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Änderung der Bau- und Zonenordnung I - Gemeinde Stallikon

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Kanton Zürich<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> I<br />

(Kernzonenvorschriften in separatem Dokument)<br />

Antrag an die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Öffentliche Auflage vom ...................................... bis ......................................<br />

Von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />

NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG<br />

Der Präsident:.......................................................................... Der Schreiber .............................................................................<br />

Von <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion genehmigt am: ...................................... BDV Nr. ..............<br />

Für die <strong>Bau</strong>direktion .................................................................<br />

Stand 27. Mai 2009


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Linke Spalte:<br />

Mittlere Spalte:<br />

Rechte Spalte:<br />

Rechtsgültige <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> (alt)<br />

Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> (neu)<br />

Erläuterungen zu den <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en (in kursiver Schrift)<br />

Weitere Hinweise <strong>und</strong> Begründungen sind im Planungsbericht festgehalten.<br />

Hesse+Schwarze+Partner<br />

Büro für Raumplanung AG<br />

Hofackerstrasse 13<br />

8032 Zürich<br />

Christoph Haller, Dipl. Architekt ETH SIA, Architekt REG A<br />

Michael Rothen, Dipl. <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Umweltingenieur FH SIA SVU, Raumplaner FSU<br />

Tel. 01/ 421 38 38 Fax 01/ 421 38 20 Email: c.haller@hsp-planer.ch / m.rothen@hsp-planer.ch Web: www.hsp-planer.ch


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

1. <strong>Zonenordnung</strong> (bisher) 1. <strong>Zonenordnung</strong> (neu)<br />

1.1.1 Unterteilung <strong>Gemeinde</strong>gebiet (bisher) 1.1.1 Unterteilung <strong>Gemeinde</strong>gebiet (neu)<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es sich nicht<br />

um Wald handelt, o<strong>der</strong> nicht kantonalen o<strong>der</strong><br />

regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in<br />

folgende Zonen eingeteilt:<br />

1.1.2 <strong>Bau</strong>zonen: (bisher) 1.1.2 <strong>Bau</strong>zonen (neu)<br />

Kernzonen<br />

⋅ Kernzone Dorf K D<br />

⋅ <strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren<br />

⋅ Kernzeone Weiler: K W<br />

⋅ Gamlikon, Tägerst, Hinter- <strong>und</strong> Vor<strong>der</strong>buchenegg<br />

Wohnzonen<br />

⋅ Eingeschossige Wohnzone mit niedriger<br />

Ausnützung W1/15<br />

⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit niedriger<br />

Ausnützung W2/30<br />

⋅ Zweigeschossige Wohnzone W2/35<br />

⋅ Dreigeschossige Wohnzone W3/50<br />

⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung<br />

WG2/35<br />

Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />

OeB<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt,<br />

soweit es nicht kantonalen o<strong>der</strong> regionalen Nutzungszonen<br />

zugewiesen ist <strong>und</strong> es sich nicht um<br />

Wald handelt. Den Zonen werden dabei die entsprechenden<br />

Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet:<br />

Kernzonen<br />

⋅ Kernzone A K A ES III<br />

(<strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren)<br />

⋅ Kernzone B K B ES III<br />

(<strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren)<br />

⋅ Kernzone Weiler K W ES III<br />

(Gamlikon, Tägerst, Tobel, Hinter-/Vor<strong>der</strong>buchenegg)<br />

Wohnzonen<br />

⋅ Eingeschossige Wohnzone mit niedriger Ausnützung<br />

W1/15 ES II<br />

⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit niedriger<br />

Ausnützung W2/30 ES II<br />

⋅ Zweigeschossige Wohnzone W2/35 ES II<br />

⋅ Dreigeschossige Wohnzone W3/50 ES II<br />

⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung<br />

WG2/35 ES III<br />

Quartiererhaltungszonen<br />

⋅ Gütschli / Brunnenhof Q A ES II<br />

⋅ Masshol<strong>der</strong>en Q B ES II<br />

Zonen für öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />

⋅ Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten A OeB A ES II<br />

⋅ Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten B OeB B ES III<br />

Redaktionelle <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> sowie Ergänzung bzgl.<br />

Empfindlichkeitsstufen (dafür kann Ziffer 7.11 alt<br />

weggelassen werden). Zuordnung <strong>der</strong> Empfindlichkeitsstufen<br />

gleich am Anfang <strong>der</strong> BZO.<br />

Die bestehende Kernzone Dorf wird entsprechend<br />

<strong>der</strong> eigentlichen Zweckbestimmung unterteilt<br />

(d.h. aus K D wird K A + K B ). Die K A umfasst<br />

nur noch die historisch wertvollen Gebäude- <strong>und</strong><br />

Siedlungsstrukturen (erhaltenswertes, engeres<br />

Ortsbild). In die K B wird das direkt an die K A angrenzende<br />

Umgebiet eingeteilt. Die K B bildet den<br />

unmittelbaren Ortsbildhintergr<strong>und</strong> (Übergangsbereich),<br />

<strong>der</strong> ohne Beeinträchtigung <strong>der</strong> K A auch<br />

den Übergang zu den "normalen" Wohngebieten<br />

gewährleisten soll.<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Quartiererhaltungszonen<br />

soll die Erhaltung, die zeitgemässe Erneuerung<br />

<strong>und</strong> Ergänzung <strong>der</strong> nach einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

entstandenen Überbauungen ermöglicht,<br />

unterstützt <strong>und</strong> gesichert werden.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

1.1.3 Erholungszone: E (bisher) 1.1.3 Erholungszonen (neu)<br />

⋅ Erholungszone Sport E A ES III<br />

(<strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren)<br />

⋅ Erholungszone Friedhof E B ES II<br />

(<strong>Stallikon</strong>)<br />

Die Erholungszonen werden dem Zweck entsprechend<br />

umbenannt (Verdeutlichung). Zugleich<br />

werden wie<strong>der</strong>um die zugehörigen Empfindlichkeitsstufen<br />

festgelegt.<br />

1.2.2 Beson<strong>der</strong>e Institute (bisher) 1.2.2 Beson<strong>der</strong>e Institute (neu)<br />

a) Waldabstandslinien (Ergänzungsplan)<br />

b) Gewässerabstandslinie (Ergänzungsplan)<br />

c) Aussichtsschutz ( Ergänzungsplan)<br />

d) Arealüberbauungen<br />

e) Terassenhäusser<br />

f) <strong>Bau</strong>mschutz<br />

a) Waldabstandslinien (Ziffern 1.3.2 <strong>und</strong> 9.5)<br />

b) Gewässerabstandslinie (Ziffern 1.3.2 <strong>und</strong> 9.5)<br />

c) Aussichtsschutz (Ziffern 1.3.2 <strong>und</strong> 9.4)<br />

d) Arealüberbauungen (Ziffer 9.1)<br />

e) Terassenhäusser (Ziffer 9.2)<br />

f) <strong>Bau</strong>mschutz (Ziffer 9.3)<br />

g) Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (Ziffer 9.6)<br />

h) Geltungsbereich von Son<strong>der</strong>bauvorschriften<br />

(Ziffer 9.7)<br />

Für wichtige Entwicklungsgebiete – unüberbaut<br />

o<strong>der</strong> überbaut – werden aufgr<strong>und</strong> des hohen<br />

öffentlichen Interesses Gestaltungsplanpflichten<br />

vorgesehen (Begründung bzw. Zweck <strong>und</strong> Zielsetzung<br />

gem. Ziffern 9.6 neu).<br />

Mit den Son<strong>der</strong>bauvorschriften soll künftig ein<br />

Anreizsystem zur Verfügung gestellt werden,<br />

welches die Gr<strong>und</strong>eigentümer unter Gewährung<br />

gewisser Erleichterungen verpflichtet, im öffentlichen<br />

Interesse liegende <strong>Bau</strong>vorschriften umzusetzen.<br />

Für die Gr<strong>und</strong>eigentümer besteht jedoch<br />

kein Zwang nach den Son<strong>der</strong>bauvorschriften zu<br />

bauen (Regelbauweise bleibt anwendbar).<br />

1.3.2 Ergänzungsplan: (bisher) 1.3.2 Ergänzungsplan (neu)<br />

Die Waldabstandslinien <strong>und</strong> die Gewässerabstandslinien,<br />

sowie <strong>der</strong> Aussichtsschutz sind in<br />

einem Ergänzungsplan M 1:2'500 dargestellt.<br />

Die Waldabstandslinien, die Gewässerabstandslinien<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Aussichtsschutz sind im Ergänzungsplan<br />

M 1:2'500 dargestellt.<br />

Redaktionell (Vereinfachung / Präzisierung).<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

1.3.4 Verbindlichkeit: (bisher) 1.3.4 Verbindlichkeit (neu)<br />

Der Ergänzungsplan <strong>und</strong> die Kernzonenpläne<br />

gehen, soweit sie Anordnungen betreffen, dem<br />

allgemeinen Zonenplan vor. Der allgemeine Zonenplan,<br />

<strong>der</strong> Ergänzungsplan <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kernzonenplan<br />

sind Bestandteile <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>und</strong> können auf <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

eingesehen werden. Der in <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>ordnung<br />

enthaltene Zonenplan ist nicht rechtsverbindlich.<br />

Der Ergänzungsplan <strong>und</strong> die Kernzonenpläne gehen,<br />

soweit sie Anordnungen betreffen, dem allgemeinen<br />

Zonenplan vor. Der allgemeine Zonenplan, <strong>der</strong> Ergänzungsplan<br />

