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ABGABEN UND STEUERN

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<strong>ABGABEN</strong> <strong>UND</strong> <strong>STEUERN</strong><br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler<br />

in Österreich<br />

September 2011<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 1 von 17


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:<br />

Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,<br />

Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,<br />

Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,<br />

Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0<br />

Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern<br />

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.<br />

Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.<br />

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 2 von 17


Inhalt<br />

1. Umsatzsteuer 4<br />

1.1. Leistungsort 4<br />

1.2. Steuerschuldumkehr 4<br />

1.3. Rechnungsausstellung 5<br />

2. Einkommensteuer 5<br />

2.1. Beschränkte Steuerpflicht im österreichischen Steuerrecht 5<br />

2.1.1. Bruttoabzugsbesteuerung - Werkvertrag 5<br />

2.1.2. Bruttoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag 6<br />

2.1.3. Nettoabzugsbesteuerung - Werkvertrag 6<br />

2.1.4. Nettoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag 7<br />

2.2. Doppelbesteuerung 7<br />

2.2.1. Künstler- und Sportlerklauseln 8<br />

2.2.2. Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Künstler- oder Sportlerklausel 8<br />

2.2.3. Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel 8<br />

2.2.4. Der öffentlich geförderte ausländische Künstler oder Sportler 9<br />

3. Unterbleiben des Steuerabzuges 9<br />

3.1. Auf Grund Steuerentlastungsvorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 9<br />

3.2. Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen 10<br />

4. DBA-Entlastung an der Quelle oder durch Steuerrückzahlung 11<br />

5. Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle 11<br />

6. Besonderheiten bei Künstlern und Sportlern 12<br />

7. Vertragliche Vereinbarung betreffend Entlastungsverordnung 13<br />

8. Anhang: Tabelle A 15<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 3 von 17


Die steigende Anzahl von Darbietungen international tätiger Künstler und Sportler sowie das<br />

zunehmende Ausmaß der Vergütungen, welche diese Berufsgruppen für ihre Aktivitäten<br />

erhalten, hat zur wachsenden Bedeutung der (zwischenstaatlichen) Besteuerungsregeln für<br />

Künstler und Sportler geführt.<br />

Zwei wichtige Steuern sind zu beachten, nämlich die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer.<br />

1. Umsatzsteuer<br />

1.1. Leistungsort<br />

Tritt ein Künstler oder Sportler selbständig tätig auf, ist zunächst zu klären, wo der Ort seiner<br />

Dienstleistung ist.<br />

Dies ist deshalb wichtig, weil nur dann, wenn der Leistungsort im Inland liegt, österreichisches<br />

Umsatzsteuerrecht gilt.<br />

Seit 1.1.2011 ist zu unterscheiden:<br />

Wird ein Sportler oder Künstler im Auftrag eines Unternehmers tätig, fällt die Umsatzsteuer<br />

dort an, wo der Auftraggeber sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Erbringt er die<br />

Leistung für eine Betriebsstätte, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort. Der Auftrittsort<br />

ist in diesen Fällen bedeutungslos.<br />

Anders ist es, wenn ein Sportler oder Künstler im Auftrag eines Nichtunternehmers tätig wird. In<br />

diesem Fall fällt die Umsatzsteuer dort an, wo er auftritt (Tätigkeitsort).<br />

Auch für sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung (Eintritt für Theater oder<br />

Konzert und Sportveranstaltung) sowie damit zusammenhängende sonstige Dienstleistungen<br />

(z.B. Gardarobe) fällt die Umsatzsteuer dort an, wo die Veranstaltung stattfindet.<br />

1.2. Steuerschuldumkehr<br />

Im Regelfall muss ein Sportler oder Künstler die Umsatzsteuer für seine Leistungen selbst an das<br />

Finanzamt zahlen. Ausnahmsweise jedoch wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger<br />

geschuldet, wenn<br />

<br />

<br />

der leistende ausländische Künstler oder Sportler (als Unternehmer) im Inland weder einen<br />

Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung<br />

beteiligte Betriebsstätte hat und<br />

der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

ist.<br />

Diese Form der Besteuerung nennen wir Steuerschuldumkehr oder Reverse Charge.<br />

Achtung:<br />

Der leistende Künstler oder Sportler haftet jedoch für die Steuer.<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 4 von 17


1.3. Rechnungsausstellung<br />

Die Rechnung an den Leistungsempfänger muss im Falle der Steuerschuldumkehr netto (also<br />

ohne Umsatzsteuer) ausgestellt werden.<br />

Eine trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom ausländischen Künstler oder Sportler dem<br />

Finanzamt gegenüber geschuldet und berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum<br />

Vorsteuerabzug.<br />

Hinweis:<br />

Eine Berichtigung der Rechnung ist jedoch möglich.<br />

Weiters muss in der Rechnung die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf<br />

die Steuerschuld des Leistungsempfängers enthalten sein.<br />

2. Einkommensteuer<br />

2.1. Beschränkte Steuerpflicht im österreichischen Steuerrecht<br />

Künstler und Sportler, die in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

