ABGABEN UND STEUERN
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<strong>ABGABEN</strong> <strong>UND</strong> <strong>STEUERN</strong><br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler<br />
in Österreich<br />
September 2011<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 1 von 17
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:<br />
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,<br />
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,<br />
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,<br />
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0<br />
Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern<br />
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.<br />
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.<br />
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 2 von 17
Inhalt<br />
1. Umsatzsteuer 4<br />
1.1. Leistungsort 4<br />
1.2. Steuerschuldumkehr 4<br />
1.3. Rechnungsausstellung 5<br />
2. Einkommensteuer 5<br />
2.1. Beschränkte Steuerpflicht im österreichischen Steuerrecht 5<br />
2.1.1. Bruttoabzugsbesteuerung - Werkvertrag 5<br />
2.1.2. Bruttoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag 6<br />
2.1.3. Nettoabzugsbesteuerung - Werkvertrag 6<br />
2.1.4. Nettoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag 7<br />
2.2. Doppelbesteuerung 7<br />
2.2.1. Künstler- und Sportlerklauseln 8<br />
2.2.2. Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Künstler- oder Sportlerklausel 8<br />
2.2.3. Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel 8<br />
2.2.4. Der öffentlich geförderte ausländische Künstler oder Sportler 9<br />
3. Unterbleiben des Steuerabzuges 9<br />
3.1. Auf Grund Steuerentlastungsvorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 9<br />
3.2. Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen 10<br />
4. DBA-Entlastung an der Quelle oder durch Steuerrückzahlung 11<br />
5. Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle 11<br />
6. Besonderheiten bei Künstlern und Sportlern 12<br />
7. Vertragliche Vereinbarung betreffend Entlastungsverordnung 13<br />
8. Anhang: Tabelle A 15<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 3 von 17
Die steigende Anzahl von Darbietungen international tätiger Künstler und Sportler sowie das<br />
zunehmende Ausmaß der Vergütungen, welche diese Berufsgruppen für ihre Aktivitäten<br />
erhalten, hat zur wachsenden Bedeutung der (zwischenstaatlichen) Besteuerungsregeln für<br />
Künstler und Sportler geführt.<br />
Zwei wichtige Steuern sind zu beachten, nämlich die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer.<br />
1. Umsatzsteuer<br />
1.1. Leistungsort<br />
Tritt ein Künstler oder Sportler selbständig tätig auf, ist zunächst zu klären, wo der Ort seiner<br />
Dienstleistung ist.<br />
Dies ist deshalb wichtig, weil nur dann, wenn der Leistungsort im Inland liegt, österreichisches<br />
Umsatzsteuerrecht gilt.<br />
Seit 1.1.2011 ist zu unterscheiden:<br />
Wird ein Sportler oder Künstler im Auftrag eines Unternehmers tätig, fällt die Umsatzsteuer<br />
dort an, wo der Auftraggeber sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Erbringt er die<br />
Leistung für eine Betriebsstätte, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort. Der Auftrittsort<br />
ist in diesen Fällen bedeutungslos.<br />
Anders ist es, wenn ein Sportler oder Künstler im Auftrag eines Nichtunternehmers tätig wird. In<br />
diesem Fall fällt die Umsatzsteuer dort an, wo er auftritt (Tätigkeitsort).<br />
Auch für sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung (Eintritt für Theater oder<br />
Konzert und Sportveranstaltung) sowie damit zusammenhängende sonstige Dienstleistungen<br />
(z.B. Gardarobe) fällt die Umsatzsteuer dort an, wo die Veranstaltung stattfindet.<br />
1.2. Steuerschuldumkehr<br />
Im Regelfall muss ein Sportler oder Künstler die Umsatzsteuer für seine Leistungen selbst an das<br />
Finanzamt zahlen. Ausnahmsweise jedoch wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger<br />
geschuldet, wenn<br />
<br />
<br />
der leistende ausländische Künstler oder Sportler (als Unternehmer) im Inland weder einen<br />
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung<br />
beteiligte Betriebsstätte hat und<br />
der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />
ist.<br />
Diese Form der Besteuerung nennen wir Steuerschuldumkehr oder Reverse Charge.<br />
Achtung:<br />
Der leistende Künstler oder Sportler haftet jedoch für die Steuer.<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 4 von 17