<strong>und</strong> die Kernzonenpläne sind Bestandteile<br />

<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>und</strong> können auf <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden. Der in <strong>der</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> enthaltene Zonenplan ist<br />

nicht rechtsverbindlich.<br />

Redaktionell (Präzisierung).<br />

3. Wohnzonen (bisher) 3. Wohnzonen (neu)<br />

3.1 Gr<strong>und</strong>masse (bisher) 3.1. Gr<strong>und</strong>masse (neu)<br />

Es gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />

1 ) vgl. Ziffer 3.2.2 lit. b<br />

2 ) vgl. Ziffer 7.3<br />

Es wird nur die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> dargestellt:<br />

Vorgeschriebene Dachneigung für die Zonen W2/30,<br />

W2/35, W3/50 <strong>und</strong> WG2/35:<br />

- 0 bis 35°<br />

Zulassung 1 anrechenbares Untergeschoss in den<br />

Zonen W2/30 <strong>und</strong> W2/35: x)<br />

x) Der Ausbau zu Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsräumen ist nur<br />

bis maximal 50% <strong>der</strong> nach § 255 Abs. 2 PBG<br />

zulässigen Geschossfläche erlaubt.<br />

m) Empfindlichkeitsstufe gem. eidg. LSV<br />

Die neue, zeitgemässere Regelung <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

Dachneigung erlaubt bei guter Einordnung<br />

Flachdächer in allen Wohnzonen (bisher<br />

nur in W1/15 <strong>und</strong> WG2/35). Die weiteren Regelungen<br />

bzgl. Dachgestaltung finden sich unter<br />

Ziffer 3.3 neu.<br />

Das Zulassen eines anrechenbaren Untergeschosses<br />

(50% für Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsräume) in<br />

den Zonen W2/30 <strong>und</strong> W2/35 entspricht einem<br />

bestehendem Bedürfnis, unterstützt die Entwicklung<br />

nach innen (Erweiterungsmöglichkeit für die<br />

feingliedrige Bebauung) <strong>und</strong> löst ein bisheriges<br />

Vollzugsproblem. Im Gegenzug bedarf es zur<br />

Sicherstellung einer verträglichen Freilegung <strong>der</strong><br />

Untergeschosse eine Anpassung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

zur Umgebungsgestaltung (vgl. Ziffer 8.8<br />

neu).<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

neu) Abstand von Gebäuden zu Nichtbauzonen<br />

W1/15: 5 m y) ; W2/30: 4 m y) ; W2/35: 4 m y) ;<br />

W3/50: 5 m y) ; WG2/35: 5 m y)<br />

y) Das Näherbaurecht gemäss § 273 Abs. 3 PBG ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Regelung <strong>der</strong> Empfindlichkeitsstufen ist neu<br />

unter den Ziffern 1.1.2 <strong>und</strong> 1.1.3 vorgesehen.<br />

Gemäss Schreiben <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion Zürich vom<br />

20. Dezember 2007 sind die <strong>Gemeinde</strong>n aufgefor<strong>der</strong>t,<br />

mit <strong>der</strong> nächsten Ortsplanungsrevision<br />

die verfügte "Praxisän<strong>der</strong>ung betreffend Parzellenteilung<br />

an <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>zonengrenze" umzusetzen.<br />

D.h. die <strong>Gemeinde</strong>n sollen den Abstand von Gebäuden<br />

zur Nichtbauzone verbindlich festlegen<br />

<strong>und</strong> ein Näherbaurecht ausschliessen.<br />

3.2.1 Gewerbeerlaubnis: (bisher) 3.2.1 Gewerbeerlaubnis (neu)<br />

In den Wohnzonen W1/15 <strong>und</strong> W2/30 sind nur<br />

Wohnbauten im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG<br />

zulässig. In den Wohnzonen W2/35 <strong>und</strong> W3/50<br />

ist nicht störendes Gewerbe zulässig. In den<br />

diagonal schraffierten Gebieten <strong>der</strong> Zonen<br />

W2/30 <strong>und</strong> W3/50 ist auch mässig störendes<br />

Gewerbe zugelassen, wobei die Empfindlichkeitsstufe<br />

lll gilt.<br />

In <strong>der</strong> Wohnzone W1/15 sind nur Wohnbauten im<br />

Sinne von § 52 Abs. 1 PBG zulässig.<br />

In den übrigen Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe<br />

zulässig. In den diagonal schraffierten Gebieten<br />

<strong>der</strong> Zonen W2/35 <strong>und</strong> W3/50 ist auch mässig<br />

störendes Gewerbe zugelassen, wobei die Empfindlichkeitsstufe<br />

lll gemäss Lärmschutz-Verordnung gilt.<br />

Neu sollen Dienstleistungsbetriebe ohne Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Wohnnutzung auch in <strong>der</strong><br />

Zone W2/30 möglich sein. Eine Ausweitung auf<br />

die empfindliche, eher abgelegene W1/15 ist<br />

nicht vorgesehen.<br />

Die Schraffur betrifft die W2/35, nicht die W2/30<br />

(Korrektur entsprechend bisherigem Zonenplan).<br />

3.2.2 Gewerbeerleichterung (bisher) 3.2.2 Gewerbeerleichterung (neu)<br />

Für dauernd gewerblich genutzte Gebäude <strong>und</strong><br />

Gebäudeteile in <strong>der</strong> Zone WG2/35 gilt eine Ausnützung<br />

von max. 45%. Für solche Gebäude<br />

o<strong>der</strong> Gebäudeteile, welche lediglich ein Vollgeschoss<br />

aufweisen, sowie entwe<strong>der</strong> ein Flachdach<br />

haben o<strong>der</strong> die Firsthöhe 1.50 m nicht<br />

übersteigt, gilt<br />

a) allseits ein Grenzabstand von 3.50 ohne<br />

Mehrlängenzuschlag,<br />

b) eine Gebäudebreite von 20.00 m <strong>und</strong><br />

In <strong>der</strong> Zone WG2/35 ist ein Wohnanteil von maximal<br />

60% zulässig.<br />

Für dauernd gewerblich genutzte Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile<br />

in <strong>der</strong> Zone WG2/35 gilt eine Ausnützung<br />

von max. 45%. Für solche Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile,<br />

welche lediglich ein Vollgeschoss aufweisen,<br />

sowie entwe<strong>der</strong> ein Flachdach haben o<strong>der</strong> die Firsthöhe<br />

1.5 m nicht übersteigt, gilt<br />

a) allseits ein Grenzabstand von 3.5 m ohne<br />

Mehrlängenzuschlag,<br />

Die bisherige Gewerbeerleichterung wird durch<br />

eine Wohnanteilsbegrenzung verstärkt (die Erhaltung<br />

<strong>der</strong> Gewerbebetriebe <strong>und</strong> Arbeitsplätze<br />

hat Vorrang zudem besteht vielerorts höchstens<br />

eine bescheidene Wohnlichkeit).<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

c) eine zustimmungsfreie <strong>Bau</strong>tiefe beim<br />

Zusammenbauen von max. 20.00 m.<br />

b) eine Gebäudebreite von 20 m <strong>und</strong><br />

c) eine zustimmungsfreie <strong>Bau</strong>tiefe beim<br />

Zusammenbauen von max. 20 m.<br />

3.3 Firstrichtung, Dachneigung (bisher) 3.3 Dachgestaltung (neu)<br />

Die Firstrichtung hat in <strong>der</strong> Regel parallel zur<br />

längeren Fassade zu verlaufen. Steilere Dächer<br />

sind dann gestattet, wenn die aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Dachneigung von 45° a. T in <strong>der</strong> Zone W1/15<br />

sowie von 35° a. T. in den übrigen Zonen gemäss<br />

§ 281 Abs. 2 PBG ermittelte, fiktive Gebäudehöhe<br />

die maximal zulässige Gebäudehöhe<br />

nicht überschreitet. Ausgenommen in <strong>der</strong><br />

Zone W1/15 darf dabei jedoch eine Neigung von<br />

45° a. T. nicht überschritten werden.<br />

Die Firstrichtung hat in <strong>der</strong> Regel parallel zur längeren<br />

Fassade zu verlaufen. Steilere o<strong>der</strong> flache Dächer<br />

sind gestattet, wenn unter Berücksichtigung des<br />

bestehenden o<strong>der</strong> zukünftigen Quartierbildes eine<br />

gute Gesamtwirkung entsteht.<br />

Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit technisch<br />

möglich <strong>und</strong> sofern diese nicht als Terrasse<br />

benutzt werden.<br />

Bei erreichter Vollgeschosszahl dürfen Dachaufbauten<br />

<strong>und</strong> -einschnitte insgesamt nicht breiter sein als<br />

ein Drittel <strong>der</strong> betreffenden Fassadenlänge.<br />

Die bisherigen Ziffern 3.3. <strong>und</strong> 3.4 werden zusammengefasst.<br />