(Steuerausländer) und in Österreich Einkünfte erzielen, sind in Österreich beschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig.<br />

Die Steuerpflicht wird durch Steuerabzug wie folgt erfüllt:<br />

2.1.1. Bruttoabzugsbesteuerung - Werkvertrag<br />

Bei ausländischen Künstlern und Sportlern, die von inländischen Veranstaltern durch<br />

Werkvertrag engagiert wurden, erfolgt die Besteuerung durch Einbehaltung des 20%igen<br />

Steuerabzuges durch den inländischen Veranstalter.<br />

Der Steuerabzug ist vom Bruttobetrag der Gage vorzunehmen. Ausgaben des Künstlers, wie z.B.<br />

Kosten des Fluges, Hotelaufenthalt usw., dürfen nicht abgezogen werden.<br />

Werden zusätzlich zur Gage vom inländischen Veranstalter Kosten übernommen, wie z.B. die<br />

Flug- oder Hotelkosten, dann ist für diese Kosten auch der 20%ige Steuerabzug vorzunehmen.<br />

Beispiel:<br />

Bruttogage € 5.000,--<br />

Steuerabzug 20 % € 1.000,--<br />

Auszuzahlender Betrag € 4.000,--<br />

Verpflichtet sich der inländische Veranstalter die vereinbarte Gage ohne Abzug der Steuer<br />

auszuzahlen, dann beträgt der Steuerabzug<br />

<br />

25% des auszuzahlenden Betrages bei der Bruttoabzugsbesteuerung<br />

Beispiel:<br />

Auszuzahlender Betrag € 5.000,--<br />

Steuerabzug 25 % = € 1.250,--<br />

Bruttogage € 6.250,--<br />

(davon 20% ergibt wieder € 1.250,--)<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 5 von 17


Für die Abzugsteuer ist es im Übrigen gleichgültig, an wen die Gagen bezahlt werden, nämlich<br />

an den ausländischen Künstler oder Sportler oder an deren Agenten.<br />

Die Steuer ist spätestens am 15. des nächsten Monats an das Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt<br />

des Veranstalters, unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“, abzuführen.<br />

2.1.2. Bruttoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag<br />

Wird der ausländische Künstler oder Sportler von einem inländischen Veranstalter mittels eines<br />

Dienstvertrages engagiert, so ist der inländische Veranstalter verpflichtet die Lohnsteuer in der<br />

Höhe von 20 % des Bruttobetrages abzuziehen.<br />

Die Lohnsteuer ist wieder bis zum 15. des nächsten Monats, unter der Bezeichnung<br />

„Lohnsteuer“, an das Finanzamt abzuführen.<br />

2.1.3. Nettoabzugsbesteuerung - Werkvertrag<br />

Seit 24. Mai 2007 ist durch das Budgetbegleitgesetz 2007, bedingt durch eine EuGH-<br />

Rechtsprechung, auch eine Nettoabzugsteuer möglich. Nach diesem EuGH-Urteil muss auch in<br />

einem Steuerabzugs-verfahren die Möglichkeit bestehen, die mit den Einnahmen<br />

(Betriebseinnahmen) unmittelbar verbundenen Ausgaben (Betriebsausgaben) zu<br />

berücksichtigen.<br />

Aus Gründen der Praktikabilität soll zur bestehenden und bewährten Bruttoabzugsteuer bei im<br />

EU-/EWR-Raum ansässigen Einkünfte-Empfängern zusätzlich eine Nettoabzugsteuer mit<br />

einheitlichem Steuersatz hinzutreten.<br />

Bei der Nettoabzugsteuer können die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden<br />

Ausgaben berücksichtigt werden.<br />

Folgende Bedingungen sind jedoch zu beachten:<br />

<br />

<br />

Der Empfänger der Einkünfte (also der Künstler oder Sportler) muss im EU- bzw. EWR-Raum<br />

ansässig sein.<br />

Dem Abzugsverpflichteten sind vor der Auszahlung der Gagen die entsprechenden Ausgaben<br />

schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch in jenen Fällen, in denen die Ausgaben vom<br />

Abzugsverpflichteten übernommen werden (Nettovereinbarung). Gegen den Willen des<br />

Einkünfte-Empfängers kann keine Nettoabzugsbesteuerung erfolgen. Eine<br />

Nettoabzugsbesteuerung kann daher nur erfolgen, wenn der Einkünfte-Empfänger schriftlich<br />

bekannt gibt, welche Ausgaben berücksichtigt werden sollen. Dabei können auch Ausgaben<br />

zu berücksichtigen sein, die dem Abzugsverpflichteten noch nicht bekannt sind.<br />

