Änderung der Bau- und Zonenordnung I - Gemeinde Stallikon
Änderung der Bau- und Zonenordnung I - Gemeinde Stallikon
Änderung der Bau- und Zonenordnung I - Gemeinde Stallikon
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Kanton Zürich<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> I<br />
(Kernzonenvorschriften in separatem Dokument)<br />
Antrag an die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
Öffentliche Auflage vom ...................................... bis ......................................<br />
Von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />
NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG<br />
Der Präsident:.......................................................................... Der Schreiber .............................................................................<br />
Von <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion genehmigt am: ...................................... BDV Nr. ..............<br />
Für die <strong>Bau</strong>direktion .................................................................<br />
Stand 27. Mai 2009
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
Linke Spalte:<br />
Mittlere Spalte:<br />
Rechte Spalte:<br />
Rechtsgültige <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> (alt)<br />
Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> (neu)<br />
Erläuterungen zu den <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en (in kursiver Schrift)<br />
Weitere Hinweise <strong>und</strong> Begründungen sind im Planungsbericht festgehalten.<br />
Hesse+Schwarze+Partner<br />
Büro für Raumplanung AG<br />
Hofackerstrasse 13<br />
8032 Zürich<br />
Christoph Haller, Dipl. Architekt ETH SIA, Architekt REG A<br />
Michael Rothen, Dipl. <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Umweltingenieur FH SIA SVU, Raumplaner FSU<br />
Tel. 01/ 421 38 38 Fax 01/ 421 38 20 Email: c.haller@hsp-planer.ch / m.rothen@hsp-planer.ch Web: www.hsp-planer.ch
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
1. <strong>Zonenordnung</strong> (bisher) 1. <strong>Zonenordnung</strong> (neu)<br />
1.1.1 Unterteilung <strong>Gemeinde</strong>gebiet (bisher) 1.1.1 Unterteilung <strong>Gemeinde</strong>gebiet (neu)<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es sich nicht<br />
um Wald handelt, o<strong>der</strong> nicht kantonalen o<strong>der</strong><br />
regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in<br />
folgende Zonen eingeteilt:<br />
1.1.2 <strong>Bau</strong>zonen: (bisher) 1.1.2 <strong>Bau</strong>zonen (neu)<br />
Kernzonen<br />
⋅ Kernzone Dorf K D<br />
⋅ <strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren<br />
⋅ Kernzeone Weiler: K W<br />
⋅ Gamlikon, Tägerst, Hinter- <strong>und</strong> Vor<strong>der</strong>buchenegg<br />
Wohnzonen<br />
⋅ Eingeschossige Wohnzone mit niedriger<br />
Ausnützung W1/15<br />
⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit niedriger<br />
Ausnützung W2/30<br />
⋅ Zweigeschossige Wohnzone W2/35<br />
⋅ Dreigeschossige Wohnzone W3/50<br />
⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung<br />
WG2/35<br />
Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />
OeB<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt,<br />
soweit es nicht kantonalen o<strong>der</strong> regionalen Nutzungszonen<br />
zugewiesen ist <strong>und</strong> es sich nicht um<br />
Wald handelt. Den Zonen werden dabei die entsprechenden<br />
Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet:<br />
Kernzonen<br />
⋅ Kernzone A K A ES III<br />
(<strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren)<br />
⋅ Kernzone B K B ES III<br />
(<strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren)<br />
⋅ Kernzone Weiler K W ES III<br />
(Gamlikon, Tägerst, Tobel, Hinter-/Vor<strong>der</strong>buchenegg)<br />
Wohnzonen<br />
⋅ Eingeschossige Wohnzone mit niedriger Ausnützung<br />
W1/15 ES II<br />
⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit niedriger<br />
Ausnützung W2/30 ES II<br />
⋅ Zweigeschossige Wohnzone W2/35 ES II<br />
⋅ Dreigeschossige Wohnzone W3/50 ES II<br />
⋅ Zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung<br />
WG2/35 ES III<br />
Quartiererhaltungszonen<br />
⋅ Gütschli / Brunnenhof Q A ES II<br />
⋅ Masshol<strong>der</strong>en Q B ES II<br />
Zonen für öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />
⋅ Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten A OeB A ES II<br />
⋅ Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten B OeB B ES III<br />
Redaktionelle <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> sowie Ergänzung bzgl.<br />
Empfindlichkeitsstufen (dafür kann Ziffer 7.11 alt<br />
weggelassen werden). Zuordnung <strong>der</strong> Empfindlichkeitsstufen<br />
gleich am Anfang <strong>der</strong> BZO.<br />
Die bestehende Kernzone Dorf wird entsprechend<br />
<strong>der</strong> eigentlichen Zweckbestimmung unterteilt<br />
(d.h. aus K D wird K A + K B ). Die K A umfasst<br />
nur noch die historisch wertvollen Gebäude- <strong>und</strong><br />
Siedlungsstrukturen (erhaltenswertes, engeres<br />
Ortsbild). In die K B wird das direkt an die K A angrenzende<br />
Umgebiet eingeteilt. Die K B bildet den<br />
unmittelbaren Ortsbildhintergr<strong>und</strong> (Übergangsbereich),<br />
<strong>der</strong> ohne Beeinträchtigung <strong>der</strong> K A auch<br />
den Übergang zu den "normalen" Wohngebieten<br />
gewährleisten soll.<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Quartiererhaltungszonen<br />
soll die Erhaltung, die zeitgemässe Erneuerung<br />
<strong>und</strong> Ergänzung <strong>der</strong> nach einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
entstandenen Überbauungen ermöglicht,<br />
unterstützt <strong>und</strong> gesichert werden.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
1.1.3 Erholungszone: E (bisher) 1.1.3 Erholungszonen (neu)<br />
⋅ Erholungszone Sport E A ES III<br />
(<strong>Stallikon</strong>, Sellenbüren)<br />
⋅ Erholungszone Friedhof E B ES II<br />
(<strong>Stallikon</strong>)<br />
Die Erholungszonen werden dem Zweck entsprechend<br />
umbenannt (Verdeutlichung). Zugleich<br />
werden wie<strong>der</strong>um die zugehörigen Empfindlichkeitsstufen<br />
festgelegt.<br />
1.2.2 Beson<strong>der</strong>e Institute (bisher) 1.2.2 Beson<strong>der</strong>e Institute (neu)<br />
a) Waldabstandslinien (Ergänzungsplan)<br />
b) Gewässerabstandslinie (Ergänzungsplan)<br />
c) Aussichtsschutz ( Ergänzungsplan)<br />
d) Arealüberbauungen<br />
e) Terassenhäusser<br />
f) <strong>Bau</strong>mschutz<br />
a) Waldabstandslinien (Ziffern 1.3.2 <strong>und</strong> 9.5)<br />
b) Gewässerabstandslinie (Ziffern 1.3.2 <strong>und</strong> 9.5)<br />
c) Aussichtsschutz (Ziffern 1.3.2 <strong>und</strong> 9.4)<br />
d) Arealüberbauungen (Ziffer 9.1)<br />
e) Terassenhäusser (Ziffer 9.2)<br />
f) <strong>Bau</strong>mschutz (Ziffer 9.3)<br />
g) Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (Ziffer 9.6)<br />
h) Geltungsbereich von Son<strong>der</strong>bauvorschriften<br />
(Ziffer 9.7)<br />
Für wichtige Entwicklungsgebiete – unüberbaut<br />
o<strong>der</strong> überbaut – werden aufgr<strong>und</strong> des hohen<br />
öffentlichen Interesses Gestaltungsplanpflichten<br />
vorgesehen (Begründung bzw. Zweck <strong>und</strong> Zielsetzung<br />
gem. Ziffern 9.6 neu).<br />
Mit den Son<strong>der</strong>bauvorschriften soll künftig ein<br />
Anreizsystem zur Verfügung gestellt werden,<br />
welches die Gr<strong>und</strong>eigentümer unter Gewährung<br />
gewisser Erleichterungen verpflichtet, im öffentlichen<br />
Interesse liegende <strong>Bau</strong>vorschriften umzusetzen.<br />
Für die Gr<strong>und</strong>eigentümer besteht jedoch<br />
kein Zwang nach den Son<strong>der</strong>bauvorschriften zu<br />
bauen (Regelbauweise bleibt anwendbar).<br />
1.3.2 Ergänzungsplan: (bisher) 1.3.2 Ergänzungsplan (neu)<br />
Die Waldabstandslinien <strong>und</strong> die Gewässerabstandslinien,<br />
sowie <strong>der</strong> Aussichtsschutz sind in<br />
einem Ergänzungsplan M 1:2'500 dargestellt.<br />
Die Waldabstandslinien, die Gewässerabstandslinien<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Aussichtsschutz sind im Ergänzungsplan<br />