Zusätzlich geregelt ist die Gestaltung<br />

<strong>der</strong> neuerdings zulässigen Flachdächer.<br />

Die komplizierte Regelung für steilere Dächer soll<br />

gestrichen werden.<br />

3.4 Dachaufbauten, Dacheinschnitte(bisher) Regelung wie bisher, jedoch in Ziff. 3.3.<br />

Bei erreichter Vollgeschosszahl dürfen Dachaufbauten<br />

<strong>und</strong> -einschnitteinsgesamt nicht breiter<br />

sein als ein Drittel <strong>der</strong> betreffenden Fassadenlänge.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

Neues Kapitel 4: Einschub zwischen Kapitel 3 "Wohnzone"<br />

<strong>und</strong> ehemaligem Kapitel 4 "Zone für öffentliche<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen" (neu Kapitel 5).<br />

4. Quartiererhaltungszonen (neu)<br />

4.1 Zweck (neu)<br />

Die Quartiererhaltungszonen "Gütschli / Brunnenhof"<br />

(Q A ) <strong>und</strong> "Masshol<strong>der</strong>en" (Q B ) bezwecken die Erhaltung,<br />

die zeitgemässe Erneuerung <strong>und</strong> Ergänzung<br />

<strong>der</strong> nach einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen entstandenen<br />

Überbauungen.<br />

Über Quartiererhaltungszonen soll die Bewahrung<br />

bzw. die geordnete Erweiterung / Ausbau<br />

von geschlossenen Ortsteilen mit hoher Siedlungsqualität<br />

erreicht werden. Die Quartiere<br />

Gütschli / Brunnenhof <strong>und</strong> Masshol<strong>der</strong>n stellen<br />

solche Ortsteile dar. Gr<strong>und</strong>sätzlich denkbar ist<br />

z.B. auch <strong>der</strong> Ersatz von Reiheneinfamilienhäusern<br />

durch vergleichbar gestaltete Geschosswohnungen<br />

(Alterswohnen).<br />

Wichtig: Bei Quartiererhaltungszonen handelt es<br />

sich NICHT um eine Unterschutzsstellung <strong>der</strong><br />

betroffenen <strong>Bau</strong>ten; dafür wäre – wie für alle Zonen<br />

geltend – eine formelle Unterschutzstellung<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

4.2 Nutzweise (neu)<br />

Die Quartiererhaltungszonen sind für Wohnbauten<br />

bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist auch ohne<br />

direkten Bezug zur Wohnnutzung zulässig.<br />

Analog Wohnzone (Ziffer 3 neu).<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

4.3 <strong>Bau</strong>liche Erweiterung (neu)<br />

Um-, Aus- <strong>und</strong> Anbauten müssen in einem ausgewogenen<br />

Verhältnis zu heutiger Volumetrie <strong>und</strong> Gestaltung<br />

stehen.<br />

Auf das Festlegen einer Ausnützungsziffer bzw.<br />

auf spezifische Gr<strong>und</strong>masse wird explizit zugunsten<br />

von qualitativen Aspekten / Kriterien / Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

verzichtet.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> sich wandelnden<br />

Ansprüche / Bedürfnisse <strong>der</strong> Bewohner an den<br />

Wohnraum (Grösse / Komfort) sowie den Erneuerungszyklen<br />

von Wohngebäuden (Gebäude ca.<br />

30 - 50 Jahre; Haustechnik ca. 20 Jahre; Ausbau<br />

ca. 10 - 30 Jahre) ist anzunehmen, dass bei den<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>der</strong> genannten Quartiere aufgr<strong>und</strong> ihres<br />

Alters <strong>und</strong> nicht zuletzt auch aus energetischen<br />

Gründen Verän<strong>der</strong>ungen / Erweiterungen / Sanierungen<br />

anstehen (z.T. wurden bereits Anbauten<br />

erstellt vgl. Gütschli / Brunnenhof). Diese<br />

Eingriffe sollen bis zu einem gewissen Masse<br />

einheitlich <strong>und</strong> mit Rücksicht auf den Bestand<br />

erfolgen, damit die hohe Siedlungsqualität bewahrt<br />

werden kann.<br />

4.4 Abbruch <strong>und</strong> Ersatzbau (neu)<br />

Der Abbruch von Gebäuden o<strong>der</strong> Gebäudeteilen ist<br />

bewilligungspflichtig. Er ist nur zulässig, wenn das<br />

bisherige Erscheinungsbild nicht übermässig beeinträchtigt<br />

wird o<strong>der</strong> die Erstellung eines entsprechenden<br />

Ersatzbaus gesichert ist.<br />

Vgl. vorherige Erläuterungen.<br />

7


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

4.5 Gestaltung <strong>und</strong> Einordnung (neu)<br />

<strong>Bau</strong>liche Verän<strong>der</strong>ungen müssen für sich <strong>und</strong> in ihrem<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> baulichen <strong>und</strong> landschaftlichen<br />

Umgebung die Einheitlichkeit <strong>und</strong> die<br />

gute Gesamtwirkung gewährleisten. Zu beachten<br />

sind dabei insbeson<strong>der</strong>e die kubische Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> architektonische Ausdruck <strong>der</strong> Gebäude sowie<br />

die Gestaltung <strong>der</strong> Aussenräume. Die nachbarlichen<br />

Interessen sind zu wahren.<br />

Vgl. vorherige Erläuterungen.<br />

Nachbarliche Interessen – insbeson<strong>der</strong>e über die<br />

Quartiererhaltungszonengrenze hinaus – sind<br />

aufgr<strong>und</strong> nicht weiter festgelegter Gr<strong>und</strong>masse<br />

dringend zu wahren. Als Richtwert dienen dem<br />

Gemein<strong>der</strong>at bei <strong>der</strong> Ausübung des Ermessensspielraums<br />

die Gr<strong>und</strong>masse <strong>der</strong> angrenzenden<br />

Wohnzonen.<br />

4.6 Fachgutachten (neu)<br />

Zur Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>vorhaben kann die <strong>Bau</strong>behörde<br />

auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>herrschaft ein externes<br />

Fachgutachten einholen.<br />

Ähnlich wie bei den Kernzonen soll – zur allfälligen<br />

Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>behörde – die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> qualitativen Anfor<strong>der</strong>ungen durch eine<br />

unabhängige Instanz beurteilt werden können.<br />

4. Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten (bisher) 5. Zonen für öffentliche <strong>Bau</strong>ten (neu)<br />

4.3 Empfindlichkeitsstufen (bisher) Aufgehoben.<br />

In <strong>der</strong> Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten gilt die Empfindlichkeitsstufe<br />

II. Im beson<strong>der</strong>s bezeichneten<br />

Gebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

Die Zuweisung <strong>der</strong> Empfindlichkeitsstufen erfolgt<br />

neu unter den Ziffern 1.1.2 <strong>und</strong> 1.1.3.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

5. Erholungszone, Freihaltezone (bisher) 6. Erholungszonen, Freihaltezone (neu)<br />

5.1 Erholungszone (bisher) 6.1 Erholungszone (neu)<br />

In den Erholungszonen <strong>Stallikon</strong> <strong>und</strong> Sellenbüren<br />

sind nur Sportanlagen gestattet. Es gilt die<br />

Empfindlichkeitsstufe III.<br />

In <strong>der</strong> Erholungszone Friedhofanlage Dorf gilt<br />

die Empfindlichkeitsstufe II.<br />

In den Erholungszonen sind nur dem Zonenzweck<br />

dienende Betriebsgebäude zulässig. Die<br />

maximale Gebäudehöhe ist auf 4 m beschränkt.<br />

Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften.<br />

In <strong>der</strong> Erholungszone Sport (E A ) sind nur Sportanlagen<br />

zulässig.<br />

In <strong>der</strong> Erholungszone Friedhof (E B ) sind nur Friedhofanlagen<br />

zulässig.<br />

Allgemein sind nur dem Zonenzweck dienende Betriebsgebäude<br />

gestattet. Die maximale Gebäudehöhe<br />

ist auf 4 m beschränkt. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen<br />

