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Die Bedeutung des AGG für Vermieter, Makler und Immobilien

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15. November 2006 41/2006<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Teil 2)<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bedeutung</strong> <strong>des</strong> <strong>AGG</strong> für <strong>Vermieter</strong>, <strong>Makler</strong> <strong>und</strong> <strong>Immobilien</strong>verwalter<br />

<strong>Die</strong> Mietverträge werden dem sogenannten Massengeschäft zugeordnet <strong>und</strong> unterliegen damit<br />

vollumfänglich den dem <strong>AGG</strong> <strong>und</strong> den dort statuierten Diskriminierungsmerkmalen.<br />

1. Benachteiligungsverbote<br />

Arbeits- <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nstanweisungen wie z.B. Vermietungsrichtlinien, Wohnungsangebote usw. sind<br />

auf diskriminierende Inhalte zu prüfen. Hausordnungen können ebenfalls diskriminierende Regelungen<br />

beinhalten.<br />

Formen der Benachteiligung können sein:<br />

! verweigerter Vertragsabschluss<br />

! unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung während <strong>des</strong><br />

Mietverhältnisses<br />

! Schaffung eines feindlichen Umfel<strong>des</strong><br />

2. Gerechtfertigte Diskriminierungen<br />

Diskriminierungen <strong>und</strong> Benachteiligungen können nach dem <strong>AGG</strong> gerechtfertigt sein.<br />

Positive Maßnahmen: Ungleichbehandlung ist nach § 5 <strong>AGG</strong> zulässig, wenn dadurch<br />

existierende Nachteile wegen eines der in § 1 <strong>AGG</strong> genannten<br />

Diskriminierungsmerkmale ausgeglichen werden. Durch die<br />

Benachteiligung <strong>des</strong> Einzelnen wird ein anderer Benachteiligter<br />

gefördert.<br />

Stabile Bewohner- u.<br />

Siedlungsstrukturen: Gemäß § 19 Abs.3 <strong>AGG</strong> ist bei der Vermietung von Wohnraum<br />

eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung<br />

<strong>und</strong> Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen <strong>und</strong> ausgewogener<br />

Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer<br />

<strong>und</strong> kultureller Verhältnisse zulässig.<br />

3. Ansprüche nach dem <strong>AGG</strong> bei der Vermietung gem. § 21<br />

- Beseitigung der Diskriminierung<br />

- künftige Unterlassung weiterer Diskriminierungen<br />

- Schadensersatz immaterieller Schäden


Aktuelle Information 41/2006<br />

<strong>Die</strong> Frist der Geltendmachung beträgt zwei Monate <strong>und</strong> weitere drei Monate für die Klageerhebung.<br />

4. Praxistipps für die Vermietung<br />

Alle Mietinteressenten sind gleich zu behandeln. Den Mietinteressenten sind nur Auskünfte zur<br />

Wohnung zu geben <strong>und</strong> nicht zu den Bewohnern. Besichtigungstermine sollten allen<br />

Mietinteressenten eingeräumt werden. Entscheidungen zur Vermietung sind nicht zu begründen<br />

oder zu objektivieren <strong>und</strong> für Beweiszwecke schriftlich zu fixieren wie z.B. Mieterfragebogen,<br />

Selbstauskunft usw. Objektive Kriterien der Wohnraumvergabe sind die finanzielle<br />

Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> deren Absicherung oder auch der objektiv nachvollziehbare Lebenswandel.<br />

Kein Risiko für den <strong>Vermieter</strong> besteht unter zwei Voraussetzungen:<br />

Der <strong>Vermieter</strong> diskriminiert nicht <strong>und</strong> kann dies auch beweisen.<br />

<strong>Die</strong>tmar Strunz<br />

Rechtsanwalt<br />

STRUNZ # ALTER<br />

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