M 1:2'500 dargestellt.<br />
Redaktionell (Vereinfachung / Präzisierung).<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
1.3.4 Verbindlichkeit: (bisher) 1.3.4 Verbindlichkeit (neu)<br />
Der Ergänzungsplan <strong>und</strong> die Kernzonenpläne<br />
gehen, soweit sie Anordnungen betreffen, dem<br />
allgemeinen Zonenplan vor. Der allgemeine Zonenplan,<br />
<strong>der</strong> Ergänzungsplan <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kernzonenplan<br />
sind Bestandteile <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>und</strong> können auf <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
eingesehen werden. Der in <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>ordnung<br />
enthaltene Zonenplan ist nicht rechtsverbindlich.<br />
Der Ergänzungsplan <strong>und</strong> die Kernzonenpläne gehen,<br />
soweit sie Anordnungen betreffen, dem allgemeinen<br />
Zonenplan vor. Der allgemeine Zonenplan, <strong>der</strong> Ergänzungsplan<br />
<strong>und</strong> die Kernzonenpläne sind Bestandteile<br />
<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> <strong>und</strong> können auf <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden. Der in <strong>der</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> enthaltene Zonenplan ist<br />
nicht rechtsverbindlich.<br />
Redaktionell (Präzisierung).<br />
3. Wohnzonen (bisher) 3. Wohnzonen (neu)<br />
3.1 Gr<strong>und</strong>masse (bisher) 3.1. Gr<strong>und</strong>masse (neu)<br />
Es gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />
1 ) vgl. Ziffer 3.2.2 lit. b<br />
2 ) vgl. Ziffer 7.3<br />
Es wird nur die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> dargestellt:<br />
Vorgeschriebene Dachneigung für die Zonen W2/30,<br />
W2/35, W3/50 <strong>und</strong> WG2/35:<br />
- 0 bis 35°<br />
Zulassung 1 anrechenbares Untergeschoss in den<br />
Zonen W2/30 <strong>und</strong> W2/35: x)<br />
x) Der Ausbau zu Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsräumen ist nur<br />
bis maximal 50% <strong>der</strong> nach § 255 Abs. 2 PBG<br />
zulässigen Geschossfläche erlaubt.<br />
m) Empfindlichkeitsstufe gem. eidg. LSV<br />
Die neue, zeitgemässere Regelung <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />
Dachneigung erlaubt bei guter Einordnung<br />
Flachdächer in allen Wohnzonen (bisher<br />
nur in W1/15 <strong>und</strong> WG2/35). Die weiteren Regelungen<br />
bzgl. Dachgestaltung finden sich unter<br />
Ziffer 3.3 neu.<br />
Das Zulassen eines anrechenbaren Untergeschosses<br />
(50% für Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsräume) in<br />
den Zonen W2/30 <strong>und</strong> W2/35 entspricht einem<br />
bestehendem Bedürfnis, unterstützt die Entwicklung<br />
nach innen (Erweiterungsmöglichkeit für die<br />
feingliedrige Bebauung) <strong>und</strong> löst ein bisheriges<br />
Vollzugsproblem. Im Gegenzug bedarf es zur<br />
Sicherstellung einer verträglichen Freilegung <strong>der</strong><br />
Untergeschosse eine Anpassung <strong>der</strong> Vorschriften<br />
zur Umgebungsgestaltung (vgl. Ziffer 8.8<br />
neu).<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
neu) Abstand von Gebäuden zu Nichtbauzonen<br />
W1/15: 5 m y) ; W2/30: 4 m y) ; W2/35: 4 m y) ;<br />
W3/50: 5 m y) ; WG2/35: 5 m y)<br />
y) Das Näherbaurecht gemäss § 273 Abs. 3 PBG ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Die Regelung <strong>der</strong> Empfindlichkeitsstufen ist neu<br />
unter den Ziffern 1.1.2 <strong>und</strong> 1.1.3 vorgesehen.<br />
Gemäss Schreiben <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion Zürich vom<br />
20. Dezember 2007 sind die <strong>Gemeinde</strong>n aufgefor<strong>der</strong>t,<br />
mit <strong>der</strong> nächsten Ortsplanungsrevision<br />
die verfügte "Praxisän<strong>der</strong>ung betreffend Parzellenteilung<br />
an <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>zonengrenze" umzusetzen.<br />
D.h. die <strong>Gemeinde</strong>n sollen den Abstand von Gebäuden<br />
zur Nichtbauzone verbindlich festlegen<br />
<strong>und</strong> ein Näherbaurecht ausschliessen.<br />
3.2.1 Gewerbeerlaubnis: (bisher) 3.2.1 Gewerbeerlaubnis (neu)<br />
In den Wohnzonen W1/15 <strong>und</strong> W2/30 sind nur<br />
Wohnbauten im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG<br />
zulässig. In den Wohnzonen W2/35 <strong>und</strong> W3/50<br />
ist nicht störendes Gewerbe zulässig. In den<br />
diagonal schraffierten Gebieten <strong>der</strong> Zonen<br />
W2/30 <strong>und</strong> W3/50 ist auch mässig störendes<br />
Gewerbe zugelassen, wobei die Empfindlichkeitsstufe<br />
lll gilt.<br />
In <strong>der</strong> Wohnzone W1/15 sind nur Wohnbauten im<br />
Sinne von § 52 Abs. 1 PBG zulässig.<br />
In den übrigen Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe<br />
zulässig. In den diagonal schraffierten Gebieten<br />
<strong>der</strong> Zonen W2/35 <strong>und</strong> W3/50 ist auch mässig<br />
störendes Gewerbe zugelassen, wobei die Empfindlichkeitsstufe<br />
lll gemäss Lärmschutz-Verordnung gilt.<br />
Neu sollen Dienstleistungsbetriebe ohne Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Wohnnutzung auch in <strong>der</strong><br />
Zone W2/30 möglich sein. Eine Ausweitung auf<br />
die empfindliche, eher abgelegene W1/15 ist<br />
nicht vorgesehen.<br />
Die Schraffur betrifft die W2/35, nicht die W2/30<br />
(Korrektur entsprechend bisherigem Zonenplan).<br />
3.2.2 Gewerbeerleichterung (bisher) 3.2.2 Gewerbeerleichterung (neu)<br />
Für dauernd gewerblich genutzte Gebäude <strong>und</strong><br />
Gebäudeteile in <strong>der</strong> Zone WG2/35 gilt eine Ausnützung<br />
von max. 45%. Für solche Gebäude<br />
o<strong>der</strong> Gebäudeteile, welche lediglich ein Vollgeschoss<br />
aufweisen, sowie entwe<strong>der</strong> ein Flachdach<br />
haben o<strong>der</strong> die Firsthöhe 1.50 m nicht<br />
übersteigt, gilt<br />
a) allseits ein Grenzabstand von 3.50 ohne<br />
Mehrlängenzuschlag,<br />
b) eine Gebäudebreite von 20.00 m <strong>und</strong><br />
In <strong>der</strong> Zone WG2/35 ist ein Wohnanteil von maximal<br />
60% zulässig.<br />
Für dauernd gewerblich genutzte Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile<br />
in <strong>der</strong> Zone WG2/35 gilt eine Ausnützung<br />
von max. 45%. Für solche Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile,<br />
welche lediglich ein Vollgeschoss aufweisen,<br />
sowie entwe<strong>der</strong> ein Flachdach haben o<strong>der</strong> die Firsthöhe<br />
1.5 m nicht übersteigt, gilt<br />
a) allseits ein Grenzabstand von 3.5 m ohne<br />
Mehrlängenzuschlag,<br />
Die bisherige Gewerbeerleichterung wird durch<br />
eine Wohnanteilsbegrenzung verstärkt (die Erhaltung<br />
<strong>der</strong> Gewerbebetriebe <strong>und</strong> Arbeitsplätze<br />
hat Vorrang zudem besteht vielerorts höchstens<br />
eine bescheidene Wohnlichkeit).<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
c) eine zustimmungsfreie <strong>Bau</strong>tiefe beim<br />
Zusammenbauen von max. 20.00 m.<br />
b) eine Gebäudebreite von 20 m <strong>und</strong><br />
c) eine zustimmungsfreie <strong>Bau</strong>tiefe beim<br />
Zusammenbauen von max. 20 m.<br />
3.3 Firstrichtung, Dachneigung (bisher) 3.3 Dachgestaltung (neu)<br />
Die Firstrichtung hat in <strong>der</strong> Regel parallel zur<br />
längeren Fassade zu verlaufen. Steilere Dächer<br />
sind dann gestattet, wenn die aufgr<strong>und</strong> einer<br />
Dachneigung von 45° a. T in <strong>der</strong> Zone W1/15<br />
sowie von 35° a. T. in den übrigen Zonen gemäss<br />
§ 281 Abs. 2 PBG ermittelte, fiktive Gebäudehöhe<br />
die maximal zulässige Gebäudehöhe<br />
nicht überschreitet. Ausgenommen in <strong>der</strong><br />
Zone W1/15 darf dabei jedoch eine Neigung von<br />
45° a. T. nicht überschritten werden.<br />
Die Firstrichtung hat in <strong>der</strong> Regel parallel zur längeren<br />
Fassade zu verlaufen. Steilere o<strong>der</strong> flache Dächer<br />
sind gestattet, wenn unter Berücksichtigung des<br />
bestehenden o<strong>der</strong> zukünftigen Quartierbildes eine<br />
