Zugewinnausgleich: Praxiswert ist zu berücksichtigen
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en Beitrag 2 darauf verwiesen, dass die im Juni 2007 veröffentlichen und mit „Hinweise“ ü-<br />
berschriebene Grundsätze <strong>zu</strong>r Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis fälschlicherweise<br />
als sachliche Abkehr der Bundessteuerberaterkammer von den „Empfehlungen“<br />
(Stand 1990) verstanden und Rechtsunsicherheit nach sich ziehen könnte. Richtigerweise<br />
sind die Bewertungsgrundsätze in der Neuauflage 2007 als Anregung <strong>zu</strong>r sachlichen Weiterentwicklung<br />
der Methoden <strong>zu</strong> sehen - hier spezifisch bei der Ertragswertmethodik -, keine<br />
völlige Abwendung von grundsätzlichen Aussagen als Berufsorganisation.<br />
Der Sachverständige (ein in Köln ansässiges auf Ärzteberatung und Praxisvermittlung spezialisiertes<br />
Unternehmen) hatte sich nicht an die Ärztekammermethode 3 gehalten, sondern eine<br />
selbst kreierte „Indexierte Basis-Teilwert-Methode (IBT-Methode)“ verwendet. Die „IBT-<br />
Methode“ soll gemäß Eigenanspruch „bei Ehescheidungen im außergerichtlichen Vergleich<br />
<strong>zu</strong>me<strong>ist</strong> beiden Ehepartnern Vorteile( bringen). Es <strong>ist</strong> nicht nur wesentlich "preiswerter", sondern<br />
es beschleunigt die Abwicklung und verhilft auch <strong>zu</strong> wirtschaftlich vertretbaren Lösungen.“<br />
4<br />
Es mag sein, dass bei außergerichtlichen Vergleichen „beschleunigte Abwicklung und preiswerte<br />
Lösungen“ im Vordergrund stehen und deshalb beide Parteien (mit unterstellt laienhaften<br />
Bewertungskenntnissen) überzeugen. Dem BGH war die verwendete IBT-Formel mit<br />
dem Ansatz eines „Sättigungsgrads“ so unklar, dass das Verfahren an das Berufungsgericht<br />
<strong>zu</strong>rückverwiesen wurde 5 . Auf Ärzteberatung spezialisierte Berufsangehörige sollten sich bei<br />
vor einer ggfs. anstehenden Beauftragung von Sachverständigen überlegen, ob sich nach rd.<br />
8 ½ Jahre andauernden Rechtsstreitigkeiten (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages 9.<br />
Juli 1999) noch eine <strong>zu</strong>sätzliche Verlängerung allein durch die Bewertungsmethodik bei der<br />
notwendigen Zurückverweisung an das OLG rechtfertigen lässt. Den Anspruch der intersubjektive<br />
Nachprüfbarkeit für einen sachkundigen Dritten, das Bewertungsergebnis nachvollziehen<br />
und die Auswirkungen der getroffenen Annahmen auf den Unternehmenswert abschätzen<br />
<strong>zu</strong> können, erfüllt diese Methode Marke „Eigenbau“ weder nach BGH-Auffassung,<br />
noch den allgemeinen fachlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung 6 .<br />
Die bei einer Veräußerung anfallenden Steuern - latente Steuer – sind als wertmindernde<br />
Faktoren wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös senken, <strong>zu</strong> berücksichtigen (BGH<br />
v. 27.9.1989 – IVb ZR75/88 – FamRZ 1989, 1276). Hierbei <strong>ist</strong> auf die am Bewertungsstichtag<br />
(Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) geltenden persönlichen steuerlichen Verhältnisse<br />
des Ausgleichsverpflichteten ab<strong>zu</strong>stellen, d.h. ggfs. unter Berücksichtigung der §§<br />
16, 34 EStG.<br />
Nach der neuen BGH-Entscheidung soll nun mehr nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer<br />
Unternehmerlohn (hier kalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber in Höhe des<br />
Jahresgehaltes eines Oberarztes nach I b BAT, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe,<br />
ohne Mehrarbeitsvergütung) als Kosten abgezogen werden, sondern ein nach den individuellen<br />
Verhältnissen konkret gerechtfertigter Betrag.<br />
Diese Entscheidung enthebt den Bewertenden von der Notwendigkeit den geltenden Bundes-<br />
oder Landesbesoldungsverträgen 7 für Ärzte nach<strong>zu</strong>spüren, nachdem das BAT-System<br />
2 Wehmeier, Unternehmensbewertung: Das „angelehnte“ Ertragswertverfahren, StBg 2007, 436<br />
3 Bundesärztekammer, Richtlinie <strong>zu</strong>r Bewertung von Arztpraxen, DÄBl 1987, S. B 671<br />
4 http://frielingsdorf-partner.de/screen/36/17,0,6/<br />
5 In der Literatur wird die IBT-Methode abgelehnt: Schmid-Domin: „Bedenklich <strong>ist</strong> jedoch, dass die Wahl der Multiplikatoren<br />
kaum nachvollziehbar <strong>ist</strong>, was gegen den Ordnungsmäßigkeitsgrundsatz einer Bewertung verstößt“,<br />
Schmid-Domin, Bewertung von Arztpraxen und Kaufpreisfindungen, Erich Schmidt Verlag 2005, 146; Wilms hält<br />
die additive Verknüpfung des zerlegten <strong>Praxiswert</strong>es in Teilwert für nicht sachgerecht, Wilms, Markt- und ertragsorientierte<br />
Bewertung von Arztpraxen, IfA Institut für Arztpraxenbewertung 2003, 25;Goetzke wertete diese Methode<br />
als “betriebswirtschaftlichen Kunstfehler des Sachverständigen“, Goetzke, Der immaterielle Wert einer eingerichteten<br />
Zahnarztpraxis, Zahnärztliche Mitteilungen 12/90, 1367.<br />
6 Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: Grundsätze <strong>zu</strong>r Durchführung von Unternehmensbewertungen<br />
(IDW ES 1 i.d.F. 2007, Stand: 05.09.2007) ,TZ 174, 175;<br />
7 http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html und z.B. http://www.lbv.nrw.de/beztab/entgelttab_aerzte.htm