Beispiel 1:<br />

Der beschränkt steuerpflichtige Künstler A erhält vom Veranstalter B (Abzugsverpflichteter)<br />

eine Gage von € 2.000,--, die Spesen von insgesamt € 1.700,-- (Flug, Nächtigung, Fahrtkosten)<br />

werden von B übernommen. Die gesamten Einnahmen betragen somit € 3.700,--. Die Bruttobesteuerung<br />

würde zu einer Abzugssteuer iHv € 740,-- (20 % von € 3.700,--) führen. Die<br />

Nettosteuer führt hingegen nur zu einer Abzugsteuer von € 700,-- (35 % von € 2.000,--). Da die<br />

Nettobesteuerung günstiger ist, teilt A dem B unter Bekanntgabe sämtlicher Spesen schriftlich<br />

den Wunsch nach Nettobesteuerung mit, nachdem er sich über die Höhe informiert hat.<br />

Beispiel 2:<br />

Der beschränkt steuerpflichtige Künstler A erhält vom Veranstalter B (Abzugsverpflichteter)<br />

eine Gage von € 2.600,--, die Spesen von insgesamt € 1.100,-- (Flug, Nächtigung, Fahrtkosten)<br />

werden von B übernommen. Die gesamten Einnahmen betragen € 3.700,--.<br />

Die Bruttobesteuerung führt zu einer Abzugsteuer iHV € 740,-- (20 % von € 3.700,--).<br />

Die Nettosteuer würde dagegen zu einer Abzugsteuer von € 910,-- führen (35 % von € 2.600,--).<br />

Da die Nettobesteuerung nicht günstiger ist, teilt A dem B die Spesen nicht mit, es unterbleibt<br />

jedenfalls eine Nettobesteuerung.<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 6 von 17


Die schriftliche Mitteilung sowie die Abschriften der vorgelegten Belege sind<br />

aufzubewahren.<br />

Der Abzugsverpflichtete kann sodann diese Ausgaben abziehen. Da allerdings der<br />

Abzugsverpflichtete haftet, wird er einen solchen Abzug nur nach eingehender Prüfung auf<br />

Richtigkeit der Ausgaben vornehmen. Sollte der Abzugsverpflichtete die mitgeteilten Ausgaben<br />

nicht abziehen, steht dem beschränkt Steuerpflichtigen ein Veranlagungsverfahren jedenfalls<br />

offen.<br />

Die Abzugsteuer beträgt 35% bei natürlichen Personen, bzw. 25% wenn der Empfänger der<br />

Einkünfte eine juristische Person ist.<br />

Die Nettoabzugsbesteuerung führt im Vergleich zur Bruttoabzugsbesteuerung zu einer<br />

geringeren Steuer, wenn die abziehbaren Ausgaben zumindest 42,86 % der Einnahmen<br />

betragen.<br />

Beispiel:<br />

Einnahmen 100,00<br />

Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben 42,86<br />

Bemessungsgrundlage für Abzugsteuer 57,14<br />

Abzugsteuer bei Nettobesteuerung<br />

(35% von 57,14) 19,99<br />

Abzugsteuer bei Bruttobesteuerung<br />

(20% von 100) 20,00<br />

Nicht zulässig ist die Nettoabzugsbesteuerung wenn<br />

1. der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig ist<br />

und<br />

2. die Ausgaben den Betrag von € 2.000,-- übersteigen sowie<br />

3. die steuerliche Erfassung zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.<br />

Zum Beispiel werden die Gagen, die ein ausländisches Theater an die ausländischen Künstler<br />

bezahlt, nur dann zum Abzug zugelassen, wenn die steuerliche Erfassung der Empfänger zur<br />

beschränkten Steuerpflicht sichergestellt wird.<br />

Bei der Bruttoabzugsbesteuerung wirken sich diese Aufwendungen gar nicht aus, weshalb auch<br />

die Erfassung der beschränkt steuerpflichtigen Künstler unterbleibt.<br />

2.1.4. Nettoabzugsbesteuerung - Dienstvertrag<br />

Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag<br />

der Bezüge abgezogen werden, wenn<br />

sie ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes (EWR) ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem<br />

Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt, und<br />

<br />

der Arbeitgeber diese Werbungskosten abzieht.<br />

Die Lohnsteuer beträgt 35%.<br />

2.2. Doppelbesteuerung<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 7 von 17


Künstler und Sportler, die ihre Geschäftsbeziehungen über die Grenzen ausweiten, geraten<br />

unter die Steuerhoheit mehrerer Staaten, was zu Doppelbesteuerungen führen kann.<br />

Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es so genannte Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA). In diesen Abkommen wird festgelegt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat.<br />

2.2.1. Künstler- und Sportlerklauseln<br />

Praktisch alle österreichischen Doppel-besteuerungsabkommen (DBA) enthalten eine so<br />

genannte Künstler- oder Sportlerklausel, die die steuerliche Erfassung dieser Personen im<br />

Tätigkeitsstaat zulässt.<br />

Die DBA, in denen eine Künstler- oder Sportlerklausel enthalten ist, entnehmen Sie der Tabelle<br />