<strong>Bau</strong>vorschriften.<br />

7. Allgemeine <strong>Bau</strong>vorschriften (bisher) 8. Allgemeine <strong>Bau</strong>vorschriften (neu)<br />

Einschub vor Ziffer 7.1 alt:<br />

8.1 Nutzweise (neu)<br />

In allen Zonen, in denen lediglich nicht störende Betriebe<br />

zulässig sind, sowie in Mischzonen mit einem<br />

Wohnanteil von mindestens 50% sind sexgewerbliche<br />

o<strong>der</strong> ähnliche Einrichtungen nicht erlaubt.<br />

In Wohnzonen o<strong>der</strong> in dicht überbauten Gebieten<br />

mit hohen Wohnanteilen sind sexgewerbliche<br />

Betriebe o<strong>der</strong> ähnliche Gewerbe von denen idelle<br />

Immissionen ausgehen können (Sterbebegleitung<br />

usw.) als stark störend <strong>und</strong> damit als nicht<br />

zonenkonform einzustufen.<br />

Auch wenn sich möglicherweise in den letzten<br />

Jahren die Anschauung zu gewissen Tabuthemen<br />

geän<strong>der</strong>t haben mag, än<strong>der</strong>t dies nichts<br />

daran, dass in einer ländlichen Gegend ein Betrieb<br />

mit ideellen Immissionen von weiten Teilen<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung als störend empf<strong>und</strong>en werden<br />

kann.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

7.1 Grosser / kleiner Grenzabstand 8.2 Grosser / kleiner Grenzabstand (neu)<br />

Der grosse Grenzabstand gilt für die meisten<br />

nach Süden gerichtete, längere Gebäudeseite.<br />

Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />

Der grosse Grenzabstand gilt vor <strong>der</strong> Hauptwohnseite.<br />

Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />

Bei allen Hauptgebäuden ist mindestens<br />

gegenüber einer Fassade <strong>der</strong> grosse Grenzabstand<br />

einzuhalten. Wenn <strong>der</strong> grosse Grenzabstand<br />

strassenseitig liegt, wird dieser durch den Strassenabstand<br />

ersetzt.<br />

Die Ausrichtung des grossen Gr<strong>und</strong>abstands soll<br />

sich künftig an <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>rissgestaltung <strong>und</strong> nicht<br />

mehr an <strong>der</strong> Himmelsrichtung orientieren (<strong>Stallikon</strong><br />

wäre mehrheitlich eher gegen Westen orientiert<br />

<strong>und</strong> nicht gegen Süden). Mit den Abstandsvorschriften<br />

sollen Interessen gewahrt werden,<br />

die sowohl öffentlicher als auch privater Natur<br />

sind (Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung,<br />

Besonnung, Belüftung, Privatheit, Erhaltung<br />

<strong>der</strong> Aussicht, Wahrung ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> feuerpolizeilicher<br />

Aspekte, Interessen an <strong>der</strong> Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Siedlung sowie weitere ästhetische Interessen).<br />

Einschübe vor 7.2 alt:<br />

8.3 Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden<br />

(neu)<br />

Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung gegenüber<br />

Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet<br />

keine Anwendung.<br />

Gemäss § 14 Beson<strong>der</strong>e <strong>Bau</strong>verordnung II des<br />

Kantons Zürich (BBV II) hat <strong>der</strong> Gebäudeabstand<br />

bei Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden<br />

mindestens 10 m zu betragen. In Gebieten mit<br />

ländlichem <strong>Bau</strong>charakter <strong>und</strong> für Kernzonen<br />

können Erleichterungen vorgesehen werden; es<br />

gelten gesamthaft die Brandschutzvorschriften.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

8.4 Gebäudehöhe (neu)<br />

Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass <strong>der</strong> Gebäudehöhe<br />

nicht zu beachten.<br />

Gemäss § 278 Abs. 1 PBG kann die Bestimmung<br />

<strong>der</strong> zulässigen Gebäudehöhe augr<strong>und</strong> von Verkehrsbaulinien<br />

ausgeschlossen werden. Die im<br />

PBG vorgesehene Regelung ist umständlich <strong>und</strong><br />

schwierig nachvollziehbar (...um einen Neuntel<br />

vergrösserter Abstand usw.). Es soll auch weiterhin<br />

nur die zonengmäss festgelegte Gebäudehöhe<br />

anwendbar bleiben.<br />

7.2 <strong>Bau</strong>weise (bisher) 8.5 <strong>Bau</strong>weise (neu)<br />

7.2.2 Grenzbau: (bisher) 8.5.2 Grenzbau: (neu)<br />

Der Grenzbau ist erlaubt:<br />

a) in allen Zonen, wenn an ein bestehendes<br />

Gebäude angebaut o<strong>der</strong> gleichzeitig gebaut<br />

wird;<br />

b) in <strong>der</strong> Zone WG2/35 überdies, wenn freistehende<br />

Brandmauern verputzt o<strong>der</strong> mit<br />

Materialien verkleidet werden, welche<br />

den übrigen Fassaden entsprechen.<br />

Der Grenzbau ist erlaubt:<br />

a) in allen Zonen, wenn an ein bestehendes Gebäude<br />

angebaut o<strong>der</strong> gleichzeitig gebaut wird;<br />

b) in <strong>der</strong> Zone WG2/35 überdies, wenn freistehende<br />

Brandmauern verputzt o<strong>der</strong> mit Materialien<br />

verkleidet werden, welche den übrigen<br />

Fassaden entsprechen.<br />

Der Grenzbau ist nicht erlaubt gegenüber Nichtbauzonen.<br />

Präzisierung, da dies in den Kernzonen über die<br />

Kernzonenpläne geregelt wird.<br />

Gemäss Schreiben <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion vom<br />

20. Dezember 2007 sollen die <strong>Gemeinde</strong>n den<br />

Abstand von Gebäuden zur Nichtbauzone verbindlich<br />

festlegen <strong>und</strong> ein Näherbaurecht ausschliessen.<br />

7.5 Freilegung von Untergeschossen (bisher) 8.8 Umgebungsgestaltung (neu)<br />

Das Freilegen von Geschossen durch Abgrabung<br />

ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen<br />

Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung<br />

ausgenommen sind Haus- <strong>und</strong> Kellerzugänge,<br />

Gartenausgänge sowie Ein- <strong>und</strong> Ausfahrten<br />

zu Einzel-, Doppel- o<strong>der</strong> Sammelgaragen.<br />

Die Abgrabung darf pro Geschoss nicht<br />

mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen.<br />

Die Höhenlage von Gebäuden <strong>und</strong> die<br />

Umgebungsgestaltung dürfen keine wesentlichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen des gewachsenen Terrains bewirken.<br />

Die Freilegung von Untergeschossen ist nur bis zu<br />

1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig.<br />

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind einzelne,<br />

wenige Haus- <strong>und</strong> Kellerzugänge, Gartenausgänge<br />

sowie Ein- <strong>und</strong> Ausfahrten zu Garagen, wel-<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> neu vorgesehenen Teil-Freigabe<br />

<strong>der</strong> Untergeschosse in den Wohnzonen W2/30<br />

<strong>und</strong> W2/35 sowie den Erfahrungen aus <strong>der</strong> bisherigen<br />

Bewilligungspraxis werden die Umgebungsgestaltungsregelungen<br />

durch eine einführende<br />

Ziel- <strong>und</strong> Zweckbestimmung ergänzt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt das Gebot <strong>der</strong> nicht wesentli-<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

che möglichst zusammenzulegen sind.<br />

Abgrabungen dürfen höchstens auf <strong>der</strong> Hälfte des<br />

Gebäudeumfanges vorgenommen werden.<br />

Allfällige Aufschüttungen sind minimal zu halten <strong>und</strong><br />

dürfen bei guter Gestaltung in <strong>der</strong> Regel nicht mehr<br />

als 1.5 m betragen.<br />

chen Terrainverän<strong>der</strong>ung betreffend Einpassung<br />

<strong>der</strong> Gebäude <strong>und</strong> bzgl. Umgebungsgestaltung<br />

allgemein (betroffen sind: Aufschüttungen <strong>und</strong><br />

Abgrabung sowie die Ausgestaltung von Mauern<br />

<strong>und</strong> Böschungen auf das minimal erfor<strong>der</strong>liche<br />

Mass inkl. Staffelung durch Rücksprünge u.dgl.).<br />

Weiter besteht neu die Pflicht, die Anzahl von<br />

Zugängen <strong>und</strong> Ausfahrten zu minimieren <strong>und</strong><br />

diese möglichst zusammenzufassen. Die Abgrabung<br />

soll im Durchschnitt aller Fassaden gesamthaft<br />

nicht mehr als 0.75 m betragen (Zugänge<br />

<strong>und</strong> Ausfahrten eingerechnet).<br />

7.6 Beson<strong>der</strong>e Gebäude (bisher) 8.9 Beson<strong>der</strong>e Gebäude (neu)<br />

Für beson<strong>der</strong>e Gebäude gilt § 273 PBG.<br />

Beson<strong>der</strong>e Gebäude dürfen seitlich wie rückwärtig<br />

an die Grenze gestellt werden, wenn sie<br />

a) gleichzeitig gebaut werden o<strong>der</strong> an ein<br />

bestehendes Gebäude anlehnen o<strong>der</strong><br />

nicht mehr als ein Drittel <strong>der</strong> nachbarlichen<br />

Grenze beanspruchen <strong>und</strong><br />

b) überdies den Mindestgebäudeabstand<br />

wahren.<br />

Für beson<strong>der</strong>e Gebäude gilt § 273 PBG.<br />

Beson<strong>der</strong>e Gebäude dürfen seitlich wie rückwärtig an<br />

die Grenze gestellt werden, wenn sie<br />

a) gleichzeitig gebaut werden o<strong>der</strong> an ein bestehendes<br />

Gebäude anlehnen o<strong>der</strong> nicht mehr<br />

als ein Drittel <strong>der</strong> nachbarlichen Grenze beanspruchen<br />

<strong>und</strong><br />

b) überdies den Mindestgebäudeabstand wahren.<br />

Das Grenz- <strong>und</strong> Näherbaurecht gegenüber Nichtbauzonen<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Gemäss Schreiben <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion vom<br />