1.3. Rechnungsausstellung<br />
Die Rechnung an den Leistungsempfänger muss im Falle der Steuerschuldumkehr netto (also<br />
ohne Umsatzsteuer) ausgestellt werden.<br />
Eine trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom ausländischen Künstler oder Sportler dem<br />
Finanzamt gegenüber geschuldet und berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum<br />
Vorsteuerabzug.<br />
Hinweis:<br />
Eine Berichtigung der Rechnung ist jedoch möglich.<br />
Weiters muss in der Rechnung die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf<br />
die Steuerschuld des Leistungsempfängers enthalten sein.<br />
2. Einkommensteuer<br />
2.1. Beschränkte Steuerpflicht im österreichischen Steuerrecht<br />
Künstler und Sportler, die in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />
(Steuerausländer) und in Österreich Einkünfte erzielen, sind in Österreich beschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig.<br />
Die Steuerpflicht wird durch Steuerabzug wie folgt erfüllt:<br />
2.1.1. Bruttoabzugsbesteuerung - Werkvertrag<br />
Bei ausländischen Künstlern und Sportlern, die von inländischen Veranstaltern durch<br />
Werkvertrag engagiert wurden, erfolgt die Besteuerung durch Einbehaltung des 20%igen<br />
Steuerabzuges durch den inländischen Veranstalter.<br />
Der Steuerabzug ist vom Bruttobetrag der Gage vorzunehmen. Ausgaben des Künstlers, wie z.B.<br />
Kosten des Fluges, Hotelaufenthalt usw., dürfen nicht abgezogen werden.<br />
Werden zusätzlich zur Gage vom inländischen Veranstalter Kosten übernommen, wie z.B. die<br />
Flug- oder Hotelkosten, dann ist für diese Kosten auch der 20%ige Steuerabzug vorzunehmen.<br />
Beispiel:<br />
Bruttogage € 5.000,--<br />
Steuerabzug 20 % € 1.000,--<br />
Auszuzahlender Betrag € 4.000,--<br />
Verpflichtet sich der inländische Veranstalter die vereinbarte Gage ohne Abzug der Steuer<br />
auszuzahlen, dann beträgt der Steuerabzug<br />
<br />
25% des auszuzahlenden Betrages bei der Bruttoabzugsbesteuerung<br />
Beispiel:<br />
Auszuzahlender Betrag € 5.000,--<br />
Steuerabzug 25 % = € 1.250,--<br />
Bruttogage € 6.250,--<br />
(davon 20% ergibt wieder € 1.250,--)<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 5 von 17
Für die Abzugsteuer ist es im Übrigen gleichgültig, an wen die Gagen bezahlt werden, nämlich<br />
an den ausländischen Künstler oder Sportler oder an deren Agenten.<br />
Die Steuer ist spätestens am 15. des nächsten Monats an das Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt<br />
des Veranstalters, unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“, abzuführen.<br />
2.1.2. Bruttoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag<br />
Wird der ausländische Künstler oder Sportler von einem inländischen Veranstalter mittels eines<br />
Dienstvertrages engagiert, so ist der inländische Veranstalter verpflichtet die Lohnsteuer in der<br />
Höhe von 20 % des Bruttobetrages abzuziehen.<br />
Die Lohnsteuer ist wieder bis zum 15. des nächsten Monats, unter der Bezeichnung<br />
„Lohnsteuer“, an das Finanzamt abzuführen.<br />
2.1.3. Nettoabzugsbesteuerung - Werkvertrag<br />
Seit 24. Mai 2007 ist durch das Budgetbegleitgesetz 2007, bedingt durch eine EuGH-<br />
Rechtsprechung, auch eine Nettoabzugsteuer möglich. Nach diesem EuGH-Urteil muss auch in<br />
einem Steuerabzugs-verfahren die Möglichkeit bestehen, die mit den Einnahmen<br />
(Betriebseinnahmen) unmittelbar verbundenen Ausgaben (Betriebsausgaben) zu<br />
berücksichtigen.<br />
Aus Gründen der Praktikabilität soll zur bestehenden und bewährten Bruttoabzugsteuer bei im<br />
EU-/EWR-Raum ansässigen Einkünfte-Empfängern zusätzlich eine Nettoabzugsteuer mit<br />
einheitlichem Steuersatz hinzutreten.<br />
Bei der Nettoabzugsteuer können die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden<br />
Ausgaben berücksichtigt werden.<br />
Folgende Bedingungen sind jedoch zu beachten:<br />
<br />
<br />
Der Empfänger der Einkünfte (also der Künstler oder Sportler) muss im EU- bzw. EWR-Raum<br />
ansässig sein.<br />
Dem Abzugsverpflichteten sind vor der Auszahlung der Gagen die entsprechenden Ausgaben<br />
schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch in jenen Fällen, in denen die Ausgaben vom<br />
Abzugsverpflichteten übernommen werden (Nettovereinbarung). Gegen den Willen des<br />
Einkünfte-Empfängers kann keine Nettoabzugsbesteuerung erfolgen. Eine<br />
Nettoabzugsbesteuerung kann daher nur erfolgen, wenn der Einkünfte-Empfänger schriftlich<br />
