Zugewinnausgleich: Praxiswert ist zu berücksichtigen
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ereits 2005 vom Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst wurde. Den andererseits<br />
im Einzelfall den „konkret gerechtfertigten Unternehmerlohn“ <strong>zu</strong> ermitteln wird nicht<br />
einfach sein, eröffnet aber einen weiten argumentativen Spielraum.<br />
Wenn der Wert sich nach der Arbeit, den persönlichen Fähigkeiten und Le<strong>ist</strong>ungen bemisst,<br />
sind eine Vielzahl von Bemessungskriterien denkbar, die hier nur angedeutet und auf Grund<br />
der Vielzahl denkbarer Tatumstände keinesfalls abschließend aufgeführt werden können:<br />
Alter – Schulabschluss – akademische Grade - Berufsausbildung – Berufsqualifikationen –<br />
Spezialisierungen (Fachberater für...) – Arbeitszeitumfang – Praxiskriterien (Rechtsform,<br />
Umsatz/Ertrag, Mitarbeiterzahl/–qualifikation, Organisationsform/-qualität, Mandantenzahl/-<br />
rechtsformen), Gesellschaftsrechtliche Vorgaben und Normen (Anteilshöhe/-fungibilität,<br />
Stimmrechte, Haftung, Vertretungs-/Geschäftsführungsrechte, Entnahmen, Gewinnverteilung,<br />
soziale Absicherung bei Krankheit, Berufsunfähigkeit, Pensionsansprüche usw., Wettbewerbsbeschränkungen).<br />
Diese beispielhafte Aufzählung macht deutlich, dass es sich beim kalkulatorischen Unternehmerlohn<br />
keinesfalls nur um die Vergütung handeln kann, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung<br />
erhalten würde 8 , da es der unternehmerischen und verantwortlichen Tätigkeit<br />
der Selbstständigen nicht gerecht würde.<br />
Ein Wermutstropfen <strong>zu</strong>m Schluss? Bei Anwendung der Umsatzwertmethode sehen – soweit<br />
erkennbar - den Ab<strong>zu</strong>g des kalkulatorischen Unternehmerlohns nur die Richtlinien der<br />
Bundesärztekammer vor. Die Bundesrechtsanwaltkammer hat in ihren Bewertungshinweisen<br />
2007 diesen Ab<strong>zu</strong>g methodisch nicht mehr vorgenommen. In den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer<br />
werden kalkulatorische Beratervergütungen nur im Rahmen des modifizierten<br />
Ertragswertverfahrens berücksichtigt.<br />
Aufschluss, dass auch bei der Umsatzmethode der hier diskutierte Abschlag gerechtfertigt<br />
sein kann, gibt aber explizit der Abschnitt V. <strong>zu</strong>m <strong>Zugewinnausgleich</strong>: „Erfolgt eine Bewertung<br />
nur <strong>zu</strong>m Zwecke einer vermögensrechtlichen Auseinanderset<strong>zu</strong>ng, können Abschläge<br />
gerechtfertigt und Besonderheiten <strong>zu</strong> berücksichtigen sein. Hier<strong>zu</strong> wird auf die aktuelle<br />
Rechtsprechung verwiesen“. 9 Die BStBK-Hinweise lassen hat zwar völlig offen, auf welche<br />
Sachverhalte sich die „aktuelle Rechtsprechung“ beziehen soll, ein Ausschluss oder eine<br />
Begren<strong>zu</strong>ng von Tatumständen und Bewertungsmethoden <strong>ist</strong> aber auch nicht ersichtlich.<br />
FAZIT: Nur ein methodenunabhängiger Ab<strong>zu</strong>g wird den Überlegungen des BGH <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />
einer zweifachen Teilhabe im <strong>Zugewinnausgleich</strong>sanspruch und über den Ehegattenunterhalt<br />
gerecht. Entsprechend <strong>ist</strong> auch bei der Bewertung von Steuerberater(gemeinschafts-)praxen<br />
bei der Anwendung der Umsatzmethode vom ermittelten <strong>Praxiswert</strong><br />
ein nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigter Betrag als kalkulatorischen<br />
Beraterlohn ab<strong>zu</strong>ziehen.<br />
Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang Wehmeier, Berlin<br />
8 vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 d des Diskussionsentwurf für eine Verordnung <strong>zu</strong>r Durchführung des § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes<br />
Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung (AntBVBewV) – Bearbeitungsstand:<br />
08.02.2008 8:22 Uhr<br />
9 4.2.1 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis, Berufsrechtliches<br />
Handbuch, S. 10