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Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

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03. April 2007 13/2007<br />

Schadenersatz nach Mietvertragsbeendigung:<br />

<strong>Aufforderung</strong> <strong>zur</strong> Durchführung <strong>von</strong> Schönheitsreparaturen<br />

Das Kammergericht Berlin beschäftigte sich im Urteil vom 30.10.2006 (Az.: 8 U 38/06) zum<br />

wiederholten Male mit den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches des Vermieters bei<br />

Rückgabe der Wohnung in unrenovierten Zustand. Das Kammergericht entschied, dass es<br />

Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch sei, dass der Mieter zuvor unter Fristsetzung <strong>zur</strong><br />

Durchführung der Renovierungsarbeiten aufgefordert werden muss, so dass ihm Art und Umfang<br />

der Arbeiten erkennbar sind.<br />

I. Zum Sachverhalt<br />

Der Mietvertrag im streitigen Fall sah die Durchführung laufender Schönheitsreparaturen durch den<br />

Mieter vor. Der Mieter gab die Räume unrenoviert <strong>zur</strong>ück. Wenige Tage darauf hatte der Vermieter<br />

zum nächsten Monatsersten weitervermietet und einen Malerbetrieb mit der Renovierung<br />

beauftragt. Die Kosten verlangte der Vermieter im o.g. Verfahren dann vom Mieter ersetzt.<br />

II: Zu den Entscheidungsgründen<br />

Das Kammergericht entschied, dass dem Vermieter kein Schadenersatzanspruch zustehe. Zwar sei<br />

der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages <strong>zur</strong> Renovierung verpflichtet, wenn er mietvertraglich<br />

die laufendenden Schönheitsreparaturen übernommen habe und diese bei Beendigung des<br />

Mietvertrages noch nicht durchgeführt seien. Der aus der Vernachlässigung dieser Pflicht folgende<br />

Schadenersatzanspruch setze jedoch voraus, dass der Vermieter den Mieter erfolglos eine<br />

angemessene Frist <strong>zur</strong> Nacherfüllung dieser Pflicht setzt, der Mieter die Durchführung der<br />

Renovierungsarbeiten ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände unter<br />

Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung des<br />

Schadenersatzanspruches rechtfertigen. Dabei sind an all diese Fallvarianten strenge Anforderungen<br />

zu stellen.


Aktuelle Information 13/2007<br />

Im konkreten Fall war der Mieter nicht aufgefordert worden, die Schönheitsreparaturen<br />

auszuführen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter den Mieter zwar darauf<br />

hingewiesen, dass die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen vollständig zu unternehmen<br />

seien. Dem Kammergericht reichte diese allgemein gehaltene <strong>Aufforderung</strong> nicht aus. Vielmehr<br />

müsse der Vermieter dem Mieter klar machen, was er im Einzelnen an Renovierungsarbeiten<br />

erwartet. Das Gericht ging dabei da<strong>von</strong> aus, dass eine 14-Tages-Frist <strong>zur</strong> Vornahme der<br />

Renovierung einer kompletten Wohnung ausreichend ist.<br />

III. Praxishinweis<br />

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung ist es daher zweckmäßig, wenn anlässlich der<br />

Wohnungsrückgabe ein Protokoll erstellt wird, aus dem sich sowohl der Zustand der Wohnung als<br />

auch die vom Mieter geschuldete und geforderte Renovierungsleistung detailliert ergibt. Unter<br />

Vorlage dieses Protokolls sollte der Mieter dann aufgefordert werden, die Renovierung binnen einer<br />

bestimmten Frist durchzuführen. Das <strong>Aufforderung</strong>sschreiben muss so abgefasst werden, dass der<br />

Mieter genau weiß, was er im Einzelnen erledigen muss.<br />

Jacqueline Köppen<br />

Rechtsanwältin<br />

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