20. Dezember 2007 sollen die <strong>Gemeinde</strong>n den<br />

Abstand von Gebäuden zur Nichtbauzone verbindlich<br />

festlegen <strong>und</strong> ein Näherbaurecht ausschliessen.<br />

7.7 Übertragung von Ausnützungen (bisher) 8.10 Übertragung von Ausnützungen (neu)<br />

Die Ausnützungsübertragung innerhalb <strong>der</strong> gleichen<br />

Zone ist gegen Revers gestattet, wenn die<br />

betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke direkt aneinan<strong>der</strong>stossen.<br />

Die Erhöhung <strong>der</strong> Ausnützung in den begünstigten<br />

Parzellen darf einen Drittel <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>ausnützung nicht übersteigen.<br />

Die Ausnützungsübertragung innerhalb <strong>der</strong> gleichen<br />

Zone ist gegen Revers gestattet. Die Erhöhung <strong>der</strong><br />

Ausnützung in den begünstigten Parzellen darf einen<br />

Drittel <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>ausnützung nicht übersteigen.<br />

Ausnützungsübertragungen zwischen verschiedenen<br />

Parzellen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig (Ableitung<br />

aus § 259 Abs. 1 PBG bzw. Rechtssprechung).<br />

Es wird seit <strong>der</strong> letzten PBG-<br />

Revision zudem nicht mehr vorausgesetzt, dass<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

die betroffenen Flächen zusammenhängen müssen.<br />

Mit <strong>der</strong> Festlegung des Masses <strong>der</strong> zulässigen<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>nutzung <strong>und</strong> dem Verbot<br />

<strong>der</strong> Nutzungsübertragung über Zonengrenzen<br />

hinweg werden ortsbaulich unerwünschte<br />

Verdichtungen verhin<strong>der</strong>t.<br />

7.8 Abstellplätze, Abstellräume (bisher) 8.11 Abstellplätze, Abstellräume (neu)<br />

7.8.1 Motorfahrzeugabstellplätze: (bisher) 8.11.1 Motorfahrzeugabstellplätze (neu)<br />

Für die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge<br />

gelten je nach Nutzungsart die folgenden Minima<br />

als Pflichtparkplätze:<br />

Als Nutzfläche gilt die Nettonutzfläche inklusive<br />

die dazu gehörigen Zirkulationsflächen, jedoch<br />

exklusive Lagerflächen. Angebrochene Abstellplatzzahlen<br />

sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />

Für die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gelten<br />

je nach Nutzungsart die folgenden Minima als<br />

Pflichtparkplätze (PP):<br />

EFH<br />

Bewohner: 1 PP pro 75 m 2 Nutzfläche, min. 2 PP<br />

Besucher: 1 PP (Garagenvorplatz anrechenbar)<br />

MFH / Wohnungen<br />

Bewohner: 1 PP pro 75 m 2 Nutzfläche, min. 1 PP pro<br />

Wohnung<br />

Besucher: 10% <strong>der</strong> Bewohner-PP, min. 1 PP pro 4<br />

Wohnungen<br />

Als Nutzfläche gilt die ausbaubare Fläche wie für die<br />

Ausnützungsziffer inklusive solchen in Dach- <strong>und</strong><br />

Untergeschossen. Angebrochene Abstellplatzzahlen<br />

sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />

Der Pflichtbedarf für weitere Nutzungen wie Dienstleistung,<br />

Gewerbe o<strong>der</strong> Spezialnutzungen wird gemäss<br />

<strong>der</strong> jeweils gültigen Schweizer Norm SN "Parkieren<br />

– Angebot an Parkfel<strong>der</strong>n für Personenwagen"<br />

ermittelt.<br />

Die Regelungen zu den Motorfahrzeugabstellplätzen<br />

haben sich bisher mehrheitlich bewährt<br />

<strong>und</strong> sollen nicht wesentlich verän<strong>der</strong>t werden.<br />

Für <strong>Stallikon</strong> als ländliche Wohngemeinde mit<br />

einer Basiserschliessung durch den öffentlichen<br />

Verkehr ist vor allem <strong>der</strong> entsprechende Pflichtbedarf<br />

zu sichern. Eine Beschränkung des maximal<br />

zulässigen PP-Angebots drängt sich nicht<br />

auf. Ebenso wird auf die mögliche Reduktion des<br />

Pflichtbedarfs aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Erschliessungsgüte<br />

ÖV verzichtet (aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> bisher gemachten<br />

Erfahrungen). Eine Teil-Anpassung gewisser<br />

Kennzahlen ist jedoch angezeigt (anhaltende<br />

Entwicklung im Wohnbereich: Abnahme Haushaltsbelegung<br />

bei gleichzeitiger Zunahme <strong>der</strong><br />

Wohnfläche je Wohnung).<br />

Folgende Ergänzungen / Anpassungen werden<br />

als sinnvoll erachtet:<br />

- zusätzlich zu den absolut gefassten Vorgaben<br />

sollen solche mit Bezug zur eigentlichen Objektgrösse<br />

<strong>und</strong> damit zu einem möglicherweise<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

höheren Bedarf vorgegeben werden (jeweils<br />

Regelung PP pro m 2 Nutzfläche <strong>und</strong> minimale<br />

Anzahl)<br />

- 10% <strong>der</strong> Bewohner PP für Besucher wird zwar<br />

erst massgebend bei Wohnungsgrössen ab<br />

200 m 2 , kann aber für künftige MFH Projekte<br />

relevant werden<br />

- Verzicht auf explizite Regelung Einliegerwohnungen<br />

(Spezialfall)<br />

- weitere Spezialfälle wie Verkaufsgeschäfte o<strong>der</strong><br />

publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe<br />

usw. sollen entsprechend <strong>der</strong> bisherigen Praxis<br />

nach <strong>der</strong> jeweils gültigen SN-Norm bemessen<br />

werden<br />

7.8.2 Mehrfachnutzung: (bisher) 8.11.2 Mehrfachnutzung (neu)<br />

Wo die Art <strong>der</strong> Nutzung eine zeitlich verschobene<br />

Benützung <strong>der</strong> Abstellplätze ermöglicht, kann<br />

die <strong>Bau</strong>behörde die Zahl <strong>der</strong> Pflichtparkplätze<br />

entsprechend verringern.<br />

Wo z.B. die Art <strong>der</strong> Nutzung, die Parkplatz-<br />

Bewirtschaftung o<strong>der</strong> spezielle örtliche Verhältnisse<br />

eine zeitlich verschobene Benützung <strong>der</strong> Personenwagen-Parkplätze<br />

ermöglicht o<strong>der</strong> ein gesichertes<br />

<strong>und</strong> anerkanntes Car-Sharing-Angebot vorgesehen<br />

wird, kann die <strong>Bau</strong>behörde die Zahl <strong>der</strong> Pflichtparkplätze<br />

in angemessener Weise verringern.<br />

Ein entsprechendes Parkierungskonzept ist im Planungs-<br />

o<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>gesuchsverfahren aufzuzeigen.<br />

Erweiterung / Präzisierung.<br />

7.8.3 Fahrrä<strong>der</strong>, Mofas <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>wagen:<br />

(bisher)<br />

Bei Mehrfamilienhäusern sind an zweckmässiger<br />

Stelle hinreichend grosse, gemeinsame Abstellräume<br />

für Kin<strong>der</strong>wagen, Velos, Mofas <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong>gleichen in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Hauseingänge so-<br />

8.11.3 Abstellplätze für Zweirä<strong>der</strong>, Kin<strong>der</strong>wagen<br />

<strong>und</strong> Velo-Anhänger (neu)<br />

Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enorientierten<br />

Nutzungen wie Verkaufsgeschäften, Gaststätten o<strong>der</strong><br />

entsprechenden Dienstleistungsbetrieben sind an<br />

zweckmässiger Stelle hinreichend grosse, überwie-<br />

Erweiterung / Präzisierung.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

wie bei Waschküchen Trockenräume anzuordnen.<br />

gend witterungsgeschützte Abstellplätze für Zweirä<strong>der</strong><br />

vorzusehen. Die Bemessung <strong>und</strong> Dimensionierung<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> jeweils gültigen Schweizer<br />

