PDF-Datei - Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
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2000 bis 2008 zur Anwendung gekommenen Schlüsselzahlen.<br />
Der fortschreibungsfähige Teil der Schlüsselzahl ermittelt<br />
sich jeweils zu 25 % aus dem Anteil am Gewerbesteueraufkommen<br />
der Jahre 2001 bis 2006 und aus<br />
dem Anteil der sozialversicherungspflichtigen Entgelte<br />
am Arbeitsort ohne Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen<br />
sowie deren Einrichtungen der Jahre<br />
2003 bis 2005. Der Anteil der sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten am Arbeitsort ohne Gebietskörperschaften<br />
und Sozialversicherungen sowie<br />
deren Einrichtungen der Jahre 2004 bis 2006 geht mit<br />
50 % in den fortschreibungsfähigen Bestandteil der<br />
Schlüsselzahl ein. Für die sozialversicherungspflichtigen<br />
Entgelte und Beschäftigten erfolgt eine<br />
Wichtung mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen<br />
Gewerbesteuerhebesatz.<br />
Durch Rechtsverordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
sind die Aufteilung und die Auszahlung der Gemeindeanteile<br />
geregelt. Bei den Gemeindeanteilen werden<br />
im Gegensatz zu den Einnahmen, die sich im kassenmäßigen<br />
Istaufkommen niederschlagen, die Zahlungen<br />
herangezogen, die für ein bestimmtes Jahr<br />
realisiert worden sind. Es handelt sich um das Ergebnis<br />
der so genannten Schlussabrechnung, die<br />
jährlich bis zum 01. Februar des dem Erhebungsjahr<br />
folgenden Jahres durchgeführt wird.<br />
Abkürzungen/ Zeichenerklärungen<br />
EUR = Euro<br />
% = Prozent<br />
- = nichts vorhanden<br />
x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage<br />
nicht sinnvoll<br />
0 = weniger als die Hälfte von eins in der<br />
letzten besetzten Stelle, jedoch mehr<br />
als nichts<br />
Berechnungshinweis<br />
Abweichungen in den Berechnungen ergeben sich<br />
durch Ausgabe gerundeter Ergebnisse und Berechnungen<br />
mit ungerundeten Werten.<br />
Andere Gemeindesteuereinnahmen<br />
Neben den Realsteuern gibt es eine Reihe weiterer<br />
Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, deren<br />
Einnahmen ebenfalls den Gemeinden zustehen<br />
(z. B.: Hundesteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer,<br />
Zweitwohnungsteuer). Ihr Aufkommen ist<br />
jedoch relativ gering und wird daher bei den Steuerkraftberechnungen<br />
nicht berücksichtigt.