bekannt gibt, welche Ausgaben berücksichtigt werden sollen. Dabei können auch Ausgaben<br />
zu berücksichtigen sein, die dem Abzugsverpflichteten noch nicht bekannt sind.<br />
Beispiel 1:<br />
Der beschränkt steuerpflichtige Künstler A erhält vom Veranstalter B (Abzugsverpflichteter)<br />
eine Gage von € 2.000,--, die Spesen von insgesamt € 1.700,-- (Flug, Nächtigung, Fahrtkosten)<br />
werden von B übernommen. Die gesamten Einnahmen betragen somit € 3.700,--. Die Bruttobesteuerung<br />
würde zu einer Abzugssteuer iHv € 740,-- (20 % von € 3.700,--) führen. Die<br />
Nettosteuer führt hingegen nur zu einer Abzugsteuer von € 700,-- (35 % von € 2.000,--). Da die<br />
Nettobesteuerung günstiger ist, teilt A dem B unter Bekanntgabe sämtlicher Spesen schriftlich<br />
den Wunsch nach Nettobesteuerung mit, nachdem er sich über die Höhe informiert hat.<br />
Beispiel 2:<br />
Der beschränkt steuerpflichtige Künstler A erhält vom Veranstalter B (Abzugsverpflichteter)<br />
eine Gage von € 2.600,--, die Spesen von insgesamt € 1.100,-- (Flug, Nächtigung, Fahrtkosten)<br />
werden von B übernommen. Die gesamten Einnahmen betragen € 3.700,--.<br />
Die Bruttobesteuerung führt zu einer Abzugsteuer iHV € 740,-- (20 % von € 3.700,--).<br />
Die Nettosteuer würde dagegen zu einer Abzugsteuer von € 910,-- führen (35 % von € 2.600,--).<br />
Da die Nettobesteuerung nicht günstiger ist, teilt A dem B die Spesen nicht mit, es unterbleibt<br />
jedenfalls eine Nettobesteuerung.<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 6 von 17
Die schriftliche Mitteilung sowie die Abschriften der vorgelegten Belege sind<br />
aufzubewahren.<br />
Der Abzugsverpflichtete kann sodann diese Ausgaben abziehen. Da allerdings der<br />
Abzugsverpflichtete haftet, wird er einen solchen Abzug nur nach eingehender Prüfung auf<br />
Richtigkeit der Ausgaben vornehmen. Sollte der Abzugsverpflichtete die mitgeteilten Ausgaben<br />
nicht abziehen, steht dem beschränkt Steuerpflichtigen ein Veranlagungsverfahren jedenfalls<br />
offen.<br />
Die Abzugsteuer beträgt 35% bei natürlichen Personen, bzw. 25% wenn der Empfänger der<br />
Einkünfte eine juristische Person ist.<br />
Die Nettoabzugsbesteuerung führt im Vergleich zur Bruttoabzugsbesteuerung zu einer<br />
geringeren Steuer, wenn die abziehbaren Ausgaben zumindest 42,86 % der Einnahmen<br />
betragen.<br />
Beispiel:<br />
Einnahmen 100,00<br />
Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben 42,86<br />
Bemessungsgrundlage für Abzugsteuer 57,14<br />
Abzugsteuer bei Nettobesteuerung<br />
(35% von 57,14) 19,99<br />
Abzugsteuer bei Bruttobesteuerung<br />
(20% von 100) 20,00<br />
Nicht zulässig ist die Nettoabzugsbesteuerung wenn<br />
1. der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig ist<br />
und<br />
2. die Ausgaben den Betrag von € 2.000,-- übersteigen sowie<br />
3. die steuerliche Erfassung zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.<br />
Zum Beispiel werden die Gagen, die ein ausländisches Theater an die ausländischen Künstler<br />
bezahlt, nur dann zum Abzug zugelassen, wenn die steuerliche Erfassung der Empfänger zur<br />
beschränkten Steuerpflicht sichergestellt wird.<br />
Bei der Bruttoabzugsbesteuerung wirken sich diese Aufwendungen gar nicht aus, weshalb auch<br />
die Erfassung der beschränkt steuerpflichtigen Künstler unterbleibt.<br />
2.1.4. Nettoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag<br />
Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag<br />
der Bezüge abgezogen werden, wenn<br />
sie ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder Staat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes (EWR) ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem<br />
Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt, und<br />
<br />
der Arbeitgeber diese Werbungskosten abzieht.<br />
Die Lohnsteuer beträgt 35%.<br />
2.2. Doppelbesteuerung<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 7 von 17
Künstler und Sportler, die ihre Geschäftsbeziehungen über die Grenzen ausweiten, geraten<br />
unter die Steuerhoheit mehrerer Staaten, was zu Doppelbesteuerungen führen kann.<br />
Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es so genannte Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA). In diesen Abkommen wird festgelegt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat.<br />
2.2.1. Künstler- und Sportlerklauseln<br />
Praktisch alle österreichischen Doppel-besteuerungsabkommen (DBA) enthalten eine so<br />
