KöSt-Kurzinfo des FM SH zur körperschaftsteuerliche Organschaft ...
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- 2 -<br />
Zu 2.:<br />
Bei einer Personengesellschaft als Organträger setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG<br />
voraus, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis <strong>zur</strong> Personengesellschaft<br />
selbst erfüllt sein müssen. Nach der Rdnr. 13 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom<br />
10. November 2005 (BStBl I S. 1038; KSt-Kartei, §§ 14 – 19 KStG, Karte 7) erfordert dies,<br />
dass zumin<strong>des</strong>t die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft<br />
vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Maßgeblich<br />
ist dabei die zivilrechtliche Betrachtung. Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft<br />
verfügt zivilrechtlich als Innengesellschaft über kein Gesamthandsvermögen. Mithin können<br />
die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt werden.<br />
Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten<br />
Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft<br />
zu qualifizieren ist, kann daher keine Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG<br />
sein.<br />
Aktenzeichen: VI 3011 – S 2770 – 080