegen können. Für diese Gemeinden wird<br />

der durchschnittlich gewogene Hebesatz angegeben,<br />

ebenso in den langfristigen Reihen, wenn ehemals<br />

selbstständige Gemeinden sich zu einer anderen Einheit<br />

umgegliedert haben. In Verbindung mit negativen<br />

Istaufkommen in Gemeindeteilen kann es zu gewogenen<br />

Durchschnitten kommen, die außerhalb der Breite<br />

der Hebesätze aller Gemeindeteile in der betroffenen<br />

Kommune liegen. Diese Fälle sind als nicht sinnvoll<br />

gekennzeichnet.<br />

Gemäß § 16 Abs. 4 GewStG ist seit dem Jahr 2004<br />

die Gewerbesteuer mit einem Mindesthebesatz von<br />

200 % zu erheben.<br />

Grundbeträge der Realsteuern<br />

Grundbeträge stellen errechnete (fiktive) Steuermessbeträge<br />

dar, die für Vergleiche der Kommunen herangezogen<br />

werden, da sie die Wirkung der gemeindeweise<br />

sehr unterschiedlichen Hebesätze ausnivellieren.<br />

Sie werden je Gemeinde und je Steuerart ermittelt.<br />

Berechnung Grundbetrag:<br />

Istaufkommen x 100<br />

Hebesatz

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