gute Gesamtwirkung entsteht.<br />
Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit technisch<br />
möglich <strong>und</strong> sofern diese nicht als Terrasse<br />
benutzt werden.<br />
Bei erreichter Vollgeschosszahl dürfen Dachaufbauten<br />
<strong>und</strong> -einschnitte insgesamt nicht breiter sein als<br />
ein Drittel <strong>der</strong> betreffenden Fassadenlänge.<br />
Die bisherigen Ziffern 3.3. <strong>und</strong> 3.4 werden zusammengefasst.<br />
Zusätzlich geregelt ist die Gestaltung<br />
<strong>der</strong> neuerdings zulässigen Flachdächer.<br />
Die komplizierte Regelung für steilere Dächer soll<br />
gestrichen werden.<br />
3.4 Dachaufbauten, Dacheinschnitte(bisher) Regelung wie bisher, jedoch in Ziff. 3.3.<br />
Bei erreichter Vollgeschosszahl dürfen Dachaufbauten<br />
<strong>und</strong> -einschnitteinsgesamt nicht breiter<br />
sein als ein Drittel <strong>der</strong> betreffenden Fassadenlänge.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
Neues Kapitel 4: Einschub zwischen Kapitel 3 "Wohnzone"<br />
<strong>und</strong> ehemaligem Kapitel 4 "Zone für öffentliche<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen" (neu Kapitel 5).<br />
4. Quartiererhaltungszonen (neu)<br />
4.1 Zweck (neu)<br />
Die Quartiererhaltungszonen "Gütschli / Brunnenhof"<br />
(Q A ) <strong>und</strong> "Masshol<strong>der</strong>en" (Q B ) bezwecken die Erhaltung,<br />
die zeitgemässe Erneuerung <strong>und</strong> Ergänzung<br />
<strong>der</strong> nach einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen entstandenen<br />
Überbauungen.<br />
Über Quartiererhaltungszonen soll die Bewahrung<br />
bzw. die geordnete Erweiterung / Ausbau<br />
von geschlossenen Ortsteilen mit hoher Siedlungsqualität<br />
erreicht werden. Die Quartiere<br />
Gütschli / Brunnenhof <strong>und</strong> Masshol<strong>der</strong>n stellen<br />
solche Ortsteile dar. Gr<strong>und</strong>sätzlich denkbar ist<br />
z.B. auch <strong>der</strong> Ersatz von Reiheneinfamilienhäusern<br />
durch vergleichbar gestaltete Geschosswohnungen<br />
(Alterswohnen).<br />
Wichtig: Bei Quartiererhaltungszonen handelt es<br />
sich NICHT um eine Unterschutzsstellung <strong>der</strong><br />
betroffenen <strong>Bau</strong>ten; dafür wäre – wie für alle Zonen<br />
geltend – eine formelle Unterschutzstellung<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4.2 Nutzweise (neu)<br />
Die Quartiererhaltungszonen sind für Wohnbauten<br />
bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist auch ohne<br />
direkten Bezug zur Wohnnutzung zulässig.<br />
Analog Wohnzone (Ziffer 3 neu).<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
4.3 <strong>Bau</strong>liche Erweiterung (neu)<br />
Um-, Aus- <strong>und</strong> Anbauten müssen in einem ausgewogenen<br />
Verhältnis zu heutiger Volumetrie <strong>und</strong> Gestaltung<br />
stehen.<br />
Auf das Festlegen einer Ausnützungsziffer bzw.<br />
auf spezifische Gr<strong>und</strong>masse wird explizit zugunsten<br />
von qualitativen Aspekten / Kriterien / Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
verzichtet.<br />
Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> sich wandelnden<br />
Ansprüche / Bedürfnisse <strong>der</strong> Bewohner an den<br />
Wohnraum (Grösse / Komfort) sowie den Erneuerungszyklen<br />
von Wohngebäuden (Gebäude ca.<br />
30 - 50 Jahre; Haustechnik ca. 20 Jahre; Ausbau<br />
ca. 10 - 30 Jahre) ist anzunehmen, dass bei den<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>der</strong> genannten Quartiere aufgr<strong>und</strong> ihres<br />
Alters <strong>und</strong> nicht zuletzt auch aus energetischen<br />
Gründen Verän<strong>der</strong>ungen / Erweiterungen / Sanierungen<br />
anstehen (z.T. wurden bereits Anbauten<br />
erstellt vgl. Gütschli / Brunnenhof). Diese<br />
Eingriffe sollen bis zu einem gewissen Masse<br />
einheitlich <strong>und</strong> mit Rücksicht auf den Bestand<br />
erfolgen, damit die hohe Siedlungsqualität bewahrt<br />
werden kann.<br />
4.4 Abbruch <strong>und</strong> Ersatzbau (neu)<br />
Der Abbruch von Gebäuden o<strong>der</strong> Gebäudeteilen ist<br />
bewilligungspflichtig. Er ist nur zulässig, wenn das<br />
bisherige Erscheinungsbild nicht übermässig beeinträchtigt<br />
wird o<strong>der</strong> die Erstellung eines entsprechenden<br />
Ersatzbaus gesichert ist.<br />
Vgl. vorherige Erläuterungen.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
4.5 Gestaltung <strong>und</strong> Einordnung (neu)<br />
<strong>Bau</strong>liche Verän<strong>der</strong>ungen müssen für sich <strong>und</strong> in ihrem<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> baulichen <strong>und</strong> landschaftlichen<br />
Umgebung die Einheitlichkeit <strong>und</strong> die<br />
gute Gesamtwirkung gewährleisten. Zu beachten<br />
sind dabei insbeson<strong>der</strong>e die kubische Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> architektonische Ausdruck <strong>der</strong> Gebäude sowie<br />
die Gestaltung <strong>der</strong> Aussenräume. Die nachbarlichen<br />
Interessen sind zu wahren.<br />
Vgl. vorherige Erläuterungen.<br />
Nachbarliche Interessen – insbeson<strong>der</strong>e über die<br />
Quartiererhaltungszonengrenze hinaus – sind<br />
aufgr<strong>und</strong> nicht weiter festgelegter Gr<strong>und</strong>masse<br />
dringend zu wahren. Als Richtwert dienen dem<br />
Gemein<strong>der</strong>at bei <strong>der</strong> Ausübung des Ermessensspielraums<br />
die Gr<strong>und</strong>masse <strong>der</strong> angrenzenden<br />
Wohnzonen.<br />
4.6 Fachgutachten (neu)<br />
Zur Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>vorhaben kann die <strong>Bau</strong>behörde<br />
auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>herrschaft ein externes<br />
Fachgutachten einholen.<br />
Ähnlich wie bei den Kernzonen soll – zur allfälligen<br />
Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>behörde – die Erfüllung<br />
<strong>der</strong> qualitativen Anfor<strong>der</strong>ungen durch eine<br />
unabhängige Instanz beurteilt werden können.<br />
4. Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten (bisher) 5. Zonen für öffentliche <strong>Bau</strong>ten (neu)<br />
4.3 Empfindlichkeitsstufen (bisher) Aufgehoben.<br />
In <strong>der</strong> Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten gilt die Empfindlichkeitsstufe<br />
II. Im beson<strong>der</strong>s bezeichneten<br />
Gebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />
Die Zuweisung <strong>der</strong> Empfindlichkeitsstufen erfolgt<br />
neu unter den Ziffern 1.1.2 <strong>und</strong> 1.1.3.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
5. Erholungszone, Freihaltezone (bisher) 6. Erholungszonen, Freihaltezone (neu)<br />
5.1 Erholungszone (bisher) 6.1 Erholungszone (neu)<br />
In den Erholungszonen <strong>Stallikon</strong> <strong>und</strong> Sellenbüren<br />
sind nur Sportanlagen gestattet. Es gilt die<br />
Empfindlichkeitsstufe III.<br />
In <strong>der</strong> Erholungszone Friedhofanlage Dorf gilt<br />
die Empfindlichkeitsstufe II.<br />
In den Erholungszonen sind nur dem Zonenzweck<br />
dienende Betriebsgebäude zulässig. Die<br />
maximale Gebäudehöhe ist auf 4 m beschränkt.<br />
Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften.<br />
In <strong>der</strong> Erholungszone Sport (E A ) sind nur Sportanlagen<br />
zulässig.<br />
In <strong>der</strong> Erholungszone Friedhof (E B ) sind nur Friedhofanlagen<br />
zulässig.<br />
Allgemein sind nur dem Zonenzweck dienende Betriebsgebäude<br />
gestattet. Die maximale Gebäudehöhe<br />
ist auf 4 m beschränkt. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen<br />
<strong>Bau</strong>vorschriften.<br />
7. Allgemeine <strong>Bau</strong>vorschriften (bisher) 8. Allgemeine <strong>Bau</strong>vorschriften (neu)<br />
Einschub vor Ziffer 7.1 alt:<br />
8.1 Nutzweise (neu)<br />
In allen Zonen, in denen lediglich nicht störende Betriebe<br />
zulässig sind, sowie in Mischzonen mit einem<br />
Wohnanteil von mindestens 50% sind sexgewerbliche<br />
o<strong>der</strong> ähnliche Einrichtungen nicht erlaubt.<br />
In Wohnzonen o<strong>der</strong> in dicht überbauten Gebieten<br />