A im Anhang.<br />

Die Gagen von in Österreich tätigen Künstlern oder Sportlern aus den Staaten, in denen das DBA<br />

eine Künstler- oder Sportlerklausel enthält, sind somit in Österreich einkommensteuerpflichtig<br />

(abzugsteuerpflichtig).<br />

2.2.2. Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Künstler- oder Sportlerklausel<br />

In folgenden Doppelbesteuerungsabkommen ist keine Künstler- oder Sportlerklausel enthalten:<br />

Ungarn:<br />

Ungarische Künstler, die mit Werkvertrag in Österreich tätig werden, sind in Österreich nicht<br />

einkommensteuerpflichtig, wenn sie keine feste Einrichtung bzw. Betriebsstätte in Österreich<br />

haben.<br />

Ungarische Künstler, die mit Dienstvertrag in Österreich tätig sind, sind jedoch in Österreich<br />

steuerpflichtig, sofern ihre Vergütung von oder für einen im Inland ansässigen Arbeitgeber bzw.<br />

einer österreichischen Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers bezahlt werden.<br />

USA:<br />

USA-Künstler oder -Sportler dürfen im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, wenn der vom<br />

Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen,<br />

einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommen Kosten, € 20.000,-- US-Dollar<br />

(Freigrenze) nicht übersteigt.<br />

2.2.3. Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel<br />

Bei Veranstaltungen kommt es immer wieder vor, dass ausländische Künstler nicht von<br />

inländischen Veranstaltern direkt vertraglich engagiert werden, sondern die Verträge mit<br />

ausländischen Unternehmen - wie z.B. Künstleragenturen oder Konzertdirektionen -<br />

abgeschlossen werden. Diese verpflichten sich sodann, einen Künstler oder Sportler für die<br />

österreichische Veranstaltung zu engagieren.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Abzugs-besteuerung hängt nun davon ab, ob ein DBA die<br />

Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel enthält oder nicht.<br />

Enthält ein DBA die Künstler- und Sportlerdurchgriffsklausel, dann kann die gesamte Gage in<br />

Österreich einkommensteuerpflichtig sein, auch wenn diese Gage nicht dem ausländischen<br />

Künstler oder Sportler selbst, sondern an eine dazwischen-geschaltete Person<br />

(z.B. Konzertdirektion) geleistet wird.<br />

Hinweis:<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 8 von 17


Man spricht auch von einem „unechten Künstlerdurchgriff“, weil nicht der Künstler oder<br />

Sportler, sondern der zwischengeschaltete Unternehmer der Abgabepflichtige ist.<br />

Zu weiteren Details der Durchgriffsklausel siehe Punkt 6. „Besonderheiten bei Künstlern und<br />

Sportlern“.<br />

Die Doppelbesteuerungsabkommen, in denen eine Künstler- oder Sportlerdurchgriffsklausel<br />

enthalten ist, sind ebenfalls der Tabelle A im Anhang zu entnehmen.<br />

2.2.4. Der öffentlich geförderte ausländische Künstler oder Sportler<br />

In vielen DBA (siehe Tabelle A im Anhang) gibt es eine Steuerfreistellung für ausländische<br />

Künstler und Sportler in Österreich, wenn diese aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.<br />

Ausländische Künstler und Sportler, die diese Steuer-freistellung in Österreich beanspruchen<br />

wollen, sollten dem inländischen Veranstalter eine amtliche Bestätigung über die Erfüllung der<br />

Voraussetzungen für die Steuerfreistellung bringen.<br />

Tipp!<br />

Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, den vollen Steuerabzug vorzunehmen.<br />

Da die Voraussetzungen unterschiedlich sind, ist das jeweilige DBA zu prüfen.<br />

Beispielsweise ist die genannte Steuerfreistellung unter folgenden Voraussetzungen möglich (die<br />

Besteuerung erfolgt im Ansässigkeitsstaat):<br />

Deutschland:<br />

Wird der Aufenthalt eines deutschen Künstlers oder Sportlers in Österreich ganz oder<br />

überwiegend aus öffentlichen Mitteln Deutschlands gefördert oder unterstützt, erfolgt eine<br />

Steuerfreistellung.<br />

Schweiz:<br />

Für Einkünfte aus Tätigkeiten als berufsmäßiger Künstler, die unmittelbar oder mittelbar durch<br />

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, erfolgt eine Steuerfreistellung.<br />

3. Unterbleiben des Steuerabzuges<br />

Der Steuerabzug kann in folgenden Fällen unterbleiben (Erlass BMF vom 31.10.2005):<br />

3.1. Auf Grund Steuerentlastungsvorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA)<br />

In einigen DBA ist vorgesehen, dass Gagen von ausländischen Künstlern oder Sportlern<br />

überhaupt nicht oder nur eingeschränkt steuerpflichtig sind. In diesen Fällen stellt sich für den<br />