Norm SN "Leichter Zweiradverkehr – Abstellanlagen,<br />

Bedarfsermittlung". Bei Mehrfamilienhäusern sind<br />

zusätzliche Abstellmöglichkeiten für Kin<strong>der</strong>wagen,<br />

Velo-Anhänger usw. anzuordnen.<br />

7.9 Kompostierung (bisher) Aufgehoben.<br />

Zur Gewährleistung einer umweltfre<strong>und</strong>lichen<br />

Beseitigung von organischen Siedlungsabfällen<br />

ist bei <strong>der</strong> Umgebungsgestaltung an zweckmässiger<br />

Lage auf dem <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stück Gelegenheit<br />

für die Anlage von Komposthaufen zu schaffen.<br />

In den Küchen sind Abfalltrennsysteme (Kehricht<br />

/ Grüngut / Konservendosen/Aluminium)<br />

einzubauen.<br />

7.11 Empfindlichkeitsstufen (bisher) Aufgehoben.<br />

Für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen gelten<br />

die in <strong>der</strong> eidg. Lärmschutzverordnung festgelegten<br />

Belastungsgrenzwerte, unterteilt nach<br />

den einzelnen Lärmarten.<br />

Der praktische Nutzen dieser Regelung fehlt seit<br />

Einführung <strong>der</strong> Grünabfuhr. Kompostieren soll<br />

künftig auf freiwilliger Basis geschehen.<br />

Aufgehoben, da bereits unter 1.1.1 <strong>und</strong> 1.1.2 ES-<br />

Zuordnung erfolgt.<br />

7.12 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie<br />

(bisher)<br />

8.13 Nutzung <strong>der</strong> Sonnenenergie (neu)<br />

Bei <strong>der</strong> Planung von <strong>Bau</strong>ten ist auf eine für die aktive<br />

<strong>und</strong> passive Sonnenenergienutzung günstige Anordnung<br />

zu achten. Anlagen zur Nutzung <strong>der</strong> Sonnenenergie<br />

sind in den Wohnzonen bei Erreichung einer<br />

befriedigenden <strong>und</strong> in den Kernzonen bei Erreichung<br />

einer guten Einordnung gr<strong>und</strong>sätzlich gestattet.<br />

Es dürfen nachweislich keine unzumutbaren Blendwirkungen<br />

gegenüber Dritten auftreten.<br />

Neu ist ein kompakterer, zusammengefasster<br />

Artikel vorgesehen (vereint ehemalige Ziffern<br />

7.12.1 <strong>und</strong> 7.12.2). Die passive Sonnennutzung<br />

wird aktiv geför<strong>der</strong>t <strong>und</strong> die Nachweispflicht bzgl.<br />

Blendwirkung zusätzlich aufgenommen (Entlastung<br />

<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>behörde bei <strong>der</strong> Beurteilung).<br />

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

7.12.1 in Wohnzonen: (bisher) Aufgehoben.<br />

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind in<br />

den Wohnzonen gr<strong>und</strong>sätzlich gestattet.<br />

7.12.2 in Kernzonen (bisher) Aufgehoben.<br />

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind in<br />

den Kernzonen gestattet, sofern eine gute Einordnung<br />

erreicht wird.<br />

8. Beson<strong>der</strong>e Institute (bisher) 9. Beson<strong>der</strong>e Institute (neu)<br />

8.1 Arealüberbauungen (bisher) 9.1 Arealüberbauungen (neu)<br />

8.1.1 Zulässigkeit, Bedingungen: (bisher) 9.1.1 Zulässigkeit, Bedingungen (neu)<br />

Zulässig sind Arealüberbauungen in allen Zonen<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> Zonen K W <strong>und</strong> WG2/35 ab<br />

Erreichen <strong>der</strong> minimalen Arealgrösse, wobei die<br />

folgende Anzahl Vollgeschosse nicht überschritten<br />

werden darf:<br />

Zulässig sind Arealüberbauungen in allen Zonen mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Kernzonen ab Erreichen <strong>der</strong> minimalen<br />

Arealgrösse, wobei die folgende Anzahl Vollgeschosse<br />

nicht überschritten werden darf:<br />

Nur <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> dargestellt:<br />

K D 4'000 m2 2<br />

WG2/35 4'000 m 2 3<br />

W3/50 5'000 m 2 3<br />

In Kernzonen sollen künftig keine Arealüberbauungen<br />

mehr möglich sein (Erkenntnis aus <strong>der</strong><br />

Vergangenheit).<br />

Dafür sind Arealüberbauungen neu auch in <strong>der</strong><br />

WG2/35 zulässig.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> vorherrschenden Parzellenstruktur<br />

wird <strong>der</strong> Schwellenwert <strong>der</strong> Arealfläche<br />

im Falle <strong>der</strong> W3/50 herabgesetzt (för<strong>der</strong>lich für<br />

Gestaltungsqualität).<br />

8.1.2 Abweichungen von <strong>der</strong> Regelbauweise:<br />

(bisher)<br />

Werden die in § 71 PBG gefor<strong>der</strong>ten, ortsbaulichen,<br />

architektonischen <strong>und</strong> gestalterischen<br />

Qualitäten erfüllt, sind folgende Abweichungen<br />

von <strong>der</strong> Regelbauweise gestattet:<br />

9.1.2 Abweichungen von <strong>der</strong> Regelbauweise (neu)<br />

Werden die in § 71 PBG gefor<strong>der</strong>ten, ortsbaulichen,<br />

architektonischen <strong>und</strong> gestalterischen Qualitäten erfüllt,<br />

sind folgende Abweichungen von <strong>der</strong> Regelbauweise<br />

gestattet:<br />

Der Ausnützungszuschlag soll künftig nur noch<br />

bei freiwilliger <strong>und</strong> weitergehen<strong>der</strong> energieeffizienter<br />

<strong>Bau</strong>weise konsumierbar sein. Selbstredend<br />

wird diese Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Praxis auch<br />

im Rahmen von Gestaltungsplänen mit Ausnüt-<br />

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

a) Die Ausnützung wird um einen Zehntel<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>ausnützung erhöht.<br />

b) Die Gebäudeabstände innerhalb von A-<br />

realüberbauungen können soweit reduziert<br />

werden, als es Wohnhygiene <strong>und</strong><br />

feuerpolizeiliche Vorschriften zulassen.<br />

c) Die maximale Gebäudelänge darf überschritten<br />

werden.<br />

d) Die Vorschriften über die Dachneigung<br />

gemäss 3.1 lit. e BZO findet keine<br />

Anwendung.<br />

a) Der Ausnützungszuschlag von einem Zehntel<br />

wird nur bei Einhaltung des Minergie®-<br />

Standards gewährt. Wird die Zertifizierung<br />

nicht erreicht, kann die <strong>Bau</strong>bewilligung im<br />

Ausmass des gewährten Ausnützungszuschlags<br />

wi<strong>der</strong>rufen werden, womit die aufgr<strong>und</strong><br />

des Zuschlages erstellten Flächen bis<br />

zur abgeschlossenen Zertifizierung nicht genutzt<br />

werden dürfen.<br />

b) Die Gebäudeabstände innerhalb von Arealüberbauungen<br />

können soweit reduziert werden,<br />

als es Wohnhygiene <strong>und</strong> feuerpolizeiliche<br />

Vorschriften zulassen.<br />

c) Die maximale Gebäudelänge darf überschritten<br />

werden.<br />

d) Die Vorschriften über die Dachneigung gemäss<br />

3.1 lit. e BZO findet keine Anwendung.<br />

zungszuschlägen durchgesetzt.<br />

Auf das Aufheben <strong>der</strong> Vorschriften zur Dachgestaltung<br />

– ehemals lit. d) – kann neu verzichtet<br />

werden, da Flachdächer künftig in allen Wohnzonen<br />

zugelassen sind (vgl. Ziffer 3.1 neu).<br />

9.1.4 Fachgutachten (neu)<br />

Zur Beurteilung von Arealüberbauungen kann die<br />

<strong>Bau</strong>behörde auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>herrschaft ein Modell<br />

verlangen sowie ein externes Fachgutachten<br />

einholen.<br />

Mittel für Bewilligungsbehörde, um eine fachlich<br />

einwandfreie Beurteilung <strong>der</strong> Vorhaben zu gewährleisten<br />

(Gleichbehandlung).<br />

8.2 Terrassenhäuser (bisher) 9.2 Terrassenhäuser (neu)<br />

8.2.4 Gestalterische Anfor<strong>der</strong>ungen allgemein<br />

(bisher)<br />

Die Terrassenbrüstungen sind hinreichend zu<br />

begrünen. Die Stufen sind in <strong>der</strong> Regel auch<br />

seitlich versetzt anzuordnen o<strong>der</strong> es sind die<br />

Seitenfassaden entsprechend zu glie<strong>der</strong>n.<br />

9.2.4 Gestalterische Anfor<strong>der</strong>ungen allgemein<br />

(neu)<br />

Die Terrassen sind räumlich wirksam zu begrünen,<br />

damit die mehrgeschossige Erscheinung vermieden<br />

bzw. reduziert wird. Die Stufen sind in <strong>der</strong> Regel auch<br />

seitlich versetzt anzuordnen o<strong>der</strong> die Seitenfassaden<br />

entsprechend zu glie<strong>der</strong>n.<br />

Erweiterung / Präzisierung.<br />

17


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

9.6 Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (neu)<br />

9.6.1 Rainächer Sellenbüren (neu)<br />

Das Gebiet Rainächer ist für eine Mischnutzung mit<br />

differenzierter baulicher Dichte bestimmt. Mit dem<br />

Überbauungskonzept ist ein guter ortsbaulicher<br />

Übergang vom überwiegend gewerblich genutzten<br />

Gebiet "Diebis" zur angrenzenden Wohnzone nachzuweisen<br />

<strong>und</strong> eine qualitativ hochwertige, immissionsgeschützte<br />

Wohnnutzung zu gewährleisten. Der<br />

für Arealüberbauungen geltende Rahmen darf nicht<br />

überschritten werden. Teil-Gestaltungspläne sind<br />

nicht zulässig.<br />

Wichtiges Übergangsgebiet Gewerbe – Wohnen.<br />

Mit <strong>der</strong> beabsichtigten Aufzonung in die Mischzone<br />

WG2/35 <strong>und</strong> <strong>der</strong> damit einhergehenden<br />

Aufstufung bzgl. Empfindlichkeitsstufe von ES II<br />

zu ES III ergibt sich ein erheblicher Planungsspielraum,<br />

welcher über das GP-Verfahren primär<br />

in qualitativer Hinsicht gelenkt werden soll<br />

(GP-Verfahren als Ausgleich des entstehenden<br />

Planungsmehrwerts). Die Festsetzung des GP<br />

liegt in <strong>der</strong> Kompetenz des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