mit hohen Wohnanteilen sind sexgewerbliche<br />
Betriebe o<strong>der</strong> ähnliche Gewerbe von denen idelle<br />
Immissionen ausgehen können (Sterbebegleitung<br />
usw.) als stark störend <strong>und</strong> damit als nicht<br />
zonenkonform einzustufen.<br />
Auch wenn sich möglicherweise in den letzten<br />
Jahren die Anschauung zu gewissen Tabuthemen<br />
geän<strong>der</strong>t haben mag, än<strong>der</strong>t dies nichts<br />
daran, dass in einer ländlichen Gegend ein Betrieb<br />
mit ideellen Immissionen von weiten Teilen<br />
<strong>der</strong> Bevölkerung als störend empf<strong>und</strong>en werden<br />
kann.<br />
9
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
7.1 Grosser / kleiner Grenzabstand 8.2 Grosser / kleiner Grenzabstand (neu)<br />
Der grosse Grenzabstand gilt für die meisten<br />
nach Süden gerichtete, längere Gebäudeseite.<br />
Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />
Der grosse Grenzabstand gilt vor <strong>der</strong> Hauptwohnseite.<br />
Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />
Bei allen Hauptgebäuden ist mindestens<br />
gegenüber einer Fassade <strong>der</strong> grosse Grenzabstand<br />
einzuhalten. Wenn <strong>der</strong> grosse Grenzabstand<br />
strassenseitig liegt, wird dieser durch den Strassenabstand<br />
ersetzt.<br />
Die Ausrichtung des grossen Gr<strong>und</strong>abstands soll<br />
sich künftig an <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>rissgestaltung <strong>und</strong> nicht<br />
mehr an <strong>der</strong> Himmelsrichtung orientieren (<strong>Stallikon</strong><br />
wäre mehrheitlich eher gegen Westen orientiert<br />
<strong>und</strong> nicht gegen Süden). Mit den Abstandsvorschriften<br />
sollen Interessen gewahrt werden,<br />
die sowohl öffentlicher als auch privater Natur<br />
sind (Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung,<br />
Besonnung, Belüftung, Privatheit, Erhaltung<br />
<strong>der</strong> Aussicht, Wahrung ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> feuerpolizeilicher<br />
Aspekte, Interessen an <strong>der</strong> Gestaltung<br />
<strong>der</strong> Siedlung sowie weitere ästhetische Interessen).<br />
Einschübe vor 7.2 alt:<br />
8.3 Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden<br />
(neu)<br />
Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung gegenüber<br />
Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet<br />
keine Anwendung.<br />
Gemäss § 14 Beson<strong>der</strong>e <strong>Bau</strong>verordnung II des<br />
Kantons Zürich (BBV II) hat <strong>der</strong> Gebäudeabstand<br />
bei Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden<br />
mindestens 10 m zu betragen. In Gebieten mit<br />
ländlichem <strong>Bau</strong>charakter <strong>und</strong> für Kernzonen<br />
können Erleichterungen vorgesehen werden; es<br />
gelten gesamthaft die Brandschutzvorschriften.<br />
10
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
8.4 Gebäudehöhe (neu)<br />
Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass <strong>der</strong> Gebäudehöhe<br />
nicht zu beachten.<br />
Gemäss § 278 Abs. 1 PBG kann die Bestimmung<br />
<strong>der</strong> zulässigen Gebäudehöhe augr<strong>und</strong> von Verkehrsbaulinien<br />
ausgeschlossen werden. Die im<br />
PBG vorgesehene Regelung ist umständlich <strong>und</strong><br />
schwierig nachvollziehbar (...um einen Neuntel<br />
vergrösserter Abstand usw.). Es soll auch weiterhin<br />
nur die zonengmäss festgelegte Gebäudehöhe<br />
anwendbar bleiben.<br />
7.2 <strong>Bau</strong>weise (bisher) 8.5 <strong>Bau</strong>weise (neu)<br />
7.2.2 Grenzbau: (bisher) 8.5.2 Grenzbau: (neu)<br />
Der Grenzbau ist erlaubt:<br />
a) in allen Zonen, wenn an ein bestehendes<br />
Gebäude angebaut o<strong>der</strong> gleichzeitig gebaut<br />
wird;<br />
b) in <strong>der</strong> Zone WG2/35 überdies, wenn freistehende<br />
Brandmauern verputzt o<strong>der</strong> mit<br />
Materialien verkleidet werden, welche<br />
den übrigen Fassaden entsprechen.<br />
Der Grenzbau ist erlaubt:<br />
a) in allen Zonen, wenn an ein bestehendes Gebäude<br />
angebaut o<strong>der</strong> gleichzeitig gebaut wird;<br />
b) in <strong>der</strong> Zone WG2/35 überdies, wenn freistehende<br />
Brandmauern verputzt o<strong>der</strong> mit Materialien<br />
verkleidet werden, welche den übrigen<br />
Fassaden entsprechen.<br />
Der Grenzbau ist nicht erlaubt gegenüber Nichtbauzonen.<br />
Präzisierung, da dies in den Kernzonen über die<br />
Kernzonenpläne geregelt wird.<br />
Gemäss Schreiben <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion vom<br />
20. Dezember 2007 sollen die <strong>Gemeinde</strong>n den<br />
Abstand von Gebäuden zur Nichtbauzone verbindlich<br />
festlegen <strong>und</strong> ein Näherbaurecht ausschliessen.<br />
7.5 Freilegung von Untergeschossen (bisher) 8.8 Umgebungsgestaltung (neu)<br />
Das Freilegen von Geschossen durch Abgrabung<br />
ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen<br />
Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung<br />
ausgenommen sind Haus- <strong>und</strong> Kellerzugänge,<br />
Gartenausgänge sowie Ein- <strong>und</strong> Ausfahrten<br />
zu Einzel-, Doppel- o<strong>der</strong> Sammelgaragen.<br />
Die Abgrabung darf pro Geschoss nicht<br />
mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen.<br />
Die Höhenlage von Gebäuden <strong>und</strong> die<br />
Umgebungsgestaltung dürfen keine wesentlichen<br />
Verän<strong>der</strong>ungen des gewachsenen Terrains bewirken.<br />
Die Freilegung von Untergeschossen ist nur bis zu<br />
1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig.<br />
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind einzelne,<br />
wenige Haus- <strong>und</strong> Kellerzugänge, Gartenausgänge<br />
sowie Ein- <strong>und</strong> Ausfahrten zu Garagen, wel-<br />
Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> neu vorgesehenen Teil-Freigabe<br />
<strong>der</strong> Untergeschosse in den Wohnzonen W2/30<br />
<strong>und</strong> W2/35 sowie den Erfahrungen aus <strong>der</strong> bisherigen<br />
Bewilligungspraxis werden die Umgebungsgestaltungsregelungen<br />
durch eine einführende<br />
Ziel- <strong>und</strong> Zweckbestimmung ergänzt.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt das Gebot <strong>der</strong> nicht wesentli-<br />
11
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
che möglichst zusammenzulegen sind.<br />
Abgrabungen dürfen höchstens auf <strong>der</strong> Hälfte des<br />
Gebäudeumfanges vorgenommen werden.<br />
Allfällige Aufschüttungen sind minimal zu halten <strong>und</strong><br />
dürfen bei guter Gestaltung in <strong>der</strong> Regel nicht mehr<br />
als 1.5 m betragen.<br />
chen Terrainverän<strong>der</strong>ung betreffend Einpassung<br />
<strong>der</strong> Gebäude <strong>und</strong> bzgl. Umgebungsgestaltung<br />
allgemein (betroffen sind: Aufschüttungen <strong>und</strong><br />
Abgrabung sowie die Ausgestaltung von Mauern<br />
<strong>und</strong> Böschungen auf das minimal erfor<strong>der</strong>liche<br />
Mass inkl. Staffelung durch Rücksprünge u.dgl.).<br />
Weiter besteht neu die Pflicht, die Anzahl von<br />
Zugängen <strong>und</strong> Ausfahrten zu minimieren <strong>und</strong><br />
diese möglichst zusammenzufassen. Die Abgrabung<br />
soll im Durchschnitt aller Fassaden gesamthaft<br />
nicht mehr als 0.75 m betragen (Zugänge<br />
<strong>und</strong> Ausfahrten eingerechnet).<br />
7.6 Beson<strong>der</strong>e Gebäude (bisher) 8.9 Beson<strong>der</strong>e Gebäude (neu)<br />
Für beson<strong>der</strong>e Gebäude gilt § 273 PBG.<br />
Beson<strong>der</strong>e Gebäude dürfen seitlich wie rückwärtig<br />
an die Grenze gestellt werden, wenn sie<br />
a) gleichzeitig gebaut werden o<strong>der</strong> an ein<br />
bestehendes Gebäude anlehnen o<strong>der</strong><br />
nicht mehr als ein Drittel <strong>der</strong> nachbarlichen<br />
Grenze beanspruchen <strong>und</strong><br />
b) überdies den Mindestgebäudeabstand<br />
wahren.<br />
Für beson<strong>der</strong>e Gebäude gilt § 273 PBG.<br />