Vergütungsschuldner die Frage, ob er trotzdem die volle Abzugssteuer (Pkt. 2.1.) abziehen<br />

muss.<br />

Der für die Einbehaltung der Abzugsteuer haftende Veranstalter (der inländische<br />

Haftungspflichtige) ist nach der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92) berechtigt, aber<br />

nicht verpflichtet, allfällige Steuerentlastungs-vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

unmittelbar anlässlich der Auszahlung der Einkünfte zu berücksichtigen.<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 9 von 17


Achtung:<br />

Er trägt in diesem Fall aber die Verantwortung dafür, dass er das Vorliegen der abkommensgemäßen<br />

Entlastungsvoraussetzungen nachzuweisen in der Lage ist.<br />

Mit Luxemburg wurde mit Wirkung ab 2000 ein Gegenseitigkeitsverhältnis hergestellt, demzufolge<br />

luxemburgische Orchester von der Steuer entlastet werden, wenn sie eine Bestätigung<br />

der luxemburgischen Steuerbehörde beibringen, derzufolge ihnen der Charakter einer nicht auf<br />

Gewinn ausgerichteten Einrichtung zukommt.<br />

3.2. Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen<br />

Von der Einbehaltung der Abzugssteuer kann aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen<br />

werden, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Falle einer nachträglichen<br />

Antragsveranlagung eine inländische Steuerleistung voraussichtlich nicht anfallen wird und die<br />

folgenden Voraussetzungen vorliegen:<br />

<br />

<br />

Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die im Rahmen einer inländischen<br />

Veranstaltung eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Sportler ausübt, bezieht für<br />

diese Tätigkeit vom inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als<br />

Betriebsausgaben abzugsfähig sind (z.B. Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung,<br />

Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für max. 5 Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein<br />

Honorar von max. € 1.000,--.<br />

Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person erklärt schriftlich gegenüber dem<br />

inländischen Veranstalter, dass ihre Einkünfte, die der inländischen Besteuerung<br />

unterliegen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von € 2.000,-- nicht übersteigen werden.<br />

Ist der beschränkt Steuerpflichtige eine juristische Person, muss erklärt werden, dass nach<br />

Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen, kein<br />

körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird.<br />

Weiters muss die steuerliche Erfassung jener Personen sichergestellt sein, die in Österreich mit<br />

den Einkünften zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassen sind, wenn ihre Einkünfte, die<br />

wirtschaftlich in den Vergütungen an die juristische Person enthalten sind, den Betrag von<br />

€ 1.000,- übersteigen.<br />

Der Veranstalter nimmt die Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen sowie einen Nachweis<br />

über seine Identität (z.B. Kopie aus dem Reisepass), Angaben über Wohnort und Adresse zu den<br />

Unterlagen.<br />

Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anwendbar<br />

<br />

<br />

Für Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen, ect. (zB im Rahmen von<br />

Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten oder<br />

wenn der beschränkt Steuerpflichtige eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige<br />

Erklärung abgegeben hat.<br />

Wurde vom beschränkt Steuerpflichtigen eine (vom Veranstalter nicht als solche erkannte)<br />

unrichtige Erklärung abgegeben oder wird die jährliche Steuerfreigrenze von € 2.000,--<br />

nachträglich überschritten, kann dem Empfänger der Einkünfte, also dem ausländischen<br />

Künstler oder Sportler, die Abzugsteuer ausnahmsweise vorgeschrieben werden.<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 10 von 17


4. DBA-Entlastung an der Quelle oder durch<br />

Steuerrückzahlung<br />

In der so genannten DBA-Entlastungs-verordnung ist als Grundsatz festgelegt, dass<br />

abzugspflichtige österreichische Vergütungs-schuldner berechtigt sind, anlässlich der<br />

Auszahlung der abzugspflichtigen Einkünfte DBA unmittelbar an-zuwenden, wenn keine<br />

Ausschlussgründe vorliegen.<br />

Eine Entlastung an der Quelle ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn<br />

<br />

<br />

Vergütungen nicht an den Künstler oder Sportler sondern an Dritte bezahlt werden und<br />

es keine Belege über Name und Anschrift des Leistungserbringers sowie Angaben über die<br />

Höhe der Vergütungen gibt.<br />

Dieses System der Quellenentlastung verlagert die Verantwortung für die richtige DBA-<br />

Anwendung und für die zutreffende Würdigung aller Nachweisunterlagen von der<br />

Finanzverwaltung auf den Abfuhrpflichtigen.<br />

Hinweis:<br />

Daher wird das Quellenentlastungssystem nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern nur als<br />

Option gegenüber dem Rückzahlungsverfahren angeboten.<br />

In den Fällen der Ausschlussgründe soll die auszahlende Stelle (der Vergütungsschuldner) von<br />

vornherein von der Übernahme dieser Verantwortung entbunden werden.<br />

Im Allgemeinen ist der Künstler oder Sportler selbst in Österreich steuerpflichtig, so dass sich<br />

daher für den Künstler- oder Sportleranteil, wie bereits erwähnt, kein DBA-Entlastungserfordernis<br />

ergibt.<br />

In jenen Fällen jedoch, in denen Vergütungen, die an ausländische Unternehmen gezahlt und<br />

von diesen an Künstler weitergereicht werden, beschränkt sich die Abzugsteuerpflicht des<br />