genannte Künstler- oder Sportlerklausel, die die steuerliche Erfassung dieser Personen im<br />
Tätigkeitsstaat zulässt.<br />
Die DBA, in denen eine Künstler- oder Sportlerklausel enthalten ist, entnehmen Sie der Tabelle<br />
A im Anhang.<br />
Die Gagen von in Österreich tätigen Künstlern oder Sportlern aus den Staaten, in denen das DBA<br />
eine Künstler- oder Sportlerklausel enthält, sind somit in Österreich einkommensteuerpflichtig<br />
(abzugsteuerpflichtig).<br />
2.2.2. Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Künstler- oder Sportlerklausel<br />
In folgenden Doppelbesteuerungsabkommen ist keine Künstler- oder Sportlerklausel enthalten:<br />
Ungarn:<br />
Ungarische Künstler, die mit Werkvertrag in Österreich tätig werden, sind in Österreich nicht<br />
einkommensteuerpflichtig, wenn sie keine feste Einrichtung bzw. Betriebsstätte in Österreich<br />
haben.<br />
Ungarische Künstler, die mit Dienstvertrag in Österreich tätig sind, sind jedoch in Österreich<br />
steuerpflichtig, sofern ihre Vergütung von oder für einen im Inland ansässigen Arbeitgeber bzw.<br />
einer österreichischen Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers bezahlt werden.<br />
USA:<br />
USA-Künstler oder -Sportler dürfen im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, wenn der vom<br />
Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen,<br />
einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommen Kosten, € 20.000,-- US-Dollar<br />
(Freigrenze) nicht übersteigt.<br />
2.2.3. Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel<br />
Bei Veranstaltungen kommt es immer wieder vor, dass ausländische Künstler nicht von<br />
inländischen Veranstaltern direkt vertraglich engagiert werden, sondern die Verträge mit<br />
ausländischen Unternehmen - wie z.B. Künstleragenturen oder Konzertdirektionen -<br />
abgeschlossen werden. Diese verpflichten sich sodann, einen Künstler oder Sportler für die<br />
österreichische Veranstaltung zu engagieren.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die Abzugs-besteuerung hängt nun davon ab, ob ein DBA die<br />
Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel enthält oder nicht.<br />
Enthält ein DBA die Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel, dann kann die gesamte Gage in<br />
Österreich einkommensteuerpflichtig sein, auch wenn diese Gage nicht dem ausländischen<br />
Künstler oder Sportler selbst, sondern an eine dazwischen-geschaltete Person<br />
(z.B. Konzertdirektion) geleistet wird.<br />
Hinweis:<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 8 von 17
Man spricht auch von einem „unechten Künstlerdurchgriff“, weil nicht der Künstler oder<br />
Sportler, sondern der zwischengeschaltete Unternehmer der Abgabepflichtige ist.<br />
Zu weiteren Details der Durchgriffsklausel siehe Punkt 6. „Besonderheiten bei Künstlern und<br />
Sportlern“.<br />
Die Doppelbesteuerungsabkommen, in denen eine Künstler- oder Sportlerdurchgriffsklausel<br />
enthalten ist, sind ebenfalls der Tabelle A im Anhang zu entnehmen.<br />
2.2.4. Der öffentlich geförderte ausländische Künstler oder Sportler<br />
In vielen DBA (siehe Tabelle A im Anhang) gibt es eine Steuerfreistellung für ausländische<br />
Künstler und Sportler in Österreich, wenn diese aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.<br />
Ausländische Künstler und Sportler, die diese Steuer-freistellung in Österreich beanspruchen<br />
wollen, sollten dem inländischen Veranstalter eine amtliche Bestätigung über die Erfüllung der<br />
Voraussetzungen für die Steuerfreistellung bringen.<br />
Tipp!<br />
Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, den vollen Steuerabzug vorzunehmen.<br />
Da die Voraussetzungen unterschiedlich sind, ist das jeweilige DBA zu prüfen.<br />
Beispielsweise ist die genannte Steuerfreistellung unter folgenden Voraussetzungen möglich (die<br />
Besteuerung erfolgt im Ansässigkeitsstaat):<br />
Deutschland:<br />
Wird der Aufenthalt eines deutschen Künstlers oder Sportlers in Österreich ganz oder<br />
überwiegend aus öffentlichen Mitteln Deutschlands gefördert oder unterstützt, erfolgt eine<br />
Steuerfreistellung.<br />
Schweiz:<br />
Für Einkünfte aus Tätigkeiten als berufsmäßiger Künstler, die unmittelbar oder mittelbar durch<br />
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, erfolgt eine Steuerfreistellung.<br />
3. Unterbleiben des Steuerabzuges<br />
Der Steuerabzug kann in folgenden Fällen unterbleiben (Erlass BMF vom 31.10.2005):<br />