9.6.2 Zentrum Sellenbüren (neu)<br />

Der private Gestaltungsplan "Zentrum Sellenbüren"<br />

von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />

9. November 1994 <strong>und</strong> genehmigt vom Regierungsrat<br />

am 9. April 1997 bildet die geltende Gr<strong>und</strong>ordnung<br />

für dieses Gebiet.<br />

Der rechtskräftige Gestaltungsplan bleibt inkraft.<br />

Eine Aufhebung würde ein gleiches Verfahren<br />

wie die Festsetzung bedingen (Beschluss <strong>Gemeinde</strong>versammlung).<br />

9.6.3 Loomatt-Hüttenrain Sellenbüren (neu)<br />

Das Gebiet ist nach einem Quartierplan aus dem<br />

Jahr 1978 erschlossen <strong>und</strong> überbaut worden. Die<br />

privatrechtlichen Ausnützungsregelungen erfolgten<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> damaligen öffentlich-rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen.<br />

Die inzwischen geän<strong>der</strong>ten gesetzlichen Bestimmungen<br />

erlauben eine höhere Ausnützung. Mit<br />

dem Ziel einer zeitgemässen Erneuerung soll mittels<br />

Gestaltungsplan zugleich eine geordnete, massvolle<br />

<strong>und</strong> zonengemässe Erweiterung ermöglicht <strong>und</strong> allfällige<br />

Schutzmassnahmen gegen Gefährdungen<br />

gemäss Gefahrenkarte vorgesehen werden. Die Nut-<br />

Mit dem Gestaltungsplan sollen einerseits die<br />

Vielzahl an privatrechtlichen Gr<strong>und</strong>bucheinträgen<br />

weitgehend aufgehoben <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits zeitgemässe<br />

Erweiterungsmöglichkeiten – unter<br />

gleichzeitiger Sicherung <strong>der</strong> bisherigen Siedlungsqualität<br />

– ermöglicht werden (Rechtssicherheit<br />

für Gr<strong>und</strong>eigentümer schaffen).<br />

18


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

zungsstruktur, die bauliche Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> die das<br />

Quartier prägenden Freiräume sind zu erhalten. Teilzonenpläne<br />

sind bei sinnvoller Abgrenzung zulässig.<br />

9.6.4 Zentrum <strong>Stallikon</strong> (neu)<br />

Der Dorfkern <strong>Stallikon</strong> dient neben dem Wohnen für<br />

alle Generationen vor allem <strong>der</strong> Ansiedlung von zentrums-<br />

<strong>und</strong> publikumsorientierten Nutzungen (Versorgung<br />

des täglichen Bedarfs, Gastronomie, Dienstleistungen<br />

usw.). An die Gestaltung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Aussenräume werden beson<strong>der</strong>s hohe Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gestellt (Einbindung von Inventarobjekten, Ausmass,<br />

Lage, Proportionen, Eignung für Aufenthalt<br />

<strong>und</strong> Begegnung, Hin<strong>der</strong>nisfreiheit, Durchlässigkeit<br />

usw.). Ein Strukturplan als Ergebnis eines Konkurrenzverfahrens<br />

liefert die Gr<strong>und</strong>lage. Im Rahmen <strong>der</strong><br />

Planung sind Schutzmassnahmen gegen Gefährdungen<br />

gemäss Gefahrenkarte zu prüfen. Teil-<br />

Gestaltungspläne sind möglich, wenn sie eine zusammenhängende<br />

Fläche von min. 2'500 m 2 umfassen.<br />

Wie<strong>der</strong>aufnahme / Wie<strong>der</strong>belebung <strong>der</strong> Zentrumsplanung<br />

im Ortsteil <strong>Stallikon</strong> (Einbezug<br />

Rest. Rose). Die eingeleitete Bedürfnisklärung im<br />

Rahmen <strong>der</strong> OP-Revision sowie externe städtebauliche<br />

Inputs sollen als neue Chance bzw. als<br />

Basis für ein künftiges, erfolgreicheres halböffentliches<br />

/ halb-privates Verfahren (PPP =<br />

PublicPrivatePartnership) die Gr<strong>und</strong>lage bilden.<br />

Im GP-Verfahren werden schliesslich öffentliche<br />

Interessen <strong>und</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des Investors<br />

rechtsverbindliche Abstimmung finden <strong>und</strong> die<br />

wesentlichen Aspekte <strong>der</strong> notwendigen Nutzungsordnung<br />

definiert.<br />

9.6.5 Bohli <strong>Stallikon</strong> (neu)<br />

Das Gebiet in <strong>der</strong> Kernzone B am Rand des alten<br />

Dorfkerns soll bei einer allfälligen Überbauung aufgr<strong>und</strong><br />

eines Gesamtkonzeptes einerseits effizient <strong>und</strong><br />

an<strong>der</strong>erseits unter Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Interessen genutzt werden. Dazu gehören namentlich<br />

eine funktional <strong>und</strong> gestalterisch einwandfreie Erschliessung,<br />

eine hohe Qualität von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Freiräumen<br />

sowie eine angemessene Mischung von<br />

Nutzweisen <strong>und</strong> Wohnformen.<br />

Das Gebiet liegt nahe beim Dorfkern <strong>und</strong> soll<br />

nicht durch sukzessive Abparzellierung <strong>und</strong> Einzelbauweise<br />

zerstückelt werden. Mittels Gestaltungsplan<br />

kann ein Gesamtkonzept <strong>und</strong> eine<br />

dem Ort angemessene, hohe Überbauungsqualität<br />

gesichert werden.<br />

19


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

9.6.6 Langfuren-Weid <strong>Stallikon</strong> (neu)<br />

Das Gebiet Langfuren-Weid ist für eine Mischnutzung<br />

mit differenzierter baulicher Dichte bestimmt. Mit dem<br />

Überbauungskonzept ist ein guter ortsbaulicher Ü-<br />

bergang zur Kernzone Dorf (K A ) sowie zum feingliedrigen<br />

Ortsteil Aegerten nachzuweisen <strong>und</strong> eine qualitativ<br />

hochwertige, immissionsgeschützte Wohnnutzung<br />

zu gewährleisten. Mit Fuss- / Radwegverbindungen<br />

durch das zu bebauende Gebiet ist eine direkte<br />

Anbindung zwischen den Ortsteilen <strong>Stallikon</strong><br />

Dorf/Langfuren-Weid/Aegerten zu schaffen. Teil-<br />

Gestaltungspläne sind möglich, wenn sie eine zusammenhängende<br />

Fläche von min. 4'000 m² umfassen.<br />

Fall liegt ähnlich wie bei Rainächer (Mischnutzung<br />

bereits heute durch gebietsweise Zulassung<br />

von mässig störendem Gewerbe gegeben)<br />

Abstimmungsbedarf bzgl. Wohnqualität. Zudem<br />

handelt es sich um ein relativ zentrales in<br />

den Ortsteil <strong>Stallikon</strong> gut eingeb<strong>und</strong>enes Teil-<br />

Gebiet, welches neben einer reinen Wohnnutzung<br />

parziell auch für weitere, künftig wichtiger<br />

werdende Nutzungsarten geeignet ist (Alterswohnen<br />

usw.). Räumlich / strukturell besteht ein<br />

Zusammenhang zum Zentrum <strong>Stallikon</strong> sowie<br />

eine Bindegliedsfunktion zum quasi-autonomen<br />

Gebiet Aegerten.<br />

9.6.7 Eichmatt (neu)<br />

Im Gebiet Eichmatt sind zwei altrechtliche Gewerbebetriebe<br />

<strong>und</strong> ein Mehrfamilienhaus einer Kleinbauzone<br />

zugewiesen worden. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Exponiertheit<br />

wird mittels Gestaltungsplan sichergestellt, dass sich<br />

Neubauten, Erweiterungen <strong>und</strong> Umbauten gut ins<br />

Landschaftsbild einordnen, unerwünschte Betriebsarten<br />

ausgeschlossen <strong>und</strong> für Wohnnutzungen eine<br />

angemessene Wohnqualität gesichert wird. Ferner<br />

sind eine zweckmässige <strong>und</strong> sichere Erschliessung<br />

sowie allfällige Schutzmassnahmen gegen Gefährdungen<br />

gemäss Gefahrenkarte zu gewährleisten.<br />

Teil-Gestaltungspläne sind nicht zulässig.<br />

Ein Ausbau des Betriebs am angestammten Ort<br />

wird unterstützt, sofern sich keine nachteiligen<br />

Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben<br />

<strong>und</strong> eine verbesserte Erschliessung gewährleistet<br />

ist. Um die nutzungsbedingten Auswirkungen<br />

auf Raum <strong>und</strong> Umwelt angemessen halten zu<br />

können, sind in den Vorschriften zum Gestaltungsplan<br />

in diesem Gebiet unverträgliche Betriebsarten<br />

/ Nutzungen auszuschliessen.<br />

20


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

9.7 Geltungsbereich Son<strong>der</strong>bauvorschriften (neu)<br />

9.7.1 Son<strong>der</strong>bauvorschriften "Gewerbeför<strong>der</strong>ung"<br />

Innerhalb des bezeichneten Teilgebiets <strong>der</strong> zweigeschossigen<br />