Beson<strong>der</strong>e Gebäude dürfen seitlich wie rückwärtig an<br />
die Grenze gestellt werden, wenn sie<br />
a) gleichzeitig gebaut werden o<strong>der</strong> an ein bestehendes<br />
Gebäude anlehnen o<strong>der</strong> nicht mehr<br />
als ein Drittel <strong>der</strong> nachbarlichen Grenze beanspruchen<br />
<strong>und</strong><br />
b) überdies den Mindestgebäudeabstand wahren.<br />
Das Grenz- <strong>und</strong> Näherbaurecht gegenüber Nichtbauzonen<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Gemäss Schreiben <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>direktion vom<br />
20. Dezember 2007 sollen die <strong>Gemeinde</strong>n den<br />
Abstand von Gebäuden zur Nichtbauzone verbindlich<br />
festlegen <strong>und</strong> ein Näherbaurecht ausschliessen.<br />
7.7 Übertragung von Ausnützungen (bisher) 8.10 Übertragung von Ausnützungen (neu)<br />
Die Ausnützungsübertragung innerhalb <strong>der</strong> gleichen<br />
Zone ist gegen Revers gestattet, wenn die<br />
betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke direkt aneinan<strong>der</strong>stossen.<br />
Die Erhöhung <strong>der</strong> Ausnützung in den begünstigten<br />
Parzellen darf einen Drittel <strong>der</strong><br />
Gr<strong>und</strong>ausnützung nicht übersteigen.<br />
Die Ausnützungsübertragung innerhalb <strong>der</strong> gleichen<br />
Zone ist gegen Revers gestattet. Die Erhöhung <strong>der</strong><br />
Ausnützung in den begünstigten Parzellen darf einen<br />
Drittel <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>ausnützung nicht übersteigen.<br />
Ausnützungsübertragungen zwischen verschiedenen<br />
Parzellen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig (Ableitung<br />
aus § 259 Abs. 1 PBG bzw. Rechtssprechung).<br />
Es wird seit <strong>der</strong> letzten PBG-<br />
Revision zudem nicht mehr vorausgesetzt, dass<br />
12
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
die betroffenen Flächen zusammenhängen müssen.<br />
Mit <strong>der</strong> Festlegung des Masses <strong>der</strong> zulässigen<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>nutzung <strong>und</strong> dem Verbot<br />
<strong>der</strong> Nutzungsübertragung über Zonengrenzen<br />
hinweg werden ortsbaulich unerwünschte<br />
Verdichtungen verhin<strong>der</strong>t.<br />
7.8 Abstellplätze, Abstellräume (bisher) 8.11 Abstellplätze, Abstellräume (neu)<br />
7.8.1 Motorfahrzeugabstellplätze: (bisher) 8.11.1 Motorfahrzeugabstellplätze (neu)<br />
Für die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge<br />
gelten je nach Nutzungsart die folgenden Minima<br />
als Pflichtparkplätze:<br />
Als Nutzfläche gilt die Nettonutzfläche inklusive<br />
die dazu gehörigen Zirkulationsflächen, jedoch<br />
exklusive Lagerflächen. Angebrochene Abstellplatzzahlen<br />
sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />
Für die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gelten<br />
je nach Nutzungsart die folgenden Minima als<br />
Pflichtparkplätze (PP):<br />
EFH<br />
Bewohner: 1 PP pro 75 m 2 Nutzfläche, min. 2 PP<br />
Besucher: 1 PP (Garagenvorplatz anrechenbar)<br />
MFH / Wohnungen<br />
Bewohner: 1 PP pro 75 m 2 Nutzfläche, min. 1 PP pro<br />
Wohnung<br />
Besucher: 10% <strong>der</strong> Bewohner-PP, min. 1 PP pro 4<br />
Wohnungen<br />
Als Nutzfläche gilt die ausbaubare Fläche wie für die<br />
Ausnützungsziffer inklusive solchen in Dach- <strong>und</strong><br />
Untergeschossen. Angebrochene Abstellplatzzahlen<br />
sind aufzur<strong>und</strong>en.<br />
Der Pflichtbedarf für weitere Nutzungen wie Dienstleistung,<br />
Gewerbe o<strong>der</strong> Spezialnutzungen wird gemäss<br />
<strong>der</strong> jeweils gültigen Schweizer Norm SN "Parkieren<br />
– Angebot an Parkfel<strong>der</strong>n für Personenwagen"<br />
ermittelt.<br />
Die Regelungen zu den Motorfahrzeugabstellplätzen<br />
haben sich bisher mehrheitlich bewährt<br />
<strong>und</strong> sollen nicht wesentlich verän<strong>der</strong>t werden.<br />
Für <strong>Stallikon</strong> als ländliche Wohngemeinde mit<br />
einer Basiserschliessung durch den öffentlichen<br />
Verkehr ist vor allem <strong>der</strong> entsprechende Pflichtbedarf<br />
zu sichern. Eine Beschränkung des maximal<br />
zulässigen PP-Angebots drängt sich nicht<br />
auf. Ebenso wird auf die mögliche Reduktion des<br />
Pflichtbedarfs aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Erschliessungsgüte<br />
ÖV verzichtet (aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> bisher gemachten<br />
Erfahrungen). Eine Teil-Anpassung gewisser<br />
Kennzahlen ist jedoch angezeigt (anhaltende<br />
Entwicklung im Wohnbereich: Abnahme Haushaltsbelegung<br />
bei gleichzeitiger Zunahme <strong>der</strong><br />
Wohnfläche je Wohnung).<br />
Folgende Ergänzungen / Anpassungen werden<br />
als sinnvoll erachtet:<br />
- zusätzlich zu den absolut gefassten Vorgaben<br />
sollen solche mit Bezug zur eigentlichen Objektgrösse<br />
<strong>und</strong> damit zu einem möglicherweise<br />
13
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
höheren Bedarf vorgegeben werden (jeweils<br />
Regelung PP pro m 2 Nutzfläche <strong>und</strong> minimale<br />
Anzahl)<br />
- 10% <strong>der</strong> Bewohner PP für Besucher wird zwar<br />
erst massgebend bei Wohnungsgrössen ab<br />
200 m 2 , kann aber für künftige MFH Projekte<br />
relevant werden<br />
- Verzicht auf explizite Regelung Einliegerwohnungen<br />
(Spezialfall)<br />
- weitere Spezialfälle wie Verkaufsgeschäfte o<strong>der</strong><br />
publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe<br />
usw. sollen entsprechend <strong>der</strong> bisherigen Praxis<br />
nach <strong>der</strong> jeweils gültigen SN-Norm bemessen<br />
werden<br />
7.8.2 Mehrfachnutzung: (bisher) 8.11.2 Mehrfachnutzung (neu)<br />
Wo die Art <strong>der</strong> Nutzung eine zeitlich verschobene<br />
Benützung <strong>der</strong> Abstellplätze ermöglicht, kann<br />
die <strong>Bau</strong>behörde die Zahl <strong>der</strong> Pflichtparkplätze<br />
entsprechend verringern.<br />
Wo z.B. die Art <strong>der</strong> Nutzung, die Parkplatz-<br />
Bewirtschaftung o<strong>der</strong> spezielle örtliche Verhältnisse<br />
eine zeitlich verschobene Benützung <strong>der</strong> Personenwagen-Parkplätze<br />
ermöglicht o<strong>der</strong> ein gesichertes<br />
<strong>und</strong> anerkanntes Car-Sharing-Angebot vorgesehen<br />
wird, kann die <strong>Bau</strong>behörde die Zahl <strong>der</strong> Pflichtparkplätze<br />
in angemessener Weise verringern.<br />
Ein entsprechendes Parkierungskonzept ist im Planungs-<br />
o<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>gesuchsverfahren aufzuzeigen.<br />
Erweiterung / Präzisierung.<br />
7.8.3 Fahrrä<strong>der</strong>, Mofas <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>wagen:<br />
(bisher)<br />
Bei Mehrfamilienhäusern sind an zweckmässiger<br />
Stelle hinreichend grosse, gemeinsame Abstellräume<br />
für Kin<strong>der</strong>wagen, Velos, Mofas <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong>gleichen in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Hauseingänge so-<br />
8.11.3 Abstellplätze für Zweirä<strong>der</strong>, Kin<strong>der</strong>wagen<br />
<strong>und</strong> Velo-Anhänger (neu)<br />
Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enorientierten<br />
Nutzungen wie Verkaufsgeschäften, Gaststätten o<strong>der</strong><br />
entsprechenden Dienstleistungsbetrieben sind an<br />
zweckmässiger Stelle hinreichend grosse, überwie-<br />
Erweiterung / Präzisierung.<br />
14
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
wie bei Waschküchen Trockenräume anzuordnen.<br />
gend witterungsgeschützte Abstellplätze für Zweirä<strong>der</strong><br />
vorzusehen. Die Bemessung <strong>und</strong> Dimensionierung<br />
richtet sich nach <strong>der</strong> jeweils gültigen Schweizer<br />
Norm SN "Leichter Zweiradverkehr – Abstellanlagen,<br />
Bedarfsermittlung". Bei Mehrfamilienhäusern sind<br />
zusätzliche Abstellmöglichkeiten für Kin<strong>der</strong>wagen,<br />
Velo-Anhänger usw. anzuordnen.<br />
7.9 Kompostierung (bisher) Aufgehoben.<br />