3.1. Auf Grund Steuerentlastungsvorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA)<br />
In einigen DBA ist vorgesehen, dass Gagen von ausländischen Künstlern oder Sportlern<br />
überhaupt nicht oder nur eingeschränkt steuerpflichtig sind. In diesen Fällen stellt sich für den<br />
Vergütungsschuldner die Frage, ob er trotzdem die volle Abzugssteuer (Pkt. 2.1.) abziehen<br />
muss.<br />
Der für die Einbehaltung der Abzugsteuer haftende Veranstalter (der inländische<br />
Haftungspflichtige) ist nach der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92) berechtigt, aber<br />
nicht verpflichtet, allfällige Steuerentlastungs-vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen<br />
unmittelbar anlässlich der Auszahlung der Einkünfte zu berücksichtigen.<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 9 von 17
Achtung:<br />
Er trägt in diesem Fall aber die Verantwortung dafür, dass er das Vorliegen der abkommensgemäßen<br />
Entlastungsvoraussetzungen nachzuweisen in der Lage ist.<br />
Mit Luxemburg wurde mit Wirkung ab 2000 ein Gegenseitigkeitsverhältnis hergestellt, demzufolge<br />
luxemburgische Orchester von der Steuer entlastet werden, wenn sie eine Bestätigung<br />
der luxemburgischen Steuerbehörde beibringen, derzufolge ihnen der Charakter einer nicht auf<br />
Gewinn ausgerichteten Einrichtung zukommt.<br />
3.2. Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen<br />
Von der Einbehaltung der Abzugssteuer kann aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen<br />
werden, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Falle einer nachträglichen<br />
Antragsveranlagung eine inländische Steuerleistung voraussichtlich nicht anfallen wird und die<br />
folgenden Voraussetzungen vorliegen:<br />
<br />
<br />
Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die im Rahmen einer inländischen<br />
Veranstaltung eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Sportler ausübt, bezieht für<br />
diese Tätigkeit vom inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als<br />
Betriebsausgaben abzugsfähig sind (z.B. Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung,<br />
Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für max. 5 Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein<br />
Honorar von max. € 1.000,--.<br />
Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person erklärt schriftlich gegenüber dem<br />
inländischen Veranstalter, dass ihre Einkünfte, die der inländischen Besteuerung<br />
unterliegen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von € 2.000,-- nicht übersteigen werden.<br />
Ist der beschränkt Steuerpflichtige eine juristische Person, muss erklärt werden, dass nach<br />
Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen, kein<br />
körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird.<br />
Weiters muss die steuerliche Erfassung jener Personen sichergestellt sein, die in Österreich mit<br />
den Einkünften zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassen sind, wenn ihre Einkünfte, die<br />
wirtschaftlich in den Vergütungen an die juristische Person enthalten sind, den Betrag von<br />
€ 1.000,- übersteigen.<br />
Der Veranstalter nimmt die Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen sowie einen Nachweis<br />
über seine Identität (z.B. Kopie aus dem Reisepass), Angaben über Wohnort und Adresse zu den<br />
Unterlagen.<br />
Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anwendbar<br />
<br />
<br />
Für Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen, ect. (zB im Rahmen von<br />
Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten oder<br />
wenn der beschränkt Steuerpflichtige eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige<br />
Erklärung abgegeben hat.<br />
Wurde vom beschränkt Steuerpflichtigen eine (vom Veranstalter nicht als solche erkannte)<br />
unrichtige Erklärung abgegeben oder wird die jährliche Steuerfreigrenze von € 2.000,--<br />
nachträglich überschritten, kann dem Empfänger der Einkünfte, also dem ausländischen<br />
Künstler oder Sportler, die Abzugsteuer ausnahmsweise vorgeschrieben werden.<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 10 von 17
4. DBA-Entlastung an der Quelle oder durch<br />
Steuerrückzahlung<br />
In der so genannten DBA-Entlastungs-verordnung ist als Grundsatz festgelegt, dass<br />
abzugspflichtige österreichische Vergütungs-schuldner berechtigt sind, anlässlich der<br />
Auszahlung der abzugspflichtigen Einkünfte DBA unmittelbar an-zuwenden, wenn keine<br />
Ausschlussgründe vorliegen.<br />