Vergütungsschuldner bereits nach inländischem Recht auf den Künstleranteil und bildet daher<br />

keinen Anwendungsfall der DBA-Entlastungs-verordnung.<br />

Nur für jene Sonderfälle ist die Möglichkeit der Entlastung an der Quelle von Relevanz, in denen<br />

sich sehr wohl für den Künstleranteil aus dem DBA heraus eine Steuerentlastungs-berechtigung<br />

ergibt, z.B. unterliegen in Ungarn ansässige Künstler nicht der inländischen Abzugsbesteuerung;<br />

auch US-Künstler, deren jährliche Vergütung in Österreich die Grenze von 20.000,-- US-Dollar<br />

nicht übersteigt, sind von der Abzugsteuer zu entlasten.<br />

Hinweis:<br />

In diesen Fällen dürfen Sie eine Entlastung an der Quelle nur vornehmen, wenn die Identität<br />

und Anschrift des ausländischen Künstlers oder Sportlers und die Höhe der Gage vorliegen.<br />

5. Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle<br />

Liegt dem Vergütungsschuldner die von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte und<br />

bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular ZS-QU1 oder ZS-QU2) vor, hat der<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 11 von 17


Vergütungsschuldner damit den Bestand der Entlastungsberechtigung dem Grunde nach<br />

ausreichend dokumentiert. In den meisten Fällen wird damit das Auslangen zu finden sein.<br />

Die Formulare sind auf der Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at abrufbar.<br />

Keine Ansässigkeitsbescheinigung ist erforderlich, soferne die an den einzelnen Empfänger<br />

geleisteten Vergütungen € 10.000.--pro Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />

Eine zusätzliche Dokumentation ist dann erforderlich, wenn sich diese aus der besonderen<br />

Rechtslage des Abkommens ergibt, wie z.B.:<br />

<br />

<br />

<br />

Sieht das DBA als Voraussetzung für die Steuerentlastung das Nichtüberschreiten einer<br />

jahresbezogenen Steuerfreigrenze vor (z.B. Art. 17 Abs. 1 DBA USA) muss auch eine<br />

schriftliche Erklärung über die Einkünfte des Empfängers vorliegen.<br />

Sieht das DBA bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (z.B. bei überwiegender<br />

öffentlicher Förderung oder fehlender Gewinnerzielung) eine Freistellungsverpflichtung für<br />

Gastspiele ausländischer Kulturträger vor, ist eine entsprechende Bestätigung der<br />

Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates erforderlich, aus der sich das Vorliegen dieser<br />

Voraussetzungen ergibt (siehe Tabelle A im Anhang).<br />

Ist diese Dokumentation nicht möglich, müssen Sie die volle Abzugsteuer einbehalten und<br />

an das Finanzamt abliefern. Der ausländische Künstler oder Sportler kann die Rückzahlung<br />

der einbehaltenen Abzugsteuer beim Finanzamt Bruck - Eisenstadt – Oberwart beantragen.<br />

6. Besonderheiten bei Künstlern und Sportlern<br />

Besonderheiten sind zu beachten, wenn Künstler in keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen<br />

mit dem österreichischen Veranstalter treten, sondern wenn unmittelbarer Vertragspartner des<br />

österreichischen Veranstalters andere Unter-nehmen, wie z.B. Künstleragenturen,<br />

Konzertdirektionen, Theater-AG’s oder Filmproduktions-gesellschaften sind.<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Unternehmen, welche auf die inhaltliche Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung Einfluss<br />

nehmen (Theater-AG, Trägervereinigung eines Orchesters). Sie gelten damit innerstaatlich<br />

als Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen und es besteht für ihre Gage bei Vorliegen<br />

der Künstlerdurchgriffsklausel österreichische Steuerpflicht.<br />

Unternehmen, welche reine Managementaufgaben erfüllen (Künstler-agentur); diese<br />

unterliegen mit der auf sie entfallenden Gage nur bei Vorliegen einer Betriebsstätte im<br />

Inland der österreichischen Steuerpflicht.Unter diesen Gegebenheiten – die sinngemäß auch<br />

im Bereich der Sportveranstaltungen von Bedeutung sind – wird daher aus der Sicht eines<br />

österreichischen Vergütungsschuldners für die Abzugssteuer zwischen folgenden vier<br />

Grundtypen von Szenarien zu unterscheiden sein:<br />

Vertragsabschluss mit Künstleragenturen einerseits<br />

mit Theater-AGs andererseits.<br />

Diese zwei Typen von Vertragspartnern könnten wiederum in Staaten ansässig sein, deren DBA<br />

mit Österreich nur eine Künstler- oder Sportlerklausel enthalten (z.B. Belgien) oder die auch<br />

eine Durchgriffsklausel vorsehen (z.B. Deutschland).<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 12 von 17