Zur Gewährleistung einer umweltfre<strong>und</strong>lichen<br />
Beseitigung von organischen Siedlungsabfällen<br />
ist bei <strong>der</strong> Umgebungsgestaltung an zweckmässiger<br />
Lage auf dem <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stück Gelegenheit<br />
für die Anlage von Komposthaufen zu schaffen.<br />
In den Küchen sind Abfalltrennsysteme (Kehricht<br />
/ Grüngut / Konservendosen/Aluminium)<br />
einzubauen.<br />
7.11 Empfindlichkeitsstufen (bisher) Aufgehoben.<br />
Für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen gelten<br />
die in <strong>der</strong> eidg. Lärmschutzverordnung festgelegten<br />
Belastungsgrenzwerte, unterteilt nach<br />
den einzelnen Lärmarten.<br />
Der praktische Nutzen dieser Regelung fehlt seit<br />
Einführung <strong>der</strong> Grünabfuhr. Kompostieren soll<br />
künftig auf freiwilliger Basis geschehen.<br />
Aufgehoben, da bereits unter 1.1.1 <strong>und</strong> 1.1.2 ES-<br />
Zuordnung erfolgt.<br />
7.12 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie<br />
(bisher)<br />
8.13 Nutzung <strong>der</strong> Sonnenenergie (neu)<br />
Bei <strong>der</strong> Planung von <strong>Bau</strong>ten ist auf eine für die aktive<br />
<strong>und</strong> passive Sonnenenergienutzung günstige Anordnung<br />
zu achten. Anlagen zur Nutzung <strong>der</strong> Sonnenenergie<br />
sind in den Wohnzonen bei Erreichung einer<br />
befriedigenden <strong>und</strong> in den Kernzonen bei Erreichung<br />
einer guten Einordnung gr<strong>und</strong>sätzlich gestattet.<br />
Es dürfen nachweislich keine unzumutbaren Blendwirkungen<br />
gegenüber Dritten auftreten.<br />
Neu ist ein kompakterer, zusammengefasster<br />
Artikel vorgesehen (vereint ehemalige Ziffern<br />
7.12.1 <strong>und</strong> 7.12.2). Die passive Sonnennutzung<br />
wird aktiv geför<strong>der</strong>t <strong>und</strong> die Nachweispflicht bzgl.<br />
Blendwirkung zusätzlich aufgenommen (Entlastung<br />
<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>behörde bei <strong>der</strong> Beurteilung).<br />
15
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
7.12.1 in Wohnzonen: (bisher) Aufgehoben.<br />
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind in<br />
den Wohnzonen gr<strong>und</strong>sätzlich gestattet.<br />
7.12.2 in Kernzonen (bisher) Aufgehoben.<br />
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind in<br />
den Kernzonen gestattet, sofern eine gute Einordnung<br />
erreicht wird.<br />
8. Beson<strong>der</strong>e Institute (bisher) 9. Beson<strong>der</strong>e Institute (neu)<br />
8.1 Arealüberbauungen (bisher) 9.1 Arealüberbauungen (neu)<br />
8.1.1 Zulässigkeit, Bedingungen: (bisher) 9.1.1 Zulässigkeit, Bedingungen (neu)<br />
Zulässig sind Arealüberbauungen in allen Zonen<br />
mit Ausnahme <strong>der</strong> Zonen K W <strong>und</strong> WG2/35 ab<br />
Erreichen <strong>der</strong> minimalen Arealgrösse, wobei die<br />
folgende Anzahl Vollgeschosse nicht überschritten<br />
werden darf:<br />
Zulässig sind Arealüberbauungen in allen Zonen mit<br />
Ausnahme <strong>der</strong> Kernzonen ab Erreichen <strong>der</strong> minimalen<br />
Arealgrösse, wobei die folgende Anzahl Vollgeschosse<br />
nicht überschritten werden darf:<br />
Nur <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> dargestellt:<br />
K D 4'000 m2 2<br />
WG2/35 4'000 m 2 3<br />
W3/50 5'000 m 2 3<br />
In Kernzonen sollen künftig keine Arealüberbauungen<br />
mehr möglich sein (Erkenntnis aus <strong>der</strong><br />
Vergangenheit).<br />
Dafür sind Arealüberbauungen neu auch in <strong>der</strong><br />
WG2/35 zulässig.<br />
Entsprechend <strong>der</strong> vorherrschenden Parzellenstruktur<br />
wird <strong>der</strong> Schwellenwert <strong>der</strong> Arealfläche<br />
im Falle <strong>der</strong> W3/50 herabgesetzt (för<strong>der</strong>lich für<br />
Gestaltungsqualität).<br />
8.1.2 Abweichungen von <strong>der</strong> Regelbauweise:<br />
(bisher)<br />
Werden die in § 71 PBG gefor<strong>der</strong>ten, ortsbaulichen,<br />
architektonischen <strong>und</strong> gestalterischen<br />
Qualitäten erfüllt, sind folgende Abweichungen<br />
von <strong>der</strong> Regelbauweise gestattet:<br />
9.1.2 Abweichungen von <strong>der</strong> Regelbauweise (neu)<br />
Werden die in § 71 PBG gefor<strong>der</strong>ten, ortsbaulichen,<br />
architektonischen <strong>und</strong> gestalterischen Qualitäten erfüllt,<br />
sind folgende Abweichungen von <strong>der</strong> Regelbauweise<br />
gestattet:<br />
Der Ausnützungszuschlag soll künftig nur noch<br />
bei freiwilliger <strong>und</strong> weitergehen<strong>der</strong> energieeffizienter<br />
<strong>Bau</strong>weise konsumierbar sein. Selbstredend<br />
wird diese Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Praxis auch<br />
im Rahmen von Gestaltungsplänen mit Ausnüt-<br />
16
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
a) Die Ausnützung wird um einen Zehntel<br />
<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>ausnützung erhöht.<br />
b) Die Gebäudeabstände innerhalb von A-<br />
realüberbauungen können soweit reduziert<br />
werden, als es Wohnhygiene <strong>und</strong><br />
feuerpolizeiliche Vorschriften zulassen.<br />
c) Die maximale Gebäudelänge darf überschritten<br />
werden.<br />
d) Die Vorschriften über die Dachneigung<br />
gemäss 3.1 lit. e BZO findet keine<br />
Anwendung.<br />
a) Der Ausnützungszuschlag von einem Zehntel<br />
wird nur bei Einhaltung des Minergie®-<br />
Standards gewährt. Wird die Zertifizierung<br />
nicht erreicht, kann die <strong>Bau</strong>bewilligung im<br />
Ausmass des gewährten Ausnützungszuschlags<br />
wi<strong>der</strong>rufen werden, womit die aufgr<strong>und</strong><br />
des Zuschlages erstellten Flächen bis<br />
zur abgeschlossenen Zertifizierung nicht genutzt<br />
werden dürfen.<br />
b) Die Gebäudeabstände innerhalb von Arealüberbauungen<br />
können soweit reduziert werden,<br />
als es Wohnhygiene <strong>und</strong> feuerpolizeiliche<br />
Vorschriften zulassen.<br />
c) Die maximale Gebäudelänge darf überschritten<br />
werden.<br />
d) Die Vorschriften über die Dachneigung gemäss<br />
3.1 lit. e BZO findet keine Anwendung.<br />
zungszuschlägen durchgesetzt.<br />
Auf das Aufheben <strong>der</strong> Vorschriften zur Dachgestaltung<br />
– ehemals lit. d) – kann neu verzichtet<br />
werden, da Flachdächer künftig in allen Wohnzonen<br />
zugelassen sind (vgl. Ziffer 3.1 neu).<br />
9.1.4 Fachgutachten (neu)<br />
Zur Beurteilung von Arealüberbauungen kann die<br />
<strong>Bau</strong>behörde auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>herrschaft ein Modell<br />
verlangen sowie ein externes Fachgutachten<br />
einholen.<br />
Mittel für Bewilligungsbehörde, um eine fachlich<br />
einwandfreie Beurteilung <strong>der</strong> Vorhaben zu gewährleisten<br />
(Gleichbehandlung).<br />
8.2 Terrassenhäuser (bisher) 9.2 Terrassenhäuser (neu)<br />
8.2.4 Gestalterische Anfor<strong>der</strong>ungen allgemein<br />
(bisher)<br />
Die Terrassenbrüstungen sind hinreichend zu<br />
begrünen. Die Stufen sind in <strong>der</strong> Regel auch<br />
seitlich versetzt anzuordnen o<strong>der</strong> es sind die<br />
Seitenfassaden entsprechend zu glie<strong>der</strong>n.<br />
9.2.4 Gestalterische Anfor<strong>der</strong>ungen allgemein<br />
(neu)<br />
Die Terrassen sind räumlich wirksam zu begrünen,<br />
damit die mehrgeschossige Erscheinung vermieden<br />
bzw. reduziert wird. Die Stufen sind in <strong>der</strong> Regel auch<br />
seitlich versetzt anzuordnen o<strong>der</strong> die Seitenfassaden<br />
entsprechend zu glie<strong>der</strong>n.<br />
Erweiterung / Präzisierung.<br />
17
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
9.6 Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (neu)<br />
9.6.1 Rainächer Sellenbüren (neu)<br />
Das Gebiet Rainächer ist für eine Mischnutzung mit<br />
differenzierter baulicher Dichte bestimmt. Mit dem<br />
Überbauungskonzept ist ein guter ortsbaulicher<br />
Übergang vom überwiegend gewerblich genutzten<br />
Gebiet "Diebis" zur angrenzenden Wohnzone nachzuweisen<br />
