06.08.2014 Aufrufe

Zugewinnausgleich: Praxiswert ist zu berücksichtigen

Zugewinnausgleich: Praxiswert ist zu berücksichtigen

Zugewinnausgleich: Praxiswert ist zu berücksichtigen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ereits 2005 vom Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst wurde. Den andererseits<br />

im Einzelfall den „konkret gerechtfertigten Unternehmerlohn“ <strong>zu</strong> ermitteln wird nicht<br />

einfach sein, eröffnet aber einen weiten argumentativen Spielraum.<br />

Wenn der Wert sich nach der Arbeit, den persönlichen Fähigkeiten und Le<strong>ist</strong>ungen bemisst,<br />

sind eine Vielzahl von Bemessungskriterien denkbar, die hier nur angedeutet und auf Grund<br />

der Vielzahl denkbarer Tatumstände keinesfalls abschließend aufgeführt werden können:<br />

Alter – Schulabschluss – akademische Grade - Berufsausbildung – Berufsqualifikationen –<br />

Spezialisierungen (Fachberater für...) – Arbeitszeitumfang – Praxiskriterien (Rechtsform,<br />

Umsatz/Ertrag, Mitarbeiterzahl/–qualifikation, Organisationsform/-qualität, Mandantenzahl/-<br />

rechtsformen), Gesellschaftsrechtliche Vorgaben und Normen (Anteilshöhe/-fungibilität,<br />

Stimmrechte, Haftung, Vertretungs-/Geschäftsführungsrechte, Entnahmen, Gewinnverteilung,<br />

soziale Absicherung bei Krankheit, Berufsunfähigkeit, Pensionsansprüche usw., Wettbewerbsbeschränkungen).<br />

Diese beispielhafte Aufzählung macht deutlich, dass es sich beim kalkulatorischen Unternehmerlohn<br />

keinesfalls nur um die Vergütung handeln kann, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung<br />

erhalten würde 8 , da es der unternehmerischen und verantwortlichen Tätigkeit<br />

der Selbstständigen nicht gerecht würde.<br />

Ein Wermutstropfen <strong>zu</strong>m Schluss? Bei Anwendung der Umsatzwertmethode sehen – soweit<br />

erkennbar - den Ab<strong>zu</strong>g des kalkulatorischen Unternehmerlohns nur die Richtlinien der<br />

Bundesärztekammer vor. Die Bundesrechtsanwaltkammer hat in ihren Bewertungshinweisen<br />

2007 diesen Ab<strong>zu</strong>g methodisch nicht mehr vorgenommen. In den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer<br />

werden kalkulatorische Beratervergütungen nur im Rahmen des modifizierten<br />

Ertragswertverfahrens berücksichtigt.<br />

Aufschluss, dass auch bei der Umsatzmethode der hier diskutierte Abschlag gerechtfertigt<br />

sein kann, gibt aber explizit der Abschnitt V. <strong>zu</strong>m <strong>Zugewinnausgleich</strong>: „Erfolgt eine Bewertung<br />

nur <strong>zu</strong>m Zwecke einer vermögensrechtlichen Auseinanderset<strong>zu</strong>ng, können Abschläge<br />

gerechtfertigt und Besonderheiten <strong>zu</strong> berücksichtigen sein. Hier<strong>zu</strong> wird auf die aktuelle<br />

Rechtsprechung verwiesen“. 9 Die BStBK-Hinweise lassen hat zwar völlig offen, auf welche<br />

Sachverhalte sich die „aktuelle Rechtsprechung“ beziehen soll, ein Ausschluss oder eine<br />

Begren<strong>zu</strong>ng von Tatumständen und Bewertungsmethoden <strong>ist</strong> aber auch nicht ersichtlich.<br />

FAZIT: Nur ein methodenunabhängiger Ab<strong>zu</strong>g wird den Überlegungen des BGH <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

einer zweifachen Teilhabe im <strong>Zugewinnausgleich</strong>sanspruch und über den Ehegattenunterhalt<br />

gerecht. Entsprechend <strong>ist</strong> auch bei der Bewertung von Steuerberater(gemeinschafts-)praxen<br />

bei der Anwendung der Umsatzmethode vom ermittelten <strong>Praxiswert</strong><br />

ein nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigter Betrag als kalkulatorischen<br />

Beraterlohn ab<strong>zu</strong>ziehen.<br />

Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang Wehmeier, Berlin<br />

8 vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 d des Diskussionsentwurf für eine Verordnung <strong>zu</strong>r Durchführung des § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes<br />

Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung (AntBVBewV) – Bearbeitungsstand:<br />

08.02.2008 8:22 Uhr<br />

9 4.2.1 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis, Berufsrechtliches<br />

Handbuch, S. 10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!