Die Künstler- oder Sportlerklausel gestattet nur eine Besteuerung der Künstler oder Sportler,<br />

wohingegen die Durchgriffsklausel auch eine Besteuerung "Dritter" (also zwischen den Künstler<br />

und den inländischen Veranstalter tretende andere Unternehmen) erlaubt.<br />

Beispiel (belgische Künstleragentur):<br />

Ein österreichischer Veranstalter zahlt € 100,-- an eine belgische Künstleragentur, die € 60,-- an<br />

den belgischen Künstler weitergibt.<br />

Nach innerstaatlichem Recht darf der Künstleranteil besteuert werden, sodass der Veranstalter<br />

zur Einbehaltung einer Steuer von € 12,-- (20% von € 60,--) verpflichtet ist.<br />

Liegen keinerlei konkrete Informationen über die Höhe des Künstleranteiles vor, kann vom<br />

Vergütungsschuldner im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt oder mit der Steuerund<br />

Zollkoordination auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine schätzungsweise Ermittlung<br />

des Künstleranteiles vorgenommen werden.<br />

Beispiel (belgische Theater-AG):<br />

Eine belgische Theater-AG wird von einem österreichischen Theaterverein für ein Gastspiel<br />

engagiert und erhält dafür eine Vergütung von € 1.000,--. Daraus werden die Künstlergagen<br />

(€ 600,--) sowie die sonstigen Kosten (€ 380,--) bestritten, sodass der Theater-AG ein<br />

Reingewinn von € 20,-- verbleibt.<br />

Nach DBA-Recht darf aber nur der "echte Künstlerdurchgriff" angewendet werden. Die Theater-<br />

AG ist sonach mit den erzielten Einkünften nicht mehr steuerpflichtig, sodass die Steuerpflicht<br />

der Künstler auflebt und sie mit ihrem Anteil an den Einkünften zur beschränkten Steuerpflicht<br />

zu erfassen sind. Die Steuer beträgt somit € 120,-- (20% von € 600,--).<br />

Beispiel (deutsche Künstleragentur):<br />

Ein österreichischer Veranstalter zahlt € 100,-- an eine deutsche Künstleragentur, die € 60,-- an<br />

den deutschen Künstler weitergibt.<br />

Nach innerstaatlichem Recht darf der Künstleranteil besteuert werden, sodass der Veranstalter<br />

zur Einbehaltung einer Steuer von € 12,-- (20 % von € 60,--) verpflichtet ist.<br />

Da das DBA-Deutschland eine Künstler-durchgriffsklausel enthält, dürfte abkommens-rechtlich<br />

eine Abzugssteuer von € 20,-- (20% von € 100,--) erhoben werden. Da jedoch das<br />

Abkommensrecht keine Besteuerungsrechte schaffen darf, die im innerstaatlichen Recht nicht<br />

vorhanden sind, trifft den Vergütungsschuldner daher nur eine Abzugsverpflichtung von € 12,--.<br />

Beispiel (deutsche Theater-AG):<br />

Eine deutsche Theater-AG wird von einem österreichischen Theaterverein für ein Gastspiel<br />

engagiert und erhält dafür eine Vergütung von € 1.000,--. Daraus werden die Künstlergagen<br />

(€ 600,--) sowie die sonstigen Kosten (€ 380,--) bestritten, sodass der Theater-AG ein<br />

Reingewinn von € 20,-- verbleibt.<br />

Da das DBA-Deutschland eine Künstler-durchgriffsklausel enthält, hat der österreichische<br />

Vergütungsschuldner unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsprechung eine<br />

Abzugssteuer von € 200,-- (20% von € 1.000,--) einzubehalten und abzuführen.<br />

7. Vertragliche Vereinbarung betreffend<br />

Entlastungsverordnung<br />

Da das System der Quellenentlastung die Verantwortung für die richtige DBA-Anwendung und<br />

für die zutreffende Würdigung aller Nachweisunterlagen von der Finanzverwaltung auf den<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 13 von 17


Abfuhrpflichtigen verlagert, wurde das Quellenentlastungssystem nicht verpflichtend<br />

vorgeschrieben.<br />

Aus der Sicht des Abgabenrechts hat sonach der Vergütungsschuldner sowie bisher die Wahl,<br />

welches der beiden Entlastungssysteme angewendet werden soll.<br />

Ob sich aus zivilrechtlichen Gründen eine Verpflichtung zur unmittelbaren DBA-Anwendung bei<br />

der Vergütungsauszahlung ergibt, ist eine Frage, die zwischen den Vertragspartnern zu klären<br />

ist. Hierbei geht es insbesondere auch um die Frage, in welcher Weise sich der österreichische.<br />