<strong>und</strong> eine qualitativ hochwertige, immissionsgeschützte<br />
Wohnnutzung zu gewährleisten. Der<br />
für Arealüberbauungen geltende Rahmen darf nicht<br />
überschritten werden. Teil-Gestaltungspläne sind<br />
nicht zulässig.<br />
Wichtiges Übergangsgebiet Gewerbe – Wohnen.<br />
Mit <strong>der</strong> beabsichtigten Aufzonung in die Mischzone<br />
WG2/35 <strong>und</strong> <strong>der</strong> damit einhergehenden<br />
Aufstufung bzgl. Empfindlichkeitsstufe von ES II<br />
zu ES III ergibt sich ein erheblicher Planungsspielraum,<br />
welcher über das GP-Verfahren primär<br />
in qualitativer Hinsicht gelenkt werden soll<br />
(GP-Verfahren als Ausgleich des entstehenden<br />
Planungsmehrwerts). Die Festsetzung des GP<br />
liegt in <strong>der</strong> Kompetenz des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
9.6.2 Zentrum Sellenbüren (neu)<br />
Der private Gestaltungsplan "Zentrum Sellenbüren"<br />
von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />
9. November 1994 <strong>und</strong> genehmigt vom Regierungsrat<br />
am 9. April 1997 bildet die geltende Gr<strong>und</strong>ordnung<br />
für dieses Gebiet.<br />
Der rechtskräftige Gestaltungsplan bleibt inkraft.<br />
Eine Aufhebung würde ein gleiches Verfahren<br />
wie die Festsetzung bedingen (Beschluss <strong>Gemeinde</strong>versammlung).<br />
9.6.3 Loomatt-Hüttenrain Sellenbüren (neu)<br />
Das Gebiet ist nach einem Quartierplan aus dem<br />
Jahr 1978 erschlossen <strong>und</strong> überbaut worden. Die<br />
privatrechtlichen Ausnützungsregelungen erfolgten<br />
aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> damaligen öffentlich-rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen.<br />
Die inzwischen geän<strong>der</strong>ten gesetzlichen Bestimmungen<br />
erlauben eine höhere Ausnützung. Mit<br />
dem Ziel einer zeitgemässen Erneuerung soll mittels<br />
Gestaltungsplan zugleich eine geordnete, massvolle<br />
<strong>und</strong> zonengemässe Erweiterung ermöglicht <strong>und</strong> allfällige<br />
Schutzmassnahmen gegen Gefährdungen<br />
gemäss Gefahrenkarte vorgesehen werden. Die Nut-<br />
Mit dem Gestaltungsplan sollen einerseits die<br />
Vielzahl an privatrechtlichen Gr<strong>und</strong>bucheinträgen<br />
weitgehend aufgehoben <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits zeitgemässe<br />
Erweiterungsmöglichkeiten – unter<br />
gleichzeitiger Sicherung <strong>der</strong> bisherigen Siedlungsqualität<br />
– ermöglicht werden (Rechtssicherheit<br />
für Gr<strong>und</strong>eigentümer schaffen).<br />
18
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
zungsstruktur, die bauliche Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> die das<br />
Quartier prägenden Freiräume sind zu erhalten. Teilzonenpläne<br />
sind bei sinnvoller Abgrenzung zulässig.<br />
9.6.4 Zentrum <strong>Stallikon</strong> (neu)<br />
Der Dorfkern <strong>Stallikon</strong> dient neben dem Wohnen für<br />
alle Generationen vor allem <strong>der</strong> Ansiedlung von zentrums-<br />
<strong>und</strong> publikumsorientierten Nutzungen (Versorgung<br />
des täglichen Bedarfs, Gastronomie, Dienstleistungen<br />
usw.). An die Gestaltung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />
Aussenräume werden beson<strong>der</strong>s hohe Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
gestellt (Einbindung von Inventarobjekten, Ausmass,<br />
Lage, Proportionen, Eignung für Aufenthalt<br />
<strong>und</strong> Begegnung, Hin<strong>der</strong>nisfreiheit, Durchlässigkeit<br />
usw.). Ein Strukturplan als Ergebnis eines Konkurrenzverfahrens<br />
liefert die Gr<strong>und</strong>lage. Im Rahmen <strong>der</strong><br />
Planung sind Schutzmassnahmen gegen Gefährdungen<br />
gemäss Gefahrenkarte zu prüfen. Teil-<br />
Gestaltungspläne sind möglich, wenn sie eine zusammenhängende<br />
Fläche von min. 2'500 m 2 umfassen.<br />
Wie<strong>der</strong>aufnahme / Wie<strong>der</strong>belebung <strong>der</strong> Zentrumsplanung<br />
im Ortsteil <strong>Stallikon</strong> (Einbezug<br />
Rest. Rose). Die eingeleitete Bedürfnisklärung im<br />
Rahmen <strong>der</strong> OP-Revision sowie externe städtebauliche<br />
Inputs sollen als neue Chance bzw. als<br />
Basis für ein künftiges, erfolgreicheres halböffentliches<br />
/ halb-privates Verfahren (PPP =<br />
PublicPrivatePartnership) die Gr<strong>und</strong>lage bilden.<br />
Im GP-Verfahren werden schliesslich öffentliche<br />
Interessen <strong>und</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des Investors<br />
rechtsverbindliche Abstimmung finden <strong>und</strong> die<br />
wesentlichen Aspekte <strong>der</strong> notwendigen Nutzungsordnung<br />
definiert.<br />
9.6.5 Bohli <strong>Stallikon</strong> (neu)<br />
Das Gebiet in <strong>der</strong> Kernzone B am Rand des alten<br />
Dorfkerns soll bei einer allfälligen Überbauung aufgr<strong>und</strong><br />
eines Gesamtkonzeptes einerseits effizient <strong>und</strong><br />
an<strong>der</strong>erseits unter Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Interessen genutzt werden. Dazu gehören namentlich<br />
eine funktional <strong>und</strong> gestalterisch einwandfreie Erschliessung,<br />
eine hohe Qualität von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Freiräumen<br />
sowie eine angemessene Mischung von<br />
Nutzweisen <strong>und</strong> Wohnformen.<br />
Das Gebiet liegt nahe beim Dorfkern <strong>und</strong> soll<br />
nicht durch sukzessive Abparzellierung <strong>und</strong> Einzelbauweise<br />
zerstückelt werden. Mittels Gestaltungsplan<br />
kann ein Gesamtkonzept <strong>und</strong> eine<br />
dem Ort angemessene, hohe Überbauungsqualität<br />
gesichert werden.<br />
19
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
9.6.6 Langfuren-Weid <strong>Stallikon</strong> (neu)<br />
Das Gebiet Langfuren-Weid ist für eine Mischnutzung<br />
mit differenzierter baulicher Dichte bestimmt. Mit dem<br />
Überbauungskonzept ist ein guter ortsbaulicher Ü-<br />
bergang zur Kernzone Dorf (K A ) sowie zum feingliedrigen<br />
Ortsteil Aegerten nachzuweisen <strong>und</strong> eine qualitativ<br />
hochwertige, immissionsgeschützte Wohnnutzung<br />
zu gewährleisten. Mit Fuss- / Radwegverbindungen<br />
durch das zu bebauende Gebiet ist eine direkte<br />
Anbindung zwischen den Ortsteilen <strong>Stallikon</strong><br />
Dorf/Langfuren-Weid/Aegerten zu schaffen. Teil-<br />
Gestaltungspläne sind möglich, wenn sie eine zusammenhängende<br />
Fläche von min. 4'000 m² umfassen.<br />
Fall liegt ähnlich wie bei Rainächer (Mischnutzung<br />
bereits heute durch gebietsweise Zulassung<br />
von mässig störendem Gewerbe gegeben)<br />
Abstimmungsbedarf bzgl. Wohnqualität. Zudem<br />
handelt es sich um ein relativ zentrales in<br />
den Ortsteil <strong>Stallikon</strong> gut eingeb<strong>und</strong>enes Teil-<br />
Gebiet, welches neben einer reinen Wohnnutzung<br />
parziell auch für weitere, künftig wichtiger<br />
werdende Nutzungsarten geeignet ist (Alterswohnen<br />
usw.). Räumlich / strukturell besteht ein<br />
Zusammenhang zum Zentrum <strong>Stallikon</strong> sowie<br />
eine Bindegliedsfunktion zum quasi-autonomen<br />
Gebiet Aegerten.<br />
9.6.7 Eichmatt (neu)<br />
Im Gebiet Eichmatt sind zwei altrechtliche Gewerbebetriebe<br />
<strong>und</strong> ein Mehrfamilienhaus einer Kleinbauzone<br />
zugewiesen worden. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Exponiertheit<br />
wird mittels Gestaltungsplan sichergestellt, dass sich<br />
Neubauten, Erweiterungen <strong>und</strong> Umbauten gut ins<br />
Landschaftsbild einordnen, unerwünschte Betriebsarten<br />
ausgeschlossen <strong>und</strong> für Wohnnutzungen eine<br />
angemessene Wohnqualität gesichert wird. Ferner<br />
sind eine zweckmässige <strong>und</strong> sichere Erschliessung<br />
sowie allfällige Schutzmassnahmen gegen Gefährdungen<br />
gemäss Gefahrenkarte zu gewährleisten.<br />
Teil-Gestaltungspläne sind nicht zulässig.<br />
Ein Ausbau des Betriebs am angestammten Ort<br />
wird unterstützt, sofern sich keine nachteiligen<br />
Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben<br />
<strong>und</strong> eine verbesserte Erschliessung gewährleistet<br />