Wohnzone mit Gewerbeerleichterung<br />

WG2/35 "Diebis" sind alternativ zu den geltenden<br />

Bestimmungen <strong>und</strong> ohne gleichzeitige Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Arealbauweise folgende Nutzung <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>weise zulässig:<br />

Zweck <strong>und</strong> Nutzung: Die Son<strong>der</strong>bauvorschriften bezwecken<br />

eine erweiterte Gewerbeerleichterung bei<br />

Verzicht auf Wohnnutzung <strong>und</strong> dem Nachweis des<br />

Schutzes gegenüber Gefährdungen gemäss Gefahrenkarte.<br />

Sie gelten in erster Linie für Gewerbe-,<br />

Handels- o<strong>der</strong> Dienstleistungsbetriebe. Nicht anwendbar<br />

sind diese für immissionsträchtige, verkehrsbzw.<br />

flächenintensive Nutzungen wie reine Lagerhaltung,<br />

Logistik o<strong>der</strong> Transportwesen sowie für landwirtschaftliche<br />

Betriebe.<br />

Die Wohnnutzung ist nur für nachweislich standortgeb<strong>und</strong>enes<br />

Betriebspersonal gestattet.<br />

Gr<strong>und</strong>masse:<br />

a) Ausnützungsziffer: 60%<br />

b) Vollgeschosse: 3<br />

c) Dachgeschoss: 1<br />

d) Untergeschosse: 1 1)<br />

e) Dachneigung: 0° 2)<br />

f) Gebäudehöhe: 11 m<br />

g) Gebäudelänge: frei<br />

h) Gebäudebreite: frei<br />

i) Grenzabstand: 5 m<br />

k) Abstand von Gebäuden<br />

zur Nichtbauzone: 5 m 3)<br />

l) Mehrlängenzuschlag: ¼ <strong>der</strong> Mehrlänge, max. 4m<br />

m) Empfindlichkeitsstufe: ES III<br />

"Arbeitsplatznutzungen" sollen geför<strong>der</strong>t werden.<br />

Die Errichtung einer neuen, reinen Gewerbezone<br />

ist für <strong>Stallikon</strong> nicht sinnvoll.<br />

Unternehmen erhalten bei Verzicht auf Wohnnutzung<br />

die Möglichkeit, die Gr<strong>und</strong>stücke im relativ<br />

abgeschotteten Gebiets-Teil Diebis intensiver zu<br />

nutzen, wobei arbeitsplatzextensive <strong>und</strong> nicht<br />

standortgeb<strong>und</strong>ene Gewerbe davon ausgeschlossen<br />

werden:<br />

- Erhöhung AZ um 15% (gegenüber Regelbauweise)<br />

bzw. 10% (gegenüber Arealbauweise)<br />

- 1 zusätzliches Vollgeschoss, Erhöhung <strong>der</strong><br />

Gebäudehöhe um 3 m<br />

- zulässige Untergeschossnutzung von neuer<br />

Abgrabungsregelung befreit<br />

- Vorschrift zu Flachdach (evtl mit Attika)<br />

zul. Gesamthöhe neu max. 14 m<br />

(bisher ca. 13.6 m möglich)<br />

21


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

1) Die Abgrabungsregelungen gemäss Ziffer 8.8<br />

gelangen nicht zur Anwendung.<br />

2) Extensive Begrünung zwingend.<br />

3) Das Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3 PBG ist<br />

ausgeschlossen.<br />

9.7.2 Son<strong>der</strong>bauvorschriften "Verdichtung in zentralen<br />

Lagen" (neu)<br />

Innerhalb <strong>der</strong> bezeichneten, zentral gelegenen Gebiete<br />

des Ortsteils Sellenbüren kann – ohne gleichzeitige<br />

Inanspruchnahme <strong>der</strong> Arealbauweise – zusätzlich<br />

zu den zonengemässen Bestimmungen wie<br />

folgt gebaut werden:<br />

Zweck <strong>und</strong> Nutzung: Im Sinne <strong>der</strong> inneren Verdichtung<br />

bezwecken die Son<strong>der</strong>bauvorschriften die Erstellung<br />

von alters- bzw. behin<strong>der</strong>tengerechten Einliegerwohnungen<br />

im bereits überbauten Wohngebiet.<br />

Wirkung / Vorschriften: Unter Erfüllung <strong>der</strong> nachstehenden<br />

Bedingungen werden bis max. 40 m 2 einer<br />

hin<strong>der</strong>nisfreien Einliegerwohnung nicht an die Ausnützung<br />

angerechnet:<br />

- Qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechend § 71 PBG<br />

Arealüberbauung<br />

- weitere Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechend <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenkonferenz<br />

des Kantons Zürich<br />

Zur Beurteilung des <strong>Bau</strong>vorhabens kann die <strong>Bau</strong>behörde<br />

auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>herrschaft ein externes<br />

Fachgutachten einholen sowie die Projektüberprüfung<br />

durch die Behin<strong>der</strong>tenkonferenz des Kantons<br />

Zürich veranlassen.<br />

Mit diesen SBV wird ein Anreizsystem geschaffen,<br />

welches private <strong>Bau</strong>träger motivieren soll,<br />

alters- bzw. behin<strong>der</strong>tengerechte "Einliegerwohnungen"<br />

im angestammten Quartier zu erstellen.<br />

D.h. das direkt an qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen geb<strong>und</strong>ene<br />

"Bonus-System" gewährleistet, dass die<br />

heute womöglich noch vorhandenen Ausnützungsreserven<br />

für die Hauptbauten bestehen<br />

bleiben (z.B. für den zeitgemässen Ausbau),<br />

zugleich aber ein solches Umbau-Projekt mit <strong>der</strong><br />

Schaffung einer "ausnützungsbefreiten" altersgerechten<br />

Wohnung einhergehen kann. Damit werden<br />

Private in die Lage versetzt, einen essentiellen<br />

Beitrag im Umgang mit dem demographischen<br />

Wandel zu leisten Generationenstau in<br />

EFH-Quartieren wird abgebaut bzw. EFH werden<br />

für Familien frei.<br />

Zudem begünstigt die örtliche Bezeichnung <strong>der</strong><br />

Gültigkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauvorschriften eine gewisse<br />

sinnvolle Arrondierung von Alterswohnraum<br />

im angestammten Quartier.<br />

Positive Nebeneffekte könnten – wie angetönt –<br />

einerseits aus Synergiegründen <strong>der</strong> vermehrte<br />

Umbau / Sanierung nicht mehr zeitgemässer<br />

<strong>Bau</strong>ten sowie an<strong>der</strong>erseits eine "sinnvolle" wie<br />

verträgliche Entwicklung nach innen sein.<br />

22


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />

9. Inkrafttreten (bisher) 10. Inkrafttreten (neu)<br />

9.1 Aufhebung <strong>der</strong> altrechtlichen <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Zonenordnung</strong> (bisher)<br />

Auf diesen Zeitpunkt werden die <strong>Bau</strong>ordnung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zonenplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong> vom<br />

5. November 1986 sowie die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en vom<br />

28. Februar 1990 <strong>und</strong> vom 8. September 1992<br />

aufgehoben.<br />

10.1 Aufhebung <strong>der</strong> altrechtlichen <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

(neu)<br />

Auf diesen Zeitpunkt werden die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zonenplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong> vom<br />

1. November 1995 samt den <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en vom 9. November<br />

1994 <strong>und</strong> vom 11. Dezember 2002 aufgehoben.<br />

Redaktionell.<br />

Von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />

9. November 1994.<br />

Namens <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Der Präsident: Der Schreiber:<br />

John Fleuti Franz Birri<br />

Vom Regierungsrat am 1. November 1995 mit<br />

Beschluss Nr. 3238 genehmigt.<br />

Vor dem Regierungsrat<br />

Der Staatsschreiber:<br />

Beat Husi<br />

Öffentliche Auflage vom ... bis ...<br />

Von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />

XY. XYZ 2009.<br />

Namens <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Der Präsident: Der Schreiber:<br />

Walter Ess Franz Birri<br />

Vom Regierungsrat am XY. XYZ 2010 mit Beschluss<br />

Nr. XYZ genehmigt.<br />

Vor dem Regierungsrat<br />

Der Staatsschreiber:<br />

Beat Husi<br />

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