Eine Entlastung an der Quelle ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn<br />
<br />
<br />
Vergütungen nicht an den Künstler oder Sportler sondern an Dritte bezahlt werden und<br />
es keine Belege über Name und Anschrift des Leistungserbringers sowie Angaben über die<br />
Höhe der Vergütungen gibt.<br />
Dieses System der Quellenentlastung verlagert die Verantwortung für die richtige DBA-<br />
Anwendung und für die zutreffende Würdigung aller Nachweisunterlagen von der<br />
Finanzverwaltung auf den Abfuhrpflichtigen.<br />
Hinweis:<br />
Daher wird das Quellenentlastungssystem nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern nur als<br />
Option gegenüber dem Rückzahlungsverfahren angeboten.<br />
In den Fällen der Ausschlussgründe soll die auszahlende Stelle (der Vergütungsschuldner) von<br />
vornherein von der Übernahme dieser Verantwortung entbunden werden.<br />
Im Allgemeinen ist der Künstler oder Sportler selbst in Österreich steuerpflichtig, so dass sich<br />
daher für den Künstler- oder Sportleranteil, wie bereits erwähnt, kein DBA-Entlastungserfordernis<br />
ergibt.<br />
In jenen Fällen jedoch, in denen Vergütungen, die an ausländische Unternehmen gezahlt und<br />
von diesen an Künstler weitergereicht werden, beschränkt sich die Abzugsteuerpflicht des<br />
Vergütungsschuldner bereits nach inländischem Recht auf den Künstleranteil und bildet daher<br />
keinen Anwendungsfall der DBA-Entlastungs-verordnung.<br />
Nur für jene Sonderfälle ist die Möglichkeit der Entlastung an der Quelle von Relevanz, in denen<br />
sich sehr wohl für den Künstleranteil aus dem DBA heraus eine Steuerentlastungs-berechtigung<br />
ergibt, z.B. unterliegen in Ungarn ansässige Künstler nicht der inländischen Abzugsbesteuerung;<br />
auch US-Künstler, deren jährliche Vergütung in Österreich die Grenze von 20.000,-- US-Dollar<br />
nicht übersteigt, sind von der Abzugsteuer zu entlasten.<br />
Hinweis:<br />
In diesen Fällen dürfen Sie eine Entlastung an der Quelle nur vornehmen, wenn die Identität<br />
und Anschrift des ausländischen Künstlers oder Sportlers und die Höhe der Gage vorliegen.<br />
5. Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle<br />
Liegt dem Vergütungsschuldner die von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte und<br />
bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular ZS-QU1 oder ZS-QU2) vor, hat der<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 11 von 17
Vergütungsschuldner damit den Bestand der Entlastungsberechtigung dem Grunde nach<br />
ausreichend dokumentiert. In den meisten Fällen wird damit das Auslangen zu finden sein.<br />
Die Formulare sind auf der Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at abrufbar.<br />
Keine Ansässigkeitsbescheinigung ist erforderlich, soferne die an den einzelnen Empfänger<br />
geleisteten Vergütungen € 10.000.--pro Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />
Eine zusätzliche Dokumentation ist dann erforderlich, wenn sich diese aus der besonderen<br />
Rechtslage des Abkommens ergibt, wie z.B.:<br />
<br />
<br />
<br />
Sieht das DBA als Voraussetzung für die Steuerentlastung das Nichtüberschreiten einer<br />
jahresbezogenen Steuerfreigrenze vor (z.B. Art. 17 Abs. 1 DBA USA) muss auch eine<br />
schriftliche Erklärung über die Einkünfte des Empfängers vorliegen.<br />
Sieht das DBA bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (z.B. bei überwiegender<br />
öffentlicher Förderung oder fehlender Gewinnerzielung) eine Freistellungsverpflichtung für<br />
Gastspiele ausländischer Kulturträger vor, ist eine entsprechende Bestätigung der<br />
Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates erforderlich, aus der sich das Vorliegen dieser<br />
Voraussetzungen ergibt (siehe Tabelle A im Anhang).<br />
Ist diese Dokumentation nicht möglich, müssen Sie die volle Abzugsteuer einbehalten und<br />
an das Finanzamt abliefern. Der ausländische Künstler oder Sportler kann die Rückzahlung<br />
der einbehaltenen Abzugsteuer beim Finanzamt Bruck - Eisenstadt – Oberwart beantragen.<br />
6. Besonderheiten bei Künstlern und Sportlern<br />
Besonderheiten sind zu beachten, wenn Künstler in keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen<br />
mit dem österreichischen Veranstalter treten, sondern wenn unmittelbarer Vertragspartner des<br />
österreichischen Veranstalters andere Unter-nehmen, wie z.B. Künstleragenturen,<br />
Konzertdirektionen, Theater-AG’s oder Filmproduktions-gesellschaften sind.<br />