ist. Um die nutzungsbedingten Auswirkungen<br />
auf Raum <strong>und</strong> Umwelt angemessen halten zu<br />
können, sind in den Vorschriften zum Gestaltungsplan<br />
in diesem Gebiet unverträgliche Betriebsarten<br />
/ Nutzungen auszuschliessen.<br />
20
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
9.7 Geltungsbereich Son<strong>der</strong>bauvorschriften (neu)<br />
9.7.1 Son<strong>der</strong>bauvorschriften "Gewerbeför<strong>der</strong>ung"<br />
Innerhalb des bezeichneten Teilgebiets <strong>der</strong> zweigeschossigen<br />
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung<br />
WG2/35 "Diebis" sind alternativ zu den geltenden<br />
Bestimmungen <strong>und</strong> ohne gleichzeitige Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> Arealbauweise folgende Nutzung <strong>und</strong><br />
<strong>Bau</strong>weise zulässig:<br />
Zweck <strong>und</strong> Nutzung: Die Son<strong>der</strong>bauvorschriften bezwecken<br />
eine erweiterte Gewerbeerleichterung bei<br />
Verzicht auf Wohnnutzung <strong>und</strong> dem Nachweis des<br />
Schutzes gegenüber Gefährdungen gemäss Gefahrenkarte.<br />
Sie gelten in erster Linie für Gewerbe-,<br />
Handels- o<strong>der</strong> Dienstleistungsbetriebe. Nicht anwendbar<br />
sind diese für immissionsträchtige, verkehrsbzw.<br />
flächenintensive Nutzungen wie reine Lagerhaltung,<br />
Logistik o<strong>der</strong> Transportwesen sowie für landwirtschaftliche<br />
Betriebe.<br />
Die Wohnnutzung ist nur für nachweislich standortgeb<strong>und</strong>enes<br />
Betriebspersonal gestattet.<br />
Gr<strong>und</strong>masse:<br />
a) Ausnützungsziffer: 60%<br />
b) Vollgeschosse: 3<br />
c) Dachgeschoss: 1<br />
d) Untergeschosse: 1 1)<br />
e) Dachneigung: 0° 2)<br />
f) Gebäudehöhe: 11 m<br />
g) Gebäudelänge: frei<br />
h) Gebäudebreite: frei<br />
i) Grenzabstand: 5 m<br />
k) Abstand von Gebäuden<br />
zur Nichtbauzone: 5 m 3)<br />
l) Mehrlängenzuschlag: ¼ <strong>der</strong> Mehrlänge, max. 4m<br />
m) Empfindlichkeitsstufe: ES III<br />
"Arbeitsplatznutzungen" sollen geför<strong>der</strong>t werden.<br />
Die Errichtung einer neuen, reinen Gewerbezone<br />
ist für <strong>Stallikon</strong> nicht sinnvoll.<br />
Unternehmen erhalten bei Verzicht auf Wohnnutzung<br />
die Möglichkeit, die Gr<strong>und</strong>stücke im relativ<br />
abgeschotteten Gebiets-Teil Diebis intensiver zu<br />
nutzen, wobei arbeitsplatzextensive <strong>und</strong> nicht<br />
standortgeb<strong>und</strong>ene Gewerbe davon ausgeschlossen<br />
werden:<br />
- Erhöhung AZ um 15% (gegenüber Regelbauweise)<br />
bzw. 10% (gegenüber Arealbauweise)<br />
- 1 zusätzliches Vollgeschoss, Erhöhung <strong>der</strong><br />
Gebäudehöhe um 3 m<br />
- zulässige Untergeschossnutzung von neuer<br />
Abgrabungsregelung befreit<br />
- Vorschrift zu Flachdach (evtl mit Attika)<br />
zul. Gesamthöhe neu max. 14 m<br />
(bisher ca. 13.6 m möglich)<br />
21
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
1) Die Abgrabungsregelungen gemäss Ziffer 8.8<br />
gelangen nicht zur Anwendung.<br />
2) Extensive Begrünung zwingend.<br />
3) Das Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3 PBG ist<br />
ausgeschlossen.<br />
9.7.2 Son<strong>der</strong>bauvorschriften "Verdichtung in zentralen<br />
Lagen" (neu)<br />
Innerhalb <strong>der</strong> bezeichneten, zentral gelegenen Gebiete<br />
des Ortsteils Sellenbüren kann – ohne gleichzeitige<br />
Inanspruchnahme <strong>der</strong> Arealbauweise – zusätzlich<br />
zu den zonengemässen Bestimmungen wie<br />
folgt gebaut werden:<br />
Zweck <strong>und</strong> Nutzung: Im Sinne <strong>der</strong> inneren Verdichtung<br />
bezwecken die Son<strong>der</strong>bauvorschriften die Erstellung<br />
von alters- bzw. behin<strong>der</strong>tengerechten Einliegerwohnungen<br />
im bereits überbauten Wohngebiet.<br />
Wirkung / Vorschriften: Unter Erfüllung <strong>der</strong> nachstehenden<br />
Bedingungen werden bis max. 40 m 2 einer<br />
hin<strong>der</strong>nisfreien Einliegerwohnung nicht an die Ausnützung<br />
angerechnet:<br />
- Qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechend § 71 PBG<br />
Arealüberbauung<br />
- weitere Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechend <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenkonferenz<br />
des Kantons Zürich<br />
Zur Beurteilung des <strong>Bau</strong>vorhabens kann die <strong>Bau</strong>behörde<br />
auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>herrschaft ein externes<br />
Fachgutachten einholen sowie die Projektüberprüfung<br />
durch die Behin<strong>der</strong>tenkonferenz des Kantons<br />
Zürich veranlassen.<br />
Mit diesen SBV wird ein Anreizsystem geschaffen,<br />
welches private <strong>Bau</strong>träger motivieren soll,<br />
alters- bzw. behin<strong>der</strong>tengerechte "Einliegerwohnungen"<br />
im angestammten Quartier zu erstellen.<br />
D.h. das direkt an qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen geb<strong>und</strong>ene<br />
"Bonus-System" gewährleistet, dass die<br />
heute womöglich noch vorhandenen Ausnützungsreserven<br />
für die Hauptbauten bestehen<br />
bleiben (z.B. für den zeitgemässen Ausbau),<br />
zugleich aber ein solches Umbau-Projekt mit <strong>der</strong><br />
Schaffung einer "ausnützungsbefreiten" altersgerechten<br />
Wohnung einhergehen kann. Damit werden<br />
Private in die Lage versetzt, einen essentiellen<br />
Beitrag im Umgang mit dem demographischen<br />
Wandel zu leisten Generationenstau in<br />
EFH-Quartieren wird abgebaut bzw. EFH werden<br />
für Familien frei.<br />
Zudem begünstigt die örtliche Bezeichnung <strong>der</strong><br />
Gültigkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauvorschriften eine gewisse<br />
sinnvolle Arrondierung von Alterswohnraum<br />
im angestammten Quartier.<br />
Positive Nebeneffekte könnten – wie angetönt –<br />
einerseits aus Synergiegründen <strong>der</strong> vermehrte<br />
Umbau / Sanierung nicht mehr zeitgemässer<br />
<strong>Bau</strong>ten sowie an<strong>der</strong>erseits eine "sinnvolle" wie<br />
verträgliche Entwicklung nach innen sein.<br />
22
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom 01.11.1995 Geän<strong>der</strong>te <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> 2009 Erläuterungen<br />
9. Inkrafttreten (bisher) 10. Inkrafttreten (neu)<br />
9.1 Aufhebung <strong>der</strong> altrechtlichen <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Zonenordnung</strong> (bisher)<br />
Auf diesen Zeitpunkt werden die <strong>Bau</strong>ordnung<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zonenplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong> vom<br />
5. November 1986 sowie die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en vom<br />
28. Februar 1990 <strong>und</strong> vom 8. September 1992<br />
aufgehoben.<br />
10.1 Aufhebung <strong>der</strong> altrechtlichen <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
(neu)<br />
Auf diesen Zeitpunkt werden die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zonenplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Stallikon</strong> vom<br />
1. November 1995 samt den <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en vom 9. November<br />
1994 <strong>und</strong> vom 11. Dezember 2002 aufgehoben.<br />
Redaktionell.<br />
Von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />
9. November 1994.<br />
Namens <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
Der Präsident: Der Schreiber:<br />
John Fleuti Franz Birri<br />
Vom Regierungsrat am 1. November 1995 mit<br />
Beschluss Nr. 3238 genehmigt.<br />
Vor dem Regierungsrat<br />
Der Staatsschreiber:<br />
Beat Husi<br />
Öffentliche Auflage vom ... bis ...<br />
Von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am<br />
XY. XYZ 2009.<br />
Namens <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
Der Präsident: Der Schreiber:<br />
Walter Ess Franz Birri<br />
Vom Regierungsrat am XY. XYZ 2010 mit Beschluss<br />
Nr. XYZ genehmigt.<br />
Vor dem Regierungsrat<br />
Der Staatsschreiber:<br />
Beat Husi<br />
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