Vergütungs-schuldner bei seinem ausländischen Vertrags-partner regressieren kann, falls sich<br />

später herausstellen sollte, dass die Quellenentlastung zu unrecht erfolgt ist.<br />

Aus der DBA-Entlastungsverordnung ist hier nur insoweit ein Eingriff in die vertraglichen<br />

Vereinbarungen ableitbar, als bei Vorliegen der Ausschlussgründe das<br />

Quellenentlastungsverfahren ausscheidet, auch wenn sich der österreichische<br />

Vergütungsschuldner hierzu zivilrechtlich verpflichtet haben sollte.<br />

Tipp!<br />

Es sollte daher aus unserer Sicht bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem<br />

österreichischen Veranstalter und dem ausländischen Künstler oder Sportler keine Verpflichtung<br />

des Quellenentlastungsverfahrens enthalten sein.<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 14 von 17


8. Anhang: Tabelle A<br />

Künstler und Sportler in Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich<br />

Stand: 20.9.2007<br />

Land<br />

Künstler-<br />

Sportlerklausel<br />

Durchgriffsklausel<br />

Ägypten JA NEIN NEIN<br />

Albanien JA JA JA<br />

Algerien JA JA JA<br />

Armenien JA JA JA<br />

Aserbaidschan JA JA JA<br />

Australien JA JA NEIN<br />

Bahrain JA JA JA<br />

Barbados JA JA JA<br />

Belgien JA NEIN NEIN<br />

Belize JA JA NEIN<br />

Brasilien JA JA NEIN<br />

Bulgarien JA NEIN NEIN<br />

Bulgarien (ab 2012) JA JA JA<br />

China JA JA JA<br />

Dänemark JA NEIN NEIN<br />

Deutschland JA JA JA<br />

Estland JA JA JA<br />

Finnland JA JA NEIN<br />

Frankreich JA JA JA<br />

Georgien JA JA JA<br />

Griechenland JA JA NEIN<br />

Großbritannien JA JA JA<br />

Hongkong JA JA NEIN<br />

Indien JA JA JA<br />

Indonesien JA JA JA<br />

Iran JA JA JA<br />

Irland JA NEIN NEIN<br />

Israel JA NEIN JA<br />

Italien JA JA NEIN<br />

Japan JA NEIN NEIN<br />

Kanada JA JA JA<br />

Kasachstan JA JA NEIN<br />

Kirgisistan JA JA JA<br />

Korea JA JA NEIN<br />

Kroatien JA JA NEIN<br />

Kuba JA JA JA<br />

öffentlich geförderte<br />

Künstler oder Sportler


Kuwait JA JA JA<br />

Lettland JA JA JA<br />

Liechtenstein JA JA NEIN<br />

Litauen JA JA JA<br />

Luxemburg JA NEIN NEIN<br />

Malaysia JA JA JA<br />

Malta JA JA NEIN<br />

Marokko JA JA JA<br />

Mazedonien JA JA JA<br />

Mexiko JA JA JA<br />

Moldau JA JA NEIN<br />

Mongolei JA JA JA<br />

Nepal JA JA JA<br />

Neuseeland JA JA JA<br />

Niederlande JA JA JA<br />

Norwegen JA NEIN NEIN<br />

Pakistan JA JA NEIN<br />

Philippinen JA JA JA<br />

Polen JA JA JA<br />

Portugal JA NEIN NEIN<br />

Rumänien JA JA JA<br />

Russland JA JA NEIN<br />

San Marino JA JA JA<br />

Saudi Arabien JA JA NEIN<br />

Schweden JA NEIN NEIN<br />

Schweiz JA JA JA<br />

Serbien JA JA JA<br />

Singapur JA JA NEIN<br />

Slowakei JA JA NEIN<br />

Slowenien JA JA JA<br />

Spanien JA NEIN NEIN<br />

Südafrika JA JA NEIN<br />

Thailand JA JA JA<br />

Tschechien JA JA NEIN<br />

Tunesien JA JA NEIN<br />

Türkei JA JA JA<br />

UDSSR*) NEIN NEIN NEIN<br />

Ukraine JA JA JA<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 16 von 17


Land<br />

Künstler-<br />

Sportlerklausel<br />

Durchgriffsklausel<br />

Ungarn NEIN NEIN NEIN<br />

USA JA JA JA<br />

Usbekistan JA JA JA<br />

Venezuela JA JA JA<br />

Vereinigte arabische Emirate JA JA JA<br />

(VAE)<br />

Vietnam JA JA JA<br />

Weißrussland JA JA NEIN<br />

Zypern JA JA NEIN<br />

Öffentlich geförderte<br />

Künstler oder Sportler<br />

*) UDSSR<br />

Gilt auch für die Republiken Turkmenistan und Tadschikistan<br />

Künstler und Sportler aus diesen Staaten sind in Österreich steuerpflichtig, wenn sie sich mehr als 183<br />

Tage in Österreich aufhalten.<br />

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich Seite 17 von 17

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