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PDF-Datei - Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt

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2000 bis 2008 zur Anwendung gekommenen Schlüsselzahlen.<br />

Der fortschreibungsfähige Teil der Schlüsselzahl ermittelt<br />

sich jeweils zu 25 % aus dem Anteil am Gewerbesteueraufkommen<br />

der Jahre 2001 bis 2006 und aus<br />

dem Anteil der sozialversicherungspflichtigen Entgelte<br />

am Arbeitsort ohne Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen<br />

sowie deren Einrichtungen der Jahre<br />

2003 bis 2005. Der Anteil der sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten am Arbeitsort ohne Gebietskörperschaften<br />

und Sozialversicherungen sowie<br />

deren Einrichtungen der Jahre 2004 bis 2006 geht mit<br />

50 % in den fortschreibungsfähigen Bestandteil der<br />

Schlüsselzahl ein. Für die sozialversicherungspflichtigen<br />

Entgelte und Beschäftigten erfolgt eine<br />

Wichtung mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen<br />

Gewerbesteuerhebesatz.<br />

Durch Rechtsverordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

sind die Aufteilung und die Auszahlung der Gemeindeanteile<br />

geregelt. Bei den Gemeindeanteilen werden<br />

im Gegensatz zu den Einnahmen, die sich im kassenmäßigen<br />

Istaufkommen niederschlagen, die Zahlungen<br />

herangezogen, die für ein bestimmtes Jahr<br />

realisiert worden sind. Es handelt sich um das Ergebnis<br />

der so genannten Schlussabrechnung, die<br />

jährlich bis zum 01. Februar des dem Erhebungsjahr<br />

folgenden Jahres durchgeführt wird.<br />

Abkürzungen/ Zeichenerklärungen<br />

EUR = Euro<br />

% = Prozent<br />

- = nichts vorhanden<br />

x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage<br />

nicht sinnvoll<br />

0 = weniger als die Hälfte von eins in der<br />

letzten besetzten Stelle, jedoch mehr<br />

als nichts<br />

Berechnungshinweis<br />

Abweichungen in den Berechnungen ergeben sich<br />

durch Ausgabe gerundeter Ergebnisse und Berechnungen<br />

mit ungerundeten Werten.<br />

Andere Gemeindesteuereinnahmen<br />

Neben den Realsteuern gibt es eine Reihe weiterer<br />

Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, deren<br />

Einnahmen ebenfalls den Gemeinden zustehen<br />

(z. B.: Hundesteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer,<br />

Zweitwohnungsteuer). Ihr Aufkommen ist<br />

jedoch relativ gering und wird daher bei den Steuerkraftberechnungen<br />

nicht berücksichtigt.

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