Es ist zu unterscheiden zwischen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Unternehmen, welche auf die inhaltliche Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung Einfluss<br />
nehmen (Theater-AG, Trägervereinigung eines Orchesters). Sie gelten damit innerstaatlich<br />
als Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen und es besteht für ihre Gage bei Vorliegen<br />
der Künstlerdurchgriffsklausel österreichische Steuerpflicht.<br />
Unternehmen, welche reine Managementaufgaben erfüllen (Künstler-agentur); diese<br />
unterliegen mit der auf sie entfallenden Gage nur bei Vorliegen einer Betriebsstätte im<br />
Inland der österreichischen Steuerpflicht.Unter diesen Gegebenheiten – die sinngemäß auch<br />
im Bereich der Sportveranstaltungen von Bedeutung sind – wird daher aus der Sicht eines<br />
österreichischen Vergütungsschuldners für die Abzugssteuer zwischen folgenden vier<br />
Grundtypen von Szenarien zu unterscheiden sein:<br />
Vertragsabschluss mit Künstleragenturen einerseits<br />
mit Theater-AGs andererseits.<br />
Diese zwei Typen von Vertragspartnern könnten wiederum in Staaten ansässig sein, deren DBA<br />
mit Österreich nur eine Künstler- oder Sportlerklausel enthalten (z.B. Belgien) oder die auch<br />
eine Durchgriffsklausel vorsehen (z.B. Deutschland).<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 12 von 17
Die Künstler- oder Sportlerklausel gestattet nur eine Besteuerung der Künstler oder Sportler,<br />
wohingegen die Durchgriffsklausel auch eine Besteuerung "Dritter" (also zwischen den Künstler<br />
und den inländischen Veranstalter tretende andere Unternehmen) erlaubt.<br />
Beispiel (belgische Künstleragentur):<br />
Ein österreichischer Veranstalter zahlt € 100,-- an eine belgische Künstleragentur, die € 60,-- an<br />
den belgischen Künstler weitergibt.<br />
Nach innerstaatlichem Recht darf der Künstleranteil besteuert werden, sodass der Veranstalter<br />
zur Einbehaltung einer Steuer von € 12,-- (20% von € 60,--) verpflichtet ist.<br />
Liegen keinerlei konkrete Informationen über die Höhe des Künstleranteiles vor, kann vom<br />
Vergütungsschuldner im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt oder mit der Steuerund<br />
Zollkoordination auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine schätzungsweise Ermittlung<br />
des Künstleranteiles vorgenommen werden.<br />
Beispiel (belgische Theater-AG):<br />
Eine belgische Theater-AG wird von einem österreichischen Theaterverein für ein Gastspiel<br />
engagiert und erhält dafür eine Vergütung von € 1.000,--. Daraus werden die Künstlergagen<br />
(€ 600,--) sowie die sonstigen Kosten (€ 380,--) bestritten, sodass der Theater-AG ein<br />
Reingewinn von € 20,-- verbleibt.<br />
Nach DBA-Recht darf aber nur der "echte Künstlerdurchgriff" angewendet werden. Die Theater-<br />
AG ist sonach mit den erzielten Einkünften nicht mehr steuerpflichtig, sodass die Steuerpflicht<br />
der Künstler auflebt und sie mit ihrem Anteil an den Einkünften zur beschränkten Steuerpflicht<br />
zu erfassen sind. Die Steuer beträgt somit € 120,-- (20% von € 600,--).<br />
Beispiel (deutsche Künstleragentur):<br />
Ein österreichischer Veranstalter zahlt € 100,-- an eine deutsche Künstleragentur, die € 60,-- an<br />
den deutschen Künstler weitergibt.<br />
Nach innerstaatlichem Recht darf der Künstleranteil besteuert werden, sodass der Veranstalter<br />
zur Einbehaltung einer Steuer von € 12,-- (20 % von € 60,--) verpflichtet ist.<br />
Da das DBA-Deutschland eine Künstler-durchgriffsklausel enthält, dürfte abkommens-rechtlich<br />
eine Abzugssteuer von € 20,-- (20% von € 100,--) erhoben werden. Da jedoch das<br />
Abkommensrecht keine Besteuerungsrechte schaffen darf, die im innerstaatlichen Recht nicht<br />
vorhanden sind, trifft den Vergütungsschuldner daher nur eine Abzugsverpflichtung von € 12,--.<br />
Beispiel (deutsche Theater-AG):<br />
Eine deutsche Theater-AG wird von einem österreichischen Theaterverein für ein Gastspiel<br />
engagiert und erhält dafür eine Vergütung von € 1.000,--. Daraus werden die Künstlergagen<br />
(€ 600,--) sowie die sonstigen Kosten (€ 380,--) bestritten, sodass der Theater-AG ein<br />
Reingewinn von € 20,-- verbleibt.<br />
Da das DBA-Deutschland eine Künstler-durchgriffsklausel enthält, hat der österreichische<br />
Vergütungsschuldner unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsprechung eine<br />
Abzugssteuer von € 200,-- (20% von € 1.000,--) einzubehalten und abzuführen.<br />
7. Vertragliche Vereinbarung betreffend<br />
Entlastungsverordnung<br />
Da das System der Quellenentlastung die Verantwortung für die richtige DBA-Anwendung und<br />
für die zutreffende Würdigung aller Nachweisunterlagen von der Finanzverwaltung auf den<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 13 von 17
Abfuhrpflichtigen verlagert, wurde das Quellenentlastungssystem nicht verpflichtend<br />
vorgeschrieben.<br />
Aus der Sicht des Abgabenrechts hat sonach der Vergütungsschuldner sowie bisher die Wahl,<br />
welches der beiden Entlastungssysteme angewendet werden soll.<br />
Ob sich aus zivilrechtlichen Gründen eine Verpflichtung zur unmittelbaren DBA-Anwendung bei<br />
der Vergütungsauszahlung ergibt, ist eine Frage, die zwischen den Vertragspartnern zu klären<br />
ist. Hierbei geht es insbesondere auch um die Frage, in welcher Weise sich der österreichische.<br />
Vergütungs-schuldner bei seinem ausländischen Vertrags-partner regressieren kann, falls sich<br />
später herausstellen sollte, dass die Quellenentlastung zu unrecht erfolgt ist.<br />
Aus der DBA-Entlastungsverordnung ist hier nur insoweit ein Eingriff in die vertraglichen<br />
Vereinbarungen ableitbar, als bei Vorliegen der Ausschlussgründe das<br />
Quellenentlastungsverfahren ausscheidet, auch wenn sich der österreichische<br />
Vergütungsschuldner hierzu zivilrechtlich verpflichtet haben sollte.<br />
Tipp!<br />
Es sollte daher aus unserer Sicht bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem<br />
österreichischen Veranstalter und dem ausländischen Künstler oder Sportler keine Verpflichtung<br />
des Quellenentlastungsverfahrens enthalten sein.<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 14 von 17
8. Anhang: Tabelle A<br />
Künstler und Sportler in Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich<br />
Stand: 20.9.2007<br />
Land<br />
Künstler-<br />
Sportlerklausel<br />
Durchgriffsklausel<br />
Ägypten JA NEIN NEIN<br />
Albanien JA JA JA<br />
Algerien JA JA JA<br />
Armenien JA JA JA<br />
Aserbaidschan JA JA JA<br />
Australien JA JA NEIN<br />
Bahrain JA JA JA<br />
Barbados JA JA JA<br />
Belgien JA NEIN NEIN<br />
Belize JA JA NEIN<br />
Brasilien JA JA NEIN<br />
Bulgarien JA NEIN NEIN<br />
Bulgarien (ab 2012) JA JA JA<br />
China JA JA JA<br />
Dänemark JA NEIN NEIN<br />
Deutschland JA JA JA<br />
Estland JA JA JA<br />
Finnland JA JA NEIN<br />
Frankreich JA JA JA<br />
Georgien JA JA JA<br />
Griechenland JA JA NEIN<br />
Großbritannien JA JA JA<br />
Hongkong JA JA NEIN<br />
Indien JA JA JA<br />
Indonesien JA JA JA<br />
Iran JA JA JA<br />
Irland JA NEIN NEIN<br />
Israel JA NEIN JA<br />
Italien JA JA NEIN<br />
Japan JA NEIN NEIN<br />
Kanada JA JA JA<br />
Kasachstan JA JA NEIN<br />
Kirgisistan JA JA JA<br />
Korea JA JA NEIN<br />
Kroatien JA JA NEIN<br />
Kuba JA JA JA<br />
öffentlich geförderte<br />
Künstler oder Sportler
Kuwait JA JA JA<br />
Lettland JA JA JA<br />
Liechtenstein JA JA NEIN<br />
Litauen JA JA JA<br />
Luxemburg JA NEIN NEIN<br />
Malaysia JA JA JA<br />
Malta JA JA NEIN<br />
Marokko JA JA JA<br />
Mazedonien JA JA JA<br />
Mexiko JA JA JA<br />
Moldau JA JA NEIN<br />
Mongolei JA JA JA<br />
Nepal JA JA JA<br />
Neuseeland JA JA JA<br />
Niederlande JA JA JA<br />
Norwegen JA NEIN NEIN<br />
Pakistan JA JA NEIN<br />
Philippinen JA JA JA<br />
Polen JA JA JA<br />
Portugal JA NEIN NEIN<br />
Rumänien JA JA JA<br />
Russland JA JA NEIN<br />
San Marino JA JA JA<br />
Saudi Arabien JA JA NEIN<br />
Schweden JA NEIN NEIN<br />
Schweiz JA JA JA<br />
Serbien JA JA JA<br />
Singapur JA JA NEIN<br />
Slowakei JA JA NEIN<br />
Slowenien JA JA JA<br />
Spanien JA NEIN NEIN<br />
Südafrika JA JA NEIN<br />
Thailand JA JA JA<br />
Tschechien JA JA NEIN<br />
Tunesien JA JA NEIN<br />
Türkei JA JA JA<br />
UDSSR*) NEIN NEIN NEIN<br />
Ukraine JA JA JA<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 16 von 17
Land<br />
Künstler-<br />
Sportlerklausel<br />
Durchgriffsklausel<br />
Ungarn NEIN NEIN NEIN<br />
USA JA JA JA<br />
Usbekistan JA JA JA<br />
Venezuela JA JA JA<br />
Vereinigte arabische Emirate JA JA JA<br />
(VAE)<br />
Vietnam JA JA JA<br />
Weißrussland JA JA NEIN<br />
Zypern JA JA NEIN<br />
Öffentlich geförderte<br />
Künstler oder Sportler<br />
*) UDSSR<br />
Gilt auch für die Republiken Turkmenistan und Tadschikistan<br />
Künstler und Sportler aus diesen Staaten sind in Österreich steuerpflichtig, wenn sie sich mehr als 183<br />
Tage in Österreich aufhalten.<br />
Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 17 von 17